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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 25.06.2019 SK2 2019 23

25 juin 2019·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,813 mots·~9 min·3

Résumé

unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen (Kosten- und Entschädigungsfolgen) | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 7 Beschluss vom 25. Juni 2019 Referenz SK2 19 23 Instanz II. Strafkammer Besetzung Pritzi, Vorsitzender Hubert und Brunner Nydegger, Aktuar Parteien X._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Joel Steiner Morgartenstrasse 3, Postfach 3957, 6002 Luzern Gegenstand Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21.02.2018, mitgeteilt am 22.02.2018 (Proz. Nr. VV.2016.3241) Mitteilung 01. Juli 2019

2 / 7 I. Sachverhalt A. X._____ speicherte auf seinem Mobiltelefon ein Beratungsgespräch mit A._____, einer Beraterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV). In der Folge lehnte er zwei Vorstellungsgespräche ab und wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) sanktioniert. In seiner Einsprache vom 12. Januar 2016 legte er dem KIGA die Aufnahme des Beratungsgesprächs offen. Seitens des KIGA wurde gegen ihn am 22. März 2016 Strafantrag gestellt. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) teilte dem KIGA umgehend die fehlende Strafantragsberechtigung mit. In der Folge stellte A._____ am 18. April 2016 Strafantrag. B. Die Staatsanwaltschaft bestrafte X._____ mit Strafbefehl vom 20. November 2017 wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art. 179ter Abs. 1 StGB zum Nachteil von A._____ mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Auf Einsprache hin stellte die Staatsanwaltschaft nach ergänzender Untersuchung am 26. Januar 2018 die Anklageerhebung in Aussicht. C. Bei einer Vergleichsvereinbarung am 2. Februar 2018 zog A._____ ihren Strafantrag zurück. Die Staatsanwaltschaft stellte am 21. Februar 2018 das Strafverfahren ein, auferlegte X._____ die Verfahrenskosten von CHF 1'270.00 und sprach ihm keine Entschädigung zu. D. Dagegen erhob X._____ Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 3. Juli 2018 abwies und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 auferlegte (SK2 18 10). E. Gegen den kantonsgerichtlichen Beschluss erhob X._____ Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, wobei er beantragte, der vorinstanzliche Beschluss sei aufzuheben, die staatsanwaltschaftlichen Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei für das staatsanwaltschaftliche Verfahren eine Anwaltskostenentschädigung von CHF 4'449.45 zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zurückzuweisen mit der Anweisung, die Untersuchungskosten im Zusammenhang mit der Ermittlung des Datums der erstmaligen Kenntniserlangung der Strafantragsberechtigten (A._____) auszuscheiden und diese Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und ihm die damit einhergegangenen Anwaltskosten anhand der Kostennote vom 19. Januar 2018 angemessen zu entschädigen. F. Mit Urteil vom 7. März 2019 hiess das Schweizerische Bundesgericht die Beschwerde von X._____ gut, soweit es darauf eintrat, hob den kantonsgerichtli-

3 / 7 chen Beschluss vom 3. Juli 2018 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurück. Es erhob keine Kosten, sprach X._____ indes eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'000.00 zulasten des Kantons Graubünden zu. G. Auf weitere Ausführungen in den vorgehenden Entscheiden sowie in den Rechtsschriften und Stellungnahmen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Mit Urteil 6B_925/2018 vom 7. März 2019 stellte das Bundesgericht verbindlich fest, dass X._____ (in der Kosten- und Entschädigungsfrage) zu Unrecht ins Recht gefasst worden sei. Gemäss BGE 108 IV 161 E. 2c schütze Art. 179ter StGB ein Gespräch nur, wenn es sich um Äusserungen im privaten Bereich handle. Das sei vorliegend angesichts eines Auskunftsersuchens bei einer Amtsstelle der RAV nicht der Fall. X._____ lasse sich mithin kein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten im Sinne von Art. 28 ZGB vorhalten, das zur Überbindung der Verfahrenskosten unter dem Titel von Art. 426 Abs. 2 StPO berechtigen würde. X._____ habe die Aufnahme des Beratungsgesprächs nie bestritten und die Aufnahme von sich aus zu allem Anfang offengelegt. Die Verfahrenskosten seien durch den Strafantrag und die dadurch veranlassten Untersuchungen der Staatsanwaltschaft verursacht worden. Dies alles sei X._____ weder straf- noch zivilrechtlich vorwerfbar (Erwägung 1.5). 2.1. Entsprechend den vorstehend wiedergegebenen Erwägungen des Bundesgerichts sind die Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 1'270.00 auf die Staatskasse zu nehmen. Sie verbleiben beim Kanton Graubünden und gehen zulasten der Staatsanwaltschaft. Eine Kostenüberwälzung an die Strafantragstellerin (A._____) gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO fällt vorliegend ausser Betracht, da nicht gesagt werden kann, diese habe mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert. Dies insbesondere deshalb nicht, weil dem Wortlaut von Art. 179ter StGB nicht entnommen werden kann, dass der Tatbestand nur das Aufnehmen privater Gespräche unter Strafe stellt. In Art. 179ter StGB ist die Rede von einem nichtöffentlichen Gespräch, was nicht gleichbedeutend ist mit einem Gespräch im privaten Rahmen. Von A._____ als juristischer Laiin konnte nicht erwartet werden, dass sie die mit BGE 108 IV 161 begründete (und von der Lehre kritisierte) Bundesgerichtspraxis kannte.

4 / 7 2.2. Im Übrigen ist X._____ für seine Aufwendungen im Vorverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). X._____ verlangte im Verfahren SK1 18 10 wie auch vor Bundesgericht in seinem Eventualantrag, er sei für das Vorverfahren mit CHF 4'449.45 ausseramtlich zu entschädigen. Die Höhe der geltend gemachten Entschädigung stützt sich dabei auf die Honorarnote vom 19. Januar 2018 (StA act. 1.30). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren reichte X._____ eine Honorarnote in Höhe von CHF 5'082.20 ein (KG act. G.1.b). Im Vergleich zur Honorarnote vom 19. Januar 2018 macht der Verteidiger von X._____ einen zusätzlichen Aufwand von 2.31 Stunden für den Zeitraum vom 29. Januar 2018 bis zum 9. Februar 2018 geltend (Studium Parteimitteilung, Ausarbeitung Vergleichsvereinbarung etc.). Dieser Aufwand ist an sich ausgewiesen und nicht zu beanstanden. Unerklärlich bleibt aber, warum der Verteidiger von X._____ die angepasste Honorarnote nicht bereits mit seiner Beschwerde vom 5. März 2018 ins Recht legte, sondern stattdessen seinem Antrag auf ausseramtliche Entschädigung im Vorverfahren die Honorarnote vom 19. Januar 2018 zugrunde legte. Diese Nachlässigkeit schadet X._____ vorliegend indes nicht, da sein Entschädigungsanspruch von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 429 Abs. 2 StPO). Für die Berechnung der Parteientschädigung ist mithin die Honorarnote vom 15. März 2019 (KG act. G.1.b) massgebend. Der dort in Rechnung gestellte Aufwand von 20.92 Stunden ist angesichts der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden. Als Stundenansatz legt der Rechtsvertreter von X._____ CHF 250.00 zugrunde (CHF 5'233.40 / 20.92 Stunden). Ein Stundenansatz der anwaltlichen Vertretung zwischen 210 und 270 Franken gilt als üblich (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]). Sofern keine Honorarvereinbarung nachgewiesen wird, ist die Entschädigung gemäss konstanter Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden auf Basis des mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00 zu berechnen (vgl. statt vieler Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 14 18 vom 12. November 2014, E. 20b m.w.H.). Der eingereichten Anwaltsvollmacht (StA act. 1.1) ist zwar zu entnehmen, dass sich die Klientschaft zur Zahlung des Honorars und aller Auslagen "gemäss der rückseitigen, separaten Honorarvereinbarung" verpflichte. Eine solche Honorarvereinbarung befindet sich jedoch weder auf der Rückseite der Anwaltsvollmacht noch sonst wo in den Akten. Demzufolge ist von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 auszugehen, was ein Honorar nach Zeitaufwand von CHF 5'020.80 ergibt. Hinzu kommen Fotokopien (CHF 76.50), Porti (CHF 17.30) und Reisespesen (CHF 104.00), somit Auslagen von total CHF 197.80. Der Aufwand beträgt damit CHF 5'218.60 (CHF 5'020.80 +

5 / 7 CHF 197.80). Wie sich aus einem Vergleich mit der Honorarnote vom 19. Januar 2018 (StA act. 1.30) zeigt, verfuhr der Rechtsvertreter von X._____ bezüglich der unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze (8.0% bis 31.12.2017 / 7.7% ab 1.1.2018) dergestalt, dass er der Berechnungsperiode mit einem Mehrwertsteuersatz von 8.0% Auslagen und Porti in Höhe von CHF 85.50 (CHF 73.50 + CHF 12.00) zuschlug, währendem er die Reisespesen in Höhe von CHF 104.00 bei der Berechnungsperiode mit einem Mehrwertsteuersatz von 7.7% berücksichtigte. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und wird vorliegend übernommen. Gestützt auf die Honorarnote vom 15. März 2019 kommen nun für die Berechnungsperiode mit einem Mehrwertsteuersatz von 7.7% Kosten für Fotokopien von CHF 3.00 (CHF 76.50 - CHF 73.50) und Kosten für Porti von CHF 5.30 (CHF 17.30 - CHF 12.00), d.h. Auslagen von insgesamt CHF 8.30, hinzu. Für die erste Berechnungsperiode (8.0% MWSt.) ergibt sich somit eine Entschädigung von CHF 3'381.60 ([CHF 3'045.60 + CHF 85.50] ./. 8.0% MWSt.), für die zweite Berechnungsperiode (7.7% MWSt.) eine Entschädigung von CHF 2'248.25 ([CHF 1'975.20 + CHF 104.00 + CHF 8.30] ./. 7.7% MWSt.), insgesamt somit CHF 5'629.85. Davon abzuziehen ist das Honorar im Verfahren VV.2016.3241 in Höhe von CHF 777.00, sodass eine ausseramtliche Entschädigung für das Vorverfahren von CHF 4'852.85 resultiert. In dieser Höhe ist X._____ durch den Kanton Graubünden zu entschädigen, wobei die Entschädigung zulasten der Staatsanwaltschaft geht. 3. Damit verbleibt, über die Kosten und Entschädigung im kantonalen Beschwerdeverfahren zu entscheiden. 3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend obsiegt X._____ vollständig, sodass die Kosten des Beschwerdeverfahrens - welche im Verfahren SK2 18 10 auf CHF 1'500.00 festgesetzt wurden und dabei belassen werden - beim Kanton Graubünden verbleiben und zulasten des Kantonsgerichts gehen. 3.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Da X._____ für das Beschwerdeverfahren keine Kosten auferlegt werden (vgl. oben Erwägung 3.1.), ist ihm eine angemessene ausseramtliche Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015, E. 1.3 m.w.H.). In seiner Honorarnote vom 15. März 2019 (KG act. G.1.a) macht der Rechtsvertreter von X._____ einen Aufwand von 9.57 Stunden geltend, was angesichts der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Allerdings ist auch hier der Stundenansatz von CHF

6 / 7 250.00 auf CHF 240.00 zu kürzen (vgl. oben Erwägung 2.2), sodass ein Honorar nach Zeitaufwand von CHF 2'296.80 resultiert. Hinzu kommen Auslagen in Höhe von CHF 29.50. Damit ergibt sich eine Entschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren von insgesamt CHF 2'505.40 ([CHF 2'296.80 + CHF 29.50] ./. 7.7% MWSt.). Die Entschädigung geht zulasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt.

7 / 7 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. Februar 2018 wird aufgehoben. 2.1. Die Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 1'270.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und gehen zulasten der Staatsanwaltschaft. 2.2. Für das Vorverfahren wird X._____ eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 4'852.85 (inkl. Spesen und MWSt.) zulasten des Kantons Graubünden zugesprochen, welche von der Staatsanwaltschaft bezahlt wird. 3.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden bezahlt. 3.2. Für das Beschwerdeverfahren wird X._____ eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 2'505.40 (inkl. Spesen und MWSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden zugesprochen, welche aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden bezahlt wird. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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