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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 17.01.2005 ZF 2004 66

17 janvier 2005·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·2,972 mots·~15 min·4

Résumé

Forderung | OR Werkvertrag/Verlagsvertrag

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. Januar 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 04 66 (Eine gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde und Berufung hat das Bundesgericht mit Urteilen vom 19. Dezember 2005 (4P.231/2005 und 4C.299/2005) abgewiesen.) Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Heinz-Bommer, Rehli, Sutter-Ambühl und Schäfer Aktuar ad hoc Berti —————— In der zivilrechtlichen Berufung der A.X. und B.X., Beklagte und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Clopath, Bahnhofstrasse 6, 7250 Klosters, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 1. Juli 2004, mitgeteilt am 13. August 2004, und das Beiurteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 27. November 2003, mitgeteilt am 16. Dezember 2003, beide in Sachen der Z . A G , Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Postfach 74, Poststrasse 43, 7002 Chur, gegen die Beklagten und Berufungskläger, betreffend Forderung,

2 hat sich ergeben: A. Gemäss öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 23. Januar 2002 erwarben die Eheleute B.X. und A.X. von C. die Stockwerkeinheit Nr. 52'600, 51/1000 Miteigentum an der Parzelle Nr. 4530 in der Überbauung „D.“ als Miteigentümer je zur Hälfte zum Preis von CHF 1'700'000.--. Zu diesem Zeitpunkt war die Wohnung noch nicht fertig gestellt; die Wohnungsübergabe erfolgte erst am 18. Dezember 2002 (vgl. KB 29). B. Unter dem Datum des 27. Februar 2003 stellte die Z. AG der Familie X. Rechnung für insgesamt Fr. 144'921.86 als Schlusssaldo nach Verrechnung der Mehr- und Minderkosten, die bezüglich Änderungswünsche des Ehepaars für den Ausbau ihrer Wohnung entstanden seien. Davon bezahlten die Eheleute X. CHF 80'000.--; über die restlichen Fr. 64'921.86 konnte keine Einigung erzielt werden. C. Mit Vermittlungsbegehren vom 5. Mai 2003 gelangte C. (und nicht die Z. AG, wie es irrtümlicherweise auf S. 2 des angefochtenen Urteils sub B heisst) an den Kreispräsidenten Klosters. Anlässlich der Sühneverhandlung am 4. Juni 2003 wurden folgende Rechtsbegehren deponiert: „A. Klägerisches Rechtsbegehren: 1. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, dem Kläger CHF 64'921.86 nebst Zins zu 5% seit dem 30. November 2003 zu bezahlen. 2. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer auf die ausseramtliche Entschädigung zu Lasten der solidarisch haftbaren Beklagten. B. Beklagtisches Rechtsbegehren: 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.“ D. Mit Prozesseingabe namens der Z. AG unter Datum vom 10. Juli 2003 prosequierte Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill den Leitschein gegen die Eheleute X. mit bis auf den Beginn des Zinsenlaufes (30. November 2002) unverändertem Rechtsbegehren. E. Mit Prozessantwort vom 5. September 2003 liessen die beklagten Eheleute X. beantragen, die Klage sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, und das Verfahren betreffend Sicherheitsleistung sei an den Gerichtspräsidenten zu überweisen.

3 F. Mit Verfügung vom 9. September 2003 verpflichtete der Bezirksgerichtspräsident die Beklagten und Berufungskläger zur Sicherstellung der mutmasslichen aussergerichtlichen Kosten durch Überweisung von CHF 15'000.-- an das Bezirksgericht Prättigau/Davos. Mit Beiurteil vom 27. November 2003 wies der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos die dagegen gerichtete Beschwerde der Eheleute X. ab. Die Sicherstellung wurde in der Folge geleistet. G. Mit Urteil vom 1. Juli 2004, schriftlich mitgeteilt am 13. August 2004, erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos wie folgt: „1. Die Klage der Z. AG gegen A.X. und B.X. wird teilweise gutgeheissen und A.X. und B.X. werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Z. AG Fr. 63'924.70, nebst Zins zu 5% seit dem 30. November 2003, zu bezahlen. Die Kosten des Kreisamtes Klosters in Höhe von Fr. 172.—sowie die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, bestehend aus - einer Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- - Schreibgebühren von Fr. 840.-- - Barauslagen von Fr. 160.-total somit Fr. 7'000.-gehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten des A.X. und der B.X. und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. A.X. und B.X. werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, die Z. AG ausseramtlich mit pauschal Fr. 21'322.35 (inkl. Spesen, Mehrwertsteuer und Interessenwertzuschlag) zu entschädigen. Die beim Bezirksgericht von A.X. und B.X. sichergestellten Fr. 15'000.-- werden bei Rechtskraft des Urteils Rechtsanwalt Bardill überwiesen. Sie sind an die Fr. 21'322.35 anzurechnen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung an).“ H. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos erwog, Rechtsanwalt Luzi Bardill habe die Vollmacht des C. nicht missbraucht, weshalb entgegen den Vorbringen der Beklagten die Klage richtig instanziert worden sei (angefochtenes Urteil, E. 4, S. 10-12); es verwarf sodann den Einwand, der zwischen Sühneverhandlung und Prozesseingabe erfolgte Parteiwechsel sei wegen Ungültigkeit der Abtretungserklärung (KB 4) und in Ermangelung einer ausdrücklichen Zustimmung des Bezirksgerichtspräsidenten unzulässig (angefochtenes Urteil, E. 5, S. 12-15). In der Sache hielt das Bezirksgericht die klägerische Forderung für die Mehrkosten, namentlich gestützt auf die eingereichten Rechnungen und in Würdigung von Zeugenaussagen, im Wesentlichen (d.h. lediglich mit Ausnahme der Aufwendungen für zusätzliche Baureinigungskosten und für die Bauwesenversicherung, vgl.

4 angefochtenes Urteil S. 26, fünfte bis siebente Zeilen von oben) für ausgewiesen (angefochtenes Urteil E. 6-8, S. 15-27) und sprach sie im Betrag von CHF 63'924.70 zu. I. Mit Erklärung vom 2. September 2004 liessen A.X. und B.X. gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären und folgende Anträge stellen: „1. a. Das Urteil des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 1. Juli 2004 sei aufzuheben. b. Die Klage der Z. AG sei abzuweisen. 2. a. Das Beiurteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau /Davos vom 27. November 2003 sei aufzuheben. b. Das Gesuch der Z. AG betreffend Sicherstellung der aussergerichtlichen Kosten sei abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ K. Mit Verfügung vom 24. November 2004 hiess das Kantonsgerichtspräsidium gestützt auf Art. 40 Abs. 1 ZPO ein Gesuch der Berufungsbeklagten vom 18. Oktober 2004 um Anordnung einer Sicherstellung seitens der Berufungskläger für das Berufungsverfahren im Betrag von CHF 5'000.-- gut. Diese Sicherstellung wurde in der Folge geleistet. L. Zur Berufungsverhandlung am 17. Januar 2005 erschienen Rechtsanwalt Clopath als Rechtsvertreter der Beklagten und Berufungskläger und A.X. sowie Rechtsanwalt Bardill als Rechtsvertreter der Klägerin und Berufungsbeklagten und G. Der Vorsitzende verlas die Berufungsanträge. Auf das Verlesen des vorinstanzlichen Urteils wurde verzichtet, da Parteien und Gericht dieses bereits zur Kenntnis genommen hatten. Der Vorsitzende stellte fest, dass die Vertröstungen geleistet worden seien und dass die Vollmachten der Parteivertreter und ein Handelsregisterauszug der Klägerin und Berufungsbeklagten bei den Akten lägen. Nachdem keine weiteren Beweisanträge gestellt worden waren, erklärte der Vorsitzende das Beweisverfahren für abgeschlossen. Auf die Frage des Vorsitzenden an die Parteivertreter, ob sie wünschten, dass das Gericht im Anschluss an die Berufungsantwort eine Vergleichsverhandlung durchführe, antwortete der Rechtsvertreter der Berufungskläger, dass er dies nicht wünsche. Beide Parteivertreter reichten schriftliche Plädoyernotizen zu den Akten (Art. 51 Abs. 1 lit. b OG). M. Zur Begründung der Berufung gegen das Beiurteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 27. November 2003 trug Rechtsanwalt

5 Clopath vor, auch wenn Schweizer in den USA den Amerikanern gleichgestellt seien, weshalb eine Rechtsungleichheit aus diesem Grunde ausscheide, liege eine solche - und damit auch ein Verstoss gegen Art. 8 BV bzw. Art. 6 EMRK - deshalb vor, weil eine Partei nur insofern eine Sicherstellung verlangen könne, als sie im gleichen Umfang selbst eine solche leiste. N. Zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 1. Juli 2004 trug Rechtsanwalt Clopath vor, die Klageeinleitung sei nicht durch eine genügende Ermächtigung gedeckt gewesen; die Abtretungserklärung sei ungültig, weil Mehrkosten für sich allein und ohne Zustimmung der Beklagten und Berufungskläger nicht abgetreten werden dürften, und zudem, weil die Mängelrechte der Eheleute X. dadurch beeinträchtigt worden seien; der Parteiwechsel sei in Ermangelung der Zustimmung des Gerichtspräsidenten unzulässig. Weiter trug Rechtsanwalt Clopath vor, die Klägerin und Berufungsbeklagte habe nicht den Beweis erbracht, dass C. die Handwerker für die Mehrkosten bezahlt habe; schliesslich hätten die Beklagten und Berufungskläger ein Zurückbehaltungsrecht, solange die Garantiearbeiten nicht durchgeführt würden. O. In der Berufungsantwort beantragte Rechtsanwalt Bardill die kostenfällige Abweisung der Berufung und verwies vorab auf die Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ergänzend bestätigte er, im November 2002 von C. zur Einleitung sämtlicher notwendiger Schritte beauftragt worden zu sein. Die Abtretung sei sehr wohl ohne Zustimmung der Beklagten und Berufungskläger gültig, und Mängelrechte seien gar nicht betroffen. Bezüglich der Mehrkosten sei anlässlich der Wohnungsübergabe verabredet worden, dass die effektiven und belegten Mehraufwendungen innert 10 Tagen ab Belegzustellung bezahlt würden, falls nicht substantiierte Einwendungen eingebracht worden wären; letztere seien nicht erfolgt, weshalb die Kosten auch aus diesem Grund als anerkannt zu gelten hätten. Im Übrigen verwies er auf die Ausführungen der Vorinstanz auf S. 18 ff. des angefochtenen Urteils. P. Replicando wiederholte Rechtsanwalt Clopath den Vorwurf des Vollmachtsmissbrauches und bezeichnete die Abtretung erneut als unzulässig. Schliesslich betonte er, dass die Beweislast für die Mehrkosten bei der Z. AG läge. Q. Duplicando wies Rechtsanwalt Bardill darauf hin, dass in der Schlussabrechnung nicht nur Mehrkosten zulasten, sondern auch Minderkosten zugunsten der Eheleute X. berücksichtigt worden seien. Die Abtretungserklärung lasse auch keine Zweifel in Bezug auf die gehörige Bevollmächtigung zu.

6 Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. a) Gegen Urteile der Bezirksgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von über Fr. 8'000.-- ist Berufung gegeben (Art. 218 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Sie ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären (Art. 219 Abs. 1, 1. Satz ZPO). Die Erklärung hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1, 2. Satz ZPO). Der Berufungsstreitwert ist im vorliegenden Fall erreicht, die Berufung wurde form- und fristgerecht erklärt, und die Berufungskläger sind beschwert. Es ist deshalb auf die Berufung einzutreten (unten E 3 ff.). b) Die Beklagten und Berufungskläger haben auch gegen das Beiurteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 27. November 2003 form- und fristgerecht Berufung erklärt (vgl. Art. 218 Abs. 2 ZPO). Auch darauf ist einzutreten (unten E 2). 2. a) Mit Verfügung vom 9. September 2003 verpflichtete der Bezirksgerichtspräsident die Beklagten und Berufungskläger zur Sicherstellung der mutmasslichen aussergerichtlichen Kosten von CHF 15'000.-- durch Überweisung an das Bezirksgericht Prättigau/Davos. Mit Beiurteil vom 27. November 2003 wies der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos die dagegen gerichtete Beschwerde der Beklagten und Berufungskläger ab. Mit ihrer Berufung wenden sich die Beklagten und Berufungskläger gegen die angeordnete Sicherstellung, und zwar aus dem Grunde, dass eine solche nur zulässig gewesen wäre, wenn die Klägerin und Berufungsbeklagte eine Sicherstellung in gleicher Höhe geleistet hätte. b) Abgesehen davon, dass die Beklagten und Berufungskläger es unterliessen, eine solche „Gegen-Sicherstellung“ formell zu beantragen, ist ihr Einwand auch materiell nicht stichhaltig: c) Das Bundesgericht hat wiederholt bestätigt, letztmals in BGE 121 I 109 ff. E. 2, dass der Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Nordamerika vom 17. Dezember 1850/21. Juli 1855 (SR 0.142.113.361) amerikanischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz keinen Anspruch verleihe, von der Pflicht zur Leistung einer Prozesskaution befreit zu werden. Massgeblich sei nicht die Staatsangehörigkeit der kauti-

7 onspflichtigen Partei, sondern deren fehlender Wohnsitz in der Schweiz. Es liegt deshalb klarerweise keine rechtsungleiche Behandlung vor, wenn (alle) Parteien ohne Wohnsitz in der Schweiz zur Leistung einer Prozesskaution angehalten werden können, wie dies Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO vorsieht. Die Ansicht, dies setze voraus, dass in der Schweiz wohnhafte Parteien die gleiche Pflicht treffen könne, verstösst gerade gegen den Zweck der Sicherstellung (erschwerte Rechtsverfolgung im Ausland) und ist nicht haltbar. Zudem - und auch deshalb - findet sie keine Stütze im Gesetz. Mithin ist die Berufung gegen das Beiurteil unbegründet, und sie ist entsprechend abzuweisen. 3. Die Beklagten und Berufungskläger begründen ihre Berufung vorab mit dem Argument, Rechtsanwalt Luzi Bardill sei nicht zur Einleitung des vorliegenden Klageverfahrens im Namen von C. ermächtigt gewesen. Die Vorinstanz hat dieses Argument überzeugend entkräftet (angefochtenes Urteil E. 4 S. 10 ff.), und darauf kann einmal im Sinne von Art. 229 Abs. 3 ZPO verwiesen werden (vgl. dazu Bundesgericht, 5P.378/2003 vom 8. Dezember 2003). Angesichts der Wiederholung des Vorwurfes des Vollmachtsmissbrauches vor der Berufungsinstanz ist Folgendes beizufügen: a) Rechtsanwalt Luzi Bardill verfügte über eine von C. unter Datum vom 6. November 2002 unterzeichnete Urkunde (Rechtsschriften act. 8) mit der Überschrift „Vollmacht und Auftrag“ und dem Betreff „Wohnung X.“. Der Text dieser Urkunde entspricht dem üblichen Umfang einer Anwaltsvollmacht. Darin wurde der Bevollmächtigte unter anderem ermächtigt, „Klagen und Rechtsmittel einzuleiten“. b) In der Berufungsbegründung beharrte Rechtsanwalt Clopath auf den Standpunkt, massgeblich sei der innere Wille des Vollmachtgebers. Entsprechend bemühte er sich um Nachweise, dass ein innerer Wille des C. zur Klageeinleitung gefehlt habe. Indes ist ein solcher Einwand nicht zu hören, denn für die Beklagten und Berufungskläger wie ihren Rechtsvertreter ist das interne Verhältnis zwischen C. und Rechtsanwalt Luzi Bardill eine res inter alios acta. Hiervon wären sie nur dann betroffen gewesen, falls C. förmlich gegenüber dem Gericht erklärt hätte, es sei in seinem Namen ohne gültige Ermächtigung Klage eingereicht worden. Das hat er nicht getan. Deshalb bildete der klare Wortlaut des (extern bekannt gegebenen) Vollmachtstextes eine klare und gültige Grundlage für die Klageeinleitung.

8 c) Aus diesen Gründen ist der Vorwurf des Vollmachtsmissbrauchs als unhaltbar zurückzuweisen. 4. Als weiteren formellen Grund für die Gutheissung der Berufung liessen die Beklagten und Berufungskläger Ungültigkeit der Abtretung (KB 4) und des Parteiwechsels anführen. a) Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung (angefochtenes Urteil E. 5, S. 12-14) die Zulässigkeit der - nach Vermittlung aber vor Einreichen der Prozesseingabe vorgenommenen - Abtretung bejaht. Dort hat sie insbesondere zu Recht die These verworfen, es habe sich um eine Vertragsübernahme oder um die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gehandelt. Auf die genannten Erwägungen wird im Sinne von Art. 229 Abs. 3 ZPO verwiesen. b) Büsst eine Partei das eingeklagte Recht ein, etwa durch Abtretung einer eingeklagten Forderung nach Eintritt der Streitanhängigkeit, so ist der Erwerber berechtigt, an ihrer Stelle in den Prozess einzutreten (Art. 36 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Vorschrift steht Art. 51 Ziff. 3 ZPO, wonach der Streitgegenstand nach Eintritt der Streitanhängigkeit nicht ohne Bewilligung des Gerichtspräsidenten veräussert werden dürfe, scheinbar in einem Spannungsverhältnis. Mit der Berufung wird geltend gemacht, dass der zwischen der Vermittlung und der Prozesseingabe erfolgte Parteiwechsel mangels formeller Genehmigung durch den Präsidenten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos unzulässig gewesen sei. aa) Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, eine solche Genehmigung sei konkludent erteilt worden, indem die Z. AG als Klägerin in die Präsidialverfügung vom 9. September 2003 aufgenommen worden sei (angefochtenes Urteil E. 5 S. 14 f.). Mit der Berufung macht Rechtsanwalt Clopath namentlich unter Berufung auf PKG 1989 Nr. 12 geltend, es wäre eine formelle Verfügung notwendig gewesen. bb) Vorab ist festzuhalten, dass es wegen der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) dem kantonalen Zivilprozessrecht nicht zusteht, die Abtretung streitbefangener Forderungen zu verhindern. Diesem ist einzig erlaubt, einen Parteiwechsel zu untersagen, falls prozessuale Gründe dies nahe legen. Sodann ist Art. 51 Ziff. 3 ZPO eine lex imperfecta (PKG 1989 Nr. 12 S. 79 f. E. 3 d), weil das Gesetz für den Fall der Nichtbewilligung der Veräusserung des Streitgegenstandes keine Sanktion vorsieht, sofern der Vorgang nicht spezifisch durch Anordnung einer entsprechenden vorsorglichen Massnahme untersagt worden war. Letztere drängen sich indes eher auf, wenn der Streitgegenstand von der beklagten

9 Partei veräussert wird. Wird hingegen die Rechtszuständigkeit an der eingeklagten Forderung von der klagenden Partei noch vor Einreichen der Prozesseingabe abgetreten, was - wie gesagt - zivilrechtlich grundsätzlich zulässig ist, so ist schwer einzusehen, welche prozessualen Nachteile der beklagten Partei erwachsen sind und könnten. Kann doch letztere von Bundesrechts wegen alle Einreden, die der Forderung der abtretenden Partei entgegenstanden, auch gegen die Erwerberin geltend machen, wenn sie schon zur Zeit vorhanden waren, als sie von der Abtretung Kenntnis erhielt (Art. 169 Abs. 1 OR). In der gegebenen Konstellation durfte sich die Vorinstanz deshalb mit einer stillschweigenden Genehmigung des Parteiwechsels genügen. c) Mithin erweisen sich die aus den Fragen der Gültigkeit der Abtretung und des Parteiwechsels abgeleiteten Einwände als unbegründet. 5. In der Sache hielt das Bezirksgericht die klägerische Forderung für die Mehrkosten, namentlich gestützt auf die eingereichten Rechnungen und in Würdigung von Zeugenaussagen, im Wesentlichen (d.h. lediglich mit Ausnahme der Aufwendungen für zusätzliche Baureinigungskosten und für die Bauwesenversicherung, vgl. angefochtenes Urteil S. 26, fünfte bis siebente Zeilen von oben) für ausgewiesen (angefochtenes Urteil E. 6-8, S. 15-27) und sprach sie im Betrag von CHF 63'924.70 zu. Die Berufung setzt sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, auf die im Sinne von Art. 229 Abs. 3 ZPO vollumfänglich verwiesen werden kann, nicht näher auseinander. Sie weist lediglich auf die Beweislast hin, was unbehilflich ist, denn die Vorinstanz hielt auf rechtlich nicht zu beanstandende Weise den Beweis für die zugesprochenen klägerischen Forderungen für erbracht. Selbst wenn die Beweislast primär bei der Klägerin gelegen haben mag, wäre es im bezirksgerichtlichen wie im vorliegenden Verfahren nahe liegend gewesen, dass die Beklagten und Berufungskläger aufgezeigt hätten, weshalb die von ihnen verlangten Mehrkosten in Wahrheit Leistungen betrafen, welche ihnen aus dem Kaufvertrag mit C. geschuldet waren, wenn dies tatsächlich auch der Fall gewesen wäre. Ebensowenig hilft die (erneute) Berufung auf Art. 82 OR, wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil auf S. 17 f. in E. 7 zutreffend dargelegt hat und worauf verwiesen wird (Art. 229 Abs. 3 ZPO).

10 6. Mithin erweisen sich die mit der Berufung vorgebrachten Rügen allesamt als unbegründet. Die Berufung ist folglich abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 7'000.-- zuzüglich Schreibgebühr vollumfänglich zu Lasten der Berufungskläger, welche die Berufungsbeklagte mit Fr. 3'000.-- ausseramtlich zu entschädigen haben (Art. 223 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO). Die beim Kantonsgericht von Graubünden von den Berufungsklägern sichergestellten Fr. 5'000.-- werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Umfang von Fr. 3'000.-- der Berufungsbeklagten überwiesen und im Umfang von Fr. 2'000.-- den Berufungsklägern zurückerstattet.

11 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 7'000.-- zuzüglich Schreibgebühr von Fr. 165.--, total Fr. 7'165.--, gehen zulasten der Berufungskläger, welche die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'000.-- (inkl. Spesen und Mwst) zu entschädigen haben. Die beim Kantonsgericht von Graubünden von den Berufungsklägern sichergestellten Fr. 5'000.-- werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Umfang von Fr. 3'000.-- der Berufungsbeklagten und im Umfang von Fr. 2'000.-- den Berufungsklägern überwiesen. 3. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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