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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 28.04.2004 ZF 2004 4

28 avril 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·5,701 mots·~29 min·5

Résumé

Erbteilung | Leitentscheid, publiziert als PKG 2004 2\x3Cbr\x3E | ZGB Erbrecht

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 27. April 2004 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 04 4 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Riesen-Bienz, Tomaschett-Murer, Jegen und Burtscher Aktuar ad hoc L. Duff —————— In der zivilrechtlichen Berufung der D., Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luzius Schmid, Villa Fontana, Postfach 546, Obere Strasse 22B, 7270 Davos Platz, gegen C., Kläger und Berufungsbeklagter, B., Klägerin und Berufungsbeklagte, A., Klägerin und Berufungsbeklagte, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur Markus Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, betreffend Erbteilung, hat sich ergeben:

2 A. Am 28. Februar 1970 verstarb in N. der am 7. November 1886 geborene K. von O.. Er hinterliess als Erben seine Ehefrau L., geboren am 11. Januar 1902, sowie die vier Kinder C. (geboren am 1. März 1927), A. (geboren am 31. März 1928), D. (geboren am 16. März 1930), und B. (geboren am 2. Juli 1931). Am 7. November 1969 hatte K. ein eigenhändiges Testament erstellt, welches am 15. Juni 1970 durch das Kreisamt N. amtlich eröffnet wurde. Das Testament blieb unangefochten und ist folgenden Inhalts: "1. Unter Berufung auf Art. 473 ZGB wende ich meiner mich überlebenden Ehefrau meinen ganzen Nachlass zur Nutzniessung zu. 2. Hinsichtlich der erbrechtlichen Ansprüche meiner Kinder gilt in Uebereinstimmung mit den Statuten der Familienaktiengesellschaft G., dass den Erben mein Aktienanteil an der genannten Familienaktiengesellschaft im Verhältnis zu ihrem bisherigen Aktienbesitz zugeteilt werden soll. 3. Mein Sohn C. ist für einen Vorempfang von Fr. 25'000.00, meine Tochter A. für einen solchen von Fr. 5'000.00 ausgleichspflichtig. Meiner Tochter D. habe ich eine Bodenparzelle im Ausmass von 300m2 abgegeben, die im Grundbuch allerdings formell auf den Namen des Ehemannes meiner Tochter eingetragen wurde. Ich rechne dafür meiner Tochter als Vorbezug einen Betrag von Fr. 6'000.00 an, ohne dass jedoch der Ehemann meiner Tochter für sich den gleichen Betrag geltend machen könnte. Bei einer allfälligen güterrechtlichen Auseinandersetzung mit meiner Tochter müsste er sich vielmehr den vollen Wert dieser Bodenparzelle anrechnen lassen. Meine übrigen Kinder sind für ihre Vorempfänge jeder Ausgleichspflicht enthoben.“ B. Am 13. Januar 1996 verstarb in N. auch L.. Mit öffentlich beurkundeter letztwilliger Verfügung vom 27. März 1987 verfügte L. über ihren Nachlass. Das Testament wurde am 29. Januar 1996 durch das Kreisamt N. amtlich eröffnet und lautet wie folgt: "1. Meine drei Töchter A., D. und B. haben mir auf gemeinste Weise meinen Lebensabend verdüstert. Ich setze sie daher in ihren Erbansprüchen auf den gesetzlichen Pflichtteil. Die dadurch frei werdenden 3/16 meiner Erbmasse vermache ich meinem Sohn C.. 2. Die mir bei der Gründung der Familien-Aktiengesellschaft G., N., laut Sacheinlage- und Uebernahmevertrag zugeteilten siebenundzwanzig (27), auf meinen Namen ausgestellten Aktien vermache ich meinem Sohn C.. Er ist hierfür den oben erwähnten Erbinnen pflichtanteilsmässig ausgleichspflichtig.

3 3. Mein Wohnhaus an der C.-Strasse in N. mit Umschwung im Halte von 1'082 m2, Parzelle Nr. 5795, vermache ich meinem Sohn C.. Er ist hierfür den oben erwähnten Erbinnen bis auf ihren Pflichtteil ausgleichspflichtig. 4. Stirbt mein Sohn C. vor mir, so gehen sämtliche hiermit für ihn getroffenen Verfügungen auf seine beiden Kinder I. und J. über. 5. Bezüglich des Vorbezuges meiner Erben gelten die in der letztwilligen Verfügung meines am 28.02.1970 verstorbenen Ehemannes K. enthaltenen Bestimmungen. Mit diesem öffentlichen Testament sind alle meine früheren letztwilligen Verfügungen hinfällig.“ Die vorgenannte letztwillige Verfügung wurde zunächst angefochten, die Ungütligkeitsklage alsdann aber nicht weiter verfolgt. Gestützt auf eine Verfügung des Kreispräsidenten N. vom 15. November 1996 nahm Dr. iur. M., N., als Urkundsperson ein öffentliches Inventar im Sinne von Art. 580 ff. ZGB über die Hinterlassenschaft von L. sel. auf. C. Aus dem Verkauf des im Eigentum der Erblasserin stehenden Grundstückes Nr. 799 in N. erhielten die vier Kinder im April 1986 je einen Geldbetrag von Fr. 346'198.85. Da sich die Nachkommen nach dem Tode ihrer Mutter nicht einvernehmlich über die Teilung des Nachlasses zu einigen vermochten, stellten C., A. und B. beim Kreisamt N. den Antrag um Durchführung eines Sühneverfahrens. Nach erfolgloser verlaufener Sühneverhandlung vom 27. November 2001 wurde der Leitschein am 7. Februar 2002 bezogen und mit Prozesseingabe vom 28. Februar 2002 ans Bezirksgericht Prättigau/Davos prosequiert. Das Rechtsbegehren lautete: "1. Nachlass von K. sel. 1.1 Es sei der Nachlass von K. sel., geboren am 7. November 1886, von O., gestorben am 28. Februar 1970, mit letztem Wohnsitz in N., festzustellen. 1.2 Es seien die Quoten der Erben von K. sel. an dessen Nachlass festzustellen. 2. Nachlass von L. sel. 2.1 Es sei der Nachlass von L. sel., geboren am 11. Januar 1902, von O., gestorben am 13. Januar 1996, mit letztem Wohnsitz in N., festzustellen.

4 2.2 Es seien die Quoten der Erben von L. sel. an deren Nachlass festzustellen. 2.3 Die zum Nachlass von L. gehörenden 27 Namenaktien der G. AG mit Sitz in N. à nom. Fr. 12'000.-- seien C. zu Alleineigentum zuzuweisen, unter Anrechnung an seinen Anteil. 2.4 Die zum Nachlass von L. sel. gehörende Liegenschaft Parzelle und Hauptbuchblatt 5795, Plan 47 (Dreifamilienhaus Assek. Nr. 1-331, C.-Strasse, N.), Grundbuch von N., sei C. zu Alleineigentum zuzuweisen, unter Anrechnung an seinen Anteil. 3. Kosten Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.6 % MwSt.) zulasten der Beklagten.“ D. Im Rahmen ihrer Prozessantwort beantragte die Beklagte in Abänderung ihres anlässlich der Sühneverhandlung gestellten Rechtsbegehrens (Abweisung der Klage, eventualiter Aufhebung des Testaments vom 27. März 1986; beides unter Kosten- und Entschädigungsfolge) was folgt: "1. Nachlass des K. sel. 1.1 Es sei der Nachlass von K. sel., geboren am 7. November 1886, von O., gestorben am 28. Februar 1970, mit letztem Wohnsitz in N., festzustellen (Übereinstimmung mit dem Rechtsbegehren der Kläger). 1.2 Es sei festzustellen, dass die Parteien die Erben von K. sel. sind und dass die Quote je einen Viertel beträgt, unter Anrechnung der auf S. 7 der Prozesseingabe aufgeführten Vorempfänge. 2. Nachlass von L. sel 2.1 Es sei der Nachlass von L. sel., geboren am 11. Januar 1902, von O., gestorben am 13. Januar 1996, mit letztem Wohnsitz in N., festzustellen. (Übereinstimmend mit dem Rechtsbegehren der Kläger). 2.2 Es sei festzustellen, dass die Erbquote jedes der vier Kinder von L. (=Parteien dieses Verfahrens) an deren Nachlass einen Viertel betrage, unter Ungültigerklärung der letztwilligen Verfügung vom 27. März 1986 der Erblasserin. (Einredeweise Geltendmachung der Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung i.S. von Art. 521 Abs. 3 ZGB). 2.3 Die zum Nachlass von L. gehörenden 27 Namenaktien der G. AG mit Sitz in N. à nom. Fr. 12'000.-- seien zu einem Viertel unter den Parteien dieses Verfahrens aufzuteilen. Derjenigen Partei, die von diesen Aktien nur 6 Stück erhält, sei die Aktie aus dem Nachlass von K. zuzusprechen, alles unter Anrechnung von CHF 12'000.--

5 pro Aktie. Sollten die Parteien auf die Zuteilung von Aktien ganz oder teilweise verzichten, sind die freiwerdenden Aktien den anderen Parteien im Verhältnis ihres Aktienbesitzes zuzuweisen, unter Anrechnung von CHF 12'000.-- pro Aktie. 2.4 Die zum Nachlass von L. gehörende Liegenschaft Parzelle und Hauptbuchblatt 5795 Plan 47 (Dreifamilienhaus Assek.Nr. 1-331, C.-Strasse, N.), Grundbuch von N., sei C. zu Alleineigentum zuzuweisen, unter Anrechnung des durch das Bezirksgericht festgestellten Anrechnungswertes an seinen Anteil. Die Liegenschaft sei dem Erben C. zum Verkehrswert anzurechnen, der ihr im Zeitpunkt der Teilung zukommt (Art. 617 ZGB). Gestützt auf Art. 618 ZGB sei der Anrechnungswert durch einen durch das Gericht bestellten Sachverständigen festzustellen. 3. Kosten Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Kläger.“ E. In ihrem Urteil vom 6. November 2003, mitgeteilt am 10. Dezember 2003, kam die Vorinstanz zu folgender Erkenntnis: "1. Der Nachlass von K. sel. wird wie folgt festgestellt: Kontokorrent z.L. G. AG Stand per 6.11. 03 + 1 Namenaktie à nom. Fr. 1'000.00 der Familien AG G. N. Fr. 12'000.00 + Guthaben gegenüber dem Nachlass L. Fr. 20'551.05 + Vorempfang C. Fr. 25'000.00 + Vorempfang A. Fr. 5'000.00 + Vorempfang D. Fr. 6'000.00 Die Erbquoten der einzelnen Erben lauten wie folgt: C.: 1/4 A.: 1/4 B.: 1/4 D.: 1/4 2. Der Nachlass von L. sel. wird wie folgt festgestellt: UBS AG Bern, Konto Nr. 235-90211735.00 Stand per 06.11.03 + UBS AG N., Konto Nr. 209-Q7755734.0 Stand per 06.11.03

6 + 27 Namenaktien à nom. Fr. 1'000.00 der Familien AG G. N. (bewertet zu Fr. 12'000.00 pro Stück) Fr. 324'000.00 + Parzelle 5795 Plan 47, N. Fr. 1'014'000.00 + Wohnungsinventar C.-Strasse Fr. 15'000.00 + Erbvorbezüge (4 x Fr. 346'198.85) Fr. 1'384'795.40 ./. Schuld gegenüber K. Fr. 20'551.05 ./. Nachlasssteuer Fr. 55'391.60 ./. Erbschaftssteuer Fr. 13'847.95 = Reiner Nachlass von L. sel. Die Erbquoten der einzelnen Erben lauten wie folgt: C.: 7/16 A.: 3/16 B.: 3/16 D.: 3/16 3. Die zum Nachlass der L. sel. gehörenden 27 Namenaktien der G. AG mit Sitz in N. à nominal Fr. 1'000.00 werden C. zu Alleineigentum zugewiesen, unter Anrechnung an seinen Erbteil (Fr. 12'000.00 pro Aktie) 4. Die zum Nachlass der L. sel. gehörende Liegenschaft Parzelle und Hauptbuchblatt 5795 Plan 47 (Dreifamilienhaus Assek. Nr. 1-331, C.- Strasse, N.), Grundbuch N., wird C. zu Alleineigentum zugewiesen, unter Anrechnung an seinen Erbteil (Anrechnungswert: Fr. 1'014'000.00, ohne Wohnungsinventar C.-Strasse zum Werte von Fr. 15'000.00). 5. Die Kosten des Vermittleramtes des Kreises N. von Fr. 200.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, bestehend aus: - einer Gerichtsgebühr von Fr. 12'400.00 - einem Streitwertzuschlag von Fr. 20'000.00 - Schreibgebühren von Fr. 1'304.00 - Barauslagen (Gutachten Fr. 1'176.40) von Fr. 1'296.00 total somit von Fr. 35'000.00 gehen zulasten der D. und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet

7 6. D. wird verpflichtet, C., A. und B. ausseramtlich mit insgesamt Fr. 32'482.30 (inkl. Spesen, Interessenwertzuschlag und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 7. (Rechtsmittelbelehrung) 8. (Mitteilung).“ F. Gegen das vorgenannte Urteil liess D. durch ihren Rechtsanwalt innert Frist am 15. Januar 2004 Berufung einlegen, mit den folgenden Rechtsbegehren: "1. Ziffer 2 des Urteils vom 6. November 2003 des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos sei aufzuheben. Die „Erbvorbezüge“ (4 x CHF 346'198.85 = CHF 1'384'795.40) seien nicht in die Feststellung des Nachlasses einzubeziehen und demzufolge auch nicht in die Erbteilung, mit anderen Worten, es sei festzustellen, dass die vier Bezüge im Gesamtbetrag von CHF 1'384'795.40 nicht zum Nachlass gehören. 2. Ziffer 3 des Urteils vom 6. November 2003 des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos sei aufzuheben. Die zum Nachlass von L. gehörenden 27 Namenaktien der G. AG mit Sitz in N. à nominell CHF 1'000.-- seien je zu ¼ unter den Parteien dieses Verfahrens aufzuteilen. Derjenigen Partei, die von diesen Aktien nur 6 Stück erhält, sei die Aktei vom Nachlass von K. sel. zuzusprechen, alles unter Anrechnung von CHF 12'000.-pro Aktie. Sollten die Parteien auf die Zuteilung von Aktien ganz oder teilweise verzichten, sind die frei werdenden Aktien den anderen Parteien im Verhältnis ihres Aktienbesitzes zuzuweisen, unter Anrechnung von CHF 12'000.-- pro Aktie 3. Die Kosten des Vermittlungsverfahrens und erstinstanzlichen Verfahrens seien gemäss Ausgang des Berufungsverfahrens neu zu verlegen, ebenfalls sei die Parteientschädigung neu festzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer für das Berufungsverfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten.“ G. Am 27. April 2004 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden statt. Anwesend waren die Berufungsklägerin, D., in Begleitung ihres Rechtsvertreters; auf Seiten der Berufungsbeklagten C. sowie deren Rechtsvertreter. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte.

8 Im Rahmen seines Parteivortrages machte Rechtsanwalt Dr. iur. Luzius Schmid zunächst geltend, die von den Erben aus dem Grundstückverkauf im April 1986 empfangenen Beträge von je Fr. 346'198.85 stellten in rechtlicher Hinsicht Schenkungen dar. Seien diese auszugleichen, werde der innigste Wunsch der Erblasserin, nämlich die gleichmässige Verteilung des Erlöses unter ihren Nachkommen, missachtet. Ob und inwiefern Ausgleichungsrecht überhaupt anzuwenden sei, hänge in erster Linie vom Willen des Erblassers ab. Dessen Anwendung falle insbesondere dann ausser Betracht, wenn der Erblasser die Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen geregelt habe; dies treffe auf den vorliegenden Fall zu. Darüber hinaus bestehe auch unabhängig vom Willen der Erblasserin keine gesetzliche Ausgleichungspflicht. Die zugewendeten Beträge seien in keinem Zusammenhang mit der künftigen Erbteilung gestanden, sondern als eine vorweggenommene teilweise Erbteilung zu verstehen. Des Weiteren hätten die erfolgten Zahlungen auch in keiner Weise Ausstattungscharakter im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB gehabt. Mit den Schenkungen habe die Erblasserin nicht bezweckt, ihren Nachkommen eine Existenz zu verschaffen oder diese zu verbessern; es sei allein um eine gleichmässige Teilung des Verkaufserlöses gegangen. In Bezug auf die Zuteilung der sich im Nachlass befindenden 27 Namenaktien der G. AG ergebe sich, dass gemäss Art. 6 der Statuten die bisherigen Aktionäre im Verhältnis zu ihrem Aktienbesitz ein Vorkaufsrecht hätten; dieses gelte auch im Falle des Erbganges. Werde das Vorhandrecht verletzt, sei der Verwaltungsrat nicht berechtigt, die Übertragung der Aktien zu genehmigen. Soweit das Testament von L. sel. eine Zuweisung der Aktien an den Sohn C. vorsehe, sei diese Anordnung - da den Statuten gleichzeitig die Bedeutung eines Aktionärbindungsvertrages zukomme - vertragswidrig und unmöglich. Darüber hinaus könne die von allen Beteiligten unterzeichnete statutarische Bestimmung, wonach die Aktionäre auch im Falle des Erbganges an den Aktien ein Vorkaufsrecht besitzen, als Vertrag über eine noch nicht angefallene Erbschaft im Sinne von Art. 636 ZGB verstanden werden. Demzufolge könnten die Erben nicht nur aus aktienrechtlicher, sondern auch aus erbrechtlicher Sicht die gleichmässige Teilung der Aktien verlangen. Der durch die Erblasserin genehmigte Vertrag unter den Erben gehe einer einseitigen letztwilligen Verfügung der Erblasserin vor. Aufgrund von Art. 6 Abs. 4 der Statuten habe die Klägerin Anspruch auf eine Zuteilung der Aktien; das Testament sei in diesem Zusammenhang zwar nicht widerrechtlich, jedoch unmöglich zu vollziehen. Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett schloss seitens der Berufungsbeklagten auf vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne. Vorliegend sei eine lebzeitige Vermögensabtretung von L. sel. an ihre Nach-

9 kommen zu beurteilen, wobei unbestritten sei, dass die Erblasserin keine Befreiung von der Ausgleichungspflicht verfügt habe. Im Übrigen bestehe kein Zweifel daran, dass die lebzeitige Abtretung von insgesamt Fr. 1'384'795.40 an die Nachkommen einer Vermögensabtretung im Sinne von Art. 626 Abs. 2 gleichkomme und daher grundsätzlich der Ausgleichungspflicht unterliege. Es sei erstellt, dass die Erblasserin C. maximal habe begünstigen wollen. Soweit im Zusammenhang mit den 27 Aktien der G. AG Zuweisung an die Berufungsbeklagten A. und B. verlangt werde, erfolge dies gegen deren Willen und sei demzufolge unzulässig. Schliesslich sei dieses Begehren auch nicht vermittelt worden, weshalb darauf nicht eingetreten werde könne. In materieller Hinsicht ergebe sich aus den Statuten der G. AG nichts, was der testamentarischen Zuweisung der Aktien durch die Erblasserin entgegenstehe; insbesondere stelle der erbrechtliche Erwerb aber auch keinen Vorkaufsfall dar. Verfehlt sei sodann die Qualifizierung der Gründungsurkunde als Aktionärbindungsvertrag. Der Zuweisungsanspruch von C. ergebe sich aus dem gültigen Testament, welches zweifellos den tatsächlichen Willen der Erblasserin zum Ausdruck bringe. Auf die weiteren Ausführungen der Rechtsvertreter im Rahmen der Parteivorträge sowie jene im angefochtenen Urteil, wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO unterliegen Urteile der Bezirksgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Berufung an das Kantonsgericht. Nach Art. 51 Abs. 1 lit. a OG ist im kantonalen Entscheid festzustellen, ob der erforderliche Streitwert von Fr. 8'000.-- (Art. 46 OG) erreicht ist, sofern dies ohne erhebliche Weiterung möglich ist. Massgebend ist nach allgemeiner schweizerischer Lehre und der Praxis des Kantonsgerichtes der im Zeitpunkt der Ausfällung der angefochtenen Entscheidung noch vorhandene Streitwert, unter Abrechnnung der im Laufe des Verfahrens fallen gelassenen oder anerkannten Begehren (PKG 1994 Nr. 15). Dass dieser vorliegend Fr. 8'000.-- übersteigt, ergibt sich eindeutig aufgrund der zur Beurteilung stehenden Nachlasswerte. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Berufung kann folglich eingetreten werden. 2. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet zunächst die Frage, ob die Nachkommen für die aus dem zu Lebzeiten der Erblasserin erfolgten Verkauf

10 der Liegenschaft Nr. 799 in N. erhaltenen Beträge von jeweils Fr. 346'198.85 ausgleichungspflichtig sind. a) Die Ausgleichung im Sinne der Art. 626 ff. ZGB ist als Vorbereitung und Vorstufe der Erbteilung zu betrachten, steht sie doch in engem Zusammenhang mit der Feststellung der zu teilenden Erbmasse. Der Ausgleichungspflicht unterliegen nur zu Lebzeiten des Erblassers erfolgte unentgeltliche Zuwendungen an Präsumtiverben, worunter gemäss überwiegender Lehre insbesondere Schenkungen fallen (Rolando Forni/Giorgio Piatti, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB, Basel 2003, N 9 ff. zu Art. 626; Jurij Benn, Rechtsgeschäftliche Gestaltung der erbrechtlichen Ausgleichung, Diss. Zürich 2000, S. 22 ff.). Art. 626 ZGB hält zwei Hauptfälle auseinander; gemäss Abs. 1 sind die gesetzlichen Erben gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass und dergleichen zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht (Art. 626 Abs. 2 ZGB). Während die erstere Kategorie - die gesetzlichen Erben - für die erhaltenen Vorempfänge vermutungsweise nicht ausgleichungspflichtig sind, unterstehen die in Abs. 2 von Art. 626 ZGB erwähnten Nachkommen - zumindest für bestimmte Kategorien von Zuwendungen - einer vom Gesetz vermuteten Ausgleichungspflicht, die nur durch einen ausdrücklichen (formlosen) Dispens des Erblassers beseitigt werden kann (Arnold Escher, Zürcher Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, Art. 537-640 ZGB, Zürich 1960, N 1 ff. zu Art. 626; Paul Eitel, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Art. 626-632 ZGB, Bern 2004, N 5 zu Art. 626). Letztlich hängt also die Frage nach der Ausgleichungspflicht eines Miterben vom Willen des Erblassers ab; danach erfolgt diese entweder, wenn der Erblasser sie angeordnet hat (Abs. 1), oder dann, wenn sie nicht ausdrücklich wegbedungen wurde (Abs. 2). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Aufzählung in Art. 626 Abs. 2 nicht abschliessend ist; gemeinsam ist allen in dieser Bestimmung erwähnten Zuwendungen der Ausstattungscharakter. Die Verfügungen haben den Zweck, dem Empfänger eine Existenz zu verschaffen oder ihm die vorhandene Existenz zu sichern oder zu verbessern (Forni/Piatti, Basler Kommentar, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 626 ZGB; BGE 116 II 667 ff.). Die Vorinstanz hat die Ausgleichungspflicht mit der Begründung bejaht, dass keine Anzeichen ersichtlich seien, die nahelegen würden, die Erblasserin habe ihren Kindern das Geld gegeben, um damit Aufwendungen ohne existenzsichernden oder existenzverbessernden Charakters zu tätigen. Es müsse davon ausgegangen wer-

11 den, das Geldgeschenk habe zur Verbesserung, mindestens aber zur Sicherung des Existenz der vier Kinder gedient (vgl. S. 34 f. des vorinstanzlichen Urteils). Wie nachfolgend gleich dargetan wird, kann die Frage nach dem Ausstattungscharakter der Zuwendungen jedoch ebenso offenbleiben wie jene - vom Bezirksgericht verneinte - nach dem Vorliegen eines ausdrücklichen Ausgleichungsdispenses. b) Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung wird die Ausgleichung als Institut des (dispositiven) gesetzlichen Erbrechts qualifziert (Eitel, Berner Kommentar, a.a.O., N 136 zu Art. 626 ZGB). Der Zweck des Ausgleichungsrechts besteht in der Gleichbehandlung der Erben, speziell der Nachkommen des Erblassers; bei der Ausgleichung geht es mit anderen Worten insofern um die Verwirklichung der Gerechtigkeitsidee. Bereits im Jahre 1918 (BGE 44 II 360) hat das Bundesgericht die Wahrung der Gleichheit unter den Nachkommen des Erblassers als ausgleichungsrechtliche Zielsetzung des Gesetzgebers anerkannt; im Übrigen ergibt sich diese Zielsetzung bereits aus der Bezeichnung als „Aus - Gleichung“ (Paul Eitel, Die Berücksichtigung lebzeitiger Zuwendungen im Erbrecht, Bern 1998, S. 280 f.; Pierre Widmer, Grundfragen der erbrechtlichen Ausgleichung, Bern 1971, S. 4 f., Benn, a.a.O., S. 13). Die Ausgleichung soll demzufolge einer aus lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers an einzelne Erben resultierenden Ungleichbehandlung Rechnung tragen, indem solche Vermögensverschiebungen bei der Feststellung des zu teilenden Nachlasses berücksichtigt werden. Es muss demnach einer vor Eröffnung des Erbganges erfolgten unentgeltlichen Zuwendung insofern erbrechtliche Bedeutung zuerkannt werden, als sie im Ergebnis zu einer Verminderung des künftigen Nachlassvermögens geführt und damit das vom Paritätsgrundsatz geforderte Gleichgewicht gestört hat (Widmer, a.a.O., S 28 f.). Die erwähnten Grundsätze kommen - da Teil des Intestaterbrechts - in der Regel jedoch dann nicht zu Anwendung, wenn der Erblasser die Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen geregelt und darin von der gesetzlichen Erbordnung abgewichen ist (so bereits BGE 53 II 202 ff., BGE 124 III 106, Eitel, Berner Kommentar, a.a.O., N 136 ff. zu Art. 626 ZGB). Der Ausgleichungspflicht bleiben jedoch die Nachkommen unterworfen, die testamentarisch auf die gesetzliche Quote oder auf eine dem Gesetz proportionale Quote eingesetzt werden, rechtfertigt sich doch diesfalls die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Ausgleichung und bringt der Erblasser durch seine Verfügung zum Ausdruck, dass er die Nachkommen gleich behandeln will (Forni/Piatti, Basler Kommentar, a.a.O., N 7 zu Art. 626 ZGB). Vorliegend ist L. sel. in ihrem öffentlich beurkundeten Testament vom 27. März 1986 (KB 5) von der Intestaterbfolge abgewichen, indem sie ihrem Sohn zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil (gemäss Art. 457 beträgt der Anteil jedes der vier Nachkommen 1/4) die verfügbare

12 Quote von 3/16 zukommen liess, indem sie ihre drei Töchter auf den Pflichtteil gesetzt hat (Art. 471 Ziff. 1 ZGB). Demzufolge spielt die gesetzliche Ausgleichungspflicht nicht. Die letztwillige Verfügung blieb im Berufungsverfahren unangefochten; die Vorinstanz hat mit eingehender Begründung dargelegt, dass L. im Zeitpunkt der Errichtung in jeder Hinsicht verfügungsfähig war und diese auch nicht unter dem Einfluss von Irrtum oder arglistiger Täuschung errichtet hat (S. 24 ff.). Für das Kantonsgericht steht demnach unbestrittenermassen und verbindlich fest, dass C. im Umfang von 7/16 am Nachlass partizipiert. Soweit der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin in seinem Parteivortrag die Erblasserin als ihrem Sohn hörig bezeichnet und im Ergebnis dennoch einen Irrtumstatbestand als gegeben erachtet, sind seine Ausführungen gänzlich unbeachtlich. Es ist schlechterdings kein Grund ersichtlich, den Willen der Erblasserin zu ergänzen und eine Gleichheit unter den Erben herzustellen, welche L. sel. offensichtlich nie gewollt hat. Wenn der Erblasser vom gesetzlichen Erbrecht abweichende Verfügungen von Todes wegen getroffen hat, darf man nicht auf erbrechtliche Regeln zurückgreifen, von denen er eben gerade abweichen wollte (BGE 124 III 107). Anders zu entscheiden käme einer Missachtung des erblasserischen Willens gleich. Dieser kann durch die absichtliche Abänderung der gesetzlichen Teilungsregel den lebzeitigen Zuwendungen an einzelne Erben Rechnung tragen und sie im Ergebnis gleich behandeln; ebenso ist es ihm aber freigestellt, die vom Gesetz angestrebte Gleichbehandlung der Nachkommen auszuschalten und einen einzelnen Erben zu begünstigen. Der abweichenden Ansicht einzelner Autoren (vgl. die Nachweise bei Eitel, Berner Kommentar, a.a.O., N 138 zu Art. 626 ZGB), welche die gesetzliche Ausgleichung ganz grundsätzlich bei gewillkürter Erbfolge ebenso wie bei gesetzlicher Erbfolge anwenden wollen, kann sich das Kantonsgericht nicht anschliessen. Vor dem Hintergrund der Zielsetzung des Ausgleichungsrechts wäre die Anwendbarkeit von Art. 626 ff. ZGB selbst dann zu verneinen gewesen, wenn die Erblasserin nicht testamentarisch über ihren Nachlass verfügt oder - was in Bezug auf die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zum gleichen Schluss führt - im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen die gesetzliche Erbordnung übernommen hätte. Die Aufteilung des Erlöses aus dem Liegenschaftsverkauf erfolgte zu gleichen Teilen, jeder der vier Nachkommen hat einen Betrag von Fr. 346'198.85 erhalten. Ist demnach zu Lebzeiten keine Ungleichbehandlung einzelner Erben erfolgt, liegt im Ergebnis kein gestörtes Gleichgewicht vor und besteht für die Anwendung von Ausgleichungsrecht von vorneherein kein Anlass, weil es eben nichts auszugleichen gibt. L. sel. ging in der inhaltlichen Gestaltung ihrer Verfügung von Todes wegen nicht über das rechtlich Zulässige hinaus - sämtliche Nachkommen haben ihren Pflichtteil erhalten. Nur der Pflichtteil allein, nicht auch die Gleichheit der Erben im Verhältnis zu ihrem gesetzlichen Erbanteil,

13 ist für den Erblasser zwingenden Rechts (Peter Tuor/Vito Picenoni, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Art. 537-640 ZGB, 2. Auflage, Bern 1964, N 3 Vorbemerkungen zu Art. 626 ZGB; Benn, a.a.O., S. 13). Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die zu Lebzeiten empfangenen Beträge nicht der Ausgleichungspflicht unterstehen. Ziff. 1 des Berufungsbegehrens ist demnach gutzuheissen. 3. Die Berufungsklägerin verlangt die Aufhebung von Ziff. 3 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils und die gleichmässige Aufteilung der zum Nachlass von L. sel. gehörenden 27 Namenaktien auf die vier Nachkommen. Sie begründet ihr Begehren damit, dass die im Testament vom 27. März 1986 erfolgte Zuweisung an C. zwar nicht widerrechtlich sei, jedoch den Statuten der G. AG widerspreche. Letzteren komme gleichzeitig die Bedeutung eines Aktionärbindungsvertrags zu, weshalb die Verfügung vertragswidrig und somit unmöglich sei. a) Soweit die Berufungsbeklagten unter Verweis auf die fehlende Vermittlung dieses Begehrens Antrag auf Nichteintreten stellen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 604 ZGB kann die Erbteilungsklage von jedem Erben zu einem beliebigen Zeitpunkt angehoben werden; sie ist unverjährbar (Peter C. Schaufelberger, Basler Kommentar, a.a.O., N 2 zu Art. 604 ZGB). Rechtlich handelt es sich dabei um eine doppelseitige Klage (actio duplex), welche in prozessualer Hinsicht verschiedene Besonderheiten aufweist. So bestimmt Art. 85 Abs. 2 EG zum ZGB abweichend vom ordentlichen Zivilprozess, dass der Richter nach Abschluss des Schriftenwechsels die notwendigen Anordnungen zur Abklärung des Sachverhalts trifft, die Parteien zur nachträglichen Ergänzung und Präzisierung der Tatsachenbehauptungen anhalten und und im Umfang der tatsächlichen Vorbringen von Amtes wegen Beweise erheben kann (PKG 1990 Nr. 2). Die besondere Rechtsnatur der Erbteilungsklage findet ihren Ausdruck auch darin, dass die beklagte Partei in einem Verfahren rechtsgültig Anträge stellen kann, ohne dass es dazu einer Widerklage bedarf (Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, a.a.O., N 4e zu Art. 604 ZGB; Richard Frank/Hans Sträuli/Georg Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 3 zu § 60). Der Richter ist auch insofern nicht an Parteianträge gebunden, als er dem Beklagten auch dann etwas zusprechen kann, wenn dieser sich nicht auf den Prozess eingelassen hat (Frank/Sträuli/Messmer, ebenda, N 21 zu § 54). Nach zutreffender Ansicht der Vorinstanz (vgl. S. 20 lit. b des Urteils des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 6. November 2003) kann eine Partei nach Ablauf der Sühneverhandlung in den Rechtsschriften rechtsverbindlich neue Begehren und Anträge stellen, ohne dass hierfür das Vermittlungsobligatorium gelten würde. Es gereicht der Beklagten somit nicht

14 zum Nachteil, wenn sie den eingangs erwähnten Antrag auf Zuweisung der Aktien erstmals im Rahmen ihrer Prozessantwort vorgebracht hat. Das Begehren erweist sich jedoch aus einem anderen Grund als unzulässig. Wie das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Erbteilung festgestellt hat, schreibt das Bundesrecht nicht vor, welche Behörde über den Einbezug von Erbschaftssachen in die Teilung und deren anschliessende Zuweisung zu entscheiden hat; es überlässt die Regelung der Zuständigkeitsfrage den Kantonen (BGE 112 II 207 f.). Dem Bezirksgericht obliegt bei einem Erbteilungsprozess lediglich die Feststellung der Höhe des Nachlasses sowie die Feststellung der den einzelnen Erben zufallenden Erbquoten (BGE 112 II 207 f.; PKG 1988 Nr. 61, 1960 Nr. 93). Nur bei übereinstimmendem Willen können - unter Vorbehalt der gesetzlichen Zuweisungsansprüche - Erbschaftsgegenstände einzelnen Erben zugewiesen werden; bei Uneinigkeit unter ihnen ist nach bündnerischem Recht die reale Teilung des Nachlasses nicht Sache des Bezirksgerichtes, sondern fällt als Akt der Vollstreckung systemgetreu in den Aufgabenbereich des Kreispräsidenten (PKG 2001 Nr. 36). Damit hat der Kreispräsident weder über die Höhe des Nachlasses noch über die Höhe der Erbquoten zu befinden, während es dem Bezirksgericht in strittigen Fällen verwehrt ist, über die Zuweisung von Erbschaftsgegenständen zu befinden. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos hat diese Grundsätze insofern missachtet, als es sowohl die zum Nachlass der L. sel. gehörenden 27 Namenaktien der G. AG als auch die Parzelle an der C.-Strasse in N. Dorf C. zugewiesen hat. Aufgrund der Tatsache jedoch, dass das Testament der Erblasserin im Berufungsverfahren unangefochten blieb und damit in Bezug auf die Zuteilung der vorgenannten Vermögenswerte vom übereinstimmenden Willen der Erben ausgegangen werden kann, ist insofern von einer Korrektur des vorinstanzlichen Urteils abzusehen, umso mehr, als - wie nachfolgend gleich dargetan wird - Ziff. 2 des Berufungsbegehrens auch materiell in mehrfacher Hinsicht unbegründet ist. b) Wie bereits erwähnt, hat die Berufungsklägerin auf die weitere Verfolgung der im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Ungültigkeitsklage verzichtet. Damit steht fest, dass im Ergebnis keine Einwände gegen die sich aus der gültigen letztwilligen Verfügung der Erblasserin ergebende Zuweisung der 27 Namenaktien an den Berufungsbeklagten C. bestehen. Der Verweis auf die Unmöglichkeit des Vollzuges des Testaments infolge Statuten- und Vertragswidrigkeit trifft daher den Kern der Sache nicht und lässt die Argumentation der Berufungsklägerin als widersprüchlich erscheinen. Kommt hinzu, dass es vorliegend an einem gültigen statutarischen oder vertraglichen Vorkaufsrecht fehlt wie auch der Eintritt eines Vorkaufsfalles zu verneinen ist. Die Statuten der G. AG (BB 7) stammen aus dem Jahre 1969

15 und wurden aktenkundig nie ans revidierte, am 1. Oktober 1992 in Kraft getretene Aktienrecht angepasst. Insbesondere in Familienaktiengesellschaften wie der vorliegenden mit personenbezogener Struktur war es unter der Herrschaft des alten Aktienrechts üblich und zulässig, Vorkaufs- und Vorhandrechte in den vielgestaltigsten Ausprägungen aufzunehmen (Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 2. Auflage, Zürich 1996, N 755 f.). Nunmehr bestimmt Art. 685b Abs. 7 OR, dass die Statuten die Voraussetzungen der Übertragbarkeit nicht erschweren dürfen; das Gesetz nennt damit selbst die äussersten Schranken, welche gegenüber der freien Übertragbarkeit aufgebaut werden dürfen. Gemäss Art. 685b Abs. 4 OR darf die Gesellschaft bei Erwerb der Aktien durch Erbgang das Gesuch um Zustimmung nur ablehnen, wenn sie dem Erwerber die Übernahme der Aktien zum wirklichen Wert anbietet. Zudem gehen die Vermögensrechte sogleich, die Mitwirkungsrechte erst mit der Zustimmung der Gesellschaft auf den Erwerber über (Art. 685c Abs. 2 OR). Das in Art. 6 der Statuten verankerte Vorkaufsrecht erschwert die Übertragbarkeit über das gesetzlich Zulässige hinaus, zwingt es doch dem veräusserungswilligen Aktionär eine von diesem nicht ausgewählte Gegenpartei (den Vorkaufsberechtigten) als Vertragspartnerin auf (Böckli, a.a.O., N 756). Unter der Herrschaft des neuen Aktienrechts können solche Vorkaufsrechte ihre Kraft nicht mehr aus den Statuten, sondern nur aus einem Aktionärbindungsvertrag schöpfen. Mit Bezug auf die tragenden Prinzipien des Aktienrechts - Kapitalbezogenheit und Anonymität erscheint diese Schlussfolgerung als konsequent. Die Aktionärspflichten sind ausschliesslich vermögensrechtlicher Natur. Es bestehen keine Treue- und Loyalitätspflichten gegenüber anderen Aktionären; überhaupt fehlen Rechtsbeziehungen der Aktionäre untereinander (Peter Forstmoser/Arthur Meier-Hayoz/Peter Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, N 140 ff. zu § 39). Sinn und Zweck der Statuten einer Aktiengesellschaft ist die Regelung der Organisation und des Verhältnisses zwischen Aktionär und Gesellschaft; sie gelten für alle Aktionäre. Aus einem Aktionärbindungsvertrag ergeben sich Rechte und Pflichten indes nur für die daran unmittelbar Beteiligten. Mit Blick auf die vorstehend erwähnten fundamentalen Grundsätze des Aktienrechts ist es geradezu ausgeschlossen, dass eine Statutenbestimmung gleichzeitig Aktionärbindungsvertrag sein kann; es hat somit eine klare rechtliche Trennung zu erfolgen. Abgesehen davon beschränken solche Verträge nur das rechtliche Dürfen, nicht aber das Können; das Recht an der Aktie selbst verbleibt beim Aktionär, welcher das Wertpapier ohne weiteres rechtsgültig auf Dritte übertragen kann (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., N 159 ff. zu § 39).

16 c) Selbst wenn das in Art. 6 der Statuten festgelegte Vorkaufsrecht in rechtlicher Hinsicht gültig wäre, fehlte es am Eintritt des Vorkaufsfalles. Gemäss Art. 6 Abs. 3 der Statuten der G. AG kann der Verkauf von Aktien an Drittpersonen und damit an Nicht-Familienmitglieder ohne Grundangabe verweigert werden. Im Falle eines Verkaufes besitzen die bisherigen Aktionäre im Verhältnis zu ihrem Aktienbesitz ein Vorkaufsrecht, welches auch im Falle des Erbganges Geltung beansprucht (Art 6 Abs. 4 und 5). Mit der getroffenen Regelung sollte demnach der Verbleib der Aktien im Kreise der Familie sichergestellt werden. Mit der Übertragung der Aktien von L. sel. auf ihren Sohn C. verbleiben sämtliche Beteiligungspapiere im Eigentum der vier Nachkommen und fehlt es mithin am Eintritt eines Vorkaufsfalles. Dass dieser Schluss zutreffend sein muss, ergibt sich sodann auch aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 4 der Statuten, wonach im Verkaufsfalle die bisherigen Aktionäre ein Vorkaufsrecht besitzen und damit der Übergang auf einen unbeteiligten Dritten verhindert werden soll. Schliesslich kann der Berufungsklägerin auch insofern nicht gefolgt werden, als sie der statutarischen Regelung auch eine erbrechtliche Seite abgewinnen und diese als Vertrag über die Abtretung künftiger Erbteile (Art. 636 Abs. 1 ZGB) verstehen will. Solche Verträge können insbesondere Absprachen künftiger Erben über die Zuteilung bestimmter Gegenstände beinhalten; die Zustimmung des Erblassers ist nur erforderlich, um diesen Vereinbarungen den Anschein der Anstössigkeit und Sittenwidrigkeit zu nehmen (Peter C. Schaufelberger, Basler Kommentar, a.a.O., N 1 f. zu Art. 636 ZGB). Abgesehen davon, dass eine vertragliche Übertragung von Aktien unter den Miterben nicht erfolgte und die Berufungsklägerin einen entsprechenden Vertragswillen - eine Übertragung hätte bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Statuten den definitiven Verzicht einzelner Erben auf die Ausübung ihres Vorkaufsrechts vorausgesetzt - nicht nachzuweisen vermag, bindet ein solcher Vertrag den Erblasser ohnehin nicht. Dieser geht mit seiner Zustimmung keinerlei Verpflichtung ein und bleibt in seiner Verfügungsfähigkeit frei (BGE 128 III 167 f.). Aus all diesen Gründen ist Ziff. 2 des Berufungsbegehrens abzuweisen. 4. Im Hinblick auf das durch Gutheissung von Ziff. 1 des Berufungsbegehrens veränderte Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verteilen. Da die Beklagte mit ihren Begehren zumindest teilweise durchgedrungen ist, erscheint es als angemessen, die Kosten zu 1/5 zu Lasten der Kläger und zu 4/5 zu Lasten der Beklagten zu überbinden. Entsprechend ist die vom Bezirksgericht Prättigau/Davos zugunsten der Kläger zugesprochene aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 32'482.30 auf Fr. 20'000.-zu reduzieren.

17 5. In Ermangelung einer besonderen Regelung für das Berufungsverfahren gelten hinsichtlich der Kostenverteilung grundsätzlich die Vorschriften über das Verfahren vor Bezirksgericht (Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 ZPO). Im vorliegenden Fall ist zudem Art. 85 Abs. 4 EG zum ZGB zu beachten; aufgrund dieser Bestimmung entscheidet der Richter bei der Erbteilungsklage nach freiem Ermessen über die Kostenfolge. Er hat somit nach dem zu urteilen, was ihm im konkreten Einzelfall unter Würdigung aller relevanten Umstände als recht und billig erscheint. Der Richter hat dabei alle sachlich wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und seinen Entscheid nach objektiven und nachvollziehbaren Gesichtspunkten zu treffen. Aufgrund des Verhältnisses des Obsiegens und Unterliegens - beide Parteien sind mit der Hälfte ihrer Begehren durchgedrungen - ist die sachgerechte Lösung darin zu sehen, die gerichtlichen Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.

18 Demnach erkennt das Kantonsgericht : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. 2. Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Der Nachlass von L. sel. wird wie folgt festgestellt: UBS AG Bern, Konto Nr. 235-90211735.00 Stand per 06.11.03 UBS AG N., Konto Nr. 209-Q7755734.0 Stand per 06.11.03 27 Namenaktien à nom. Fr. 1'000.-- der G. AG (bewertet zu Fr. 12'000.-- je Aktie) Fr. 324'000.00 Parzelle 5795 Plan 47, N. Fr. 1'014'000.00 Wohnungsinventar C.-Strasse Fr. 15'000.00 ./. Schuld gegenüber Nachlass K. Fr. 20'551.05 ./. Nachlasssteuer Fr. 55'391.60 ./. Erbschaftssteuer Fr. 13'847.95 Die Erbquoten der einzelnen Erben lauten wie folgt: C.: 7/16 A.: 3/16 B.: 3/16 D.: 3/16 3. Ziffer 2 des Berufungsbegehrens wird abgewiesen. 4. Ziffer 5 und 6 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. Die Kosten des Vermittleramtes N. von Fr. 200.00 und jene des Bezirksgerichts Prättigau/Davos von insgesamt Fr. 35'000.00 gehen zu 1/5 zu Lasten der Kläger und zu 4/5 zu Lasten der Beklagten, welche die Kläger für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 20'000.00 entschädigen hat. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 10'000.00 gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.

19 6. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

ZF 2004 4 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 28.04.2004 ZF 2004 4 — Swissrulings