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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 12.01.2004 ZF 2003 46

12 janvier 2004·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·1,846 mots·~9 min·4

Résumé

Anfechtung der Vaterschaft (Kosten- und Entschädigungsfolge) | ZGB Kindesrecht

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 12. Januar 2004 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 03 46 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Jegen, Riesen-Bienz, Tomaschett-Murer und Burtscher Aktuar Engler —————— In der zivilrechtlichen Berufung des Z., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Quaderstrasse 5, Postfach 519, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Albula vom 5. Juni 2003, mitgeteilt am 18. August 2003, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen Y., Beklagte I und Berufungsbeklagte I, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Alexanderstrasse 8, Postfach 528, 7002 Chur, sowie X., Beklagter II und Berufungsbeklagter II, vertreten durch Filip Dosch, Amtsvormund, 7452 Cunter, betreffend Anfechtung der Vaterschaft (Kosten- und Entschädigungsfolge), hat sich ergeben:

2 A. Z. und Y. lernten sich im Juni 2000 kennen und heirateten am 8. September 2000. Am 25. Dezember 2000 gebar Y. den Sohn X.. – Die Eheleute leben zur Zeit in Scheidung. Am 5. Dezember 2001 machte Z. beim Kreispräsidenten Belfort als Vermittler eine gegen Y. und X. gerichtete Klage auf Anfechtung der Vaterschaft anhängig, die am 6. März 2002 dem Bezirksgericht Albula zum Entscheid unterbreitet wurde. Laut dem Leitschein und den Prozessschriften stellten Z. und Y. identische Rechtsbegehren. Beide beantragten: „1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass der Kläger nicht der Vater des am 25. Dezember 2000 geborenen Beklagten 2, X., ist. 2. Das Kindsverhältnis zwischen dem Kläger Z., geboren 22. April 1961, und dem Beklagten 2, X., geboren am 25. Dezember 2000, sei rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt des Beklagten 2, X., gerichtliche aufzuheben. 3. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten 1.“ Der Beistand von X. stellte demgegenüber sinngemäss das Begehren, es sei der Beweis für den Bestand bzw. den Ausschluss der Vaterschaft durch Einholung eines wissenschaftlichen Gutachtens zu erbringen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers bzw. der Beklagten 1. Den drei Parteien wurde für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren zulasten des Kantons Graubünden die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. B. Mit Urteil vom 5. Juni 2003, mitgeteilt am 18. August 2003, erkannte das Bezirksgericht Albula: „1. Die Klage wird gutgeheissen, und es wird festgestellt, dass zwischen X. (geb. 25.12.2000) und Z. (geb. 22.04.1961) kein Kindesverhältnis besteht. 2. Die Kosten des Bezirksgerichtes Albula von Fr. 4977.– (Gerichtsgebühr Fr. 2500.–, Gutachterkosten Fr. 2397.–, Kosten der Blutentnahme Fr. 80.–) gehen je hälftig zu Lasten von Z. und Y. und werden dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. 3. Z. und Y. werden verpflichtet, X. für die Kosten der Amtsvormundschaft mit je Fr. 350.– aussergerichtlich zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung).

3 5. Mitteilung an: ...“ C. Hiergegen liess Z. am 9. September 2003 Berufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichtes erklären mit dem Begehren: „1. Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. 2. Die Beklagte 1/Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Kläger/Berufungskläger für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 5240.85 (inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 3. Der Beklagten 1/Berufungsbeklagten seien die Kosten des Bezirksgerichts Albula von CHF 4977.00 gänzlich aufzuerlegen und der Kläger/Berufungskläger von der Kostenübernahme für das erstinstanzliche Verfahren zu befreien. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer) zulasten der Berufungsbeklagten für das Verfahren vor Kantonsgericht.“ Nachdem Z. auf entsprechende Verfügung hin seine Berufungsanträge begründet hatte, erhielten die Beklagte I und der Beklagte II Gelegenheit, sich hierzu vernehmen zu lassen. Während von Y. keine Stellungnahme einging, begnügte sich der Beistand von X. mit der Feststellung, dass die Gutheissung der Anfechtungsklage unangefochten geblieben sei. Überdies wies er darauf hin, dass die Verpflichtung, Gerichtskosten zu übernehmen und aussergerichtliche Entschädigungen zu entrichten, ausschliesslich den Kläger bzw. die Beklagte I treffen dürfe. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 20. Oktober 2003 wurde Z. für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Befreiung von Gerichtskosten, Bestellung von Rechtsanwalt Guido Ranzi als Rechtsvertreter, beides auf Kosten des Kantons Graubünden). Die Zivilkammer zieht in Erwägung: 1. Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das vorinstanzliche Urteilsdispositiv einmal insoweit, als in dessen Ziffer 1 die Klage auf Anfechtung der Vaterschaft gutgeheissen und festgestellt wurde, dass zwischen X. und Z. kein Kindesverhältnis bestehe. Unangefochten blieb überdies die Verpflichtung des Klägers und der Beklagten I, dem verbeiständeten Beklagten II für seine Umtriebe

4 im Anfechtungsprozess vor Bezirksgericht Albula eine aussergerichtliche Entschädigung von je Fr. 350.– zu bezahlen (Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Von Z. beanstandet wird hingegen, dass ihm gemäss Ziffer 2 des angefochtenen Urteilsdispositivs durch das Bezirksgericht Albula die Hälfte der Verfahrenskosten überbunden wurden und dass er keinerlei Umtriebsentschädigung zugesprochen erhalten habe. Seiner Meinung nach müssten die abwälzbaren Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens voll zu Lasten von Y. gehen. Überdies habe sie ihm die ihm durch den Prozess erwachsenen Aufwendungen vollumfänglich zu ersetzen. 2. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, sämtliche Verfahrenskosten zu übernehmen; hat niemand vollständig obsiegt, können sie verhältnismässig verteilt werden. Vom Grundsatz, dass bei der Kostenzuteilung auf das formelle Obsiegen und Unterliegen abzustellen ist, darf in Ausnahmefällen freilich abgewichen werden (vgl. hierzu die Aufzählung in PKG 1997-14-69-Erw. 7b). Ob und in welchem Umfang nach den konkreten Umständen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, obliegt dabei dem richterlichen Ermessen. Da es pflichtgemäss auszuüben ist, darf die erkennende Instanz allerdings nicht in Willkür verfallen; ihr Entscheid muss sich vielmehr sachlich vertreten lassen (vgl. PKG 1988-14-72; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 64 N. 26). X. wurde während der Ehe geboren, die Y. mit dem heutigen Kläger eingegangen war. Dadurch entstand nach Art. 255 Abs. 1 ZGB die Vermutung, dass Z. der Vater des Kindes ist. Da er jedoch nach eigener Einschätzung, die mit jener seiner Ehefrau übereinstimmte, nicht der Erzeuger sein konnte, focht er die Vaterschaft rechtzeitig beim Bezirksgericht Albula an, was zur Folge hatte, dass mit der Gutheissung der Klage das Kindesverhältnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt aufgehoben wurde (vgl. Ingeborg SCHWENZER, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I [Hrsg.: Heinrich HONSELL, Nedim Peter VOGT, Thomas GEISER], 2. Aufl., Basel, Genf, München 2002, Art. 256 ZGB N. 16). Z. ist demnach mit der im laufenden Prozess zu beurteilenden Klage vollumfänglich durchgedrungen. Bei dieser Sachlage hätte ihm das Bezirksgericht Al-

5 bula nur dann Verfahrenskosten überbinden dürfen, wenn Umstände vorliegen würden, welche ein Abweichen vom oben erwähnten, in Fällen wie dem vorliegenden ebenfalls zu beachtenden Grundsatz rechtfertigen würden, dass hierfür in aller Regel die unterliegende Partei aufzukommen habe (vgl. FRANK/STRÄULI/MESS- MER, a. a. O., § 64 N. 36). Unter Hinweis auf Art. 122 Abs. 3 ZPO, wonach einer Partei all jene Kosten aufzuerlegen sind, die sie unnötigerweise verursacht hat, wirft die Vorinstanz Z. in diesem Zusammenhang vor, er habe mit der Anhängigmachung der Anfechtungsklage über Gebühr zugewartet, sei ihm doch bereits bei der Geburt des Kindes bekannt gewesen, dass er nicht dessen leiblicher Vater sei. Hiermit lässt sich indessen eine Kostenüberbindung auf den Kläger nicht begründen, ist doch in keiner Weise ersichtlich, wie sich der Prozess bei einer anderen Vorgehensweise hätte vermeiden oder weniger aufwändig führen lassen. Weitere Umstände, welche eine Beteiligung des Klägers an den Verfahrenskosten zu stützen vermöchten, werden vom Bezirksgericht Albula zu Recht nicht angerufen. Zwar liesse sich unter Umständen überlegen, ob solches deshalb angezeigt wäre, weil Y. gar keine Möglichkeit besass, den Prozess zu verhindern, obwohl sie dem Anfechtungsbegehren ihres Mannes von Anfang an zugestimmt hatte. Derartigen Billigkeitsüberlegungen steht nun aber entscheidend entgegen, dass sie während des ganzen Verfahrens stets unmissverständlich erklärt hatte, die amtlichen Kosten seien ihr zu überbinden. Darauf darf abgestellt werden. Dass sich die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beklagte I über die Bedeutung eines solchen Zugeständnisses nicht im Klaren gewesen oder dass es ihr unter Druck abgerungen worden sei, wird weder behauptet noch gibt es hierfür irgendwelche Anhaltspunkte, und es findet sich auch nichts, was darauf hindeuten würde, dass damit ein unbilliges oder gar missbräuchliches Ergebnis angestrebt wurde. Insbesondere wäre der Vorwurf unberechtigt, Y. habe im Widerspruch zum Prozessausgang einfach deshalb in die Kostenübernahme eingewilligt, weil ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei. Abgesehen davon, dass die gegen sie gerichtete Klage erfolgreich war und sie deshalb als unterliegende Partei betrachtet werden darf, stand die genannte Rechtswohltat ohnehin allen Beteiligten zu, und dies bei identischem Kostenträger. In Gutheissung der Berufung ist die Ziffer 2 des angefochtenen Urteilsdispositivs also aufzuheben und es sind die amtlichen Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht Albula vollumfänglich Y. zu überbinden. Sie können allerdings dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt werden, handelt es sich doch bei ihm um jenes Gemeinwesen, zu dessen Lasten der Beklagten I im erstinstanzlichen

6 Gerichtsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 8. April 2002). 3. Entsprechend der geänderten Regelung bei der Abwälzung der amtlichen Kosten ist Y. überdies zu verpflichten, dem obsiegenden Kläger alle notwendigen Aufwendungen zu ersetzen, die ihm im Verfahren vor Bezirksgericht Albula entstanden sind (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Dass sie als unterliegende Partei auch hierfür aufzukommen habe, wurde von der Beklagten I nicht nur nie bestritten, sondern während des ganzen Verfahrens mehrfach ausdrücklich anerkannt. Dem nicht Rechnung zu tragen, besteht wiederum kein Grund. Die von Z. unter diesem Titel beanspruchten Fr. 5240.85 (Mehrwertsteuer eingeschlossen) können nicht als übersetzt bezeichnet werden, gilt es doch zu berücksichtigen, dass im Prozess vor Bezirksgericht Albula ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt wurde, dass eine mündliche Hauptverhandlung stattgefunden hat und dass ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgearbeitet werden musste. Dem Kläger ist deshalb der genannte Betrag ungekürzt zuzusprechen. 4. Da sich Z. mit seinem Rechtsmittel durchzusetzen vermochte, verbietet es sich, ihm für das Verfahren vor der Zivilkammer Gerichtskosten zu überbinden. Ebenso unbillig wäre es aber, hiermit Y. zu belasten, hat sie sich doch gegen das klägerische Rechtsmittel in keiner Weise zur Wehr gesetzt und hat sie insbesondere nicht zu vertreten, dass die Vorinstanz im Kosten- und Entschädigungspunkt ihre Anträge ohne zureichenden Grund ausser Acht gelassen hat. Es rechtfertigt sich deshalb, für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Bei dieser Sachlage ist der Kanton Graubünden zu verpflichten, dem Berufungskläger für das Verfahren vor der Zivilkammer eine angemessene (ungekürzte) Umtriebsentschädigung auszurichten. Sie ist dem mutmasslichen notwendigen Aufwand entsprechend auf Fr. 1000.– festzusetzen. 5. Das Gesuch von Z. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren wird unter diesen Umständen nachträglich gegenstands-

7 los. Die das Begehren grundsätzlich gutheissende Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 20. Oktober 2003 wird deshalb aufgehoben.

8 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und es wird die Ziffer 2 des angefochtenen Urteilsdispositivs aufgehoben. 2. Die Kosten des Bezirksgerichtes Albula im Betrage von Fr. 4977.– (Gerichtsgebühr Fr. 2500.–, Gutachterkosten Fr. 2397.–, Kosten der Blutentnahme Fr. 80.–) gehen zu Lasten von Y. und können durch die Vorinstanz dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt werden. 3. Y. wird überdies verpflichtet, Z. für dessen Umtriebe im Verfahren vor Bezirksgericht Albula eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 5240.85 (Mehrwertsteuer eingeschlossen) zu bezahlen. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Der Kanton Graubünden wird verpflichtet, Z. für das Verfahren vor der Zivilkammer eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1000.– zu bezahlen. 6. Die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 20. Oktober 2003 wird aufgehoben und es wird das Gesuch von Z. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 7. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar

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