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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 01.05.2019 SK2 2019 26

1 mai 2019·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,376 mots·~7 min·3

Résumé

Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 7 Verfügung vom 01. Mai 2019 Referenz SK2 19 26 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Parteien X._____ Beschwerdeführer gegen Y._____ Beschwerdegegner Gegenstand Betrug Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20.03.2019, mitgeteilt am 22.03.2019 (Proz. Nr. EK.2018.6702) Mitteilung 06. Mai 2019

2 / 7 In Erwägung, – dass X._____ mit Eingabe vom 12. Juni 2018 bei der Kantonspolizei Graubünden gegen Y._____ eine Strafanzeige wegen Betrugs, Erpressung und "wiederholten unwahren Aussagen gegenüber Behörden, Betreibungsämtern und Gerichte" einreichte (Akten Staatsanwaltschaft act. 2), – dass er dem Verzeigten vorwarf, ihn sinnlos betrieben zu haben und Forderungen geltend zu machen, die gar nicht bestünden, – dass Grundlage der Auseinandersetzung eine Überweisung von A._____ an einen Herrn B._____ im Umfang von EUR 30'000.00 gewesen sei, für den er angeblich bürgen solle, – dass Y._____ diesen Betrag für sich und A._____ unrechtmässig auf dem Rechtsweg einklagen und durchsetzen wolle, wodurch ihm ein Schaden von rund CHF 64'000.00 entstanden sei, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Entscheid vom 20. März 2019, mitgeteilt am 22. März 2019, die Nichtanhandnahme eines Verfahrens verfügte, – dass X._____ mit Eingabe vom 2. April 2019 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Y._____ verlangt, – dass eine strafrechtliche Beschwerde i.S.v. Art. 393 ff. StPO zu begründen ist (Art. 396 StPO), worauf der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung ausdrücklich hingewiesen wurde, – dass in der Begründung genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO), – dass die Anforderungen an die Beschwerdebegründung zwar nicht überspannt werden dürfen, die Beschwerdebegründung sich aber zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen hat (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3),

3 / 7 – dass auch von einem Laien eine fristgerechte und begründete Beschwerdeschrift erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 9e zu Art. 396 StPO), – dass die Staatsanwaltschaft in der Hauptbegründung für die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung anführte, die Staatsanwaltschaft Graubünden sei zuständig für die Beurteilung und Verfolgung von strafbaren Handlungen, die im Kanton Graubünden begangen worden seien (Art. 31 StPO), – dass vorliegend weder der Strafanzeige noch den durchgeführten polizeilichen Befragungen noch den restlichen Ermittlungsakten genügend Anhaltspunkte für Tathandlungen im Kanton Graubünden entnommen werden könnten, – dass somit keine Zuständigkeit des Kantons Graubünden für die Strafuntersuchung gegeben sei, – dass sich der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen in keinster Weise auseinandersetzt und namentlich nicht darlegt, weshalb entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft eine Zuständigkeit des Kantons Graubünden gegeben sein soll, – dass er sich vielmehr auf die blosse Bemerkung beschränkt, die Staatsanwaltschaft habe "die Anklagepunkte" nicht seriös und nicht umfassend geprüft und wolle "gar feststellen, dass sie für den Fall gar nicht zuständig sei", – dass er damit seinen Begründungsobliegenheiten nicht ansatzweise nachkommt, und namentlich weder aufzeigt noch belegt, inwieweit eine Tathandlung im Kanton Graubünden erfolgt sein soll, – dass aus diesem Grund auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist, – dass es damit bei der von der Vorinstanz festgestellten Unzuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Graubünden bleibt, womit es sich grundsätzlich erübrigt, auf die weiteren Punkte der Beschwerde einzugehen, – dass lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Graubünden mit Schreiben vom 9. August 2018 aufgefordert wurde, diverse Fragen zur Verdeutlichung der Strafanzeige vom 12. Juni 2018 zu beantworten (Akten Staatsanwaltschaft act. 3),

4 / 7 – dass er unter anderem ersucht wurde bekanntzugeben, wo die Taten begangen worden seien, – dass der Beschwerdeführer in seinem Antwortschreiben vom 20. August 2018 antwortete: "Alle Taten wurden durch Herrn Y._____ ausschliesslich in der Schweiz und so insbesondere beim Betreibungsamt Zug, dem Regionalgericht Bern-Mittelland sowie Obergericht des Kantons Bern begangen." (Akten Staatsanwaltschaft act. 4), – dass er somit selbst bestätigte, dass er sich nicht auf im Kanton Graubünden erfolgte Tathandlungen beruft, womit die Vorinstanz eine Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Graubünden in Anwendung von Art. 31 StPO zu Recht verneinte, – dass schliesslich selbst bei Bejahung einer Zuständigkeit die Beschwerde abzuweisen wäre, soweit überhaupt darauf einzutreten wäre, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, – dass der Beschwerdeführer moniert, die Staatsanwaltschaft habe nicht alle von ihm aufgeführten Zeugen befragt und somit die "Anklagepunkte" nicht seriös und umfassend geprüft, – dass die Strafverfolgungsbehörden nicht gehalten sind, sämtliche von einer Partei beantragten Zeugen einzuvernehmen, sondern nur soweit diese der Aufklärung einer Straftat dienende Aussagen machen können, – dass der Beschwerdeführer somit, um seiner Begründungspflicht nachzukommen, in der Beschwerde substantiiert hätte darlegen müssen, welche namentlich benannten Zeugen von der Vorinstanz hätten befragt werden müssen, und inwieweit deren Einvernahme zur Aufklärung der behaupteten Straftaten hätten beitragen können, – dass er dies unterlassen hat und ein blosser Verweis auf im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben nicht genügt (Patrick Guidon, a.a.O., N 9c zu Art. 396 StPO), womit selbst bei einer Bejahung der Zuständigkeit der Bündnerischen Strafverfolgungsbehörden auf diesen Punkt nicht eingetreten werden könnte, – dass im Übrigen die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 3. April 2008 verwies, gemäss welchem X._____ verurteilt wurde, A._____ einen Betrag von EUR

5 / 7 30'000.00 zu bezahlen, und gestützt auf welches Y._____ in Vertretung von A._____ die beanstandeten Betreibungen eingeleitet hatte (Akten Staatsanwaltschaft Beilagen zu act. 8), – dass die Vorinstanz aufgrund dessen zu Recht festgehalten hat, dass Y._____ den rechtlich vorgesehenen Weg zur Durchsetzung einer Forderung beschritten hat und nicht einzusehen ist, inwieweit dieses Verhalten einen Straftatbestand erfüllen soll, – dass namentlich auch der Einwand, mit einem Schreiben von C._____, welches nach dem Urteil des Landgerichts Freiburg verfasst worden sei, sei dem Hauptschuldner die Schuld erlassen worden, womit er als angeblicher Bürge nicht mehr belangt werden könne, unbehelflich ist, – dass nämlich, nachdem ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, dieses nicht durch eine nachträgliche Erklärung einer Drittperson, die nicht einmal Prozesspartei war, aufgehoben werden kann, – dass, sofern die mit dem aufgeführten Urteil zugesprochene Forderung mittlerweile untergegangen sein sollte, dies im Rahmen des Betreibungsverfahrens geltend zu machen wäre, – dass es sich dabei um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit handelt, – dass den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wie auch den Akten in keinster Weise zu entnehmen ist, inwieweit das Y._____ vorgeworfene Verhalten entgegen den Erwägungen der Staatsanwaltschaft einen Straftatbestand erfüllen sollte, – dass es die Staatsanwaltschaft somit auch aus diesen Gründen zu Recht ablehnte, ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen, – dass somit selbst bei einer Bejahung der Zuständigkeit des Kantons Graubünden die Beschwerde abzuweisen wäre, soweit darauf eingetreten werden könnte, – dass damit der Beschwerdeführer als unterliegende Partei kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), zumal sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 1. Mai 2019 abgewiesen wurde (Ref. Nr. SK2 19 27),

6 / 7 – dass nach Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gebühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben ist, – dass bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann, – dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, – dass aufgrund dieser Vorgaben und des entstandenen Aufwands eine Gerichtsgebühr von CHF 800.00 als angemessen erscheint, – dass kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht, zumal vom Beschwerdegegner keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde,

7 / 7 wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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