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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 23.04.2020 SK2 2019 66

23 avril 2020·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·5,125 mots·~26 min·2

Résumé

üble Nachrede gemäss Art. 173 StGB etc. | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 15 Beschluss vom 23. April 2020 Referenz SK2 19 66 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Nydegger und Brunner Guetg, Aktuar Parteien Dr. iur. A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. LL.M. Martina Zarn SwissLegal Lardi & Partner AG, Reichsgasse 65, 7000 Chur C._____, Beschwerdegegner 2 Gegenstand üble Nachrede gemäss Art. 173 StGB etc. Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20.09.2019, mitgeteilt am 26.09.2019 (Proz. Nr. VV.2018.2530) Mitteilung 28. April 2020

2 / 15 I. Sachverhalt A. Am 5. April 2018 stellte Rechtsanwalt lic. iur. utr. Wilfried Caviezel namens und im Auftrag von Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ Strafanzeige und Strafantrag gegen B._____ und C._____ wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB bzw. Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die beiden letztgenannten seinem Mandanten in einer Email vom 23. März 2018 vorgeworfen hätten, eine gefälschte Verkaufsurkunde verfasst zu haben, was nach juristischer Terminologie als Betrug bezeichnet werden könne. B. B._____ wurde am 4. Juli 2018 durch die Kantonspolizei Graubünden zum Vorwurf befragt. Er sagte aus, die fragliche Email im Auftrag von C._____ an D._____ und A._____ versandt zu haben. C. Anlässlich seiner Befragung vom 13. Juli 2018 durch die Kantonspolizei Graubünden führte C._____ aus, er habe mit Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ als Geschäftsführer der Unternehmung E._____, deren Eigentümer F._____ sei, in einer geschäftlichen Beziehung gestanden. Er habe den Text der Email B._____ diktiert. Der Inhalt der Email habe A._____ als Geschäftsführer der E._____ wie auch als Rechtsvertreter von D._____ (Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft G._____ sowie der Stockwerkeigentümergemeinschaft H._____) betroffen. Die E._____ habe ihm Stockwerkeinheiten verkauft, die mit den Stockwerkeigentümerquoten nicht übereinstimmen würden. D. Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen C._____ und B._____ gestützt auf Art. 309 StPO eine Strafuntersuchung wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB etc. E. Mit Einstellungsverfügung vom 20. September 2019, mitgeteilt am 26. September 2019, ordnete die Staatsanwaltschaft Graubünden was folgt an: 1. Das Strafverfahren gegen C._____ und B._____ wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB wird eingestellt. 2. Die Kosten gehen zulasten der Staatskasse. 3. C._____ wird eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'675.95 und B._____ in der Höhe von CHF 1'530.75 zugesprochen. Die Finanzverwaltung Graubünden wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung, die zugesprochenen Entschädigungen an SwissLegal Lardi & Partner AG, Reichsgasse 65, 7000 Chur, auf das Konto bei der Graubündner Kantonalbank, IBAN _____, zu überweisen. (Mitteilung)

3 / 15 (Rechtsmittel) F. Hiergegen erhob Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte das Folgende: 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. September 2019 (mitgeteilt am 26. September 2019) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft richterlich anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen die Herren C._____ und B._____ weiterzuführen, bzw. zu vervollständigen und es sei nach deren Abschluss der Straffall dem Sachrichter zur Beurteilung zu unterbreiten. 3. Gesetzliche Kosten- und Entschädigungsfolge. G. Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer vom 8. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit von CHF 2'000.00 aufgefordert. Deren Eingang wurde innert Frist verzeichnet. H. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 liess sich die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Beschwerde vernehmen und deren Abweisung beantragen. Der Beschwerdeführer replizierte dazu mit Stellungnahme vom 11. November 2019. B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1) liess sich zur Sache nicht vernehmen. C._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 2) bestritt die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 26. November 2019 gesamthaft und schloss sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an. I. Auf die Ausführungen in der Einstellungsverfügung sowie den Eingaben wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie

4 / 15 anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Da es der Rechtsmittelinstanz ermöglicht werden soll, einen sachlich und rechtlich möglichst "richtigen" Entscheid zu treffen, ist sie weder an die Rechtsmittelbegründung der Parteien noch – ausser im Zivilpunkt und unter Berücksichtigung des Verbots der reformatio in peius – an deren Anträge gebunden (vgl. Art. 391 StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. 1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können die Einstellungsverfügung – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen – nur dann anfechten, wenn sie sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist der konstituierenden Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO; vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 380 E. 2.2). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 20 zu Art. 115 StPO). 1.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, durch eine bestimmte vom Beschwerdegegner 2 dem Beschwerdegegner 1 diktierte Textpassage in einer am 23. März 2013 versandten Email in seiner Ehre verletzt worden zu sein. Damit ist er als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO anzusehen. Im Rahmen seiner als "Strafanzeige mit Strafantrag" bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Eingabe vom 5. April 2018 erklärte der Beschwerdeführer, sich als Privatkläger i.S.v. Art. 118 ff. zu konstituieren (StA act. 4/1, S. 3, Ziff. 5). Mit Blick auf Art. 31 StGB hat er sich damit innert Frist als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert. Ob mit der im Strafantrag gewählten Formulierung auch eine Konstituierung im Zivilpunkt erfolgte, braucht mangels Relevanz zur vorliegenden Beschwerdethematik nicht geklärt zu werden. Er ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert, zumal er durch

5 / 15 die Verfahrenseinstellung offensichtlich beschwert ist. Da die von ihm erhobene Beschwerde vom 7. Oktober 2019 frist- und formgerecht beim Kantonsgericht von Graubünden als zuständigem Gericht eingereicht wurde und die übrigen Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1. Der Beschwerdeführer beantragt die vollumfängliche Aufhebung der Einstellungsverfügung sowie die Anweisung an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung nach Abschluss des Strafverfahrens (vgl. act. A.1, Begehren Ziff. 1 und Ziff. 2). 2.2. Die Staatsanwaltschaft untersuchte den in der Email vom 23. März 2018 enthaltenen und im Nachfolgenden wiedergegebenen Textteil auf mögliche ehrverletzende Äusserungen hin (vgl. StA act. 1/45, E. 2.). Rendo ambedue attenti che quanto sopra descritto è indubbiamente una grave irregolarità da chi mi ha venduto a suo tempo gli appartamenti. Per essere precisi fu la società E._____, della quale tutt'oggi l'avvocato A._____ è amministratore unico e il quale a suo tempo deteneva le quote per nome e per conto di tale Sig. F._____, residente in Italia…Questo è usuale chiamarlo un falso atto di vendita di una cosa che non esiste o è mai esistita, magari in termini legali si definisce pure come truffa. Quindi, semmai ci fossero irregolarità, queste sono da ricercare in azioni da Voi fatte, omesse o altrimenti col fine del depistaggio. Visto l'ostruzionismo dimostrato fin ora non escludo la collusione dell'amministratore D._____ con il venditore. Hinsichtlich des ersten Satzes hielt die Staatsanwaltschaft fest, dieser habe sich lediglich auf die behauptete Abweichung der "aktualisierten" Pläne von den tatsächlichen baulichen Gegebenheiten bezogen. Damit habe der Vorwurf den Beschwerdeführer in seiner Funktion als Geschäftsführer der E._____, mithin lediglich seinen gesellschaftlichen Ruf, betroffen. Es fehle bei dieser Passage an der objektiven Tatbestandsvoraussetzung eines Ehreingriffes. Hinsichtlich des Satzes "[…] Questo è usuale chiamarlo un falso atto di vendita di una cosa che non esiste o è mai esistita, magari in termini legali si definisce pure come truffa. […]" führte die Staatsanwaltschaft aus, die Beschwerdegegner hätten dem Beschwerdeführer damit nicht vorgeworfen, einen Betrug oder eine Urkundenfälschung begangen zu haben. Aufgrund der gewählten Formulierungen "usuale" und "magari" sei klar, dass es sich hierbei lediglich um Hypothesen handeln würde. Die sittliche Ehre des Beschwerdeführers sei damit nicht berührt. Die Bewertung der Tatsachenbehauptung habe sich ferner für Laien im Rahmen des Ver-

6 / 15 tretbaren dargestellt, sodass auch keine Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB vorliege. Den Vorwurf des behaupteten bloss fiduziarischen Besitzes der Aktien der E._____ durch den Beschwerdeführer als möglichen Vorwurf eines Verstosses gegen Art. 29 BewG erachtete die Staatsanwaltschaft ebenfalls als nicht ehrverletzend. Die Bestimmungen von Art. 6 bzw. 29 BewG seien Laien kaum bekannt. Zudem sei nicht behauptet worden, F._____ sei italienischer Staatsangehöriger. Aufgrund der Gesamtumstände könne die fragliche Äusserung nicht als Vorwurf unehrenhaften Verhaltens aufgefasst werden. Es fehle auch diesbezüglich die objektive Tatbestandsvoraussetzung eines Ehreingriffes. Die Staatsanwaltschaft hielt sodann fest, dass den Beschwerdegegnern überdies der Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB gelingen würde. Aufgrund der Abweichung der tatsächlichen Quadratmeterzahlen der erworbenen Stockwerkeinheiten zu früheren Plänen hätten die Beschwerdegegner ernsthafte Gründe gehabt, ihre Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten, zumal die Abweichungen bereits Thema unter den Stockwerkeigentümern gewesen seien (vgl. StA act. 1/45, E. 3.b). Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein. 3. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist ein Strafverfahren einzustellen, wenn der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertiget. Dies ist dann der Fall, wenn unter einer Gesamtwürdigung der Beweise nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden kann und auch keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 17 3 vom 15. Dezember 2017 E. 2.2 m.w.H.). Im Weiteren hat nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, d.h. wenn das inkriminierte Verhalten – selbst wenn es nachgewiesen wäre – nicht den objektiven oder subjektiven Tatbestand erfüllt. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn eine Anzeige einen nur zivil- oder verwaltungsrechtlich relevanten Sachverhalt betrifft (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1252; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 9 zu Art. 319 StPO). Gerade dieser Einstellungsgrund führt zu vielen Abgrenzungsproblemen, da die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten oft nur durch schwer fassbare Gesetzesbegriffe bestimmt wird. Zu Recht wird denn auch gefordert, dass eine Einstel-

7 / 15 lung nur dann erfolgen kann, wenn ein Tatbestandselement ganz offensichtlich nicht gegeben ist (vgl. Rolf Grädel/Matthias Heiniger, a.a.O., N 9 zu Art. 319 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 19 zu Art. 319 StPO). Schliesslich ist eine Verfahrenseinstellung zu verfügen, wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO). Diese Bestimmung ist auch beim Vorliegen von Schuldausschliessungsgründen und Entlastungsbeweisen gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB anwendbar (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2017, N 7 zu Art. 319 StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_89/2018 vom 1. Februar 2019 E. 3.1.1). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_43/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2). 4.1. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt sowie, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Den Tatbestand des Art. 173 StGB erfüllen ehrverletzende Tatsachenbehauptungen über den Verletzten gegenüber Dritten. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz. Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.2).

8 / 15 Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 132 IV 112 E. 2.1). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 137 IV 313 E. 2.1.4; 119 IV 44 E. 2a; 117 IV 27 E. 2c). Denn bei Eingriffen in die gesellschaftliche Ehre besteht nicht selten insofern ein Konnex zur sittlichen Ehre, als dabei auch "Schatten auf die Geltung als ehrbarer Mensch" fallen können (vgl. BGE 80 IV 159 E. 2 und 99 IV 148 E. 2). Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen. Die angegriffene Person braucht nicht namentlich genannt zu werden. Es genügt, wenn nach den Umständen erkennbar ist, auf wen sich die Äusserung bezieht (BGE 105 IV 117 E. 1a). Nach der Rechtsprechung ist ein Text nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 140 IV 67 E. 2.1.2). Die Bestimmung des Inhalts einer Aussage ist Tatfrage, die Ermittlung des Sinns, den ein unbefangener Durchschnittsadressat den verwendeten Äusserungen beilegt, ist dagegen Rechtsfrage (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; 133 IV 308 E. 8.5.1; 131 IV 23 E. 2.1). 4.2.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die in Absatz fünf der Email vom 23. März 2018 enthaltene und zur Anzeige gebrachte Textpassage klarerweise keine ehrenrührigen Äusserungen enthält, sodass die Verfahrenseinstellung vor dem Hintergrund des in Erwägung 3 Gesagten gerechtfertigt ist (vgl. vorstehend E. 2.2 und StA act. 4/1, S. 7, Ziff. 19). Zutreffend hält die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung einleitend fest, dass ein Text nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke, je für sich genommen, zu würdigen ist, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus

9 / 15 dem Text als Ganzem ergibt. Gleichwohl unterteilte sie den strittigen Absatz in drei Aussagen, die sie sodann gesondert auf eine mögliche Ehrenrührigkeit hin überprüfte ("Rendo ambedue attenti che quanto sopra descritto è indubbiamente una grave irregolarità da chi mi ha venduto a suo tempo gli appartamenti." [StA act. 1/45, E. 2d/aa]; "Questo è usuale chiamarlo un falso atto di vendita di una cosa che non esiste o è mai esistita, magari in termini legali si definisce pure come truffa." [StA act. 1/45, E. 2.d/bb]; "Per essere precisi fu la società E._____, della quale tutt'oggi l'avvocato A._____ è amministratore unico e il quale a suo tempo deteneva le quote per nome e per conto di tale Sig. F._____, residente in Italia…" [StA act. 1/45, E. 2e]). Damit geht sie fehl. Die einzelnen zitierten Passagen sind im Kontext des gesamten Absatzes fünf (vgl. vorstehende E. 2.2) zu würdigen, der wiederum in den Kontext der gesamten Email vom 23. März 2018 (act. B.3) zu betten ist. 4.2.2. Offenkundig geht aus Absatz fünf der Email vom 23. März 2018 (act. B.3) die vertretene Meinung hervor, dem Beschwerdegegner 2 sei etwas verkauft worden, was so nicht existiere bzw. existiert habe. Aus dem Kontext der Email wird deutlich, dass sich diese Meinung auf die mutmasslichen Abweichungen der "aktualisierten Pläne" zur baulichen Situation hinsichtlich der vom Beschwerdegegner 2 von der E._____, vertreten durch den Beschwerdeführer, erworbenen Stockwerkeinheiten bezieht. Der untechnisch verwendete Ausdruck "un falso atto di vendita di una cosa che non esiste o è mai esistita" beinhaltet aber – vor allem im Gesamtkontext – eher einen zivil- als einen strafrechtlichen Vorwurf. Jedenfalls dürfte die Äusserung nach Dafürhalten der Beschwerdeinstanz von einem unbefangenen durchschnittlichen Dritten lediglich als Vorwurf des Verkaufs einer mangelbehafteten Sache denn als Vorwurf der Falschbeurkundung verstanden werden. Letzteres gilt umso mehr, als dem Beschwerdeführer im Text nicht vorgeworfen wird, er habe die Urkunde selbst ausgestellt. Dem Text kann auch kein Vorwurf entnommen werden, der Beschwerdeführer habe die Bewilligungspflicht des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) umgangen bzw. umgehen wollen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 BewG bedürfen Personen im Ausland für den Erwerb von Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Als ausländische Personen gelten insbesondere juristische Personen, die ihren statutarischen und tatsächlichen Sitz in der Schweiz haben, in denen aber Personen im Ausland eine beherrschende Stellung innehaben (Art. 5 Abs. 1 lit. c BewG). Eine Person im Ausland hat eine beherrschende Stellung inne, wenn sie aufgrund ihrer finanziellen Beteiligung, ihres Stimmrechtes oder aus anderen

10 / 15 Gründen allein oder gemeinsam mit anderen Personen im Ausland die Verwaltung oder Geschäftsführung entscheidend beeinflussen kann (Art. 6 Abs. 1 BewG). Insbesondere dann, wenn gewisse Schwellenwerte der Beteiligungs- oder Vertretungsrechte zugunsten der ausländischen Person erreicht werden, besteht eine Vermutung für deren beherrschende Stellung (vgl. Art. 6 Abs. 2 und 3 BewG). Das besagte Gesetz enthält sodann in den Art. 28 ff. entsprechende Strafbestimmungen insbesondere für den Fall der (vorsätzlichen) Umgehung der in Art. 2 Abs. 1 BewG umschriebenen Bewilligungspflicht. In der in diesem Zusammenhang von der Staatsanwaltschaft geprüften Passage "[…]. Per essere precisi fu la società E._____, del quale tutt'oggi l'avvocato A._____ è amministratore unico e il quale a suo tempo deteneva le quote per nome e per conto di tale Sig. F._____, residente in Italia… […]" wird nun zwar geltend gemacht, die Aktien der Verkäuferin (E._____) würden vom Beschwerdeführer für F._____ gehalten. Angaben hinsichtlich des Umfanges des angeblich bloss treuhänderisch gehaltenen Aktienanteils fehlen jedoch gänzlich. Sodann wird nicht geltend gemacht, der (angeblich) tatsächlich an der Gesellschaft berechtigte F._____ sei ausländischer Staatsangehöriger. Vielmehr wird lediglich ausgeführt, dieser wohne in Italien ("residente in Italia"). Diese Angaben wären indessen notwendig, um überhaupt auf eine mögliche Bewilligungspflicht i.S.v. Art. 2 Abs. 1 BewG schliessen zu können. Fehlt in den Äusserungen nun ein genügender Hinweis auf die – angeblich umgangene – Bewilligungspflicht, kann darin umso weniger ein damit zusammenhängender Vorwurf, gegen die entsprechenden Strafbestimmungen verstossen zu haben, erblickt werden. Jedenfalls wird ein unbefangener Dritter die zitierte Passage kaum als entsprechenden Vorwurf lesen. Dies umso weniger, als Art. 6 BewG und Art. 28 ff. BewG einem durchschnittlichen Dritten kaum bekannt sein dürften. Die fehlende Ehrenrührigkeit der besagten Textstellte scheint denn auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anzuerkennen (vgl. act. A.1, S. 8, Ziff. 9, Absatz 5). Im nachfolgenden Satz wird sodann im zweiten Teilsatz das Folgende festgehalten: "[…], magari in termini legali si definisce pure come truffa". Je nach Auslegung des Wortes "magari" (als "sogar" bzw. "vielleicht") wird gegenüber dem Beschwerdeführer mehr oder weniger stark eine von ihm begangene betrügerische Handlung angedeutet. An dieser Stelle ist lediglich, aber immerhin darauf hinzuweisen, dass eine Äusserung auch dann ehrverletzend sein kann, wenn mit ihr nur der Verdacht kundgetan wird, die betreffende Person habe sich möglicherweise strafbar verhalten. Genügt doch, dass der Täter eine solche Interpretation durch den unbefangenen Leser als Möglichkeit in Kauf nimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.64/2006 vom 6. September 2006 E. 1.3; vgl. auch BJM 2007 S. 38 f.).

11 / 15 Zumindest wird durch den Gebrauch des Wortes "Betrug" ein entsprechender Vorwurf in den Raum gestellt. Zwar könnte eine isolierte Würdigung dieser Formulierung als reine, von den Beschwerdegegnern aufgeworfene Hypothese gedeutet werden. Aufgrund der Ausführungen in den Folgesätzen erscheint eine solche Lesart indessen nicht offenkundig. Dies umso weniger, als mit der Äusserung "[…] Quindi, semmai ci fossero irregolarità, queste sono da ricercare in azioni da Voi fatte, omesse o altrimenti col fine del depistaggio. Visto l'ostruzionismo dimostrato fin ora non escludo la collusione dell'amministratore D._____ con il venditore." weitere Verdachtsmomente geäussert werden, die auf ein mögliches abgestimmtes ("collusione") und irreführendes Verhalten des Beschwerdeführers hinweisen ("col fine del depistaggio"). Es wird gar gemutmasst, dass dieser mit dem Verwalter der Liegenschaft "verbandelt" sein ("collusione") könnte. Dass diese Mutmassungen bzw. Vorwürfe vom tatsächlichen Bestand von Unregelmässigkeiten abhängig gemacht werden ("Quindi, semmai ci fossero irregolarità […]"), dürfte kaum von Bedeutung sein. Denn einleitend wird explizit darauf hingewiesen, dass diese Unregelmässigkeiten unzweifelhaft bestehen würden ("[…] che quando sopra descritto è indubbiamente una grave irregolarità […]"). Jedenfalls erscheint ungewiss, ob ein unbefangener Durchschnittsleser der Formulierung von Absatz fünf der strittigen Email nicht doch einen gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Betrugsvorwurf entnimmt. Darüber hinaus erscheint die staatsanwaltschaftliche Begründung fraglich, die Äusserungen seien gegenüber dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der E._____ erhoben worden, womit sie nur dessen nicht von Art. 173 StGB geschützten gesellschaftlichen Bereich tangierten. Es ist zweifelhaft, ob sich der potenziell erhobene Betrugsvorwurf von der Stellung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer und von seinem privaten Bereich trennen lässt, oder ob sich dieser nicht auch unmittelbar auf dessen menschlich-sittlichen Bereich durchschlägt. Beide Fragen brauchen im Rahmen der vorliegenden Beschwerde nicht abschliessend beantwortet zu werden. Diese verdeutlichen vielmehr, dass nicht gesagt werden kann, die objektive Tatbestandsmässigkeit von Art. 173 Ziff. 1 StGB (potenzielle Ehrenrührigkeit) würde ganz offensichtlich fehlen. Gleiches ist auch in Bezug auf den geprüften Tatbestand der Beschimpfung (Art. 177 StGB) festzuhalten. Eine Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ist aufgrund der bestehenden Unklarheiten und angesichts des geltenden Grundsatzes in dubio pro duriore nicht möglich. 4.3.1. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Einstellungsverfügung weiter aus, den Beschwerdegegnern würde darüber hinaus der Entlastungsbeweis gelingen. Der Äusserung der behaupteten Abweichung der Quadratmeter der Stockwerkeinheiten zu den aktualisierten Plänen und damit der daraus resultie-

12 / 15 renden schwerwiegenden Unregelmässigkeit hätten ernstliche Gründe zugrunde gelegen. Die Beschwerdegegner hätten ernsthafte Gründe gehabt, diese Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten (StA act. 1/45 E. 3b). 4.3.2. Gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB ist – unter Vorbehalt der Zulassung zum Entlastungsbeweis nach Ziff. 3 – der Beschuldigte nicht strafbar, wenn er beweist, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn alle wesentlichen Punkte der Äusserung bewiesen sind; verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen werden nicht geahndet (BGE 71 IV 187 E. 3). Der Wahrheitsbeweis bezüglich eines behaupteten Deliktes oder eines diesbezüglich geäusserten Verdachtes ist grundsätzlich durch die entsprechende Verurteilung zu erbringen. Ausnahmen sieht das Bundesgericht beispielsweise vor, wenn das Strafverfahren wegen Verjährung nicht durchgeführt oder eingestellt oder wenn das betreffende Strafverfahren bis zum Entscheid im Ehrverletzungsverfahren sistiert worden ist (vgl. BGE 106 IV 115 E. 2c; 132 IV 112 E. 4.3; vgl. zum Ganzen Franz Riklin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Auflage, Basel 2014, N 15 ff. zu Art. 173 StGB). Beim Gutglaubensbeweis muss der Täter dartun, dass er ernsthafte Gründe hatte, die Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten. Die Beschuldigung oder Verdächtigung muss sich auf ernsthafte Anhaltspunkte stützen (BGE 85 IV 185; 86 IV 176). Dabei genügt es nicht, dass der Täter die einzelnen Tatsachen nachweist, auf welche er seinen Verdacht stützt (BGE 102 IV 176 E. 2b; 124 IV 151 = Pra 87 Nr. 141). Er hat vielmehr überdies darzutun, dass er gestützt auf jene Tatsachen den Verletzten in guten Treuen des unehrenhaften Verhaltens ernsthaft für verdächtig halten durfte (BGE 102 IV 183, 124 IV 150 = Pra 87 Nr. 141). 4.3.3. Die Staatsanwaltschaft erwog, dass selbst dann, wenn der Text in der strittigen Email ehrverletzender Natur wäre, die Beschwerdegegner straflos blieben, weil ihnen der Gutglaubensbeweis gelingen würde. Auch aus diesem Grunde sei eine Verfahrenseinstellung gerechtfertigt (StA act. 1/45 E. 3b). Damit geht sie fehl. Es ist daran zu erinnern, dass eine Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO nur erfolgen kann, wenn sich der Strafbefreiungsgrund von Art. 173 Ziff. 2 StGB klar erstellen lässt, mithin von einer klaren Straflosigkeit ausgegangen werden könnte. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Wie gezeigt (vgl. E. 4.2.2), ist nicht auszuschliessen, dass dem Beschwerdeführer in der Email vom 23. März 2018 ein betrügerisches Verhalten i.S.v. Art. 146 StGB unterstellt wird. Gemäss dieser Bestimmung wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft, wer in

13 / 15 der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Abs. 1). Liesse sich der entsprechende Betrugsvorwurf erstellen, so hätten die Beschwerdegegner Gründe anzuführen und zu belegen, gestützt auf welche sie in guten Treuen von einem im Sinne von Art. 146 StGB tatbestandsmässigen Verhalten des Beschwerdeführers ausgehen durften bzw. ihre diesbezüglichen Äusserungen für wahr halten durften. Die Beschwerdegegner wiesen in diesem Zusammenhang stets auf Unregelmässigkeiten hinsichtlich der Anzahl an Quadratmetern und der Höhe der Wertquoten der vom Beschwerdegegner 2 erworbenen Stockwerkeinheiten sowie auf Differenzen unterschiedlicher Pläne hin (vgl. die Eingabe vom 15. Januar 2018 [StA act. 4/10, S. 4, Ziff. 8 ff.]). Als Nachweis hierfür verwiesen sie auf die Differenzen zwischen dem Kaufvertrag vom 25. Januar 2013 (act. B.13) bzw. der Stockwerkeigentümerbegründungserklärung (Nachtrag) vom 1. März 2011 (act. B.15) und der geänderten Stockwerkeigentümerbegründungserklärung (Nachtrag) vom 7. Februar 2013 (vgl. act. B.16). Ob dieser Hinweis eine genügende Grundlage bildet, sodass sich die Beschwerdegegner in guten Treuen auf ein im Sinne von Art. 146 StGB tatbestandsmässiges Verhalten des Beschwerdeführers schliessen durften, erscheint fraglich. Die Tatsache, dass im Verkaufsvertrag vom 25. Januar 2013 auf mögliche notwendige Anpassungen der Begründungsurkunde hingewiesen wurde, lässt zumindest daran zweifeln (vgl. act. B.13, S. 13, Ziff. 13). Dies umso mehr, als konkrete Ausführungen zu möglichen arglistigen bzw. irreführenden Handlungen fehlen. Ob den Beschwerdegegnern bei dieser Ausgangslage der Gutglaubensbeweis vor einem Sachrichter gelingen wird, erscheint der Beschwerdeinstanz offen. Entsprechend kann auch mit Blick auf den Einstellungsgrund von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO nicht von einem offensichtlich zu erwartenden freisprechenden Erkenntnis gesprochen werden. 4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Einstellungsverfügung hinsichtlich der Beschimpfung (Art. 177 StGB) nicht aufrechterhalten lässt. Ebenso wenig lässt sich die Verfahrenseinstellung in Bezug auf die üble Nachrede (Art. 173 StGB) mit Hinweis auf die fehlende objektive Tatbestandsmässigkeit bzw. auf den erbrachten Entlastungsbeweis i.S.v. Art. 173 Ziff. 3 StGB begründen, soweit sie im Zusammenhang mit dem mutmasslich erhobenen Betrugsvorwurf steht. In Bezug auf die weiteren untersuchten Äusserungen ist sie nicht zu beanstanden. Da die geprüften Äusserungen letztlich den gleichen Lebenssachverhalt (Inhalt der Email vom 23. März 2018) betreffen, ist die Einstellungsverfügung im Sinne der Erwägungen vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur Wei-

14 / 15 terführung des Verfahrens VV.2018.2530 an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO kann die Beschwerdeinstanz bei Gutheissung einer Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen. Das Kantonsgericht von Graubünden übt diese Befugnis indessen mit Zurückhaltung aus, zumal diese unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung bzw. der in Art. 4 StPO statuierten Unabhängigkeit der einzelnen Strafbehörden nicht unproblematisch ist (vgl. Beschlüsse des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 2 18 56 vom 23. August 2019 E. 2 und SK2 16 16 vom 9. August 2016). Weil im vorliegenden Fall die Erteilung von Weisungen weder zielführend noch notwendig erscheint, ist darauf zu verzichten. 5. Die Staatsanwaltschaft verfügte in der Einstellungsverfügung, die Kosten trage der Kanton. Insofern erübrigt es sich, im Beschwerdeverfahren darüber neu zu befinden. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 428 Abs. 4 StPO der Kanton Graubünden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Die vom Beschwerdeführer geleistete Sicherheit von CHF 2'000.00 wird diesem zurückerstattet. 6.2. Der nicht anwaltlich vertretene aber juristisch versierte Beschwerdeführer macht zwar eine ausseramtliche Entschädigung geltend (vgl. act. A.1, Begehren Ziff. 3), unterlässt es aber, diese zu beziffern und zu belegen, so dass nach Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 2 StPO letzter Satz darauf nicht einzutreten ist. Folglich ist ihm keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 16 34 vom 28. November 2018 E. 13.b; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 15 4 vom 15. November 2016 E. 10.c; Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 16 41 vom 6. Januar 2017; vgl. auch ZR 2/2014 Nr. 12 E. 5.2).

15 / 15 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung vom 20. September 2019 aufgehoben und die Angelegenheit zur Weiterführung des Verfahrens VV.2018.2530 an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 werden dem Kanton Graubünden auferlegt. Der von Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 ist diesem zurückzuerstatten. 3. Aussergerichtliche Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

SK2 2019 66 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 23.04.2020 SK2 2019 66 — Swissrulings