Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 21.02.2006 ZF 2005 72

21 février 2006·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,912 mots·~25 min·6

Résumé

Forderung aus Arbeitsvertrag etc. | OR Arbeitsvertrag

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. Februar 2006 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 05 72 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli, Tomaschett-Murer, Vital und Möhr Aktuar ad hoc Walder —————— In der zivilrechtlichen Berufung des H., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Poststrasse 43, Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 22. September 2005, mitgeteilt am 20. Oktober 2005, in Sachen der I., Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch lic. iur. Fabienne Weber, Anwaltsbüro Janett, Schulstrasse 1, Landquart, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag usw., hat sich ergeben:

2 A. 1. Im Mai 2002 schlossen H. als Arbeitgeber und I. als Arbeitnehmerin einen Arbeitsvertrag ab, nach welchem die letztere eine Stelle als kaufmännische Angestellte in der Einzelfirma D. in E. antreten sollte. Der Vertrag sah einen Bruttolohn von 3'800 Franken pro Monat vor, von welchem Betrag die üblichen Sozialleistungen abzuziehen waren. Es wurde der Arbeitnehmerin ein Ferienanspruch von zwanzig Tagen pro Jahr zugestanden und im Übrigen auf die Bestimmungen des Obligationenrechts verwiesen. I. nahm ihre Arbeit wie vorgesehen am 15. Juli 2002 auf. Zu ihrem Aufgabenbereich gehörten u. a. die Erstellung von Kundenbuchhaltungen, die Betreuung der Buchhaltung von Stockwerkeigentümergemeinschaften, Mahn- und Inkassowesen, allgemeine Treuhandarbeiten sowie die Mitarbeit im Handel mit Immobilien. – Auf Ende 2002 wurde der Angestellten eine als „Lohnabrechnung Gratifikation 2002“ bezeichnete Aufstellung ausgehändigt, in welcher ausgehend von einem Monatslohn von 3'800 Franken ein auf 5 ½ Monate umgerechneter Betrag von Fr. 1'741.70 errechnet wurde, was nach Abzug der Sozialleistungen ein Nettoguthaben der Klägerin von Fr. 1'581.40 ergab. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2003 kündigte I. das Arbeitsverhältnis auf den 31. Dezember 2003 mit der Begründung, es sei ihr aus persönlichen Gründen (Arbeitsklima) nicht mehr möglich, den Arbeitsvertrag aufrecht zu erhalten. Nachdem zwischen H. und der Angestellten im Anschluss an diese Kündigung offenbar ein Gespräch stattgefunden hatte, schrieb I. ihrem Arbeitgeber am 17. November 2003, entgegen der von diesem geäusserten Vermutung handle es sich bei ihrem Schritt nicht um eine Kurzschlusshandlung. Sie sei als kaufmännische Angestellte verpflichtet worden und nicht als Prellbock für seine schlechte Laune, Chauffeuse bei Trunkenheit oder als Zuhörerin seiner sexistischen Sprüche. Seine Bemerkungen anlässlich des Gesprächs über das Arbeitszeugnis hätten sie sehr verletzt, was auch zu einem Nervenzusammenbruch geführt habe. Anlässlich dieser Sachlage ersuche sie um Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis auf Ende November 2003. H. antwortete am 19. November 2003. Er schrieb seiner Angestellten, aus Rücksicht ihr gegenüber habe er ihr nicht gesagt, dass ihm ihre Kündigung gelegen gekommen sei. Sie habe oft unkonzentriert und ungenau gearbeitet, habe ihm anlässlich der Anstellung verschwiegen, dass sie gesundheitlich angeschlagen sei und Operationen zu erwarten seien, und was die „Sprüche“ betreffe, müsse sie mit ihrem „losen Mundwerk“ niemandem etwas vorhalten. Wenn sie ihn chauffiert habe, sei sie dafür stets bezahlt und für die kräftig in Rechnung gestellten Fahrspesen ent-

3 schädigt worden. Auf ihren ausdrücklichen Wunsch sei er bereit, das Arbeitsverhältnis auf den 30. November 2003 zu beenden. 2. Am 6. Januar 2004 schrieb F. im Namen von I. an H.. Er widersprach vorerst verschiedenen von H. gegenüber seiner früheren Angestellten erhobenen Vorwürfen und meldete sodann die finanziellen Forderungen von I. aus dem beendeten Arbeitsverhältnis an. Er verlangte einen pro rata berechneten Anteil eines 13. Monatslohns, einen Anteil von 5'300 Franken an der Verkaufsprovision bezüglich der Handänderung der Liegenschaft Restaurant Post in G. und machte zusätzlich eine Entschädigung für drei nicht bezogene Ferientage geltend. Zur Begründung führte er aus, es sei beweisbar, dass die Firma D. eine Gratifikation in der Höhe eines 13. Monatslohnes ausrichte. Anlässlich der Auszahlung der Gratifikation für das Jahr 2002 sei kein Vorbehalt angebracht worden, dass die Zahlung nur wegen des guten Geschäftsjahres erfolge und folglich keine Garantie dafür biete, dass auch in Zukunft eine entsprechende Vergütung ausgerichtet werde. Mit Bezug auf den geltend gemachten Provisionsanteil brachte F. vor, er habe anlässlich des Kaufs der Liegenschaft Post in G. mit ihm (H.) mündlich abgemacht, dass ein Viertel der Provision, also ein Prozent des Kaufpreises von 530’000 Franken, an I. ausgerichtet werde. Wie er erst aufgrund der Schlussabrechnung erfahren habe, sei die vereinbarte Zahlung nie erfolgt. Er erwarte nun bis zum 12. Januar 2004 eine korrigierte Schlussabrechnung, andernfalls er die Treuhandfirma im Namen von I. betreiben werde. H. antwortete am 7. Januar 2004, es sei im Arbeitsvertrag ein Bruttolohn von 3'800 vereinbart worden. Aufgrund des geleisteten Arbeitseinsatzes, insbesondere auch infolge ihrer Mitwirkung beim Verkauf des Hauses in G., sei I. eine Gratifikation ausbezahlt worden. Daraus könne kein Anspruch auf eine alljährliche Gratifikation abgeleitet werden; eine solche sei weder mündlich noch im Anstellungsvertrag vorgesehen worden und auch im Obligationenrecht nicht vorgeschrieben. Er habe auch zu keinem Zeitpunkt versprochen, Frau I. 25 % einer Verkaufsprovision zu bezahlen. In einem Schreiben an die D. vom 15. Januar 2004 stellte F. die nach seiner Auffassung I. zustehende Forderung zusammen. Ausgehend von einem Monatslohn von 3'800 Franken machte er für die elf Monate des Jahres 2003 eine Gratifikation von brutto Fr. 3’483.15 geltend und forderte zusätzlich einen Provisionsanteil in Sachen Restaurant Post von Fr. 5'300.--. Nach Abzug der Sozialleistungen gelangte er damit auf eine Nettoforderung von Fr. 7'975.10, für welchen Betrag er –

4 nachdem innert der angesetzten Frist seitens der D. keine Zahlung erfolgt war – am 27. Januar 2004 das Betreibungsbegehren stellte. Der entsprechende Zahlungsbefehl wurde am 9. Februar 2004 der Schuldnerin zugestellt; H. erhob für diese gleichentags Rechtsvorschlag. B. Am 26. Juli 2004 meldete I. die Streitsache beim Kreisamt E. zur Vermittlung an. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 19. Oktober 2004 bezog sie den Leitschein und prosequierte die Klage mit Prozesseingabe vom 22. November 2004 frist- und formgerecht an das Bezirksgericht Prättigau/Davos. Sie stellte folgendes Rechtsbegehren: „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 8'783.15 zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Januar 2004 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 204045 sei aufzuheben und der Klägerin für den Betrag von Fr. 8'783.15 zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Januar 2004 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten.“ Die Einzelfirma D. liess durch ihren Inhaber H. in der Prozessantwort vom 10. Dezember 2004 die kostenfällige Abweisung der Klage beantragen. C. Mit Urteil vom 22. September 2005 hiess das Bezirksgericht Prättigau/Davos die Klage im Umfange von Fr. 8'462.90 nebst Zins seit dem 15. Januar 2004 gut. Die auf den Prozessteil der Provisionsforderung entfallenden Kosten des Bezirksgerichts von insgesamt Fr. 2'025.— wurden H. auferlegt, die Kosten des arbeitsrechtlichen Prozessteil auf die Bezirksgerichtskasse genommen. H. wurde zudem verpflichtet, I. aussergerichtlich mit Fr. 3'826.25 zu entschädigen. D. Gegen dieses Urteil liess H. am 25. Oktober 2005 die Berufung an das Kantonsgericht erklären mit dem Rechtsbegehren, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. Ferner wurde beantragt, es sei der Berufungskläger nach einer formfreien Befragung zur Beweisaussage zuzulassen. An der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht waren die Rechtsvertreterin der Klägerin sowie der Beklagte mit seinem Anwalt anwesend. Dieser bestätigte sein Berufungsbegehren und erneuerte seinen Beweisergänzungsantrag, der jedoch im Anschluss an die ersten Parteivorträge nach kurzer Unterbrechung der Verhandlung abgewiesen wurde. Die Vertreterin der Berufungsbeklagten beantragte

5 die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. – Auf die Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : I. Der Rechtsvertreter des Beklagten hat schon in seiner schriftlichen Berufungsklärung den vor erster Instanz gestellten, aber vom Bezirksgericht abgelehnten Antrag auf Zulassung seines Mandanten zur Beweisaussage wieder aufgenommen und das entsprechende Beweisergänzungsbegehren anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht bestätigt. Die Vorinstanz verzichtete auf die Abnahme dieses Beweismittels, indem sie feststellte, da die Vorbringen des Beklagten weder unklar noch unvollständig oder unbestimmt seien, entfalle eine formfreie Befragung. Da eine solche aber Voraussetzung für die Zulassung einer Partei zur Beweisaussage sei, könne dem Antrag des Beklagten schon aus diesem Grund nicht stattgegeben werden; davon abgesehen sei es diesem nicht gelungen, überzeugend darzulegen, inwiefern ein unverschuldeter Beweisnotstand vorliegen sollte. Das Bezirksgericht hat unter Bezugnahme auf die in PKG 1988 Nr. 15 in Bestätigung von früheren Entscheiden (PKG 1971 Nr. 17 und 18) dargelegte Praxis des Kantonsgerichts insofern richtig wiedergegeben, als es festgestellt hat, dass die Bündner Zivilprozessordnung zwei Formen der richterlichen Parteibefragung kenne, nämlich die formfreie Befragung der Parteien gemäss Art. 112 ZPO und die Beweisaussage im Sinne von Art. 201 ZPO. Sie hat auch zutreffend festgehalten, dass die erstere Befragungsform im Gegensatz zur Beweisaussage nicht ein eigentliches Beweismittel darstelle, sondern der Abklärung und Vervollständigung unklarer Vorbringen einer Partei diene. Das Kantonsgericht geht mit der Vorinstanz einig, dass im vorliegenden Fall kein Bedarf nach solchen Aufklärungen besteht. Der Beklagte hat seinen Standpunkt klar dargelegt; seine Ausführungen sind ohne weiteres verständlich und bedürfen keiner Ergänzung. Die Vorinstanz hatte also keinen Grund, ihn über seine Vorbringen formfrei zu befragen, und auch das Kantonsgericht sieht keinen Anlass, dies zu tun. Damit ist allerdings entgegen den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil noch nicht gesagt, dass auch eine Beweisaussage im Sinne von Art. 201 ZPO nicht durchgeführt werden dürfte. Wohl wird – wie dies in der eben genannten Bestimmung zum Ausdruck kommt – der Beweisaussage in der Regel eine formfreie Befragung vor-angehen, doch ist eine solche nicht Voraussetzung für die Durchführung einer Beweisaussage, besteht doch kein Grund, eine Partei formfrei zu befragen, wenn ihre Vorbringen von Anfang an weder unklar noch unvoll-

6 ständig oder unbestimmt sind. Das fehlende Bedürfnis nach einer formfreien Befragung stünde also im vorliegenden Verfahren einer Beweisaussage nicht entgegen, doch sieht das Kantonsgericht keinen Grund, eine solche vorzunehmen, weil von der Abnahme dieses Beweismittels keine neuen rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Bei der beantragten Beweisaussage ginge es darum, von H. vorgebrachte Behauptungen unter Beweis zu stellen. Nach der Auffassung des Kantonsgerichts sind die bereits vorhandenen Beweismittel in dieser Beziehung ausreichend, um die sich stellenden Fragen und die bestehenden Divergenzen zwischen den Parteien zuverlässig beurteilen zu können, so dass sich die Beweissaussage nicht als notwendig erweist. An der Berufungsverhandlung wurde denn auch nichts vorgebracht, was die Erhebung dieses zusätzlichen Beweismittels als unumgänglich erscheinen liesse. Die Aussagen des Beklagten, die kaum wesentlich von seinen Ausführungen in den Rechtsschriften abweichen dürften, vermöchten angesichts der übrigen Beweislage, welche eine zuverlässige Beurteilung des Falles erlaubt, nicht mehr zu beeinflussen. Der Beweisergänzungsantrag ist daher abzuweisen. II. 1.a) Teil der von der Klägerin beim Bezirksgericht Prättigau/Davos eingeklagten Forderung von Fr. 8'783.15 bildet ein Betrag von Fr. 3'483.15, welchen I. von ihrem seinerzeitigen Arbeitgeber als anteilsmässigen 13. Monatslohn für das Jahr 2003 fordert. Die Vorinstanz hat ihr diese Summe beziehungsweise den um die Sozialbeiträge von insgesamt Fr. 320.45 reduzierten Betrag von Fr. 3'162.90 zugesprochen. Sie ist zum Schluss gekommen, obwohl die im Jahre 2002 erfolgte Auszahlung als „Gratifikation“ bezeichnet worden sei, müsse auf Grund der gesamten Umstände davon ausgegangen werden, dass es sich um einen 13. Monatslohn, mithin um einen festen Lohnbestandteil gehandelt habe, der damit auch im folgenden Jahr geschuldet gewesen sei. Der Berufungskläger widersetzt sich dieser Betrachtungsweise, indem er geltend macht, obwohl jede vertragliche Grundlage fehle, habe er sich 2002 veranlasst gesehen, Sheila H. im Jahre 2002 für deren zu Beginn engagierte Mithilfe, insbesondere beim Hausverkauf F., eine als Gratifikation bezeichnete und vertraglich nicht geschuldete Leistung zu entrichten. Es könne sich daher nicht um einen festen Lohnbestandteil gehandelt haben, zumal der Berufungsbeklagten sehr wohl bekannt gewesen sei, dass die 2002 ausgerichtete Gratifikation ausschliesslich wegen des guten Geschäftsganges der Unternehmung H. ausgerichtet worden sei. b) Das Bezirksgericht hat sich im angefochtenen Urteil ausführlich und mit zahlreichen Hinweisen auf die einschlägige Literatur und Rechtsprechung mit

7 der Unterscheidung zwischen Gratifikation und 13. Monatslohn auseinandergesetzt. Auf diese allgemeinen und erschöpfenden Ausführungen zum vorliegend zur Diskussion stehenden Thema, denen das Kantonsgericht beipflichten kann und denen es nichts Wesentliches beizufügen hat, kann im Sinne von Art. 229 Abs. 3 ZPO verwiesen werden. Es ist im Folgenden daher auf die vom Berufungskläger zur Bestreitung der klägerischen Forderung auf Ausrichtung eines 13. Monatslohns für das Jahr 2003 vorgebrachten Ausführungen einzugehen. Unter Hinweis auf BGE 102 (recte 109) II 447 macht H. geltend, lediglich eine nach Höhe und Fälligkeit festgelegte Vergütung stelle einen geschuldeten Lohnbestandteil dar, der vor der Fälligkeit pro rata temporis zu entrichten wäre. Mangels einer vertraglichen Verankerung könne es sich im vorliegenden Fall nicht um einen festen Lohnbestandteil gehandelt haben; aus der einmaligen Ausrichtung einer Gratifikation auf Ende 2002 könne schon wegen des kurzen Arbeitsverhältnisses keine Usanz abgeleitet werden. Auch aus der Tatsache, dass eine andere Arbeitnehmerin, Frau A., bei ihrem Ausscheiden Mitte Jahr eine Zusatzentschädigung erhalten habe, könne entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht auf das Gegenteil geschlossen werden. Die Zeugin B. habe bestätigt, dass solche Auszahlungen nur auf Grund der Leistungen der Arbeitnehmer erfolgt seien. Der Austritt von A. sei im Gegensatz zu jenem von I. bedauert worden, daher habe sie eine anteilsmässige Gratifikation erhalten. – Es ist unbestritten, dass der rudimentäre Arbeitsvertrag keinen Hinweis auf eine Gratifikation oder einen 13. Monatslohn enthält. Andererseits steht fest, dass die Klägerin Ende 2002 eine Gratifikation erhalten hat, über welche eine Lohnabrechnung erstellt wurde. Auch wenn diese Bezeichnung nicht überbewertet werden kann, so deutet sie doch darauf hin, dass es sich bei dieser Zahlung auch nach Auffassung des Beklagten zur Zeit ihrer Erstellung um einen Lohnbestandteil gehandelt hat. Diese Annahme wird bestärkt, wenn man sich vor Augen hält, wie die als Gratifikation 2002 bezeichnete Leistung berechnet wurde. Sie entspricht exakt dem Betrag, der sich aus der Umrechnung eines Monatslohns auf den Zeitraum ergibt, während welchem die Klägerin im Jahre 2002 im Treuhandbüro H. angestellt war. Die Erwähnung des Jahres sowie das Fehlen eines Hinweises auf die Ausserordentlichkeit der Leistung, wie sie erst im vorliegenden Verfahren vom Berufungskläger unter Hinweis auf den Liegenschaftenhandel in G. behauptet wird, sind weitere Indizien dafür, dass man es auch in den Augen des Beklagten mit einem der Angestellten auch ohne besondere Erwähnung im Arbeitsvertrag zustehenden Lohnbestandteil zu tun hatte. Die auf Ende 2002 ausgerichtete Zahlung weist also deutliche Merkmale eines Lohnbestandteils auf, wie sie nach dem oben erwähnten Entscheid des Bundesgerichts für einen 13. Monatslohn typisch sind; als solcher ist

8 die Leistung im Verhältnis zur Anstellungszeit auch geschuldet, wenn das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres begonnen oder geendet hat. Drängt sich die Annahme, dass es sich bei der im Jahre 2002 erfolgten Auszahlung einer zwar als Gratifikation bezeichneten Vergütung in Wirklichkeit um einen auf die bisherige Anstellungszeit umgerechneten 13. Monatslohn handelte, bereits aufgrund der Art der Berechnung dieser Leistung auf, so sprechen auch weitere Indizien deutlich für diese Annahme. Von besonderer Bedeutung ist die Krankheitsanzeige an die C. vom 9. Mai 2003, wo unter der Rubrik „Bruttolohn“ ein Monatslohn von 3'800 Franken und ausdrücklich auch eine Gratifikation von 3'800 Franken angegeben wird. Dass an dieser Stelle nur von „Gratifikation“ und nicht etwa von einem 13. Monatslohn die Rede ist, hat keine Bedeutung, enthält doch das Formular einfach nur diesen Ausdruck. Unter diesem Sammelbegriff werden aber offensichtlich beide Formen von über den üblichen Monatslohn hinausgehenden Entschädigungen verstanden. Dass es die Klägerin war, die diese Krankheitsmeldung ausgefüllt hat, ist unbestritten. Es ist aber auch ohne weiteres verständlich, dass diese eine Gratifikation in der Höhe eines Monatslohnes erwähnte, nachdem sie auf das Ende des vorangegangenen Jahres einen genau auf der Grundlage eines Monatslohns berechneten Betrag ausbezahlt erhalten hatte. Dieses Dokument wurde nun von H. unterzeichnet, ohne dass er an den Eintragungen eine Korrektur angebracht hätte. Wenn in der Berufung geltend gemacht wurde, der Beklagte habe zu jenem Zeitpunkt noch volles Vertrauen in seine Angestellte gehabt und es daher erklärbar sei, dass er die entsprechende Position nicht nachkontrolliert habe, so ist dies ein untauglicher Versuch, sich der Konsequenzen seines Handelns zu entziehen. Jener Teil des Formulars, in welchem nach den Lohnarten gefragt wird, steht unmittelbar über dem für die Unterschriften des Versicherten und seines Arbeitgebers vorgesehenen Raum. Das Dokument kann nicht unterschrieben werden, ohne dass der Blick auf die beiden Zahlen fällt, welche die von der Arbeitnehmerin angegebenen Bezüge wiedergeben. Auch hier entspricht der als Gratifikation bezeichnete Betrag wiederum genau einem Monatslohn, was sich mit der Ende 2002 erfolgten Abrechnung deckt. Dass die Angestellten auf Ende Jahr eine zusätzliche Entlöhnung erhielten, bestätigte auch B., wobei sie allerdings von einer Gratifikation sprach, die sich in der Regel in der Höhe eines Monatslohnes bewege, aber im Wesentlichen von den Leistungen der Mitarbeiter abhänge. Gerade eine solche Leistungsabhängigkeit ist aber im Falle der Klägerin nicht zu erkennen, wurde ihr doch auf Ende 2002 die zusätzliche Leistung ohne Bezugnahme auf besondere Verdienste ausgerichtet. Ein solcher Hinweis, vor allem eine Bezugnahme auf die Bemühungen der Mitarbeiterin beim Verkauf des Hotels Post in G., wäre aber an-

9 gebracht gewesen, wenn der Arbeitgeber hätte verhindern wollen, dass aus der Auszahlung dieses Lohnzusatzes ein Anspruch auch auf zukünftige Ausrichtung einer entsprechenden Entschädigung entstehen konnte. Irrelevant ist die Bemerkung, die Krankheitsanzeige sei unmittelbar nach dem Bekanntwerden der konkreten Umstände im Zusammenwirken mit der für die Lohnbuchhaltung zuständigen Gattin des Beklagten korrigiert worden. Zwar wurde dem Versicherungsformular ein gelber Zettel angeheftet, auf welchem zu lesen ist, dass der Versicherung gemeldet worden sei, dass keine Gratifikation vereinbart worden sei. Wann dieser Zettel geschrieben wurde, ist nicht bekannt. Den Aussagen der Zeugin B. ist zu entnehmen, dass dies jedenfalls erst nach dem Erstellen der Lohnabrechnung für die Klägerin per Ende November 2003 geschehen ist, also erst zu einem Zeitpunkt, als es bereits zum Zerwürfnis zwischen den Parteien gekommen war. Aus dem gleichen Grunde kann der Beklagte auch aus der Korrektur auf der Unfallmeldung vom 19./23. Januar 2004 nichts zu seinen Gunsten ableiten, wurde doch auch diese vorgenommen, als das Arbeitsverhältnis schon aufgelöst und der Streit um die von der Klägerin noch geltend gemachte Forderung bereits entbrannt war. Gesamthaft betrachtet gelangt das Kantonsgericht gerade auch auf Grund der Krankheitsanzeige an die C. zur Überzeugung, dass der Klägerin ein auf die elfmonatige Anstellungszeit im Jahre 2003 bezogener dreizehnter Monatslohn zusteht, der seiner Höhe nach im Nettobetrage von Fr. 3'162.90 ausgewiesen ist. Die Berufung ist daher in diesem Punkte abzuweisen. 2. Die zweite Position ihrer Forderung gegenüber H. begründet die Klägerin mit ihren Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft Restaurant Post in G. an F.. Sie macht geltend, dieses Geschäft sei nur dank ihrer persönlichen Beziehungen zum Käufer zustande gekommen. Sie habe den Interessenten bei den Besichtigungen begleitet und die notwendigen Vorkehren beim Grundbuchamt eingeleitet. Ihre Tätigkeit sei weit über das hinausgegangen, was von einer Angestellten erwartet werden dürfe; der mit dem Verkauf beauftragte H. habe praktisch keinen Finger rühren müssen. F. habe lediglich die Schlussverhandlungen mit dem Beklagten persönlich geführt. Er habe in diesem Zusammenhang zur Bedingung gemacht, dass H. einen Teil seiner Verkaufsprovision, nämlich 25 % beziehungsweise den Betrag von 5'300 Franken, an sie persönlich auszurichten habe. Der Beklagte sei damit einverstanden gewesen und habe sich im Sinne eines echten Vertrages zu Gunsten einer Dritten gegenüber F. verpflichtet, ihr diesen Betrag zu zahlen, falls das Geschäft zustande komme. Die Vorinstanz ist der Betrachtungsweise der Klägerin gefolgt. Sie stellte fest, F. sei der Lebenspartner der Mutter von I., welche den Kaufinteressenten auf das zum Verkauf stehende Restaurant

10 Post aufmerksam gemacht und ihm das Objekt gezeigt habe. Damit sei eine besondere Nähe zur Provision für die Vermittlung des Kaufgeschäfts gegeben gewesen, zumal die Klägerin nur bezüglich dieses Verkaufs einen Provisionsanteil fordere, nicht aber für ihre Mithilfe bei anderen durch den Beklagten vermittelten Verkäufen. Die Darstellung der Klägerin werde durch die Depositionen des Zeugen F. bekräftigt, der ausgesagt habe, er habe dem Beklagten anlässlich der Verhandlungen erklärt, er solle einen Viertel der Verkaufprovision an die Klägerin auszahlen, worüber dieser vorerst etwas erstaunt gewesen sei, sich dann aber damit einverstanden erklärt habe, nachdem er ihm gesagt habe, dass eine solche Regelung auch bei Banken und Versicherungen üblich sei, wenn ein Angestellter einen Käufer aus seinem Bekanntenkreis bringe. Dass der Beklagte entgegen der getroffenen Abrede der Klägerin die 5’300 Franken nicht ausbezahlt habe, habe er erst nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfahren. Die Aussagen des Zeugen F. seien glaubwürdig, was sich auch daraus ergebe, dass den mit diesen im Widerspruch stehenden Behauptungen des Beklagten nicht gefolgt werden könne. So könne dessen Darstellung, wonach es sich bei der Intervention F. zu Gunsten von I. um eine Retourkutsche für eine von H. eingereichte vorsorgliche Einsprache gegen ein Bauvorhaben von F. gehandelt habe, nicht gefolgt werden, hätte dieser doch sonst die Forderung der Klägerin nicht erst mit Schreiben vom 5. Januar 2004 erhoben, sondern zu einem Zeitpunkt, der in der Nähe der vorsorglichen Baueinsprache vom September 2003 gelegen hätte. Die Argumentation der Vorinstanz vermag das Kantonsgericht nicht zu überzeugen. Unbestritten ist, dass sich ein Provisionsanspruch der Klägerin nicht etwa aus dem Arbeitsvertrag ableiten lässt. I. macht denn ihre Forderung auch nicht unter Hinweis auf diesen geltend, sondern begründet ihren Anspruch mit einem zu ihren Gunsten abgeschlossenen Vertrag zwischen F. und H., in welchem sich der letztere gegenüber dem Käufer des Restaurants Post in G. verpflichtet haben soll, ihr einen Viertel seiner Provision, nämlich 5'300 Franken zu bezahlen. Die Klägerin stützt ihre Forderung auf die Aussagen F., der sich als Zeuge tatsächlich in diesem Sinne geäussert hat. Es mag nun durchaus sein, dass F., als er in seinem Schreiben an den Beklagten vom 6. Januar 2004 auf die mündliche Vereinbarung über die Provisionsbeteiligung der Klägerin zu sprechen kam sowie später anlässlich der Zeugeneinvernahme der Auffassung war, sich mit dem Beklagten in diesem Sinne geeinigt zu haben. Offenbar waren die seinerzeitigen Abmachungen aber nicht so klar, dass H. sie der Darstellung F. entsprechend verstanden hatte, und es erscheint aufgrund der gesamten Umstände auch fraglich, ob der letztere zur Zeit des Abschlusses des Liegenschaftenhandels mit H. im Herbst 2002 wirklich einen Vertrag mit dem heute

11 geltend gemachten Inhalt abgeschlossen zu haben glaubte. So wie es heute dargestellt wird, war es die Absicht F. gewesen, mit H. einen Vertrag zu Gunsten einer Dritten im Sinne von Art. 112 OR abzuschliessen. Dieser Vertragstyp kommt in zwei Erscheinungsformen vor, nämlich als Vertrag auf Leistung an einen Dritten im Sinne von Abs. 1 der Bestimmung, bei welchem allein der Promissar selbst, in casu also F., forderungsberechtigt ist. Wäre es die Absicht F. gewesen, einen solchen Vertrag abzuschliessen, müsste wohl davon ausgegangen werden, dass dieser die Leistung an I. gegenüber seinem Vertragspartner auch wirklich durchgesetzt hätte. Es ist aber nichts Dergleichen geschehen, so dass eher angenommen werden müsste, dass es sich um einen echten Vertrag zu Gunsten eines Dritten im Sinne von Art. 112 Abs. 2 OR hätte handeln sollen, welcher die Dritte berechtigt hätte, vom Promittenten aus eigenem Recht die Erfüllung zu fordern. Auch gegen die Annahme dieser Variante erheben sich hingegen kaum zu beseitigende Zweifel. Hätte F. der Klägerin ein solches selbständiges Forderungsrecht gegen ihren Arbeitgeber verschaffen wollen, hätte er die in dieser Weise Begünstigte in seine Absicht einweihen müssen, andernfalls I. von dem zu ihren Gunsten abgeschlossenen Vertrag ja keine Kenntnis erhalten und für den Fall, dass der Promittent nicht von sich aus leistete, gar keine Möglichkeit gehabt hätte, ihren Anspruch geltend zu machen. Offenbar fanden zwischen F. und der Klägerin bis zu deren Austritt aus dem Betrieb des Beklagten nie Gespräche über diese Angelegenheit statt. Verhielte es sich so, wie in der Klage geltend gemacht wird, wäre es völlig unverständlich, dass F. – hätte er der Tochter seiner Lebensgefährtin einen Anspruch auf einen Teil der Provision verschaffen wollen – sich offenbar weder bei der aus dem behaupteten Vertrag Berechtigten erkundigte, ob die vom Schuldner angeblich versprochene Leistung erbracht worden sei, noch selbst bei diesem nachfragte, ob er die eingegangen Verpflichtung erfüllt habe. Die Tatsache, dass während mehr als einem Jahr über diese Sache niemand ein Wort verlor und weder die aus dem angeblichen Vertrag Berechtigte eine Forderung erhob noch der Promissar sich danach erkundigte, ob der Promittent seine Verpflichtung erfüllt hatte, lässt es für das Kantonsgericht als völlig unwahrscheinlich erscheinen, dass tatsächlich ein Vertrag im heute geltend gemachten Sinne abgeschlossen worden war. Der Zeuge F. mochte der Ansicht gewesen sein, I. einen Gefallen erwiesen zu haben, doch dachte er offenbar im damaligen Zeitpunkt selbst nicht daran, ihr einen klagbaren Anspruch verschafft zu haben. Erst im Rahmen der vorliegenden Auseinandersetzung anfangs Januar 2004 brachte er vor, erst auf Grund der Schlussabrechnung erfahren zu haben, dass nie eine Zahlung an I. erfolgt sei. Ebenso kam er erst zu diesem Zeitpunkt auf die angeblich mündlich getroffene Abrede über die Beteiligung der Klägerin an der Provision aus dem Immobiliengeschäft in G. auf diese Sache zu sprechen, wobei er sich

12 jetzt zu erinnern glaubte, dass er mit H. eine verbindliche Vereinbarung getroffen hatte. Angesichts dieser Umstände ist es für das Kantonsgericht schlechterdings unvorstellbar, dass der Zeuge F. mit H. einen Vertrag zu Gunsten von I. abgeschlossen hatte. Dabei erweist sich die vom Beklagten geäusserte Vermutung, das Verhalten F. sei darauf zurückzuführen, dass er (H.) gegen ein Bauvorhaben des Zeugen seinerzeit eine vorsorgliche Baueinsprache erhoben habe, schon auf Grund der zeitlichen Verhältnisse als sehr unwahrscheinlich. Andererseits kann aber auch der Argumentation der Klägerin, sie habe im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft Restaurant Post in G. weit mehr geleistet, als das, was zu ihrem Aufgabenbereich im Betrieb des Beklagten gehört habe, so dass H. praktisch keinen Finger für den Verkauf habe rühren müssen, nicht beigepflichtet werden. Grundsätzlich gehörte die Mitwirkung beim Kauf und Verkauf von Immobilien durch das Treuhandbüro des Beklagten zu den Pflichten der Klägerin. Wenn diese also einem Interessenten ein zum Verkauf stehendes Objekt zeigte, bildete dies Teil ihrer Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsvertrages. I. macht denn ihren Anspruch auf einen Teil der Verkaufsprovision auch nicht gestützt auf diesen geltend und leitet ihre Forderung auch nicht aus einem Mäklervertrag ab, sondern begründet ihn allein mit der angeblich zwischen F. und ihrem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung. Wenn in der Klage behauptet wird, die Hauptarbeit beim Immobilienhandel in G. sei von ihr geleistet worden, so wäre dieses Argument nicht nur nicht stichhaltig, weil nirgends festgelegt war, welchen Anteil an der bei einem solchen Geschäft anfallenden Arbeit von der Angestellten zu leisten war, sondern es steht die entsprechende Behauptung auch im Widerspruch zur Aktenlage. So ergibt sich aus dem Zeiterfassungsblatt über dieses Geschäft klar, dass der Zeitaufwand des Beklagten etwa dem Dreifachen dessen entspricht, was auf die Klägerin entfiel. Selbst wenn die von I. erbrachten Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit diesem Handel von Bedeutung wären – was sie angesichts ihres Aufgabenbereichs im Büro des Beklagten nicht sind – könnte die Klägerin also auf Grund der im Vergleich zu H. für dieses Geschäft erbrachten Zeitaufwandes nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Kantonsgericht gelangt daher auf Grund der gesamten Umstände zum Schluss, dass ein Anspruch der Klägerin auf Ausrichtung eines Anteils an der beim Verkauf des Restaurants Post angefallenen Verkaufsprovision nicht ausgewiesen ist, so dass die Klage in diesem Punkt in teilweiser Gutheissung der Berufung abgewiesen werden muss. III. 1. Im vorliegenden Prozess wurden zwei unterschiedliche Verfahren zusammengelegt, nämlich einerseits eine arbeitsrechtliche Streitigkeit um den Anspruch auf einen 13. Monatslohn und andererseits eine gewöhnliche Forderung auf Zahlung eines Provisionsanteils. Es bleibe hier dahingestellt, ob eine solche objek-

13 tive Klagenhäufung überhaupt möglich war. Jedenfalls hat die Vorinstanz die Regelung der Kostenfolge korrekt entschieden, indem sie für das arbeitsrechtliche Verfahren keine Kosten erhob und im Verfahren um die Provisionsforderung die unterliegende Partei zur Tragung der Gerichtskosten verpflichtete. Wurden die Kosten des Kreisamtes von Fr. 195.-- und jene des Bezirksgerichts von Fr. 2'025.-entsprechend dem Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens dem unterliegenden Beklagten auferlegt, ist im Berufungsverfahren die Berufungsbeklagte mit diesen Kosten zu belasten, da sie im Streit um die Provisionsforderung unterlegen ist. Sie hat angesichts ihres diesbezüglichen Unterliegens im Berufungsverfahren zudem die auf diesen Prozessteil entfallenden Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens zu tragen. 2. Die unterliegende Partei ist nach Art. 122 Abs. 2 ZPO in der Regel zu verpflichten, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten verhältnismässig verteilt werden. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass diese Regelung auch in den grundsätzlich kostenlosen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten anzuwenden ist. Die Klägerin ist nach ihrem teilweisen Unterliegen im Berufungsverfahren noch mit ihrer Forderung auf Ausrichtung eines für elf Monate berechneten 13. Monatslohns durchgedrungen, was einem Betrag von Fr. 3'162.90 entspricht, während sie mit ihrer Forderung auf Zahlung eines Provisionsanteils von 5'300 Franken unterlegen ist. Das Verfahren ging damit im Verhältnis von 5/8 zu 3/8 zu Gunsten des Beklagten und Berufungsklägers aus, was die Klägerin grundsätzlich im Umfang von 2/8 ersatzpflichtig macht. Nimmt man die Kostennote von Rechtsanwalt Bardill aus dem erstinstanzlichen Verfahren von Fr. 6'395.95 zum Ausgangspunkt (die Honorarnote der klägerischen Rechtsvertreterin beläuft sich demgegenüber auf Fr. 3'826.25), ergäbe dies einen Betrag von rund 1'600 Franken. Für das Berufungsverfahren gelangt man bei einem geschätzten Zeitaufwand von etwa fünf Stunden und einer dem Ausgang des Verfahrens entsprechenden Entschädigungspflicht von ebenfalls einem Viertel nochmals auf rund 250 Franken. Da das Gesetz dem Richter mit der Umschreibung „in der Regel“ einen Ermessenspielraum und damit die Möglichkeit einräumt, bei einer besonderen Konstellation von einer rechnerisch genauen Festsetzung der aussergerichtlichen Entschädigung abzusehen, erscheint es unter den hier vorliegenden Umständen angebracht, eine geringfügige Reduktion des sich aus der obigen Rechnung ergebenden Betrages vorzunehmen und die für beide Instanzen geschuldete aussergerichtliche Entschädigung auf insgesamt 1'600 Franken festzusetzen.

14

15 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2. H. wird verpflichtet, I. Fr. 3’162.90 netto zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Januar 2004 zu bezahlen. 3. Die Kosten des Kreisamtes E. in der Höhe von Fr. 195.--, die Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts Prättigau/Davos von Fr. 2'025.-- und die Kosten des Kantonsgerichts Graubünden, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 225.--, total somit Fr. 1'725.--, gehen zu Lasten von I., die zudem H. für beide Instanzen zusammen mit 1'600 Franken zu entschädigen hat. 4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

ZF 2005 72 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 21.02.2006 ZF 2005 72 — Swissrulings