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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 30.05.2005 ZF 2004 83

30 mai 2005·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,046 mots·~15 min·4

Résumé

Forderung aus Arrestprosequierung | OR Arbeitsvertrag

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 30. Mai 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 04 83 Urteil Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Rehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Vital Aktuar Engler —————— In der zivilrechtlichen Berufung der Z . , Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Hess-Odoni, Bellerivematte 5, 6006 Luzern, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 3. Juni 2004, mitgeteilt am 19. Oktober 2004, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen Y., Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenzo Schmid, Vazerolgasse 2, Postfach 731, 7002 Chur, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag (Arrestprosequierung), hat sich ergeben:

2 A. Die Z. (eine Aktiengesellschaft nach deutschem Deutschem Recht mit Sitz in X.) beschäftigte in W. als Finanzberater den dort wohnhaften Y.. Am 23. Januar 2001 löste sie das Arbeitsverhältnis mit der Begründung auf, ihr Angestellter habe in Verletzung bankinterner Richtlinien sowie in Überschreitung der ihm eingeräumten Kompetenzen verschiedenen Personen Kredite eingeräumt und mehrfach Börsentermingeschäfte getätigt, wodurch ihr ein Schaden von Fr. 1'162'500.00 entstanden sei. Überdies erstattete die Bank gegen ihn am 07. Mai 2002 Strafanzeige wegen des Verdachts der Urkundenfälschung und der Untreue. Am 1. August 2002 erhob die Staatsanwaltschaft W. gegen Y. Anklage, in fünf Fällen wegen Urkundenfälschung und in 18 Fällen wegen Untreue. In zwei bzw. elf dieser Fälle wurde jedoch die Eröffnung eines Hauptverfahrens durch das Amtsgericht W. abgelehnt. Dessen Beschluss vom 08. April 2003 blieb unangefochten. Am 17. Mai 2004 schliesslich erging durch das Amtsgericht W. in den verbliebenen drei Fällen des Verdachts auf Urkundenfälschung eine Einstellungsverfügung, wobei Y. verpflichtet wurde, innert sechs Monaten einen als Geldbusse bezeichneten Betrag von EUR 1500.00 zu bezahlen. Über den Verfahrensausgang in den restlichen sieben Fällen wegen Untreue scheint demgegenüber nichts Verlässliches bekannt zu sein. Gestützt auf ein Begehren der Z. vom 15. Mai 2003 ordnete das Bezirksgerichtspräsidium Plessur am 10. Juni 2003 an, dass sämtliche Vermögenswerte von Y. bei der V., insbesondere bei deren Filiale U., bis zu einem Betrag von Fr. 247'775.00 nebst Zinsen und Kosten mit Arrest zu belegen seien. Nach dem Vollzug des Arrestbefehls am 13. Juni 2003, der Ausstellung der Arresturkunde am gleichen Tag und deren Zugang bei der Z. am 16. Juni 2003 leitete die Gläubigerin am 18. Juni 2003 gegen den Schuldner die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Schanfigg vom 24. Juni 2003 (Betreibung Nr. 20030513) erhob Y. am 27. Juni 2003 Rechtsvorschlag. Hierüber wurde die Z. am 8. Juli 2003 unterrichtet. B. Am 16. Juli 2003 machte die Z. beim Kreispräsidenten Schanfigg als Vermittler eine gegen Y. gerichtete Arrestprosequierungsklage anhängig. Laut dem Leitschein vom 29. August 2003 hatten die Parteien an der Sühneverhandlung vom 26. August 2003 die folgenden Anträge gestellt:

3 Klägerisches Rechtsbegehren: „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 247'775.00 nebst 5% Zins seit 23. Januar 2003 zu bezahlen. 2. Es sei der Klägerin in der gegen den Beklagten gerichteten Betreibung Nr. 20030513/BA Schanfigg die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.“ Beklagtisches Rechtsbegehren: „1. Die Klage sei, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. 2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Klägerin.“ C. Mit Prozesseingabe vom 22. September 2003 unterbreitete die Z. die Streitsache dem Bezirksgericht Plessur, wobei sie an ihren Rechtsbegehren gemäss Leitschein festhielt. In seiner Prozessantwort vom 15. Dezember 2003 bestätigte auch Y. seine ursprünglichen Anträge. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. D. Mit Urteil vom 3. Juni 2004, mitgeteilt am 19. Oktober 2004, erkannte das Bezirksgericht Plessur: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Kreisamtes Schanfigg von CHF 250.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von CHF 9400.00 (Gerichtsgebühren CHF 4500.00 und Streitwertzuschlag CHF 4900.00) gehen zu Lasten der Klägerin. Die Klägerin hat den Beklagten ausseramtlich mit CHF 19'934.90, inklusive Spesen und Mehrwertsteuer, zu entschädigen. 3. Rechtsanwalt lic. iur. Lorenzo Schmid wird eine Frist von 10 Tagen ab Mitteilung des vorliegenden Urteils gesetzt, um eine detaillierte Honorarnote betreffend Anwaltsaufwand (samt Einzahlungsschein) einzureichen und seine diesbezüglichen Ansprüche zu beziffern. Lässt er diese Frist ungenutzt verstreichen, so wird der Bezirksgerichtspräsident den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festsetzen. 4. Mitteilung an: …“

4 E. Hiergegen liess die Z. Berufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichtes erklären mit dem Begehren: „A. In der Hauptsache 1. Das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 247'775.00 nebst 5% Zins seit 23. Januar 2003 zu bezahlen. 3. Es sei der Klägerin in der gegen den Beklagten gerichteten Betreibung Nr. 20030513/BA Schanfigg die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. B. Zum Verfahren 5. Es seien sämtliche von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren genannten Zeugen einzuvernehmen. 6. …“ F. Am 11. November 2004 setzte das Kantonsgerichtspräsidium der Z. Frist an bis zum 02. Dezember 2004, um die Berufungsanträge schriftlich zu begründen und einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'000.00 zu überweisen. Ergänzend enthielt die Verfügung den Vermerk, dass die Frist für die Einreichung der Rechtsschrift nur auf begründetes, rechtzeitig gestelltes Gesuch und in der Regel nur einmal erstreckt werde. Ausserdem wurde darin festgehalten, dass eine Wiederherstellung versäumter Fristen nur stattfinde, wenn die säumige Partei nachweise, dass deren Einhaltung ihr oder ihrem Rechtsvertreter infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich gewesen sei. Auf entsprechendes Begehren hin wurde der Z. die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 13. Dezember 2004 erstreckt. In der Folge wurden die Fr. 10'000.00 rechtzeitig bezahlt. Eine schriftliche Berufungsbegründung ging hingegen nicht ein. Ebenso wenig sah sich die Z. veranlasst, um Erstreckung oder Wiederherstellung der hierfür angesetzten Frist zu ersuchen. G. In seiner Vernehmlassung vom 14. Januar 2005 zu den in der Berufungserklärung enthaltenen Anträgen liess Y. die folgenden Rechtsbegehren stellen: „1. Die Berufung sei abzuweisen.

5 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für sämtliche Instanzen zu Lasten der Klägerin und Berufungsklägerin. 3. Dem Berufungsbeklagten sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung mit Rechtsvertretung durch den unterzeichneten Rechtsanwalt zu bewilligen.“ H. Zu einem entsprechenden Begehren des Y. vom 24. Januar 2005 erliess das Kantonsgerichtspräsidium schliesslich am 10. Februar 2005 die folgende Verfügung, welche am 10. Februar 2005 schriftlich mitgeteilt wurde: „1. Das Gesuch wird gutgeheissen und Y. die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 45 Abs. 1 / Art. 46 ZPO im Verfahren ZF 04 83 vor Kantonsgericht ab Datum der Gesuchseinreichung erteilt. 2. Die Gerichtskosten und die Kosten der Rechtsvertretung werden dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. 3. Zum Rechtsvertreter wird Rechtsanwalt lic. iur. Lorenzo Schmid, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, ernannt. Fallen die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 42 Abs. 1 ZPO weg, ist das Kantonsgerichtspräsidium ohne Verzug darüber zu benachrichtigen (Art. 43 Abs. 5 ZPO). 4. Rechtsanwalt lic. iur. Lorenzo Schmid hat nach Abschluss des Hauptverfahrens eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Dabei dürfen 75 % des empfohlenen Normalansatzes gemäss geltender Honorarnote des Bündnerischen Anwaltsverbandes nicht überschritten werden. Streitwertzuschläge fallen ausser Betracht. 5. Wird dem Gesuchsteller im Hauptverfahren eine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen, so hat das kostenbelastete Gemeinwesen die Kosten der Rechtsvertretung nur insoweit zu tragen, als diese durch die zugesprochene Entschädigung nicht gedeckt werden oder die zugesprochene Entschädigung uneinbringlich ist. Die Uneinbringlichkeit ist in der Regel durch Verlustschein auszuweisen. 6. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch das kostenbelastete Gemeinwesen im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO bleibt vorbehalten. 7. Mitteilung an: …“ Die Zivilkammer zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit VorinstanzIn seinem einlässlich begründeten Erkenntnis bejahte das Bezirksgericht Plessur vorab einmal seine internationale und örtli-

6 che Zuständigkeit. Es legte dabei dar, dass weder ein Abstellen auf den schweizerischen Arrestort noch auf den ausländischen Wohnsitz des Beklagten ein Eintreten auf die Klage erlauben würde, gelangte aber zum Schluss, dass sich Y., wie von ihm im Übrigen ausdrücklich anerkannt, vorbehaltlos auf den in Chur angehobenen Prozess eingelassen habe (Art. 18 LugÜ in Verbindung mit Art. 6 IPRG), ein Vorgehen, welches auch bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zulässig sei. Nähere Ausführungen zu diesem Teilbereich der Eintretensfrage erübrigen sich, Es kann doch stattdessen hierzu auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (E. 1) verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Die Z. will im laufenden Verfahren erreichen, dass Y. im Hauptpunkt gerichtlich verpflichtet wird, ihr insgesamt Fr. 247'775.00 samt Zins zu bezahlen. Es geht also um die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche, deren Streitwert den Betrag von Fr. 8000.00 übersteigt. Eine solche Klage fällt gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO in die sachliche Zuständigkeit des jeweiligen Bezirksgerichtes, hier also jenes von Plessur, so dass auch insoweit einem Eintreten auf die Streitangelegenheit durch die Vorinstanz nichts entgegenstand. Bezirksgerichtliche Urteile im Sinne von Art. 19 ZPO, seien sie in vermögensrechtlichen (Ziff. 1) oder nicht vermögensrechtlichen Streitsachen (Ziff. 2) ergangen, können gemäss Art. 218 Abs. 1 ZPO mit Berufung bei der Zivilkammer des Kantonsgerichtes angefochten werden, wobei bei Ersteren der ursprünglich erforderliche Streitwert (höher als Fr. 8000.00) im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. PKG 1994-15-54). Dem war hier offensichtlich so, ist es doch vor Bezirksgericht Plessur weder zu einem Rückzug in entsprechendem Umfang noch zu einer teilweisen Anerkennung der Klage gekommen. Da das Rechtsmittel überdies innert Frist ergriffen wurde (Art. 219 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und da die Weiterzugserklärung ausserdem den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (Art. 219 Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist darauf grundsätzlich einzutreten. 2. Die Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden bietet keine Handhabe, um in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Aufforderung zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung unbeachtet bleibt, das Rechtsmittel einfach abzuschreiben. Vielmehr kommt es in analoger Anwendung der auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zugeschnittenen Bestimmung des Art. 228 Abs. 1 ZPO zu einem Kontumazverfahren, mit der Folge, dass sich

7 fortan nur noch die nicht säumige Partei (schriftlich) äussern darf, während von Seiten der Gegenpartei einzig ihre Rechtsbegehren samt allfälligen ergänzenden Ausführungen gemäss Berufungserklärung für die Entscheidfindung herangezogen werden (vgl. PKG 1994-3-13 f.). Gestützt auf diese Praxis ergeht somit gegen die Z. ein Kontumazurteil. Dies hat gemäss Art. 128 ZPO zur Folge, dass der Z. eine Purgationsfrist (Wiederherstellungsfrist) von einem Monat bis sechs Monaten ab Mitteilung des vorliegenden Urteils anzusetzen ist, innert der sie, falls die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangen kann. Da die Berufungsklägerin durch einen patentierten Anwalt vertreten wird, ist sie mit den Regeln über die Kontumazierung und die hierzu ergangene Gerichtspraxis vertraut. Sie konnte sich deshalb seit langem darauf einstellen. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, sich bei der Bemessung der ihr einzuräumenden Frist mit der gesetzlichen Mindestdauer von einem Monat zu begnügen. 3. Wird gegen ein bezirksgerichtliches Urteil, wie es hier geschehen ist und wie oben in Erwägung 1 Absatz 2 dargelegt wurde, frist- und formgerecht Berufung eingelegt, vermag der Umstand, dass die richterliche Anordnung zur Einreichung einer schriftlichen Begründung nicht befolgt wurde, die Gültigkeit des Rechtsmittels nicht zu beeinflussen. Nach dem Gesagten führt dies auf Seiten der Berufungsklägerin einzig dazu, dass sie sich wegen ihrer Säumnis nicht mehr zur Sache vernehmen lassen kann, während das Gericht gestützt auf die sinngemäss geltenden Bestimmungen der Art. 228 Abs. 1 und 127 ZPO verpflichtet bleibt, das angefochtene Urteil im Rahmen der Anträge anhand der Akten und der Stellungnahme der Gegenpartei zu überprüfen. Diese Kontrolle hat (beschränkt auf den Anfechtungsbereich) grundsätzlich umfassend zu geschehen, sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht, handelt es sich doch bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel (vgl. MAX GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 507 f., insbesondere N. 7 b). Soweit sie sich nicht offenkundig als mangelhaft erweisen, wird die Weiterzugsinstanz dabei freilich in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und das Ergebnis der Beweiswürdigung, wie sie sich aus dem erstinstanzlichen Urteil ergeben, übernehmen können, unter Berücksichtigung allfälliger in der Berufungserklärung hierzu vorgebrachter Rügen und Anträge. Bei der Rechtsanwendung schliesslich, die ohnehin von Amtes wegen zu erfolgen hat, wird die Prüfung jener Fragen im Vordergrund stehen, die im

8 bisherigen Verfahren – insbesondere von Seiten der nunmehr säumigen Berufungsklägerin – konkret aufgeworfen wurden. Darüber hinaus wird sich die Berufungsinstanz vielfach mit einer eher summarischen Begründung ihres Erkenntnisses begnügen dürfen oder sich gar darauf beschränken können, auf zutreffende Erwägungen im angefochtenen Urteil zu verweisen (vgl. zum Ganzen auch AL- FRED BÜHLER / ANDREAS EDELMANN / ALBERT KILLER, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Zivilrechtspflegegesetz [Zivilprozessordnung, ZPO] vom 18. Dezember 1984, 2. Aufl., Aarau, Frankfurt am Main, Salzburg 1998, § 323 N. 9). 4. Die Z. belangt im vorliegenden Prozess ihren ehemaligen Arbeitnehmer auf Bezahlung von Schadenersatz, wobei sie ihre angeblichen Ansprüche aus vertraglicher und ausservertraglicher Haftung herleitet. Nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (E. 2), auf die im Sinne von Art. 229 Abs. 3 ZPO auch hier verwiesen werden kann, beurteilt sich die eingeklagte Forderung nach Deutschem Recht, und zwar nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. – Anschliessen kann sich die Zivilkammer überdies den weiteren Darlegungen des Bezirksgerichtes Plessur, wonach die Beweislastverteilung dem Deutschen Recht unterstehe, während sich die übrigen beweisrechtlichen Fragen nach Schweizer Recht richten würden (E. 3.a.). 5. Gemäss Art. 226 Abs. 1 Satz 2 ZPO können die Parteien im Berufungsverfahren verlangen, dass Beweismittel, welche vor erster Instanz fristgemäss angemeldet, aber nicht abgenommen wurden, doch noch erhoben werden, sofern sie für die Beurteilung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung sein könnten. Solche Anträge müssen spätestens in der Berufungserklärung gestellt werden, andernfalls verwirkt der Anspruch auf nachträgliche Beweisabnahme (PKG 1991-12-56). Dabei ist es Sache der betreffenden Partei darzulegen, aus welchen Gründen den einzelnen Beweismitteln, welche von der Vorinstanz als irrelevant angesehen wurden, bezogen auf den Prozessausgang eben doch entscheidendes Gewicht beizumessen sei. Geschieht dies nicht bereits in der Berufungserklärung, sind die notwendigen Ergänzungen – bei Erledigung der Berufung ohne mündliche Verhandlung – in der schriftlichen Begründung der Berufungsanträge vorzunehmen (PKG 1987-6-31).

9 Die Z. nannte in ihrer Prozesseingabe insgesamt zehn Zeugen, die sachdienliche Angaben zum Prozessthema machen könnten. Als sie in der Beweisverfügung nicht zugelassen wurden, erneuerte die Klägerin ihren Antrag an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, drang damit indessen wiederum nicht durch, wie den entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil entnommen werden kann (E. 3.c.). Im Berufungsverfahren beharrt die Z. darauf, dass alle von ihr angerufenen Zeugen noch einvernommen werden müssten. Sie beliess es vorerst dabei, was ihr nach dem Gesagten unbenommen war, in die Berufungserklärung einen entsprechenden, nicht näher begründeten Antrag aufzunehmen. In der Folge hätte es aber, wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde, noch ergänzender Erklärungen darüber bedurft, weshalb die Anhörung der einzelnen Zeugen nach wie vor von Belang sein soll. Die Klägerin unternahm indessen nichts, um diesem Erfordernis gerecht zu werden, sondern liess die Frist zur schriftlichen Begründung der Berufungsbegehren unbenützt verstreichen, und verstiess so gegen ihre prozessualen Mitwirkungspflichten. Auf den BeweisergänzungsbegehrenBeweisergänzungsantrag muss deshalb nicht weiter eingegangen werden. 5. Bleibt es nach dem Gesagten also bei der Aktenlage, auf die sich bereits das Bezirksgericht Plessur abgestützt hat, ist im Folgenden noch auf die Beurteilung der durch die Klägerin geltend gemachten Ansprüche einzugehen, wie sie die Vorinstanz in E. 3.b. sowie in E. 4. ff. des angefochtenen Erkenntnisses vorgenommen hat. Sie beschäftigte sich eingehend mit den entscheidrelevanten Rechtsfragen, die sie zutreffend beantwortete, und verwarf in diesem Zusammenhang insbesondere die von der Z. aufgestellte Behauptung, Y. habe die Klage dadurch anerkannt, dass er das von der Klägerin Vorgebrachte nicht ausreichend bestritten habe. Weiter setzte sich das Bezirksgericht Plessur einlässlich mit den allgemeinen Haftungsvoraussetzungen auseinander, die in Fällen wie dem vorliegenden eine Ersatzpflicht des fehlbaren Arbeitnehmers auslösen könnten, und es gelangte schliesslich in einer zu keinen Beanstandungen Anlass gebenden Beweiswürdigung zum Schluss, dass der Z. durch das Y. anzulastende Verhalten kein Vermögensschaden im Rechtssinne erwachsen sei. Bei dieser Ausgangslage hat die Vorinstanz die Klage zu Recht abgewiesen. Vermag sich die Zivilkammer somit der materiellen Behandlung der Streitsache im bezirksgerichtlichen Urteil nicht nur im Ergebnis, sondern auch in Bezug auf die hierfür gegebene Begründung anzuschliessen, kann im Sinne von Art. 229 Abs. 3 ZPO wiederum darauf

10 verwiesen werden.Anwendbares Recht. BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. E. 2 Materielle Behandlung. Übernahme der Ausführungen der Vorinstanz.Dies führt zur Abweisung der Berufung und zur Bestätigung des angefochtenen Urteils. 6. Vor erster Instanz vermochte die Z. mit ihrer Klage nicht durchzudringen, weshalb ihr sämtliche Verfahrenskosten überbunden wurden (jene des Kreisamtes Schanfigg von Fr. 250.00 sowie jene des Bezirksgerichtes Plessur von Fr. 9400.00). Dies ist nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens so wenig zu beanstanden wie die weitere Anordnung im angefochtenen Urteil, dass sie Y. eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 19'934.90 zu entrichten habe. Vor der Zivilkammer wurde denn auch zu Recht nicht geltend gemacht, dass an der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziffer 2 des Dispositivs) selbst dann etwas zu ändern sei, wenn es im Wesentlichen beim bezirksgerichtlichen Urteil sein Bewenden haben sollte. Da die Z. mit ihrem Rechtsmittel keinen Erfolg zu erzielen vermochte, gehen die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer auf Fr. 5000.00 festzusetzenden Gerichtsgebühr sowie einer Schreibgebühr von Fr. 150180.00, ebenfalls zu ihren Lasten. Überdies hat sie Y. für dessen Umtriebe im Verfahren vor der Zivilkammer eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen. Sie ist dem mutmasslichen notwendigen Aufwand entsprechend auf Fr. 1000.00 festzulegen. 7. Am 10. Februar 2005 gewährte das Kantonsgerichtspräsidium Y. für das Berufungsverfahren (mit Wirkung ab 24. Januar 2005) die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten, Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. Lorenzo Schmid als Rechtsvertreter, beides zu Lasten des Kantons Graubünden als zuständigem Gemeinwesen). Angesichts der eben erfolgten Regelung der Kosten- und Entschädigungsfrage im Sachurteil der Berufungsinstanz (Abs. 2 von E. 56) erweisen sich die präsidialen Anordnungen zur unentgeltlichen Rechtspflege vorab einmal insoweit als gegenstandslos, als die gerichtlichen Kosten des Weiterzugsverfahrens voll-

11 umfänglich der Z. überbunden wurden, Y. hierfür also von vornherein nicht einzustehen hat. Was schliesslich den aus der Bestellung eines rechtskundigen Vertreters erwachsenden Aufwand betrifft, wurde Y. zu Lasten der Z. eine ungeschmälerte Umtriebsentschädigung zugesprochen. Die unentgeltliche Rechtspflege kann damit in diesem Bereich erst zum Tragen kommen, wenn sich herausstellen sollte, dass der Y. zustehende Betrag von Fr. 1000.00 uneinbringlich ist, er also auch mit den Mitteln der Zwangsvollstreckung bei der Beklagten nicht eingetrieben werden kann.

12 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 51505180.00 (Gerichtsgebühr Fr. 5000.00, Schreibgebühr Fr. 150180.00) gehen zu Lasten der Z., welche überdies verpflichtet wird, Y. für dessen Umtriebe im Verfahren vor der Zivilkammer einschliesslich Mehrwertsteuer eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 1000.00 zu bezahlen. 3. Der Z. wird eine Purgationsfrist (Wiederherstellungsfrist) von einem Monat ab Mitteilung des vorliegenden Urteils angesetzt. 4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident Der Aktuar

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