Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 15 Beschluss vom 2. September 2019 Referenz SK2 19 47 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Pritzi und Brunner Mosca, Aktuarin Parteien X._____ Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Daniel U. Walder Walder Häusermann Rechtsanwälte AG, Freiestrasse 204, Postfach, 8032 Zürich gegen Dr. iur. Y.1_____ c/o Regionalgericht Maloja, Plazza da Scoula 16, Postfach 358, 7500 St. Moritz Gesuchsgegner Y.2_____ c/o Regionalgericht Maloja, Plazza da Scoula 16, Postfach 358, 7500 St. Moritz Gesuchsgegner Y.3_____ c/o Regionalgericht Maloja, Plazza da Scoula 16, Postfach 358, 7500 St. Moritz Gesuchsgegnerin MLaw Y.4_____
2 / 15 c/o Regionalgericht Maloja, Plazza da Scoula 16, Postfach 358, 7500 St. Moritz Gesuchsgegner Gegenstand Ausstandsbegehren Mitteilung 02. September 2019
3 / 15 I. Sachverhalt A. Am 20. November 2018 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden beim Regionalgericht Maloja gegen X._____ Anklage wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB, ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB und Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. B. Mit Vorladung vom 25. Januar 2019 setzte die Vizepräsidentin des Regionalgerichts Maloja die Hauptverhandlung auf den 20. Juni 2019 an und gab die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. Danach sollten die Vizepräsidentin A._____ als Vorsitzende sowie die Regionalrichter Y.3_____ und Y.2_____ im Gericht Einsitz nehmen. C. An der Hauptverhandlung vom 20. Juni 2019 fungierte in Abweichung zur Vorladung Regionalgerichtspräsident Y.1_____ als Vorsitzender. Als Aktuar nahm Y.4_____ an der Verhandlung teil. Gemäss Protokoll zur Hauptverhandlung (Akten KG, act. E.1) wurde zu Beginn der Hauptverhandlung die Zusammensetzung des Gerichts bekanntgegeben. Seitens der Parteien wurden keine Einwände gegen die Zusammensetzung oder Zuständigkeit des Gerichts erhoben. D. Der Verteidiger von X._____ beantragte an der Hauptverhandlung vorfrageweise die Einstellung des Verfahrens, eventualiter die Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft, verbunden mit den Anweisungen, die Untersuchung zu ergänzen, insbesondere Rechtsanwalt und Notar lic. iur. C._____ zu befragen und die Anklage dem Anklagegrundsatz nach genügend zu berichtigen. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Juni 2019 entschied das Regionalgericht Maloja was folgt: „1. Der Antrag der Verteidigung auf Einstellung des Verfahrens wird abgelehnt. 2. Die Anklageschrift wird der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO zurückgewiesen und ist bezüglich des Tatbestandes der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB zu ergänzen. Es bleibt ihr überlassen, ob sie die Anklageschrift auch in anderen Punkten ergänzen will. 3. Das Verfahren wird sistiert und bleibt beim Gericht hängig. 4. Die Kosten dieser Verfügung bleiben bei der Prozedur. 5. (Rechtsmittelbelehrung)
4 / 15 6. (Mitteilung)" F. Am 24. Juni 2019 liess X._____ (nachfolgend Gesuchstellerin) durch ihren Verteidiger beim Regionalgericht Maloja ein Ausstandsbegehren gegen den Regionalgerichtspräsidenten Y.1_____, die Mitrichter Y.3_____ und Y.2_____ sowie gegen den Aktuar Y.4_____ einreichen. Im Wesentlichen warf die Gesuchstellerin dem Regionalgerichtspräsidenten vor, in dieser Sache eigene Interessen zu vertreten, Rechtsanwalt lic. iur. C._____ zu protegieren und Verfahrensfehler begangen zu haben. Von den weiteren am Verfahren beteiligten Gerichtspersonen sei ebenfalls nicht zu erwarten, dass sie in Zukunft in einem fairen Verfahren mitwirken könnten. Der Vorsitzende habe dem restlichen Spruchkörper sowie dem Gerichtsschreiber deutliche Richtlinien für den späteren Fortgang der Verhandlung gegeben. G. Mit Eingabe vom 25. Juni 2019 ergänzte die Gesuchstellerin ihr Ausstandsbegehren. H. Am 27. Juni 2019 übermittelte der Regionalgerichtspräsident gestützt auf Art. 59 Abs. 1 StPO das Ausstandsbegehren samt Verfahrensakten dem Kantonsgericht von Graubünden. Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 forderte der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts die vom Ausstandsgesuch betroffenen Gerichtspersonen zur Stellungnahme auf. I. Mit Eingaben vom 15. Juli 2019 bestritten die vom Ausstandsbegehren betroffenen Gerichtspersonen das Vorliegen eines Ausstandsgrundes. J. Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 stellte der Vorsitzende der II. Strafkammer die Stellungnahmen der Gesuchstellerin, der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft zur Kenntnis zu. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die Einholung weiterer Stellungnahmen nicht vorgesehen sei. Soweit eine Partei eine weitere Stellungnahme für notwendig erachte, habe sie diese innert peremptorischer Frist bis zum 29. Juli 2019 einzureichen. K. Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 verlangte die Gesuchstellerin Akteneinsicht und monierte, es sei nicht ersichtlich, weshalb keine Fristerstreckung für die Einreichung einer weiteren Stellungnahme gewährt werden könne, zumal kein zeitlicher Druck bestehe. L. Am 24. Juli 2019 stellte das Kantonsgericht der Gesuchstellerin die Verfahrensakten zu. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass mit einer Fristerstreckung nicht gerechnet werden könne, zumal die Wahrnehmung eines freige-
5 / 15 stellten Replikrechts unverzüglich zu erfolgen habe. Ausserdem seien die Eingaben der Gesuchsgegner wenig umfangreich ausgefallen und würden keine wesentlichen neuen Vorbringen enthalten, die nicht bereits bei der Gesuchstellung bekannt gewesen seien. M. Mit Schreiben vom 25. Juli 2019 ersuchte die Gesuchstellerin darum, ihr die angesetzte Frist abzunehmen und eine neue zehntägige Frist ab Eingang der angeforderten Verfahrensakten anzusetzen. N. Mit Verfügung vom 29. Juli 2019 wies der Vorsitzende der II. Strafkammer das Gesuch um Neuansetzung einer zehntägigen Frist ab. Da die laufende Frist gleichentags endete, gewährte er der Gesuchstellerin immerhin eine Notfrist bis zum 5. August 2019. O. Ebenfalls am 29. Juli 2019 reichte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin eine Replik ein. Gleichzeitig verlangte er den Beizug der Tonaufzeichnung über die Hauptverhandlung vom 20. Juni 2019 sowie nach deren Eingang eine erneute Fristansetzung von 10 Tagen zur Stellungnahme. P. Innert der angesetzten Notfrist bis zum 5. August 2019 reichte die Gesuchstellerin keine weitere Ergänzung ihrer Ausstandsgesuche ein. Q. Mit Schreiben vom 6. August 2019 teilte das Regionalgericht Maloja mit, dass keine Tonbandaufzeichnung der Hauptverhandlung existiere. R. Mit Schreiben vom 19. August 2019 verzichteten die vom Ausstandsbegehren betroffenen Gerichtspersonen auf die Einreichung einer Duplik. S. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Wird gegen eine in einer Strafbehörde tätige Person ein Ausstandsgrund geltend gemacht, tritt sie entweder selbst in den Ausstand oder sie kann auf Gesuch einer Partei hin von der gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO zuständigen Behörde in den Ausstand versetzt werden. Ist das erstinstanzliche Gericht von einem Ausstandsgesuch betroffen, so ist die Beschwerdeinstanz für dessen Beurteilung zuständig (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO; Markus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 7 zu Art. 59 StPO). Die Zuständigkeit der II.
6 / 15 Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100). Die Beschwerdeinstanz entscheidet über Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig. 2. Eine Partei, die ein Ausstandsgesuch stellen will, hat dieses bei der Verfahrensleitung ohne Verzug einzureichen (vgl. Art. 58 Abs. 1 StPO). Die Gesuchstellerin stützt sich zur Begründung ihres Gesuches auf Vorkommnisse anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Juni 2019. Das Ausstandsgesuch sowie dessen Ergänzung datieren vom 24. und 25. Juni 2019. Somit wurde die Frist gewahrt. 3. Nach dem Wortlaut von Art. 58 Abs. 1 StPO kann ein Ausstandsgesuch stellen, wer Partei ist. Da die Gesuchstellerin im Verfahren vor dem Regionalgericht Maloja beschuldigte Person ist, ist sie legitimiert, ein Ausstandsgesuch in dem sie betreffenden Verfahren zu stellen (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). 4.1. Die Ausstandsgründe sind in Art. 56 lit. a - f StPO gesetzlich geregelt. Das Ausstandsgesuch muss begründet werden und der Gesuchsteller hat die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Im Ausstandsbegehren sind deshalb die konkreten Umstände, auf welche sich die Ablehnung stützt, darzulegen. Allgemeine Äusserungen bzw. die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht (Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, N 9 f. zu Art. 58 StPO; Markus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N. 4 zu Art. 58 StPO). Es muss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen, wobei ein strikter Beweis nicht erforderlich ist. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Der Gesuchsteller muss die Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Gründe mittels Indizien oder Beweismitteln substantiieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_312/2009 vom 23. September 2009 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Bei völligem Fehlen einer Substantiierung ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., N 11 zu Art. 58 StPO). 4.2. Die Gesuchstellerin beruft sich nicht auf eine konkrete Ausstandsbestimmung. Immerhin ergibt sich aus der Begründung ihrer Eingaben, dass lediglich die Ausstandsgründe von Art. 56 lit. a oder lit. f StPO in Frage kommen dürften. Im
7 / 15 Weiteren erweisen sich die Ausführungen der Gesuchstellerin als äusserst weitschweifig und unstrukturiert. Die Eingaben beschränken sich weitgehend auf allgemein gehaltene, wenig konkrete Äusserungen sowie auf gestützt darauf getroffene Mutmassungen und rein subjektive Schlussfolgerungen. Es stellt sich daher die Frage, ob mangels Substantiierung überhaupt auf das Gesuch einzutreten ist, zumal die Gesuchstellerin anwaltlich vertreten ist. Da das Vorliegen von Ausstandsgründen von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. Markus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 4 zu Art. 58 StPO), sind indessen generell geringere Anforderungen an die Substantiierungspflicht zu stellen, so dass auf die Eingabe dem Grundsatz nach einzutreten ist. Die mangelhafte Substantiierung ist indessen bei der materiellen Beurteilung zu berücksichtigen. 5.1. Dem Regionalgerichtspräsidenten Y.1_____ wirft die Gesuchstellerin vor, in dieser Strafsache eigene Interessen zu vertreten, Rechtsanwalt lic. iur. C._____ protegieren zu wollen und Verfahrensfehler begangen zu haben. 5.1.1. Nach Art. 56 lit. a StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat. Zu den verpönten Interessen nach dieser Bestimmung gehören solche, welche die in einem Strafverfahren tätige Person direkt oder indirekt betreffen. Soweit nur eine indirekte beziehungsweise eine mittelbare Betroffenheit vorliegt, muss die Person jedenfalls so intensiv tangiert sein, dass eine ernsthafte Gefahr der Unsachlichkeit besteht. Erforderlich ist ein ableitbares erhebliches eigenes Interesse und eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand. Dass das Verfahren die Interessen der Person bloss in allgemeiner Weise berührt, genügt nicht (vgl. Markus Boog in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N. 15 zu Art. 56). Die Voraussetzungen hierfür sind von der gesuchstellenden Partei glaubhaft darzulegen. Die Gesuchstellerin lässt in ihrer Eingabe vom 24. Juni 2019 ausführen, sie vermute, dass der Regionalgerichtspräsident in dieser Sache eigene Interessen vertrete. Dies dürfte der Grund sein, weshalb er klandestin und mit fadenscheinigen Argumenten den Vorsitz an sich gerissen habe. Er habe den Vorsitz übernommen, um Rechtsanwalt C._____ davor zu schützen in das Verfahren involviert zu werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass zu Beginn der Hauptverhandlung auf die geänderte Zusammensetzung des Gerichts hingewiesen wurde und seitens der Parteien keine Einwände dagegen erhoben wurden (Akten KG, act. E.1). Somit kann keine Rede davon sein, dass der Regionalgerichtspräsident den Vorsitz heimlich an sich gerissen hätte. Welche persönlichen Interessen der Regionalge-
8 / 15 richtspräsident in diesem Verfahren konkret verfolgen soll, legt die Gesuchstellerin nicht dar. Sie begnügt sich vielmehr mit reinen Vermutungen, welche selbst für eine blosse Glaubhaftmachung nicht genügen. Soweit sie eine angebliche Protegierung von Rechtsanwalt C._____ anspricht, handelt es sich dabei um Interessen einer Drittperson, die bislang gar nicht in das Verfahren involviert ist. Inwieweit sich daraus ein eigenes Interesse und eine persönliche Beziehungsnähe des Regionalgerichtspräsidenten zum Streitgegenstand ergeben sollen, ist nicht nachzuvollziehen. Der blosse Hinweis der Gesuchstellerin, Rechtsanwalt C._____ habe den Regionalgerichtspräsidenten bei der Wahl zum Gerichtspräsidenten offenbar in der Engadiner Post namentlich unterstützt, reicht hierfür selbstredend nicht aus. Abgesehen davon, dass es sich auch bei dieser Äusserung um eine reine Vermutung handelt - wie die Verwendung des Wortes "offenbar" zum Ausdruck bringt -, wird nicht ausgeführt, welcher Art diese Unterstützung gewesen sein soll. Gemeinhin kann jedenfalls eine im üblichen Rahmen gehaltene Unterstützung bei Richterwahlen selbstverständlich nicht ausreichen, um einen Ausstand im Sinne von Art. 56 lit. a StPO zu begründen. Dass die angebliche Unterstützung darüber hinausgegangen sein soll, wird nicht behauptet. Bei den Regionalrichterwahlen im Kanton Graubünden handelt es sich um Volkswahlen. Wenn ein Richter in jedem Fall, in welchem Personen involviert sind, die ihn bei den Richterwahlen in Wahrnehmung ihrer demokratischen Rechte unterstützt haben, in den Ausstand treten müsste, weil man ihm die Verfolgung persönlicher Interessen unterstellen könnte, würde das System ad absurdum geführt. Ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a StPO ist daher zu verneinen. Ob die behauptete Nähe des Regionalgerichtspräsidenten zu Rechtsanwalt C._____ allenfalls unter Art. 56 lit. f StPO subsumiert werden kann, ist nachfolgend unter E. 5.1.2. zu prüfen. Das Vorliegen eines Ausstandsgrundes nach Art. 56 lit. a StPO wurde somit nicht glaubhaft dargetan und ist zu verneinen. 5.1.2. Gemäss der Generalklausel von Art. 56 lit. f StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Dabei handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Befangenheit bzw. Voreingenommenheit einer Gerichtsperson ist dann anzunehmen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Gegebenheiten Umstände ergeben, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken (BGE 138 I 1 E. 2.2 sowie 137 I 227 E. 2.1 je mit weiteren Hinweisen; Markus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 8 vor Art. 56-60 StPO; Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., N 9 zu Art. 56 StPO). Dabei ist we-
9 / 15 sentlich, ob der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtung noch als offen bzw. nicht als vorbestimmt erscheint (BGE 139 I 121 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Markus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 8 vor Art. 56-60 StPO sowie N 38 zu Art. 56 StPO). Die Gesuchstellerin moniert, dass Rechtsanwalt C._____ nicht in die Strafuntersuchung involviert worden sei und mit ihr vor Gericht stehe. Sie wirft dem Regionalgerichtspräsidenten in diesem Zusammenhang die Protegierung von Rechtsanwalt C._____ vor. In ihren Eingaben vom 24. und 25. Juni 2019 führt sie aus, der Regionalgerichtspräsident habe den Vorsitz übernommen, um Rechtsanwalt C._____ zu schützen. Der Gerichtspräsident habe zum Schluss der Hauptverhandlung zweimal von Rechtsanwalt C._____ als möglichem Zeugen gesprochen. Damit habe er sich dahingehend festgelegt, dass dieser strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden könne. Ein neutraler, unbefangener Vorsitzender hätte bestimmt, dass Rechtsanwalt C._____ im Rahmen der notwendigen Ergänzung der Untersuchung als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. d StPO befragt werden müsse. Für eine Befragung quasi nach Belieben der Staatsanwaltschaft, noch dazu in der Funktion als Zeuge, bestehe kein Raum. Es stehe auch nicht im Belieben der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt C._____ anzuklagen. Dem Grundsatz in dubio pro duriore folgend werde ein Richter darüber zu entscheiden haben, ob sich Rechtsanwalt C._____ strafrechtlich relevant verhalten habe. Als langjähriger Richter könne der Regionalgerichtspräsident auch nicht für sich in Anspruch nehmen, es sei ihm ein Versehen unterlaufen. In der verfahrensleitenden Verfügung vom 20. Juni 2019 finde sich im Unterschied zur mündlichen Begründung anlässlich der Hauptverhandlung kein Wort zu Rechtsanwalt C._____. Dies untermauere den Verdacht, dass dieser vor der Strafverfolgung geschützt werden solle. In ihrer Eingabe vom 29. Juli 2019 wiederholt und bekräftigt die Gesuchstellerin ihre bisherigen Ausführungen weitgehend. Sie macht geltend, der Regionalgerichtspräsident habe die Staatsanwaltschaft geradezu angeleitet, Rechtsanwalt C._____ nicht in das Strafverfahren gegen die Beschuldigte zu involvieren, womit eine Begünstigungsproblematik nicht von der Hand zu weisen sei. Damit habe der Regionalgerichtspräsident auch gezeigt, dass er sich bereits eine abschliessende Meinung gebildet habe und klar voreingenommen sei. Das Bild der Voreingenommenheit verdichte sich durch weitere Indizien bzw. Umstände. So sei der Wechsel des Vorsitzes den Parteien vorgängig der Hauptverhandlung nicht angezeigt worden und auch zu Beginn der Verhandlung sei kein Wort dazu gesagt worden. Unterstrichen werde die Voreingenommenheit des Vorsitzenden durch den Hinweis in der Verfügung vom 20. Juni 2019, es sei für die Ergänzung der Anklage "von einem geringen Aufwand […] auszugehen." Hinzu komme, dass der Regionalge-
10 / 15 richtspräsident es nicht für nötig befunden habe, den Wechsel der Verfahrensleitung bzw. den Ausstand von Vizepräsidentin A._____ schriftlich festzuhalten, obwohl es sich dabei um einen rechtlich relevanten prozessualen Vorgang handle. Da am 11. Februar 2015 im erweiterten Kontext ein freisprechendes Urteil gegen B._____, dem Ex-Ehemann der Beschuldigten unter dem Vorsitz der Vizepräsidentin ergangen sei, könne man sich des Eindrucks schlecht erwehren, dass die Vizepräsidentin ausgebootet worden sei, um ein erneut günstiges Urteil gegen ein Mitglied der Familie X._____/B._____ zu verhindern. Der Hinweis des Regionalgerichtspräsidenten, wonach es nicht Sache des Strafgerichts sei, der Staatsanwaltschaft Vorgaben zu machen, wen sie allenfalls anzuklagen habe, treffe nicht zu. Erstens konterkariere das Vorgehen des Regionalgerichtspräsidenten selbst diese Ansicht, da er der Staatsanwaltschaft unmissverständlich Angaben dazu gemacht habe, wen sie nicht anzuklagen habe. Andererseits seien entsprechende Vorgaben im Rahmen der Art. 329 und 333 StPO sowohl möglich als auch üblich und mit Blick auf Art. 7 StPO (Grundsatz des Verfolgungszwangs) wohl auch zwingend. Gemäss letzterem wären der Regionalgerichtspräsident wie auch die beisitzenden Richter sowie der Schreiber von Amtes wegen verpflichtet gewesen, für die Strafverfolgung von Rechtsanwalt C._____ zu sorgen. Der Regionalgerichtspräsident sei offensichtlich befangen und habe umgehend in den Ausstand zu treten. Zunächst ist auch in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass entgegen den Behauptungen der Gesuchstellerin zu Beginn der Hauptverhandlung vor Regionalgericht auf die gegenüber der Vorladung geänderte Gerichtszusammensetzung hingewiesen wurde. Seitens der Parteien wurden keine Einwände dagegen erhoben (Akten KG, act. E.1). Im Übrigen wäre eine unrechtmässige Zusammensetzung des Gerichts ohnehin mittels Rechtsmittel gegen den, in der beanstandeten Zusammensetzung getroffenen Entscheid und nicht mittels Ausstandsbegehren geltend zu machen. Soweit die Gesuchstellerin eine Befangenheit in einer Protegierung von Rechtsanwalt C._____ erkennen will, so gibt es hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Die Behauptung, dass Rechtsanwalt C._____ als möglicher Zeuge bezeichnet worden sei, ist unbewiesen geblieben. Derartiges kommt weder im Protokoll zur Hauptverhandlung noch in der schriftlichen verfahrensleitenden Verfügung vom 20. Juni 2019 zum Ausdruck. Selbst wenn der Vorwurf zutreffen sollte, könnte daraus keine Anweisung an die Staatsanwaltschaft gesehen werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass von einem "möglichen" Zeugen gesprochen worden sein soll, was eine definitive Entscheidung hierüber offensichtlich der Staatsanwaltschaft überlassen würde. Sodann ist entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin auch einem erfahrenen Gerichtspräsidenten im Verlaufe einer münd-
11 / 15 lichen Verhandlung durchaus eine fehlerhafte oder irrtümliche Begriffsverwendung zuzubilligen, ohne daraus gleich auf eine Befangenheit zu schliessen. Massgebend ist letztlich, soweit für das Ausstandsverfahren überhaupt von Relevanz (vgl. dazu unten E. 5.1.3.), was konkret angeordnet wurde. Da Rechtsanwalt C._____ nicht Verfahrenspartei ist, ist im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, inwieweit dessen behauptete Protegierung dazu geeignet wäre, einen Ausstand im Verfahren gegen die Gesuchstellerin zu begründen, zumal es im Strafrecht keine Schuldkompensation gibt. Ausstandsgründe beziehen sich auf das Verhältnis zwischen einer bestimmten Gerichtsperson und einer bestimmten Partei. Die Gesuchstellerin unterlässt es darzulegen, inwieweit sich eine Protegierung einer nicht am Verfahren beteiligten Person zu ihren Lasten auswirken und inwieweit dies eine Befangenheit des beanstandeten Richters im gegen sie geführten Verfahren begründen könnte. Schliesslich hat der Regionalgerichtspräsident in seiner Stellungnahme zu Recht darauf hingewiesen, dass es nicht Sache des Strafgerichts ist, der Staatsanwaltschaft Vorgaben zu machen, wen sie anzuklagen hat. Derartige Vorgaben würden dem Anklagegrundsatz zuwiderlaufen und liessen sich entgegen der Behauptung der Gesuchstellerin auch nicht gestützt auf Art. 329 und 333 StPO rechtfertigen. Bezeichnenderweise legt die Gesuchstellerin für die von ihr behauptete Praxis keinerlei Belege vor. Schliesslich bleibt auch hier darauf hinzuweisen, dass es sich bei den entsprechenden Vorwürfen - sollten diese zutreffen - allenfalls um Verfahrens- oder Einschätzungsfehler handeln würde, die für sich keine Befangenheit zu begründen vermöchten (vgl. dazu unten E. 5.1.3.). 5.1.3. Weiter verweist die Gesuchstellerin zur Begründung ihres Gesuchs auf angebliche Verfahrensfehler, die auf eine Befangenheit des Regionalgerichtspräsidenten schliessen liessen. Der Gerichtspräsident wolle den Prozess offensichtlich nicht nach den Regeln der Fairness bzw. der Strafprozessordnung führen. Dies habe sich auch darin gezeigt, dass er die der Gesuchstellerin gemachten Vorhalte entgegen der gesetzlichen Regelung sowie der glasklaren Rechtsprechung des Bundesgerichts tatsächlich als genügend erachte und sich bereits jetzt für den weiteren Prozess festgelegt habe. Sie fordere einen fairen, gesetzes-, verfassungs- und EMRK-konformen Prozess. Unter Leitung des Regionalgerichtspräsidenten werde dies nicht möglich sein. Die Prozessleitung könne ohne weiteres die Vizepräsidentin A._____ übernehmen, die entgegen den Behauptungen des Regionalgerichtspräsidenten zu den Kindern X._____/B._____ kein näheres Verhältnis habe, jedenfalls keines, das näher als dasjenige des Regionalgerichtspräsidenten zu Rechtsanwalt C._____ sei. In der Eingabe vom 25. Juni 2019 führt die Gesuchstellerin ergänzend aus, der Regionalgerichtspräsident halte in seiner Verfügung vom 20. Juni 2019 u.a. fest, die Anklageschrift genüge in Bezug auf den Tatbe-
12 / 15 stand der Urkundenfälschung den gesetzlichen Anforderungen nicht und sei daher zu ergänzen, wobei hierfür "von einem geringen Aufwand […] auszugehen" sei. Dieser Hinweis unterstreiche seine offensichtliche Meinung, dass die gesamte Problematik der vorliegend vollkommen ungenügenden Anklage ohne weiteres korrigiert werden könne. Daraus lasse er seine deutliche Vorbefassung erkennen, zumal der Staatsanwaltschaft damit wiederum vorgegeben werde, wie sie vorzugehen habe und was das Gericht erwarte. Materielle oder prozessuale Rechtsfehler sind in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung eines Ausstandsgesuches heranziehen. Nach der Rechtsprechung können Verfahrensfehler nur ausnahmsweise die Unbefangenheit eines Richters in Frage stellen. Es müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz bzw. mangelnder Neutralität beruht. Es muss sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen und sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken würden (BGE 116 Ia 135 E. 3.a; Urteil des Bundesgerichts 4F_10/2015 vom 13. August 2015 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1P.206/2001 vom 15. Juni 2001 E. 2.b; Urteil des Bundesgerichts 9C_513/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.2; Markus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 59 zu Art. 56 StPO; Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., N 40 zu Art. 56 StPO). Derartige Fehler sind vorliegend nicht erkennbar und werden auch nicht substantiiert geltend gemacht. Die Gesuchstellerin begnügt sich vielmehr mit pauschalen Behauptungen, der Regionalgerichtspräsident habe gegen die gesetzliche Regelung und glasklare Rechtsprechung des Bundesgerichts verstossen. Gegen welche Bestimmungen und Rechtsprechung er konkret verstossen haben soll, sagt sie nicht. Soweit die Gesuchstellerin die Rechtmässigkeit der verfahrensleitenden Verfügung vom 20. Juni 2019 in Frage stellt, ist zudem darauf hinzuweisen, dass diese nicht separat anfechtbar ist (Art. 65 Abs. 1 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO), und dass eine Überprüfung selbstverständlich auch nicht über den Weg eines Ausstandsgesuchs erreicht werden kann. Das Ablehnungsverfahren kann nicht zur abschliessenden Beurteilung behaupteter Verfahrens- oder anderer Fehler des Richters dienen. Vielmehr geht es einzig darum zu prüfen, ob sich aus einem Fehler eine einen Ausstand begründende Haltung ableiten lässt. Dies ist vorliegend klar zu verneinen. 5.2. Zur Begründung ihres Ausstandsgesuchs gegen die weiteren Gerichtspersonen im Spruchkörper führt die Gesuchstellerin aus, von diesen sei ebenfalls
13 / 15 nicht zu erwarten, dass sie in Zukunft in einem fairen Verfahren gegen sie mitwirken könnten. Als sie anlässlich der Hauptverhandlung moniert habe, dass Rechtsanwalt C._____ nicht in die Strafuntersuchung involviert worden sei und mit ihr vor Gericht stehe, hätten diese Gerichtspersonen Blicke ausgetauscht, die Bände sprächen. Ausserdem hätten sie den Zwischenentscheid, wonach die Anklage zurückzuweisen und Rechtsanwalt C._____ allenfalls als Zeuge zu befragen sei, mitgetragen. Der klare Anschein der Voreingenommenheit treffe damit auch alle weiteren beteiligten Gerichtspersonen. Der Regionalgerichtspräsident habe mit seinem Hinweis, Rechtsanwalt C._____ sei allenfalls als Zeuge zu befragen, nicht nur dem Staatsanwalt, sondern eben auch dem restlichen Spruchkörper sowie dem Schreiber deutliche Richtlinien für den späteren Fortgang der Verhandlung gegeben. Das gleiche gelte für die angeblich ausreichenden Vorhalte gegenüber der Gesuchstellerin. Ausstandsgründe beziehen sich auf das Verhältnis zwischen einer bestimmten Gerichtsperson und einer bestimmten Partei. Die Ablehnung hat sich daher stets auf ein bestimmtes Gerichtsmitglied oder mehrere einzeln genannte Gerichtspersonen zu beziehen, weshalb jede Gerichtsperson einzeln und mit personenspezifischer Begründung abzulehnen ist. Die Ausstandsgründe sind für jeden einzelnen Richter einzeln zu benennen und glaubhaft zu machen. Die pauschale Ablehnung des Spruchkörpers mit der allgemeinen Kritik, die Behörde sei als solche befangen, ist nach Lehre und Rechtsprechung unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 1P.339/2004 vom 22. Oktober 2004 E. 1.; Andreas J. Keller, Art. 58 N 10 m.w.H.). Vorliegend führt die Gesuchstellerin die Gerichtspersonen, gegen die sich ihr Ausstandsbegehren richtet, zwar einzeln auf. Indessen findet sich in ihrer Eingabe keine personenspezifische Begründung. Vielmehr handelt es sich um eine pauschale Ablehnung des Spruchkörpers. Bereits aus diesem Grund ist fraglich, inwieweit auf das Gesuch einzutreten ist. Sodann handelt es sich bei den Vorwürfen um allgemein gehaltene, pauschale Vorhalte, die den Substantiierungsanforderungen an ein Ausstandsgesuch nicht ansatzweise genügen. Der lapidare Hinweis auf die Blicke der Gerichtspersonen ist gar als mutwillig zu bezeichnen. Die Ausführungen der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit allfälligen Vorgaben des Gerichtspräsidenten an die Mitrichter zeugen sodann von falschen Vorstellungen über die Entscheidfindung an einem Gericht. Der Vorsitzende instruiert und leitet das Verfahren. Es versteht sich von selbst, dass er dabei nicht umhin kommt, sich zur Sache zu äussern. Wollte man daraus eine Beeinflussung der übrigen Richter oder eine unzulässige Vorbefassung ableiten und damit einen Ausstandsgrund konstruieren, liesse sich ein Gerichtsverfahren in der Praxis kaum mehr vernünftig durchführen. Es versteht sich von selbst, dass die beisitzenden Richter nicht wei-
14 / 15 sungsgebunden und ohne weiteres in der Lage sind, sich aufgrund der Akten sowie der Vorbringen der Parteien ihre eigene unabhängige Meinung zu bilden. Es gibt nicht die geringsten Anhaltspunkte, dass dies vorliegend nicht der Fall sein sollte. Somit ist auch das Ausstandsgesuch gegen die übrigen Mitrichter abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Gemäss Art. 12 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) erhebt das Gericht für Zwischenentscheide Gerichtsgebühren, welche sich nach dem Aufwand für die Beurteilung bemessen. In Anbetracht der Aufwendungen des Gerichts ist vorliegend eine Gebühr von CHF 1'500.00 zu erheben. 7. Gemäss Art. 92 BGG ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
15 / 15 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Ausstandsgesuche werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten der Gesuchstellerin. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: