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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 10.01.2020 SK2 2019 83

10 janvier 2020·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,670 mots·~13 min·3

Résumé

Verlängerung der Untersuchungshaft im schriftlichen Verfahren | Beschwerde gegen Zwangsmassnahmengericht, Strafrecht, U-Haft etc.

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 10 Beschluss vom 10. Januar 2020 Referenz SK2 19 83 Instanz II. Strafkammer Besetzung Nydegger, Vorsitzender Hubert und Brunner Thöny, Aktuarin Parteien X._____, Beschwerdeführer Gegenstand Verlängerung der Untersuchungshaft im schriftlichen Verfahren Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 09.12.2020, mitgeteilt am 09.12.2020 (Proz. Nr. 645-2019- 109) Mitteilung 10. Januar 2020

2 / 10 I. Sachverhalt A. X._____ steht in Verdacht, in der Zeitspanne zwischen dem _____ 2017 und dem _____ 2019 diverse Delikte begangen zu haben. Ihm werden insbesondere Diebstähle, Hausfriedensbrüche, eine falsche Anschuldigung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und weitere Delikte vorgeworfen. Am 12. September 2019 wurde er in Polizei- und in der Folge in Untersuchungshaft genommen und am 30. September 2019 in den Vollzug einer Ersatzmassnahme entlassen. B. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 28. Oktober 2019 wurde die angeordnete Ersatzmassnahme widerrufen und X._____ in Untersuchungshaft zurückversetzt. Er wurde gleichentags festgenommen und nach einer fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik A._____ wieder in die Justizvollzugsanstalt B._____ überführt, wo er sich zurzeit befindet. C. Am 4. Dezember 2019 ersuchte die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden, die bis zum 11. Dezember 2019 angeordnete Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten zu verlängern. Es würden bislang 37 Polizeirapporte vorliegen, 2 seien noch ausstehend. Das Verfahren sei weit fortgeschritten. Der Beschuldigte sei abschliessend befragt worden. Am 14. November 2019 sei bereits die Parteimitteilung erlassen worden und es sei geplant, demnächst Anklage zu erheben. Als Haftgründe wurden Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO und Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO angegeben. D. In seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2019 liess X._____ die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs beantragen. Eventualiter sei die Haft lediglich für maximal einen Monat zu verlängern. F. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2019, gleichentags mitgeteilt, erkannte der Einzelrichter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts wie folgt: 1. Gegen X._____ wird wegen Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO und wegen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO die Untersuchungshaft bis zum 10.03.2020 verlängert. 2. Die beschuldigte Person kann jederzeit ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen. Dieses ist bei der Staatsanwaltschaft mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu stellen und kurz zu begründen.

3 / 10 3. Die Verfahrenskosten von CHF 350.00 bleiben bei der Prozedur. Sie werden vorschussweise von der Staatsanwaltschaft Graubünden zu Lasten des Kantons übernommen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung). G. Gegen diesen Entscheid des Einzelrichters des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts erhob X._____ am 18. Dezember 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. Darin führte er sinngemäss aus, dass keine Flucht- und Wiederholungsgefahr mehr bestehe und er so rasch wie möglich entlassen werden möchte. H. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 wurde X._____ seitens des Kantonsgerichts von Graubünden aufgefordert, den angefochtenen Entscheid betreffend Haftverlängerung umgehend nachzureichen, andernfalls keine rechtliche Beurteilung erfolgen könne. Am 3. Januar 2020 (Poststempel) reichte X._____ den entsprechenden Entscheid beim Kantonsgericht von Graubünden ein. I. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Legitimiert dazu ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, bei der II. Strafkammer des Kantonsgerichts. 1.1. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft verlängert, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Die Beschwerde wurde am 18. Dezember 2019 eingereicht und erfolgte damit rechtzeitig.

4 / 10 1.2. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zu begründen. Sie hat sich insbesondere darüber zu äussern, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung dürfen nicht überspannt werden, doch hat sich die Begründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3). Daran mangelt es beispielsweise, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung nur pauschal bestritten wird. Auch ein Laie hat sich die Mühe zu nehmen, in der Beschwerde wenigstens kurz anzugeben, was an der angefochtenen Verfügung seiner Ansicht nach falsch ist (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014 [zit. Guidon, BSK-StPO], N 9e zu Art. 396 StPO mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013, E. 3). 1.4. Die Vorinstanz anerkannte als besonderen Haftgrund sowohl die Fluchtwie auch die Wiederholungsgefahr. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde dar, dass die Untersuchungshaft verlängert worden sei und er seine Eltern an Weihnachten nicht besuchen könne. Es werde Flucht- und Wiederholungsgefahr angenommen, was er jedoch "nicht mehr machen werde". Er wünsche so rasch wie möglich eine Entscheidung respektive seine Entlassung. Die Weihnachtsfeier der Eltern möchte er auch gerne besuchen. Auch wenn sich der Beschwerdeführer mit den von der Vorinstanz bejahten Haftgründen nur insofern auseinandersetzt, als er sinngemäss zusichert, nicht zu flüchten und auch nicht rückfällig zu werden, können diese Ausführungen als hinreichende Begründung im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO angesehen werden, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt und er sich derzeit in Haft befindet. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz

5 / 10 verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Guidon, BSK-StPO, , N 15 zu Art. 393 StPO). Dabei sind an die Begründungsdichte von Haftentscheiden gemäss bundesgerichtlicher Praxis hohe Anforderungen zu stellen, bilden sie doch Grundlage für erhebliche Eingriffe in die persönliche Freiheit des Betroffenen (vgl. das Urteil 2C_207/2016 vom 2. Mai 2016, E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 133 I 270 E. 3.5). 3. Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt. Eine Verlängerung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nach wie vor erfüllt sind, das heisst, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). 3.1. Strafprozessuale Haft darf nur angeordnet werden, wenn und solange der Inhaftierte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Dabei ist zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018, E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.1). Die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft (vorinstanzliche Akten act. 2) aus, der Beschwerdeführer stehe in dringendem Verdacht, in der Zeitspanne zwischen dem 3. Oktober 2017 und dem 28. Oktober 2019 diverse Delikte (insbesondere Diebstähle, Hausfriedensbrüche, eine falsche Anschuldigung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz etc.) begangen zu haben. Wie seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2019 entnommen werden kann, ist er dabei weitgehend geständig (vgl. vorinstanzliche Akten act. 9). Demnach ist der dringende Tatverdacht bezüglich eines Verbrechens oder Vergehens ohne weiteres zu bejahen.

6 / 10 3.2. Liegt ein dringender Tatverdacht und damit ein allgemeiner Haftgrund vor, ist alsdann das Vorliegen der besonderen Haftgründe zu prüfen. Das Zwangsmassnahmengericht bejahte als besondere Haftgründe sowohl die Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO wie auch die Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. 3.2.1. Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Mit einzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_503/2019 vom 29. Oktober 2019, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 3.2.2. Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft droht dem Beschwerdeführer aufgrund der vorgeworfenen Delikte eine empfindliche Freiheitsstrafe. Wie sich aus den Akten ergibt, verfügt er weder über einen festen Wohnsitz noch über eine Arbeitsstelle (vgl. vorinstanzliche Akten act. 2). Ausserdem leidet er gemäss eigenen Angaben an einer schweren Alkoholabhängigkeit, eventuell noch zusätzlich an einer paranoiden Schizophrenie (vgl. vorinstanzliche Akten act. 9). Es muss demzufolge davon ausgegangen werden, dass er sich weder privat noch beruflich in die Gesellschaft integriert hat. Mit einer Flucht hätte er daher kaum etwas zu verlieren. Es besteht somit die ernsthafte Gefahr, dass er die Freiheit zur Flucht respektive zu einem Untertauchen missbrauchen und versuchen könnte, sich der weiteren Strafverfolgung und der für den Fall einer Verurteilung drohenden empfindlichen Strafe zu entziehen. Dies umso mehr, als er – wie dem angefochtenen Entscheid entnommen werden kann und vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wurde – bereits im Rahmen der angeordneten Ersatzmassnahme, mithin im Oktober 2019, aus einer ihm zugewiesenen Institution verschwunden ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde wie auch in früheren Korrespondenzen (vgl. vor-instanzliche Akten act.

7 / 10 13, 14 und 16) beteuert hat, eine Flucht sei für ihn "kein Thema mehr". Diese Zusicherung mag zwar gut gemeint sein, bietet angesichts der geschilderten Umstände jedoch nicht hinreichend Gewähr für ein zukünftiges Wohlverhalten und reicht dementsprechend auch nicht aus, um die vom Zwangsmassnahmengericht angenommene Fluchtgefahr umzustossen. 3.2.3. Ist eine Fluchtgefahr zu bejahen, kann die Frage, ob im konkreten Fall überdies auch eine Wiederholungsgefahr besteht, grundsätzlich offengelassen werden, zumal die besonderen Haftgründe untereinander alternativ sind (vgl. Marc Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 4 zu Art. 221 StPO). Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle jedoch darauf hingewiesen, dass eine Wiederholungsgefahr nur dann angenommen werden kann, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich dabei grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen (BGE 143 IV 9 E. 2.7). Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Zulässig ist die Inhaftierung indes auch bei Delikten gegen die Freiheit sowie bei schweren Verstössen gegen Nebenstrafgesetze. Vermögensdelikte dagegen sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten (Urteil des Bundesgerichts 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016, E. 2.1 und E. 2.2.2). Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten, so etwa bei gewerbsmässigen Straftaten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_193/2015 vom 17. Juni 2015, E. 2.1). Im konkreten Fall werden dem Beschwerdeführer hauptsächlich Vermögensdelikte vorgeworfen, ohne jedoch auf deren Häufigkeit und Intensität näher einzugehen. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach ein hinreichender Tatverdacht gegeben und X._____ nach dem Verschwinden aus der zugewiesenen Institution wieder straffällig geworden sei, vermag daher für sich allein noch keine Wiederholungsgefahr zu begründen. 4. Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO können Zwangsmassnahmen, worunter auch die Untersuchungshaft fällt, nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Nach Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. Diese Bestimmungen ergeben

8 / 10 sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bzw. der Subsidiarität und werden in Art. 237 StPO konkretisiert. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind danach unzulässig, wenn ihr Zweck – die Verhinderung von Flucht, Kollusion, Wiederholung oder Ausführung der Tat – durch mildere Massnahmen erreicht werden kann. Sofern keine mildere Massnahme zweckgeeignet ist, ist sodann darauf zu achten, dass keine Überhaft droht (Art. 212 Abs. 3 StPO). Von Überhaft ist dann auszugehen, wenn die Haftdauer in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt, wobei bei sichernden Massnahmen auf deren mutmassliche Dauer abzustellen ist. Für die Verhältnismässigkeit der Haft spielt dabei keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_413/2017 vom 23. Oktober 2017, E. 4.2 mit Verweis auf BGE 133 I 270 E.3.4.2). 4.1. Wie die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft Graubünden ausführen, wurde bereits eine Ersatzmassnahme angeordnet. Diese musste jedoch mit Auflagen ergänzt werden, an welche sich der Beschwerdeführer jedoch offensichtlich nicht hielt, weshalb er wieder in Untersuchungshaft versetzt wurde. Es kann somit nicht schlechthin angenommen werden, dass der Beschwerdeführer diesmal die ihm auferlegten Weisungen befolgen würde. Andere zielführende Ersatzmassnahmen anstelle der Untersuchungshaft sind im konkreten Fall nicht erkennbar. 4.2. Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate, bewilligt. Die Vorinstanz wie auch die Staatsanwaltschaft erachten die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate als verhältnismässig. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal vorliegend keine Gefahr einer Überhaft besteht. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle von X._____ ein dringender Tatverdacht gegeben ist, zumindest Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO besteht, Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO zur Erreichung des Haftzwecks nicht genügen würden und eine Überhaft derzeit nicht einzutreten droht. Das Zwangsmassnahmengericht hat somit das Gesuch der Staatsanwaltschaft zu Recht gutgeheissen und eine Verlängerung der Untersuchungshaft angeordnet. Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des

9 / 10 Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'000.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

10 / 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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