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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 05.11.2002 ZF 2002 63

5 novembre 2002·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·2,967 mots·~15 min·4

Résumé

Erbteilung | ZGB Erbrecht

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 05. November 2002 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 02 63 Urteil Zivilkammer Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichterinnen und Kantonsrichter Heinz-Bommer, Rehli, Sutter-Ambühl und Vital, Aktuar Engler. —————— In der zivilrechtlichen Berufung der S. L.-P., Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adolf Hörler, Plazza da Scoula 10, Postfach 223, 7500 St. Moritz, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Maloja vom 3. Juli 2002, mitgeteilt am 10. Juli 2002, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen C. P., Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Schimun Vonmoos, Quaderstrasse 16, 7000 Chur, betreffend Erbteilung, hat sich ergeben:

2 A. Am Y. verstarb der in St. Moritz wohnhaft gewesene R. P.. Er hinterliess als einzige Erbinnen seine beiden Töchter S. L.-P. und C. P.. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Oberengadin vom 3. Juni 1987 war für R. P. eine Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft errichtet worden, wobei zum Beirat Rechtsanwalt lic. iur. Thomas J. Meile, St. Moritz, ernannt wurde. Nach dem Ableben des Verbeirateten betrauten die beiden Erbinnen Rechtsanwalt Meile mit der Verwaltung des Nachlasses sowie der Mithilfe bei der Teilung. Im Verlauf der erbrechtlichen Auseinandersetzung kam es insoweit zu Meinungsverschiedenheiten, als S. L.-P. gestützt auf entsprechende Quittungen geltend machte, sie habe ihrem Vater zwei zu 5,5 % verzinsliche Darlehen gewährt, eines in der Höhe von Fr. 50'000.– am 30. Oktober 1986 und eines im Betrage von Fr. 100'000.– am 16. April 1987. C. P. macht demgegenüber geltend, es bestehe keine hinlängliche Gewissheit, dass ihre Schwester ihrem Vater die genannten Gelder tatsächlich zur Verfügung gehalten habe. B. Am 21. August 2001 machte S. L.-P. gegen C. P. beim Kreispräsidenten Oberengadin als Vermittler eine Erbteilungsklage anhängig. Laut dem Leitschein vom 25. Oktober 2001 hatten die Parteien an der Sühneverhandlung vom 4. Oktober 2001 die folgenden Anträge gestellt: Klägerisches Rechtsbegehren: „1. Es sei der zum Zeitpunkt der Klageeinreichung noch unverteilte Nachlass des am Y. verstorbenen Erblassers R. P., wohnhaft gewesen in St. Moritz, richterlich festzustellen. 2. Es sei richterlich festzustellen, dass der Klägerin eine Forderung an den Nachlass in Höhe von insgesamt CHF 150'000.00 aus zwei dem Erblasser zu seinen Lebzeiten gewährten Darlehen samt Zins zu 5,5 % seit den jeweiligen Darlehensgewährungen bis zur definitiven Teilung des Nachlasses zusteht. 3. Richterliche Teilung des noch verbleibenden Nachlassvermögens unter Berücksichtigung dieser Darlehensforderung der Klägerin samt Zinsen. 4. Richterliche Anweisung an den von den Parteien als Erbinnen bevollmächtigten Verwalter des Nachlasses, Herrn Rechtsanwalt lic. iur. Thomas J. Meile, St. Moritz, die richterlich festgestellten Treffnisse an die Parteien auszuzahlen.

3 5. Im Sinne einer vorsorglichen Verfügung wird die richterliche Anordnung zur Weiterführung der Verwaltung des Nachlasses bis zu einem rechtskräftigen Gerichtsentscheid und erfolgter definitiver Erbteilung durch Rechtsanwalt Thomas J. Meile beantragt. 6. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“ Beklagtisches Rechtsbegehren: „1. Abweisung der Klage. 2. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.“ C. Mit Prozesseingabe vom 13. November 2001 unterbreitete S. L.-P. die Streitsache dem Bezirksgericht Maloja, wobei sie an ihren Rechtsbegehren gemäss Leitschein festhielt. In ihrer Prozessantwort vom 21. Januar 2002 liess C. P. den Antrag stellen: „1. Sämtliche Rechtsbegehren mit Ausnahme von Ziffer 2 und 6 entsprechen den Wünschen und Intentionen der Beklagten. 2. Es sei festzustellen, dass die Forderung der Klägerin im Betrage von Fr. 150'000.–, plus Zinsen, ungerechtfertigt ist. 3. Aus all diesen und noch zu erwähnenden Gründen sei die Klägerin zu verpflichten, sämtliche gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu tragen.“ Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. D. Mit Urteil vom 3. Juli 2002, mitgeteilt am 10. Juli 2002, erkannte das Bezirksgericht Maloja: „1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Nachlassverwalter wird angewiesen, den restlichen, bei Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vorhandenen Nachlass des R. P. selig, verstorben Y., zu gleichen Teilen unter den Parteien aufzuteilen, ohne Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten Darlehen in Höhe von CHF 150'000.– nebst Zins. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 8000.–, einem Streitwertzuschlag von CHF 3000.– sowie

4 Schreibgebühren von CHF 500.–, sowie die vermittleramtlichen Kosten von CHF 220.– werden der Klägerin auferlegt. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagte mit CHF 14'899.70 ausseramtlich zu entschädigen. 4. Gegen dieses Urteil kann innert 20 Tagen seit Mitteilung beim Bezirksgerichtspräsidium Maloja zuhanden des Kantonsgerichtes Graubünden Berufung erklärt werden. 5. Mitteilung an: ... E. Hiergegen liess S. L.-P. am 27. August 2002 Berufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichtes erklären mit dem Begehren: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Maloja im Fall Nr. 99/01 vom 03./10.07.02 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. In Gutheissung der Klage und der Berufung sei richterlich festzustellen, dass der Klägerin eine Forderung an den Nachlass des am Y. verstorbenen Erblassers R. P., wohnhaft gewesen in St. Moritz, zufolge Darlehensgewährungen von CHF 50'000.00 am 30.10.1986 und von CHF 100'000.00 am 16.04.1987 gemäss Quittungen, total demnach CHF 150'000.00 zuzüglich Zins von 5,5 % seit den Daten der jeweiligen Darlehensgewährungen bis zur definitiven Teilung des Nachlasses zusteht. Eventuell sei der Zinssatz für den Betrag von CHF 50'000.00 seit dem 30.10.1986 mit 5,5 % und für den Betrag von CHF 100'000.00 seit dem 16.04.1987 mit 5 % festzulegen. 3. Richterliche Feststellung, dass der gesamte Nachlass unter Berücksichtigung der Erbschaftsschuld von CHF 150'000.00 gemäss vorstehender Ziff. 2 zuzüglich Zinsen je zur Hälfte auf die Parteien aufzuteilen ist. 4. Richterliche Anweisung an den Nachlassverwalter, Rechtsanwalt lic. iur. Thomas J. Meile, St. Moritz, die entsprechende Teilung unter den Parteien vorzunehmen. 5. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge, letztere zuzüglich 7,6 % MWSt., für beide Instanzen zulasten der Beklagten und Berufungsbeklagten.“ F. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2002 vor der Zivilkammer bestätigte der Rechtsvertreter von S. L.-P. die schriftlichen Berufungsbegehren, während C. P. beantragen liess, es sei die Berufung abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei. Auf die wei-

5 teren Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Rechtsbegehren wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. – Rechtsanwalt Vonmoos gab überdies seine Plädoyernotizen sowie eine Kopie einer bereits eingelegten Urkunde zu den Akten. Die Zivilkammer zieht in Erwägung: 1. Im Prozess der Erbin S. L.-P. gegen ihre Miterbin C. P. will die Klägerin im Grunde gerichtlich feststellen lassen, dass ihr im Rahmen der Teilung des noch verbleibenden Nachlasses ihres verstorbenen Vaters – wie von ihm ausdrücklich angeordnet – vorab die Darlehen zurückzubezahlen seien, die er von ihr seinerzeit erhalten habe. Wie bei anderen Ansprüchen, die durch den Tod des Erblassers entstanden sind oder die sonstwie in engem Zusammenhang mit dem Erbfall stehen, handelt es sich auch hierbei um eine erbrechtliche Klage, welche gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG) – abweichende Parteivereinbarungen vorbehalten – beim Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin anzuheben ist (vgl. Harold GRÜNINGER, Kommentar zum Gerichtsstandsgesetz [Hrsg.: Thomas MÜLLER und Markus WIRTH], Z. 2001, Art. 18 GestG N. 21; LEUCH/MARBACH/KEL- LERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, Art. 30 Rz. 2.a und 2.b). Da R. P. vor seinem Tod während vielen Jahren in St. Moritz gelebt hatte, wo er während langer Zeit auch als A. tätig gewesen war, er also an diesem Ort, einer im Bezirk Maloja gelegenen Gemeinde, offenkundig seinen letzten Wohnsitz besass, durfte die von S. L.-P. angerufene Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit zu Recht bejahen. Dies blieb denn auch von Seiten der Parteien völlig unbestritten. Vermögensrechtliche Klagen im Betrag von über Fr. 8000.–, wie hier eine zu beurteilen war, fallen gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO in die sachliche Zuständigkeit des jeweiligen Bezirksgerichts, hier also jenes von Maloja, so dass auch insoweit einem Eintreten auf die Streitangelegenheit durch die Vorinstanz nichts entgegenstand.

6 Bezirksgerichtliche Urteile im Sinne von Art. 19 ZPO, seien sie in vermögensrechtlichen (Ziff. 1) oder nicht vermögensrechtlichen Streitsachen (Ziff. 2) ergangen, können gemäss Art. 218 Abs. 1 ZPO mit Berufung bei der Zivilkammer des Kantonsgerichtes angefochten werden. Da dieses Rechtsmittel im vorliegenden Fall innert Frist ergriffen wurde (Art. 219 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und da die Weiterzugserklärung überdies den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (Art. 219 Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist darauf grundsätzlich einzutreten. An einem rechtlich schützenswerten Interesse als Eintretensvoraussetzung fehlt es indessen von vornherein insoweit, als mit der Berufung eine gerichtliche Feststellungserklärung erlangt werden soll, wonach die Parteien je zur Hälfte Anspruch auf den nach der Erledigung der vorliegenden Angelegenheit verbleibenden Nachlass von R. P. besitzen würden. Dies war zwischen den beiden Töchtern des Erblassers im ganzen Verfahren gar nie streitig. Ebenso wenig besteht für die Weiterzugsinstanz Anlass, dem nicht amtlich bestellten, sondern durch die beiden Erbinnen beigezogenen Nachlassverwalter Thomas J. Meile irgendwelche Weisungen darüber zu erteilen, wie er bei der weiteren Teilung vorzugehen habe. Hier bei Bedarf tätig zu werden, ist allein Sache der Klägerin und der Beklagten. – In diesen zwei Punkten kann also auf die Berufung nicht eingetreten werden. 2. Hauptinhalt eines Darlehensvertrages bildet im Normalfall einerseits die Verpflichtung des Darleihers, dem Borger am vereinbarten Geldbetrag Eigentum zu verschaffen (Aushändigungspflicht) und ihm für die Dauer des Vertrages den Wertgebrauch an der Darlehenssumme zu erhalten (Belassungspflicht), während anderseits der Borger zur Rückerstattung einer gleich grossen Summe Geldes verpflichtet ist (vgl. Heinz SCHÄRER, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 2. Aufl., Basel und Frankfurt am Main 1996, Art. 312 OR N. 1, 6 und 11). Wer auf Rückzahlung eines Darlehens klagt, hat also nicht nur die Aushändigung des Geldes zu beweisen, sondern ebenso – und zwar in erster Linie – das Bestehen eines Darlehensvertrages und demzufolge auch die daraus fliessende Rückerstattungspflicht (vgl. BGE 83 II 209, 210; LGVE 1975-I-255-312, SCHÄRER, a. a. O., Art. 318 OR N. 34). Dabei kann im Einzelfall der blosse Empfang einer bestimmten Geldsumme durchaus ein ausreichendes Indiz für die Annahme eines Darlehensvertrages mit dem für ihn typischen Rückforderungsanspruch bilden, dann nämlich, wenn sich die Aushändigung des Geldes nach der aus den konkre-

7 ten Umständen gewonnenen Überzeugung des Richters nicht anders erklären lässt als durch das Vorliegen einer derartigen Vereinbarung (vgl. BGE 83 II 210; LGVE-1975-I-255-313). 3. In zwei schriftlichen, als Quittung bezeichneten und von ihm eigenhändig unterschriebenen Erklärungen vom 30. Oktober 1986 und 16. April 1987 bestätigte R. P., von S. L.-P. Geldbeträge von Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– erhalten zu haben. Zusätzlich findet sich in jeder der beiden Urkunden eine ausdrückliche Anordnung des Empfängers, dass die angeführte Summe seiner Tochter S. im Rahmen der Erbteilung (zuzüglich Zins) zurückzubezahlen sei. Damit wurde deutlich gemacht, dass die Gelder, deren Empfang R. P. quittierte, keine Schenkung darstellten, sondern dass es sich hierbei um rückzahlbare Darlehen handelte. Irgendwelche Anhaltspunkte, dass die Unterschriften auf den beiden Dokumenten nicht vom Vater der heutigen Parteien stammen könnten, sind nicht ersichtlich. Sie weisen denn auch gegenüber den Unterschriften auf anderen Aktenstücken keine ins Auge springenden Abweichungen auf, welche den Verdacht einer Fälschung entstehen lassen könnten. Ebenso wenig gibt es Hinweise, dass R. P. – von seiner Tochter getäuscht oder übermässig unter Druck gesetzt – an den genannten, mehrere Monate auseinander liegenden Daten den Empfang von Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– förmlich bestätigt habe, obwohl ihm solche Zahlungen lediglich (möglicherweise nicht einmal ernst gemeint) in Aussicht gestellt worden seien, und erst recht jeder Grundlage entbehren würde die Vermutung, dass er im Einvernehmen mit der Klägerin eine Darlehenshingabe gar fingiert habe. Insgesamt betrachtet muss bei dieser Sachlage der S. L.-P. obliegende Beweis, dass sie ihrem Vater zwei Darlehen über Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– eingeräumt habe, die erst nach seinem Tod zur Rückzahlung fällig werden sollten, als gelungen angesehen werden. Was hiergegen von C. P. und ihren Einwendungen folgend im angefochtenen Urteil des Bezirksgerichtes Maloja vorgebracht wird, vermag das bisher Gesagte nicht zu erschüttern. – Nur weil für R. P. am 3. Juni 1987, offenbar auf eigenes Begehren, eine Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft errichtet wurde, darf daraus nicht einfach geschlossen werden, dass er im Herbst 1986 und Frühjahr 1987 die Bedeutung einer Quittung samt Rückzahlungsverpflichtung nicht mehr zu ermessen vermochte. Es ist ohne weiteres verständlich, dass ihm die mit dem Besitz von zwei Liegenschaften (darunter einer Parzelle mit einem Mehrfa-

8 milienhaus in T.) verbundenen Umtriebe allmählich zu mühselig wurden. Dies besagt aber noch nicht, dass er bereits durch nicht besonders komplizierte, mit wenig Aufwand verbundene Geschäfte wie die hier interessierende Darlehensgewährung überfordert war. In einem Zwischenbericht an die Vormundschaftsbehörde des Kreises Oberengadin vom 26. Januar 1988 führte denn auch der Beirat aus, dass R. P. trotz seines fortgeschrittenen Alters sowohl in körperlicher wie in geistiger Hinsicht einen gesunden Eindruck erwecke. – Ebenso unverfänglich ist, dass offenbar keine der Personen aus dem Umfeld des späteren Erblassers (Beirat, Treuhänder, Tochter C.) über die Darlehen unterrichtet war, welche S. L.- P. ihrem Vater eingeräumt hat. Diesbezüglich war er niemandem Rechenschaft schuldig, und es ist auch keineswegs aussergewöhnlich, dass Darlehen unter nahen Verwandten in Steuererklärungen nicht ausgewiesen werden. – Nicht gesagt werden kann weiter, dass sich die Vorstellung, R. P. habe eine Tochter um ein Darlehen gebeten, mit seiner Persönlichkeit und seinem bescheidenen Lebenswandel nicht vertrage. Dem ist gerade nicht so, behauptet doch auch die andere Tochter (die Beklagte), dass sie ihrem Vater auf dessen Ersuchen hin mehrfach Darlehen gewährt habe, und aus dem bereits erwähnten Bericht des Beirates geht hervor, dass am 3. Juli 1987 eine bestehende Hypothek erhöht wurde; im hier interessierenden Zeitraum bestand also offensichtlich ein Finanzierungsbedarf (Sanierung Liegenschaft T., Pflegekosten). Über die von C. P. stammenden Darlehen war übrigens der Treuhänder ihres Vaters so wenig auf dem Laufenden wie über jene der anderen Tochter, so dass auch sie in den jeweiligen Steuererklärungen nicht aufschienen. – Für die vordergründige Auffälligkeit, dass zu Lebzeiten von R. P. die Darlehen von C. P. dann doch noch einem weiteren Kreis bekannt wurden, nicht aber jene von S. L.-P., gibt es wiederum eine plausible Erklärung. Da die Wohnliegenschaft des Erblassers zu tragbaren Bedingungen auf die Beklagte übergehen sollte (vgl. etwa die bei den Editionsakten liegende Erklärung von R. P. vom 8. Mai 1987), war es nahe liegend, in der öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 19. November 1986 bzw. im Kauf- und Erbvorbezugsvertrag vom 8. Mai 1987 all jene Forderungen ausdrücklich anzuführen, welche die Erwerberin mit dem Übernahmepreis würde verrechnen können. Solches auch bezüglich der Klägerin vorzukehren, bestand demgegenüber kein Anlass, wurde sie doch nicht in vergleichbarer Weise bedacht. – Dass schliesslich S. L.-P. zur Herausgabe sämtlicher einschlägiger Unterlagen durch die Steuerbehörden des Kantons Z. im Prozess nicht Hand bot, muss nicht zwingend mit der vorliegenden Streitsache zusammenhängen und belegt jedenfalls noch nicht, dass sie im fraglichen Zeit-

9 raum völlig mittellos und selbst mit Hilfe ihres damaligen Ehemannes zur Ausrichtung von Darlehen nicht in der Lage gewesen sei. Aus all dem erhellt, dass S. L.-P. mit ihrer Klage und Berufung insoweit durchzudringen vermag, als sie gerichtlich festgestellt wissen will, dass ihr gegenüber dem Nachlass ihres verstorbenen Vaters noch Forderungen in der Höhe von Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– zustehen würden. Keiner näheren Begründung bedarf schliesslich, dass die Darlehensrückzahlung zuzüglich Zins zu erfolgen hat, wurde dies doch vom Borger in den beiden Urkunden vom 30. Oktober 1986 und 16. April 1987 ausdrücklich zugestanden. Dabei anerkannte er hinsichtlich des Darlehens von Fr. 50'000.– einen Zinssatz von 5,5 %, während in Bezug auf den zweiten Betrag von Fr. 100'000.– dessen Verzinslichkeit wenigstens dem Grundsatz nach festgehalten wurde. Damit bestände an sich gemäss Art. 314 Abs. 1 OR eine Vermutung zugunsten jenes Zinsfusses, der zur Zeit und am Ort des Darlehensempfanges für die betreffende Art von Darlehen üblich war. Da die Höhe dieses Satzes indessen im Verfahren völlig unbewiesen geblieben ist, kommt Art. 73 Abs. 1 OR als ergänzendes Recht zur Anwendung; er sieht in solchen Fällen einen Zinssatz von 5 % vor (vgl. BGE 126 III189 und 192 = Pra 2000-119-702, 705). Dass die Verzinsung bei Bejahung der Rückzahlungsverpflichtung ab dem 30. Oktober 1986 bzw. dem 16. April 1987 zu erfolgen hat, blieb im Prozess unbestritten. 4. Nachdem S. L.-P. vor Bezirksgericht Maloja im eigentlichen Streitpunkt mit ihren Begehren noch vollumfänglich unterlegen war, erreichte sie nunmehr mit ihrer Berufung gegen den Widerstand der Beklagten die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die richterliche Feststellung, dass die von ihr gegenüber dem Nachlass ihres verstorbenen Vaters geltend gemachten Darlehensforderungen samt Zins Bestand hätten, wobei sie sich lediglich insoweit einen geringen Abstrich gefallen lassen musste, als auf einen Betrag von Fr. 100'000.– statt des mit dem Hauptantrag verlangten Zinses von 5,5 % bloss der im Eventualbegehren genannte Zins von 5 % zu entrichten ist. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Kosten der Vermittlung sowie jene des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens vollumfänglich C. P. zu überbinden. Als obsiegende Partei besitzt die Klägerin und Berufungsklägerin überdies einen Anspruch darauf, für ihre Umtriebe in den Verfahren vor den genannten In-

10 stanzen (Kreisamt Oberengadin, Bezirksgericht Maloja, Zivilkammer des Kantonsgerichtes) von ihrer Gegnerin eine aussergerichtliche Entschädigung bezahlt zu erhalten. Die Vergütung wird der Bedeutung des Falles sowie dem geltend gemachten, als angemessen erachteten Aufwand Rechnung tragend auf insgesamt Fr. 16'198.40 festgelegt, wovon Fr. 2000.– für das Berufungsverfahren geschuldet sind.

11 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird, soweit darauf eingetreten werden kann, gutgeheissen und es wird das angefochtene Urteil aufgehoben. 2. In teilweiser Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass S. L.-P. gegenüber dem Nachlass des am Y. verstorbenen R. P., wohnhaft gewesen in St. Moritz, eine Forderung von Fr. 150'000.– zusteht, nebst Zins zu 5,5 % auf Fr. 50'000.– seit 30. Oktober 1986 und 5 % auf Fr. 100'000.– seit 16. April 1987. 3. Die Kosten des Kreispräsidenten Oberengadin als Vermittler von Fr. 220.– sowie jene des Bezirksgerichtes Maloja von Fr. 11'500.– gehen zu Lasten der Beklagten, welche überdies verpflichtet wird, die Klägerin für ihre Umtriebe im erstinstanzlichen Verfahren aussergerichtlich mit Fr. 14'198.40 zu entschädigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 6000.– und einer Schreibgebühr von Fr. 165.–, total somit Fr. 6165.–, gehen zu Lasten der C. P., welche überdies verpflichtet wird, S. L.- P. für ihre Umtriebe im Verfahren vor der Zivilkammer eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 2000.– zu bezahlen. 4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar

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