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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 04.06.2019 SK2 2019 31

4 juin 2019·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,364 mots·~7 min·3

Résumé

Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot | Beschwerde gegen Regionalgericht (früher Bezirksgericht)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 7 Verfügung vom 4. Juni 2019 Referenz SK2 19 31 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Parteien X._____ Beschwerdeführerin gegen Y._____ Beschwerdegegner Gegenstand Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Regionalgericht Prättigau/Davos, Einzelrichterin vom 15.04.2019, mitgeteilt am 15.04.2019 (Proz. Nr. 535-2018-36) Mitteilung 12. Juni 2019

2 / 7 In Erwägung, – dass die im Eigentum von X._____ stehende Parzelle Nr. _____, O.1_____, O.2_____ mit einem gerichtlichen Verbot i.S.v. Art. 258 ZPO belegt ist, – dass X._____ am 22. Oktober 2018 beim Regionalgericht Prättigau/Davos Strafantrag gegen Y._____ stellte, da dieser am 15. Oktober 2018 unberechtigterweise mit seinem Fahrzeug samt Anhänger von O.3_____ nach O.1_____ über die Parzelle Nr. _____ gefahren sei (Akten Vorinstanz, act. 5), – dass Y._____ mit Stellungnahme vom 1. November 2018 bestätigte, am 15. Oktober 2018 den Weg über Parzelle Nr. _____ befahren zu haben, – dass er weiter angab, zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Parzellen am O.3_____ oft über diesen Weg zu fahren, – dass er hierzu auch berechtigt sei, weshalb die Anschuldigung, ein gerichtliches Verbot übertreten zu haben und der Strafantrag, völlig haltlos seien (Akten Vorinstanz, act. 9), – dass X._____ in ihrer Stellungnahme vom 12. November 2018 (Akten Vorinstanz, act. 11) einräumte, die Vorgänger von Y._____ (gemeint die früheren Bewirtschafter der Güter am O.3_____) hätten den Weg über ihre Parzelle 23 Jahre lang entsprechend einem Urteil landwirtschaftlich benutzt, was in Ordnung gewesen sei, – dass laut Amtsverbot folgendes erlaubt sei: "mit der Maschine rauf, Heu teilweise legen und einen Teil raus füttern, Maschine wieder runter", – dass Y._____ den Weg über das zulässige Mass hinaus benutze und aus dem Weg mittlerweile wegen der breiten Maschinen eine Strasse geworden sei, – dass es andere Zufahrten über Nachbargrundstücke gäbe, welche die Vorgänger von Y._____ ebenfalls benutzt hätten, – dass demgegenüber Y._____ ausschliesslich den Weg über die Parzelle Nr. _____ benutze, wozu er kein Recht habe, – dass am 3. April 2019 eine Verhandlung vor Regionalgericht Prättigau/Davos stattfand, – dass die Parteien anlässlich dieser Verhandlung an ihren, in den schriftlichen Eingaben gemachten Äusserungen festhielten und diese präzisierten,

3 / 7 – dass X._____ dabei ausdrücklich bestätigte, Y._____ und dessen Vorgängern auf Zusehen hin gestattet zu haben, den über ihre Parzelle führenden Weg für landwirtschaftliche Zwecke zu nutzen, dies jedoch in einem angemessenen Rahmen und lediglich über eine Breite von 2.50 m (Akten Vorinstanz, act. 18, S. 4, 3. Absatz), – dass X._____ schliesslich an ihrem Strafantrag festhielt, – dass die Einzelrichterin am Regionalgericht Prättigau/Davos am 15. April 2019 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess, – dass sie begründend ausführte, den vom früheren Kreisamt O.2_____ angeforderten Akten sei zu entnehmen, dass X._____ im Jahre 1988 anlässlich der im Zusammenhang mit dem damals hängigen Amtsverbotsgesuch durchgeführten Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben habe, damit einverstanden zu sein, eine Vereinbarung über die Benutzung des Wegs zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung abzuschliessen, – dass sich sodann aus den Akten sowie den schriftlichen und mündlichen Ausführungen der Parteien ergebe, dass Y._____ seit mehreren Jahren zu landwirtschaftlichen Zwecken über das Grundstück von X._____ fahre und ihm der dortige Weg seit jeher als Zufahrt zu den gepachteten Gütern beim O.3_____ diene, – dass der Beschuldigte während dieser Zeit von der Eigentümerin nie aufgefordert worden sei, die Nutzung des Weges zu unterlassen, – dass damit der Beschuldigte am 15. Oktober 2018 infolge eines (konkludenten) Erlaubnisvorbehalts seitens der Eigentümerin über die Parzelle Nr. _____ gefahren sei, – dass ein Widerruf dieses prekaristisch gewährten Rechts nicht nachgewiesen sei, weshalb Y._____ nicht als Unberechtigter gelte, es an einem tatbestandlichen Verhalten fehle und eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen sei, – dass X._____ am 24. April 2019 Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. April 2019 erhob, – dass sie darin ausführt, seit 30 Jahren die landwirtschaftliche Durchfahrt zu erdulden und ebenso lang auf einen wintersicheren Weg vom "Boden/Lehen" her zu warten,

4 / 7 – dass jetzt "Schluss damit" sei und sie Herrn Y._____ nicht mehr auf ihrem Boden dulden wolle, – dass sie des weiteren bestreitet, dass Y._____ den Weg am 15. Oktober 2018 aus landwirtschaftlichen Gründen befahren habe, zumal sein Anhänger leer gewesen sei, – dass er ausserdem zwei verschiedene landwirtschaftliche Güter bewirtschafte, die nebeneinander lägen, und er lediglich für das eine davon den Weg über ihr Grundstück benutzen dürfe, – dass der Weg über ihr Grundstück heute doppelt so viel befahren werde wie früher und mittlerweile aus dem einst eine Breite von 2.20 m aufweisenden Weg ein solcher von 3.50 m Breite geworden sei, – dass die Vorinstanz und Y._____ auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichteten, – dass die umstrittene Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. April 2019 mit Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden angefochten werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]), – dass X._____ in ihrer Beschwerde ausdrücklich einräumt, dass sie seit 30 Jahren die landwirtschaftliche Durchfahrt erdulde, – dass die Beschwerdeführerin damit bestätigt, bislang die Durchfahrt von Y._____ zumindest stillschweigend toleriert zu haben, – dass demzufolge - wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht darlegt - von einem Erlaubnisvorbehalt auszugehen ist, womit Y._____ am 15. Oktober 2018 berechtigt war, den Weg zu landwirtschaftlichen Zwecken zu befahren, – dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Behauptung, wonach der Weg am fraglichen Datum nicht zu landwirtschaftlichen Zwecken befahren worden sei, seitens des Beschuldigten bestritten wurde, – dass entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, der Anhänger des Beschuldigten sei leer gewesen, nicht bewiesen werden kann, dass der Beschuldigte nicht zu landwirtschaftlichen Zwecken zu seinen Gütern am O.3_____ gefahren ist,

5 / 7 – dass die Beschwerdeführerin keine weiteren Beweismittel vorlegen konnte und solche auch nicht ersichtlich sind, mit denen sich diese Behauptung beweisen liesse, – dass sodann auch nicht nachgewiesen wurde, dass sich der Erlaubnisvorbehalt auf die Bewirtschaftung von lediglich einer der nebeneinander liegenden, vom Beschuldigten bewirtschafteten Parzellen beschränkt, – dass eine derartige Regelung nur wenig Sinn ergeben würde, zumal davon auszugehen ist, dass in der Praxis keine zeitliche oder irgendwie geartete Trennung in der Bewirtschaftung von zwei nebeneinander liegenden landwirtschaftlichen Gütern erfolgt, – dass sich jedenfalls nicht beweisen lässt, zur Bewirtschaftung welcher der beiden gepachteten landwirtschaftlichen Parzellen Y._____ den Weg am 15. Oktober 2018 befuhr, weshalb ihm auch unter diesem Gesichtspunkt kein Verstoss gegen das gerichtliche Verbot nachgewiesen werden kann, – dass, soweit die Beschwerdeführerin eine künftige Nutzung des Weges verbieten will, dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, – dass es entgegen der offenbar von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht nämlich nicht Sache der Strafbehörden ist, im Hinblick auf künftige Auseinandersetzungen bezüglich des weiteren Bestandes und Inhalts des Erlaubnisvorbehalts Klarheit zu schaffen und diese zu konkretisieren, – dass die Strafbehörde lediglich zu prüfen hat, ob im konkret zur Anzeige gebrachten Vorfall vom 15. Oktober 2018 ein Verstoss gegen das gerichtliche Verbot liegt, was, wie dargelegt, zu verneinen ist, – dass sich damit die Nichtanhandnahmeverfügung der Einzelrichterin am Regionalgericht Prättigau/Davos als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist, – dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO), – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 1'000.00 festgelegt werden,

6 / 7 – dass von der Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner abzusehen ist, zumal dieser keine Beschwerdeantwort eingereicht hat, – dass die vorliegende Verfügung in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 258 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] und Art. 395 lit. a StPO),

7 / 7 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin und werden mit der von dieser erbrachten Sicherheitsleistung gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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