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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 09.11.2004 ZF 2004 34

9 novembre 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·8,101 mots·~41 min·4

Résumé

Aufhebung eines Kaufvertrags etc. | OR Kauf/Tausch/Schenkung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 09. November 2004 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 04 34 (Auf die gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 01. Juni 2005 (4P.97/2005) nicht eingetreten und die Berufung wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 25. August 2005 (4C.119/2005) abgewiesen.) Urteil Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Jegen, Riesen-Bienz, Tomaschett-Murer und Burtscher Aktuarin ad hoc Strässler —————— In der zivilrechtlichen Berufung des A. X., Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, und der B. X., Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. oec. HSG Alfred P. Müller, im Ochsenbrunnen 11, 7310 Bad Ragaz, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 17. Dezember 2003, mitgeteilt am 12. März 2004, in Sachen des Z., Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rudolf Kunz, Ottoplatz 19, 7000 Chur, gegen die Beklagten, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten. betreffend Aufhebung eines Kaufvertrages, hat sich ergeben:

2 A.1. Z. war als Jugendlicher verschiedentlich Gast auf dem Boot von B. X., welche mit seinen Eltern Kontakt pflegte. Im Jahre 2000 entschloss er sich, Schiff- Fahrstunden auf dem Walensee zu nehmen. Seit dem 20. September 2000 ist er im Besitze eines Schiff-Führerausweises (KB 1). In Bootszeitschriften und im Internet suchte er in der Folge nach einem passenden Boot. Anlässlich eines gemeinsamen Nachtessens der Parteien Ende 2000 erzählte Z. von seinem Plan, ein Boot zu kaufen, worauf ihm das Boot der Beklagten zum Kauf angeboten wurde. Nach der Darstellung von A. X. und B. X. nahm Z. die Offerte am 13. Januar 2001 mit den Worten "Das Boot ist gekauft" mündlich an. 2. Am 27. Januar 2001 unterzeichneten Z. als Käufer einerseits und B. X. und A. X. andererseits als Verkäufer einen Kaufvertrag betreffend das Boot "ORUPO Posillipo, Fischerman, Baujahr 1982, Motormarke Volvo Penta AQ 170/A/2, 170 PS Immatrikulationsnummer C." samt zusätzlicher Ausrüstung ("1 neu gesetzte Boje, 1 Beiboot mit Ruder, diverse Bootszusätze, neuer Unterschutzboden Teflon, neues Sommerverdeck) ab Boje in D. zum Preis von Fr. 27'000.--(KB 2). B. X. bestätigte am 1. Februar 2001 unterschriftlich, den vereinbarten Betrag erhalten zu haben (KB 2). Gleichentags stellte B. X. eine Quittung für 2 Jahre Bojenmiete aus (KB 3). Die Verkäufer überliessen dem Käufer eine Kopie des Teilkasko-Versicherungsvertrages von Wassersportfahrzeugen zwischen der "Versicherung E." und B. X. für deren Motorboot "ORUPO Posillipo, Fischerman, Baujahr 1982, Motormarke Volvo Penta AQ 170/A/2, 170 PS Immatrikulationsnummer Ti 4544" vom 1. April 1992 (KB 4). 3. Nachdem Z. das Boot im Frühjahr 2001 in Betrieb genommen hatte, traten verschiedene Probleme mit den Motoren auf. Z. musste im Mai 2001 Reparaturkosten in der Höhe von Fr. 4'310.60 bezahlen (KB 5, Rechnung des Cantiere F.). Zwischen den Parteien kam es zum Streit über die Ursachen der Mängel und über die Tragung der Kosten (KB 7-11). 4. In der Zeit zwischen Juni 2001 und April 2003 schrieb Z. das Boot mehrmals zum Verkauf aus (KB 12). Im Zuge dieser Verkaufsbemühungen kam der Verdacht auf, dass das Boot wesentlich älter sein könnte, als die Vertragsparteien angenommen hatten. Der Verdacht verdichtete sich am 23. April 2002 (KB 13). Am 13. Mai 2002 bestätigte die Firma Volvo Penta Z., dass der Motor seines Bootes, der Volvo Penta Benzinmotor AX 170 A, in den Jahren 1969-1972 gebaut worden

3 sei (KB 15, KB 16). Die Y. AG teilte Z. mit Schreiben vom 14. Juni 2002 mit, dass die Werft davon ausgehe, dass es sich bei seinem Boot Posillipo Aruba mit grosser Wahrscheinlichkeit um ein Schiff aus dem Jahre 1971 handle. Die Schalennummer ARB7103 stehe für ARB=Aruba, 71=Jahrgang 1971, 03= 3. Modell aus dem Jahr 1971 (KB 14). 5. Mit Schreiben vom 29. April 2002 zeigte der Rechtsvertreter von Z. den Verkäufern den festgestellten Mangel (Baujahr 1971 anstatt Baujahr 1982) formell an. Er berief sich alternativ auf Grundlagenirrtum und teilte mit, dass der Käufer nicht gewillt sei, den Vertrag gegen sich gelten zu lassen. Die Beklagten reagierten am 3. Mai 2002 dahingehend, dass sie infolge "dieser anwaltlichen Drohungen und Unterstellungen" eine Rechnung für eine Umtriebsentschädigung von Fr. 5'000.-- geltend machten. Jedes weitere Eintreten oder jeder weitere Aufwand zum Problem Z. werde ihm mit mindestens Fr. 1'000.-- gegen Vorkasse belastet (KB 18). Am 8. Mai 2002 teilte Z. nochmals mit, er berufe sich auf Grundlagenirrtum und wolle den Vertrag rückabwickeln (KB 19). Eine weitere formelle Anzeige erfolgte am 7. September 2002 (KB 20). A. X. reagierte mit einer Betreibung über Fr. 10'000.-- (Betreibungs-Nr. 2020508 des Betreibungsamtes Maienfeld vom 22. Mai 2002). Als Grund der Forderung wurden Folge- und Umtriebskosten des Kaufvertrages vom 27. Januar 2001 angegeben (KB 23). B. Am 30. Mai 2002 reichte Z. beim Vermittleramt Fünf Dörfer gegen A. X. und B. X. Klage ein. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 28. August 2002 wurde am 14. Oktober 2002 der Leitschein ausgestellt mit folgenden Rechtsbegehren: Klägerisches Rechtsbegehren: 1. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, dem Kläger Fr. 30'000.-- zu bezahlen. 2. Es sei ferner festzustellen, dass die unter Betreibungsnummer 2020508 in Betreibung gesetzte Forderung des A. X. von Fr. 10'000.-- nicht besteht. 3. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten in solidarischer Haftbarkeit. Beklagtisches Rechtsbegehren: Abweisung der Klage

4 C. Die Klage wurde mit Prozesseingabe vom 1. November 2002 mit gleichlautenden materiellen Rechtsbegehren an das Bezirksgericht Landquart prosequiert. Mit Prozessantwort vom 16. Dezember 2002 beantragten die Beklagten kostenfällige Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. In Ziff. 2 der Rechtsbegehren wurde anerkannt, dass die unter der Betreibungsnummer 2020508 in Betreibung gesetzte Forderung des Beklagten nicht bestehe. Bestritten wurde in der Prozessantwort die Passivlegitimation von A. X.. In der Begründung stellten sich die Beklagten im Wesentlichen auf den Standpunkt, ein mündlicher Kaufvertrag über das Boot sei bereits am 13. Januar 2001 zustandegekommen. Der Kläger habe das Boot seit Jahren gekannt und könne bestätigen, dass nie Störungen aufgetreten seien. Am 21. März 2001 habe er das Boot vorführen müssen. Er habe dies selbst getan, was darauf schliessen lasse, dass er von der fehlerfreien Funktionstüchtigkeit des Bootes ausgegangen sei. Der Bootsausweis sei ein amtliches Papier, auf dessen Angaben vertraut werden dürfe. Wenn der 8. August 1982 als erste Inverkehrsetzung darin enthalten sei, dann dürfe darauf vertraut werden. Dies habe auch B. X. getan, als sie das Boot erworben habe (PA S. 7, ad 3.2). Tatsache sei, dass im Bootsbau Baujahr und Inverkehrsetzung in aller Regel auseinander klaffen würden. Dies sei notorisch und habe auch dem Kläger bekannt sein müssen. Der Kläger habe das Boot "wie gesehen" gekauft. Das Alter des Bootes sei ihm beim Kauf völlig egal gewesen (S.13 ad 4.2). Für Fehlmanipulationen seitens des Käufers würden die Verkäufer nicht haften. Die Beklagten hätten kein Interesse an der Rückübernahme des Bootes. Insbesondere werde jede Haftung für eine Lagermiete in der Bootswerft abgelehnt. Aufgrund widerrechtlicher Angaben auf amtlichen Formularen habe der Kläger sein Boot nicht mehr an der Boje festmachen können. Er habe den Behörden eine fingierte Adresse angegeben und gegenüber der Versicherung falsche Angaben gemacht (BB 2-4), weshalb die Beklagten eine Strafanzeige eingereicht hätten (BB 5). In der Replik vom 22. Januar 2003 liess Z. zusätzlich beantragen, es sei die Betreibung unter Nummer 2020508 im Betreibungsregister zu löschen. Die beklagtischen Rechtsbegehren blieben in der Duplik vom 13. Februar 2003 unverändert. D. Mit Urteil vom 17. Dezember 2003, mitgeteilt am 12. März 2004, entschied das Bezirksgericht Landquart was folgt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage werden A. X. und B. X. unter solidarischer Haftbarkeit gerichtlich verpflichtet, Z. Zug um Zug gegen Rück-

5 gabe des im Kaufvertrag vom 27. Januar 2001 bezeichneten Motorbootes "ORUPO Posillipo Fischerman" samt Zubehör Fr. 18'000.-- zu bezahlen. 2. Es wird gerichtlich von der Anerkennung der Beklagten Vormerk genommen, dass die unter der Betreibungsnummer 2020508 des Betreibungsamtes Maienfeld von A. X. gegen Z. in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 10'000.-- nicht besteht. 3. Das Betreibungsamt des Kreises Maienfeld wird gerichtlich angewiesen, die unter vorstehender Ziffer erwähnte Betreibung gegen Z. im Register zu löschen. 4. Die Kosten des Kreispräsidenten Fünf Dörfer als Vermittler im Betrage von Fr. 205.-- sowie die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht Landquart, bestehend aus - einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'225.-- - einer Schreibgebühr von Fr. 830.-- - den Barauslagen von Fr. 192.50 - Expertisekosten Fr. 2'252.50 - einem Streitwertzuschlag von Fr. 600.-total somit Fr. 7'100.-werden zu einem Drittel dem Kläger und zu zwei Dritteln den solidarisch haftenden Beklagten auferlegt. Die Beklagten haben dem Kläger zudem - ebenfalls unter solidarischer Haftungeine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'842.-- zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer zu bezahlen. 5. Mitteilung Das Bezirksgericht Landquart bejahte die Passivlegitimation beider Beklagten. Die Vorinstanz kam weiter zum Schluss, dass sämtliche Voraussetzungen eines Grundlagenirrtums im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR gegeben seien. Dieser Irrtum sei fristgerecht mitgeteilt worden mit der Rechtsfolge, dass der Vertrag mit Wirkung ex tunc aufgelöst werde und bereits erbrachte Leistungen rückzuerstatten seien. Weiter hielt das Bezirksgericht Landquart dafür, dass der Irrtum des Klägers auf seine Fahrlässigkeit, nämlich dem Unterlassen einer üblichen Prüfung der Sache, zurückzuführen sei. Diesen treffe daher die in Art. 26 Abs. 2 OR umschriebene Schadenersatzpflicht aus dem Dahinfallen des Kaufvertrages. Die vom Kläger geltend gemachte Forderung von Fr. 30'000.-- erachtete das Gericht mit den Positionen Kaufpreis (Fr. 27'000.--) und Zinsen (5 % seit dem 17. Januar 1001, 1041 Tage =Fr. 3'903.75) als ausgewiesen. Davon abgezogen wurde gestützt auf Art. 26 Abs. 2 OR die vom Experten festgestellte Wertverminderung des Bootes während der Besitzesdauer des Klägers von Fr. 12'000.--, so dass eine Forderung von Fr. 18'000.-- zu Gunsten des Klägers resultierte.

6 E. Gegend dieses Urteil reichten A. X. und B. X. am 5. April 2004 Berufung ein mit folgenden Anträgen: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 17. Dezember 2003 sei vollumfänglich aufzuheben und die Klage abzuweisen. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsbeklagten. F. Am 19. April 2004 liess Z. Anschlussberufung erklären mit folgenden Anträgen: 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. In Gutheissung der Anschlussberufung sei Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils dahin abzuändern, als die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit verurteilt werden, dem Kläger gegen Erstattung des Motorbootes "ORUPO Posillipo Fischerman" Fr. 30'000.-- zu bezahlen. 3. Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei dahin abzuändern, dass die Beklagten und Berufungskläger unter solidarischer Haftbarkeit verurteilt werden, sämtliche Kosten des Vermittleramtes sowie die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten der Vorinstanz zu tragen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten und Berufungskläger. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde verlangt, es sei über die Ausführungen des Experten zur Frage 7 und über die am Schluss des Gutachtens hierzu gemachten sachdienlichen Angaben anhand der in der Begründung gegebenen Informationen Erläuterung zu verlangen (Art. 195 ZPO). Eventualiter sei der Sachverständige zur mündlichen Hauptverhandlung vorzuladen und seine am Schluss gemachten sachdienlichen Angaben zu erläutern. G. Mit Verfügung vom 29. April 2004 ordnete der Kantonsgerichtspräsident das schriftliche Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO. Mit Berufungsbegründung vom 10. Juni 2004 bestätigten und begründeten die Beklagten ihre Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung. Zudem wurde beantragt, ein Obergutachten einzuholen. Gemäss Expertenfragen soll der Gutachter feststellen, welchen Verkaufswert das Boot im Zeitpunkt des Verkaufes mit und ohne Zubehör hatte, ob das Motorboot als Liebhaberobjekt bezeichnet werden könne, wie lange die Lebensdauer des Motorbootes normalerweise sei, ob es möglich sei, den Wert eines Motorbootes zu bestimmen, wenn man dieses Boot nie in fahrbereitem Zustand gesehen habe und welchen Wert das Boot im heutigen Zustand habe.

7 Der Berufungsbeklagte bestätigte in der Berufungsbegründungsantwort und Begründung der Anschlussberufung vom 14. Juli 2004 die materiellen Rechtsbegehren. Für den Fall, dass das Kantonsgericht die Wertminderung des Motorbootes in die Verantwortung von Z. stellen würde, wurde eine Ergänzung der Expertise beantragt. In der Stellungnahme zur Anschlussberufungsbegründung vom 6. September 2004 liessen A. X. und B. X. die kostenfällige Abweisung der Anschlussberufung beantragen. Auf die schriftlichen Begründungen der Parteien sowie auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.a) Gegen Urteile des Bezirksgerichts betreffend vermögensrechtliche Streitigkeiten kann gemäss Art. 218 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO Berufung ergriffen werden. Die Berufung ist innert 20 Tagen von der schriftlichen Mitteilung des Urteils an zu erklären. Sie hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 ZPO). b) Die Berufung des A. X. und der B. X. vom 5. April 2004 richtet sich gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 17. Dezember 2003, mitgeteilt am 12. März 2004, welches am 15. März 2004 beim Anwalt des Berufungsklägers einging. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten. Der Streitwert übersteigt Fr. 8'000.-- (Art. 46 lit. b OG ). 2. a) Nach Art. 224 Abs. 2 ZPO kann der Kantonsgerichtspräsident dem Berufungskläger und nötigenfalls der Gegenpartei Frist ansetzen, um die Berufungsanträge schriftlich zu begründen, wenn sich die Berufung als offensichtlich unbegründet erweist, nur Punkte von untergeordneter Bedeutung angefochten werden oder aus anderen Gründen von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann. In diesen Fällen findet keine Berufungsverhandlung statt. Der Entscheid, keine mündliche Verhandlung anzuordnen, stellt eine prozessleitende Verfügung dar, welche beim Gerichtsausschuss angefochten werden kann (Art. 237 Abs. 1 ZPO).

8 b) A. X. und B. X. halten in ihrer Berufungsbegründung fest, sie könnten nicht einsehen, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werde. Eine begründete Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten haben sie aber nicht eingereicht. Auf ihren Einwand ist daher nicht einzutreten. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäss dem Gesetzeswortlaut nicht nur bei Aussichtslosigkeit und bei der Anfechtung von untergeordneten Punkten, sondern auch aus anderen, etwa aus prozessökonomischen Gründen möglich ist. c) Nachdem die Verfügung betreffend die Anordnung des schriftlichen Verfahrens unangefochten geblieben ist, steht die Anordnung einer Parteibefragung nicht mehr zur Diskussion. Dem Antrag hätte im übrigen nur dann stattgegeben werden können, wenn das Vorbringen einer Partei unklar, unvollständig oder unbestimmt geblieben wäre. Die formfreie Parteibefragung stellt dabei kein eigentliches Beweismittel dar. Sie bezweckt nicht den Beweis bestrittener Tatsachen, sondern die Abklärung und Vervollständigung unklarer Vorbringen einer Partei (Art. 112 Abs. 1 ZPO; PKG 1988 Nr. 15; PKG 1990 Nr. 13). Im vorliegenden Fall sind die Behauptungen der Berufungskläger zu den Verkaufsverhandlungen und zur behaupteten Zusage "das Boot ist gekauft" klar und bestimmt, es ist nicht ersichtlich, was fehlen würde. Unmissverständlich ist auch die Behauptung, beim Boot würde es sich um ein Liebhaberobjekt handeln. Bereits die Vorinstanz hat den Antrag auf Durchführung einer Parteibefragung daher zu Recht abgelehnt. Der Beweis für die aufgestellten Behauptungen kann mit der Parteibefragung wie ausgeführt nicht erbracht werden. Was die Behauptung betrifft, das Boot sei ein Liebhaberobjekt, kommt hinzu, dass sie in den Rechtsschriften fehlt. Unterlassene Ausführungen zu den tatsächlichen Verhältnissen können aber ohnehin nicht über die Parteibefragung durch das Gericht nachgeholt werden (vgl. PKG 1990 Nr. 13). 3.a) Die Berufungskläger verlangen in der Berufungsbegründung die Anordnung einer Oberexpertise. b) Gemäss Art. 226 Abs. 1 ZPO dürfen von den Parteien vor der Berufungsinstanz grundsätzlich keine neuen Beweismittel angerufen werden. Nach Satz 2 dieser Bestimmung können die Parteien im Berufungsverfahren hingegen verlangen, dass Beweismittel, welche vor erster Instanz fristgemäss angemeldet, aber nicht abgenommen worden sind, erhoben werden, sofern sie für die Beurteilung der

9 Streitfrage von wesentlicher Bedeutung sein können. Solche Anträge müssen spätestens in der Berufungserklärung gestellt werden. Geschieht dies nicht, verwirkt der Anspruch auf Abnahme der entsprechenden Beweismittel. Werden solche Begehren erst an der mündlichen Berufungsverhandlung oder in der schriftlichen Berufungsbegründung eingebracht, kann darauf also nicht eingetreten werden. Soweit sie Gegenstand eines erstinstanzlichen Beiurteils bildeten, weil die Beweisverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten angefochten wurde, ergibt sich dies unmissverständlich aus Art. 219 Abs. 1 ZPO, wird hier doch ausdrücklich verlangt, dass die Berufungserklärung die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile enthalten müsse. Nichts anderes kann dann gelten, wenn abgelehnte Beweisanträge mangels Anfechtung der Beweisverfügung zu keinem Beiurteil geführt haben. Es gibt keinen sachlichen Grund, in solchen Fällen vom Erfordernis abzusehen, dass bereits aus der Berufungserklärung hervorgehen muss, inwieweit noch die Abnahme neuer Beweismittel verlangt wird (PKG 1991 Nr. 12). Vor dem Bezirksgericht Landquart haben die Berufungskläger keinen Antrag auf Anordnung einer Oberexpertise gestellt. Der Antrag ist neu. Zudem wurde er erst in die schriftliche Berufungsbegründung vom 10. Juni 2004 aufgenommenen, in der Berufungserklärung vom 5. April 2004 ist er nicht enthalten. Nach dem Gesagten kann darauf somit nicht eingetreten werden. c) Nach Art. 226 Abs. 2 ZPO kann das Kantonsgericht von sich aus Sachverständigengutachten einholen, Augenscheine durchführen und die Parteien zur Parteiaussage zulassen. Eine Oberexpertise kann nach Art. 195 Abs. 1 ZPO dann angeordnet werden, wenn das Gericht das Gutachten nicht für genügend hält. Erläuterungen zum Gutachten können dann verlangt werden, wenn einzelne Punkte dunkel geblieben sind. Der Experte G. vom Expertenbüro H. hielt in seinem Gutachten fest, dass die amtliche Inverkehrsetzung nicht mit dem Baujahr identisch sein müsse (S. 4, beklagtische Frage 1). Auf die Frage, was man unter "Baujahr" eines Motorbootes verstehe, gab er zur Antwort, dass bei der Kiellegung oder dem Guss der Aussenhaut dem Bau das Datum eingeschlagen oder eingegossen werde, in diesem Falle ARB 7103. Man könne davon ausgehen, dass die Schale im März 1971 gegossen worden sei. Der Bau eines Bootes dieser Grössenordnung daure ca. 2 bis 3 Monate. Somit könne das Baujahr 1971 angenommen werden (S. 4, zu Frage 2). Die Frage, ob es üblich sei und auf das Motorboot des beschriebenen Typs zutreffe, dass das Motorboot zwar im Jahre 1983 gebaut worden sei, dass dafür aber eine Schale aus

10 dem Jahre 1971 und ein Motor aus den Jahren 1969-1972 verwendet worden sei, beantwortete der Experte ebenso klar mit nein wie die Frage, ob es üblich sei, dass sich der Bau eines Motorbootes über 11 Jahre hinauszog (S. 3, Fragen 4 und 6). Zu Frage 6 führte er mit aller Deutlichkeit aus (S. 3): "Das Motorboot wurde im Jahre 1971 in Italien gebaut und auch dort gefahren und benutzt. Am 8. August 1982 wurde es in der Schweiz zum ersten Mal angemeldet, was auf dem Fahrzeugausweis mit 08.82 (U) bestätigt wird. U steht für "uso" und bedeutet "gebraucht"". Aufgrund dieser Aussagen steht nach der Auffassung der Zivilkammer fest, dass das umstrittene Boot im Jahre 1971 gebaut wurde. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser klaren Angaben zu zweifeln. Dies gilt um so mehr, als sich die Angaben zum Baujahr und zu den verwendeten Materialien, namentlich zum Motor (S. 2, Frage 2) mit den Angaben des Werks und des Motorenherstellers decken (KB 14-16). Auch die Berufungskläger legen nicht dar, inwiefern die Angabe des Experten in diesen Punkten falsch sein sollen. Eine Oberexpertise ist hierzu demnach nicht erforderlich. Soweit die Berufungskläger mit einem Obergutachten beweisen wollen, dass es sich beim verkauften Boot um ein Liebhaberobjekt handelt, ist der Antrag bereits deshalb abzulehnen, weil eine entsprechende Behauptung sowohl in der Prozessantwort wie auch in der Duplik fehlt. Die übrigen Fragen, namentlich diejenige nach dem heutigen Wert des Bootes, ist, wie nachstehend zu zeigen sein wird, für die Beurteilung der Streitsache nicht wesentlich, die Anordnung einer Oberexpertise dazu somit nicht erforderlich. Es erübrigt sich auch die vom Berufungsbeklagten beantragte Ergänzung der Expertise zum Verkehrswert im Jahre 2001, den der Experte unter Annahme eines mittelmässigen, fahrbereiten Zustandes ebenfalls unzweideutig auf Fr. 18'000.-festgelegt hatte (Expertise, S. 6 zu Frage 7). 4. Die Vorinstanz hat die in der Prozessantwort erstmals bestrittene Passivlegitimation von A. X. zu Recht und mit zutreffender Begründung bejaht, so dass auf die Ausführungen in E. 3 des angefochtenen Urteils verwiesen werden kann (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Die Berufungskläger legen in ihrer Berufungsbegründung denn auch nicht dar, inwiefern die Argumentation des Bezirksgerichts Landquart nicht zutreffen sollte. Zur Passivlegitimation wird einzig ausgeführt, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht mit der Berufungsklägerin verheiratet gewesen sei und deshalb als Zeuge hätte einvernommen werden können. Die Einvernahme von A. X. als Zeuge wurde von den Berufungsklägern in den

11 Rechtsschriften vor erster Instanz nicht verlangt; ein entsprechender Antrag, welcher ohnehin verspätet wäre, wird auch in der Berufungsbegründung nicht explizit gestellt. Selbst wenn A. X. ausgesagt hätte, er sei nicht als Verkäufer aufgetreten, wäre diese Aussage vom Gericht nach freier Überzeugung zu würdigen gewesen (Art. 158 ZPO). Angesichts der übrigen, von der Vorinstanz im Einzelnen aufgeführten Beweismittel, namentlich angesichts des dokumentierten Verhaltens von A. X., hätte seine anderslautende Aussage nichts am Schluss des Gerichts, dass er passivlegitimert ist, zu ändern vermocht. 5. Nicht stattgegeben werden kann dem Antrag der Berufungskläger in Ziff. 7 der Berufungsbegründung, die Zeugenaussage von I. aus dem Recht zu weisen. Hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Das Gericht hat vielmehr die Glaubwürdigkeit und das Gewicht der Zeugenaussagen für sich allein und gegeneinander sorgfältig abzuwägen und dabei alle Umstände, insbesondere Abhängigkeits- und Pflichtverhältnisse, welche sich auf die Zuverlässigkeit der Zeuginnen und Zeugen auswirken können, in Betracht zu ziehen (Art. 186 Abs. 2 ZPO). Bei der Würdigung der Aussage der Zeugin I. ist somit deren Beziehung zum Berufungsbeklagten - sie ist eigenen Angaben zufolge seine Lebenspartnerin - zu beachten. 6. Umstritten und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen eines Grundlagenirrtums im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR im vorliegenden Fall gegeben sind. Nicht geltend gemacht wird eine Vertragsanfechtung wegen absichtlicher Täuschung im Sinne von Art. 28 OR, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. a) Das Bezirksgericht Landquart hat die Voraussetzungen für einen Grundlagenirrtum in E. 4a) zutreffend dargestellt, so dass grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR ist der Irrtum namentlich dann wesentlich, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. Der Grundlagenirrtum im Sinne dieser Bestimmung ist ein qualifizierter Motivirrtum. Der Irrende stellt sich einen Sachverhalt vor, der von der Wirklichkeit abweicht, den er aber als notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil I, 8. Aufl. Zürich 2003, N. 777, S. 158). Nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung muss ein Irrtum für den Irrenden sowohl subjektiv wie auch objektiv wesentlich sein, damit von einem wesentlichen Grundlagenirrtum gesprochen werden kann

12 (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N. 778, S. 158; Ingeborg Schwenzer in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatracht, OR I, 3. Aufl., Basel 2003, N. 20 zu Art. 24 OR, BGE 118 II 58, 62). Ob die grundlegende Bedeutung des irrtümlich vorgestellten Sachverhaltes für die Vertragspartner des Irrenden erkennbar gewesen sein muss, ist umstritten (bejahend etwa BGE 110 II 303, 113 II 28, Schwenzer in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatracht, OR I, 3. Aufl., Basel 2003, N. 23 zu Art. 24 OR mit weiteren Hinweisen; ablehnend z.B. Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N. 781, S. 151 OR; offen gelassen in BGE 114 II 139ff.). b) Der Berufungsbeklagte ging beim Kauf des Motorbootes "ORUPO Posillipo Fischerman" davon aus, das Boot stamme aus dem Jahre 1982. Sowohl im Kaufvertrag (KB 2) wie auch in den dem Käufer übergebenen alten Versicherungsdokumenten (KB 4) ist als Baujahr ausdrücklich und unmissverständlich das Jahr 1982 angegeben. Die Annahme, das Boot sei im Jahre 1982 gebaut worden, wurde zusätzlich genährt durch die Angabe des Datums der ersten Inverkehrsetzung auf dem Bootsausweis (KB 2, Rückseite). Dass das ebenfalls vermerkte "U" für uso, also für gebraucht, steht und dass das Datum der ersten Inverkehrsetzung nicht mit dem Baujahr übereinstimmen muss, ist für einen Laien wie Z. nicht ohne weiteres erkennbar. Dass sich Z. über das Alter des Motorboots geirrt hat, bestätigen sowohl der Zeuge J. wie auch die Zeugin I.. Der Zeuge J. führte aus (zu 3., S. 2):" Als wir dann die Motoren abgedeckt hatten, bekam ich Zweifel, dass dieses Boot wirklich nur 20 Jahre alt sein sollte. Einerseits vom Aussehen der Motoren und andererseits auch von der Form des Bootes." "...Ich notierte mir dann die Motorennummer und den Motorentyp und rief am Montag bei der Firma Volvo an... Diese erklärten mir dann, in welchem Zeitraum dieser Typ Motor hergestellt wurde und daraus ergab sich, dass der Motor mindestens 30 Jahre alt sein muss (a.a.O., zu 4, S. 2). Aufgrund des vorangegangenen Kontakts mit Z. ging also auch der Zeuge davon aus, dass das Boot nur 20-jährig sei. Beim Auswintern des Bootes, beim Abdecken der Motoren, kamen ihm Zweifel, denen er nachging. Zeugin I. sagte aus, dass ihr Lebenspartner Z. den Eheleuten X. verschiedene Internet-Ausdrucke von Motorbooten, welche ca. 20-jährig gewesen seien, gezeigt habe. Dabei habe jemand von den Eheleuten erwähnt, dass sie allenfalls ihr Boot verkaufen würden und dass ihr Boot in der gleichen Preis- und Altersklasse sei (Zeugin I., zu 4, S. 2). Wohl ist bei der Würdigung dieser Aussagen die Nähe der Zeugin bzw. des Zeugen zum Berufungskläger zu berücksichtigen. Zu beachten ist aber auch, dass beide auf die strafrechtlichen Folgen eines falschen Zeugnisses aufmerksam gemacht worden waren. Zudem bestätigten sie je aus ihrer Sicht - I. aufgrund des gemeinsamen Nachtessens

13 mit den Berufungsklägern, J. nach dem beim Auswintern des Bootes Erlebten, unabhängig voneinander, dass Z. angenommen hatte, das umstrittene Motorboot sei 20-jährig. Die Zeugenaussagen decken sich mit den Urkunden. Wie die Vorinstanz gelangt das Kantonsgericht nach Würdigung all dieser Beweismittel zum Schluss, dass Z. beim Kauf davon ausging, ein Boot mit Baujahr 1982 gekauft zu haben. Aufgrund der Expertise ist demgegenüber erstellt, dass das Motorboot bereits im Jahre 1971 in Italien gebaut worden war. Am 8. August 1982 war es erstmals in der Schweiz angemeldet worden. Z. hat sich somit über das Baujahr geirrt; das Boot war über zehn Jahre älter als er angenommen hatte. Steht nach dem Gesagten fest, dass der Sachverhalt, den sich Z. vorgestellt hat, nämlich der Kauf eines Bootes mit Baujahr 1982, von der Wirklichkeit, nämlich dem Kauf eines Bootes mit dem Baujahr 1971, abwich, ist zu prüfen, ob dieser Irrtum subjektiv und objektiv wesentlich war. c) Subjektiv wesentlich ist der Irrtum dann, wenn der Irrende den irrtümlich vorgestellten Sachverhalt (das Baujahr des Bootes) als notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet. Für den Irrenden bildet der vorgestellte Sachverhalt "conditio sine qua non" und damit eine unerlässliche Voraussetzung dafür, dass er den Kaufvertrag überhaupt oder mit dem betreffenden Inhalt, z.B. zum vereinbarten Preis abschliesst. Bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes würde der Irrende den Vertrag nicht - jedenfalls nicht mit dem betreffenden Inhalt - abschliessen wollen (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N. 779 ff. , S. 158f.). Z. hat sich - was auch die Berufungskläger anerkennen (Ziff. 4, S. 6 der Berufungsbegründung) im Internet nach einem Motorboot umgesehen, mit dem er die Freizeit verbringen wollte, nachdem er den Bootsführerschein erworben hatte. Als er sich für das Boot der Berufungskläger entschied, ging er davon aus, dass er gegen Bezahlung von Fr. 27'000.-- ein 20 Jahre altes Boot kaufen würde. Dies ergibt sich klar und eindeutig aus dem Kaufvertrag, in dem (das falsche) Baujahr und der Kaufpreis explizit aufgeführt sind. Dasselbe falsche Baujahr ist zudem auch in den Versicherungsdokumenten enthalten (KB 4). Die Behauptung der Berufungskläger, der Berufungsbeklagte habe sich gar keine Vorstellungen über das Alter des Bootes gemacht, ist damit aktenwidrig. Unbewiesen geblieben ist die Darstellung der Berufungskläger, der Berufungsbeklagte sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Schale, die Flybridge und die Motoren Bestandteile des Bootes seien und dass diese nicht in einem halben Jahr produziert werden könnten (Berufungsbegründung S. 5 Ziff. 2), die Parteien hätten über die Problematik der genauen Altersbestim-

14 mung gesprochen (S. 5 Ziff. 3). Hätten bezüglich des Alters des Bootes tatsächlich Unsicherheiten bestanden und wären diese Unsicherheiten angesprochen worden, läge es nahe, dass dies im Kaufvertrag erwähnt oder dass das Alter des Bootes zumindest offengelassen worden wäre. Die Tatsache, dass im von den Verkäufern aufgesetzten Kaufvertrag als Baujahr explizit und ohne jeden Vorbehalt das Jahr 1982 angegeben wird, ist demgegenüber ein klares Indiz dafür, dass die Parteien vom Baujahr 1982 ausgegangen sind. Wurde bei der Beschreibung des Occasions- Bootes nebst dem mit verkauften Zubehör auch das Alter des Bootes und der Preis für das Kaufobjekt aufgeführt, ist davon auszugehen, dass es sich um wesentliche Vertragspunkte für die Parteien handelte. Hieran vermag, wie nachstehend (E. 6.f)) zu zeigen sein wird, auch die Klausel "wie gesehen" nichts zu ändern. Die Berufungskläger wenden ein, Z. hätte das Motorboot ungeachtet des Alters auf jeden Fall gekauft, nachdem die einstündige Probefahrt problemlos verlaufen sei. Das Motorboot sei ein Liebhaberobjekt gewesen, weshalb der Berufungsbeklagte dem Alter des Bootes überhaupt keine Beachtung geschenkt habe. Die Behauptung, das Boot sei ein Liebhaberobjekt - welche in den Rechtsschriften wie erwähnt nicht enthalten ist - ist unbewiesen geblieben. Aus der Expertise ergibt sich im Gegenteil, dass das Boot ein in den 70er Jahren sehr gefragtes und gut verkauftes Boot gewesen sei (Expertise, S. 4, zu Frage 3). Den Verkehrswert des Bootes mit Baujahr 1971 samt sämtlichen von den Verkäufern hervorgehobenen Besonderheiten wie Fly-Bridge und Zubehör veranschlagte der Gutachter für das Jahr 2001 auf nicht mehr als Fr. 18'000.-- also auf erheblich weniger, als Z. bezahlt hat. Die Besonderheit des Bootes lag - wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat - somit einzig darin, dass Z. die Verkäufer kannte und bereits einige Male auf dem Boot gewesen war. Dass der Berufungsbeklagte das Boot der Berufungskläger aus diesem Grund bevorzugte, ist bei einem Occasionskauf nachvollziehbar. Dass er deswegen das Preis-Leistungsverhältnis völlig ausser Acht gelassen haben soll, dass er gerade dieses Boot habe kaufen wollen, auch wenn er gewusst hätte, dass es die Grenze der Einsatzdauer von 30 Jahren erreicht hatte (Expertise, S. 6) und dass ihm der Preis egal gewesen sein soll, wie die Berufungskläger geltend machen, ist lebensfremd und kann ausgeschlossen werden. Z. wollte ein gebrauchsfähiges Boot für Freizeitfahrten zu einem angemessenen Preis. Er ist kein Bastler, der alte Boote günstig kauft und in aufwändiger Arbeit in Stand stellt. Bei dieser Akten- und Interessenlage ist die subjektive Wesentlichkeit des Kaufpreises zu bejahen. d) Das objektive Merkmal besteht darin, dass der Irrende den vorgestellten Sachverhalt nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachten darf (BGE 118 II 62 und 301,

15 Gauch/Schmid/Schluep/Rey, a.a.O., N. 783 ff., S. 159). Objektive Wesentlichkeit liegt vor allem vor, wenn von dem irrtümlich vorgestellten Sachverhalt der Wert der Vertragsleistungen abhängt (Ingeborg Schwenzer, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, OR II, 3. Aufl., Basel 2003, N. 22 zu Art. 24 OR). Dass das Alter eines Fahrzeuges, namentlich eines Occasionsfahrzeuges, dessen Wert massgeblich beeinflusst, ist allgemein bekannt. Auch das Bundesgericht qualifizierte den Irrtum über das Alter eines Luxusautos, welches nicht im Jahre 1992, sondern schon im Jahre 1990 in Verkehr gesetzt worden war, als objektiv wesentlich (SemJud 1998 221; vgl. Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N. 793, S. 161). Von einem wesentlichen Irrtum wurde auch beim Irrtum über die tatsächliche Wohnungsgrösse ausgegangen. Der Mieter meinte, die Wohnung sei 13 m2 grös-ser als sie tatsächlich war. Das Bundesgericht führte aus, dass diese Fläche einer mittleren Zimmergrösse entspreche. Selbst wenn berücksichtigt werde, dass im Inserat die Wohnfläche mit "etwa 160 m2" angegeben werde, habe der Mieter nicht mit einem solchen Unterschied rechnen müssen, er habe sich vielmehr in guten Treuen auf das Inserat verlassen dürfen, zumal darin auch der monatliche Mietzins von Fr. 1'680.-- angegeben gewesen sei, Interessenten folglich Zins und Fläche miteinander hätten vergleichen können (BGE 113 II 25; 28). Im vorliegenden Fall gaben sowohl der Kaufvertrag als auch die Versicherungsdokumente als Baujahr das Jahr 1982 präzise an. Aufgrund des Kaufpreises von Fr. 27'000.-- und der vom Berufungsbeklagten angestellten Vergleiche im Internet mit Booten der gleichen Kategorie und derselben Altersklasse durfte er davon ausgehen, dass das Boot tatsächlich im Jahr 1982 gebaut worden war. Für ein elf Jahre älteres Boot wäre ein weit tieferer Preis angemessen gewesen. Gemäss Expertise lag der Verkehrswert für ein Boot mit Jahrgang 1971 samt Zubehör zum damaligen Zeitpunkt bei Fr. 18'000.--, die übliche Einsatzdauer des Motorbootes von 30 Jahren war bereits abgelaufen (Expertise, S. 6 zu Frage 7). Unter diesen Umständen durfte Z. das Alter des Motorbootes nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr zweifellos als notwendige Grundlage des Vertrages betrachten. Das Bundesgericht liess bereits eine Altersdifferenz von zwei Jahren für die Annahme eines wesentlichen Irrtums genügen. Im konkreten Fall besteht mit elf Jahren Altersdifferenz eine derart offensichtliche, preisrelevante Diskrepanz zur Wirklichkeit, dass die einseitige Unverbindlichkeit des Vertrages ohne weiteres als angemessene Rechtsfolge für den Irrtum erscheint (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O, N. 784, S. 159). Das Merkmal der objektiven Wesentlichkeit des Irrtums ist ebenfalls erfüllt.

16 e) Die Berufungskläger machen geltend, ein wesentlicher Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR liege auch deshalb nicht vor, weil es an der Erkennbarkeit für die Berufungskläger fehle, nachdem die Berufungskläger eingestanden hätten, dass auch sie sich über das Alter des Bootes getäuscht hätten. Nach einem Teil der Lehre kommt dem Kriterium der Erkennbarkeit des Irrtums für die Gegenpartei für die Qualifikation des Grundlagenirrtums keine Bedeutung zu. Was eine notwendige Vertragsgrundlage ist, beurteilt sich nach diesen Lehrmeinungen ausschliesslich nach der Vorstellung des Irrenden. Zwar komme es vor, dass der Sachverhalt, den der Irrende sich fälschlicherweise vorstellt, auch für die Gegenpartei eine notwendige Grundlage des Vertrages gebildet habe. Vorausgesetzt sei dies jedoch nicht, damit ein Grundlagenirrtum im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR vorliege. Auf die Gegenseite, hier also die Berufungskläger, kommt es nach dieser Auffassung nicht an (Gauch/ Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N. 781f. mit weiteren Hinweisen, S. 159; Koller in Guhl / Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, § 16, N. 11f.). Selbst wenn man die unter anderem von Schwenzer (a.a.O., N. 23 zu Art. 24 OR mit Hinweisen) vertretene Gegenmeinung teilen und die Erkennbarkeit für die Erklärungsgegner als wesentlich erachten würde, ist festzuhalten, dass nicht der Irrtum erkennbar gewesen sein muss. Das Erfordernis der Erkennbarkeit bezieht sich vielmehr auf die Bedeutung des irrtümlich vorgestellten Sachverhaltes, im konkreten Fall also auf die Wesentlichkeit des Baujahres für den Kaufentschluss (Schwenzer, a.a.O.). Die Erkennbarkeit kann sich ergeben aus der zentralen Bedeutung, die einem bestimmten Sachverhalt für den Vertragsinhalt im Allgemeinen zukommt, den gemeinsamen Vorstellungen der Parteien oder den besonderen Vertragsumständen (Schwenzer, a.a.O.). Wie bereits oben (E. 6.d)) ausgeführt wurde, kommt dem Alter beim Kauf eines Occasionsfahrzeuges im Allgemeinen eine entscheidende Bedeutung zu, hat es doch regelmässig einen direkten Einfluss auf den Kaufpreis. Diese Aussage trifft nicht nur auf ein Automobil, sondern entgegen der Auffassung der Berufungskläger sehr wohl auch auf ein Boot zu, selbst wenn ein solches grundsätzlich eine längere Lebensdauer hat. Dies ergibt sich klar aus der Expertise, wo der Preis in Bezug gebracht wird mit der üblichen Einsatzdauer des Bootes (S. 6 zu 7). Das Erfordernis der Erkennbarkeit ist damit ohne weiteres erfüllt. Zum selben Ergebnis gelangt man auch aufgrund der besonderen Vertragsumstände. Es ist im vorliegenden Fall anzunehmen, dass sich beide Parteien über das wirkliche Alter des Bootes geirrt haben. Die Verkäufer äussern sich diesbezüglich zwar widersprüchlich, in dem sie einmal geltend machen, B. X. habe beim Erwerb des Bootes auf den Bootsausweis

17 vertraut und sei vom Baujahr 1982 ausgegangen (Prozessantwort vom 16. Dezember 2002, S. 7 ad 3.2; vgl. Berufungsbegründung S. 7 letzter Absatz) und andererseits behaupten lassen, sie hätten mehrmals über das Alter des Bootes und über die Problematik der genauen Altersbestimmung miteinander gesprochen (Berufungsbegründung, S. 5 Ziff. 3, S. 10, 2. Absatz). Tatsache ist aber, dass das (falsche) Baujahr 1982 im von den Verkäufern aufgesetzten Kaufvertrag als Bestandteil des Beschriebs des Bootes neben dem Preis ausdrücklich genannt wird. Dies lässt sich nur so erklären, dass es auch für die Verkäufer völlig klar, jedenfalls aber erkennbar war, dass dem Baujahr des Bootes für das Zustandekommen des Vertrages zum vereinbarten Preis entscheidende Bedeutung zukommt. f) Die Berufungskläger berufen sich auf eine vertragliche Freizeichnungsklausel, nämlich die im Kaufvertrag enthaltene Wendung "Das Boot wird wie gesehen ab Boje in D. verkauft/gekauft zum Preis von Fr. 27'000.--." Die Klauseln "wie besichtigt" oder "wie besehen" bedeuten grundsätzlich den Ausschluss der Sachgewährleistungspflicht für Mängel, die bei ordentlicher Prüfung der Ware vor Vertragsschluss erkennbar gewesen wären, nicht aber für geheime Mängel (Hans Giger, Berner Kommentar zum Obligationenrecht, Bd. IV, 2. Abt., 1. Teilbd., 1. Abschnitt, Bern 1979, N. 14 zu Art. 199 OR). Eine solche Freizeichnungsklausel vermag die Berufung auf Grundlagenirrtum aber nicht generell zu verhindern. Die Freizeichnungsklausel erfasst den Grundlagenirrtum nach herrschender Lehre und Rechtsprechung vielmehr nur dann, wenn der Gewährleistungsausschluss bestimmte Eigenschaften eindeutig erwähnt oder der Vertragspartner eine Zusicherung insoweit ablehnt (BGE 126 III 59 ff., 66, Schwenzer, a.a.O., N. 33 zu Art. 24 OR mit Hinweisen). Soweit die Haftung allgemein wegbedungen wird, ist die Klausel einengend auszulegen (BGE 91 II 279; Schwenzer, a.a.O., Hans Giger, a.a.O., N. 10 zu Art. 199 OR). Ob eine Eigenschaftsangabe als Zusicherung zu gelten hat oder unter eine Freizeichnungsklausel fällt, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln (BGE 109 II 24). In diesem Fall entschied das Bundesgericht, dass es für den Käufer eines Occasionsautos wichtig war, vom Autoverkäufer den genauen Kilometerstand zu erfahren. Der Verkäufer konnte sich daher nicht auf die allgemeine Freizeichnungsklausel im Formularvertrag berufen. Dazu hätte er, so das Bundesgericht, der Käuferin unmissverständlich erklären müssen, er wolle sich bei seinen Angaben nicht behaften lassen. Gleich verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Berufungskläger selbst haben das Baujahr 1982 ausdrücklich in den Kaufvertrag aufgenommen. In den Versiche-

18 rungsdokumenten, welche sie dem Käufer übergeben haben, ist dasselbe Baujahr aufgeführt. Dass diese Angabe wesentlich vom effektiven Baujahr abwich, war für den Berufungsbeklagten als Laie aufgrund der Besichtigung des Bootes vor Vertragsabschluss nicht erkennbar. Im Rahmen einer ordentlichen Prüfung war er nicht verpflichtet, die konkreten Angaben seiner Verhandlungspartner in Zweifel zu ziehen und nähere Nachforschungen zum Baujahr zu machen. Er durfte sich vielmehr auf die konkrete Angabe der Verkäufer verlassen. Dies gilt um so mehr, als sich die Parteien persönlich kannten und der Käufer keinen Grund hatte, ihren Angaben zu misstrauen (BGE 113 II 29f.). Hätte bei den Verkäufern eine Unsicherheit bezüglich des Baujahrs bestanden, hätten sie die Möglichkeit gehabt, die Haftung für das Alter des Bootes klipp und klar schriftlich auszuschliessen, zumal sie den Vertrag ja aufsetzten. Wenn sie statt dessen im Gegenteil im Kaufvertrag das Baujahr 1982 erwähnten und damit zusicherten und sich nach Entdecken des Irrtums nun auf die allgemein gefasste Freizeichnungsklausel berufen, verhalten sie sich widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich. Die im Kaufvertrag enthaltene Klausel "wie gesehen" vermag die Berufung auf Grundlagenirrtum im konkreten Fall somit nicht zu verhindern. g) Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass sämtliche Voraussetzungen eines Grundlagenirrtums gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR erfüllt sind. Die allgemeine Freizügigkeitsklausel steht der Geltendmachung des Grundlagenirrtums nicht entgegen, da das falsche Baujahr zugesichert worden war. Die Berufung erweist sich demnach als unbegründet und wird abgewiesen. 7. a) Liegt ein wesentlicher Grundlagenirrtum vor, ist der Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat (Art. 23 OR). Dass sich der Berufungsbeklagte formgültig und innert Frist auf den Grundlagenirrtum berufen hat (Art. 31 OR), ist aktenkundig und wird auch von den Berufungsklägern nicht bestritten (vgl. auch E. 4f, S. 13 des vorinstanzlichen Urteils). b) Nach der sogenannten "Ungültigkeitstheorie", welche auch das Bundesgericht vertritt, (vgl. BGE 114 II 143, Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N. 890 mit weiteren Hinweisen) bedeutet die einseitige Unverbindlichkeit des Vertrages, dass dieser von Anfang an unverbindlich ist. Er ist ungültig und entfaltet keine Vertragswirkung, gleich wie ein nichtiger Vertrag. Rechtsfolge der begründeten Geltendmachung des Willensmangels ist somit das Dahinfallen des Vertrages "ex tunc". Der Irrende kann bereits erbrachte Leistungen durch Vindikation oder aus ungerechtfer-

19 tigter Bereicherung zurückfordern. Haben beide Parteien Leistungen erbracht, so ist jede Partei berechtigt, die eigene Leistung zurückzuverlangen, und zwar Zug um Zug (BGE 129 III 320ff., 327, zur sog. Anfechtungstheorie vgl. Schwenzer, a.a.O., N. 8-10 zu Art. 23 OR; Gauch Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N. 896f. ). c) Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die Berufungskläger als Verkäufer dem Berufungsbeklagten und Käufer den bezahlten Kaufpreis in der Höhe von Fr. 27'000.-- zu erstatten haben. Zu erstatten sind zudem die Zinsen, welche Bestandteil der Bereicherung sind (Hermann Schulin, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, OR I, 3. Aufl., Basel 2003, N. 4 letzter Absatz zu Art. 64 OR mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N. 1525). Die Kaufpreissumme ist ab der Bezahlung des Kaufpreises mit 5 % zu verzinsen (Art. 73 Abs. 1 OR). Ab diesem Zeitpunkt sind die Verkäufer beim Dahinfallen des Vertrages ex tunc ungerechtfertigt bereichert. Geschuldet sind mithin Zinsen ab dem 1. Februar 2001 (KB 2). Bis Ende Oktober 2004 sind somit Zinsen von Fr. 5'062.50 (Jahreszins: 5 % von Fr. 27'000.-- = Fr. 1'350.-- /12 Mt. x 45 Mt) aufgelaufen. Wie bereits die Vorinstanz erkannt hat, ist die vom Berufungsbeklagten geltend gemachte Forderung von Fr. 30'000.-- bereits ausgewiesen mit dem Kaufpreis samt Zinsen. Ob er zusätzlich Anspruch auf Ersatz der Reparatur- und Unterhaltskosten von Fr. 4'000.-- und der entstandenen Lagerkosten von Fr. 4'600.-- hat, kann, wie nachstehend zu zeigen sein wird, offen bleiben. d) Die Käufer ihrerseits haben das Motorboot zurückzuerstatten. Die Rückerstattung des Motorboots erfolgt nach den sachenrechtlichen Grundsätzen der Vindikation (Art. 641 Abs. 2 ZGB), welche den Bereicherungsanspruch verdrängt (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N. 1500 und N. 1526; Guhl / Koller, a.a.O., § 28, N. 11, Schulin, a.a.O., N. 37 zu Art. 62 OR). Nach Art. 938 Abs. 1 ZGB wird dem Berechtigten nicht ersatzpflichtig, wer eine Sache in gutem Glauben besitzt und seinem vermuteten Rechte gemäss gebraucht und nutzt. Was dabei untergeht und Schaden leidet, braucht er nicht zu ersetzen. Im vorliegenden Fall nutzte Z. das Motorboot, wie er als vermeintlicher Eigentümer berechtigt war. Erst mit der Erklärung des Grundlagenirrtums wurde der Vertrag für ihn einseitig unverbindlich. Eine Ersatzpflicht für die in der Zwischenzeit erfolgte Nutzung entfällt daher nach Art. 938 Abs. 1 ZGB.

20 Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass Art. 938 ZGB nicht zur Anwendung gelangen würde, kann der Käufer gleichwohl nicht zu einer Entschädigung für die Benutzung des Fahrzeuges verpflichtet werden. Z. konnte das Boot nur kurze Zeit nutzen. Nach der Vorführung mussten zahlreiche Mängel behoben werden (KB 7, KB 10). Ab Juli 2002 wurde das Motorboot bei einer Bootswerft sachgemäss gelagert (KB 22), der Berufungsbeklagte zog daraus keinen Nutzen mehr. Er wollte das Boot zurückgeben, nachdem er sich auf den Grundlagenirrtum berufen hatte. Die Berufungskläger wollten und wollen das Boot indessen nicht zurück haben, so dass von einer aufgedrängten Bereicherung auszugehen ist. Der Nutzungsberechtigte schuldet in diesem Fall nur den Ersatz dessen, was die Bereicherung für ihn mindestens Wert hat (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N. 1517b). Z. hatte im vorliegenden Fall überhaupt keinen Nutzen, ihm sind vielmehr Fr. 200.-- pro Monat für die Lagerung des Bootes angefallen. Zu einer Benutzungsentschädigung kann er nicht verpflichtet werden. Nach der Berufung des Käufers auf Grundlagenirrtum hätten die Berufungskläger das Boot vindizieren können (vgl. von Tuhr/Peter, a.a.O., § 39, S. 335). Es lag somit an ihnen, die Verantwortung dafür zu übernehmen. Z. hat das Boot bei einer Bootswerft sachgemäss gelagert (KB 22). Seiner Schadenminderungspflicht ist er damit nachgekommen. Die Berufungskläger haben sich einem Verkauf des Bootes widersetzt, zurücknehmen wollen sie es bis zum heutigen Tag nicht. Eine allfällige Wertverminderung ab dem Zeitpunkt der Erklärung der Unverbindlichkeit des Vertrages haben sie daher selbst zu vertreten. e) Auch die Vorinstanz geht grundsätzlich davon aus, dass die Verkäufer dem Käufer Kaufpreis und Zinsen gegen Rückgabe des Bootes zurückzuerstatten haben (E. 4.h) S. 14f.). Sie hält aber dafür, dass der Irrende Z. seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben habe und dieser gemäss Art. 26 Abs. 2 OR demnach zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schaden verpflichtet sei. Von der vom Käufer geltend gemachten Forderung von Fr. 30'000.--, welche das Bezirksgericht Landquart mit den Positionen Zinsen und Kaufpreis als ausgewiesen erachtet, wurde daher die während der Besitzesdauer von Z. eingetretene Wertverminderung des Bootes inklusive Abnützung durch Gebrauch von Fr. 12'000.-- abgezogen, so dass lediglich eine Forderung von Fr. 18'000.-- zugesprochen wurde. Gegen den Abzug der eingetretenen Wertverminderung gestützt auf Art. 26 Abs. 2 OR richtet sich die Anschlussberufung von Z..

21 Nach Art. 26 Abs. 1 OR ist der Irrende zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, wenn er den Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben hat. Das Verhalten des Irrenden ist dabei zwar mit einer gewissen Strenge zu behandeln (Schwenzer, a.a.O., N. 2 zu Art. 26 OR). Nach der übereinstimmenden Lehre darf er sich indessen auf Angaben des Vertragsgegners über Eigenschaften des Vertragsgegenstandes verlassen und braucht diese nicht selbst nachzuprüfen (Schwenzer, ebenda, Gauch/Schuep/Schmid/Rey, a.a.O., N. 851; vgl. BGE 113 II 25ff., 29f. wo der Irrtum des Mieters über die Grösse der Wohnungsfläche auf die irreführenden Angaben des Vermieters zur Wohnungsfläche im Inserat zurückzuführen war; der Vermieter war selbst von einer falschen Wohnfläche ausgegangen). Nach Bucher (Eugen Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl, Zürich 1988, § 13, S. 217) kann es "zum vornherein nicht schuldhaft im Sinne von Art. 26 Abs. 1 OR sein, wenn sich der Irrende vom (vielleicht schuldlosen) Vertragspartner gemachte falsche Angaben verlässt; der Vorwurf, ungeprüft eigene Äusserungen für wahr gehalten zu haben, ist hier ausgeschlossen. Von Tuhr/Peter (Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. 1, 3. Aufl., Zürich 1979, § 37, S. 316) halten ausserdem fest, dass Schadenersatz ausgeschlossen ist, wenn der Gegner den Irrtum gekannt hat oder hätte kennen sollen sowie dann, wenn beide Parteien sich im gleichen verschuldeten Irrtum befanden. Das Bundesgericht erblickt den inneren Grund der Ersatzpflicht nach Art. 26 Abs. 1 OR darin, dass der Vertrag wegen eines fahrlässigen Irrtums einer Partei dahin fällt, die andere aber auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, weil sie den Irrtum weder veranlasst noch sonstwie zu vertreten hat. Dieser innere Grund der Haftung fehle aber, wenn sich der Vertragsgegner im gleichen Irrtum befindet oder ihn sogar selbst herbei geführt hat (BGE 113 II 25; 31; 69 II 240). Im vorliegenden Fall kannte der Käufer Z. die Verkäufer privat und war schon mehrmals auf deren Boot. Er hatte keinen Anlass, an ihren Angaben zum Baujahr des Bootes zu zweifeln. Er durfte sich auf den Kaufvertrag und die ihm übergebenen Versicherungsdokumente, in denen als Baujahr explizit das Jahr 1982 aufgeführt war, vertrauen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann ihm in Anwendung der zitierten Lehre und Rechtsprechung keine Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 26 Abs. 1 OR vorgeworfen werden, weil er die Angaben der Verkäufer zum Alter des Bootes vor dem Vertragsabschluss nicht näher abgeklärt hat. Hinzu kommt, dass es die Verkäufer waren, die den Irrtum herbeigeführt haben, indem sie das falsche Baujahr 1982 in den von ihnen verfassten Vertrag aufgenommen haben. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können sie sich somit nicht auf Art. 26

22 Abs. 1 OR berufen. Aufgrund der eigenen Darstellung der Berufungskläger in ihren Rechtsschriften ist davon auszugehen, dass auch sie selbst sich über das Alter des Bootes geirrt haben. In der Prozessantwort (S. 7, zu 3.2) wird ausgeführt, auch B. X. habe auf die Angabe im Bootsausweis vertraut. Auf S. 13 (zu 4.2) wird wiederholt, dass die Verkäufer nicht mehr gewusst hätten als die Käufer, dass als Baujahr 1982 angegeben wurde und dass dieses Datum in den amtlichen Papieren als amtliche Inverkehrsetzung festgehalten worden sei. Offensichtlich sei das Boot im Jahre 1982 baulich vollendet worden. Befanden sich aber beide Parteien in einem Irrtum über das Alter des Bootes, kann dem Berufungskläger keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Dies um so mehr, als eher B. X., welche das Boot von ihrem Vater übernommen hatte, hätte wissen können, dass das Boot vor 1982 gebaut worden war als der Laie Z., der eben erst den Bootsführerausweis erworben hatte. Der von der Vorinstanz vorgenommene Abzug der Wertverminderung ist nicht gerechtfertigt. Die Anschlussberufung ist in diesem Sinne gutzuheissen. 8. Der Kaufvertrag fällt demnach infolge Grundlagenirrtums gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR ex tunc dahin und wird rückabgewickelt, indem Z. den Eheleuten X. ihr Motorboot zurückzuerstatten hat. Die Eheleute X. haben demgegenüber den Betrag von Fr. 30'000.--, der sich bereits aus dem Kaufpreis und den Zinsen ergibt, zu erstatten. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auch die Kostenverteilung durch die Vorinstanz aufzuheben. Die Kosten des Kreispräsidenten Fünf Dörfer von Fr. 205.-- sowie die Kosten des Verfahrens des Bezirksgerichtes Landquart von insgesamt Fr. 7'100.-- gehen gemäss Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von A. X. und von B. X., welche auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen haben. Sie haben Z. für die Verfahren vor beiden Instanzen vollumfänglich und angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO).

23 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Anschlussberufung wird gutgeheissen und es werden die Ziffern 1 und 4 des angefochtenen Urteils aufgehoben. 3. In Gutheissung der Klage werden A. X. und B. X. unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, Z. Zug um Zug gegen Rückgabe des im Kaufvertrag vom 27. Januar 2001 bezeichneten Motorbootes "ORUPO Posillipo Fischerman" samt Zubehör Fr. 30'000.-- zu bezahlen. 4. Die Kosten des Kreispräsidenten Fünf Dörfer von Fr. 205.-- sowie die Kosten des Verfahrens des Bezirksgerichtes Landquart von insgesamt Fr. 7'100.-gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von A. X. und von B. X.. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 360.--, total somit von Fr. 4'360.--, gehen ebenfalls unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von A. X. und B. X.. A. X. und B. X. haben Z. für die Verfahren vor beiden Instanzen ausseramtlich mit Fr. 10'000.-- inklusive Mehrwertsteuer und Spesen zu entschädigen. 5. Mitteilung an: ____________________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc:

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