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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 30.08.2019 SK2 2019 52

30 août 2019·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,651 mots·~8 min·3

Résumé

Fahren trotz Entzug des Führerausweises (Verweigerung amtliche Verteidigung) | Beschwerde gegen Regionalgericht (früher Bezirksgericht)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 7 Beschluss vom 30. August 2019 Referenz SK2 19 52 Instanz II. Strafkammer Besetzung Pritzi, Vorsitzender Hubert und Brunner Mehli, Aktuarin ad hoc Parteien X._____, Beschwerdeführer Gegenstand Fahren trotz Entzug des Führerausweises (Verweigerung amtliche Verteidigung) Anfechtungsobj. Verfügung Regionalgericht Viamala, Einzelrichter vom 06.09.2018, mitgeteilt am 06.09.2018 (Proz. Nr. 515-2018-14) Mitteilung 02. September 2019

2 / 7 I. Sachverhalt A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat X._____ mit Strafbefehl vom 18. Oktober 2017, mitgeteilt am 24. Oktober 2017, wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des erforderlichen Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie Ungehorsams gegen die Polizei gemäss Art. 36d PolG schuldig gesprochen und ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 400.00 bestraft. Da der Strafbefehl nicht zugestellt werden konnte und nicht abgeholt wurde, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden X._____ den Strafbefehl am 22. November 2017 erneut zu. B. X._____ erhob gegen den Strafbefehl sowohl auf Polnisch (Postaufgabe am 30. Dezember 2017) wie auch auf Deutsch (Postaufgabe am 5. Januar 2019) Widerspruch (recte: Einsprache). C. Die Staatsanwaltschaft Graubünden überwies den Strafbefehl mit Überweisung vom 9. März 2018, mitgeteilt am 14. März 2018, dem Regionalgericht Viamala. D. X._____ beantragte mit Schreiben vom 16. Juli 2018 in polnischer Sprache die Ernennung eines amtlichen Verteidiger, da er die Verfahrenssprache nicht beherrsche, keine Kenntnisse des Schweizer Rechts habe und nicht über genügend finanzielle Mittel verfüge, um einen Anwalt in der Schweiz zu beauftragen. E. Der Präsident des Regionalgerichts Viamala lehnte mit Verfügung vom 6. September 2018 die Anordnung einer amtlichen Verteidigung ab, da es sich um einen Bagatellfall handle. Weiter enthielt die Verfügung die neue Vorladung zur Hauptverhandlung auf den 22. Januar 2019. F. Gegen diese Verfügung erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. November 2019 Beschwerde an das Regionalgericht Viamala, welches die Beschwerde am 4. Dezember 2018 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden übermittelte. Der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Dezember 2018, dass auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet werde. G. Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 trat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden auf die Beschwerde nicht ein. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerde offensichtlich verspätet erfolgt sei.

3 / 7 H. Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 1B_128/2019 vom 2. Juli 2019 gut, soweit darauf einzutreten sei, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Streitsache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht von Graubünden zurück. I. Auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung, der Beschwerde, der Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden und dem Urteil des Bundesgerichts wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 1 BGG). Falls eine Rückweisung erfolgt, ist die Vorinstanz dabei an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden, wobei sowohl die definitiv entschiedenen Punkte, wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben, als verbindlich anzusehen sind (Ulrich Meyer/Johanna Dormann, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2011, N 18 zu Art. 107 BGG). Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Bundesgericht hielt in seinen Erwägungen insbesondere fest, dass die am 19. November 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden erhobene Beschwerde zwar grundsätzlich verspätet gewesen sei, aber dem Beschwerdeführer als anwaltlich nicht vertretenem juristischen Laien mit Wohnsitz im Ausland aus dem Fehlen der Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung des Regionalgerichts Viamala vom 6. September 2018 kein Nachteil erwachsen dürfe (Urteil des Bundesgerichts 1B_128/2019 vom 2. Juli 2019, E. 2). Daher ist auf die Beschwerde gegen die Verweigerung der amtlichen Verteidigung durch das Regionalgericht vom 19. November 2019 einzutreten. Diese wird im Folgenden inhaltlich geprüft. 2.1. Gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, bei der II. Strafkammer des Kantonsgerichts.

4 / 7 3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Prüfung, ob dem Beschwerdeführer für das Strafverfahren betreffend Fahren trotz Entzug des erforderlichen Ausweises und Ungehorsam gegen die Polizei amtliche Verteidigung gewährt werden müsste. 3.1. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO wird eine amtliche Verteidigung angeordnet, wenn bei notwendiger Verteidigung die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt oder der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt. Das Institut der notwendigen Verteidigung ist in Art. 130 StPO geregelt und sieht vor, dass die beschuldigte Person in bestimmten Konstellationen von Gesetzes wegen anwaltlich verbeiständet sein muss. Gemäss Art. 130 lit. c StPO muss die beschuldigte Person unter anderem verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Fremdsprachigkeit kann als Grund für eine notwendige Verteidigung angesehen werden. Dies jedoch lediglich, sofern eine Übersetzung oder das Dolmetschen zur effektiven Wahrnehmung der Interessen der beschuldigten Person nicht ausreicht. Die Fremdsprachigkeit müsste die Verteidigungsfähigkeit in gleichem Masse einschränken wie körperliche oder geistige Defizite. Zudem hat das Bundesgericht Fremdsprachigkeit als Grund für die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO angenommen und nicht als Grund für die notwendige Verteidigung (Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung Jugendstrafprozessordnung Art. 1-195 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 32 zu Art. 130 StPO m.w.H.). Im vorliegenden Verfahren reicht angesichts der Umstände eine Übersetzung bzw. das Dolmetschen zur effektiven Wahrnehmung der Interessen der beschuldigten Person aus. Es handelt sich folglich um keine der in Art. 130 StPO bestimmten Konstellationen, so dass kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. 3.2. Weiter wird eine amtliche Verteidigung angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person alleine nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Mo-

5 / 7 naten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Bei offensichtlichen Bagatellfällen (nur Busse oder geringfügige Freiheitsstrafe) besteht nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis kein unmittelbarer verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung (Niklaus Ruckstuhl, a.a.O., N 34, 42 zu Art. 132 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_500/2012 vom 3. Dezember 2012, E. 2.2; BGE 128 I 225 E. 2.5.2 m.w.H.). 3.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass man die Sache nicht als Bagatellfall bezeichnen könne, da er eine Busse in der Höhe von CHF 1'283.00 bezahlen müsse und er keine der in der Schweiz gesprochenen Sprachen beherrschen würde. Der als Anklageschrift an das Regionalgericht Viamala überwiesene Strafbefehl sah eine Bestrafung des Beschwerdeführers mit einer Busse in der Höhe von CHF 400.00 und einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen vor. Wie in der angefochtenen Verfügung bestätigt, wird die Busse bei einer allfälligen Verurteilung durch das Regionalgericht Viamala praxisgemäss nicht höher sein, als von der Staatsanwaltschaft beantragt. 3.2.2 Nach dem Gesagten ist der vorliegende Straffall als offensichtlicher Bagatellfall im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren, weshalb ohnehin kein Anspruch auf amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO besteht. Eine Prüfung der übrigen Voraussetzungen Mittellosigkeit und tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person alleine nicht gewachsen ist, erübrigt sich demzufolge. 3.3 Dazu zu bemerken ist allerdings, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, die Mittellosigkeit zusammen mit dem Gesuch um amtliche Verteidigung darzutun. Die gesuchstellende Person trifft hierfür jedoch eine umfassende Mitwirkungspflicht und es obliegt ihr, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt die gesuchstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, ist der Antrag auf amtliche Verteidigung abzuweisen (Niklas Ruckstuhl, a.a.O., N 30 zu Art. 132 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_332/2012 vom 15. August 2012, E. 2.5 m.w.H.). 4. Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung nicht erfüllt sind, da es sich einerseits nicht um einen Fall der notwendigen Verteidigung im

6 / 7 Sinne von Art. 130 StPO in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO handelt und es sich andererseits offensichtlich um einen Bagatellfall handelt, sodass die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO nicht zum Zuge kommt. Überdies fehlt es am Nachweis der Mittellosigkeit. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) ist für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00 zu erheben. Für das vorliegende Verfahren erscheint eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 als angemessen.

7 / 7 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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