Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 6 Verfügung vom 16. Juli 2020 Referenz SK2 20 40 Instanz II. Strafkammer Besetzung Nydegger, Vorsitzender Straumann, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Betrug gem. Art. 146 Abs. 1 StGB (Kostenentscheid) Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 05.06.2020, mitgeteilt am 05.06.2020 (Proz. Nr. VV.2020.904) Mitteilung 17. Juli 2020
2 / 6 I. Sachverhalt A. Ab dem 1. Januar 2018 hatte A._____ an der _____strasse in O.1_____ fünf Aussenparkplätze von der B._____ gemietet. Der Mietvertrag wurde später auf sieben Parkplätze erhöht. Gemäss Strafanzeige vom 30. Oktober 2019 soll A._____ jedoch bis zu 13 Fahrzeuge auf dem Areal parkiert und dort zudem Fahrzeugteile deponiert haben. Die B._____ kündigte den Mietvertrag per 31. August 2019 und stellte am 30. Oktober 2019 unter anderem Strafantrag gegen A._____ wegen Betrugs. B. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete daraufhin ein Strafverfahren wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB etc. gegen A._____, stellte dieses jedoch mit Verfügung vom 5. Juni 2020 ein. C. Mit der Einstellungsverfügung wurden A._____ gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten von CHF 720.00 auferlegt. Dies mit der Begründung, dass er gemäss Art. 97 OR eine Vertragsverletzung begangen habe, als er sich nicht an den schriftlichen Mietvertrag gehalten habe. D. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob mit Eingabe vom 11. Juni 2020 beim Kantonsgericht von Graubünden "Einspruch" gegen die Auferlegung der Kosten, ohne dabei jedoch näher darzulegen, um welches Verfahren es sich handelte, und ohne den angefochtenen Entscheid der Eingabe beizulegen. E. Auf entsprechende Aufforderung des Kantonsgerichtspräsidenten hin reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2020 die angefochtene Einstellungsverfügung nach und verwies zur Begründung des Rechtsmittels im Wesentlichen auf seine Stellungnahme vom 11. Juni 2020. F. Auf die weitere Begründung der Anträge in der Beschwerde sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die
3 / 6 Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). 2.1. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 StPO). Mit der Eingabe vom 11. Juni 2020 (KG act. A.1) wurde diese Frist gewahrt. In der Begründung ist sodann schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund vorliege. Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung dürfen zwar nicht überspannt werden, doch hat sich die Begründung zumindest in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (BGE 131 II 449 E. 1.3). Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung nur pauschal bestritten wird. Die Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen, müssen sich grundsätzlich aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben. Als ungenügend angesehen werden deshalb allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren oder gar auf die Gesamtheit der Akten, da es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist, nach Beschwerdegründen samt den dazugehörigen Anträgen zu suchen (vgl. zum Ganzen Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 9 ff. zu Art. 396 StPO). 2.2. Die Anforderungen an die Begründung sind relativ hoch und sie muss im vorstehenden Sinne in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Eine nachträgliche Ergänzung, Vervollständigung oder Korrektur ist nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 2 m.w.H.). Dies gilt insbesondere für Rechtsanwälte, grundsätzlich aber auch für juristische Laien, welche in der Rechtsmittelbelehrung auf die Begründungsanforderung aufmerksam gemacht worden sind. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat sich auch ein Laie die Mühe zu machen, in der Beschwerde wenigstens kurz anzugeben, was an der angefochtenen Verfügung bemängelt wird. Zumindest aber ist er verpflichtet, sich unverzüglich und vor Ablauf der Frist in Bezug auf die Begründunganforderungen zu erkundigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3; Patrick Guidon, a.a.O., N 9e zu Art. 396 StPO; Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 15 zu Art. 396 StPO). Nicht verbesserungsfähig im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO sind jedenfalls Eingaben, welche sich gar nicht mir der vorinstanzlichen Argumentation auseinandersetzen, da Sinn und Zweck einer allfälligen Verbesserung nicht darin liegen kann,
4 / 6 die Beschwerdefrist zu verlängern (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 15 18 vom 17. September 2015 E. 3.4). 2.3. Die Beschwerdeinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an. Sie ist weder an die Argumente in der Beschwerde noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, weshalb sie die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen kann. Sie prüft in erster Linie die geltend gemachten Rügen, kann jedoch darüber hinaus gehen, wenn die Mängel geradezu auf der Hand liegen. Dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO erfüllt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 in Bezug auf Art. 42 Abs. 2 BGG). 2.4. Zur Begründung der Kostenauflage an den Beschwerdeführer führte die Staatsanwaltschaft aus, dass dieser eine Vertragsverletzung im Sinne von Art. 97 OR begangen habe, als er sich nicht an den Mietvertrag hielt, weshalb ihm gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien (angefochtene Verfügung, E. 7). 2.5. Hiergegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 11. Juni 2020 (KG act. A.1) lediglich vor, der "Kläger" (gemeint wohl: die Beschwerdegegnerin) habe durch verdrehte Tatsachen und falsche Behauptungen bzw. Aussagen das Strafverfahren in Gang gesetzt. Folglich sei es nur recht und billig, wenn der "Kläger" auch für die Kosten aufkomme, sofern diese nicht der Staatskasse auferlegt werden könnten. Er sehe nicht ein, dass er für etwas bezahlen solle, was er weder verursacht noch verschuldet habe. In seiner Eingabe vom 27. Juni 2020 (KG act. A.2) hält der Beschwerdeführer sodann fest, die Behauptungen und unwahren Angaben des "Klägers" seien widerlegbar. 2.6. Wie ausgeführt ging die Staatsanwaltschaft vorliegend davon aus, dass dem Beschwerdeführer zwar kein strafrechtliches Verhalten im Sinne von Art. 146 StGB zur Last gelegt werden könne, dieser jedoch eine Vertragsverletzung im Sinne von Art. 97 OR begangen habe. Sofern sich die Rügen des Beschwerdeführers gegen die von der Staatsanwaltschaft angenommene Vertragsverletzung richten, bleiben sie gänzlich unbegründet. Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar, inwiefern die Behauptungen der Beschwerdegegnerin unrichtig seien bzw. durch welche Beweismittel sie widerlegt würden. Umso weniger zeigt er auf, weshalb die Annahme einer Vertragsverletzung als Grund für die Kostenüberbindung unrichtig sein sollte.
5 / 6 2.7. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen daher klarerweise nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die vorliegende Verfügung ergeht daher gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. 3. Der Vollständigkeit halber ist Folgendes festzuhalten: Zunächst will nicht recht einleuchten, warum es sich bei einer offenbar eigenmächtigen Beanspruchung fremden Eigentums um eine Vertragsverletzung handeln sollte, zumal sich die Unrechtmässigkeit der Benützung der (zusätzlichen) Parkplätze aus dem Umstand ergeben soll, dass hieran kein Mietverhältnis besteht. Die Annahme einer Eigentumsverletzung im Sinne von Art. 641 Abs. 2 ZGB liegt jedenfalls näher. Sodann ist offensichtlich nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdegegnerin bei der angeblich eigenmächtig vollzogenen Benützung der Parkplätze durch den Beschwerdeführer eine Vermögensdisposition vorgenommen haben könnte. Auch fällt ein versuchter Betrug klarerweise von vornherein ausser Betracht, da der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin nicht zu einer Vermögensverfügung bewegen wollte, sondern die Parkplätze eigenmächtig benutzte. Unter diesen Umständen hätte ohne weiteres eine Nichtanhandnahme verfügt werden sollen, da nicht ansatzweise zu erkennen ist, inwiefern das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten – selbst wenn man es als erstellt ansehen würde – einen Straftatbestand erfüllen könnte. Es handelte sich vielmehr um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit. Bei einer solchen rechtfertigt sich die Eröffnung eines Strafverfahrens indes nicht. Mit anderen Worten lag die Verfahrenseröffnung ausserhalb des pflichtgemässen Ermessens der Staatsanwaltschaft, sodass die angebliche Vertragsverletzung des Beschwerdeführers nicht adäquate Ursache für das Strafverfahren und die dabei anfallenden Kosten war (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 202 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_925/2018 vom 7. März 2019 E. 1.3 m.w.H.). Da aber die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, kann die fehlerhafte Kostenauflage an den Beschwerdeführer nicht von Amtes wegen korrigiert werden (siehe oben E. 2.3). 4. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von Art. 8 i.V.m. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 500.00 festgelegt und gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Da auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet wurde, sind keine ausseramtlichen Entschädigungen zuzusprechen.
6 / 6 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: