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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 04.04.2005 ZF 2004 6

4 avril 2005·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·5,987 mots·~30 min·3

Résumé

Forderung | OR Werkvertrag/Verlagsvertrag

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 4. April 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 04 6 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Riesen-Bienz Aktuar Blöchlinger —————— In der zivilrechtlichen Berufung der X . A G , Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marc E. Wieser, Dimvih, 7524 J., gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 18. November 2003, mitgeteilt am 1. Dezember 2003, in Sachen gegen Z., Beklagte und Berufungsbeklagte, betreffend Forderung, hat sich ergeben:

2 A. Im Jahre 2001 erbrachte die X. AG für Z. im Zusammenhang mit dem Umbau der Chesa A. in J. Architekturleistungen. Am 22. Oktober 2001 stellte die X. AG Z. dafür Rechnung in Höhe von CHF 85'055.--. Separat dazu wurden am 23. Oktober 2001 für die Nebenkosten CHF 292.90 gefordert. Am 25. Oktober 2001 stellte die X. AG Z. schliesslich die Rechnungen der beigezogenen Planer zu. 2. Da diese Rechnungen nicht beglichen wurden, reichte die X. AG am 10. April 2002 beim Vermittleramt des Kreises Oberengadin Klage gegen Z. ein, wobei die Klägerin folgende Anträge stellte: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 109'048.80 nebst Zins zu 5 % seit 01.11.2001 zu bezahlen. 2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, nebst 7,6 % Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten. 3. Der auf den 19. September 2002 angesetzten Sühneverhandlung blieb die Beklagte unentschuldigt fern. B.1. Am 5. Dezember 2002 reichte die Klägerin die Prozesseingabe sowie den Leitschein vom 15. November 2002 beim Bezirksgericht Maloja ein. Zur Begründung der Klage brachte die X. AG im Wesentlichen vor, ihr Geschäftsführer sei am 2. Mai 2001 mit der Beklagten zusammengetroffen. Er habe für sie die Gebäulichkeiten auf den Parzellen Nr. 164 und Nr. 2378 in J. besichtigt und Skizzen für einen Um- und Anbau erstellt. Am 3. Mai 2001 habe die Beklagte die Liegenschaft noch als zu teuer erachtet. Am 5. Mai 2001 habe sie der Klägerin gegenüber jedoch erklärt, die Liegenschaften für CHF 1'250'000.-- gekauft zu haben. Die Klägerin habe die Um- und Ausbaukosten auf CHF 1'000'000.-- und das Architekturhonorar auf CHF 160'000.-- bis CHF 170'000.-- geschätzt. Am 7. Mai 2001 habe die Beklagte der Klägerin einen schriftlichen Architekturauftrag nach SIA 102 bis zur Baueingabe erteilt. Die Klägerin habe der Beklagten daraufhin Ideenentwürfe gefaxt. Letztere habe sich am 12. Juni 2001 für eine Variante entschieden und Instruktionen für die Weiterbearbeitung erteilt. Am 27. Juni 2001 habe die Gemeinde J. zum Gesuch um einen Vorentscheid Stellung genommen. Die Klägerin habe die Beklagte darüber informiert. Z. habe ihr daraufhin den Auftrag zur Einreichung eines Baugesuches erteilt. Am 16. Juli 2001 habe die Klägerin der Beklagten die Baueingabepläne gefaxt. Die Beklagte habe ihr sodann telefonisch den Auftrag zur Fortsetzung

3 der Planung erteilt und eine genaue Kostenschätzung gewünscht. Die Klägerin ihrerseits habe darauf hingewiesen, dass nunmehr weitere Planer beizuziehen seien, und die Kosten auf CHF 1'500'000.-- geschätzt. Die Beklagte habe daraufhin erklärt, die Kosten dürften höchstens CHF 1'200'000.-- betragen. Sie habe zudem verlangt, dass die Baute bis Weihnachten unter Dach sei. Am 18. Juli 2001 habe die Beklagte die Umbaukosten von CHF 1'200'000.-- bestätigt und die Klägerin aufgefordert, mit den Ausschreibungen zu beginnen. Am 23. Juli 2001 habe Letztere das Baugesuch bei der Gemeinde eingereicht. Tags darauf habe eine Aussprache mit den anderen Planern über das Bauvorhaben, die Abbrüche und Termine stattgefunden. Am 4. August 2001 habe die Klägerin der Beklagten Offerten und Werkverträge sowie den eigenen Architekturvertrag vorgelegt. Die Fachplaner seien mit der Vorbereitung der Submissionsunterlagen und den Ausschreibungen beauftragt worden. Die Beklagte habe inzwischen eine Wohnung in Pontresina gemietet, damit ihr Sohn in J. hätte zur Schule gehen können. Am 12. September 2001 habe die Beklagte die Klägerin telefonisch angewiesen, alle Arbeiten einzustellen, da der Umbau zu teuer werde. Der klägerische Geschäftsführer habe in der Folge die Baugesuchsunterlagen noch bereinigt und am 4. Oktober 2001 der Gemeinde eingereicht. Am 21. November 2001 habe die Gemeinde die Bewilligung erteilt. Am 22. Oktober 2001 habe die Klägerin ihre Abrechnung erstellt. Sie sei von honorarberechtigten Baukosten von CHF 1'239'000.-- ausgegangen. Bei einem Gesamthonorar von CHF 241'000.-- und einem erbrachten Leistungsanteil von 32,8 % belaufe sich ihr Honoraranspruch auf CHF 79'048.-- zuzüglich Mehrwertsteuer und Spesen von CHF 892.90. Die übrigen Planungsarbeiten hätten insgesamt CHF 23'136.90 gekostet. Die Planer hätten ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten, so dass ihr zusammen mit ihrem eigenen Honorar nunmehr eine Forderung von CHF 109'084.80 zustehen würde. 2. In ihrer Prozessantwort vom 29. April 2003 beantragte Z. sinngemäss die Abweisung der Klage. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe im Mai 2001 verschiedene Häuser im Engadin besichtigt, da ihr Sohn die Schule in J. habe besuchen wollen. Den klägerischen Architekten habe sie am 3. Mai 2001 erstmals getroffen. Dabei habe sie mitnichten erklärt, sie habe die Chesa A. gekauft. Am 7. Mai 2001 habe der Architekt von ihr für die Fortsetzung weiterer Verhandlungen eine Zusicherung verlangt. Sie habe die ihr diktierte technische Klausel „Architekturauftrag gemäss SIA 102" nicht gekannt und in gutem Glauben unterzeichnet. In der Folge sei sie mit Skizzen überschwemmt worden. Ihr Auftrag habe sich auf ein typisches Engadinerhaus bezogen. Die

4 Pläne hätten diesem Auftrag nicht entsprochen. Sie sei sich deshalb verschaukelt vorgekommen. Sie sei meist unterwegs gewesen und habe daher keine Mitteilungen der Klägerin erhalten noch dieser Instruktionen erteilt. Das Bauvorhaben sei von den Nachbarn angefochten worden. Auf Drängen des Immobilienhändlers habe sie den Rechtsweg beschritten. Bereits zu jenem Zeitpunkt habe sie sich entschlossen, wieder aus dem Engadin wegzuziehen. Es sei allein die Entscheidung der Klägerin gewesen, das Baugesuch nach dem Auftragswiderruf noch den Baubehörden einzureichen. Der Architekt habe sie bis zur ersten Rechnungsstellung nie über die Kosten aufgeklärt. Sie habe die Klägerin nie zum Beizug weiterer Unternehmen ermächtigt, noch sei ihr der Beizug weiterer Planer mitgeteilt worden. Ihre Wohnung habe sie für drei Jahre mieten müssen. Der Umbau der Chesa A. habe somit nicht geeilt. Die von der Klägerin vorgesehenen Kosten seien übersetzt und die Kosten für das Kaufobjekt ohne einen Innenausbau nicht annehmbar gewesen. Sie hätten beinahe CHF 3'000'000.-- ausgemacht und wären wahrscheinlich weiter gestiegen. Das Projekt wäre an dieser Lage nicht verkaufbar gewesen. Anfang September 2001 habe sich ihr Sohn entschieden, die Schulen in London und nicht in J. zu besuchen. Der Schulbesuch in J. sei aber die Voraussetzung für den Hauskauf gewesen. Sie habe den Immobilienhändler, den Grundeigentümer und den Architekten davon in Kenntnis gesetzt. Der Hauseigentümer habe die Anzahlung von CHF 245'000.-- nicht zurückerstatten wollen. Schliesslich habe sie CHF 150'000.-- zurückerhalten und CHF 95'000.-- verloren. Sie habe angenommen, dieser Betrag würde der Forderung der Klägerin entsprechen und eine einvernehmliche Lösung lasse sich finden. Der Grundeigentümer könne seine Liegenschaft verkaufen und den zurückbehaltenen Betrag direkt an die Klägerin weiterleiten. C. Mit Urteil vom 18. November 2003, mitgeteilt am 1. Dezember 2003, erkannte das Bezirksgericht Maloja: 1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 62'593.60, zuzüglich 5 % Zins seit 14. November 2001, zu bezahlen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 7'000.--, einen Streitwertzuschlag von CHF 1'000.-- und Schreibgebühren von CHF 500.--, sowie die vermittleramtlichen Kosten von CHF 220.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 3. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung).

5 D.1. Gegen dieses Urteil liess die X. AG am 5. Januar 2004 beim Bezirksgerichtspräsidium Maloja Berufung an das Kantonsgericht Graubünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden: 1. Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei insofern aufzuheben, als dass die Klage nur teilweise gutgeheissen wird und die Beklagte und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Klägerin und Berufungsklägerin den Betrag von CHF 109'048.80 nebst Zins zu 5 % seit 14.11.2001 zu bezahlen. 2. Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Kosten des Bezirksgerichtes Maloja seien der Beklagten und Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 3. Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Beklagte und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Klägerin und Berufungsklägerin für das Verfahren vor Bezirksgericht Maloja mit CHF 11'448.80 aussergerichtlich zu entschädigen. 4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zulasten der Beklagten und Berufungsbeklagten. 2. Am 9. Januar 2004 stellte der Bezirksgerichtspräsident Maloja die Berufung samt Aktenverzeichnis Z. zu, wobei er darauf hinwies, dass sie innert 10 Tagen Anschlussberufung erkläre könne. 3. Am 28. Januar 2004 liess Z. dem Bezirksgerichtspräsidenten Maloja eine Fax-Mitteilung zukommen, welcher dieser am 2. Februar 2004 - als "Anschlussberufung im Original" bezeichnet - an das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden weiterleitete. 4. Mit Verfügung vom 10. Februar 2004 setzte das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden den Rechtstag auf den 3. Mai 2004 fest. Gleichzeitig wurden beide Parteien aufgefordert, bis zum 1. März 2004 einen Gerichtkostenvorschuss von je CHF 5'000.-- zu leisten. 5. Am 2. März 2004 ging beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden ein Schreiben von Z. ein, worin diese erklärte, sie vermöge weder persönlich an der angesetzten Hauptverhandlung teilzunehmen, noch sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen. 6. Mit Schreiben vom 2. März 2004 wies das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden Z. auf die Möglichkeit und die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege hin und räumte ihr Gelegenheit ein, bis 31. März 2004 ein entsprechendes Gesuch zu stellen.

6 7. Mit Schreiben vom 29. März 2004, eingegangen am 1. April 2004, ersuchte Z. um eine Fristerstreckung für ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Gleichzeitig erklärte sie, dass sie das Urteil des Bezirksgerichts Maloja nicht erhalten habe. 8. Mit Verfügung vom 6. April 2004 erstreckte das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden Z. die Frist zur Einreichung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bis zum 30. April 2004. Ebenfalls mit Verfügung vom 6. April 2004 wurde die Hauptverhandlung vertagt, nachdem sich gezeigt hatte, dass noch keine Bestätigung über die Aushändigung des auf dem Rechtshilfeweg nach England zugestellten Urteils des Bezirksgerichts Maloja eingegangen war. 9. Am 30. April 2004 reichte Z. beim Kantongerichtspräsidium Graubünden ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beilagen ein. 10. Am 13. September 2004 stellte das Bezirksgerichtspräsidium Maloja dem Kantonsgerichtspräsidium Graubünden die Bescheinigung über die Zustellung des am 1. Dezember 2003 mitgeteilten Urteils zu. Gemäss dieser Bescheinigung wurde das Urteil Z. persönlich am 10. September 2004 ausgehändigt. 11. Mit Verfügung vom 24. September 2004 wies das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden das Gesuch von Z. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit der Gesuchstellerin ab. Die Verfügung wurde Z. am 28. September auf dem Rechtshilfeweg zugestellt. Mit Schreiben vom 23. November 2004, beim Kantonsgerichtspräsidium eingegangen am 30 November 2004, teilte die für die Rechtshilfe zuständige englische Behörde mit, dass sie die Verfügung nicht habe zustellen können. Am 1. Dezember 2004 wurde die zuständige englische Behörde unter Hinweis auf frühere, erfolgreiche Zustellungen um eine Wiederholung des Zustellungsversuchs ersucht. Mit Bescheinigung vom 30. Dezember 2004, beim Kantonsgerichtspräsidium eingegangen am 6. Januar 2004, bestätigte die Behörde die am 17. Dezember 2004 erfolgte Zustellung. 12. Mit Verfügung vom 29. September 2004 setzte das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden Z. eine Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses von CHF 5'000.-- innert 30 Tagen seit Inempfangnahme der Verfü-

7 gung an. Die Verfügung erging mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der angesetzten Frist eine allfällige Anschlussberufung in Anwendung von Art. 39 Abs. 1 ZPO als erledigt abgeschrieben werde und Z. - solange sie den Kostenvorschuss nicht leiste - gestützt auf Art. 39 Abs. 2 ZPO von der Beteiligung am Verfahren ausgeschlossen bleibe. Gleichzeitig wurde Z. aufgefordert, innert 20 Tagen seit Inempfangnahme der Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, anderenfalls die sie betreffenden gerichtlichen Mitteilungen durch das Kantonsgericht ediktaliter mithin durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Graubünden - erlassen würden. Auch diese Verfügung wurde Z. auf dem Rechtshilfeweg zugestellt. Am 27. Oktober 2004 ging beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden die Bestätigung ein, dass diese Verfügung am 13. Oktober 2004 erfolgreich auf dem Rechtshilfeweg an Z. zugestellt werden konnte. 13. Mit Verfügung vom 26. Januar 2005 lud das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden die Parteien zu der auf den 4. April 2005 angesetzten Hauptverhandlung vor. Die Berufungsbeklagte wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass sie gestützt auf Art. 39 Abs. 2 ZPO bis zur Leistung der einverlangten Vertröstung von der Beteiligung am Berufungsverfahren ausgeschlossen bleibe. Werde die Vertröstung nicht geleistet und/oder erscheine die Berufungsbeklagte an der mündlichen Berufungsverhandlung nicht, werde gestützt auf Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 125 ff. ZPO das Kontumazverfahren durchgeführt. Die Verfügung wurde Z. mittels Publikation im Amtsblatt vom 27. Januar 2005 eröffnet. E. An der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht Graubünden vom 4. April 2005 war einzig der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin anwesend. Einwände gegen die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine erhoben. Der klägerische Rechtsvertreter bestätigte seine Berufungsanträge und begründete diese. Er legte zudem eine schriftliche Ausfertigung seines Vortrages im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG ein. Auf die Berufungsbegründung und die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

8 Die Zivilkammer zieht in Erwägung: 1. a) Die Beklagte und Berufungsbeklagte hat den von ihr einverlangten Gerichtskostenvorschuss trotz Abweisung ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ansetzung einer Nachfrist unter Hinweis auf die Säumnisfolgen nicht geleistet. Desgleichen ist sie unentschuldigt der Berufungsverhandlung ferngeblieben. Demzufolge gelangt das Kontumazverfahren zur Anwendung (Art. 228 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 1 ZPO). Das Gericht hat nach Anhörung der Klägerin und Berufungsklägerin aufgrund der gestellten Berufungsanträge und der Beweismittel zu entscheiden (Art. 127 ZPO). Alsdann ist der Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 128 Abs. ZPO eine Purgationsfrist anzusetzen, innert welcher sie bei Nachweis eines Entschuldigungsgrundes im Sinne von Art. 130 ZPO die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangen kann. Da gemäss den nachstehenden Erwägungen die Berufung abzuweisen ist, die Berufungsbeklagte mithin im Berufungsverfahren obsiegt und sie demzufolge auch mit keinen Kosten belastet wird, ist ein Interesse an der Wiederaufnahme allerdings nicht auszumachen. Demgemäss erscheint es gerechtfertigt, die von Gesetzes wegen einzuräumende Purgationsfrist auf einen Monat festzusetzen. b) Die Berufungsbeklagte hat dem Bezirksgerichtspräsidenten Maloja am 28. Januar 2004 mittels Fax ein Schreiben zugestellt, das dieser unter der Bezeichnung "Anschlussberufung im Original" an das Kantonsgerichtspräsidium weiterleitete. Als Anschlussberufung ist auf dieses Schreiben schon allein deshalb nicht einzugehen, weil die Nichtleistung des Kostenvorschusses die Abschreibung des betreffenden Verfahrens zur Folge hat (Art. 39 Abs. 1 ZPO). Auf diese Säumnisfolge wurde die Berufungsbeklagte bei der Ansetzung der Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ausdrücklich hingewiesen. Abgesehen davon ist dem Schreiben von seinem Inhalt her auch nicht die Bedeutung einer Anschlussberufung beizumessen. Z. hält darin lediglich fest, dass sie die Berufung der X. AG erhalten habe. Zur Sache selbst habe sie nichts beizufügen. Einige Punkte seien indessen anhand der nachfolgenden Fragenliste noch zu erklären. Dieser Fragenkatalog beinhaltet keine konkreten Rügen gegen das vorinstanzliche Urteil. Ebenso wenig wurden - nachdem das Schreiben keine konkrete Anträge auf Abänderung des vorinstanzlichen Urteils enthält - die formellen Voraussetzungen an eine Anschlussberufung erfüllt.

9 2. Das Bezirksgericht Maloja gelangte in seinem Urteil zur zutreffenden Feststellung, dass sich die vorliegende Honorarstreitigkeit nach schweizerischen Recht beurteilt. Statt einer eigenen Begründung kann in diesem Zusammenhang auf die Erwägungen in Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO). 3. In der Sache selbst kam die Vorinstanz in ihrem Urteil zum Schluss, dass Z. die X. AG mit Schreiben vom 7. Mai 2001 beauftragt habe, für den Umbau der A. in J. Pläne bis zur Baueingabe zu erstellen. Bei dieser Vereinbarung handle es sich rechtlich gesehen um einen Werkvertrag. Die Höhe der Vergütung richte sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der SIA-Norm 102, auf deren Anwendbarkeit die Beklagte in ihrem Schreiben verwiesen habe. Da eine weitergehende Abrede bezüglich des Architektenhonorars fehle, sei dieses nach Art. 7.2.2 der SIA-Norm 102 nach dem Kostentarif zu berechnen. Aufgrund der Kostenvorgabe der Beklagten sowie den von der Klägerin selbst im Baugesuch gemachten Angaben sei demgemäss von einer Bausumme von CHF 1'200'000.- - auszugehen. Nachdem die Klägerin den nicht honorarberechtigten Kostenanteil auf rund einen Viertel der Gesamtkosten angesetzt habe, sei ihr Honoraranspruch demzufolge auf der Grundlage von honorarberechtigten Baukosten von CHF 900'000.-- zu berechnen. Das Gesamthonorar belaufe sich unter Berücksichtigung des von der Klägerin berücksichtigten Koeffizienten von 0.1945 auf CHF 175'050.--. Die Beklagte habe den Architekturauftrag am 12. September 2001 widerrufen. Die Klägerin habe die ab diesem Zeitpunkt ausgeführten Arbeiten demzufolge ohne Auftrag und damit auf eigene Kosten erbracht. Der von ihr geltend gemachte Leistungsanteil von 32.8 % sei daher ermessensweise auf 32 % zu reduzieren. Der Honoraranspruch der Klägerin belaufe sich somit auf CHF 56'016.--. 4. Die Berufungsklägerin macht geltend, die Vorinstanz sei bei der Berechnung des Honorars nach Massgabe der mutmasslichen Baukosten zu Unrecht von einer Bausumme von lediglich CHF 1'200'000.-- ausgegangen. Nach dem Vertragsrücktritt der Beklagten habe die Klägerin die voraussichtlichen Baukosten gestützt auf das von ihr erarbeitete und von der Beklagten genehmigte Projekte gemäss Baugesuch errechnet. a) Ausgewiesen ist, dass die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 7. Mai 2001 (vgl. KB act. 1) und unter Hinweis auf die SIA-Ordnung 102 mit den für eine Baueingabe erforderlichen Architekturleistungen für den Um- und Aus-

10 bau der Chesa A. in J. beauftragte. Dabei hielt Z. fest, dass die Pläne für den Umbau akzeptiert werden müssten, woraus sich darauf schliessen lässt, dass dieser Auftrag grundsätzlich die Architekturleistungen der Vorprojekt- und Projektphase gemäss SIA-Ordnung 102 umfasste. Ein Vertrag über Architekturleistungen, der ausschliesslich die Herstellung von Bauplänen, Kostenvoranschlägen etc., nicht aber Leistungen im Zusammenhang mit der Erstellung des körperlichen Bauwerks umfasst, ist als Werkvertrag im Sinne von Art. 363 OR ZGB zu würdigen (vgl. P. Gauch, Vom Architektenvertrag, seiner Qualifikation und der SIA 102, in: Gauch/Tercier [Hrsg.], Das Architektenrecht, 1995, S. 12. N. 31; S. Ulrich, Rechtsfragen bei vorzeitiger Auflösung eines Architektur- oder Ingenieurvertrages, in: Alfred Koller [Hrsg.], Recht der Architekten und Ingenieure, 2002, S. 41; BGE 109 II 462 E. 3.d S. 465; BGE 130 III 362 E. 4.1. S. 365). Durch diesen Werkvertrag verpflichtet sich der Architekt als Unternehmer zur Herstellung des Planwerks zur Realisierung der Baute und der Bauherr als Besteller zur Leistung einer Vergütung. Aus dem diesbezüglichen Verweis der Beklagten in ihrer Auftragsbestätigung vom 7. Mai 2001 schloss die Vorinstanz zudem darauf, dass die Parteien die SIA-Ordnung 102 in ihrem Vertrag übernommen haben. Diese Feststellung blieb im Berufungsverfahren unbestritten. Lediglich der Vollständigkeit halber gilt darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um die SIA- Ordnung 102 in der Ausgabe des Jahres 1984 handelt, da diese erst per 1. August 2001 und damit nach Auftragserteilung durch die revidierte Ordnung des Jahres 2001 ersetzt wurde. b) Ausgewiesen ist sodann, dass Z. am 12. September 2001 vom Vertrag zurücktrat, indem sie - bevor die definitiven Unterlagen für das Baugesuch vorlagen - die Klägerin aufforderte, die Arbeiten einzustellen (vgl. Baujournal, Eintrag vom 12. September 2001, KB act. 27). Das Projekt wurde in der Folge denn auch nicht realisiert. Handelt es sich bei dem von den Parteien geschlossenen Vertrag um einen Werkvertrag, richtet sich die Vertragskündigung nicht nach Art. 1.14 der anwendbar erklärten SIA-Ordnung 102, da diese Bestimmung nur bei Anwendung des Auftragsrechts Geltung hat, sondern nach der werkvertraglichen Bestimmung von Art. 377 OR (vgl. D. Trümpy, Architektenvertragstypen, 1989, S. 12; P. Tercier, L'extinction prématurée du contrat, in Gauch/Tercier [Hrsg.], a.a.O., S. 389 N. 1243). Demgemäss kann der Besteller - solange das Werk unvollendet ist - gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung des Unternehmers jederzeit vom Vertrag zurücktreten (Art. 377 OR). Nachdem sich die Höhe der Vergütung für bereits geleistete Arbeiten aber gleichfalls nach der vertraglichen Preisabrede bemisst (vgl. P.

11 Gauch, Der Werkvertrag, 1996, S. 155 N. 537), ist diese Folge der Unterstellung der Kündigungsordnung unter das Werkvertragsrecht indes bedeutungslos. c) Zutreffend wurde von der Vorinstanz sodann festgestellt, dass die Parteien keine konkrete Vereinbarung über das Honorar getroffen haben. Für einen solchen Fall sieht Art. 7.2.2. der SIA-Ordnung 102 grundsätzlich vor, dass sich die Höhe der Vergütung für die bereits geleistete Arbeit nach dem Kostentarif errechnet. Bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung wird dabei das Honorar für die vertragsgemäss erbrachten Leistungen aufgrund der letzten Kostenermittlung berechnet (Art. 8.5 der SIA-Ordnung 102). Analog zu honorieren sind Leistungen des Architekten für Bauwerksteile, die geplant, aber nicht ausgeführt werden. Die nicht honorarberechtigten Beträge sind zu schätzen und in Abzug zu bringen. Ob die Nichtausführung darin begründet ist, dass von vornherein nur ein Teilauftrag erteilt wurde oder der Vertrag vorzeitig aufgelöst wurde, ist irrelevant (vgl. dazu A. Egli, Das Architektenhonorar, in Gauch/Tercier [Hrsg.], a.a.O., S. 325 N. 107 mit Hinweis auf Art. 4.1.4., 4.2.2 und 4.2.5 der SIA-Ordnung 102; U. Hess, Der Architekten- und Ingenieurvertrag, 1986, N. 32 zu 1.14.2). Die von der X. AG als Ausgangspunkt der Honorarberechnung geltend gemachten Baukosten von CHF 1'665'000.-- wurden - wie aus dem Schreiben der Klägerin vom 20. September 2001 (KB act. 18), insbesondere aber auch aus den Ausführungen des klägerischen Rechtsvertreters anlässlich der Berufungsverhandlung (S. 2) folgt - erst nachträglich ermittelt, sind mit anderen Worten nicht die letzten, vor Auflösung des Vertrags berechneten Kosten. Damit erweist sich die gestützt auf diese Baukosten vorgenommene Honorarrechnung von vornherein als irrelevant. Beachtlich ist hingegen der Umstand, dass die Beklagte bereits mit Fax- Mitteilung vom 16. Juli 2001 (vgl. KB act. 7) erklärte, die Baukosten dürften den Betrag von CHF 1'200'000.-- nicht übersteigen. Dabei hielt sie zusätzlich fest, diese Limite setze sie, zumal zu berücksichtigen sei, dass sie weitere CHF 100'000.-- für Aufwendungen, die in den Baukosten nicht enthalten seien, aufzubringen habe. Dass die Klägerin dies durchaus zur Kenntnis nahm, ergibt sich denn auch aus dem Journal (vgl. KB act. 27). Dort wurde unter dem 16. Juli 20001 "Tel. v. Z." festgehalten, der Beklagten sei die Schätzung von CHF 1'500'000.-- mitgeteilt worden, worauf Z. mit Fax vom gleichen Tag die Kosten auf maximal CHF 1'200'000.-- begrenzt habe. Am 18. Juli 2001 wurde die Sache offenbar nochmals telefonisch erörtert. Gemäss dem erwähnten Journal gab die Beklagte wiederum an, die Baukosten seien auf CHF 1'200'000.-- zu beschränken. Die Summe von CHF 1'500'000.-- wurde lediglich als Betrag genannt, mit welchem alle Kosten "inklusive Vorhänge usw." - mithin die Gesamtkosten samt

12 Inneneinrichtung gedeckt sein müssten. Schliesslich hält die Klägerin auch in ihrer Prozesseingabe fest, dass Z. erklärt habe, die Baukosten dürften sich auf höchstens CHF 1'200'000.-- belaufen. Eine solche Bekundung der Bauherrin stellt nicht eine unverbindliche Empfehlung, sondern eine konkrete Weisung an den Architekten in Form einer Kostenlimite dar. Denn mit einer Kostenlimite, wie sie die Beklagte für die Baukosten gesetzt hat, wird der äusserste Preis, den das Bauwerk haben darf, bestimmt (vgl. W. Fellmann, Haftung für falsche Kostenschätzung, in: Alfred Koller [Hrsg.], Recht der Architekten und Ingenieure, Tagungsband, St. Gallen 2002 S. 218; R. Schumacher, Die Haftung des Architekten aus Vertrag, in: Gauch/Tercier [Hrsg.], a.a.O., S. 233 N. 737 f.; BGE 108 II 197; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4C.424/2004 vom 15. März 2005). Danach hatte sich die Klägerin zu richten und entsprechend ist auch ihr Honorar anhand dieser maximalen Baukosten zu berechnen (vgl. Schumacher, a.a.O., S. 197 N. 607; P. Gauch, Der Werkvertrag, 1996, S. 440 N. 1609 ff.). So lässt sich auch nicht behaupten, die Beklagte habe in der Folge ihre Limite fallen gelassen. Offensichtlich unzutreffend ist der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand der Klägerin, die Beklagte habe mit dem in der Prozessantwort gemachten Hinweis, das Kaufobjekt habe beinahe CHF 3'000'000.-- ausgemacht, Baukosten von CHF 1'700'000.-- anerkannt. Wie aus dem Zusammenhang folgt, unterlegte die Beklagte mit dieser erst im Verlaufe des Prozesses vorgebrachten Erklärung nur ihre Behauptung, dass die von der Klägerin vorgesehenen Kosten übersetzt und für sie nicht annehmbar gewesen seien. Dafür, dass die Beklagte höhere Baukosten akzeptiert hat, bestehen letztlich keine Anhaltspunkte. Im Baugesuch (KB act. 26), das der Beklagten gemäss Schreiben der Klägerin (KB act. 8) am 23. Juli 2001 zugestellt wurde, bezifferte Letztere die Baukosten auf CHF 1'300'000.--. Die Beklagte konnte somit davon ausgehen, dass ihren mit Fax-Schreiben vom 16. Juli 2001 übermittelten Limiten Rechnung getragen wurde. In der Folge wurde die Klägerin bis zum Zeitpunkt des Widerrufs nie über die Baukosten informiert. Zumindest ist solches - wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - nicht ausgewiesen. Erst mit Schreiben vom 20. September 2001, in welchem die Klägerin auf den Widerruf des Auftrags reagierte, hielt diese unter Hinweis auf eine beigelegte Kostenschätzung fest, dass die Schätzung nach m3 mit CHF 1'500'000.-- ziemlich genau gewesen sei. Dieses Schreiben wurde zum einen jedoch erst nach dem Widerruf zugestellt. Zum anderen folgt daraus nur, dass sich die Klägerin nicht weiter um die von der Beklagten anlässlich des Telefonats vom 16. Juli 2001 gesetzte Limite kümmerte und sogar noch Kosten über CHF 1'500'000.-- als annehmbar erachtete. Ein solches Vorgehen berechtigt den Architekten nicht, die höheren Baukosten zur

13 Grundlage seiner Honorarberechnung zu erklären, sondern wäre höchstens unter dem Aspekt von Art. 368 Abs. 2 OR zu prüfen (vgl. Schuhmacher, a.a.O., N. 607; P. Gauch, Der Werkvertrag, 1996, S. 440 N. 1609 ff.). Dies kann indessen unterbleiben, nachdem sich die Rügen der Klägerin bezüglich der Bemessung der massgeblichen Baukosten schon aus anderen Überlegungen als unbegründet erweisen. Ebensowenig ist - nachdem auf eine Kostenlimite und nicht auf die von der Berufungsklägerin ermittelten Baukosten abzustellen ist - von Amtes wegen eine Expertise zur Frage der Höhe der Baukosten anzuordnen. 5. Nicht substanziert angefochten wurde das Urteil insoweit, als die Vorinstanz gestützt auf die eigenen Angaben der Klägerin den nicht honorarberechtigten Kostenanteil auf rund einen Viertel der Baukosten ansetzte und gestützt darauf von einer honorarberechtigten Bausumme von CHF 900'000.-- ausging. Diese Frage braucht demnach im Berufungsverfahren nicht überprüft zu werden. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Klägerin die nicht honorarberechtigten Baukosten in ihrer Rechnung gar nicht erst im Einzelnen aufgeführt hat. Hingegen macht die Klägerin geltend, die Vorinstanz habe ihr das Honorar insofern zu Unrecht gekürzt, als sie die nach Widerruf des Architekturvertrages ausgeführten Arbeiten nicht als entschädigungspflichtig erachtet habe. Diese weiteren Arbeiten seien nicht separat verrechnet worden, sondern würden Bestandteil des Baubewilligungsverfahrens bilden. Zudem habe es auch im Interesse der Beklagten gestanden, dass sie über eine Baubewilligung verfüge. Die Klägerin habe ihrerseits ein Interesse an der Bewilligung gehabt, damit ihr die Beklagte nicht entgegenhalten könne, sie habe ein nicht bewilligungsfähiges Gesuch eingereicht. Auch diese Einwände gegen das vorinstanzliche Urteil erweisen sich als unbegründet. Der Besteller kann gestützt auf Art. 377 OR jederzeit vom Vertrag zurücktreten und gemäss klarem Wortlaut der Bestimmung sind nur die bereits geleisteten Arbeiten zu vergüten. Folglich hat die Beklagte für alle Arbeiten, welche die Klägerin nach dem Widerruf des Auftrags bis zur Erteilung der Baubewilligung noch ausführte, nicht aufzukommen. Schlicht nicht ersichtlich ist zudem, welches Interesse die Beklagte an den weiteren Arbeiten und dem Erhalt der Baubewilligung noch gehabt haben sollte. Zum Widerruf kam es, weil das Projekt zu teuer zu stehen kam und der Sohn der Beklagten entgegen der ursprünglichen Absicht die Schule in J. nicht antrat. Damit hatte Z. keinen Grund mehr, ins Engadin zu übersiedeln. Das Projekt war für die Beklagte mit oder ohne Baubewilligung nutzlos geworden. Noch weniger geht es an, die Beklagte zur Übernahme von Kosten zu verpflichten, welche der Klägerin für die Beweissicherung und damit bei der Verfolgung eigener Interes-

14 sen entstanden. Folglich besteht auch kein Grund, das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt in Frage zu stellen, zumal die Vorinstanz den Umstand, dass die Klägerin weder darlegte noch bewies, welche Arbeiten sie tatsächlich bis zum Widerruf ausführte, nicht weiter Beachtung schenkte, und statt dessen für die nicht entschädigungspflichtigen Arbeiten nach Kündigung des Vertrags einen geringen zusätzlichen prozentualen Abzug von 0.8 % nach Ermessen machte und immerhin von einem Leistungsanteil von 32 % ausging. Schliesslich stellte die Vorinstanz auch in allen weiteren Punkten auf die Honorarrechnung der Klägerin ab. Dies obwohl sie feststellte, dass die für ihre Forderung beweispflichtige Klägerin (vgl. dazu die nachstehenden Erwägungen unter Ziff. 6.) die weiteren massgeblichen Kalkulationsfaktoren, welche keineswegs fix sind und nach Art. 8 der SIA-Ordnung 102 zwingender Bestandteil eines behaupteten Honorars nach dem Kostentarif sind, nicht konkret dargelegt hat. Wie es sich damit verhält, kann wiederum offen bleiben, nachdem dem klägerischen Antrag auf Zusprechung eines höheren Honorars schon aus anderen Überlegungen nicht stattzugeben ist. 6. Die Klägerin bringt vor, die Vorinstanz habe die Forderung für die Aufwendungen der Planer, die von ihr beigezogen wurden und deren Honorarforderungen sie sich abtreten liess, zu Unrecht abgewiesen. Es müsse als bewiesen gelten, dass bei einer Fortführung der Planung Spezialisten beigezogen werden müssten. Die Planer hätten ihre entsprechenden Aufträge erfüllt. Die Verhandlungen mit den Planern gingen einerseits aus dem Heft mit Besprechungsnotizen (KB 27) und anderseits auch aus den Disketten mit Korrespondenz, Bauadministration und Submission hervor (KB 46). Zudem seien die CAD- Pläne auf der unter KB 47 eingereichten CD-Rom zu entnehmen. Der Zeuge C. habe bestätigt, er hätte Devisierungen für Baumeisterarbeiten gemacht und auch eine Besprechung mit Elektro-, Heizungs- und Sanitärplanern geführt. Die Devis seien auch an Baumeister, Heizungs-, Sanitär- und Elektroplaner verschickt worden. Der Zeuge B., der sicher nicht mit der Klägerin gleichgestellt werden könne, habe zudem bestätigt, dass er die Rechnungen der Planer geprüft habe. Die Leistungen der Planer seien sind in ihren Rechnungen aufgeführt und es bestehe, nachdem diese Rechnungen geprüft worden seien, sicher keine Veranlassung, an deren Richtigkeit zu zweifeln. a) Gemäss Art. 8 ZGB hat grundsätzlich derjenige das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demzufolge hat der Unternehmer bzw. der Beauftragte das Vertragsverhältnis, eine allfällige

15 konkrete Abrede über die vertragliche Regelung der Entschädigung und bei Widerruf des Vertrags seine bereits getätigten Aufwendungen zu beweisen (vgl. Gauch, a.a.O., S. 35 N. 112, S. 285 N. 1011 ff.; Zindel/Pulver, Basler Kommentar zum OR, Band I, 2003, N. 22 zu Art. 377 OR; J. Hofstetter, Schweizerisches Privatrecht, Band VII/6, 2000, S. 84; P. Gmür, Die Vergütung des Beauftragten, 1994, S. 86). Dass die im Streit liegenden Forderungen an die Klägerin zediert wurden, ändert an dieser Beweislastverteilung grundsätzlich nichts, denn der Schuldner behält alle Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden (Art. 169 Abs. 1 OR). b) Der ihr obliegenden Beweispflicht ist die Klägerin nun offenkundig nicht nachgekommen. Irgendwelche schriftlichen Verträge wurden nicht ins Recht gelegt und irgendwelche Behauptungen zum Zustandekommen dieser Verträge fehlen. So wurde in der Prozesseingabe behauptet, die entsprechenden Planerverträge seien der Beklagten am 4. August 2001 unterbreitet worden. Unterzeichnet wurden die Verträge von der Beklagten jedoch offenbar nicht. Zumindest ist solches nicht nachgewiesen und die Beklagte macht denn auch geltend, sie habe die Klägerin nicht zum Beizug weiterer Unternehmer ermächtigt. Nachdem die Klägerin aber auch nicht behauptet, sie selbst habe die Verträge im Namen der Klägerin unterschrieben, insofern auch nicht geltend macht, sie sei ermächtigt gewesen, als Vertreterin der Beklagten die betreffenden Verträge abzuschliessen, lässt sich mit Fug fragen, ob es überhaupt zum Abschluss von Verträgen gekommen ist, welche die Beklagte gegenüber den Planern verpflichten. Denn insoweit die Planer in Kenntnis darüber waren, dass die Verträge für ihre Verbindlichkeit von Z. unterzeichnet werden mussten, handelten sie - soweit sie unbesehen davon tatsächlich Arbeiten ausführten - auf eigenes Risiko (Art. 16 OR). Soweit die Planer indessen von der Klägerin namens der Beklagten mit der Ausführung von Arbeiten beauftragt wurden, mithin die schriftlichen Verträge nur die Bestätigung von bereits mündlich abgeschlossenen Vereinbarungen anzusehen wären, wäre eine Bindung der Beklagten nur im Falle der Stellvertretung mit Ermächtigung anzunehmen (Art. 32 Abs. 1 OR). Dagegen spricht nun aber die Tatsache, dass die Klägerin - wie dargelegt wurde - die Unterzeichnung der Verträge durch die Beklagte verlangte und nicht gleich namens der Beklagten unterschrieb. So wurde denn auch im Baujournal unter dem 16. Juli 2001 vermerkt, dass die Namen der Planer der Beklagten mitzuteilen sind. Auch dies lässt nicht den Schluss zu, dass die Klägerin die Planer ohne vorgängige Zustimmung der Beklagten mit Arbeiten betrauen durfte. Überdies bleibt es auch in Bezug auf solche allenfalls mündlich abgeschlossene Verträge bei der Feststel-

16 lung, dass nichts über deren Inhalt bekannt ist. Handelte die Klägerin hingegen ohne Ermächtigung und genehmigte die Beklagte die Vereinbarungen nachträglich nicht, stünde den Planern von vornherein kein Forderungsrecht aus Vertrag gegenüber der Beklagten zu (Art. 39 Abs. 1 OR). Entsprechend kann eine solche Forderung auch nicht an die Klägerin zediert werden. Und beauftragte die Klägerin die Planer schliesslich in eigenem Namen, hätte sich deren Forderung auch nicht gegen die Beklagte, sondern gegen die Klägerin zu richten. Letztere hätte diesfalls gegenüber der Beklagten lediglich Anspruch auf Auslagenersatz. Ein solcher ist aber bereits deshalb auszuschliessen, weil die Planer gegenüber der Klägerin gar keine Forderung erhoben haben. Angesichts dieser sich aus dem fehlenden Nachweis der vertraglichen Grundlagen ergebenden Unklarheiten kann die Beklagte auch nicht zur Übernahme der an die Klägerin abgetretenen Forderungen verpflichtet werden. c) Dies würde sich schliesslich selbst dann nicht rechtfertigen, wenn klar wäre, dass die an die Klägerin zedierten Forderungen tatsächlich auf Verträgen beruhen, welche die Beklagte gegenüber den Planern zur Honorarleistung verpflichten. Denn darüber hinaus ist - wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat - auch nicht nachgewiesen, dass die geltend gemachten Planerleistungen tatsächlich vertragsgemäss - und dies vor dem Widerruf der diesbezüglichen Vereinbarungen - geleistet wurden. Belegt ist, dass die Aufwendungen für den Energienachweis, der vom 21. August 2001 datiert und von der D. AG ausgefertigt wurde, vor dem Widerruf anfielen. Die Vorinstanz hat der Klägerin denn auch den geltend gemachten Betrag von CHF 1'423.55 zugesprochen. Nicht zutreffend ist hingegen, dass die Vorinstanz auch die Kosten der Profilierung in Höhe von CHF 1'427.50 hätte berücksichtigen müssen. Gemäss Rechnung der E. AG wurden diese Arbeiten am 27. September 2001 und damit erwiesenermassen nach dem Widerruf ausgeführt. Entsprechend hat die Beklagte auch nicht für den von der Klägerin geltend gemacht Betrag aufzukommen. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang an der Berufungsverhandlung erwähnten Kosten der F. AG betreffen demgegenüber nicht die Profilierung, sondern die Absteckung und Ausmessung. Diese Kosten wurden in der Prozesseingabe nicht separat geltend gemacht und waren folglich auch nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Beurteilung. Soweit die Klägerin erst im Berufungsverfahren Ersatz dieser Kosten verlangt, bringt sie damit unzulässige neue Tatsachenbehauptungen vor, auf die gemäss Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 118 ZPO nicht einzutreten ist. Entsprechend kann auch dahingestellt bleiben, ob diese Kosten von der Klägerin überdies nicht bereits im eigenen Aufwand für die Vor-

17 projekt- und Projektphase enthalten sind. Kein Nachweis über die getätigten Arbeiten bzw. den Zeitpunkt ihrer Ausführung wurden im Zusammenhang mit den abgetretenen Forderungen des Büros für Haustechnik G., der H. AG und der I. Elektroplanung erbracht. Den in diesem Zusammenhang eingereichten Rechnungen lässt sich hierzu nichts entnehmen. Ebensowenig vermag die Behauptung, der Zeuge C. habe Besprechungen mit den Planern bestätigt und B. habe die von ihnen gestellten Rechnungen überprüft, den geltend gemachten Aufwand zu belegen. Dies schon allein deshalb nicht, weil sich die Zeugen zu dieser Frage nur pauschal äussern. Auch aus dem Baujournal ergeben sich keine ausreichenden Aufschlüsse. Belegt ist darin nur eine Aussprache. Diese fand offenbar am 24. Juli 2001 statt. Anlässlich dieser Besprechung wurden die Planer indessen nur zur Offertstellung bis Mitte August aufgefordert, während der Bauauftrag erst für Mitte September 2001 in Aussicht gestellt wurde. Dass für eine solche Besprechung vor Offertstellung sicherlich kein Honorar geschuldet ist, braucht keiner besonderer Erörterung. Schliesslich gilt darauf hinzuweisen, dass auch die Klägerin ihre eigenen Planungsarbeiten nach dem Widerruf ebenfalls nicht einstellte und alsdann den Vertragsrücktritt beim Aufwand ihrer Angestellten ebenfalls unberücksichtigt liess. Entsprechend ist kaum anzunehmen, bei den Planern habe es sich zwingend anders verhalten, zumal diese erst anfangs Oktober 2001 Rechnung stellten. 7. Zusammenfassend erweist sich die Berufung somit als unbegründet und ist abzuweisen. Damit bleibt es auch bei der vorinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolge gemäss Ziffer 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, deren Abänderung die Berufungsklägerin - wie sich aus dem Fehlen einer eigenständigen Begründung ergibt - nur für den Fall der Gutheissung ihres Rechtsmittels verlangt hat. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die gerichtlichen Kosten von CHF 5'000.-- zuzüglich einer Schreibgebühr von CHF 285.-- zu Lasten der Berufungsklägerin. Da die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung an die Berufungsbeklagte mangels entschädigungspflichtigem Aufwand entfällt, sind die ausseramtlichen Parteikosten wettzuschlagen. 9. Die Berufungsbeklagte ist der mit Verfügung vom 29. September 2004 ergangenen Aufforderung, innert 20 Tagen seit Inempfangnahme der Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, nicht nachgekommen.

18 Androhungsgemäss ist ihr demnach das vorliegende Urteil ediktaliter - mithin durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Graubünden - mitzuteilen.

19 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 5'000.-- und Schreibgebühren von CHF 285.--, total somit CHF 5'285.--, gehen zu Lasten der Berufungsklägerin. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 3. Der Berufungsbeklagten wird eine Purgationsfrist gemäss Art. 128 ZPO von einem Monat angesetzt. 4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar

ZF 2004 6 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 04.04.2005 ZF 2004 6 — Swissrulings