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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 25.11.2019 SK2 2019 59

25 novembre 2019·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·5,936 mots·~30 min·2

Résumé

Verletzung von Verkehrsregeln (Kostenentscheid) | Beschwerde gegen Regionalgericht (früher Bezirksgericht)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 18 Beschluss vom 25. November 2019 Referenz SK2 19 59 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Pritzi und Brunner Guetg, Aktuar Parteien X._____ Beschwerdeführer Gegenstand Verletzung von Verkehrsregeln (Kostenentscheid) Anfechtungsobj. Beschluss Regionalgericht Landquart vom 03.04.2019, mitgeteilt am 21.08.2019 (Proz. Nr. 515-2019-1) Mitteilung 27. November 2019

2 / 18 I. Sachverhalt A. Am 13. März 2016, um 01:00 Uhr, wurde gemäss Anzeigerapport vom 12. September 2016, mit dem von X._____ bei der A._____ gemieteten Personenwagen, Kontrollschild _____, auf der Autobahn A13, im Baustellenbereich, Höhe KM _____, Gemeindegebiet O.1_____, in Fahrtrichtung O.2_____, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Toleranz von 5 km/h um 11 km/h überschritten. B. Mit Schreiben der Kantonspolizei Graubünden vom 1. April 2016 wurde X._____ für die Ahndung der oben genannten Geschwindigkeitsüberschreitung zur Bezahlung eines Bussenbetrages von CHF 120.00 aufgefordert (gemäss Anhang 1 Ziff. 303.3.c. der Ordnungsbussenverordnung [OBV; 741.031]). C. Mit Erinnerungsschreiben vom 23. Mai 2016 wurde X._____ die Bussenrechnung samt Einzahlungsschein erneut zugestellt. Mit Schreiben vom 25. Juni 2016 bestätigte X._____ den Erhalt des Schreibens. Gleichzeitig erhob er Einwände gegen den Bussenbescheid und verlangte, die Busse von CHF 120.00 auf CHF 60.00 zu reduzieren. Mit Zahlung vom 3. August 2016 beglich X._____ CHF 60.00 des Bussenbetrages von CHF 120.00. Die Kantonspolizei forderte ihn in der Folge auf, den Restbetrag innert Frist von 30 Tagen zu begleichen, was er nicht tat. D. Am 4. Oktober 2016 erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X._____ einen Strafbefehl und erkannte ihn der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. Er wurde zu einer Busse von CHF 120.00 verurteilt. Auch wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 205.00 auferlegt. Der Strafbefehl konnte X._____ an seiner schweizerischen Adresse zugestellt werden. E. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 erhob X._____ bei der Staatsanwaltschaft gegen den Strafbefehl Einsprache. F. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG gegen X._____ und lud ihn zur Einvernahme vor. G. Nachdem X._____ bereits zweimal eine Verschiebung seiner Einvernahme bewilligt worden war, lud ihn die Staatsanwaltschaft erneut auf den 11. April 2017 zur Einvernahme vor, welcher er unentschuldigt fernblieb. Das in der Folge gesandte Schreiben mit Aufforderung zur Erklärung seines unentschuldigten Fern-

3 / 18 bleibens wurde an die Staatsanwaltschaft retourniert, weil X._____ unter der von ihm bezeichneten schweizerischen Adresse nicht mehr ermittelt werden konnte. H. Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 schrieb die Staatsanwaltschaft das Einspracheverfahren gestützt auf Art. 355 Abs. 2 StPO ab, stellte die Rechtskraft des Strafbefehls fest und auferlegte X._____ die mit der Einsprache zusätzlich entstandenen Kosten. I. Mit Schreiben vom 28. Juli 2018 erhob X._____ gegen diese Verfügung Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden. Mit Beschluss der II. Strafkammer SK2 18 44 vom 11. Oktober 2018 wurde festgehalten, dass die angefochtene Abschreibungsverfügung dem Beschwerdeführer nie formgültig zugestellt worden sei (diese wurde lediglich in den Akten abgelegt) und die Rechtsmittelfrist somit erst mit deren effektiven Kenntnisnahme durch X._____ am 30. Juli 2018 zu laufen begonnen habe. Sodann gelangte die II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden zum Schluss, dass aufgrund der Gesamtumstände und den Verlautbarungen von X._____ in seinen Eingaben von seinem Fernbleiben an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht auf einen Einspracheverzicht geschlossen werden könne. Entsprechend wurde die angefochtene Abschreibungsverfügung aufgehoben und die Angelegenheit zur Weiterführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (vgl. Beschluss der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 18 44 vom 11. Oktober 2018). J. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 teilte die Staatsanwaltschaft X._____ den Abschluss der Strafuntersuchung mit und stellte ihm die Anklageerhebung gemäss Art. 324 ff. StPO wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG in Aussicht. K. Die Staatsanwaltschaft erhob am 3. Januar 2019 wie folgt Anklage gegen X._____: 1. Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG Am 13. März 2016, um 01:00 Uhr, lenkte X._____ den Personenwagen mit Kontrollschild _____ über die Autobahn A13 in Fahrtrichtung O.2_____. Dabei fuhr er im Baustellenbereich, Höhe KM _____, Gemeindegebiet O.1_____, trotz der dort signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit überhöhter Geschwindigkeit, nämlich nach Abzug der Toleranz von 5 km/h mit 91 km/h und damit 11 km/h schneller als erlaubt. Dies tat er, weil er aus Unaufmerksamkeit die Geschwin-

4 / 18 digkeit nicht im Auge behielt, wobei er die geltende Höchstgeschwindigkeit hätte kennen müssen. 2. Weitere Angaben 2.1. Einsprachefall Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4./11. Oktober 2016 wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer Busse von CHF 120.00 verurteilt, wobei seine Teilanzahlung vom 3. August 2016 in der Höhe von CHF 60.00 im Strafbefehl mitberücksichtigt wurde (act. 17). Dagegen erhob der Beschuldigte am 22. Oktober 2016 fristgerecht Einsprache (act. 19). Am 25./26. Juli 2017 erliess die Staatsanwaltschaft eine Abschreibungsverfügung und betrachtete die Einsprache als zurückgezogen, da der Beschuldigte unentschuldigt nicht zur Einvernahme erschienen war (act. 39). Mit Beschluss vom 11./22. Oktober 2018 wurde die dagegen erhobene Beschwerde vom Kantonsgericht von Graubünden gutgeheissen (act. 51). 2.2. Entstandene Untersuchungskosten (Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO). Siehe separates Verzeichnis. 2.3. Vorladung zur Hauptverhandlung (Art. 326 Abs. 1 lit. h StPO) Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Vorladung zur Hauptverhandlung. 2.4. Schlussbericht (Art. 326 Abs. 2 StPO Unter Hinweis auf den Beschluss des Kantonsgerichts vom 11. Oktober 2018, wonach mit dem Polizeirapport (act. 2), dem Radarfoto (act. 3), dem Eichzertifikat (act. 4) sowie dem Zertifikat BREDAR (act. 5) ein "umfassendes Arsenal an Beweismitteln" vorhanden ist, anhand derer eine Beurteilung des Falles möglich sein sollte (act. 51, E. 3.2.5), wird auf einen separaten Schlussbericht verzichtet. L. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Januar 2019 wurde X._____ zur Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Landquart auf den 6. März 2019 vorgeladen. Mit Eingabe vom 5. März 2019, vorab per E-Mail übermittelt, ersuchte X._____ um Verschub der Hauptverhandlung. Aufgrund eines Unwetters in Deutschland sei ihm die Anreise auf den 6. März 2019 nicht möglich. Dem Gesuch wurde entsprochen und die Hauptverhandlung neu auf den 3. April 2019 angesetzt.

5 / 18 M. Anlässlich der Hauptverhandlung stellten die Parteien folgende Schlussanträge: Anträge Staatsanwaltschaft (gem. Anklageschrift): 1. X._____ sei der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Busse von CHF 120.00 zu bestrafen, bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. Die vom Beschuldigten geleistete Teilzahlung von CHF 60.00 sei daran anzurechnen. 3. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zu überbinden. Anträge beschuldigte Person: 1. Ich beantrage, mich freizusprechen. 2. Ich beantrage, dass ich die Verfahrenskosten nicht zahlen muss. 3. Ich beantrage ebenfalls, dass wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass ich im Recht bin, mir die Fahrtkosten erstattet werden. Die Fahrtkosten sind mit einem Aufwand von ungefähr CHF 200.00 festzusetzen, die ich als Entschädigung für meinen Aufwand verlange. N. Mit Beschluss vom 3. April 2019, schriftlich begründet mitgeteilt am 21. August 2019, erkannte das Regionalgericht Landquart was folgt: 1. Das Verfahren gegen X._____ wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG wird aufgrund Verjährung eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: - der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 700.00 - den Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 80.00 - der Gerichtsgebühr des Regionalgerichts Landquart (Urteil mit Begründung) CHF 2'500.00 - total somit CHF 3'280.00 werden gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO vollumfänglich X._____ auferlegt, welchem keine Prozessentschädigung ausgerichtet wird. 3. (Rechtsmittel) 4. (Mitteilung) O. Mit Eingabe vom 2. September 2019, abgegeben am 3. September 2019 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Frankfurt, erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen den Beschluss. Darin beantragt er die Aufhebung von Dispositivziffer 2 (Kostenent-

6 / 18 scheid und Entschädigungsfolgen) und die angefallenen Verfahrenskosten (CHF 3'280.00) der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen sowie ihm eine Entschädigung von (mindestens) CHF 1'815.00 zu leisten, allenfalls erhöht um die im Beschwerdeverfahren SK2 18 44 angefallenen Aufwendungen. P. Mit Eingabe vom 24. September 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf den vorinstanzlichen Beschluss die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Q. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und im angefochtenen Beschluss wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Eingabe vom 2. September 2019, dem Schweizerischen Generalkonsulat in Frankfurt am 3. September 2019 übergeben, gegen einen Beschluss des Regionalgerichts Landquart vom 3. April 2019, welches ihm schriftlich und begründet am 21. August 2019 mitgeteilt wurde. Hiergegen steht das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO offen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2003-2318, S. 1292 [zitiert: Botschaft StPO]). Zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist die II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden zuständig (vgl. Art. 22 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100] i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Weil vorliegend die wirtschaftlichen Nebenfolgen den Betrag von CHF 5'000.00 knapp übersteigen, wendet sich der Beschwerdeführer doch einerseits gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3'280.00 zu seinen Lasten und beantragt andererseits eine Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren sowie das bereits früher durchgeführte Beschwerdeverfahren SK2 18 44 in Höhe von CHF 1'815.20 (vgl. act. A.1, S. 8), fällt die sachliche Zuständigkeit dem Kollegialgericht zu (vgl. Art. 395 lit. b StPO). Als beschuldigte Person ist der Beschwerdeführer Partei (Art. 111 Abs. StPO i.V.m. Art. 104 StPO) und – bei Vorliegen eines geschützten Interesses (Art. 382 Abs. 1 StPO) – zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert. Mit dem angefochtenen Beschluss wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegt und von der Zusprechung einer Entschädigung abgesehen. Damit besitzt er offenkundig ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung. Die Beschwerde erfolgte überdies mit Übergabe beim Gene-

7 / 18 ralkonsulat in Frankfurt am 3. September 2019 innert der Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO. 1.2. Die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Rechtsverletzungen liegen insbesondere in Verstössen gegen Bundes- und kantonales Recht (Andreas Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 38 zu Art. 393 StPO). Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechtsund Tatfragen überprüfen (vgl. Patrick Guidon, a.a.O., N 15 f. zu Art. 393 StPO). Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gut, kann sie gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO entweder reformatorisch oder kassatorisch entscheiden. Wie noch zu zeigen sein wird, ist im vorliegenden Fall aufgrund der konkreten Sach- und Rechtslage ein reformatorischer Entscheid möglich. 2. Die Vorinstanz erwog, dass sich das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten am 13. März 2016 verwirklicht haben soll. Der sich auf diesen Sachverhalt stützende Schuldvorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG stelle eine Übertretung dar, welche innert 3 Jahren ab Verwirklichung der strafbaren Handlung verjähre. Die Hauptverhandlung sei vom 6. März 2019 auf den 3. April 2019 verschoben worden, nachdem sich der Beschwerdeführer erst telefonisch, dann per Email und letztlich schriftlich auf dem Postweg für die angesetzte Hauptverhandlung vom 6. März 2019 habe entschuldigen lassen. Der Vorwurf sei mithin verjährt und das Verfahren einzustellen. Sodann prüfte die Vorinstanz, die Möglichkeit der Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO. Nach einer eingehenden Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Rechtsprechung und Lehre sowie der konkreten Prozessgeschichte gelangte sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten das Verfahren über Gebühr verlängert habe. Er habe sich sowohl im Untersuchungsverfahren wie auch im gerichtlichen Verfahren im letzten Moment von Einvernahmen bzw. der Hauptverhandlung dispensieren lassen. Er sei sogar so weit gegangen, dass er einer Einvernahme unentschuldigt ferngeblieben sei. Er habe mit zahlreichen Eingaben bei den Vorinstanzen dafür gesorgt, dass Untersuchungen hätten einge-

8 / 18 leitet und Informationen von anderen Stellen hätten eingeholt werden müssen. Es habe sogar das Radargerät, mit welchem die Geschwindigkeitsübertretung festgestellt worden sei, auf seine Qualität und seine Funktionstüchtigkeit überprüft werden müssen. Sogar nachdem die Zertifikate vorgelegen hätten, habe er sich auf den Standpunkt gestellt, dass das Radarmessgerät falsch gemessen habe. Es habe den Anschein gemacht, dass er glaube, er habe die Fäden in der Hand und die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft müsse in bestimmter Art und Weise handeln und auf seine Schreiben reagieren. Er sei schwierig postalisch anzuschreiben gewesen. So habe er während laufendem Verfahren seinen Wohnsitz aus Deutschland in die Schweiz verlegt und kurz darauf wieder nach Deutschland, ohne die Polizei oder Staatsanwaltschaft darüber zu informieren. Er habe sich zudem nicht korrekt an seinem temporären Wohnort abgemeldet und auch keinen Nachsendeauftrag eingerichtet. Er habe mehrmals die Kommunikation über Email verlangt. Aufgrund der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Zustellung von relevanten Schriftstücken sei die Zustellfiktion angewandt worden, weshalb sich das Verfahren unnötig in die Länge gezogen habe. Im Grossen und Ganzen ergebe sich, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers erschwerend auf den Lauf des Verfahrens ausgewirkt habe. Hätte sich die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer nicht als derart ausschweifend dargestellt, wäre es möglich gewesen, das Verfahren zeitnaher abzuschliessen. Aufgrund der Tatsache, dass er den Behörden "seine Umzüge nach Deutschland in die Schweiz bzw. von der Schweiz nach Deutschland" (sic!) nicht mitgeteilt habe, habe sich das Verfahren um gut ein Jahr verzögert, was letztlich dazu geführt habe, dass die Tat habe verjähren können. Ihn treffe folglich ein prozessuales Verschulden. 3.1. Der Beschwerdeführer beschränkt seine Beschwerde ausdrücklich auf die Anfechtung von Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Beschlusses (Kostenauflage sowie unterbliebene Entschädigung). Aufgrund des auch im Beschwerdeverfahren geltenden Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 und 3 StPO) kann auf den nicht angefochtenen Einstellungspunkt (angefochtener Beschluss Dispositivziffer 1) somit nicht mehr zurückgekommen werden (vgl. auch Andreas Keller, a.a.O., N 8 zu Art. 397 StPO). 3.2. Der Beschwerdeführer rügt einleitend eine Verletzung von Art. 84 Abs. 4 StPO, weil der angefochtene Beschluss vom 3. April 2019 datiere, aber erst am

9 / 18 24. August 2019 schriftlich begründet mitgeteilt worden sei. Infolgedessen erachtet er den Beschluss als unwirksam. 3.3. Art. 84 Abs. 4 StPO bestimmt, innert welcher Frist das begründete Urteil den Beteiligten zuzustellen ist. Für den Regelfall ist eine Frist von 60 Tagen vorgesehen, für den Ausnahmefall eine solche von 90 Tagen. Die längere Begründungsfrist von 90 Tagen soll (nur) in komplexeren Fällen zum Tragen kommen (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 BBl 2005-2318, S. 1007). Allerdings sind im Gesetz keine Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Fristen vorgesehen. Es handelt sich mithin um eine reine Ordnungsvorschrift (Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 5), deren Missachtung die Gültigkeit des Urteils nicht berührt. Vor diesem Hintergrund ist die entsprechende Rüge abzuweisen. 4.1. Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig die Kostenauflage gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der Einstellungsverfügung. Der Regelfall der Kostentragungspflicht ist eine Verurteilung gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO. Der Kostenauflage im Falle der Verfahrenseinstellung oder des Freispruchs gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO kommt dagegen Ausnahmecharakter zu (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170 f. und Urteil des Bundesgerichts 6B_563/2017 vom 11. September 2017 E. 1.2, 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.3). Demnach können der beschuldigten Person trotz Einstellung des Verfahrens – ausnahmsweise – Kosten auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt (prozessuales Verschulden im weiteren Sinne) oder dessen Durchführung erschwert bzw. verzögert hat (prozessuales Verschulden im engeren Sinne). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Lehre verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, das heisst im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 des Obligationenrechts (OR, SR 220) ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 la 332 E. 1b S. 334, 116 la 162 E. 2c-e S. 168, je mit Hinweisen). So hat denn das Bundesgericht mit Blick auf das prozessuale Verschulden im engeren Sinne fest-

10 / 18 gehalten, ein solches liege (nur) vor, wenn die beschuldigte Person beispielsweise die Untersuchung durch wahrheitswidrige Angaben auf eine falsche Fährte führt oder das Verfahren erschwert und verlängert, weil sie nicht zu Verhandlungen erscheint. Das blosse Wahrnehmen verfahrensmässiger Rechte, etwa des Schweigerechts der beschuldigten Person, genügt für eine Kostenauflage nicht. Vielmehr muss die beschuldigte Person in einem solchen Fall ein hinterhältiges, gemeines oder krass wahrheitswidriges Benehmen an den Tag gelegt haben, damit ihr wegen Erschwerung oder Verlängerung des Verfahrens Kosten überbunden werden können (vgl. BGE 109 Ia 166 E. 2.b, bestätigt in BGE 116 Ia 162 E. 2.d/aa). Angesichts dieser Rechtsprechung rechtfertigt nicht jedes verfahrensverzögernde Verhalten der beschuldigten Person eine Kostenauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO. Die Anforderungen an das verwerfliche Verhalten sind – zumindest in Bezug auf das prozessuale Verschulden im engeren Sinne – hoch und es muss eine gewisse Intensität erreichen. Die Überbindung der Verfahrenskosten stellt letztlich die Ausnahme und nicht die Regel dar. Was den Umfang der Kostenpflicht anbelangt, so darf die Haftung der beschuldigten Person nicht weitergehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht (BGE 116 Ia 162 E. 2.3/bb). Die Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen trägt der Staat (Urteil des Bundesgerichts 6B_71/2009 vom 28. Mai 2009 E. 1.4). 4.2. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer mit Hinweis auf die Prozessgeschichte vor, das Verfahren mit seinem Verhalten ungebührlich um ein Jahr verzögert zu haben, womit sich eine Kostenauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO rechtfertige. Es fragt sich, ob dieses Vorgehen gerechtfertigt ist. Ein Blick in die Prozessgeschichte zeigt das Folgende: Bis zum Erlass des Strafbefehls vom 4. Oktober 2016 ergeben sich keine Handlungen des Beschwerdeführers, welche nicht gerechtfertigt gewesen wären bzw. als mutwillige Verschleppung des Verfahrens qualifiziert werden könnten. Offenbar stellte er die Messgenauigkeit der Radarmessung in Frage und erachtete nur die Hälfte des Bussenbetrages als gerechtfertigt, die er sodann einzahlte. Grundsätzlich ist es der beschuldigten Person freigestellt, die Busse innert 30 Tagen zu bezahlen, oder aber diese nicht zu bezahlen, wodurch das (teurere) ordentliche Strafverfahren eingeleitet wird (vgl. den in casu einschlägigen Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und 4 des Ordnungsbussengesetzes [SR 741.03; OBG]). Aufgrund dieses standardisierten Verfahrens resultiert ohne weiteres eine gewisse Verzögerung, die indessen verfahrensimmanent ist und damit auch nicht dem Beschwerdeführer

11 / 18 angelastet werden kann. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass stets ein prozessuales Verschulden im engeren Sinne vorliegt, wenn sich eine beschuldigte Person mit einer Ordnungsbusse nicht einverstanden erklärt und eine Klärung der Sachlage im (teureren) ordentlichen Verfahren verlangt. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer nur die Hälfte der Busse bezahlte, verlangt die Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens eine fristgerechte vollständige Bezahlung des Bussenbetrages. Dass die Polizeibehörde sich in der Folge auf weitere Schriftenwechsel mit dem Beschwerdeführer eingelassen hat und ihn zur (vollständigen) Zahlung aufforderte, kann ihm ebenso wenig vorgeworfen werden (vgl. StA act. 8-13 und act.16). Nach Erlass des Strafbefehls vom 4. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Oktober 2016 Einsprache gegen den Strafbefehl (vgl. StA act. 19). Zur Begründung verwies er auf die bereits im Schreiben vom 25. Juni 2016 bzw. Email vom 3. August 2016 an die Kantonspolizei Graubünden hin, worin er unter anderem die Genauigkeit der Radarmessung anzweifelte (vgl. StA act. 10 und act. 12). Am 27. Oktober 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung (vgl. StA act. 1), nahm mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 Stellung zur Einsprache und liess dem Beschwerdeführer ein Radarfoto, das Eichzertifikat der Radaranlage sowie das Zertifikat des Radarbedieners zukommen (vgl. StA act. 3-5). Auch in der Einsprache kann kein verfahrensverschleppendes Verhalten des Beschwerdeführers erkannt werden, steht es doch jeder beschuldigten Person frei, gegen einen sie betreffenden Strafbefehl Einsprache zu erheben (vgl. Art. 354 StPO) und darin gleichzeitig seine Rügen anzubringen. Das Vorgehen des Beschwerdeführers kann ihm umso weniger angelastet werden, als die Staatsanwaltschaft auf seine Rügen – in Anwendung von Art. 355 StPO – näher einging und auch weitere Beweise erhob (vgl. StA act. 3-5). Damit ist der Vorwurf widerlegt, die Anträge wären aus rein verzögerungstaktischen Gründen eingereicht worden bzw. ungebührlich erfolgt. Weiter erkannte die Vorinstanz ein verfahrensverzögerndes Verhalten in den kurzfristen Dispensationsgesuchen von Einvernahmen sowie dem einmaligen unentschuldigten Fernbleiben an einer Einvernahme im Untersuchungsverfahren. Dieser Vorwurf bedarf einer eingehenderen Analyse: Nach Eingang der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 31. Oktober 2016 sowie Übermittlung der vorgenannten Zertifikate forderte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer auf mitzuteilen, ob er an der Einsprache festhalte (vgl. StA act. 20). Sodann wurde er mit Schreiben vom 29. November 2016 zur Einvernahme vom 15. Dezember 2016 vorgeladen, unter Hinweis darauf, dass ein unentschuldigtes Fernbleiben als Einspracherückzug gewertet werde (vgl. StA act. 22). Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 (recte: 2016) ersuchte der Beschwerde-

12 / 18 führer um Dispensation, weil er in der vorweihnachtlichen Zeit bei seinen Eltern in Deutschland weile. Er würde aber an der Einsprache ausdrücklich festhalten (StA act. 25). Sodann wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 auf den 16. Januar 2017 zur Einvernahme vorgeladen (vgl. StA act. 25). Mit Fax vom 15. Januar 2017 teilte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft wiederum mit, dass er nicht an der Einvernahme teilnehmen könne, weil er stark erkältet sei, er aber ohnehin nicht einsehe, weshalb er einzuvernehmen sei. Er forderte die Staatsanwaltschaft unter ausdrücklichem Festhalten an der Einsprache auf, die Sache ans Gericht zu tragen (vgl. StA act. 6). Letztlich blieb er anlässlich seiner Einvernahme vom 11. April 2017, zu welcher er mit Schreiben vom 15. März 2017 vorgeladen wurde (vgl. StA act. 29), unentschuldigt fern (vgl. StA act. 31). Mit Schreiben vom 21. April 2017 forderte die Staatsanwaltschaft Graubünden den Beschwerdeführer auf, sich zu seiner Absenz zu äussern (vgl. StA act. 32). Das Schreiben konnte infolge fehlender Ermittlung des Empfängers unter seiner schweizerischen Adresse nicht zugestellt werden (vgl. StA act. 33), sodass es ihm erneut am 23. Mai 2017 mit A-Post zugestellt wurde (vgl. StA act. 36). Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 wurde das Verfahren gestützt auf die Rückzugsfiktion von Art. 355 Abs. 2 StPO abgeschrieben (vgl. StA act. 39) und die Verfügung zu den Akten gelegt ("Empfänger unter dieser Adresse unbekannt"). Gegen die Abschreibungsverfügung reichte der Beschwerdeführer sodann mit Eingabe vom 31. Juli 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde ein. Deren II. Strafkammer hob die angefochtene Verfügung mit Beschluss SK2 18 14 vom 11. Oktober 2018 in Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Angelegenheit zur Weiterführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die Abschreibungsverfügung dem Beschwerdeführer nie formgültig zugestellt worden sei und er erst am 18. Juli 2018 von dieser Kenntnis erlangt habe. Sodann erachtete die II. Strafkammer die Anwendung der Rückzugsfiktion gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als nicht zulässig, weil der Beschwerdeführer in seinen Eingaben stets ausdrücklich und unmissverständlich zu verstehen gegeben habe, dass er an seiner Einsprache festhalten wolle. Die jeweils kurz vor den Einvernahmeterminen erfolgten Dispensationsgesuche des Beschwerdeführers mögen zwar taktisch motiviert gewesen sein. Doch ist dabei zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft stets auf die Einvernahme des Beschwerdeführers pochte, obschon einerseits eine grosse Anzahl an Beweismitteln bereits vorlag, aufgrund deren eine Beurteilung der Sachlage hätte möglich sein müssen und der Beschwerdeführer gleichzeitig ausdrücklich zu verstehen gab, dass er eine gerichtliche Beurteilung des Falles wünsche. Freilich liegt die Regelung der Untersuchungsmodalitäten grundsätzlich im Verantwortungsbereich der Staatsanwaltschaft. Entsprechend liegt es in ihrer Kompetenz, Einvernahmen anzuordnen,

13 / 18 wenn sie deren Durchführung für notwendig erachtet. Indem die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall – entgegen dem ausdrücklichen Willen des Beschwerdeführers – auf eine Einvernahme pochte und gleichzeitig den jeweiligen Verschiebungsgesuchen ohne weiteres stattgab, hat sie sich indes auf eine absehbar zeitintensive Auseinandersetzung eingelassen. Daraus resultierte ein nicht unerheblicher Zeitverlust. Letztlich hat also auch die Staatsanwaltschaft den Zeitverlust mit zu vertreten. Diesbezüglich ausschliesslich dem Beschwerdeführer ein prozessuales Verschulden vorzuwerfen, ginge fehl. Dies umso mehr, als gesamthaft betrachtet der zentralste Zeitverlust (11 Monate und 12 Tage [vgl. angefochtener Beschluss S. 13]) durch einen von der Staatsanwaltshaft zu verantwortenden Formfehler eingetreten war. So hat es die Staatsanwaltschaft unterlassen, die Abschreibungsverfügung dem Beschwerdeführer formgültig zuzustellen. Durch das blosse "zu den Akten legen" der Abschreibungsverfügung ermöglichte sie es dem Beschwerdeführer, diese beinahe ein Jahr nach ihrem Erlass anzufechten und das Verfahren – im Rahmen des rechtlich Zulässigen – zu hinauszuzögern. Vor diesem Hintergrund erscheint denn auch der Vorwurf, der Beschwerdeführer hätte einen Wohnortswechsel melden müssen, insgesamt vernachlässigbar. Mithin ist auch im Untersuchungsverfahren kein verschleppendes und damit prozessuales Verschulden i.e.S. des Beschwerdeführers auszumachen. Inwieweit die von der Vorinstanz aufgeworfene Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 StPO, welche im Verlaufe des Verfahrens habe angewendet werden müssen, das Verfahren in die Länge gezogen haben soll, erscheint der Beschwerdeinstanz nicht nachvollziehbar. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch ein ihm vorwerfbares Verhalten das Verfahren vor dem Regionalgericht Landquart verzögert haben soll. Zwar hat er in der Tat nur einen Tag vor der Hauptverhandlung um Verschiebung der selbigen ersucht. Diesfalls ist jedoch festzuhalten, dass deren Verschiebung selbst kaum zu erheblichen Mehrkosten geführt haben dürfte, zumal lediglich eine neue Terminansetzung mit entsprechend vernachlässigbarer Korrespondenz mit den Beteiligten resultiert haben dürfte. Dass dieses Verhalten nicht missbräuchlich ist, wird im Übrigen auch durch den Umstand erhärtet, dass die Vorinstanz dem Gesuch ohne weiteres entsprochen hatte, ohne ein ärztliches Attest anzufordern. Sodann oblag es im Verantwortungsbereich der Vorinstanz, einen Verjährungseintritt durch eine bessere Terminplanung zu verhindern. Damit bleibt festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nur bedingt vorgeworfen werden kann, das Verfahren verzögert zu haben, ist doch gleichzeitig festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft sowohl durch das Beharren auf Einvernahme des

14 / 18 Beschwerdeführers als auch durch den begangenen formellen Fehler bei der Zustellung der Abschreibungsverfügung und Anwendung der Rückzugsfiktion wesentlich zur Verzögerung des Verfahrens beitrug. Angesichts dieser Ausgangslage ist das prozessuale Verschulden i.e.S. des Beschwerdeführers zu relativieren. Dieses erreicht die vom Bundesgericht geforderte Intensität nicht, um die Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO zu rechtfertigen. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die von der Vorinstanz vorgenommene vollständige Kostenauflage schon deshalb nicht gerechtfertigt ist, weil die Vorinstanz dem Beschwerdeführer von total drei Jahren Verfahrensdauer eine Verzögerung von lediglich einem Jahr vorwirft. In einem Zwischenfazit ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kein prozessuales Verschulden im engeren Sinne vorgeworfen werden kann, welches eine Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO rechtfertigen würde. 4.3. Ein prozessuales Verschulden im weiteren Sinne kann dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht vorgeworfen werden. Wie bereits erläutert (vgl. E. 4.1.), wäre die Unschuldsvermutung verletzt, wenn dem Beschwerdeführer in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen würde, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, ihm die Kosten zu überbinden, wenn ihn in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hätte (BGE 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2c-e; Urteil 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Die Verletzung einer andersartigen Verhaltensregel, die ein im zivilrechtlichen Sinne vorwerfbares Verhalten begründen würde, erschliesst sich der Beschwerdeinstanz nicht. Auch wenn die Normen des SVG, insbesondere des Dritten Titels, primär (allgemeine) Verhaltensregeln für die Strassenbenützer darstellen, stellen sie gleichzeitig meist eine Verkehrsregel dar, deren Verletzung gemäss Art. 90 SVG strafrechtlich zu ahnden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.2. ff.). Gleiches gilt hinsichtlich des vorliegend in Frage stehenden Vorwurfs der "Nichtbeachtung der Signale, Markierungen und Weisungen", welche eine Verletzung von Art. 27 SVG darstellt. Mithin können dem Beschwerdeführer

15 / 18 nicht gestützt auf den Vorwurf, er habe eine allgemeine Verhaltensvorschrift (Art. 27 Abs. 1 SVG) verletzt, Kosten auferlegt werden, ohne ihm ein strafrechtlich relevantes Verhalten zu attestieren. Nachdem die Vorinstanz vorliegend zum Schluss gekommen ist, dass das Verfahren infolge Verjährung einzustellen ist, könnte dieser Vorwurf, der eben gerade nicht zu einer Verurteilung geführt hat, nicht zur Begründung einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers herangezogen werden. 4.4. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz Art. 426 Abs. 1 StPO verletzte, indem sie die angefallenen Kosten trotz Einstellung des Verfahrens dem Beschwerdeführer auferlegte. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Untersuchungsgebühr und den Auslagen der Staatsanwaltschaft sowie die Gerichtsgebühr des Regionalgerichts Landquart gehen in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zulasten des Kantons Graubünden. Die Aufwendungen der Staatsanwaltschaft bzw. des Regionalgerichts sind jeweils aus deren Kassen zu bezahlen. 4.5.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, unter anderem Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Strafbehörde kann die Entschädigung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357; Urteile 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.4; 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3 mit Hinweisen). Über die Ansprüche ist von Amtes wegen zu entscheiden, es gilt der Untersuchungs- bzw. Offizialgrundsatz (Art. 429 Abs. 2 StPO; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2018, N 12 zu Art. 429 StPO). Folglich ist der Beschwerdeführer, welchem keine vorinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt werden können (vgl. E. 4.4.), für die mit diesem zusammenhängenden Aufwendungen zu entschädigen. 4.5.2. In Berücksichtigung von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO sind insbesondere Lohnund Erwerbseinbussen, die wegen der notwendigen Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden, wie etwa auch die durch das Verfahren verursachten Reisekosten zu entschädigen (vgl. Botschaft StPO S. 1329; Urteile des

16 / 18 Bundesgerichts BB.2012.34 vom 3. August 201 E. 2.1.1.; BB.2013.12 und BP.2013.68 vom 3. Dezember 2013 E. 5.1. und E. 5.3.2.; vgl. zum Ganzen Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 23 zu Art. 429 StPO). Der Beschwerdeführer macht Fahrspesen für die Anreise zur Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Landquart in Höhe von CHF 674.80 geltend. Die Distanz zwischen Hahnheim und Landquart betrage 482 km (vgl. act. B.2). Gemäss Infoblatt des TCS Schweiz würden die Durchschnittskosten für ein Fahrzeug 70 Rappen pro Kilometer betragen. Die geltend gemachten Fahrspesen sind ohne weiteres zuzusprechen, zumal weder die geltend gemachte Fahrstrecke noch die – übliche (vgl. Urteile des Obergerichts Zürich UH140115 vom 15. Dezember 2014 E. 2.d und SU120051 vom 2. April 2013 E. 4.7) – Kilometerentschädigung von 70 Rappen zu beanstanden sind (vgl. auch die Medienmitteilung des TCS "Ein Durchschnittsfahrzeug kostet 70 Rappen pro Kilometer: Schnelle und einfache Berechnung der Kilometerkosten" [act. B.4]). 4.5.3. Der Beschwerdeführer beantragt auch eine pauschale Entschädigung in Höhe von CHF 800.00 für den angefallenen privaten Zeitaufwand von 32 Stunden. Im geltend gemachten Stundenaufwand sind 10 Stunden für die Redaktion der vorliegenden Beschwerde, mithin verfahrensfremde Aufwendungen, mitenthalten, die nicht berücksichtigt werden können. Auf diese ist im Zusammenhang mit der Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren einzugehen (vgl. E. 6.2.). Eine Aufschlüsselung des geltend gemachten Pauschalbetrages erübrigt sich, weil die privaten Zeitaufwendungen ohnehin nicht zu entschädigen sind (vgl. nachfolgend). Die privaten Zeitaufwendungen und Zeitausfälle der beschuldigten Person können einzig im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO berücksichtigt werden. Dies bedingt aber den Nachweis eines Lohn- oder Verdienstausfalles (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, a.a.O., N 8 zu Art. 429 StPO). Einen solchen Nachweis hat der Beschwerdeführer nicht erbracht, so dass auch diesbezüglich kein Entschädigungsanspruch ausgewiesen ist. Schliesslich fällt eine Entschädigung des geltend gemachten Stundenaufwandes von 22 Stunden (für das vorinstanzliche Verfahren) auch angesichts des Urteils des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 ausser Betracht, wurde in diesem in E. 2.3.3. doch explizit festgehalten, dass selbst ein Zeitaufwand von 22 ¾ Stunden nicht als ein entschädigungsbegründender "hoher Aufwand" erachtet

17 / 18 werden könne, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicheroder zumutbarer Weise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. 4.5.4. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren SK2 18 44 entschädigt zu werden, ist darauf nicht einzutreten. Im erwähnten Beschluss wurde bereits darüber rechtskräftig entschieden (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts SK2 18 44 vom 11. Oktober 2018 E. 4.2.3. sowie Dispositivziffer 4). 5. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses wird aufgehoben und die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO für das vorinstanzliche Verfahren mit CHF 674.80 zulasten des Kantons Graubünden zu entschädigen. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 428 Abs. 4 StPO der Kanton Graubünden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 2'000.00 festgesetzt. 6.2. Eine Entschädigung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren trotz seines Obsiegens nicht zuzusprechen. Soweit er einen Stundenaufwand für die Redaktion der Beschwerde sowie den angefallenen Fahrweg zwischen Frankfurt und Hahnheim entschädigt sehen möchte (total 10 Stunden, vgl. act. A.1, S. 8), ist auf das in E. 4.6.3. Gesagte zu verweisen. Sodann macht der Beschwerdeführer Fahrspesen geltend (zwei Fahrten zwischen Hahnheim und Frankfurt [je 118 km à CHF 0.70]). Er begründet diese damit, dass aufgrund der nur 10-tägigen Beschwerdefrist zwecks Fristwahrung eine Abgabe beim Schweizerischen Generalkonsulat in Frankfurt notwendig geworden sei, zumal er in den letzten Tagen anderweitig beschäftigt gewesen sei und eine Fristeinhaltung auf dem Postweg zu unsicher gewesen wäre (vgl. act. A.1, S. 1 und 7). Inwieweit dem Beschwerdeführer eine frühere Postaufgabe nicht möglich gewesen wäre, legt er nicht dar. Der allgemeine Hinweis, "anderweitig beschäftigt" gewesen zu sein, genügt nicht. Damit vermag er keine Notwendigkeit der Auslagen i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO darzutun. Diese Fahrtkosten sind folglich nicht zu entschädigen.

18 / 18 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositivziffer 2 des angefochtenen Beschlusses des Regionalgerichts Landquart vom 3. April 2019 wird aufgehoben. 2.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3'280.00 (bestehend aus CHF 700.00 Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden, CHF 80.00 Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden und CHF 2'500.00 Gerichtsgebühren) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Gerichtskosten von CHF 2'500.00 werden aus der Kasse des Regionalgerichts Landquart bezahlt. Die Kosten und Auslagen des Untersuchungsverfahrens von insgesamt CHF 780.00 werden aus der Kasse der Staatsanwaltschaft Graubünden bezahlt. 2.2. X._____ wird für das vorinstanzliche Verfahren mit CHF 674.80 zulasten des Kantons Graubünden entschädigt. Der Betrag wird aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Landquart bezahlt. 3.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Kasse des Kantonsgerichts bezahlt. 3.2. Für das Beschwerdeverfahren wird keine ausseramtliche Entschädigung gesprochen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

SK2 2019 59 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 25.11.2019 SK2 2019 59 — Swissrulings