Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 27. Februar 2020 Referenz SK2 20 8 Instanz II. Strafkammer Besetzung Nydegger, Vorsitzender Parteien X._____ Beschwerdeführer gegen Y._____, Beschwerdegegner Gegenstand Üble Nachrede etc. Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14.02.2020, mitgeteilt am 18.02.2020 (Proz. Nr. VV.2020.171) Mitteilung 02. März 2020
2 / 6 In Erwägung, – dass X._____ mit Schreiben vom 15. September 2019 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafanzeige bzw. einen Strafantrag gegen Y._____ einreichte, wobei er geltend machte, Y._____ habe in einer gegen ihn laufenden Strafuntersuchung (VV.2019.1735) mittels Stellungnahme festgehalten, dass "sich Herr X._____ von einer kleinen Gaunerei zur anderen bewegt und dadurch irgendwie seinen Lebensunterhalt finanziert", und ihn dadurch unlauter herabgesetzt, ihn eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt und ihn dadurch an der wirtschaftlichen Teilhabe und am beruflichen Fortkommen gehindert, – dass die Staatsanwaltschaft daraufhin ein Strafverfahren gegen Y._____ wegen übler Nachrede sowie Verleumdung eröffnete, – dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen Y._____ wegen übler Nachrede etc. mit Verfügung vom 14. Februar 2020, mitgeteilt am 18. Februar 2020, einstellte, wobei sie die Verfahrenskosten dem Kanton auferlegte und von der Zusprechung einer Parteientschädigung absah, – dass X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen mit Eingabe vom 20. Februar 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhob, – dass eine strafrechtliche Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO zu begründen ist (Art. 396 StPO), – dass in der Begründung genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO), – dass sich die Beschwerdebegründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen hat (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3), – dass bei mehreren selbständigen Begründungen im angefochtenen Entscheid, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, sich die Beschwerde mit jeder einzelnen Begründung hinreichend auseinanderzusetzen hat, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. BGE 133 IV 119 E. 6.3),
3 / 6 – dass auch von einem Laien eine fristgerechte und rechtsgenügend begründete Beschwerdeschrift erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013, E. 3; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 9e zu Art. 396 StPO), – dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen Y._____ betreffend die Strafanzeige vom 15. September 2019 namentlich mit der (selbständigen) Begründung einstellte, dass sich Anwälte und Prozessparteien bei allfälligen ehrenrührigen Äusserungen in gerichtlichen Verfahren und Verhandlungen, die sie im Rahmen der ihnen zustehenden prozessualen Darlegungs- und Begründungspflichten bzw. -rechten tätigen würden, auf Art. 14 StGB berufen könnten, wobei vorausgesetzt werde, dass sie sich sachbezogen äussern, nicht über das Notwendige hinausgehen, Behauptungen nicht wider besseres Wissen aufstellen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen würden, – dass die Staatsanwaltschaft zum Schluss gelangte, bei den Äusserungen von Y._____ handle es sich um dessen persönliche Einschätzung, die er nur gegenüber der Staatsanwaltschaft geäussert habe, als er von dieser dazu aufgefordert worden sei, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfe Stellung zu beziehen, – dass die Äusserungen überdies auf das Notwendige beschränkt und sachbezogen seien, – dass der Beschwerdeführer sich mit diesen Ausführungen mit keinem Wort auseinandersetzt, sondern lediglich den Standpunkt vertritt, die fraglichen Äusserungen seien ehrverletzend und er habe sich diese nicht in öffentlich wahrnehmbarer Weise vorhalten zu lassen, – dass diese Argumentation offensichtlich an der Sache vorbeigeht, da Art. 14 StGB den ehrverletzenden Charakter einer Äusserung unberührt lässt, indes das Verhalten unter den gegebenen Voraussetzungen rechtfertigt, – dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen damit eindeutig nicht genügt, – dass dies auch für die (unaufgefordert eingereichte) Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2020 gilt, wird dort doch im Wesentlichen der in der Beschwerdeschrift vertretene Standpunkt wiederholt,
4 / 6 – dass der in der Eingabe vom 24. Februar 2020 enthaltene Vorwurf, er müsse sich von Y._____ nicht "als Zechpreller und Betrüger beflegeln lassen", nicht Gegenstand der angefochtenen Einstellungsverfügung war, sodass darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen ist, – dass im Übrigen auch das im Schreiben des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft vom 10. Januar 2016 erwähnte, von Y._____ angeblich missbräuchlich ausgesprochene Hausverbot in der Beschwerde unerwähnt bleibt, sodass darauf nicht weiter einzugehen braucht, – dass somit – mangels rechtsgenüglicher Begründung – auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, – dass auf die Ansetzung einer Nachfrist i.S.v. Art. 385 Abs. 2 StPO verzichtet werden konnte, da eine solche nicht der inhaltlichen Überarbeitung einer mangelhaft begründeten Beschwerde dienen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2013 vom 28. Oktober 2013, E. 4.2; Guidon, a.a.O., N 9e zu Art. 396 StPO), – dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, – dass der Beschwerdeführer mangels Eintreten auf die Beschwerde als unterliegend gilt und daher kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), – dass nach Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gebühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben ist, – dass vorliegend – unter Berücksichtigung von Art. 10 VGS – eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 als angemessen erscheint, – dass mangels Einholen von Stellungnahmen keine Parteientschädigungen zu sprechen sind,
5 / 6 wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:
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