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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 11.05.2004 ZF 2004 12

11 mai 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·6,470 mots·~32 min·4

Résumé

Abänderung des Scheidungsurteils | ZGB Eherecht

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 11. Mai 2004 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 04 12 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Jegen, Riesen-Bienz, Tomaschett-Murer und Burtscher Aktuarin Mosca —————— In der zivilrechtlichen Berufung des X., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Fürsprecher Luigi R. Rossi, Oberer Graben 3, 9000 St. Gallen, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Surselva vom 5. November 2003, mitgeteilt am 5. Januar 2004, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen Y., Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer, Quaderstrasse 5, 7000 Chur, betreffend Abänderung des Scheidungsurteils, hat sich ergeben:

2 A. Mit Urteil und Beschluss vom 25. April 1995 hat das Bezirksgericht W. die Ehe von Y. und X. geschieden und die zwischen den Eheleuten abgeschlossene Ehescheidungskonvention vom 28. März 1995 über die Nebenfolgen der Scheidung genehmigt. Die Kinder A., geboren am 16. September 1980, B., geboren am 2. Juni 1982, C., geboren am 29. Mai 1985, D., geboren am 4. Juli 1986, E., geboren am 17. Juli 1990 und F., geboren am 10. März 1995, wurden auf Antrag der Parteien unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt. In Bezug auf das Besuchsrecht wurde festgehalten, dass X. berechtigt sein soll, die Kinder je am 1. und 3. Wochenende eines jeden Monats zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ferner wurde er berechtigt, die Kinder am 25. Dezember sowie in Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern und in solchen mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Zudem stand ihm das Recht zu, die Kinder während zwei Wochen pro Jahr auf seine Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht sollte er jeweils drei Monate im voraus ankündigen. Im Übrigen wollten die Parteien ein weitergehendes Besuchsrecht untereinander und mit Rücksichtnahme auf die Interessen und Bedürfnisse der Kinder regeln. X. wurde im Weiteren in Ziff. 4 der genehmigten Scheidungskonvention verpflichtet, folgende Unterhaltsbeiträge, zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen, monatlich im voraus, zu entrichten: - Fr. 500.-- pro Kind, zahlbar ab 1. Mai 1995 bis 31. Mai 2005; - Fr. 700.-- pro Kind ab 1. Juni 2005 bis längstens 31. März 2015; jeweils bis zur vollen Erwerbsfähigkeit, längstens bis zur Mündigkeit eines jeden Kindes. X. erklärte sich damit einverstanden, dass die IV-Zusatzrenten für die Kinder - auf Anrechnung an seine Kinderalimentenverpflichtungen - Y. direkt ausbezahlt werden. B. Im Juli 1999 zog der Sohn C. zum Vater nach G.. Vom Sommer 2001 bis Ostern 2002 lebte er wieder bei der Mutter und kehrte dann zum Vater zurück. Heute lebt der volljährige Sohn C. in W.. Die Tochter D. lebt seit Juli 2000 beim Vater. Sie besucht die Handelsmittelschule in L.. Die Tochter E. ist im Dezember 2002 zum Vater gezogen und besucht die Realschule in K.. C. Da sich die Eltern nicht über den Aufenthaltsort der Kinder einigen konnten, liess X. am 29. März 2001 eine Klage auf Abänderung der elterlichen Sorge beim Kreisamt Lugnez anhängig machen. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 17. Mai 2001 wurde gleichentags der Leitschein ausgestellt. Mit Prozesseingabe vom 5. Juni 2001 prosequierte X. die Klage unverändert an das Bezirksgericht Surselva. Er beantragte:

3 „1. Es sei Ziffer 2 des Urteiles des Bezirksgerichtes W. vom 25.04.1995 aufzuheben und die Kinder C., geboren am 29. Mai 1985, D., geboren am 4. Juli 1986, E., geboren am 17. Juli 1990 und F., geboren am 10. März 1995, unter die elterliche Sorge des Vaters zu stellen; 2. Die Mutter sei zu Unterhaltsbeiträgen an die Kinder nach richterlichem Ermessen zu verpflichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Y. liess mit Prozessantwort vom 9. Juli 2001 die kostenfällige Abweisung der Klage beantragen. D. Mit Urteil vom 5. November 2003, mitgeteilt am 5. Januar 2004, erkannte das Bezirksgericht Surselva: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger ist unter Aufhebung der Ziffer 3 der Ehescheidungskonvention vom 28. März 1995, genehmigt mit Scheidungsurteil vom 25. April 1995, berechtigt, seine Kinder D., E. und F. jeweils am ersten Wochenende eines jeden Monats zu besuchen oder zu sich auf Besuch zu nehmen sowie jährlich zwei Wochen Ferien mit ihnen zu verbringen. 3. a) Zur Überwachung der Entwicklung der Kinder D., E. und F. und des persönlichen Verkehrs, insbesondere zur Regelung der Modalitäten des klägerischen Besuchsrechts, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB angeordnet. b) Die Vormundschaftsbehörde der Stadt W. wird mit dem Vollzug beauftragt. 4. Die Kosten des Kreisamtes Lugnez von Fr. 200.-- sowie diejenigen des Bezirksgerichtes Surselva, bestehend aus: - Gerichtsgebühr Fr. 6'290.00 - Schreibgebühr Fr. 800.00 - Barauslagen Fr. 8'210.00 Total Fr. 15'300.00 gehen zu Lasten des Klägers, der die Beklagte ausseramtlich mit Fr. 9'974.20 zu entschädigen hat. Die dem Kläger anfallenden Gerichtskosten werden der die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege tragenden Gemeinde G. in Rechnung gestellt, unter Vorbehalt des Rückforderungsrechtes des Gemeinwesens. 5. (Mitteilung)“ E. Dagegen liess X. am 20. Januar 2004 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären mit folgenden Anträgen:

4 „1. Es seien die Ziffern 1, 2, 3.a), 3.b) und 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Surselva vom 05.11.2003 (Proz. Nr. 42/01) aufzuheben und es sei folgendes Rechtsbegehren des Berufungsklägers zu schützen: 1.1 Es sei die Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts W. vom 25. 04.1995 aufzuheben und es seien die Kinder D., geb. 04.07.1986 und E., geb. 17.07.1990, unter die elterliche Sorge des Vaters zu stellen; 1.2 Es sei eine Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB zur Überwachung des persönlichen Verkehrs der Kinder D. und E., insbesondere zur Regelung der Modalitäten des Besuchsrechts der Berufungsbeklagten zu errichten; 1.3 Die Mutter sei zu Unterhaltsbeiträgen an die Kinder nach richterlichem Ermessen zu verpflichten; 2. Es sei dem Berufungskläger auch für das Verfahren vor zweiter Instanz die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, dass er von der Leistung von Gerichtskosten, Vorschüssen und Sicherheitsleistungen befreit und ihm der unterzeichnete Rechtsvertreter als Anwalt unentgeltlich bestellt werde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Auf entsprechende Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums (Art. 224 Abs. 2 ZPO) liess X. am 24. Februar 2004 eine schriftliche Begründung seiner Anträge einreichen. Y. liess sich am 22. März 2004 dazu vernehmen. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung der Berufung. Auf die Begründung der Anträge sowie auf das angefochtene Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. a) Der Berufungskläger beantragt die Einvernahme von D. und E., damit sich das Gericht von den Wünschen und Bedürfnissen der Kinder einen Eindruck verschaffen könne. Wie den nachstehenden Erwägungen entnommen werden kann, hat E. ihren Willen klar zum Ausdruck gebracht, indem sie freiwillig zu ihrem Vater gezogen ist, dort nun schon seit 1 ½ Jahren lebt und nicht mehr gewillt ist, nach W. zurückzukehren. D. wird in wenigen Wochen volljährig. Da es keinen Sinn macht, für die wenigen Wochen, die verbleiben, eine Änderung der elterlichen Sorge zu prüfen, erübrigt sich auch ihre Einvernahme. Schliesslich beantragt der Berufungskläger die Einvernahme von A.. A. sollte zu den Lebensumständen in G. und zum Verhältnis der Geschwister untereinander aussagen. Das Gutachten des KJPD

5 hat sich sehr gründlich mit dem Verhältnis der Kinder untereinander auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang wurde auch A. ausführlich befragt, weshalb sich ihre diesbezügliche Einvernahme erübrigt. Aber auch was die Lebensumstände in G. betrifft, sind von der Befragung von A. keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, zumal dem Gericht umfangreiche Akten zur Verfügung stehen. b) Die Berufungsbeklagte beantragt die Einvernahme von C. und B. als Zeugen. Zur Begründung wird ausgeführt, die beiden volljährigen Kinder der Parteien könnten weitere Auskünfte erteilen. Das Gericht lehnt diese Beweisanträge ab. Sowohl B. als auch C. wurden von den Gutachtern des KJPD eingehend befragt. Selbst wenn C. aussagen würde, er sei wegen des guten Verhältnisses zur Mutter wieder nach W. gezogen, gilt es zu berücksichtigen, dass C. schon mehrfach den Wohnsitz zwischen G. und W. gewechselt hat. Die Beziehung zum jeweiligen Elternteil ist bei der Wahl des Aufenthaltsortes eines mündigen Jugendlichen nur eines von mehreren Kriterien (Partnerschaft, Beruf, Hobbys etc.). Im Weiteren offeriert die Berufungsbeklagte V. als Zeugin. Letztere sollte bestätigen, dass die Berufungsbeklagte eine gute und verantwortungsvolle Mutter sei und dass die Kinder ein gutes Verhältnis zu H., dem Lebenspartner der Berufungsbeklagten, hätten. Zudem sollte die Zeugin bestätigen, dass der Berufungskläger Druck auf die Kinder ausübt. V. war vor Jahren die Verlobte des Berufungsklägers. Diese Beziehung endete im Streit. Hingegen pflegt V. eine freundschaftliche Beziehung zur Berufungsbeklagten. Angesichts dieser Umstände ist kaum anzunehmen, dass diese Aussagen neutral und damit für die Entscheidfindung unerlässlich sein dürften. Schliesslich beantragt die Berufungsbeklagte, sie sei zur Beweisaussage zuzulassen. Das Kantonsgericht lehnt auch diesen Beweisantrag ab, zumal die Berufungsbeklagte mehrfach von den Gutachtern des KJPD befragt wurde und sie sowohl vor Vorinstanz und nun auch vor Kantonsgericht mittels Plädoyer und Rechtsschriften die Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt einlässlich darzustellen. Die Beweisaussage ist ein subsidiäres Beweismittel und kommt nur dann zum Zug, wenn sich die Partei in einem Beweisnotstand befindet (PKG 1971 Nr. 17). Diese Voraussetzung ist vorliegend eindeutig nicht erfüllt. 2. In Ziffer 2 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts W. vom 25. April 1995 wurden alle sechs Kinder unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Vor Vorinstanz beantragte X., ihm sei die elterliche Sorge über die Kinder C., D., E. und F. zu übertragen. Da C. vor Fällung des vorinstanzlichen Urteils mündig geworden war, musste das Bezirksgericht Surselva sich mit der Frage der Übertragung des Sorgerechts über C. nicht mehr befassen. Im Übrigen wies die Vorinstanz die Klage

6 ab. Vor Kantonsgericht verlangt nun X., die beiden Kinder D., geboren am 4. Juli 1986, und E., geboren am 17. Juli 1990, seien unter seine elterliche Sorge zu stellen. Nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Änderung der elterlichen Sorge über den Sohn F.. Diese verbleibt bei der Mutter. Die Tochter D. wird, wie bereits ausgeführt, in wenigen Wochen 18-jährig. Sie besucht die Handelsmittelschule in L. und wohnt seit Juli 2000 beim Vater. Es rechtfertigt sich nicht, für die wenigen Wochen, die bis zur Mündigkeit verbleiben, eine Änderung des Sorgerechts vorzunehmen. Die elterliche Sorge verbleibt deshalb bei der Mutter. Zu prüfen bleibt somit einzig eine Änderung des Sorgerechts in Bezug auf das Kind E.. 3. a) Gemäss Art. 134 Abs. 1 ist auf Begehren eines Elternteils, des Kinder oder der Vormundschaftsbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. Eine Neuregelung der elterlichen Sorge kommt demnach nur in Betracht, wenn sich die Verhältnisse seit dem Urteil verändert haben. Unter den „Verhältnissen“ sind sämtliche für das Kindeswohl wichtigen Umstände im Sinne von Art. 133 Abs. 2 ZGB zu verstehen. Diese können sowohl persönlicher als auch sachlicher Natur sein, einen Elternteil oder beide oder auch das Kind betreffen. Entscheidend ist, das es sich um neue, im Zeitpunkt der Ausfällung des abzuändernden Urteils nicht bekannte Tatsachen handelt. Im Weiteren vermag nicht jede Veränderung der Verhältnisse eine Abänderung des Sorgerechts zu rechtfertigen, zumal stabile Erziehungs- und sonstige Lebensverhältnisse grundsätzlich im Interesse des Kindes liegen. Erforderlich ist demzufolge die Wesentlichkeit der Veränderung. Wann diese vorliegt, kann nur aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Falls beurteilt werden. Die Wesentlichkeit der Veränderung kann sich sodann auch aus dem Zusammentreffen unterschiedlicher, für sich allein jeweils nicht erheblicher Tatsachen ergeben. Schliesslich setzt das Erfordernis der Wesentlichkeit regelmässig voraus, dass die eingetretene Änderung von Dauer ist. Eine Änderung des Sorgerechts kommt nur in Betracht, wenn die Beibehaltung der bisherigen Regelung eine ernsthafte Gefährdung oder eine Schädigung des Kindeswohls bedeutet und eine Neuregelung aufgrund der veränderten Umstände im Interesse des Kindes liegt (vgl. zum Ganzen Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, W. 1999, S. 402 und 403 mit weiteren Hinweisen). b) Dem Gericht liegt das Gutachten des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes das Kantons W. vom 13. August 2003 vor. Die Experten kommen darin zum Schluss, das Sorgerecht aller minderjährigen Kinder bei der Mutter zu belassen. Beide Eltern beziehen eine IV-Rente und sind deshalb in der Lage, die

7 Kinder selbst zu betreuen. Die Beziehung des Kindesvaters zu den Kindern sei manipulativ; diese würden im Sinne der nicht abgeschlossenen Beziehungskonflikte zwischen den Eltern instrumentalisiert. Der Vater zeige wenig Verantwortungsgefühl gegenüber den Kindern. Die eigenen Bedürfnisse würden im Vordergrund stehen. Er zeige kaum Einsicht in die Entwicklungs- und Beziehungsbedürfnisse der Kinder. Die Kinder würden der Mutter vorwerfen, sie sei Alkoholikerin. Dies habe seitens der Gutachter nicht verifiziert werden können. Die Mutter wirke gegenüber ihren Kindern emotional spürbar, jedoch wenig zielgerichtet. Auch sie habe die Beziehungskonflikte zum Kindesvater nicht verarbeitet. Letztlich seien die erzieherischen Fähigkeiten beider Elternteile sehr eingeschränkt. Das ganze Familiensystem sei dysfunktional-pathologisch. Damit bestehe eine Gefährdung in der Entwicklung der Kinder, unabhängig bei welchem Elternteil sich die Kinder aufhalten. Das Umfeld auf der Seite des Vaters sei schlechter einsehbar, über die dortigen Risiken für die Kinder könnten weniger Aussagen gemacht werden. Der Vater habe sich stärker aus der Gutachtenssituation zurückgezogen. Der Vater zeige auch keinerlei Bereitschaft, den Kindern den Kontakt zur Mutter zu ermöglichen. Er sei auch nicht zu Gesprächen mit der Mutter bereit. Die Mutter jedoch wünsche auf Elternebene Gespräche mit dem Vater, um gegenseitige Besuchskontakte der Kinder zu regeln. Mit dem Wohnortwechsel von E. zum Vater sei eine Gefährdung des Kindes nicht auszuschliessen, insbesondere auch hinsichtlich der unklaren Beziehung zu I.. c) aa) E. wurde als viertes von fünf Kindern des Berufungsklägers und als fünftes der sechs Kinder der Berufungsbeklagten am 17. Juli 1990 in W. geboren. Sie ist nun bald 14-jährig. Nach der Scheidung der Eltern im Jahre 1995, wo alle Kinder unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt wurden, verblieb der Vater noch zwei Jahre in der gemeinsamen Wohnung. Dann zog er nach G.. Anfänglich haben Besuche und Ferien der Kinder beim Berufungskläger in G. stattgefunden. Vom Jahr 2000 bis 2002 hat X. E. und F. nicht gesehen. Gemäss seinen Aussagen vor dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons W. (KJPD) habe er jeweils nicht mehr ausgehalten, dass E. beim Abschied am Sonntagabend immer geweint habe. Deshalb habe er den Kontakt abgebrochen. Bis Weihnachten 2002 lebte E. somit ununterbrochen bei der Mutter. Am 5. Dezember 2002 ist E. anscheinend mit der Hilfe von I., dem Paten von A., nach G. zu ihrem Vater gebracht worden. Am 24. Dezember 2002 konnte die Mutter E. auf dem Polizeiposten in W. wieder abholen. Gemäss ihren Aussagen vor dem KJPD sei E. mit versteinertem Gesicht auf dem Stuhl gesessen und habe sie keines Blickes gewürdigt. Die Polizei habe sie daraufhin verbal angegriffen. Als sie den Polizeiposten verlassen hätten, habe sie E. gefragt, weshalb sie weg sei. E. habe sie darauf angeschrien, es sei

8 wegen H., dem Lebenspartner der Mutter. Plötzlich seien Blitzlichter aufgeflackt. Im Dunkeln habe sie I. erkannt, der fotografiert habe. Noch vor Ende 2002 ist E. nach G. zu ihrem Vater gezogen. Das Kreisamt Lugnez erliess sodann am 16. Januar 2003, gestützt auf ein Arztzeugnis von Dr. med. J., einen sich nicht bei den Akten befindlichen Amtsbefehl, wonach E. nicht nach W. gebracht werden solle, zumal es dem frei geäusserten Wunsch des Mädchens entspreche, in G. zu bleiben. Am 20. Februar 2003 wurde dem KJPD ein handschriftlicher Brief von E. mit Absender des Vaters zugesandt. Darin teile sie mit, sie wolle auf gar keinen Fall mehr nach W. zu ihrer Mutter, da dort niemand auf sie höre. Die Mutter lasse sie nicht aussprechen. Ihr gefalle es in G.. Sie habe viele Freunde und alle würden ihr helfen. Deshalb möchte sie für längere Zeit nicht mehr nach W.. Sie sei sehr traurig, wenn sie an Weihnachten zurückdenke. Jetzt möchte sie einfach nur noch glücklich sein. Seit fast 1 ½ Jahren wohnt E. somit bei ihrem Vater und der Stiefmutter in G.. Sie besucht die Realschule in K.. Während dieser Zeitspanne lebten auch ihre ältere Schwester D., welche in L. die Handelsmittelschule besucht, sowie zeitweise auch ihr älterer Bruder C. bei ihrem Vater. D. wohnt immer noch bei X.. Auch A., die Stieftochter von X., ist nach der Trennung der Parteien zu ihrem Stiefvater nach G. gezogen. Derzeit lebt sie in M., verbringt aber viele Wochenenden in G.. Die Verhältnisse haben sich somit seit dem Scheidungsurteil insofern wesentlich verändert, als E. nun seit rund 1 ½ Jahren bei ihrem Vater lebt und auch A., C. und D. zeitweise oder noch immer bei X. in G. wohnten beziehungsweise wohnen. Dass es sich hierbei um eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse handelt, ist offensichtlich. E. lebt jetzt in der Familie ihres Vaters, ist von der Grossstadt nach Graubünden in ein Dorf gezogen, hat einen Schulwechsel vollzogen und einen neuen Kolleginnenkreis aufgebaut. bb) Wenn nach dem Gesagten eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse zu bejahen ist, stellt sich als nächstes die Frage, ob die bisherige Regelung des Sorgerechtes eine ernsthafte Gefährdung oder eine Schädigung des Kindeswohls bedeuten würde und eine Neuregelung aufgrund der veränderten Umstände im Interesse des Kindes liegt. Wie bereits ausgeführt, hat sich das Gutachten des KJPD gegen eine Änderung des Sorgerechts ausgesprochen. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass das Gutachten vom 13. August 2003 datiert und die Gespräche mit den betroffenen Parteien grösstenteils im Jahre 2002 stattgefunden haben. Das Gutachten ist insofern nicht aktuell, als der Umzug von E. zu ihrem Vater kaum Eingang in das Gutachten gefunden hat. Dieser Wohnortswechsel fand am Ende des Gutachtensprozesses statt. Nach dem Wohnortswechsel fanden keine

9 Kontakte zwischen E. und dem KJPD mehr statt. Die Gutachter des KJPD machen dem Berufungskläger den Vorwurf, er und mit ihm zusammen auch das Kind E. hätten sich den Gesprächen entzogen. Durch seinen Rückzug und die fehlende Kooperation habe er den Gutachtensprozess abgebrochen. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass nicht klar ist, ob es dem Vater überhaupt bekannt war, dass ein Gesprächstermin (9. Januar 2003) mit E. bestand, zumal dieser Termin zwischen der Berufungsbeklagten und dem KJPD vereinbart worden war. Bei einem am 7. Februar 2003 vereinbarten Elterngespräch eskalierte die Situation in der Eingangshalle des KJPD. X. weigerte sich mit der Berufungsbeklagten zu reden, warf der Untersucherin Parteilichkeit vor und verliess nach rund fünf Minuten zusammen mit seiner jetzigen Frau das Gebäude. Selbst wenn der Berufungskläger bewusst den Kontakt zum KJPD gemieden hat, kann daraus aber nicht abgeleitet werden, die Situation in G. sei schlechter einsehbar und darum die Risiken für das Kind grösser. Tatsache ist, dass die Gutachter das ganze Familiensystem als dysfunktional-pathologisch erachten. Damit bestehe eine Gefährdung in der Entwicklung der Kinder, unabhängig bei welchem Elternteil sich die Kinder aufhalten. Die erzieherischen Fähigkeiten beider Elternteile sei eingeschränkt. Die meisten Zeugen konnten nichts Wesentliches zur Erziehungsfähigkeit der Eltern aussagen. N., der Freund von Tochter B., kennt den Berufungskläger lediglich aus einem Kurzbesuch. O., P. und Q. haben eine besondere Beziehung zur Berufungsbeklagten. H. ist der Lebenspartner der Berufungsbeklagten. Ihre Aussagen sind unter diesem Gesichtspunkt zu werten. I., der Pate von A., ist mit dem Berufungskläger befreundet, weshalb seine Aussagen ebenfalls zurückhaltend zu würdigen sind. Der ehemalige Primarlehrer von E., R., kennt den Berufungskläger nicht, äussert sich aber positiv über die Berufungsbeklagte. Er habe den Eindruck, sie sei eine fürsorgliche Mutter und sei bestrebt, ihre Kinder zu schützen. S. arbeitet bei der Vormundschaftsbehörde W. und hat die Familie in diesem Zusammenhang kennen gelernt. Die Zeugin schildert, sie habe die Berufungsklägerin kooperativ erlebt. Es habe aber auch Zeiten gegeben, wo es für das Jugendsekretariat schwierig gewesen sei, Offenheit und Kooperation herzustellen. Als Mutter sei Y. mit der Energie an Grenzen gestossen. Dies sei nachvollziehbar, bei so vielen Kindern. Die Berufungsklägerin habe auch Hilfe gesucht bei einem Psychiater, was positiv zu werten sei. X. sei nicht immer kooperativ gewesen. Es sei auch sehr fordernd aufgetreten, indem er verlangt hätte, die Amtsstelle solle etwas unternehmen, weil es den Kindern bei der Mutter nicht gut erginge. Die Zeugin konnte im Weiteren nicht beurteilen, ob X. ein guter Vater sei, weil sie nie in G. gewesen sei. Sie habe lediglich die Familie zu Hause bei Y. besucht. Gemäss Aussagen der Kinder seien

10 die Wochenenden und Ferien in G. in Ordnung gewesen. X. habe aber immer wieder darzustellen versucht, die Berufungsbeklagte sei ihrer Aufgabe als Mutter nicht gewachsen. Durch diese Beschuldigungen seien die Kinder in einem Loyalitätskonflikt geraten. Nachdem insbesondere gestützt auf das Gutachten, aber auch aufgrund der Zeugenaussage von S. davon auszugehen ist, dass die erzieherischen Fähigkeiten beider Elternteile eingeschränkt ist, sind weitere Umstände zu berücksichtigen, welche für das Kindeswohl massgebend sind. Wesentlich ist im vorliegenden Fall, dass E. freiwillig zu ihrem Vater gezogen ist und dort nun schon seit 1 ½ Jahren lebt. Wie bereits ausgeführt, ist E., nachdem sie mit der angeblichen Hilfe von I. nach G. gereist war, am 24. Dezember 2002 wieder nach W. gebracht worden. Nach Aussagen der Berufungsbeklagten sei E. auf dem Polizeiposten mit versteinertem Gesicht auf dem Stuhl gesessen und habe sie keines Blickes gewürdigt. Wenige Tage später ist E. von sich aus wieder nach G. zu ihrem Vater gezogen. Es ist nicht anzunehmen, dass sie wieder nach G. gereist wäre, wenn sie sich bei ihrem Vater nicht wohl gefühlt hätte. Sogar wenn der Umzug zu ihrem Vater einer momentanen Gefühlsschwankung entsprochen hätte, gilt es zu berücksichtigen, dass E. nun bereits seit 1 ½ Jahren dort lebt und keine Anstalten macht, nach W. zurückzukehren. Nach Ansicht des Kantonsgerichtes ist der deutlich bekundete Wille des Kindes zu respektieren. Am 20. Februar 2003 wurde dem KJPD ein handschriftlicher Brief von E. zugesandt. Darin teilte sie mit, sie wolle keines Falles mehr nach W. ziehen, da dort niemand auf sie höre. Da die Adresse und der Absender vom Vater geschrieben worden waren, äusserten die Gutachter die Vermutung, dieser Brief sei unter Druck des Vaters geschrieben worden. Für diese Vermutung bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Es ist auch nicht unüblich, dass der Vater den Brief eines 12-jährigen Mädchens adressiert. Kommt hinzu, dass bei den Akten ein weiterer Brief von E. zu finden ist (kB 9), welches ebenfalls als wichtiges Indiz dafür zu werten ist, dass E. in ihrer gegenwärtigen Lebenssituation sich besser in G. bei ihrem Vater aufgehoben fühlt. Datiert vom 6. Oktober 2003 äussert sie sich dahingehend, sie habe die Einladung, mit ihrer Mutter Ferien zu verbringen, erhalten. Sie wolle dieser Einladung aber nicht Folge leisten, weil sie in Ruhe ihre Freizeit verbringen möchte. Dies könne sie bei ihrer Mutter nicht. Ihre Mutter würde sie immer befragen und gegen ihren Vater schimpfen. Sie habe Angst, diese Ferien könnten von negativen Erlebnissen geprägt sein, so wie die letzten Ferien. Ihre Mutter habe zu viel Alkohol getrunken und habe dann immer gestritten. Vielleicht würde sie später ihre Mutter besuchen. Aber nur sie und F.. Auch bei diesem Brief bestehen keine Anhaltspunkte, dass E. beeinflusst worden wäre. Es gilt zudem zu beachten, dass E. bald

11 14-jährig ist. In diesem Alter ist sie fähig, ihren Willen zu dokumentieren und wenn möglich, sollte diesem Willen Rechnung getragen werden. Wie bereits mehrfach betont, lebt sie seit rund 1½ Jahren in G., und es ist aus dieser Zeit nichts Nachteiliges bekannt. Ihre Schwester D., welche bereits seit vier Jahren bei ihrem Vater lebt, besucht die Handelsmittelschule in L.. A., die Halbschwester von E., ist als 17jährige zu ihrem Stiefvater X. gezogen, nachdem sie - nach ihren eigenen Aussagen vor dem KJPD - von der Mutter hinausgeworfen worden sei. Sie hat nach der Sekundarschule ein 10. Schuljahr besucht. Im Anschluss daran hat sie eine kaufmännische Informatiklehre bei einer Bank mit BMS-Abschluss absolviert. Heute arbeitet sie als Junior-Software Ing. (Informatikerin) bei einer Bank in T. und lebt in M.. Die Wochenenden verbringt sie oft in G.. Der erfolgreiche Werdegang der beiden älteren Schwestern von E. zeigt ebenfalls, dass die Lebenssituation beim Berufungskläger nicht derart schlecht sein kann. E. sucht den Kontakt zu ihren älteren Schwestern, was von den Gutachtern mehrfach bemerkt wurde. Diese Tendenz sei noch verstärkt durch das entwicklungs- und altersbedingte Näherrücken zu den älteren Geschwistern. Demgegenüber ist das Verhältnis zu ihrem jüngeren Bruder F., der bei der Mutter lebt, von Konflikten geprägt. Eine zwangsweise Versetzung nach W. würde eine ungeheure Unruhe in das Leben von E. bringen. Die in den letzten 1 ½ Jahren aufgebaute Stabilität würde jäh zerstört. Ein Schulwechsel wäre im jetzigen Zeitpunkt kaum zu vertreten und auch der Kolleginnenkreis müsste wieder neu aufgebaut werden. All diese Gründe sprechen dafür, dass eine Neuregelung aufgrund der veränderten Umstände im Interesse des Kindes liegt. Dem Gutachten des KJPD kann indessen entnommen werden, mit dem Wohnortwechsel von E. zum Vater sei eine Gefährdung des Kindes nicht auszuschliessen insbesondere hinsichtlich der unklaren Beziehung zu I.. Dieser lebt in U., ist der Pate von A., der erstgeborenen Tochter der Berufungsbeklagten und hatte ein enges Verhältnis zu E.. Gemäss der Zeugenaussage von I. selbst habe E. von 1997 bis Frühling 1999 jedes Wochenende und die Ferien bei ihm verbracht, weil die Kinder bei der Mutter viel allein gelassen worden seien. Er habe auch am Schulleben von E. teilgenommen. Aufgrund der Verwahrlosung der Kinder bei der Mutter habe er das Jugendamt informiert. Er habe dem Jugendamt auch Fotos geschickt. Seit Sommer 2000 habe er Hausverbot und seit diesem Zeitpunkt habe er E. auch nicht mehr gesehen. Die Berufungsbeklagte äusserte gegenüber den Gutachtern im Jahre 2002 die Vermutung, es könnten sexuelle Übergriffe vorgekommen sein. I. sei der Hauseigentümer der Wohnung, in welcher der Berufungskläger in G. lebe. Die Ehefrau von I. habe ihn - zusammen mit dem Kind - verlassen. Dieser habe sich sodann an E. geklammert und sich übermässig um sie bemüht. Es sei ihr vorgekommen, als würde sich I. E. gegenüber wie ein Geliebter verhalten. Immer noch würden Karten eintreffen

12 mit „mein Müsli“ und „dein I.“. E. habe jedoch keine klare Aussagen in diese Richtung gemacht. Sie müsse nun E. schützen, weshalb E. keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater in G. haben dürfe. A. äusserte sich gegenüber den Gutachtern in diesem Zusammenhang dahingehend, ihr Götti, I., habe eine sehr nahe Beziehung zu E., was aus ihrer Sicht nichts Auffälliges sei. Ihrer Mutter habe es eben nicht gefallen, dass I. nach der Trennung der Eltern den Kontakt zu beiden Elternteilen aufrecht erhalten habe. Im Verlaufe des Gutachtenprozesses wurde die einzig von der Mutter geäusserte Problematik nicht weiter verfolgt. Trotzdem kommt das KJPD zum Schluss, aufgrund der unklaren Beziehung zu I., sei bei einem Wohnortwechsel von E. zu ihrem Vater eine Gefährdung des Kindes nicht auszuschliessen. Die Berufungsbeklagte ist mit I. offensichtlich zerstritten. Allein aufgrund einer von ihr geäusserten Vermutung kann nicht behauptet werden, es drohe eine Gefahr für das Kind. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wieso es denn für E. in G. - wo die soziale Kontrolle eher spielt - in Bezug auf den Kontakt zu I. gefährlicher sein sollte als in W.. Zudem gilt es zu beachten, dass I. in U. wohnt und dem Vater wohl nicht unterstellt werden kann, er würde sexuelle Übergriffe auf seine Tochter tolerieren. Das Kantonsgericht teilt demnach die von den Gutachtern geäusserte Befürchtung nicht, E. drohe in G. die grössere Gefahr in Bezug auf I.. d) Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass das KJPD beiden Elternteilen eine beschränkte Erziehungsfähigkeit attestiert. E. hat mit ihrem freiwilligen Umzug zu ihrem Vater dokumentiert, dass es ihrem Willen entspricht, bei ihm zu leben. Seit 1 ½ Jahren lebt sie in G., besucht die Schule in K. und hat ihren neuen Freundeskreis aufgebaut. Es wäre dem Wohl des Kindes nicht zuträglich, wenn man sie nun zwangsweise nach W. versetzen würde. Mit anderen Worten würde die Beibehaltung der bisherigen Regelung eine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls bedeuten. Eine Neuregelung liegt aufgrund der veränderten Umstände im Interesse von E.. Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichtes W. vom 25. April 1995 ist demnach insofern aufzuheben, als E. unter die elterliche Sorge des Vaters zu stellen ist. Die Berufung ist somit in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. 4. Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge oder des Unterhaltsbeitrages für das unmündige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr neu (Art. 134 Abs. 4 und Art. 275 Abs. 2 ZGB). Die Voraussetzungen für eine Änderung des Unterhaltsbeitrages oder des Anspruchs auf persönlichen Verkehr richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 134 Abs. 2 ZGB).

13 Gemäss Scheidungsurteil des Bezirksgerichts W. vom 25. April 1995 ist X. berechtigt, die Kinder je am 1. und 3. Wochenende eines jeden Monats zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ferner ist er berechtigt, die Kinder am 25. Dezember sowie in Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern und in solchen mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Zudem steht ihm das Recht zu, die Kinder während zwei Wochen pro Jahr auf seine Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht sollte er jeweils drei Monate im voraus ankündigen. Im Übrigen wollten die Parteien ein weitergehendes Besuchsrecht untereinander und mit Rücksichtnahme auf die Interessen und Bedürfnisse der Kinder regeln. Die Vorinstanz hat aufgrund der Tatsache, dass diese Regelung zwischen den Parteien schon seit Jahren nicht mehr gelebt wurde und die Kommunikation zwischen den Eltern mit grossen Schwierigkeiten verbunden ist, entschieden, dieses relativ freizügige Besuchsrecht zu ändern. Gemäss Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils ist X. nun berechtigt, seine Kinder D., E. und F. jeweils am ersten Wochenende eines jeden Monats zu besuchen oder zu sich auf Besuch zu nehmen sowie jährlich zwei Wochen Ferien mit ihnen zu verbringen. Da der Berufungskläger in Bezug auf das Besuchsrecht gegenüber seinem Sohn F. keine Berufung erhoben hat, ist die diesbezüglich von der Vorinstanz getroffene Regelung in Rechtskraft erwachsen. D. wird am 4. Juli 2004 volljährig, weshalb es sich nicht rechtfertigt, für die wenigen Wochen, die verbleiben, eine Änderung der Besuchsregelung vorzunehmen. Das Sorgerecht über die Tochter E. liegt gemäss vorliegendem Urteil nun neu beim Vater. Der Mutter ist demnach ein Besuchsrecht einzuräumen. Die von der Vorinstanz in Bezug auf den Vater getroffene Besuchsregelung erscheint vernünftig, zumal auch die grosse Distanz zwischen G. und W. berücksichtigt wurde. Somit wird Y. berechtigt, ihre Tochter E. jeweils am ersten Wochenende eines jeden Monats zu besuchen oder zu sich auf Besuch zu nehmen sowie jährlich zwei Wochen Ferien mit ihr zu verbringen. Mit Rücksicht auf das Wohl des Kindes wird der Berufungskläger angehalten, diese Regelung zu respektieren. 5. Im Rahmen der Überprüfung der Sorgerechtszuteilung und des Besuchsrechtes hat das Gericht auch allfällige Kindesschutzmassnahmen neu zu treffen (Art. 315a Abs. 1 ZGB und Art. 315 b Abs. 1 ZGB; Schwenzer, Praxiskommentar zum Scheidungsrecht, Basel/Genf/München 2000, N 33 zu Art. 134 mit Art. 315 a/b ZGB). Die Vorinstanz kam aufgrund einer Empfehlung der Gutachter des KJPD zum Schluss, es sei zur Überwachung der Entwicklung der Kinder D., E. und F. und des

14 persönlichen Verkehrs, insbesondere zur Regelung der Modalitäten des Besuchsrechts, eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB anzuordnen. Da D. bald mündig wird, erübrigt es sich in Bezug auf sie, eine Beistandschaft zu errichten. Die von der Vorinstanz errichtete Beistandschaft für F. wurde vor Kantonsgericht nicht angefochten, weshalb darüber keine Ausführungen zu machen sind. In Bezug auf E. hat der Berufungskläger selbst den Berufungsantrag gestellt, es sei eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB zu errichten. Die Berufungsbeklagte hat sich mit der Errichtung einer Beistandschaft ebenfalls einverstanden erklärt. Das Gericht erachtet aufgrund der schwierigen familiären Situation als sinnvoll, der Empfehlung der Gutachter zu folgen und eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB für E. zu errichten. Die Vormundschaftsbehörde des Kreises Z. wird mit dem Vollzug beauftragt. Dem Beistand kommt im Wesentlichen die Aufgabe zu, die Entwicklung von E. zu überwachen, die Modalitäten des Besuchsrechts zu regeln und allenfalls weitergehende Kindesschutzmassnahmen zu beantragen. 6. Der Berufungskläger verlangt, die Berufungsbeklagte sei zu Unterhaltsbeiträgen an die Kinder nach richterlichem Ermessen zu verpflichten. Gemäss Ziffer 4 der Scheidungskonvention vom 28. März 1995, genehmigt mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichtes W. vom 25. April 1995, wurde X. verpflichtet, Y. für den Unterhalt und die Erziehung der Kinder folgende Unterhaltsbeiträge, zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen, monatlich im voraus, zu entrichten: - Fr. 500.-- pro Kind, zahlbar ab 1. Mai 1995 bis 31. Mai 2005; - Fr. 700.-- pro Kind ab 1. Juni 2005 bis längstens 31. März 2015; jeweils bis zur vollen Erwerbsfähigkeit, längstens bis zur Mündigkeit eines jeden Kindes. X. erklärte sich damit einverstanden, dass die IV-Zusatzrenten für die Kinder - auf Anrechnung an seine Kinderalimentenverpflichtungen - Y. direkt ausbezahlt werden. Da E. nun bei ihrem Vater lebt und die elterliche Sorge über sie bei ihm liegt, ist Ziffer 4 der Scheidungskonvention vom 28. März 1995, genehmigt mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichtes W. vom 25. April 1995, insofern abzuändern, als der Berufungskläger in Bezug auf E. nicht mehr verpflichtet ist, Unterhaltszahlungen zu leisten. Dementsprechend ist auch die zur Rente des Vaters ausgerichtete IV-Zusatzrente für E. dem Berufungskläger und nicht der Berufungsbeklagten auszuzahlen. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden ist daher anzuweisen, die IV-Zusatzrente für E. direkt dem Vater auszuzahlen. Somit ist als nächstes zu prüfen, ob die Berufungsbeklagte Unterhaltszahlungen zu leisten hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Richter die Unterhaltsbeiträge der Familie des Rentenschuldners in der Regel so festzusetzen, dass diesem noch derjenige Teil

15 seines Einkommens verbleibt, den er zur Deckung seines Existenzminimums braucht. Die Schranke der finanziellen Leistungskraft des Rentenschuldners bildet für alle familienrechtlichen Unterhaltspflichtigen die Regel (BGE 123 III 1). Y. bezieht seit Januar 2000 eine ordentliche IV-Rente von monatlich Fr. 2'344.--. Sodann bezieht sie zusammen mit den Kindern D., E. und F. Ergänzungsleistungen zur IV im Betrage von monatlich Fr. 1'435.--. Da aber Ergänzungsleistungen zur IV aufgrund der Subsidiarität dieser Leistungen der pflichtigen Partei nicht als Einkommen anzurechnen sind (vgl. dazu Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, W. 1999, N 46 zu Art. 125 ZGB; Hausheer/Spycher, Unterhalt nach neuem Scheidungsrecht, Ergänzungsband zum Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 2001, N 05.95 und N 05.133), ist von einem monatlichen Einkommen von Fr. 2'344.-- auszugehen. Es ist offensichtlich, dass dieser Betrag nicht ausreicht, um ihr Existenzminimum zu decken, weshalb sie nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch nicht verpflichtet werden kann, Unterhaltszahlungen zu leisten. Die Berufung ist in diesem Punkt somit abzuweisen. 7. a) Ist die Berufung nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen, so sind die vor Vorinstanz entstandenen amtlichen und ausseramtlichen Kosten neu zu verteilen. X. liess vor Bezirksgericht Surselva beantragen, die Kinder C., D., E. und F. seien unter die elterliche Sorge des Vaters zu stellen und die Mutter sei zu Unterhaltsbeiträgen an die Kinder nach richterlichem Ermessen zu verpflichten. Y. liess die Abweisung der Klage beantragen. X. ist vor Kantonsgericht mit seinen Anträgen lediglich insoweit durchgedrungen, als die Tochter E. unter seine elterliche Sorge gestellt wurde. Somit rechtfertigt es sich, die Kosten des Kreisamtes Lugnez sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Surselva von insgesamt Fr. 15'500.-- zu 1/3 Y. und zu 2/3 X. aufzuerlegen, welcher Y. ausseramtlich mit Fr. 3'330.70 zu entschädigen hat. Sowohl Y. als auch X. wurde vor Vorinstanz die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege erteilt. Die ihnen auferlegten Kosten des Verfahrens vor Vorinstanz und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsbeistände sind somit dem Kanton Graubünden und der Gemeinde G. in Rechnung zu stellen. In beiden Fällen bleibt die Rückforderung im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten. b) Vor Kantonsgericht liess X. beantragen, die Kinder D. und E. seien unter die elterliche Sorge des Vaters zu stellen und die Mutter sei zu Unterhaltsbeiträgen an die Kinder nach richterlichem Ermessen zu verpflichten. Y. liess die Ab-

16 weisung der Berufung beantragen. Der Berufungskläger drang mit dem Antrag durch, das Kind E. sei unter seine elterliche Sorge zu stellen. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu halbieren und die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen. Sowohl Y. als auch X. stellten dem Kantonsgerichtspräsidium für das Verfahren vor Kantonsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Während das Gesuch der Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 19. März 2004 gutgeheissen wurde, wurde das Gesuch des Berufungsklägers mit Verfügung vom 31. März 2004 abgewiesen. X. hat gegen diese Verfügung kein Rechtsmittel erhoben. Die der Berufungsbeklagten auferlegten amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten ihrer Rechtsbeiständin sind somit dem Kanton Graubünden in Rechnung zu stellen. Die Rückforderung im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO bleibt vorbehalten. Rechtsanwältin lic. iur. Blumer wird ersucht, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung ihre detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen.

17 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2. Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichtes W. vom 25. April 1995 wird insofern aufgehoben, als E., geboren am 17. Juli 1990, unter die elterliche Sorge des Vaters gestellt wird. 3. a) Y. ist unter Aufhebung der Ziffer 3 der Ehescheidungskonvention vom 28. März 1995, genehmigt mit Scheidungsurteil vom 25. April 1995, berechtigt, ihre Tochter E. jeweils am ersten Wochenende eines jeden Monats zu besuchen oder zu sich auf Besuch zu nehmen sowie jährlich zwei Wochen Ferien mit ihr zu verbringen. b) X. ist unter Aufhebung der Ziffer 3 der Ehescheidungskonvention vom 28. März 1995, genehmigt mit Scheidungsurteil vom 25. April 1995, berechtigt, seine Kinder D., geboren am 4. Juli 1986, und F., geboren am 10. März 1995, jeweils am ersten Wochenende eines jeden Monats zu besuchen oder zu sich auf Besuch zu nehmen sowie jährlich zwei Wochen Ferien mit ihm zu verbringen. 4. a) Zur Überwachung der Entwicklung von E. und des persönlichen Verkehrs, insbesondere zur Regelung der Modalitäten des Besuchsrechts von Y., wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB angeordnet. b) Die Vormundschaftsbehörde des Kreises Z. wird mit dem Vollzug beauftragt. 5. a) Zur Überwachung der Entwicklung von F. und des persönlichen Verkehrs, insbesondere zur Regelung der Modalitäten des Besuchsrechts von X., wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB angeordnet. b) Die Vormundschaftsbehörde der Stadt W. wird mit dem Vollzug beauftragt. 6. a) Ziff. 4 der Scheidungskonvention vom 28. März 1995, genehmigt mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichtes W. vom 25. April 1995, ist insofern abzuändern, als X. in Bezug auf E. nicht mehr verpflichtet ist, Unterhaltszahlungen zu leisten.

18 b) Die IV-Stelle des Kantons Graubünden wird angewiesen, die IV-Zusatzrente für E. Weber direkt X. auszuzahlen. 7. Die Kosten des Kreisamtes Lugnez sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Surselva von insgesamt Fr. 15'500.-- gehen zu 1/3 zu Lasten von Y. und zu 2/3 zu Lasten von X., welcher Y. ausseramtlich mit Fr. 3'334.70 zu entschädigen hat. 8. a) Die X. auferlegten amtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Surselva und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung werden der Gemeinde G. in Rechnung gestellt. b) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch die Gemeinde G. bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten. 9. a) Die Y. auferlegten amtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Surselva und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung werden dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. b) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Graubünden bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten. 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 300.--, insgesamt somit Fr. 5'300.--, gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 11. a) Die Y. auferlegten amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung werden dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. b) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Graubünden bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten. 12. Mitteilung an: __________

19 Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

ZF 2004 12 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 11.05.2004 ZF 2004 12 — Swissrulings