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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 04.09.2006 ZF 2006 10

4 septembre 2006·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,704 mots·~24 min·7

Résumé

Forderung aus Arbeitsvertrag | OR Arbeitsvertrag

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 04. September 2006 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 06 10 Urteil Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Rehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Hubert Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der zivilrechtlichen Berufung der Z. Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach, Via Stredas 4, Postfach 342, 7500 St. Moritz, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Inn vom 18. Oktober 2005, mitgeteilt am 9. Januar 2006, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen X., Hotel A., Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch lic. iur. Jeannine Felix Gaudenz, Advokatur und Notariat Dr. iur. Nuot P. Saratz, Villa Clivia, Via Maistra 76, 7504 Pontresina, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben:

2 A. Z. stand vom 15. Juni 1989 an in einem Arbeitsverhältnis mit X., Inhaber des Hotels A. in B.. Dabei war sie anfangs als Zimmermädchen und später dann als Serviceangestellte tätig. Per 31. März 2002 wurde das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst. In der Folge kam es zwischen den Parteien über Lohnforderungen von Z. zum Streit. B. Am 14. April 2003 instanzierte Z. bei der Kreispräsidentin Suot Tasna gegen X. eine Klage betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 12. Juni 2003 erstellte die Vermittlerin am 16. Januar 2004, mitgeteilt am 21. Januar 2004, einen Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren: „Klägerisches Rechtsbegehren: 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 21'297.95 nebst Zins zu 5% seit dem 1. April 2002 und die Betreibungskosten von Fr. 100.00 zu entrichten. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 7.6% Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren: 1. Abweisung der Klage. 2. Alles unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Entschädigungsfolge einverbindlich Mehrwertsteuer zu Lasten der Klägerin.“ Mit Prozesseingabe vom 11. Februar 2004 prosequierte Z. den Leitschein an das Bezirksgericht Inn. Sie stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 21'297.95 nebst Zins zu 5% seit dem 01. April 2002 zu entrichten. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 7.6% Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten.“ Der Beklagte beantragte in seiner Prozessantwort vom 26. April 2004, was folgt: „1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.“ Mit Eingabe vom 28. Juni 2004 reichte die Klägerin die Stellungnahme nach Art. 87 Abs. 2 ZPO ein. Am 13. September 2004 erliess der Bezirksgerichtspräsident Inn die Beweisverfügung, in der er unter anderem eine Schriftenexpertise hinsichtlich der Einträge in den eingereichten Arbeitszeitkontrollheften anordnete.

3 Diese Schriftexpertise lag mit Datum vom 13. April 2005 vor. Der Antrag der Klägerin vom 24. Mai 2005, das Gutachten zu ergänzen, wurde mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Inn vom 8. Juli 2005 abgewiesen. C. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Inn fand am 18. Oktober 2005 statt. Mit Urteil vom 18. Oktober 2005, mitgeteilt am 9. Januar 2006, erkannte das Bezirksgericht Inn, wie folgt: „1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 829.85 brutto zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. April 2002 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Bezirksgerichts Inn, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.00 einer Schreibgebühr von Fr. 750.00 Barauslagen (inkl. Kosten Expertise) von Fr. 1’050.00 total somit Fr. 6’800.00 gehen zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten mit Fr. 13'643.05 inkl. Spesen und Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung).“ Das Bezirksgericht war zur Ansicht gelangt, dass die Forderungen der Klägerin auf Ausrichtung einer Entschädigung für nicht bezogene Ferien- und Ruhetage sowie für geleistete Überstunden nicht ausgewiesen seien und wies die Klage in diesen Punkten ab. Gutgeheissen wurde die Klage indes in Bezug auf aus dem 13. Monatslohn resultierende Guthaben. D. Gegen dieses Urteil liess Z. am 27. Januar 2006 die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären. Sie stellte die folgenden Rechtsbegehren: „1. Die Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Forderungsklage der Berufungsklägerin vom 11. Februar 2004 sei vollumfänglich gutzuheissen. 2. Die Ziff. 3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten die Berufungsklägerin gemäss eingereichter Kostennote für das erstinstanzliche Verfahren ausseramtlich zu entschädigen. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % MWSt. zu Lasten des Berufungsbeklagten.“

4 Mit Verfügung vom 23. Februar 2006 ordnete der Kantonsgerichtspräsident gestützt auf Art. 224 Abs. 2 ZPO die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens an. Am 18. April 2006 reichte die Berufungsklägerin ihre schriftliche Berufungsbegründung ein. Der Berufungsbeklagte beantragte in seiner Berufungsantwort vom 26. Mai 2006 die Abweisung der Berufung unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Berufungsklägerin. Das Bezirksgericht Inn hatte bereits mit Schreiben vom 20. Februar 2006 auf das Einreichen einer Vernehmlassung verzichtet. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.a. Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- kann innert zwanzig Tagen seit Mitteilung Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO, Art. 219 ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz ist damit gegeben. Die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Inn vom 18. Oktober 2005, mitgeteilt am 9. Januar 2006, wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht, so dass darauf eingetreten werden kann. b. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden Lohnforderungen von Z. gegen X. für den Zeitraum vom 1. April 1998 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2002. c. Da es sich im vorliegenden Fall um ein Anstellungsverhältnis im Gastgewerbe handelt, sind vorliegend neben den vertraglichen Abmachungen zwischen den Parteien ab dem 1. Januar 1999 die Bestimmungen des Landes- Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes 1998 (L-GAV 98, im Folgenden nur noch L-GAV genannt) und ergänzend - sofern dem L-GAV keine Regel entnommen werden kann - die Bestimmungen des OR über den Einzelarbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR) zu beachten (vgl. Ziff. 11 bzw. 14 der jeweiligen Arbeitsverträge [act. IV.3, IV.4, V.4] sowie Art. 3 Abs. 2 und 37 Abs. 1 L-GAV). Bis am 31. Dezember 1998 galt zwischen den Parteien der L-GAV 92 (vgl. den Kontrollbericht betr. Z., act. IV.21, S. 2).

5 2.a. Zunächst ist der Anspruch von Z. auf eine Entschädigung für nicht bezogene Ferien- und Ruhetage zu prüfen. Die Vorinstanz war im angefochtenen Urteil zum Schluss gekommen, dass nicht genau bewiesen werden könne, wie viele Ferien- und Ruhetage die Arbeitnehmerin bezogen habe und nahm in der Folge in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR eine Schätzung vor. Aufgrund dieser Schätzung wies das Bezirksgericht Inn die entsprechende Forderung ab, und zwar mangels Überzeugung vom Vorliegen der Tatsache, dass die Arbeitnehmerin ihre Ferien- und Ruhetage nicht bezogen bzw. die nicht bezogenen Tage nicht entschädigt erhalten habe. Die Berufungsklägerin beanstandet in ihrer Berufung einerseits die analoge Anwendung von Art. 42 Abs. OR auf den vorliegenden Fall und anderseits die von der Vorinstanz vorgenommene Schätzung an sich. b. Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Diese Vorschrift wird als Grundregel der Beweislastverteilung im Privatrecht betrachtet. Wer einen Anspruch geltend macht, hat somit die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen. Demgegenüber liegt die Beweislast für die rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei, welche den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Nach der erwähnten Grundregel hat das Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung zu beweisen, wer einen vertraglichen Anspruch erhebt. Die Erfüllung der Vertragspflicht hat dagegen jene Partei zu beweisen, welche dies behauptet und damit den Untergang der vertraglichen Pflicht einwendet. Bei den Ferien handelt es sich um einen vertraglichen Leistungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber die Freizeit für die Ferien einschliesslich des Lohnes während dieser Zeit gewährt. Die Nichtgewährung der Ferien stellt eine Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers dar. Im Hinblick auf die Beweislastverteilung ergibt sich hieraus, dass der Arbeitnehmer die vertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung von Ferien und ihr Entstehen durch die Dauer des Arbeitsverhältnisses beweisen muss. Demgegenüber hat der Arbeitgeber die Beweislast dafür zu tragen, dass und wie viele Ferientage während der massgebenden Zeit vom Arbeitnehmer bezogen wurden (BGE 128 III 273 f.; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. Aufl., Zürich 2006, N 7 zu Art. 329c

6 OR). Das eben Ausgeführte gilt nicht nur für die Ferien, sondern auch für die Ruhetage, da es sich bei diesen ebenfalls um einen vertraglichen Leistungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber handelt. Ein Beweis gilt dann als erbracht, wenn das Gericht von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Es muss nach objektiven Gesichtspunkten vom Vorliegen der Tatsache überzeugt sein. Die Verwirklichung der Tatsache braucht indes nicht mit Sicherheit festzustehen, sondern es genügt, wenn allfällige Zweifel als unerheblich erscheinen. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (BGE 128 III 275). Ausnahmen vom eben dargelegten Regelbeweismass im Sinne einer analogen Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR, der eine Schätzung durch das Gericht zulässt, sind nach Bundesrecht grundsätzlich zulässig. Eine Herabsetzung des Beweismasses setzt indessen voraus, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Herabsetzung des Beweismasses darf im Ergebnis nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen. Die beweispflichtige Partei hat alle Umstände, die für die Verwirklichung des behaupteten Sachverhalts sprechen, soweit möglich und zumutbar, zu behaupten und zu beweisen (BGE 128 III 275 ff., mit weiteren Hinweisen). c.aa. Die Berufungsklägerin macht für den Zeitraum vom 1. April 1998 bis am 31. März 2002 ein Ferien- und Ruhetagguthaben inkl. Kinderzulagen von Fr. 17'942.35 geltend. Für die Feststellung dieses Anspruchs ermittelte die Berufungsklägerin den Anspruch auf Ferien- und Ruhetage insgesamt (467 Tage) und zog davon die bezogenen Ferien- und Ruhetage (228 Tage) ab, was ein Restguthaben von 239 Tagen ergab. Dieses Restguthaben wurde im Anschluss gestützt auf den für den jeweiligen Zeitraum vereinbarten Lohn in Franken umgerechnet, was einen Anspruch von Fr. 25'577.90 ergab. Davon wurden bereits geleistete Abgeltungsbeträge von insgesamt Fr. 8'022.95 abgezogen und die Kinderzulagen von Fr. 387.40 hinzugerechnet, was schliesslich die geltend gemachte Summe von Fr. 17'942.35 ergibt (im Einzelnen vgl. zur Berechnung des Anspruchs S. 7-12 der Prozesseingabe [act. II.1] sowie S. 3 der Berufungsbegründung [act. 6]). bb. Obwohl sich in den Akten nicht alle Arbeitsverträge der Berufungsklägerin befinden, sondern nur drei Verträge – diese betreffen die Arbeitsperioden vom 21. Mai 1998 bis am 21. Mai 1999 (Vertrag vom 16. April 1998; act. V.5), vom 1. Juni 2000 bis am 30. Mai 2001 (Vertrag vom 5. April 2000, act. IV.3) sowie ab 1. Juni 2001 (Vertrag vom 18. April 2001, act. IV.4) –, ist grundsätzlich unbestritten,

7 dass Z. auch vor dem 21. Mai 1998 bzw. zwischen dem 22. Mai 1999 und dem 31. Mai 2000 in einem Arbeitsverhältnis mit dem Berufungsbeklagten stand (vgl. Prozessantwort, S. 2, act. II.4). Bei der Berechnung der Ferien- und Ruhetagguthaben berücksichtigte die Berufungsklägerin Saison- bzw. Arbeitsunterbrüche vom 1. Mai 1998 bis am 30. Mai 1998, vom 27. April 1999 bis am 22. Mai 1999, vom 1. September 1999 bis am 31. Oktober 1999 und vom 16. April 2000 bis am 31. Mai 2000. Dass die Berufungsbeklagte auch in den Monaten November und Dezember jeweils nicht arbeitete, wie der Berufungsbeklagte geltend macht, ist nicht nachgewiesen. Einerseits ist vom Berufungsbeklagten selbst zugestanden, dass die Berufungsklägerin im November jeweils zumindest halbe Tage arbeitete (act. V.4.). Anderseits sind aus der Buchhaltung des Hotels A. im Dezember 1998 und in den Monaten November und Dezember der Jahre 1999 – 2002 erhebliche Zahlungsflüsse ersichtlich (act. VI.2, VI.3). Daraus kann geschlossen werden, dass der Betrieb des Berufungsbeklagten auch in diesen Zeiten geöffnet war und entsprechend auch Personal benötigt wurde. Letztlich konnte auch keiner der befragten Zeugen ausschliessen, dass die Berufungsklägerin in der fraglichen Zeit im beklagtischen Betrieb tätig war, mit Ausnahme der Zeugin C., deren Aussagen indes nur sehr zurückhaltend zu würdigen sind, da es sich bei ihr um die Ehefrau des Berufungsbeklagten handelt. Der Anspruch auf Ferien bzw. Ruhetage ergibt sich aus den massgebenden Bestimmungen des L-GAV: Nach Art. 17 L-GAV hat ein Mitarbeiter Anspruch auf 5 Wochen bzw. 35 Kalendertage Ferien pro Jahr. Für ein angebrochenes Arbeitsjahr besteht ein anteilsmässiger Anspruch auf Ferien. Am Ende des Arbeitsverhältnisses nicht bezogene Ferien sind mit je 1/30 des monatlichen Bruttolohns zu bezahlen. Ein Mitarbeiter hat nach Art. 16 L-GAV zudem Anspruch auf 2 Ruhetage pro Woche. Nicht bezogene Ruhetage sind innert nützlicher Frist zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, sind nicht bezogene Ruhetage am Ende des Arbeitsverhältnisses mit je 1/30 des monatlichen Bruttolohns zu bezahlen. Unter diesen Umständen sind die vertragliche Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur Gewährung von Ferien und Ruhetagen und ihr Entstehen durch die Dauer des Arbeitsverhältnisses bewiesen. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob der Berufungsbeklagte den Beweis erbracht hat, dass bzw. wie viele Ferien und Ruhetage während der massgebenden Zeit von der Berufungsklägerin bezogen wurden. d.aa. Nach Art. 21 Abs. 2 L-GAV hat der Arbeitgeber über die effektiven Arbeits- und Ruhezeiten Buch zu führen. Eine saubere und übersichtliche Arbeitsplanung und Arbeitszeitkontrolle sind unabdingbare Führungsinstrumente und ent-

8 sprechend von Gesetz und L-GAV zwingend vorgeschrieben. Der Arbeitskontrolle kommt auch eine zentrale Bedeutung als Beweismittel in allfälligen gerichtlichen Auseinandersetzungen zu (Kommentar zu Art. 21 L-GAV). Es ist zulässig, die Arbeitnehmer durch Einträge in entsprechende Arbeitszeitkontrollhefte selbst Buch führen zu lassen. In den in den Arbeitszeitkontrollheften enthaltenen Richtlinien wird allerdings ausdrücklich festgehalten, dass das Arbeitszeitkontrollheft zwar vom Arbeitnehmer geführt wird, dass dieses vom direkten Vorgesetzten aber täglich visiert und vom Arbeitgeber alle 14 Tage oder monatlich unterschrieben wird. Dieser, Art. 21 Abs. 2 L-GAV konkretisierenden Pflicht ist der Berufungsbeklagte offensichtlich nicht nachgekommen, weist doch keines der eingereichten Arbeitszeitkontrollhefte ein Visum des Arbeitgebers auf. Nach Aussage der Zeugin C., Ehefrau des Berufungsbeklagten, und des Zeugen D., Arbeitnehmer des Berufungsbeklagten, wurden die von den Angestellten geführten Arbeitszeitkontrollhefte lediglich stichprobenweise kontrolliert. Ist der Berufungsbeklagte seiner Buchführungspflicht nach Art. 21 Abs. 2 L- GAV und damit auch seiner Beweispflicht nicht nachgekommen, darf dies nun – entgegen den Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil bzw. der Ansicht des Berufungsbeklagten – nicht einfach zu einer Herabsetzung des Beweismasses im Sinne einer analogen Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR führen. Es kann im vorliegenden Zusammenhang nämlich nicht gesagt werden, ein strikter Beweis der von der Arbeitnehmerin bezogenen Ferien und Ruhetage sei der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar. Namentlich liegen keine objektiven Gründe vor, die es dem Berufungsbeklagten verunmöglicht hätten, den Bezug von Ferien und Ruhetagen in regelmässigen Abständen aufzulisten und der Berufungsklägerin zur unterschriftlichen Bestätigung zu unterbreiten bzw. schlichtweg die entsprechenden Arbeitszeitkontrollhefte in regelmässigen Abständen einzusehen und zu visieren. Vielmehr steht zweifelsfrei fest, dass bei einer mit relativ geringem Aufwand verbundenen, L-GAV-konformen Arbeitszeitkontrolle ein strikter Beweis der bezogenen Ferien- und Ruhetage möglich und zumutbar gewesen wäre. Für eine analoge Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR besteht somit kein Anlass; eine solche würde im Ergebnis zu einer unzulässigen Relativierung der Beweislast des Berufungsbeklagten führen. Es trifft zu, dass im von der Vorinstanz und vom Berufungsbeklagten angeführten Bundesgerichtsentscheid (BGE 128 III 271 ff.) Art. 42 Abs. 2 OR analog auf bestrittene Ferienguthaben angewendet wurde. Allerdings lässt sich der diesem Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden Fall verglei-

9 chen. Der betroffene Arbeitnehmer war als Hauswart tätig und führte seine Tätigkeit alleine und relativ selbständig aus, so dass eine Arbeitsüberprüfung erschwert war. Vorliegend haben wir es jedoch mit einem Arbeitsverhältnis im Bereich des L-GAV mit ausdrücklich statuierter Buchführungspflicht zu tun. Überdies handelt es sich beim Hotelbetrieb des Berufungsbeklagten und einen kleineren Betrieb, in dem die Arbeitnehmer eng mit dem Arbeitgeber zusammenarbeiten. Im vorliegenden Fall erweist sich die Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR durch die Vorinstanz daher als nicht gerechtfertigt. Vielmehr obliegt dem Berufungsbeklagten der volle Beweis, dass die Berufungsklägerin ihre Ferien- bzw. Ruhetage bezogen hat oder diese bei Nichtbezug in Geld entschädigt erhielt. Der Berufungsbeklagte hat alle Umstände, die für einen Bezug der Ferien- und Ruhetage durch die Berufungsklägerin sprechen, zu behaupten und zu beweisen. bb. Der Berufungsbeklagte stützt seine Behauptung, die Berufungsklägerin habe ihre Ferien- und Ruhetage bezogen bzw. in Geld abgegolten erhalten, auf die saisonalen Wochenpläne und auf die Lohnabrechnungen. Wie die Vorinstanz in Erwägung 7.b. des angefochtenen Urteils zu Recht festgehalten hat, stellen die für die jeweilige Saison erstellten Wochenpläne kein geeignetes Beweismittel dar. Zu allfälligen Ferien der Mitarbeiter sagen diese nichts aus. Was die Ruhetage betrifft, so geht aus den Plänen zwar hervor, an welchen Wochentagen die Berufungsklägerin in der jeweiligen Saison grundsätzlich ihre Ruhetage hatte. Einerseits handelt es sich bei den Wochenplänen aber um eine einseitige Aufstellung seitens des Berufungsbeklagten; anderseits kann diesen Plänen nicht entnommen werden, ob die entsprechenden Ruhetage auch tatsächlich gewährt bzw. bezogen worden sind oder nicht. Auch den Lohnabrechnungen kann nicht entnommen werden, ob und wie viele Ferien- bzw. Ruhetage die Berufungsklägerin bezogen hat. Aus den Abrechnungen ist lediglich ersichtlich, welche Entschädigungen der Berufungsklägerin für Ferien ausbezahlt wurden. Diese Ferienentschädigungen von Fr. 3'529.-- im April 1999, Fr. 3'100.-- im April 2000 und Fr. 1'422.95 im März 2002 hat sie indes, wie in Erwägung 2.c. erwähnt, bei der Berechnung ihrer Forderung grundsätzlich berücksichtigt. Im Übrigen darf aus dem Umstand, dass die Lohnabrechnungen von der Berufungsklägerin während ihrer Anstellung nicht beanstandet wurden, nicht einfach darauf geschlossen werden, sie sei für sämtliche arbeitsrechtlichen Ansprüche korrekt und vollständig abgefunden worden, wie dies der Berufungsbeklagte aus der Nichtbeanstandung ableiten möchte. Die Lohnabrechnungen weisen nur aus,

10 welche Ansprüche die Berufungsklägerin ausbezahlt erhielt, sagen aber nichts darüber aus, ob die den Zahlungen zugrunde liegenden Ansprüche korrekt und vollständig berechnet wurden. Zudem besteht keine Pflicht des Arbeitnehmers, Lohnabrechnungen, mit denen er nicht einverstanden ist, innert nützlicher Frist zu beanstanden. Vielmehr ist der Arbeitnehmer berechtigt, seine Lohnansprüche innerhalb der Verjährungsfrist von 5 Jahren jederzeit geltend zu machen. Selbst wenn die Berufungsklägerin diese Lohnabrechnungen oder eine allfällige Schlussabrechnung unterzeichnet hätte, würde dies nur als Quittung hinsichtlich der darin aufgeführten Beträge gelten und nicht – was die Folge wäre, wenn das Nichtbeanstanden einer Lohnabrechnung als Beweis für die Richtigkeit und Vollständigkeit der durch den entsprechenden Lohn abgegoltenen Forderungen dienen würde – als stillschweigender Verzicht auf weitergehende Forderungen (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 7 zu Art. 341 OR). Gestützt auf Art. 341 Abs. 1 OR kann der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nämlich nicht verzichten. Bei den Vorschriften über die Ferien und Ruhetage bzw. deren Entschädigung im Fall der Nichtgewährung (Art. 16 und 17 L-GAV) handelt es sich zweifellos um derartige unabdingbare Vorschriften des Gesamtarbeitsvertrages (vgl. Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 6 zu Art. 341 OR). Weder die Saison-Wochenpläne noch die Lohnabrechnungen vermögen demnach den Beweis dafür zu erbringen, dass die Berufungsklägerin sämtliche Ferien und Ruhetage bezogen hat bzw. für nicht bezogene Ferien und Ruhetage entschädigt wurde. e. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle noch auf die Arbeitszeitkontrollhefte der Berufungsklägerin einzugehen. Das vorinstanzliche Urteil hält in Erwägung 7.b. zu Recht fest, dass die Arbeitszeitkontrollhefte kein rechtsgenügliches Beweismittel darstellen, um die bezogenen bzw. die nicht bezogenen Ferienund Ruhetage zu eruieren. So erweisen sich zwar die Einträge in den Heften 1-4 grundsätzlich als fortlaufend; die Daten stimmen in der Regel mit den Wochentagen der entsprechenden Jahre überein. Doch wurden für gewisse Zeitperioden – wie den Heften 1a und 2a zu entnehmen ist – die Arbeitzeiten offensichtlich gleichzeitig in zwei Kontrollhefte eingetragen. Hierbei ist festzustellen, dass die Arbeitszeiten oftmals nicht übereinstimmen, indem für denselben Tag verschiedene Eintragungen vorliegen. In diesem Sinne hält auch der Bericht der Kontrollstelle für den L-GAV vom 3. Februar 2003 (act. IV.21) fest, dass eine einwandfreie Überprüfung der ge-

11 leisteten Arbeitszeit aufgrund der Arbeitszeitkontrollhefte nicht möglich ist. Als widersprüchlich erweisen sich indes nicht nur die Eintragungen in den Arbeitszeitkontrollheften, sondern auch die Angaben der Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang. Obwohl die Schriftenexpertise vom 13. April 2005 ergab, dass die Eintragungen in den Arbeitszeitkontrollheften mit wenigen Ausnahmen von der Berufungsklägerin stammen, behauptete jene zunächst, nicht alle Eintragungen würden von ihr stammen und rügte folglich die Echtheit/Richtigkeit des Inhalts der Eintragungen (vgl. die Stellungnahme im Sinne von Art. 87 Abs. 2 ZPO, act. II.7). Unter diesen Umständen stellen die Arbeitszeitkontrollhefte kein rechtsgenügliches Beweismittel dar, um den Bezug von Ferien bzw. Ruhetagen nachzuweisen. f. Im Übrigen wäre – selbst wenn eine Schätzung der bezogenen bzw. ausbezahlten Ferien- und Ruhetage analog zu Art. 42 Abs. 2 OR zulässig wäre – diese Schätzung durch die Vorinstanz in unzulässiger Weise vorgenommen worden. So trifft es zwar zu, dass der Berufungsklägerin unter dem Titel Taglohn insgesamt ein Betrag von Fr. 5'574.55 bezahlt worden ist. In der Form von Taglohn wurden den Arbeitnehmern vom Berufungsbeklagten indes nicht Ferien- und Ruhetagguthaben, sondern Überstunden abgegolten (vgl. dazu Erwägung 3 nachfolgend). Bereits erwähnt wurde, dass die ausbezahlten Ferienentschädigungen von insgesamt rund Fr. 8'000.-- bei der Berechnung der Entschädigungsforderung berücksichtigt wurden. Die regelmässig ausbezahlten Feiertagsentschädigungen sind nicht bestritten. Die Berufungsklägerin berücksichtigte bei der Berechnung der Ferien- und Ruhetagsansprüche zudem mehrere Saison- bzw. Arbeitsunterbrüche, so vom 1. Mai 1998 bis 30. Mai 1998, vom 27. April 1999 bis 22. Mai 1999, vom 1. September 1999 bis 31. Oktober 1999 und vom 16. April 2000 bis am 31. Mai 2000. Da jene während den Unterbrüchen im Frühjahr indes keinen Lohn erhielt, war eine Kompensation der Ferien- und Ruhetage im eigentlichen Sinne nicht möglich. Nach Art. 17 L-GAV schuldet der Arbeitgeber den Lohn nämlich auch während den Ferien (Kommentar zu Art. 17 L-GAV), so dass eine Kompensation von Ferientagen durch unbezahlten Urlaub nicht zulässig ist. Auch nicht bezogene Ruhetage können nur an (bezahlten) Arbeitstagen kompensiert werden (Kommentar zu Art. 16 L-GAV). In der Frühjahrspause des Jahres 2001 erhielt die Berufungsklägerin den Lohn, anerkannte aber entsprechend auch einen Bezug von 55 Ferientagen und brachte den Mehrbezug von 20 Ferientagen von der Lohnforderung in Abzug. Die Vorinstanz stellte demnach für die Vornahme ihrer Schätzung auf Umstände ab, die nicht relevant sind (Taglohn als Entschädigung für Überstunden, Feiertagsentschädigungen), die sich als rechtlich unzulässig erweisen (Kompensation von Ferien und Ruheta-

12 gen in unbezahlten Arbeitsperioden), oder auf solche, die von der Berufungsklägerin bereits berücksichtigt wurden (ausbezahlte Ferienentschädigungen). g. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin ihr Ferien- und Ruhetagsguthaben rechtsgenüglich nachweist, dass dem Berufungsbeklagten der Beweis, dass die Berufungsklägerin sämtliche Ferien und Ruhetage bezogen hat bzw. für nicht bezogene Ferien und Ruhetage entschädigt worden ist, dagegen nicht gelingt. Unter diesen Umständen erweist sich der von der Berufungsklägerin geltend gemachte Anspruch auf eine Entschädigung für nicht bezogene Ferien- und Ruhetage als nachgewiesen. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen. 3.a. Umstritten ist vorliegend im Weiteren eine Entschädigung an die Berufungsbeklagte für geleistete Überstunden im Betrag von Fr. 14'839.95. Überstunden sind Arbeitsstunden, welche über die vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet werden. Sie sind innert nützlicher Frist durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, sind Überstunden spätestens am Ende des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen (Art. 15 Abs. 5 L-GAV). Die Beweislast liegt beim Arbeitnehmer. Er hat zu beweisen, dass er eine bestimmte Anzahl Überstunden geleistet hat und dass diese angeordnet und betrieblich notwendig waren. Steht fest, dass der Arbeitnehmer regelmässig weit über die ordentliche Arbeitszeit hinaus tätig war, und ist die genaue Anzahl der Überstunden nicht mehr beweisbar, kann deren Umfang vom Gericht in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR geschätzt werden (Rehbinder/Portmann, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, OR I, 3. Aufl., Basel 2003, N 3 zu Art. 321c OR; Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 10 zu Art. 321c OR, mit weiteren Hinweisen). Wie bereits in Erwägung 2.d. ausgeführt, hat der Arbeitgeber über die effektiven Arbeits- und Ruhezeiten Buch zu führen (Art. 21 Abs. 2 L-GAV). Kommt der Arbeitgeber seiner Buchführungspflicht nicht nach, wird im Streitfall eine Arbeitszeitkontrolle des Mitarbeiters als Beweismittel zugelassen (Art. 21 Abs. 3 L-GAV). Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin sieht der aktuelle L-GAV damit aber keine Beweislastumkehr vor, sondern bloss die Zulassung von Aufzeichnungen des Arbeitnehmers zum Beweis, wenn der Arbeitgeber solche Aufzeichnungen unterlässt (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 10 zu Art. 321c OR).

13 b. Im vorliegenden Fall kam der Berufungsbeklagte seiner Buchführungspflicht nicht nach, so dass aufgrund des Gesagten Aufzeichnungen des Arbeitnehmers zum Beweis zuzulassen sind. In diesem Sinn beruft sich die Berufungsklägerin zum Nachweis der von ihr geleisteten Überstunden denn auch auf die von ihr geführten Arbeitszeitkontrollhefte. Wie in Erwägung 2.e. festgestellt, stellen diese Hefte im vorliegenden Fall allerdings kein taugliches Beweismittel dar, namentlich im Hinblick auf die sich widersprechenden Eintragungen für dieselben Zeitperioden. Damit erbringen die Arbeitszeitkontrollhefte keinen Beweis für geleistete Überstunden. Da keine Anzeichen dafür bestehen, dass die Berufungsklägerin regelmässig weit über die ordentliche Arbeitszeit hinaus tätig war, besteht überdies kein Grund zur Vornahme einer Schätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR. Abgesehen vom fehlenden Nachweis für das Leisten von Überstunden, führt das übrige Beweisergebnis zum Schluss, dass allfällige Überstunden entweder kompensiert oder in der Form von Taglohn ausbezahlt wurden. So sagte der Zeuge D. aus, dass Überstunden kompensiert oder, wenn eine Kompensation nicht möglich war, jeweils am Ende des Monats tageweise ausbezahlt wurden. Obwohl der Zeuge zur Zeit seiner Einvernahme im Betrieb des Berufungsbeklagten arbeitete, sind seine Aussagen glaubhaft, zumal sie mit den Lohnabrechnungen übereinstimmen. Diese weisen regelmässige Auszahlungen von derartigen Taglöhnen aus (vgl. auch act. IV.15). c. Unter diesen Umständen gelingt es der Berufungsklägerin nicht, einen Anspruch auf eine Entschädigung im Hinblick auf geleistete Überstunden rechtsgenüglich nachzuweisen. In diesem Punkt ist das vorinstanzliche Urteil daher zu bestätigen und die Berufung abzuweisen. 4. Schliesslich machte die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren eine Forderung in Bezug auf 13. Monatslohn-Guthaben geltend. Das Bezirksgericht Inn hiess diese Forderung im Betrag von Fr. 829.85 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. April 2002 gut. Die Berufungsklägerin anerkennt den angefochtenen Entscheid in diesem Punkt. Der Berufungsbeklagte beantragt zwar die vollumfängliche Abweisung der Klage und somit auch die Abweisung des Anspruchs hinsichtlich des 13. Monatslohns, macht in der Berufungsantwort indes keine substanzierten Einwände gegen die entsprechenden Berechnungen der Vorinstanz geltend. Unter diesen Umständen kann auf die zutreffenden Ausführungen in Erwägung 9 des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden.

14 5. Zusammenfassend gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass der Berufungsklägerin in Bezug auf nicht bezogene Ferien- und Ruhetage ein Anspruch von Fr. 17'942.35 und in Bezug auf den 13. Monatslohn ein Anspruch von Fr. 829.85 zusteht. Total hat der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin somit den Betrag von 18'772.20 brutto zu bezahlen. Der Beklagte wird verpflichtet, auf dem genannten Bruttobetrag Sozialversicherungsabgaben, BVG und Quellensteuer abzurechnen. Die Lohnzahlung ist ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 1. April 2002 mit dem gesetzlichen Verzugszins von 5 % zu verzinsen. 6.a. Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- dürfen den Parteien ausser bei mutwilliger Prozessführung weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden (Art. 343 Abs. 3 OR). Für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Inn sowie für das Berufungsverfahren werden daher von den Parteien keine Kosten erhoben. b. Demgegenüber befreit Art. 343 Abs. 3 OR nicht von der Bezahlung der ausseramtlichen Kosten. Gemäss Art. 223 ZPO in Verbindung mit 122 Abs. 2 ZPO ist die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten verhältnismässig nach dem Obsiegen und Unterliegen verteilt werden (Art. 122 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO). Die Forderung der Klägerin und Berufungsklägerin umfasste zwei Hauptpositionen vergleichbarer Grössenordnung, nämlich die Ferien- und Ruhetagsentschädigung einerseits und die Überstundenentschädigung andererseits, welche beide etwa gleich hohen prozessualen Aufwand verursachten. Mit der ersten Forderung ist Z. durchgedrungen, mit der zweiten nicht. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, die aussergerichtlichen Kosten für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren wettzuschlagen.

15 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von 18'772.20 brutto zuzüglich 5% Zins seit 1. April 2002 zu bezahlen. Der Beklagte wird verpflichtet, auf dem genannten Bruttobetrag Sozialversicherungsabgaben, BVG und Quellensteuer abzurechnen. 3. Die Kosten des Bezirksgerichts Inn von Fr. 6'800.-- (Gerichtsgebühr Fr. 5’000.--, Schreibgebühr Fr. 750.--, Barauslagen Fr. 1'050.--) gehen zu Lasten der Gerichtskasse. Die ausseramtlichen Kosten für das vorinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Die ausseramtlichen Kosten für das Berufungsverfahren werden wettgeschlagen. 5. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc:

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