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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 30.07.2020 SK2 2019 78

30 juillet 2020·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·5,320 mots·~27 min·3

Résumé

falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 17 Beschluss vom 30. Juli 2020 Referenz SK2 19 78 Instanz II. Strafkammer Besetzung Nydegger, Vorsitzender Hubert und Brunner Kollegger, Aktuar ad hoc Parteien lic. iur. A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Vera Delnon Winzerhalde 16, 8049 Zürich gegen Dr. iur. B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach Via Maistra 7, Postfach 74, 7500 St. Moritz Gegenstand Falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Anfechtungsobj. Teil-Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 13.11.2019, mitgeteilt am 15.11.2019 (Proz. Nr. VV.2018.1648) Mitteilung 03. August 2020

2 / 17 I. Sachverhalt A. Am 21. Oktober 2014 reichte die C._____ AG, vertreten durch B._____, bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige ein, mittels welcher sie A._____ einer Berufsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 321 StGB bezichtigte. Damit einhergehend stellte sie den entsprechenden Strafantrag. A._____ wurde darin im Wesentlichen vorgeworfen, er habe eine vom ihm als Notar für die C._____ AG ausgefertigte Urkunde (Nachtrag zur Erklärung auf Begründung von Stockwerkeigentum) unter Verletzung des Berufsgeheimnisses in ein Mietrechtsverfahren eingebracht, bei welchem D._____ E._____ gegen die C._____ AG anwaltlich vertreten habe. B. Die Staatsanwaltschaft eröffnete daraufhin am 12. November 2014 eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB. C. Mit Verfügung vom 30. September 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A._____ ein, mit der Begründung, der Strafantrag vom 21. Oktober 2014 sei zu spät gestellt worden. Zusätzlich begründete sie die Einstellung des Verfahrens damit, dass kein Geheimhaltungswille und demzufolge auch keine unzulässige Offenbarungshandlung durch A._____ vorgelegen hätten. D. Mit Eingabe vom 3. August 2018 liess A._____ eine Strafanzeige gegen B._____ wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB einreichen. Darin wurde B._____ vorgeworfen, er habe mittels Strafanzeige/Strafantrag vom 21. Oktober 2014 A._____ in strafbarer Weise der Berufsgeheimnisverletzung angeschuldigt. Die Staatsanwaltschaft fasste das Strafverfahren betreffend falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB sodann mit einem zu diesem Zeitpunkt bereits eröffneten Strafverfahren wegen mehrfachem Vergehen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) gegen B._____ und einen weiteren Beschuldigten zusammen. E. Am 13. November 2019, mitgeteilt am 15. November 2019, verfügte die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Teil-Einstellungsverfügung, mit welcher sie das Strafverfahren gegen B._____ betreffend falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB einstellte. Sie begründete die Einstellung des Strafverfahrens betreffend diesen Vorwurf im Wesentlichen damit, dass das subjektive Tatbestandselement des Handelns wider besseres Wissens nicht gegeben sei. F. Gegen die Teil-Einstellungsverfügung vom 13. November 2019 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Dezember 2019

3 / 17 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Begehren erheben: Die angefochtene Teil-Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft aufzufordern, das Verfahren beförderlich fortzuführen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Begründend machte er geltend, die staatsanwaltliche Annahme, es sei kein Straftatbestand erfüllt, treffe nicht zu und gründe des Weiteren in einer unrichtigen Anwendung von Art. 303 StGB. Ferner gebe es für die Anwendung des Opportunitätsprinzips gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO keinen Raum und eine Verfahrenseinstellung wie die angefochtene verletze somit den Grundsatz "in dubio pro duriore". G. Mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Teil-Einstellungsverfügung. H. Am 6. Januar 2020 nahm B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) Stellung zur Beschwerde vom 2. Dezember 2019 und beantragte, was folgt: 1. Die Beschwerde von lic. iur. A._____ gegen die Teil- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 13.11.2019 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers, allenfalls des Kantons Graubünden. Mit Ausführungen zu den Hintergründen der Strafanzeige vom 3. August 2018 machte er im Wesentlichen geltend, dass von einer falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB keine Rede sein könne, zumal der Beschwerdeführer – entgegen der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. September 2016 – eine Notariatsgeheimnisverletzung begangen habe. I. Mit Stellungnahme vom 17. Februar 2020 betonte der Beschwerdeführer im Grundsatz, dass weder die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft noch diejenige des Beschwerdegegners die Rechtmässigkeit der angefochtenen Teil- Einstellungsverfügung begründen würden. J. Mit Stellungnahme vom 19. Mai 2020 wies der Beschwerdeführer auf die seiner Meinung nach übersetzte Honorarnote des Beschwerdegegners hin,

4 / 17 während er zudem den Standpunkt vertrat, dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei keine Prozessentschädigung auszurichten sei. K. In seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2020 äusserte sich der Beschwerdegegner zur umstrittenen Honorarnote, indem er den fakturierten Stundenaufwand als ausgewiesen und den Stundenansatz als ortsüblich erachtete. Er wies zudem darauf hin, dass in der vorliegenden Konstellation die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an den in eigener Sache prozessierenden Rechtsanwalt gegeben seien. L. Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 verzichtete der Beschwerdeführer auf weitere Bemerkungen. M. Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Ausführungen in der angefochtenen Teil-Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behand- lung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsge- richts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. 1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsver-

5 / 17 fügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können die Einstellungsverfügung – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – nur dann anfechten, wenn sie sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben (Art. 118 Abs. 1 StPO; PKG 2013 Nr. 19; Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 322 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 9 zu Art. 322 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 20 zu Art. 115 StPO). 1.3. Der Beschwerdeführer liess am 3. August 2018 eine Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB einreichen (StA act. 5.1). Da der Beschwerdeführer damit geltend macht, er sei durch den Beschwerdegegner zu Unrecht angeschuldigt worden, kann er damit als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO angesehen werden, zumal eine falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB neben der Zuverlässigkeit der Rechtspflege auch den Bürger vor ungerechtfertigter Strafverfolgung schützt (vgl. dazu Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, a.a.O., N 80 zu Art. 115; PKG 1987 Nr. 48). Da der Beschwerdeführer sich mit der Strafanzeige vom 3. August 2018 als Privatkläger im Strafpunkt konstituierte (vgl. StA act. 5.1, S. 3), gilt er demnach auch als Partei, welche ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Teil-Einstellungsverfügung hat. Die am 2. Dezember 2019 erhobene Beschwerde gegen die Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. November 2019, mitgeteilt am 15. November 2019 und postalisch zugestellt am 20. November 2019 (vgl. KG act. B.2), erweist sich unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Wochenenden (Art. 90 Abs. 2 StPO) zudem als fristgerecht. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Teil- Einstellungsverfügung und die Rückweisung zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft. Gegenstand der angefochtenen Teil-Einstellungsverfügung vom 13. November 2019 bildet der Strafantrag der C._____ AG vom 21. Oktober

6 / 17 2014 betreffend Verletzung des Berufsgeheimnisses durch den Beschwerdeführer (vgl. KG act. C.10). Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner zu Recht eingestellt hat, soweit es den Vorwurf der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen durch die Einreichung des soeben genannten Strafantrags, betrifft. Sofern die Parteien zusätzliche, von den jeweiligen Gegenparteien möglicherweise begangene Straftaten thematisieren (etwa weitere falsche Anschuldigungen begangen durch den Beschwerdegegner [vgl. KG act. A.1, S. 9] oder eine weitere behauptete Amtsgeheimnisverletzung begangen durch den Beschwerdeführer [vgl. KG act. A.3, S. 4]), können diese nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, weil die Beschwerdeinstanz nach der gesetzlichen Konzeption lediglich konkrete Verfügungen und Verfahrenshandlungen auf ihre Rechtmässigkeit überprüft und nicht als "Ersatz-Untersuchungsbehörde" fungiert, welche auf den Gang der Untersuchung gestaltenden Einfluss nimmt (vgl. zu dieser Thematik Verfügung des Kantonsgericht von Graubünden SK2 18 34 vom 23. September 2019 E. 2.7; Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 18 8 vom 29. Juli 2019 E. 4; Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 19 69 vom 6. Mai 2019; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6b zu Art. 397 StPO; Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 12a zu Art. 393 StPO). 3.1. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist ein Strafverfahren einzustellen, wenn der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Dies ist dann der Fall, wenn unter einer Gesamtwürdigung der Beweise nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden kann und auch keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen können (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 39 vom 11. Februar 2015, E. 2). Im Weiteren hat nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, d.h. wenn das inkriminierte Verhalten – selbst wenn es nachgewiesen wäre – nicht einen objektiven oder subjektiven Tatbestand erfüllt. Schliesslich ist eine Verfahrenseinstellung zu verfügen, wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO). Diese Bestimmung ist auch beim Vorliegen von Schuldausschliessungsgründen und den Entlastungsbeweisen gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB anwendbar (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen

7 / 17 2018, N 7 zu Art. 319 StPO). Aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) folgt, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf, wobei der Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung dieser Frage ein gewisser Spielraum zusteht. Hingegen ist – in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; Grädel/Heiniger, a.a.O., N 8 zu Art. 319 StPO; Landshut/Bosshard, a.a.O., N 15 und 19 f. zu Art. 319 StPO; Schmid/Jositsch, a.a.O., N 5 f. zu Art. 319 StPO). 3.2. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Teil- Einstellungsverfügung damit, dass das subjektive Tatbestandselement des Handelns wider besseres Wissens gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht gegeben sei, womit kein Straftatbestand erfüllt sei (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer stellt dies in Abrede und macht dazu insbesondere geltend, dass diese Annahme in einer unrichtigen Anwendung von Art. 303 StGB gründe. Der Beschwerdegegner bringt derweil vor, dass die zu beurteilende Tathandlung, nämlich die Einreichung einer Anzeige wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses gemäss Art. 321 StGB durch den Beschwerdeführer, keine falsche Anschuldigung darstelle, da diese Berufsgeheimnisverletzung gerade stattgefunden habe, auch wenn die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 30. September 2016 anderer Meinung gewesen sei. 3.3. Der Vorwurf des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner wegen falscher Anschuldigung knüpft an die Strafanzeige der C._____ AG vom 21. Oktober 2014 (KG act. C.10) an. Mit dieser Strafanzeige wollte die C._____ AG, vertreten durch den Beschwerdegegner, die Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 321 StGB, begangen durch den Beschwerdeführer, geltend machen und gleichzeitig den dazu erforderlichen Strafantrag stellen. Die C._____ AG führte darin aus, der Beschwerdeführer habe als Notar am 9. August 2012 einen Nachtrag zu einer Erklärung auf Begründung von Stockwerkeigentum, datiert vom 15. Dezember 1986, öffentlich beurkundet. Dies habe der Beschwerdeführer im Auftrag der C._____ AG getan, zwecks Abänderung des Grundbuchbeschriebs der im Eigentum der C._____ AG befindlichen Stockwerkeinheit. In einer davon unabhängigen Mietstreitigkeit, welche zwischen E._____ und der C._____ AG rund ein

8 / 17 Jahr darauf vor dem Bezirksgericht Maloja hängig gewesen sei, habe Rechtsanwalt D._____, als Rechtsvertreter von E._____, den vorher genannten Nachtrag zur Erklärung auf Begründung von Stockwerkeigentum als Beweisobjekt in das Zivilverfahren eingebracht (vgl. KG act. C.10, S. 3). Auf Grund der gegebenen Umstände sei klar, dass es sich bei dem Beweisobjekt um eine Kopie der öffentlichen Urkunde aus der Urkundensammlung des Beschwerdeführers handle (vgl. KG act. C.10, S. 4 f.). In diesem Sinne habe der Beschwerdeführer sich einer Berufs- bzw. Notariatsgeheimnisverletzung schuldig gemacht, zumal er das besagte Dokument ohne Einwilligung der Geheimnisherrin – der C._____ AG, handelnd durch ihre Organe – herausgegeben habe, wodurch es am 28. August 2013 in der von Rechtsanwalt D._____ verfassten Klageschrift auftauchen konnte. Weiter waren der Strafanzeige der C._____ AG die von Verwaltunsratspräsident F._____ und von Verwaltungsratsmitglied G._____ persönlich unterschriebene Strafantragsformulare, beide datiert vom 15. Oktober 2014, beigefügt (vgl. KG act. C.10, S. 2). Dazu führte die C._____ AG aus, dass erst im Nachgang zu einer Beweisverfügung des Bezirksgerichtes Maloja im Zivilprozess zwischen ihr und E._____ nähere Abklärungen in Bezug auf die Herkunft des Beweisobjekts getätigt worden seien und erst am 9. Oktober 2014 mit rechtsgenüglicher Bestimmtheit habe festgestellt werden können, dass die betreffende Notariatsurkunde aus der Urkundensammlung des Beschwerdeführers stammen müsse. 3.4. Die Staatsanwaltschaft stellte das diesbezügliche Strafverfahren jedoch ein, mit der Begründung, dass der Strafantrag der C._____ AG vom 21. Oktober 2014 zu spät gestellt worden sei, habe die C._____ AG im Zivilverfahren doch spätestens beim Verfassen der Klageantwort vom 20. September 2013 durch Rechtsanwalt B._____ Kenntnis darüber gehabt, dass der Beschwerdeführer die besagte Notariatsurkunde an eine Prozesspartei ausgehändigt gehabt habe (vgl. dazu StA act. 1.34 zum Verfahren VV.2014.3475, S. 5). Des Weiteren legte die Staatsanwaltschaft dar, dass kein Geheimhaltungswille und demzufolge auch keine unzulässige Offenbarungshandlung durch den Beschwerdeführer vorgelegen hätten. Die Strafuntersuchung habe ergeben, dass E._____ in den Entstehungsprozess der fraglichen Urkunde bis zu deren definitiven Fassung eingebunden gewesen sei und im Einverständnis der Beteiligten den Inhalt der Urkunde bereits gekannt habe. Aus den Akten lasse sich auch entnehmen, dass der Beschwerdeführer E._____ die Urkunde nicht im Rahmen des Zivilprozesses habe zukommen lassen, sondern bereits am 29. August 2012 (vgl. dazu StA act. 1.34 zum Verfahren VV.2014.3475, S. 7 ff.).

9 / 17 3.5. Damit stand nach Meinung des Beschwerdeführers fest, dass der Beschwerdegegner als Verfasser der Strafanzeige der C._____ AG vom 21. Oktober 2014 den Beschwerdeführer wider besseres Wissen bei der Staatsanwaltschaft einer Berufsgeheimnisverletzung beschuldigte; einerseits weil er zum Zeitpunkt der Strafanzeigeerstattung gewusst habe, dass die Strafantragsfrist abgelaufen gewesen sei (StA act. 5.1, S. 9 und 15), andererseits weil er auch gewusst habe, dass es sich bei dem in das Zivilverfahren eingebrachten Dokument nicht um ein Geheimnis gehandelt habe (StA act. 5.1, S. 9 und 16). Die Strafanzeige sei im Übrigen nur deswegen verfasst worden, um das umstrittene Dokument aus dem Recht zu weisen. 3.6. Die Staatsanwaltschaft stellte hingegen auch das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner mit der vorliegend angefochtenen Teil-Einstellungsverfügung ein, während sie – wie einleitend erwähnt – zum Schluss gelangte, dass dem Beschwerdegegner nicht vorgehalten werden könne, er habe den Strafantrag gegen den Beschwerdeführer absichtlich wider besseres Wissen in Bezug auf die bereits verstrichene Antragsfrist eingereicht. Es sei Sache der Anklagebehörde, das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrages nachzuweisen und es sei im Zweifel davon auszugehen, dass die Angaben des Antragsberechtigen über die Grundlagen der Fristauslösung auch stimmen würden (KG act. B.1, S. 4, E. 2ba). Ferner folgerte die Staatsanwaltschaft, dass erst die Strafuntersuchung ergeben habe, dass E._____ bereits in den Entstehungsprozess der fraglichen öffentlichen Urkunde bis zu deren definitiven Fassung eingebunden gewesen sei und es dem Willen der C._____ AG entsprochen habe, dass E._____ vom Inhalt des Nachtrages Kenntnis erlangen sollte. Es könne dem Beschuldigten daher nicht nachgewiesen werden, dass er den Strafantrag gegen A._____ absichtlich wider besseres Wissen eingereicht habe (KG act. B.1, S. 4, E. 2b/bb). 3.7. Damit erscheint es materiell strittig und ist im Folgenden zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdegegner die Strafanzeige vom 21. Oktober 2014 (KG act. C.10) nicht wider besseres Wissen bezüglich der Verspätung des Strafantrags und der fehlenden Geheimniseigenschaft der Urkunde des Beschwerdeführers eingereicht hat. Damit zusammenhängend stellt sich auch die Frage, inwiefern sich die staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung vom 30. September 2016 bindend auf die vorliegende Überprüfung des Beschwerdeobjekts auswirkt, sodass beim Beschwerdeführer überhaupt von einem Nichtschuldigen im Sinne von Art. 303 StGB gesprochen werden kann. Nicht strittig ist hingegen, dass die Strafanzeige vom 21. Oktober 2014 in der Absicht erfolgte, eine Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer

10 / 17 wegen eines Vergehens (vgl. Art. 321 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 StGB) herbeizuführen und dass es sich bei der Staatsanwaltschaft um eine Behörde im Sinne von Art. 303 StGB handelt. 4.1. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB (vgl. E. 3.2 oben) schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (vgl. BGE 136 IV 170 E. 2.1 m.w.H.). Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nichtschuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld – vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens – durch Freispruch oder Verfahrenseinstellung verbindlich festgestellt worden ist (vgl. BGE 72 IV 74 E. 1). Diese Rechtsprechung begegnet in der Lehre zum Teil Kritik, namentlich soweit sich die Nichtschuld einer Person auf eine Nichtanhandnahmeverfügung oder eine Verfahrenseinstellung stützt. Das Bundesgericht hat die seitens der Doktrin erhobenen Einwände in einem neueren Entscheid als nicht durchgreifend erachtet und an seiner Rechtsprechung festgehalten. Es liege im Interesse der Rechtssicherheit, dass ein rechtskräftiger Entscheid in einem späteren Verfahren nicht mehr angefochten werden könne. Ein früheres Urteil oder eine Verfahrenseinstellung binde den Richter, der im neuen Verfahren über die Anklage der falschen Anschuldigung zu befinden habe, jedoch nur insoweit, als diese sich über Schuld oder Nichtschuld der angeschuldigten Person aussprächen. Soweit das frühere Verfahren aus Opportunitätsgründen oder gestützt auf aArt. 66bis StGB (Art. 54 StGB) eingestellt worden sei, hindere dies den Richter im Verfahren der falschen Anschuldigung nicht, über die Schuld der angeschuldigten Person erneut zu befinden (Urteil des Bundesgerichts 6P.196/2006 vom 4. Dezember 2006 E. 7.2). 4.2. Soweit sich die Nichtschuld des Beschwerdeführers aus der Verspätung des Strafantrags ergeben soll, sind Vera Delnon/Bernhard Rüdy – mit Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 6B_1313/2016 vom 20. Oktober 2017 E. 3.1 – der Ansicht, Nichtschuldig sei auch, "wer z.B. wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung oder wegen anderer Prozessvoraussetzungen bzw. Verfahrenshindernisse straf-

11 / 17 rechtlich nicht belangt werden kann" (Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 13 zu Art. 303 StGB). Das Bundesgericht hat im erwähnten Entscheid zu dieser Thematik das Folgende festgehalten (vgl. E. 3.1): "D'un point de vue objectif, une dénonciation n'est calomnieuse que si la personne mise en cause est innocente. Est innocente la personne qui n'a pas commis les faits délictueux qui lui sont faussement imputés. Est calomnieuse la dénonciation qui omet les circonstances permettant de retenir les faits justificatifs, qui passe sous silence un motif d'exclusion de la culpabilité ou tout autre obstacle à la poursuite juridique de l'auteur tel que la prescription de l'infraction" 4.3. Damit erscheint zumindest fraglich, ob mit einem bewusst verspäteten Strafantrag der Tatbestand von Art. 303 StGB überhaupt erfüllt werden kann, sofern die Umstände im Strafantrag offengelegt werden, anhand derer beurteilt werden kann, wann der Strafantragsteller Kenntnis von Täter und Tat hatte. Da die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens wegen einer Berufsgeheimnisverletzung gemäss Art. 321 StGB gegen den Beschwerdeführer aber auch rechtskräftig damit begründete, dass dieser kein Geheimnis offenbart habe, erübrigt es sich vorliegend, auf diese Frage näher einzugehen. Dies umso mehr, als dass die eigentliche Begründung in der angefochtenen Teil-Einstellungsverfügung, der subjektive Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei nicht gegeben (vgl. oben E. 3.7), einer Überprüfung nicht standzuhalten vermag, was im Nachfolgenden aufzuzeigen ist. 5.1. Der subjektive Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfordert Vorsatz und, in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung, Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist, womit Eventualvorsatz ausscheidet (BGE 136 IV 170 E. 2.1 m.w.H.; Delnon/Rüdy, a.a.O., N 27 zu Art. 303 StGB). 5.2.1. Der Beschwerdegegner macht in seiner Beschwerdeantwort geltend, F._____ und G._____ – beide Organe der C._____ AG – seien erst am 9. Oktober 2014 erstmals konkret mit dem Nachtrag zur Begründungserklärung des Beschwerdeführers konfrontiert worden. Anlässlich der Sitzung vom 9. Oktober 2014 hätten erstmals die Originalurkunden aus Händen von H._____, ehemaliger Verwaltungsrat der C._____ AG, und der Verwaltung der Stockwerkeigentümer- Gemeinschaft zum Vergleich vorgelegen, bei welcher Gelegenheit festgestellt worden sei, dass die von Rechtsanwalt I._____ beigebrachte und als Beweisbei-

12 / 17 lage 8 ins Recht gelegte Urkunde mit den beiden vorgenannten Urkunden nicht übereinstimme. Daraus habe sich ergeben, dass die durch Rechtsanwalt I._____ beigebrachte Urkunde einzig aus Händen des Beschwerdeführers habe stammen können. Die unumstössliche Gewissheit, dass der Beschwerdeführer die betreffende Urkunde der Gegenpartei ausgehändigt gehabt habe, habe sich nachweislich erst am 9. Oktober 2014 ergeben. Daraufhin hätten die Herren F._____ und G._____ am 15. Oktober 2014 Strafantrag wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses gestellt (KG act. A.3, S. 11). 5.2.2. Damit setzt sich der Beschwerdegegner aber über die Feststellungen der Staatsanwaltschaft in der rechtskräftigen Einstellungsverfügung vom 30. September 2016 hinweg. In jener Einstellungsverfügung kam die Staatsanwaltschaft – wie schon erwähnt (vgl. E. 3.4) – zum Schluss, dass die C._____ AG spätestens am 20. September 2013 Kenntnis darüber gehabt habe, dass der Beschwerdeführer die besagte Notariatsurkunde an eine Prozesspartei ausgehändigt gehabt habe. 5.2.3. Unter diesen Umständen ist somit nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdegegner sicheres Wissen darüber hatte, dass der Strafantrag vom 15. Oktober 2014 verspätet gewesen war. Wie schon festgehalten wurde (vgl. oben E. 4.2), ist jedoch ohnehin fraglich, ob der Tatbestand von Art. 303 StGB überhaupt erfüllt werden kann, wenn der Strafantrag bewusst verspätet eingereicht wird, während die zeitlichen Zusammenhänge anhand dessen Inhalts überprüfbar sind. 5.3.1. Schliesslich führt die Staatsanwaltschaft in der angefochtene Teil- Einstellungsverfügung aus, gemäss den Erwägungen (insbesondere E. 5) in der rechtskräftigen Einstellungsverfügung vom 30. September 2016 habe erst die Strafuntersuchung ergeben, dass E._____ bereits in den Entstehungsprozess der fraglichen öffentlichen Urkunde bis zu deren definitiven Fassung eingebunden gewesen sei und es dem Willen der C._____ AG entsprochen habe, dass E._____ vom Inhalt des Nachtrags habe Kenntnis erlangen sollen. Deshalb habe es der C._____ AG am Geheimhaltungswillen gefehlt. Es könne dem Beschwerdegegner daher nicht nachgewiesen werden, er habe den Strafantrag gegen den Beschwerdeführer absichtlich wider besseres Wissen eingereicht, da er als Anwalt gewusst habe, dass der Inhalt des Nachtrages kein Geheimnis der C._____ AG und nicht von ihrem Geheimhaltungswillen gedeckt gewesen sei (KG act. B.1, E. 2b/bb). 5.3.2. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, allenfalls habe sich dies nur für die Staatsanwaltschaft erst im Verlauf des Verfahrens herausgestellt, nicht aber für die Parteien. Richtig sei vielmehr, dass die C._____ AG als Vermieterin stets Kenntnis von der Mandatierung des Beschwerdeführers durch die Mietinteressen-

13 / 17 tin E._____ und die für sie ausgearbeitete öffentliche Urkunde in Form eines Nachtrags gehabt habe. Dies habe auch der Beschwerdegegner gewusst, welcher dazu in seiner Klageantwort vor dem Regionalgericht Maloja Ausführungen gemacht habe. Die Vermieterin (C._____ AG) sei damit einverstanden gewesen und habe die Kosten dafür hauptsächlich von E._____ tragen lassen. Die offene Information des Beschwerdeführers gegenüber E._____ und der C._____ AG sei auch bei der Vermieterin (C._____ AG) aktenkundig. Diese Akten und der Nachtrag seien Gegenstand des Mietprozesses, den der Beschwerdegegner für die C._____ AG geführt habe. Es sei unerfindlich, wieso die angefochtene Verfügung ausführe, unter diesen Umständen könne B._____ als prozessführendem Anwalt kein Handeln wider besseres Wissen nachgewiesen werden (Beschwerde, KG act. A.1, S. 11 f.). 5.3.3. Der Beschwerdegegner wendet dagegen ein, es dränge sich eine differenzierte Betrachtung bezüglich der zu beauftragenden Urkundsperson einerseits und der Weitergabe der Urkunde an eine Drittperson andererseits auf. Es sei festzuhalten, dass sich das Einverständnis der C._____ AG als Urkundspartei einzig auf die Person des Notars beschränkt habe. Die gleichzeitige Zustimmung der Urkundspartei an die Urkundsperson zur Weitergabe einer öffentlichen Urkunde sei damit nicht verbunden gewesen (Beschwerdeantwort, KG act. A.3, S. 12 f.). Der Beschwerdeführer werde angewiesen, den rechtsgenügenden Nachweis dafür zu erbringen, dass er von der Urkundspartei bzw. von den Organen der C._____ AG dazu ermächtigt worden sei, den Nachtrag zur Begründungserklärung Rechtsanwalt D._____ bzw. dessen Mandantin E._____ auszuhändigen (Beschwerdeantwort, KG act. A.3, S. 13). 5.3.4. Diese Argumentation beruht zunächst auf einem falschen Verständnis von Art. 321 StGB. Tathandlung ist nicht die Weitergabe eines bestimmten Dokuments mit schützenswertem Inhalt, sondern die Offenbarung des Inhalts als solchem. Zwar kann die Offenbarung des schützenswerten Inhaltes gerade durch die Weitergabe des Dokuments erfolgen, doch ist dies nicht zwingend vorausgesetzt. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. September 2016 hält diesbezüglich fest, E._____ sei bereits im Entstehungsprozess der fraglichen öffentlichen Urkunde bis zu deren definitiven Fassung eingebunden gewesen und es habe dem Willen der C._____ AG entsprochen, dass E._____ vom Inhalt des Nachtrags habe Kenntnis erlangen sollen, weshalb es der C._____ AG am Geheimhaltungswillen gefehlt habe (StA act. 1.34 im Verfahren VV.2014.3475, S. 9). Unter diesen Umständen hätte E._____ bereits vor dem Erhalt der fraglichen Urkunde

14 / 17 Kenntnis von deren Inhalt gehabt, sodass durch die Weitergabe der Urkunde die Tathandlung der Offenbarung nicht mehr hätte erfüllt werden können. 5.3.5. Ausserdem stellt der Beschwerdegegner mit der geschilderten Argumentation zumindest nicht in Abrede, E._____ sei in den Entstehungsprozess der fraglichen Urkunde eingebunden gewesen bzw. habe um den Inhalt der Urkunde gewusst. Falls ihm diese Umstände bewusst gewesen sein sollten, lässt sich jedenfalls nicht von vornherein sagen, er habe kein sicheres Wissen um die fehlende Geheimniseigenschaft des Inhalts der Urkunde gehabt. 5.3.6. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass die Begründung der Staatsanwaltschaft in dieser Hinsicht ohnehin nicht nachvollziehbar erscheint, zumal massgebend für den subjektiven Tatbestand nicht sein kann, was sich im Laufe der Strafuntersuchung für die Staatsanwaltschaft herausgestellt hat, sondern vielmehr, ob der Beschwerdegegner diese Hintergründe zur Zeit der Strafantragstellung gekannt und den Strafantrag in diesem Wissen verfasst hat. Hierzu äussert sich die angefochtene Verfügung mit keinem Wort und auch den eingereichten Akten ist nicht zu entnehmen, dass zur Beantwortung dieser Frage Ermittlungen getätigt worden wären. 6.1. Zusammenfassend steht damit fest, dass die einzige Begründung der Staatsanwaltschaft, nämlich, dass aufgrund des fehlenden Handelns wider besseres Wissen im Sinne von Art. 303 StGB kein Straftatbestand erfüllt sei, mindestens in Bezug auf den Geheimhaltungswillen der C._____ AG nicht als rechtmässig zu erachten ist. Ohne diesbezügliche Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft nicht von einer klaren Straflosigkeit oder von offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen ausgehen dürfen und es stand ihr demnach, unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" (vgl. oben E. 3.1), nicht genügend Spielraum zu, das Strafverfahren einzustellen. 6.2. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen. 7.1. Heisst das Gericht die Beschwerde gut, so fällt es einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 2 StPO). Heisst es die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann es der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO). 7.2. Da der Sachverhalt zu entscheidrelevanten Punkten nicht geklärt ist, ist die Sache nicht spruchreif und es kommt demnach vorliegend nur eine Aufhebung der

15 / 17 angefochtenen Teil-Einstellung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Fortsetzung des Verfahrens in Frage. Da sich das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz im Falle der Aufhebung einer Verfahrenseinstellung praxisgemäss Zurückhaltung bei der Erteilung von Weisungen gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO auferlegt (vgl. statt vieler Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 16 16 vom 19. Juli 2016, E. 6a m.w.H.), wird von entsprechenden Anordnungen abgesehen. 8. Die Staatsanwaltschaft verfügte in der angefochtenen Teil- Einstellungsverfügung, die Kosten trage der Kanton. Insofern erübrigt es sich, im Beschwerdeverfahren darüber neu zu befinden. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 428 Abs. 4 StPO der Kanton Graubünden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 2'500.00 festgesetzt. 9.2.1. Wird von einem Beschwerdeführer keine Honorarnote eingereicht oder ist diese nicht ausreichend detailliert, wird der anwaltliche Aufwand grundsätzlich nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt. Vorliegend ist jedoch – im Sinne einer lex specialis – Art. 433 Abs. 2 StPO zu beachten, wonach die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen hat. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein. Diese Bestimmung gilt auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014 , N 7 zu Art. 436 StPO; Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 19 11 vom 18. Juni 2020 E. 6.3; Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 19 66 vom 23. April 2020 E. 6.2 m.w.H.; ZR 2/2014 Nr. 12 E. 5.2). Die Privatklägerschaft muss dementsprechend von sich aus aktiv werden und zunächst überhaupt einen Antrag stellen und diesen sodann beziffern und belegen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt hierbei nicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_475/2011 vom 11. Januar 2012, E. 2.2; Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 22 zu Art. 433 StPO; Yvonna Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 zu Art. 433 StPO).

16 / 17 9.2.2. Der Beschwerdeführer hat vorliegend zwar eine ausseramtliche Entschädigung beantragt, den entsprechenden Anspruch jedoch nicht beziffert und belegt. Praxisgemäss ist ihm deshalb keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen.

17 / 17 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Teil- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 13. November 2019 (Proz. Nr. VV.2018.1648) aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 2'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Ausseramtliche Entschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

SK2 2019 78 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 30.07.2020 SK2 2019 78 — Swissrulings