Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 04. Mai 2004 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 04 7 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Heinz-Bommer, Lazzarini, Rehli und Sutter-Ambühl Aktuarin ad hoc Honegger Droll —————— In der zivilrechtlichen Berufung und Anschlussberufung des A. X., Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, vertreten durch Helen Hueber, Amtsvormundschaft der Stadt Zürich, Bäckerstrasse 7, 8039 Zürich, und der Erben B. X., Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte, bestehend aus C. X., D. X., H. X., I. X., alle vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen
2 das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 9. Oktober 2003, mitgeteilt am 11. Dezember 2003, in Sachen der Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten gegen K. X., Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Victor Benovici, Goldgasse 11, 7002 Chur, betreffend Erbteilung, Ausgleichung, ev. Herabsetzung, hat sich ergeben:
3 A. Am 16. Mai 1983 verstarb M. X., geboren am 22. September 1910. Als gesetzliche Erben hinterliess sie ihre Kinder D. X., geboren am 7. Oktober 1930, K. X., geboren am 12. November 1934, und A. X., geboren am 26. Juni 1937. Am 27. März 1991 verstarb D. X.. Als gesetzliche Erben hinterliess er seine Ehefrau L. X., und seine vier Kinder C. X., geboren am 7. September 1954, D. X., geboren am 6. August 1956, H. X., geboren am 30. Juli 1958, und I. X., geboren am 25. Oktober 1959. L. X. verstarb am 27. April 2002. B. Der Nachlass der am 16. Mai 1983 verstorbenen M. X. wurde nicht geteilt. Zum Nachlass gehören verschiedene kleinere Grundstücke in der Gemeinde N., welche zu einem Wert von Fr. 6'850.-- geschätzt worden sind. Bei der O.-Bank besteht ein Depositenkonto, welches mit Valuta 13. August 2002 einen Saldo von Fr. 2'062.95 auswies. Ebenfalls im Nachlass befindet sich das am 4. September 1958 von M. X. an ihren Sohn D. X. auf Rechnung künftiger Erbschaft abgetretene Grundstück "Garten im Alber", welches gemäss Abtretungsvertrag bei der Erbteilung mit Fr. 1'000.-- anzurechnen ist. C. Mit öffentlich beurkundetem Abtretungsvertrag vom 28. September 1979 trat M. X. ihrer Tochter K. X. auf Rechnung künftiger Erbschaft die in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft, Grundbuchblatt P., Parzelle P., Plan Q., des Grundbuches der Gemeinde N. ab. Als Übernahmepreis wurden Fr. 190'000.--, entsprechend dem Verkehrswert gemäss der amtlichen Schatzung vom 22. November 1978 festgelegt. Zu tilgen war er durch Übernahme der Schuld- und Zinspflicht für die bestehende Grundpfandverschreibung und durch Verrechnung mit dem künftigen Erbanteil und im übrigen mit den Lidlohnansprüchen für Arbeitsleistungen und Pflege im elterlichen Haushalt. Im Weiteren wird ausgeführt, dass die Miterben Fritz und A. X. somit gegenüber K. X. keinerlei Ansprüche mehr zu stellen haben. Zwischen den Parteien ist strittig, ob die von K. X. durch Erbvorbezug erhaltene Liegenschaft der Ausgleichungspflicht, eventuell der Herabsetzung unterliegt. D. Am 23. Januar 2003 meldeten A. X. und die Erben des D. X. beim Vermittleramt des Kreises Trins eine Erbteilungsklage, eventualiter verbunden mit einer Herabsetzungsklage, gegen K. X. an. Die Sühneverhandlung vom 27. Februar 2003 blieb erfolglos. So bezogen A. X. und die Erben des D. X. am 10. März 2003 den Leitschein. Mit Prozesseingabe vom 28. März 2003 unterbreiteten sie die Streitsache dem Bezirksgericht Imboden. Ihre Rechtsbegehren lauteten:
4 "1. Es sei festzustellen, dass sämtliche Zuwendungen, welche die Beklagte von der Erblasserin erhalten hat, der Ausgleichung, eventuell der Herabsetzung unterliegen, insbesondere a) das ihr mit Abtretungsvertrag vom 28. September 1979 übertragene Grundstück P., Plan Q. (Wohnhaus, Zwischenbau und Stall mit Garage), Grundbuch der Gemeinde N., b) sämtliche weitere unentgeltlichen Zuwendungen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, die ihr von der Erblasserin am 28. September 1979 abgetretene Liegenschaft in N. a) entweder in die Erbmasse einzuwerfen b) oder sie mit ihrem heutigen Wert der zwischen den Parteien massgeblichen Berechnungsmasse hinzuzuzählen und ihrem eigenen Erbteil anrechnen zu lassen. 3. Es sei der Nachlass der am 16. Mai 1983 verstorbenen M. X., geb. 22. September 1910, unter Hinzurechnung sämtlicher lebzeitiger Zuwendungen an die Beklagte festzustellen. 4. Es sei festzustellen, dass der Kläger A. X. sowie die Erben des D. X. zu je 1/3 an diesem Nachlass berechtigt sind. 5. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern mit Rechtskraft des Urteils einen Geldbetrag im Umfange ihres Erbanspruches zuzüglich 5% seit 22. Januar 2003 zu bezahlen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." E. Mit Prozessantwort vom 25. April 2003 liess K. X. was folgt beantragen: "1. Die Forderungen der Gegenparteien seien abzuweisen, mit folgenden Ausnahmen: 2. Die im Nachlass befindlichen Grundstücke und das Depositenkonto CD R. überlässt die Beklagte den Klägern. 3. Damit ist festzustellen, dass die Beklagte aus der Erbengemeinschaft M. X. ausgeschieden ist. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerschaft." F. Mit Urteil vom 9. Oktober 2003, mitgeteilt am 11. Dezember 2003, erkannte das Bezirksgericht Imboden was folgt: "1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, den Klägern je Fr. 2'997.10 nebst 5% Zins seit 22. Januar 2003 zu bezahlen. 2. Es wird davon Vormerk genommen, dass das auf E. Roth-Gebert lautende Depositenkonto bei der O.-Bank (Konto-Nr. CD R.) über den Betrag von Fr. 2'062.95 (Valuta 13. August 2002) sowie die im Grundbuch der Gemeinde N. als Eigentum von M. X. sel.,, wohnhaft gewesen in N., eingetragenen Grundstücke im Gesamtwert von Fr. 6'850.-- A. X. und
5 den Erben des D. X., nämlich C. X., D. X., H. X. und I. X. je zur Hälfte zu Eigentum zustehen. 3. Die Kosten des Vermittleramtes des Kreises Trins in der Höhe von Fr. 200.-- sowie diejenigen des Bezirksgerichts Imboden, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'100.--, einer Schreibgebühr von Fr. 840.- - und Barauslagen von Fr. 60.--, total somit Fr. 3'000.-- werden je zu ¼ A. X. und den Erben des D. X. (zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung) und zur Hälfte der Beklagten auferlegt. Der auf A. X. anfallende Anteil wird dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt, unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des Gemeinwesens. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. Über die Höhe der Entschädigung des Rechtsvertreters von A. X. wird im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO entschieden. Letzterer wird aufgefordert, innert 20 Tagen seit Mitteilung dieses Urteils eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote für den auf A. X. anfallenden Aufwand einzureichen. 4. (Mitteilung)." G. Gegen dieses Urteil liessen die Kläger am 8. Januar 2004 Berufung an das Kantonsgericht Graubünden erklären mit folgenden Anträgen: "1. Ziff. 1 + 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Zuwendungen, welche die Beklagte und Berufungsbeklagte von der Erblasserin mit Abtretungsvertrag vom 28. September 1979 erhalten hat (Grundstück P., Plan 7, Wohnhaus, Zwischengebäude und Stall mit Garage, Grundbuch der Gemeinde N.) der Ausgleichung, eventuell der Herabsetzung unterliegen. 3. Es sei festzustellen, dass sich der Nachlass der am 16. Mai 1983 verstorbenen M. X., geb. 22. September 1910, wie folgt zusammensetzt: Grundstücke Fr. 6'850.00 Depositenkonto Fr. 2'062.95 Von der Beklagten zur Ausgleichung zu bringen Fr. 642'394.00 Total somit Fr. 651'307.00 Es sei festzustellen, dass A. X., K. X. sowie die Erben des D. X. an diesem Nachlass zu je einem Drittel, somit zu je Fr. 217'102.-- beteiligt sind. 4. Die Beklagte und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Kläger A. X. Fr. 212'645.50 nebst 5% Zins seit 23. Januar 2003 und den Erben des D. X. Fr. 212'645.50 nebst 5% Zins seit 23. Januar 2003 zu bezahlen. 5. Die Kosten des Bezirksgerichts Imboden seien der Beklagten aufzuerlegen, welche zudem zu verpflichten sei, die Kläger für das erstinstanzliche Verfahren aussergerichtlich mit Fr. 15'000.--, allenfalls einem Betrag nach richterlichem Ermessen, zu entschädigen.
6 6. Auf die von der Beklagten am 5. Januar 2004 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Imboden eingereichte Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten für das Verfahren vor Kantonsgericht Graubünden." H. K. X. erhob daraufhin am 2. Februar 2004 die Anschlussberufung mit folgendem Rechtsbegehren: "1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen. 3. Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Die vorinstanzlichen Kosten seien vollumfänglich der Klägerschaft aufzubürden und sie sei zu verpflichten, der Beklagten ausseramtlich eine Entschädigung von CHF 17'645.35 zu bezahlen. 4. Das Beiurteil vom 2. Juni / 8. Juli 2003 sei aufzuheben. Jene Kosten seien der Gerichtskasse der Vorinstanz aufzuerlegen oder der Gegenpartei und die Vorinstanz oder die Gegenpartei sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für jenes Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 200.-- zu bezahlen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei." I. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 4. Mai 2004 waren die Rechtsvertreter der Parteien zugegen. Der Rechtsvertreter der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten bestätigte seine Berufungsanträge und begründete diese. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin hielt ebenfalls an seinen Anträgen vom 2. Februar 2004 fest. Beide Rechtsvertreter gaben von ihren Vorträgen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG eine schriftliche Ausführung zu den Akten. Sie erhielten das Recht auf Replik und Duplik. Mit Verfügung vom 4. Mai 2004 wurde die zivilrechtliche Beschwerde von K. X. gegen das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 9. Oktober 2003 als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Auf die Ausführungen der Parteien zur Begründung ihrer Rechtsbegehren und die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
7 Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. Die Vorinstanz hat das der Berufungsbeklagten mit öffentlicher Urkunde auf Rechnung künftiger Erbschaft abgetretene Grundstück im Betrage der unentgeltlich erfolgten Zuwendung von Fr. 181'310.85 als ausgleichungspflichtig erkannt und bei der Berechnung des Gesamtnachlasses berücksichtigt. In Beachtung von Art. 630 Abs. 1 ZGB hat sie in Anwendung des Landesindexes der Konsumentenpreise für die ausgleichungspflichtige unentgeltliche Zuwendung zum Zeitpunkt des Erbganges einen Wert von Fr. 215'247.70 ermittelt. An Nachlassaktiven insgesamt stellte sie Fr. 225'160.65 fest. Unbestritten ist zwischen den Parteien, dass zum Nachlass verschiedene kleinere Grundstücke in der Gemeinde N. zu einem Wert von Fr. 6'850.--, ein Depositenkonto mit einem Saldo von Fr. 2'062.95 (Valuta 13. August 2002) und das dem Sohn D. X. auf Rechnung künftiger Erbschaft abgetretene Grundstück "Garten im Alber" zu einem Anrechnungswert von Fr. 1'000.-gehören. An Erbschaftsschulden stellte die Vorinstanz den Lidlohnanspruch der Berufungsbeklagten fest und bezifferte diesen mit Fr. 202'800.--. Der Nettonachlasswert von Fr. 22'360.65 wurde entsprechend der gesetzlichen Erbanordung zu je einem Drittel aufgeteilt. In Beachtung, dass die Berufungsbeklagte keinen Anspruch auf die neben ihrer Liegenschaft vorhandenen Nachlasswerte erhebt, ermittelte die Vorinstanz eine Ausgleichszahlung zu Lasten der Berufungsbeklagten von Fr. 5'994.15, davon je Fr. 2'997.10 zu Gunsten der Berufungskläger. Umstritten ist zwischen den Parteien, ob und zu welchem Wert das der Berufungsbeklagten übertragene Grundstück der Ausgleichung unterliegt, die Höhe des Lidlohnanspruchs der Berufungsbeklagten, eventualiter ob die Zuwendung der Herabsetzung unterliegt und schliesslich der vorinstanzliche Kostenspruch. 2. Gemäss Art. 626 Abs. 1 ZGB sind die gesetzlichen Erben verpflichtet, im Rahmen der Teilung all das zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbteil (unentgeltlich) zugewendet hat. Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass oder dergleichen zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht (Art. 626 Abs. 2 ZGB). Der Begriff der Vermögensabtretung umfasst auch einzelne bedeutende Vermögenswerte wie eine Liegenschaft. Der Ausgleichungspflicht unterliegen nur unentgeltliche Zuwendungen, das heisst Vermögensverschiebungen vom künftigen Erblasser zum präsumtiven Erben, deren Gegenwert sich nicht im Nachlass befindet; gemischte Schenkungen somit für deren unentgelt-
8 lichen Teil. Gesetzliche Erben sind zur Ausgleichung verpflichtet, das heisst, sie müssen das in den Nachlass real einwerfen oder sich an ihre Erbquote anrechnen lassen, was sie vom Erblasser vor dem Erbgang auf Anrechnung an ihren Erbteil erhalten haben. Bei den Nachkommen hat der Gesetzgeber die Ausgleichungspflicht vorgeschrieben, dabei jedoch wiederum den Willen des Erblassers in den Vordergrund gerückt und ihm die Möglichkeit eröffnet, den Erlass der Ausgleichungspflicht, welcher aber ausdrücklich zu sein hat, zu verfügen (vgl. zum Ganzen: Berner Kommentar, Dr. Paul Eitel, Band III, Die Ausgleichung, Art. 626 ZGB, Basler Kommentar, Honsell/Vogt/Geiser, Zivilgesetzbuch II, 2. Auflage, Art. 626 ZGB). Die Berufungsbeklagte beantragt die Befragung von S., welcher als Grundbuchverwalter den öffentlich beurkundeten Abtretungsvertrag auf Rechnung künftiger Erbschaft vom 28. September 1979 redigiert hat, als Zeugen zum inhaltlichen Willen der Erblasserin. Die Berufungsbeklagte beruft sich auf die im Erbteilungsprozess geltende Offizialmaxime, woraus sie einen absoluten Anspruch auf Beweisabnahme abzuleiten scheint. Zum ersten verkennt sie dabei, dass im Erbteilungsprozess lediglich eine gemässigte, das heisst beschränkte Offizialmaxime gilt (Art. 85 EGzZGB). Zum zweiten setzt auch bei Geltung der beschränkten Offizialmaxime der Anspruch auf Beweisführung voraus, dass der beantragte Beweis für die Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung erheblich ist. An der Voraussetzung der Erheblichkeit fehlt es vorliegend. Der urkundliche Wille der Erblasserin ergibt sich klar aus der Urkunde selbst, weshalb der prozessuale Antrag in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt wird. Die Ausgleichungspflicht wird bereits durch Bezeichnung der Zuwendung im Titel der Urkunde als "Abtretung auf Rechnung künftiger Erbschaft", mit welcher Formulierung die Anrechnung an den Erbteil ausgedrückt wird, statuiert. Im Weiteren ist zu lesen, dass die Berufungsbeklagte die Liegenschaft "als Erbvorempfang zu Eigentum" erhält. Mit dem Begriff Erbvorempfang wird ebenfalls die Anrechnungspflicht an die künftige Erbquote ausgedrückt. Die Ausgleichungspflicht für den unentgeltlich abgetretenen Teil der Liegenschaft ergibt sich aber auch unmittelbar aus dem Kontext der Urkunde. Der Übernahmepreis wurde entsprechend dem Verkehrswert der amtlichen Schatzung vom 22. November 1978 mit Fr. 190'000.-- festgelegt. Im Weiteren wird bestimmt, wie der Übernahmepreis zu bezahlen ist. Nach dem klaren Wortlaut der Urkunde ist der Übernahmepreis einerseits durch Übernahme der Schuld- und Zinspflicht für die bestehende Grundpfandverschreibung zu tilgen und andererseits durch Verrechnung mit dem künftigen Erbteil sowie den Lidlohnansprüchen für Arbeitsleistungen und Pflege im elterlichen Haushalt. Mit der Anordnung der Tilgungsweise des Übernahmepreises durch Verrechnung mit dem künftigen Erbanteil wird der klare Wille zum Ausdruck
9 gebracht, dass die Zuwendung, soweit sie unentgeltlich erfolgt, auszugleichen ist. Im Ergebnis liegt folglich - wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat - eine ausgleichungspflichtige Zuwendung im Umfange des Übernahmepreises von Fr. 190'000.-abzüglich der Gegenleistung in Form der Übernahme der auf der Liegenschaft lastenden Grundpfandverschreibung von Fr. 8'689.15 vor. Aus dem Abtretungsvertrag auf Rechnung künftiger Erbschaft ergibt sich unmissverständlich, dass die Vermögensabtretung für deren unentgeltlichen Teil an den Erbteil anzurechnen, das heisst auszugleichen ist; eine Entbindung von der Ausgleichungspflicht, die ausdrücklich erklärt werden müsste, ist damit nicht erfolgt. Im scheinbaren Widerspruch dazu steht der Zusatz im Abtretungsvertrag, wonach die Miterben Fritz und A. X. somit gegenüber K. X. keinerlei Ansprüche mehr zu stellen haben. Mit der Bedeutung dieser Anordnung hat sich die Vorinstanz nicht näher auseinandergesetzt. Sie ging - basierend auf dem Wortlaut des Vertrages - aber davon aus, dass die Erblasserin der Meinung gewesen sei, dass der Erbanspruch zusammen mit dem Lidlohnanspruch die unentgeltliche Zuwendung von Fr. 181'310.85 kompensiere, so dass dereinst faktisch nichts mehr auszugleichen sei; nichtsdestotrotz unterliege die unentgeltliche Zuwendung der Ausgleichungspflicht. Dementsprechend erkannte die Vorinstanz auf einen ausgleichungspflichtigen Betrag von Fr. 181'310.85. Damit ist die Frage, was unter dem die Anordnungen der Erblasserin abschliessenden Satz, die Miterben Fritz und A. X. hätten somit gegenüber K. X. keinerlei Ansprüche mehr zu stellen, welchen die Berufungsbeklagte als Dispens von der Einwerfpflicht interpretiert, zu verstehen ist, nicht beantwortet. Wie bereits ausgeführt, ist gemäss Urkunde die Abtretung für deren unentgeltlichen Teil mit dem künftigen Erbanteil zu verrechnen, womit die Ausgleichungspflicht erklärt worden ist. Der die Abtretung abschliessende Satz kann mithin nicht als Dispens von der Ausgleichungspflicht verstanden werden. Die Verfügung wäre in sich widersprüchlich, wenn einerseits die Ausgleichungspflicht erklärt wird und andererseits davon befreit würde. Die Bestimmung, dass die erwähnten Erben gegenüber der Berufungsbeklagten somit keinerlei Ansprüche mehr zu stellen haben, ist so zu verstehen, wie sie formuliert ist. Die Erblasserin hat mit der bezifferten Festlegung des Übernahmepreises und dessen Tilgungsweise durch Übernahme der Schuld- und Zinspflicht und für den unentgeltlichen Teil durch Anrechnung an den Erbteil bzw. durch Verrechnung mit den Lidlohnansprüchen den ausgleichungspflichtigen Betrag genau definiert. Weitere Ansprüche haben die Miterben nicht. Das bedeutet, dass der Ausgleichung allein der Übernahmepreis abzüglich der geleisteten Zahlung durch Übernahme der Schuldund Zinspflicht von Fr. 8'689.15 unterliegt. Ein allfälliger Mehrwert ist dahingegen nicht auszugleichen. Nach dem Willen der Erblasserin ist allein die unentgeltliche Zuwendung von Fr. 181'310.85 auszugleichen.
10 3. Davon ausgehend ergeben sich Nachlassaktiven von insgesamt Fr. 191'223.80 (Fr. 181'310.85 + Fr. 6'850.-- + Fr. 2'062.95 + Fr. 1'000.--). Gemäss Art. 603 Abs. 2 ZGB sind Lidlohnansprüche der Kinder des Erblassers zu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft entsteht. Nach Art. 334 ZGB steht den mündigen Kindern eine angemessene Entschädigung (Lidlohn) zu, wenn sie den Eltern im gemeinsamen Haushalt ihre Arbeit oder Einkünfte zuwenden. Diese Entschädigung wird grundsätzlich mit dem Tod des Schuldners fällig. Die Berufungskläger anerkennen unter diesem Titel einen Lidlohnanspruch von Fr. 12'000.--; weitergehende Forderungen erachten sie als nicht substanziiert. In der Tat hat die Berufungsbeklagte an der Vermittlungsverhandlung bezüglich des Lidlohnanspruchs kein eigenes Rechtsbegehren gestellt noch hat sie diesen in der Prozessantwort vom 25. April 2003 näher begründet, geschweige denn beziffert. Die Berufungsbeklagte begnügt sich damit, die Ausgleichungspflicht zu bestreiten ohne eventualiter den Lidlohnanspruch zu substanziieren. Es wird lediglich erwähnt und unter Beweis gestellt, dass sie sich um die Erblasserin gekümmert und diese gepflegt hatte. Weder hat sie behauptet noch bewiesen, dass die geleistete Arbeit umfangmässig den Wert der aus der Hausgemeinschaft bezogenen Vorteile übertrifft, noch hat sie ihren Anspruch beziffert. Von der Regelung in Art. 85 EGzZGB bleibt nun unter anderem die Dispositionsmaxime nach Art. 119 ZPO unberührt, wonach die richterliche Entscheidung in jedem Fall den Rahmen der Parteianträge nicht überschreiten darf. Mangels prozessual gehöriger Behauptung des konkreten Lidlohnanspruchs durch die Berufungsbeklagte kann ihr nicht mehr zugesprochen werden als die Berufungskläger anerkennen. Der Gesamtnachlass beläuft sich damit auf Fr. 179'223.80 (Fr. 191'223.80 - Fr. 12'000.-- ). Der gesetzliche Erbteil eines jeden Nachkommen beträgt 1/3, mithin Fr. 59'741.25. 4. Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen unter anderem die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind (Art. 527 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine lebzeitige Zuwendung des nachmaligen Erblassers unterliegt der Herabsetzung, wenn sie ganz oder teilweise unentgeltlich war. Das trifft zu, wenn keine oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Wert erbracht worden ist, das heisst, wenn der Leistung des Erblassers keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht, so dass ein Missverhältnis besteht (BGE 120 II 420 mit weiteren Hinweisen). Diese Zuwendungen können jedoch nur herabgesetzt werden, wenn sie der Ausgleichung entgehen. Das Bundesgericht lässt in konstanter Rechtsprechung unter Art. 527 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB alle diejenigen
11 Zuwendungen fallen, welche ihrer Natur nach - objektiv - der Ausgleichung unterständen, ihr aber durch eine gegenteilige Verfügung des Erblassers - subjektiv entzogen worden sind. In Frage kommen beispielsweise Zuwendungen des Erblassers an Nachkommen im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB, die er von der Ausgleichungspflicht befreit hat. Gemäss Art. 533 Abs. 1 ZGB verjährt die Herabsetzungsklage mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkt der Eröffnung, bei den anderen Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden. Gemäss Art. 533 Abs. 3 ZGB kann der Herabsetzungsanspruch einredeweise jederzeit geltend gemacht werden. Soweit die fragliche Liegenschaft der Berufungsbeklagten unentgeltlich übertragen worden ist, was für die auf den unentgeltlichen Teil der Zuwendung entfallende Wertsteigerung zwischen dem Zeitpunkt der Abtretung und dem Tod der Erblasserin der Fall ist, unterliegt diese Zuwendung also grundsätzlich der Herabsetzung. Die Berufungsbeklagte wendet ein, dass die Herabsetzungsklage verwirkt ist. Dies ist grundsätzlich zutreffend; die Berufungskläger machen die Herabsetzung jedoch einredeweise geltend. Die Herabsetzungseinrede verwirkt nicht und kann von den Pflichtteilserben jederzeit geltend gemacht werden, so auch im Teilungsprozess und zwar unabhängig von der Verteilung der Parteirollen. Entscheidend ist das Vorhandensein von Mitbesitz am Nachlassvermögen. Entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten ist vorliegend Mitbesitz gegeben. Im Umfange des Pflichtteils sind die Berufungskläger sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht Gesamteigentümer und Mitbesitzer des Nachlasses der Erblasserin. Dass das Herabsetzungsbegehren die lebzeitige Zuwendung einer Sache durch die Erblasserin betraf, ist ohne Belang (BGE 120 II 419 mit weiteren Hinweisen). Die Berufungskläger sind zur Erhebung der Herabsetzungseinrede berechtigt. 5. Zu prüfen bleibt, ob die Pflichtteilsansprüche der Berufungskläger verletzt sind. Gemäss Art. 474 Abs. 1 ZGB berechnet sich der verfügbare Teil nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers. Hinzuzurechnen sind die herabsetzbaren Zuwendungen unter Lebenden (Art. 475 ZGB), die lebzeitigen Zuwendungen, welche der Ausgleichung unterliegen (Basler Kommentar, a.a.O., N. 4 zu Art. 475 ZGB, Jean Nicola Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Auflage, § 6 N 78 und § 13 N 7) und der Rückkaufswert der vom Erblasser zu Gunsten Dritter begründeten Versicherungsansprüche (Art. 476 ZGB). Abzuziehen sind die Erbgangs- und Erbschaftsschulden (Art. 474 Abs. 2 ZGB). Die Pflichtteilsberech-
12 nung erfolgt zum Wert am Todestag (Art. 474 ZGB) und nicht zum Wert zum Zeitpunkt der Teilung des Nachlasses. Die Berufungskläger machen einen Verkehrswert von Fr. 718'000.-- geltend. Dieser Wert ergibt sich aus einer amtlichen Schatzung aus dem Jahre 1991; massgebend ist vorliegend jedoch der 16. Mai 1983, an welchem Tag M. X. verstorben ist. Der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbganges wurde von den Berufungsklägern weder behauptet noch unter Beweis gestellt. Es ist nun auch nicht im Lichte von Art. 85 EGzZGB Sache des Gerichtes, die fehlende Mitwirkung der Parteien zu ersetzen und den Verkehrswert der Liegenschaft zum Zeitpunkt des Erbganges von Amtes wegen zu ermitteln. Die in Art. 85 EGzZGB statuierte beschränkte Offizialmaxime steht nämlich unter dem allgemeinen zivilprozessualen Vorbehalt, dass Darstellung und Nachweis des Prozessstoffes in erster Linie Sache der Parteien sind (PKG 1990 Nr. 2). Die Vorinstanz berechnete den Wert der Liegenschaft zum Zeitpunkt des Erbganges anhand des Landesindexes der Konsumentenpreise. Der Zivilkammer erscheint es als sachgerechter, den Wert anhand des von der Gebäudeversicherungsanstalt (GVA) und dem Amt für Schätzungswesen Graubünden verwendeten Indexes zu ermitteln. Die unentgeltliche Zuwendung betrug zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abtretungsvertrages am 28. September 1979 Fr. 181'310.85. Der GVA-Index belief sich im Jahre 1979 auf 510 und im Jahre 1983 auf 670 Punkte. Dies bedeutet zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin einen Wert von Fr. 238'192.70. Es bestanden damit Nachlassaktiven von insgesamt Fr. 236'105.65 (Fr. 238'192.70 + Fr. 6'850.-- + Fr. 2'062.95 + Fr. 1'000.-- - Fr. 12'000.--). Der Pflichtteil beträgt ¾ des gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 ZGB in Verbindung mit Art. 457 Abs. 1 ZGB), mithin ¼ und somit Fr. 59'026.40. Bei einem gesetzlichen Erbanteil von Fr. 59'741.25 wird der Pflichtteil offensichtlich nicht verletzt. Der Anspruch der Berufungskläger beträgt je Fr. 59'741.25. Die Berufungsbeklagte erhebt auf die sich im Nachlass befindlichen Aktiven im Wert von Fr. 9'912.95 keinen Anspruch; die Berufungskläger haben darauf je zur Hälfte Anspruch. Davon hat D. X. Fr. 1'000.-- vorbezogen, was bei der Aufteilung unter den Berufungsklägern derart zu berücksichtigen ist, dass die Erben B. X. lediglich noch Fr. 3'956.45 erhalten. Befinden sich im Nachlass Fr. 9'912.95 zur gleichmässigen Aufteilung unter den Berufungsklägern hat die Berufungsbeklagte ihnen noch eine Ausgleichszahlung von je Fr. 54'784.80 (Fr. 59'741.25 - Fr. 4'956.45) zu bezahlen. In diesem Umfange ist die Berufung gutzuheissen. 6. Mit zutreffender Begründung, auf die im Sinne von Art. 229 Abs. 3 ZPO verwiesen werden kann und welche auch nach der vorgenommenen Korrektur des
13 Ergebnisses keine Änderung erfährt, auferlegte das Bezirksgericht Imboden die Verfahrenskosten vor erster Instanz der Klägerschaft je zu einem Viertel und der Beklagten zur Hälfte, wobei es die ausseramtlichen Kosten wettschlug. Für das Berufungsverfahren gelten die gleichen Grundsätze und Überlegungen. Im Erbteilungsprozess kann nicht allein auf das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens abgestellt werden (vgl. PKG 1997 Nr. 14, S. 69f). Es rechtfertigt sich vorliegend auch im Berufungsverfahren, die Verfahrenskosten den Berufungsklägern je zu einem Viertel, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit, und der Berufungsbeklagten zur Hälfte aufzuerlegen. Der auf A. X. entfallende Anteil wird unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
14 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Anschlussberufung wird abgewiesen. 2. Ziffer 1 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben und K. X. wird in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, A. X. Fr. 54'784.80 und den Erben B. X. Fr. 54'784.80 , je zuzüglich Zins zu 5% seit 23. Januar 2003 zu bezahlen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6'000.-- zuzüglich einer Schreibgebühr von Fr. 210.--, total Fr. 6'210.--, gehen je zu ¼ zu Lasten von A. X. und den Erben B. X., zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung, und zu ½ zu Lasten von K. X.. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. a) Die A. X. auferlegten amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten der Rechtsvertretung werden gestützt auf die mit Verfügung vom 26. Februar 2004 gewährte unentgeltliche Rechtspflege dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. b) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Graubünden bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten. c) Der Rechtsvertreter von A. X. wird aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieses Entscheids eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die Entschädigung des Rechtsvertreters nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. 5. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: