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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 27.07.2020 SK2 2020 14

27 juillet 2020·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,407 mots·~12 min·3

Résumé

Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot (Art. 258 Abs. 1 ZPO) | Beschwerde gegen Regionalgericht (früher Bezirksgericht)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 9 Verfügung vom 27. Juli 2020 Referenz SK2 20 14 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Mosca, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegner Gegenstand Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot (Art. 258 Abs. 1 ZPO) Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Regionalgericht Prättigau/Davos, Einzelrichter vom 20.02.2020, mitgeteilt am 21.02.2020 (Proz. Nr. 535- 2020-5) Mitteilung 29. Juli 2020

2 / 9 I. Sachverhalt A. Am _____ 2020, um 16.16 Uhr, wurde das Fahrzeug mit der Kontrollschildnummer _____ auf dem mit einem gerichtlichen Verbot belegten Grundstück (C._____, Parzelle Nr. _____) abgestellt. B. In der Folge beantragte A._____ mit Strafantrag vom 4. Januar 2020 beim Regionalgericht Prättigau/Davos die Bestrafung der lenkenden Person des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild _____ wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO. C. Als Halter konnte B._____ ermittelt werden. Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 wurde er vom Regionalgericht zur Stellungnahme aufgefordert. D. B._____ führte in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 17. Januar 2020 aus, er habe am 2. Januar 2020 Familie D._____ besucht. Er ersuche höflich, von einer Busse und Schreibgebühren abzusehen. Er sei sich keiner Schuld bewusst. E._____ bestätigte in der Folge schriftlich, dass sie B._____ die Erlaubnis erteilt habe, seinen Wagen auf dem besagten Grundstück in O.1_____ (C._____, Parzelle Nr. _____) zu parkieren. E. Die Stellungnahme wurde darauf dem Strafantragsteller zugestellt mit der Bitte um Mitteilung, ob er nach wie vor am Strafantrag festhalte, oder ob er diesen zurückziehe. F. Mit Schreiben vom 2. Februar 2020 teilte A._____ dem Regionalgericht Prättigau/Davos mit, er halte am Strafantrag fest. Das Fahrzeug sei widerrechtlich ausserhalb der markierten Parkfelder abgestellt gewesen. Beim gerichtlichen Verbot handle es sich um eine Erweiterung des Besitzesschutzes nach Art. 926 ff. ZGB. E._____ sei weder Besitzerin noch obligatorische Nutzungsberechtigte an der Parzelle _____. Dementsprechend dürfe E._____ kaum die Berechtigung haben, seine Nutzungsberechtigung - das Fahrzeug habe die Ein- und Ausfahrt aus der von ihm gemieteten Garage behindert - aufzuheben. G. Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 stellte die Einzelrichterin am Regionalgericht Prättigau/Davos das Strafverfahren gegen B._____ wegen Wiederhandlung gegen ein gerichtliches Verbot ein. Die Verfahrenskosten von CHF 200.00 wurden dem Kanton Graubünden auferlegt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das gerichtliche Verbot stehe unter einem Erlaubnisvorbehalt. Vorliegend sei der beschuldigten Person das Parkieren auf dem Grundstück erlaubt worden, weshalb es an einem tatbeständlichen Verhalten fehle. Zudem sei

3 / 9 der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, zumal die beschuldigte Person durch die befreundete Mieterin falsch informiert worden sei und B._____ in guten Treuen habe annehmen dürfen, er sei dazu berechtigt, das Fahrzeug am angewiesenen Platz zu parkieren. H. Gegen diese Einstellungsverfügung vom 20. Februar 2020, mitgeteilt am 21. Februar 2020, erhob A._____ am 1. März 2020 (Poststempel 2. März 2020) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Begehren: 1. Es sei die Einstellungsverfügung des Regionalgerichts Prättigau/Davos abzuweisen. 2. Weiter sei die beschuldigte Person zu verpflichten, die Busse von CHF 100.- und die Verfahrenskosten von CHF 50.- zu bezahlen. 3. Eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 Bst. c StPO in der Höhe von CHF 700.- sei zu leisten. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Graubünden. Mit Schreiben vom 5. März 2020 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Stellungnahme. B._____ reichte innert Frist ebenfalls keine Vernehmlassung ein. I. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, in der angefochtenen Einstellungsverfügung sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Welche Behörde für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen gemäss Art. 17 StPO zuständig sein soll, ist als Frage der Gerichtsorganisation von den Kantonen zu entscheiden. Sie können diese Aufgabe Verwaltungsbehörden oder anderen dazu berufenen Verwaltungsstellen übertragen oder aber der Staatsanwaltschaft und den ordentlichen Gerichten zuweisen (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1136 f.). Art. 4 Abs. 1 lit. e des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) überträgt die Entscheidung über Widerhandlungen gegen gerichtliche Verbote im Sinne der Zivilprozessordnung dem Präsidenten oder einem anderen Mitglied der Regionalgerichte in einzelrichterlicher Kompetenz. Diesem stehen bei der Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen die

4 / 9 gleichen Befugnisse wie der Staatsanwaltschaft zu und das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen von Übertretungsstrafbehörden beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde vom 1. März 2020 (Poststempel 2. März 2020) gegen die am 21. Februar 2020 mitgeteilte Einstellungsverfügung der Einzelrichterin am Regionalgericht Prättigau/Davos ist frist- und formgerecht eingereicht worden. 1.2. Gemäss Art. 22 EGzStPO amtet das Kantonsgericht als Berufungsgericht und als Beschwerdeinstanz in Straf- und Jungendstrafsachen. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht - wie es vorliegend der Fall ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]) - so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. a StPO). Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die Einzelrichterin am Regionalgericht Prättigau/Davos zu Recht das Verfahren betreffend Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot im Sinne von Art. 258 ZPO einstellte. Gegen diesen Übertretungstatbestand (vgl. dazu Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]) erhob der Beschwerdeführer alsdann Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Die Zuständigkeit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde liegt folglich bei der Verfahrensleitung als Einzelrichter. 2.1. Die beim Kantonsgericht hängige Beschwerde wurde von C._____ eingereicht, und zwar aufgrund des Wortlauts der Eingabe im eigenen Namen. Immerhin führt er auf S. 2 unter der formellen Begründung der Beschwerde auf, er reiche die Eingabe in Vertretung seines Vaters A._____ ein. Gleichzeitig reichte er eine Vollmacht ein, mit welcher er von seinem Vater A._____ bevollmächtigt wird, ihn zu vertreten. Somit ist von einer Beschwerdeerhebung durch A._____, vertreten durch seinen Sohn C._____, auszugehen. 2.2. Gemäss Art. 382 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als solche gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO).

5 / 9 2.3. Beim gerichtlichen Verbot im Sinne von Art. 258 ff. ZPO ist nebst dem dinglich Berechtigten an einem Grundstück auch der obligatorische Nutzungsberechtigte wie der Mieter oder Pächter berechtigt, einen Strafantrag zu stellen. Vorliegend stützt sich A._____ bei der Legitimation auf seine eigene obligatorische Nutzungsberechtigung an einer von ihm gemieteten Garage. Durch das Parkieren des Fahrzeugs von B._____ sei die Ein- und Ausfahrt aus der von ihm gemieteten Garage behindert worden (vgl. angefochtene Einstellungsverfügung, KG act. B.2, S. 5, E. 3.2; Beschwerde vom 1. März 2020, KG act. A.1, S. 3 unten, letzter Absatz; RG act. 6; KG act. B.4). Zwar wurde diese Nutzungsberechtigung erst im Beschwerdeverfahren nachgewiesen, doch blieb sie bereits vor Vor-instanz unbestritten. Somit ist die Legitimation von A._____ - unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Laieneingabe handelt - zu bejahen (vgl. dazu Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 17 26 und SK2 17 27 vom 28. Juli 2017 jeweils E. 3.1. - 3.3.). Auf die Beschwerde kann demnach eingetreten werden. 3. Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Beschwerde jedoch aus materiellen Gründen als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 3.1. Die Vorinstanz führte in der Begründung der Einstellungsverfügung aus, gemäss gerichtlichem Verbot sei Unberechtigten das Parkieren auf den Parkplätzen und den Garagenvorplätzen untersagt. Im Umkehrschluss sei diese Formulierung so zu verstehen, dass es Berechtigte gebe, welchen das Parkieren auf den Parkplätzen und den Garagenvorplätzen erlaubt sei. Das gerichtliche Verbot stehe unter einem Erlaubnisvorbehalt. Habe jemand die Erlaubnis erhalten, die verbotene Handlung zu verrichten, so gelte er nicht als Unberechtigter und könne nicht bestraft werden. Der Beschuldigte sei bei der Familie D._____ auf Besuch gewesen. Gemäss schriftlicher Auskunft von E._____ habe diese als Mieterin einer Wohnung der Liegenschaft dem Beschuldigten das Parkieren auf dem Grundstück erlaubt. Demzufolge fehle es an einem tatbeständlichen Verhalten. Ausserdem sei aufgrund der erteilten Erlaubnis der subjektive Tatbestand weder vorsätzlich noch fahrlässig erfüllt. 3.2. Zunächst moniert der Beschwerdeführer, der von der Vorinstanz getroffene Umkehrschluss sei unzulässig und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Das Kantonsgericht habe in einer Verfügung vom 28. August 2017 (SK2 17 27) diese Argumentation der Vorinstanz bereits einmal kommentiert. In E. 5.2. dieses Entscheids habe die II. Strafkammer dazu festgehalten, es liege auf der Hand, dass grundsätzlich nur dinglich oder obligatorisch Berechtigte im Rahmen der Hausordnung und Nutzungsordnung parkierungsberechtigt seien.

6 / 9 Der Hinweis des Beschwerdeführers auf E. 5.2. der Verfügung vom 28. August 2017 ist aus dem Zusammenhang gerissen und nicht vollständig. Das Kantonsgericht hat in dieser Erwägung nämlich den von der Vorinstanz angeführten Umkehrschluss ausdrücklich als zutreffend erachtet. Erläuternd hielt es fest, dass grundsätzlich nur dinglich oder obligatorisch Berechtigte im Rahmen der Hausund Nutzungsordnung parkierungsberechtigt seien und sich Besucher auf die vorgesehenen Besucherparkplätze zu beschränken hätten. Bereits mit der Verwendung des Adjektivs grundsätzlich wurde klargestellt, dass es hierzu Ausnahmen gibt. In E. 5.3. wurde sodann weiter ausgeführt, worin mögliche Ausnahmen zu sehen seien. So wurde festgehalten, dass die Sache möglicherweise anders zu beurteilen sei, wenn ein Mieter, bei welchem die beschuldigte Person zu Besuch war, das Parkieren erlaubt oder eine falsche Information erteilt habe, zumal das gerichtliche Verbot unter einem Erlaubnisvorbehalt stehe. Der von der Vorinstanz aus dem Text der Verbotstafel gezogene Umkehrschluss, dass es Berechtigte geben könne, welchen das Parkieren erlaubt sei, ist somit nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt, ob vorliegend von einer solchen Berechtigung der beschuldigten Person auszugehen ist. 3.3. Unbestritten und durch ein Schreiben von E._____ vom Januar 2020 schriftlich belegt ist, dass diese als Mieterin der Liegenschaft und somit als obligatorisch Berechtigte im Sinne vorstehender E. 3.2. dem Beschuldigten erlaubte, auf dem Vorplatz zu parkieren. Ob E._____ angesichts der Hausordnung hierzu berechtigt war, ist für die Beurteilung des Verhaltens von B._____ nicht von Relevanz. Die Hausordnung richtet sich an die Mitbewohner der Liegenschaft. Josef Scherrer als Besucher konnte und musste diese nicht kennen. Er durfte sich als Besucher ohne Weiteres auf die Auskunft der Mieterin E._____ verlassen. Es ist Sache der Liegenschaftsbewohner, ihre Besucher auf die Hausordnung aufmerksam zu machen und dafür zu sorgen, dass diese auch von diesen eingehalten wird. Der Beschwerdeführer bestätigt dies im Prinzip, wenn er in diesem Zusammenhang auf S. 3 seiner Beschwerde ausführt, E._____ sei die Hausordnung bekannt gewesen. Sie habe gewusst oder hätte wissen müssen, dass sie dem Beschuldigten keine Erlaubnis habe erteilen können, den Vorplatz als Parkplatz zu benutzen. Dies mag zutreffen, doch übersieht er dabei, dass vorliegend nicht ein Fehlverhalten von E._____, sondern ein solches von B._____ zu überprüfen ist. Inwieweit E._____ durch die Erteilung der Erlaubnis allenfalls gegen die Hausordnung verstossen haben könnte, und welches die rechtlichen Konsequenzen daraus wären, ist vorliegend nicht zu beurteilen. Jedenfalls durfte sich B._____ auf deren Auskunft verlassen. Somit kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass es seitens des Beschuldigten bereits an einem tatbeständlichen Verhalten fehlt,

7 / 9 zumal ihm das Parkieren durch eine obligatorisch berechtigte Person gestattet wurde. Jedenfalls kann dem Beschuldigten zumindest in subjektiver Hinsicht kein tatbeständliches Verhalten vorgeworfen werden wie die Vorinstanz mit zutreffender Begründung festhielt. Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang aus, in subjektiver Hinsicht sei Vorsatz oder Fahrlässigkeit erforderlich. Daran fehle es, wenn die beschuldigte Person durch den befreundeten Mieter falsch informiert worden sei (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 17 27 vom 28. Juli 2017 E. 5.3.). Dies treffe vorliegend zu, zumal B._____ von E._____ (Mieterin) erlaubt worden sei, sein Fahrzeug auf dem Grundstück zu parkieren. Es entspreche dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Lenker seinen Wagen in der Folge, ohne dies zu hinterfragen, dort abstelle, wo er vom befreundeten Mieter angewiesen worden sei, dies zu tun. Die beschuldigte Person halte in ihrer Stellungnahme denn auch fest, sie sei sich keiner widerrechtlichen Handlung bewusst. Ein vorsätzlicher Verstoss gegen das gerichtliche Verbot scheide daher aus. Aber auch Fahrlässigkeit könne ihr nicht vorgeworfen werden. Fahrlässig begehe ein Delikt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenke oder darauf keine Rücksicht nehme. Pflichtwidrig sei die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachte, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet sei (Art. 12 Abs. 3 StGB). Nachdem die beschuldigte Person von E._____ angewiesen worden sei, ihren Wagen am fraglichen Ort zu parkieren, habe sie in guten Treuen annehmen dürfen, sie sei dazu berechtigt. Eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit könne B._____ nicht vorgeworfen werden. Folglich sei der subjektive Tatbestand weder vorsätzlich noch fahrlässig erfüllt. Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist uneingeschränkt beizupflichten. 3.4. Der Beschwerdeführer moniert weiter, die beschuldigte Person sei nicht dinglich berechtigt an Parzelle Nr. _____ und somit nicht befugt, eine dem Amtsverbot zuwiderlaufende Erlaubnis auszusprechen. E._____ könne sich als Mieterin einem durch die Eigentümerin erwirkten Amtsverbot nicht widersetzen. Auch hier verkennt der Beschwerdeführer, dass E._____ nicht beschuldigte Person, sondern Mieterin einer Wohnung der Liegenschaft ist. Der Beschuldigte B._____ wiederum durfte sich auf die von der Mieterin erteilte Auskunft verlassen. 3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschuldigten weder in objektiver noch subjektiver Hinsicht ein tatbeständliches Verhalten vorgeworfen werden kann, weshalb die Vorinstanz das Verfahren zu Recht eingestellt hat. 4. Im Resultat ist die Beschwerde demnach abzuweisen.

8 / 9 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist der Beschwerdeführer vollständig unterlegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die in Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 1'000.00 festgesetzt werden, gehen folglich zu Lasten von A._____.

9 / 9 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers und werden mit dem von diesem erbrachten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG 4. Mitteilung an:

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