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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 20.10.2003 ZF 2003 37

20 octobre 2003·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,684 mots·~23 min·5

Résumé

Gewinnanteilsrecht der Miterben | Zivilrecht anderes Bundesgesetz

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 20. Oktober 2003 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 03 37 Urteil Zivilkammer Präsident Brunner, Kantonsrichter Heinz-Bommer, Sutter-Ambühl, Vital und Burtscher, Aktuar Crameri. —————— In der zivilrechtlichen Berufung des B., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean- Pierre Menge, Postfach 26, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Landquart vom 19. Februar 2003, mitgeteilt am 5. Juni 2003, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen E., Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, betreffend Gewinnanteilsrecht der Miterben, hat sich ergeben:

2 A. Der am 24. August 1968 in C. verstorbene A. hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau D., seine zwei Söhne B. und E. und seine drei Töchter F., G. und H. Zum Nachlass gehörte ein landwirtschaftliches Heimwesen. Nachdem in der Erbteilung lange über die Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes an einen der Erben erfolglos verhandelt worden war und ein Aussöhnungsversuch vor dem Richteramt I in I. ebenfalls gescheitert war, leitete E. am 1. Mai 1984 gegen seine Miterben Klage auf Feststellung des Nachlasses, auf ungeteilte Zuweisung sämtlicher Liegenschaften an ihn und auf Teilung des Nachlasses ein. Der Prozess endete mit einem gerichtlichen Vergleich, der durch den Appellationshof des Kantons J. am 12. September 1985 genehmigt wurde. Der Vergleich hat folgenden Wortlaut: „1. E. übernimmt die im Erbschaftsinventar Nr. 2215 vom 9.6.1970 aufgeführten Grundstücke, nämlich: C. Gbbl. Nr. 587, 310, 34 C, 34 D, 34 E, 612, 601, 378 A sowie 1/3- Anteil von C. Gbbl. 794 und K. Gbbl. Nr. 724 A und 960 zum Anrechnungswert von total Fr. 60'000.-- (was praktisch dem amtlichen Wert entspricht). 2. E. übernimmt ferner zum Betrage von Fr. 15'000.-- sämtliche Gerätschaften, Vorräte und Viehbestände. 3. Die Mutter, Frau D. behält im bisherigen Umfang die bereits im Grundbuch angemerkte Nutzniessung gemäss Art. 473 ZGB an den in Ziff. 1 hievor erwähnten Grundstücken. 4. Die Parteien einigen sich dahin, dass die im Erbschaftsinventar Nr. 2215 vom 9.6.70 aufgeführten Wertschriften in das Eigentum der Mutter übergegangen sind. 5. Falls die Mutter den restanzlichen Anspruch aus Güterrecht gemäss dem in Ziff. 4 erwähnten Steuerinventar in der Höhe von ca. Fr. 6'000.- - geltend machen will, hat sie dies gegenüber E. zu tun. 6. Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind die Parteien vollständig auseinandergesetzt. 7. Die Parteikosten werden wettgeschlagen und die Gerichtskosten halbiert. 8. E. überweist innerhalb von 6 Monaten dem beklagtischen Anwalt Fr. 60'000.--. Nach Eingang der Bestätigung des beklagtischen Anwaltes beim Kammerschreiber der III. Zivilkammer veranlasst dieser die Anmeldung dieses Vergleiches zur grundbuchlichen Behandlung. Der Kläger: sig. E. Die Beklagten: 1. sig. B. 2. sig. F. 3. sig. G. 4. sig. H. Für die Ehemänner: sig. Dr. P. Hollinger.“

3 Im Jahre 1988 erlitt E. einen Unfall, der zur Invalidität führte. Er musste seine Tätigkeit auf dem Bauernhof aufgeben. Am 22. Juni 1998 verkaufte er das zum Landwirtschaftsbetrieb gehörende Wohnhaus für Fr. 425'000.--. Mit Schreiben vom 1. November 1999 verlangten B., F., G. und H. von ihrem Bruder, dass er ihnen als Gewinnanteil die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und dem auf das verkaufte Haus entfallenden Teil des Anrechnungswertes, d. h. die Beträge von je Fr. 61‘985.60 vergüte. Sie hatten damit keinen Erfolg. B. Am 12. Juni 2001 klagte B. gegen E. auf kosten- und entschädigungsfällige Bezahlung von Fr. 34'610.40 Gewinnanteil nebst Zins zu 5% seit dem 1. November 1999 beim Kreispräsidenten Fünf Dörfer. An der Sühneverhandlung vom 12. Juli 2001 beantragte der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Sühneverhandlung verlief erfolglos. Darauf bezog der Kläger den Leitschein und prosequierte die Klage mit dem gleichen Antrag an das Bezirksgericht Landquart. Der Beklagte widersetzte sich diesem Begehren. An ihren Anträgen hielten beide Parteien auch im zweiten Schriftenwechsel fest. Mit Urteil vom 19. Februar 2003, mitgeteilt am 5.Juni 2003, wies das Bezirksgericht Landquart die Klage ab (Ziff. 1 des Dispositives). Die Kosten des Vermittlungsverfahrens von Fr. 150.-- und des Gerichtsverfahrens von Fr. 5'000.-- gingen zu Lasten des Klägers, der zudem verpflichtet wurde, dem Beklagten eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 6'296.75 zu bezahlen (Ziff. 2). Zur Begründung führte es aus, dass es beim abgeschlossenen Vergleich nicht nur um die Integralzuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes gegangen sei, sondern um eine Gesamtregelung der Verhältnisse, was unter anderem durch die weiteren darin geregelten Punkte aufgezeigt werde. Neben der Saldoregelung in Ziff. 6 seien in den Ziff. 1 und 2 die Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes, in den Ziff. 3, 4 und 5 die Rechte der Mutter, in Ziff. 8 die finanziellen Leistungen von E. an seine Geschwister und in Ziff. 7 die Kosten des Verfahrens geregelt worden. Eine Wertung dieser Umstände lasse nur den Schluss zu, dass die Parteien eine die Sache umfassende und abschliessende Regelung hätten treffen, und somit mit der Saldoregelung sämtliche zu diesem Zeitpunkt bekannten Ansprüche erfassen wollen. Darunter seien auch unter der Bedingung der Veräusserung gestandene Ansprüche wie das Gewinnanteilsrecht gefallen. Eine Saldoklausel erfasse auch Ansprüche, deren Erwerb die Parteien auch nur als Möglichkeit in Betracht gezogen hätten. In Anbetracht der anwaltlichen Beratung und Vertretung, sei unter dem Aspekt von Treu und Glauben klar, dass die Saldoregelung das Gewinnanteilsrecht umfasse. Hätte der Kläger sein Gewinnanteilsrecht beibehalten wollen, hätte im Vergleich

4 diesbezüglich ein Vorbehalt angebracht werden können und müssen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches sei den Geschwistern bekannt gewesen, dass sie bei einem allfälligen Verkauf Gewinnanteilsansprüche gegen den Beklagten gehabt hätten und dass sie mit der Unterzeichnung des Vergleichs mit der Saldoklausel auf diese verzichtet hätten. Dass die Saldoklausel das Gewinnanteilsrecht umfasse, ergebe sich auch aus der Tatsache, dass es im Grundbuch nicht vorgemerkt worden sei. Eine solche Sicherung sei für den Kläger ohne grossen Aufwand möglich gewesen. C. Gegen dieses Urteil erhob B. mit Eingabe vom 26. Juni 2003 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Begehren: „I. Rechtsbegehren 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Landquart vom 19. Februar 2003, mitgeteilt am 5. Juni 2003 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beklagte und Berufungsbeklagte sei zur Bezahlung von Fr. 34'610.40 nebst Zins zu 5% seit dem 1.11.1999 an den Kläger zu verurteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MWSt für alle Instanzen zulasten des Beklagten und Berufungsbeklagten. II. Beweisanträge 1. Der Berufungskläger sei zur Beweisaussage zuzulassen. 2. Es sei eine gerichtliche Expertise einzuholen.“ D. An der Hauptverhandlung waren der Berufungskläger und sein Rechtsvertreter sowie der Anwalt des Berufungsbeklagten anwesend. Der Berufungskläger hielt an seinen Begehren fest. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten beantragte die Abweisung der Berufung. Auf die Begründung der Anträge wird in den Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von über Fr. 8'000.-- ist Berufung gegeben (Art. 218 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Sie ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären. Die Berufung hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219

5 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsstreitwert ist im vorliegenden Fall erreicht. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erklärte Berufung ist deshalb einzutreten. 2. a) Der bereits in der Berufungserklärung gestellte Antrag, B. sei zur Beweisaussage zuzulassen, wird damit begründet, das Bezirksgericht Landquart habe die vom Kläger angerufenen Beweise als nicht beweiskräftig eingestuft. Vor der Vorinstanz verzichteten beide Parteien auf eine Beweisaussage. Gemäss Art. 201 Abs. 1 ZPO kann das Gericht Haupt- und Nebenparteien von Amtes wegen oder auf Parteiantrag zur Beweisaussage anhalten, wenn dies nach dem Ergebnis der formfreien Befragung und des übrigen Beweisverfahrens geboten und die zu befragende Person unverdächtig erschient. Als Beweismittel unterliegt die Beweisaussage der Beweiswürdigung und kann daher auch zugunsten der aussagenden Partei berücksichtigt werden. Allerdings stellt sie bloss ein subsidiäres Beweismittel dar; sie kommt erst zum Zuge, wenn die erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind (PKG 1988 Nr. 15). Die Praxis verlangt im Weiteren das Vorliegen eines unverschuldeten Beweisnotstandes (PKG 1971 Nr. 18, 1969 Nr. 10). Ob der Berufungskläger unverdächtig oder nicht erscheint, kann im konkreten Falle offengelassen werden. Für den zu beurteilenden Sachverhalt liegen drei Zeugenaussagen vor. Wenn die Vorinstanz diesen keinen grösseren Beweiswert beimass, weil die drei Zeuginnen Geschwister beider Parteien sind und ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, liegt kein unverschuldeter Beweisnotstand vor, denn es hätten die beim Abschluss des Vergleiches vom 12. September 1985 mitwirkenden Oberrichter des Appellationshofes des Kantons J. und der ebenfalls mitwirkende Rechtsanwalt der Beklagten als weitere Zeugen gestellt werden können. Die Abnahme der Beweisaussage wird aus diesem Grunde abgelehnt. b) Der Berufungskläger beantragt im Weiteren, es sei eine gerichtliche Expertise einzuholen, die unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen Aufschluss darüber geben solle, ob die vom Beklagten behaupteten Investitionen überhaupt getätigt worden seien und in welchem Umfange es sich um abzugsberechtigte wertvermehrende Aufwendungen gehandelt habe. Diesem Antrag steht aber Art. 226 Abs. 1 ZPO entgegen, der es den Parteien verbietet, noch im Berufungsverfahren neue Beweismittel anzurufen, es sei denn, sie bezögen sich auf Fragen, die vom Gericht ohnehin von Amtes wegen abzuklären sind, wie etwa die örtliche Zuständigkeit, die Parteifähigkeit oder die Vertretungsbefugnisse (vgl. PKG 1994 Nr. 10). Hier geht es jedoch um ein Gutachten, das für die Ermittlung des massgeblichen Sachverhaltes und die Beurteilung einer materiellrechtlicher Streitfrage von Bedeu-

6 tung sein könnte. Es unterliegt damit dem Novenverbot und muss deshalb im Berufungsverfahren unbeachtlich bleiben. Abgesehen davon ist es für die Zivilkammer des Kantonsgerichtes nicht ersichtlich, inwiefern heute durch eine Expertise, welche die Zeugenaussagen berücksichtigt, zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Zum Teil konnten die Zeuginnen über die geltend gemachten Aufwendungen kein Zeugnis ablegen, zum Teil sind ihre Aussagen darüber widersprüchlich. Ohne genaue Anhaltspunkte seitens der Zeuginnen ist der Sachverständige aber nicht in der Lage die rechtserheblichen Tatsachen zu begutachten. 3. a) Art. 94 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) bestimmt, dass ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehender gesetzlicher oder vertraglicher Gewinnanspruch der Miterben auch unter dem neuen Recht seine Gültigkeit behält. Soweit vertraglich nichts Abweichendes vereinbart worden ist, richten sich jedoch Fälligkeit und Berechnung des Gewinnanspruches nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Veräusserung gilt. Das Wohnhaus des landwirtschaftlichen Gewerbes wurde E. am 12. September 1985 zugewiesen und mit Kaufvertrag vom 22. Juni 1998 verkauft. Fälligkeit und Berechnung des Gewinnanspruches richten sich folglich nach dem BGBB vom 4. Oktober 1991, in Kraft getreten am 1. Januar 1994. b) Wird einem Erben bei der Erbteilung ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück zu einem Anrechnungswert unter dem Verkehrswert zugewiesen, so hat gemäss Art. 28 Abs. 1 BGBB jeder Miterbe bei einer Veräusserung Anspruch auf den seiner Erbquote entsprechenden Anteil am Gewinn. Art. 35 BGBB sieht vor, dass der gesetzliche Gewinnanspruch durch schriftliche Vereinbarung aufgehoben oder geändert werden kann. c) Der Berufungskläger bringt vor, von der Ziff. 6 des Vergleiches vom 12. September 1985 sei einzig die Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes erfasst und abgegolten, nicht aber der gesetzliche Gewinnanspruch der Miterben bei der Veräusserung des Wohnhauses. Dies gehe aus den Zeugenaussagen der beim Abschluss des Vergleiches anwesenden Schwestern der Parteien eindeutig hervor. Die Vorinstanz habe sie einseitig zugunsten des Beklagten gewürdigt und zu Unrecht angenommen, dass die Saldoquittung auch den Gewinnanspruch umfasse und die Parteien ihn somit aufgehoben hätten. Auch in Anwendung des Vertrauensprinzips müsse davon ausgegangen werden, dass von einem Verzicht auf den Gewinnanspruch keine Rede sein könne. Willenserklärungen seien so auszulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen gemäss den Gesamtumständen verstanden

7 werden durften und mussten. Die Behauptung, auf den Gewinnanspruch sei durch die Saldoquittung verzichtet worden, widerspreche dem Gebot von Treu und Glauben. d) Mit der Saldoquittung oder Saldoklausel anerkennt der Gläubiger, dass der Schuldner die Leistung erbracht hat (Quittung i. S. von Art. 88 OR; „Wissenserklärung“) und überdies, dass er selbst gegenüber diesem Schuldner bezüglich der betreffenden Forderung oder dem betreffende Rechtsverhältnis keine weiteren oder weitergehenden Ansprüche (mehr) geltend machen kann (negative Schuldanerkennung; „Willenserklärung“), entweder weil die Schuld erlassen (Art. 115 OR) oder weil sie getilgt wurde (vgl. Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band II, 7. Aufl., Zürich 1998, N 2472 f.; Guhl/Koller/Schnyder/Druey, Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, S. 305; Weber, Berner Kommentar zum OR, Band VI, Bern 1983, N 25 f. zu Art. 88 OR; BGE 127 III 444 = Pra 2/2002 Nr. 22). Ihre Auslegung richtet sich nach denselben Kriterien, die für die Auslegung der Willenserklärungen gelten (Art. 18 Abs. 1 OR). Um darüber befinden zu können, ob die Parteien wirklich eine vollständige gegenseitige Befreiung beabsichtigten, muss zunächst nach ihrem übereinstimmenden wirklichen Willen gesucht werden. Zu würdigen ist deshalb auch eine allfällige Missverständlichkeit der Saldoklausel (Weber, a.a.O., N 27 f. zu Art. 88 OR). Es obliegt folglich dem Richter, zunächst den wirklichen Willen der Parteien festzustellen. Wenn es ihm nicht gelingt, diesen wirklichen Willen zu ermitteln, oder wenn er feststellt, dass eine Partei den von der andern geäusserten wirklichen Willen nicht verstanden hat, muss der Richter herauszufinden versuchen, welche Bedeutung die Parteien nach den Regeln von Treu und Glauben ihren gegenseitigen Willenserklärungen geben konnten und mussten. In dieser Hinsicht hat die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtes den Grundsatz differenziert, wonach nur auf Interpretationsmethoden zurückgegriffen werden sollte, wenn der Wortlaut des zwischen Parteien geschlossenen Vertrages Zweifel aufkommen lässt oder unklar ist. Es könne nicht zum Grundsatz erhoben werden, dass andere Auslegungsmethoden bei klarem Wortlaut von vornherein auszuschliessen seien. Aus Art. 18 Abs. 1 OR gehe hervor, dass selbst der Sinn eines klaren Wortlautes nicht zwangsläufig massgebend sei und dass die reine Auslegung nach dem Wortlaut im Gegenteil gesetzwidrig sei. Selbst wenn der Wortlaut einer Vertragsklausel auf den ersten Blick klar erscheine, könne sich aus andern Vertragsbedingungen, aus dem von den Parteien verfolgten Zweck oder andern Umständen ergeben, dass der Wortlaut der genannten Klausel deren Sinn nicht genau wiedergebe (BGE 127 III 444 = Pra 2/2002 Nr. 22). Mit der Annahme einer Saldoquittung sei deshalb eine gewisse Zurückhaltung angebracht.

8 Nach dem Sinn der Erklärung ergebe sich oft eine weniger weit gehende Saldowirkung als nach dem Wortlaut (Weber a.a.O., N 28 zu Art. 88 OR). So bedeute eine Saldoquittung beim Tausch von Occasions-Autos nicht den Verzicht auf die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Eine am Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Abrechnung über die Gehaltsansprüche ausgestellte Quittung beinhalte, je nach den Umständen, nicht unbedingt den Verzicht auf den Schadenersatzanspruch wegen ungerechtfertigter Entlassung. Eine entsprechende Quittung umfasse dagegen grundsätzlich den Verzicht auf eine allfällige Überstundenentschädigung (Weber a.a.O., N 29 zu Art. 88 OR). Das Bezirksgericht Landquart legte den Vergleich vom 12. September 1985 so aus, wie er nach Treu und Glauben von den Parteien verstanden werden durfte und musste. Den Aussagen der Zeuginnen F., G. und H. mass es keinen grösseren Beweiswert als einer Parteiaussage bei. Es führte aus, die Zeuginnen seien die Schwestern beider Parteien. Sie hätten ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens; alle drei hätten auf konkreten Vorhalt zu Protokoll gegeben, dass sie bei einem Obsiegen des Klägers ihre eigene Forderung aus Gewinnanteilsrecht gegenüber dem Beklagten ebenfalls geltend machen wollten. Die Zeugenaussagen seien zudem widersprüchlich. F. gab am 21 Oktober 2002 als Zeugin zu Protokoll, der vorsitzende Oberrichter habe anlässlich der Verhandlung vor dem Appellationshof des Kantons J. vom 12. September 1985 gesagt, dass das Vorkaufsrecht und die Gewinnbeteiligung weiterhin genossen werden könnten. Dies sei gesetzlich geregelt. G. bezeugte am 31 Oktober 2002, der vorsitzende Oberrichter habe erwähnt, dass der Bruder E. 25 Jahre den Hof bewirtschaften müsse und sie (die damals Beklagten) ein Vorkaufsrecht hätten. Der Richter habe nicht gesagt, was bei einem Verkauf vor Ablauf der 25 Jahre passiere. Nach der Verhandlung habe B. den Richter noch gefragt, ob dies nicht schriftlich festgehalten werden solle. Der Richter habe erwidert, das sei nicht nötig, da das im Gesetz geschrieben stehe. H. sagte als Zeugin am 1. November 2002 aus, der Richter habe gesagt, dass sie das Gewinanteilsrecht und das Vorkaufsrecht trotzdem während 25 Jahren behalten würden. Diese Zeugenaussagen sind der einzige Beweis, welcher zur Verfügung steht. Entgegen der Meinung der Vorinstanz, hat die Zivilkammer des Kantonsgerichtes keine Veranlassung, sie in Frage zu stellen. Die Zeuginnen sagten unter der Strafdrohung von Art. 307 Abs. 1 StGB aus. Sie waren sich der Pflicht zur Wahrheit bewusst und die Tatsache, dass ihre Aussagen nicht genau gleich lauten, spricht

9 für ihre Glaubwürdigkeit. Im Kerngehalt stimmen ihre Schilderungen überein. F. und H. gaben zu Protokoll, dass gemäss den Aussagen des vorsitzenden Oberrichters das Vorkaufsrecht und die Gewinnbeteiligung trotz dem Vergleich weiterhin genossen bzw. während 25 Jahren behalten werden konnten. Zwar verneinte G., dass der Oberrichter erwähnt habe, was bei einem Verkauf des landwirtschaftlichen Gewerbes vor Ablauf von 25 Jahren passieren würde. Sie bezeugte aber, er habe auf die diesbezügliche Frage ihres Bruders B. geantwortet, dass es nicht nötig sei dies schriftlich festzuhalten, da dies im Gesetz geschrieben stehe. Das gesetzliche Gewinnanteilsrecht der Miterben bei der Veräusserung des landwirtschaftlichen Gewerbes galt weiterhin, es wurde durch den Vergleich nicht ausgeschlossen. Dies ist der Kerngehalt der Depositionen. Grundsätzlich wurden somit übereinstimmende Aussagen gemacht. Bezüglich des Gewinnanspruches finden sich darin, entgegen der Meinung der ersten Richter, mithin keine Widersprüche. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Miterben den Vergleich annahmen im Bewusstsein, dass die Saldoquittung nur die Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes erfasste und abgalt und nicht auch den Anspruch auf den ihrer Erbquote entsprechenden Anteil am Gewinn im Falle der Veräusserung desselben innert 25 Jahren, ihn also nicht ausschloss. Von einem Verzicht auf das Gewinnanteilsrecht ihrerseits kann, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass B. den Gewinnanspruch im Vergleich aufnehmen wollte, nicht die Rede sein. Im Übrigen kann den Akten auch nicht entnommen werden, dass die Miterben den Bruder derart begünstigen wollten oder andere Gründe für einen solchen Verzicht hatten. 4. a) Nach Art. 31 Abs. 1 BGBB entspricht der Gewinn der Differenz zwischen dem Veräusserungswert und dem Anrechnungswert des landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes. Wertvermehrende Aufwendungen kann der Erbe zum Zeitwert abziehen. Gemäss Abs. 4 der gleichen Bestimmung kann der Erbe für jedes volle Jahr, während dessen das landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstück in seinem Eigentum stand, zwei Hundertstel vom Gewinn abziehen (Besitzesdauerabzug). b) Die Parteien bestreiten nicht, dass das zum Landwirtschaftsbetrieb gehörende Wohnhaus am 22. Juni 1998 von E. für Fr. 425'000.-- verkauft wurde. Streitig ist hingegen, zu welchem Anrechnungswert das landwirtschaftliche Gewerbe bzw. das Wohnhaus am 12. September 1985 zugewiesen wurde. Der Berufungskläger geht von einem Anrechnungswert von Fr. 25'000.-- für das Wohnhaus und rechnet den beim Verkauf erzielten Gewinn wie folgt aus:

10 „Verkaufserlös Fr. 425'000.-abzüglich - Anrechnungswert Fr. 25'000.-- - wertvermehrende Aufwendungen Fr. 150'000.-- - Besitzesdauerabzug für 12 Jahre Fr. 54'000.-zu verteilender Gewinn Fr. 173'052.-- Anspruch des Berufungsklägers (1/5) Fr. 34'610.40.“ Der Berufungsbeklagte wendet ein, dass eine unabdingbare gesetzliche Voraussetzung für das Entstehen des Gewinnanspruches die Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes zu einem Anrechnungswert unter dem Verkehrswert sei. Er bestreitet, dass diese Voraussetzung erfüllt sei. Im Anrechnungswert von Fr. 60'000.-- bzw. Fr. 25'000.-- seien sein Lidlohnanspruch (Fr. 59'905.--), die von ihm in den Jahren 1970 bis 1985 getätigten wertvermehrenden Aufwendungen (Fr. 54'000.--) und die von ihm 1985 übernommene Hypothek (Fr. 18'000.--) nicht berücksichtigt worden. Diese Leistungen seien zum Anrechungswert zu addieren, so dass der effektive Übernahmepreis des landwirtschaftlichen Gewerbes Fr. 191'905.-- betragen habe. Die Zuweisung sei somit nicht zu einem Anrechnungswert unter dem Verkehrswert erfolgt. Ein Gewinnanspruch der Miterben bestehe daher nicht. Zudem stellt der Berufungsbeklagte in Abrede, dass er beim Verkauf des Wohnhauses einen Gewinn erzielt habe. Er behauptet, einen namhaften Verlust erlitten zu haben, so dass nicht einmal der Besitzesdauerabzug berücksichtigt werden könne. Seiner Ansicht legt er folgende Berechnung zugrunde: „Verkaufserlös Fr. 425'000.-- Erwerbspreis (amtlicher Wert 1985) Fr. 25'000.-- Lidlohnanspruch des Beklagten Fr. 59'905.-wertvermehrende Aufwendungen 1970 bis 1985 Fr. 54'000.-- Hypothek (1985 übernommen) Fr. 18'000.-wertvermehrende Aufwendungen 1985 bis 15. Juni 1998 Fr. 313'812.-wertvermehrende Aufwendungen nach dem 15. Juni 1998 Fr. 25'324.-- Handänderungs- und Verkaufskosten Fr. 14'630.-- Grundstückgewinnsteuer Fr. 13‘400.-- Geldentwertung 1985 - 1998 (29.9% von Fr. 25'000.--) Fr. 7'475.-- Verlust Fr. 106'546.--„ c) Voraussetzung für die Entstehung eines Gewinnanspruchs ist, dass der Erbe bei der Teilung für das landwirtschaftliche Gewerbe oder das Grundstück preislich im Vergleich zum Verkehrswert begünstigt wurde. Der Anrechnungswert

11 bei der Erbteilung muss also niedriger sein als der Verkehrswert. Dies wird nicht notwendigerweise der Ertragswert sein, aber vielleicht einem Wert zwischen diesem und dem Verkehrswert entsprechen (Jean-Michel Henny im Kommentar zum BGBB, Brugg 1995, N 9 zu Art. 28). Beim Abschluss des Vergleiches vom 12. September 1985 wirkten die Fürsprecher beider Parteien und drei Oberrichter des Appellationshofes des Kantons J. mit. Es ist folglich anzunehmen, dass der Verkehrsund Ertragswert des landwirtschaftlichen Gewerbes geschätzt und die Ergebnisse dieser Schätzungen schriftlich festgehalten wurden. Die Parteien, die auch in diesem Verfahren von Rechtsanwälten vertreten sind, unterliessen aber, dem Gerichte die Schätzungsprotokolle einzureichen. Diese Tatsache ist zu deren Ungunsten. Allerdings ist dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 18. März 1985 vor dem Appellationshof zu entnehmen, dass E. aus dem Landwirtschaftsbetrieb im Monat netto Fr. 700.-- bis Fr. 1‘000.-- einnahm (act. III/11). Ausgehend von einem mittleren jährlichen Ertrag von Fr. 10‘200.-- (Fr. 850.-- pro Monat) und von einem durchschnittlichen Zinssatz für Neuhypotheken im Mittel der Jahre 1977 bis 1984 von 5,1% (Art. 1 Abs. 3 der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht, VBB, SR 211.412.110; Eduard Hofer im Kommentar zum BGBB, N 17 zu Art. 10) ergibt sich ein Ertragswert des landwirtschaftlichen Gewerbes von Fr. 200‘000.--. Der Berechnung des Anrechnungswertes legten die Parteien offensichtlich einen Ertragswert ungefähr in dieser Höhe zugrunde, brachten die geltend gemachten Ersatzforderungen und die Schuld in Abzug und setzten ihn auf Fr. 60'000.-- fest. Dass bei der Festlegung dieses Anrechnungswertes die Ersatzforderungen und die Schuld berücksichtigt wurden, darüber kann kein Zweifel bestehen. Mit Klage vom 1. Mai 1984 an den Appellationshof des Kantons J. machte E. Ersatzforderungen im Betrage von Fr. 22'566.30 für die Erstellung einer Wasserversorgung, einer Landdrainage, eines Silos, eines neuen Stallbodens, eines neuen Unterdaches am Wohnhaus und für den Einbau einer neuen Küche geltend. Zudem wies er auf das von ihm übernommene durch Schuldbrief sichergestellte Darlehen im Betrage von Fr. 18'000.-- hin (act. III/1). Selbst wenn die Parteien von einem mittleren jährlichen Ertrag von Fr. 8'400.-- (Fr. 700.-- pro Monat) ausgegangen wären, hätte sich ein Ertragswert des landwirtschaftlichen Gewerbes von Fr. 164'705.-- ergeben. Von diesem geschätzten Wert zogen sie somit einen Betrag von mehr als Fr. 100'000.-- ab. Die Auffassung des Berufungsbeklagten, sein Lidlohnanspruch, die von ihm getätigten wertvermehrenden Aufwendungen in den Jahren 1970 bis 1985 und die von ihm übernommene Hypothek seien bei der Festsetzung des Anrechnungswertes nicht berücksichtigt worden und müssten zu diesem addiert werden, ist folglich nicht zu hören. Offensichtlich wurden die wertvermehrenden Investitionen der Jahre 1970 bis 1985 und die übernommene Hypothek, wofür der Berufungsbeklagte Ersatzfor-

12 derungen geltend gemacht hatte, vom geschätzten Ertragswert in Abzug gebracht. Zudem zogen die Parteien einen Betrag von mehr als Fr. 60‘000.-- ab. Aus den erwähnten Unterlagen ist folglich zu schliessen, dass dem Berufungsbeklagten das landwirtschaftliche Gewerbe zum Ertragswert, also zu einem dem Verkehrswert niedrigeren Wert, zugewiesen wurde. Er wurde somit preislich zum Verkehrswert begünstigt. Seine Behauptung, es liege keine Übernahme unter dem Verkehrswert ist demzufolge unzutreffend. d) Der Berufungskläger ist entgegenkommenderweise bereit, dem Berufungsbeklagten für in den Jahren 1986 - 1998 getätigte wertvermehrende Aufwendungen am zugewiesenen und veräusserten Wohnhaus einen Betrag von 150'000.- - zuzugestehen. Der Berufungsbeklagte führt dazu aus, abzugsfähig seien Investitionen im Betrage von Fr. 313‘812.--. Diese Aufwendungen seien durch das Gutachten des Architekten L., die Beilage zur Steuererklärung für den Grundstückgewinn sowie die Veranlagungsverfügung des steuerbaren Grundstückgewinnes der Steuerverwaltung des Kantons J. ausgewiesen (act. III/6, III/7, III/8). Tatsächlich ergeben sich aus der Expertise und der Beilage zur Steuererklärung Investitionen in der vom Beklagten geltend gemachten Höhe. Auf diesen Betrag stützte sich auch die Steuerverwaltung des Kantons J. bei der Veranlagung des steuerbaren Grundstückgewinnes. Die Zivilkammer des Kantonsgerichtes hat keinen Anlass, davon abzuweichen. Als Beweis steht ihr ausschliesslich das Gutachten L. zur Verfügung. Zwar wurde dem Gutachter der Zustand des Wohnhauses bei der Übernahme vom Eigentümer geschildert und eine präzise Berechnung einiger Aufwendungen war nicht möglich, so dass sie nur grob geschätzt werden konnten. Der Experte führte aber aus, dass nach seiner Beurteilung das Wohnhaus 1985/86 kaum den aktuellen Wohnbedürfnissen entsprochen habe. An die durch die Expertise bewiesenen wertvermehrenden Investitionen ändert aber die Behauptung des Berufungsklägers, es seien solche im Betrage von höchstens Fr. 150'000.-- getätigt worden, nichts. Er stützt sich auf die Aussagen der Zeuginnen F., G. und H. Indessen konnten diese Zeuginnen selbst über kostspielige Aufwendungen kein Zeugnis ablegen. Im Weiteren sind ihre Aussagen widersprüchlich. Sie vermögen somit die Expertise nicht zu entkräften. Die Handänderungs- und Verkaufskosten im Betrage von Fr. 14'630.-- wie auch die Grundstückgewinnsteuer von Fr. 13'104.--, nicht von Fr. 13'400.--, (vgl. act. III/8) sind vom Berufungskläger zu Unrecht vom Verkaufserlös nicht abgezogen worden. Sie ergeben sich aus der Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons J., gehören zu den Gestehungskosten und beeinflussen somit den Ge-

13 winn. Folglich sind sie wie die wertvermehrenden Aufwendungen vom Veräusserungswert abzuziehen. Nicht zu berücksichtigen für die Ermittlung des Gewinnes und somit nicht abzugsfähig sind die Investitionen im Betrage von Fr. 25'324.--, die nach dem 15. Juni 1998 getätigt wurden. Deren Abzugsfähigkeit begründet der Berufungsbeklagte nicht. Abgesehen davon betrafen Aufwendungen im Betrage von Fr. 22‘300.-- die Neubedachung der Scheunen und das Umdecken des Weidhauses; sie wurden also nicht für das 1998 veräusserte Wohnhaus getätigt (act. III/9.1, 9.2). Dass die übrigen Ausgaben mit dem Wohnhaus im Zusammenhang standen, kann den beigelegten Rechnungen nicht entnommen werden (act. III/9.3 - 9.6). Ist der Verkaufspreis des Grundstückes im Zeitpunkt der Veräusserung höher als der mutmassliche Verkaufspreis zum Zeitpunkt der Zuweisung, sieht Art. 31 Abs. 4 BGBB einen Abzug vom Gewinn proportional zur Dauer des Besitzes seit der Zuweisung vor. Diese Bestimmung bezweckt, dass der übernehmende Erbe die Folgen der Geldentwertung nicht allein tragen soll (Jean-Michel Henny, a.a.O., N 24 zu Art. 31). Mit dem Besitzesdauerabzug wird somit der Geldentwertung Rechnung getragen, so dass die Miterben nicht von einem höheren Gewinnanteil zu Lasten des Übernehmers profitieren können. Im konkreten Falle war der mutmassliche Verkaufspreis des Wohnhauses zum Zeitpunkt der Zuweisung ohne Zweifel geringer als der Verkaufspreis im Zeitpunkt der Veräusserung. Demnach kann der Berufungsbeklagte für die 13 Jahre, während denen das Wohnhaus in seinem Eigentum stand, 26% vom Gewinn (Fr. 58'454.--), d.h. Fr. 15'198.-- abziehen. e) Demnach hatte die Veräusserung des Wohnhauses folgenden Gewinn zur Folge: Verkaufserlös Fr. 425'000.-abzüglich Erwerbspreis Fr. 25'000.-wertvermehrende Aufwendungen 1986 bis 1998 Fr. 313'812.-- Handänderungs- und Verkaufskosten Fr. 14'630.-- Grundstückgewinnsteuer Fr. 13‘104.-- Besitzesdauerabzug Fr. 15‘198.-- Gewinn Fr. 43'256.-- Anspruch des Berufungsklägers (1/5) Fr. 8'651.--

14 Der Berufungsbeklagte hat somit dem Berufungskläger Fr. 8'651.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. November 1999 auszurichten. Demnach erweist sich die Berufung als begründet. In Aufhebung des angefochtenen Urteils wird die Klage teilweise gutgeheissen und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 8'651.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. November 1999 zu bezahlen. 5. Der Berufungskläger ist mit seinem Begehren, den Berufungsbeklagten zur Bezahlung von Fr. 34'610.40 nebst Zins von 5% seit dem 1. November 1999 zu verurteilen, nur teilweise durchgedrungen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Vermittleramtes Fünf Dörfer, jene der Vorinstanz und jene des Berufungsverfahrens zu drei Vierteln dem Kläger und Berufungskläger und zu einem Viertel dem Beklagten und Berufungsbeklagten aufzuerlegen (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Da diesem mit Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 24. September 2002 und mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 19. September 2003 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen die auf ihn entfallenden Kosten vorderhand zu Lasten der Gemeinde Igis (Art. 45 Abs. 1 ZPO). Aussergerichtlich hat der Beklagte und Berufungsbeklagte Anrecht auf eine angemessene Entschädigung für das Verfahren vor beiden Instanzen (Art. 122 Abs. 2 ZPO).

15 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil aufgehoben. 2. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Beklagte verpflichtet dem Kläger Fr. 8‘651.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. November 1999 zu bezahlen. 3. Die Kosten des Vermittleramtes Fünf Dörfer von Fr. 150.--, jene der Vorinstanz von Fr. 5'000.-- und jene des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 225.--, insgesamt somit Fr. 6'225.--, gehen zu drei Vierteln zu Lasten des Klägers und Berufungsklägers und zu einem Viertel zu Lasten des Beklagten und Berufungsbeklagten. Die diesem auferlegten Kosten werden unter Vorbehalt des Rückforderungsrechtes gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO von der Gemeinde Igis übernommen. Aussergerichtlich hat der Kläger und Berufungskläger den Beklagten und Berufungsbeklagten für das Verfahren vor beiden Instanzen mit Fr. 4'000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen. 4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident Der Aktuar

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