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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 06.02.2019 SK2 2018 67

6 février 2019·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·959 mots·~5 min·3

Résumé

Bankauskunft und Edition | Beschwerde gegen StA, Andere Untersuchungsmassnahme

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 5 Verfügung vom 6. Februar 2019 Referenz SK2 18 67 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Nydegger, Aktuar Parteien X._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann Quaderstrasse 18, Postfach 551, 7001 Chur Gegenstand Bankauskunft und Edition Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 05.11.2018, mitgeteilt am 06.11.2018 (Proz. Nr. VV.2015.373) Mitteilung 11. Februar 2019

2 / 5 In Erwägung, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen A._____ Ermittlungen wegen des Verdachts auf strafbares Verhalten (Veruntreuung etc.) führt, – dass A._____ als Mitglied des Verwaltungsrates der X._____ (nachfolgend: X._____) fungiert, – dass die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang die B.1_____ mit Verfügung vom 5. November 2018, mitgeteilt am 6. November 2018, aufforderte, ihr innert 10 Bankwerktagen diverse Unterlagen (Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoauszüge für den Zeitraum ab Kontoeröffnung 2011 bis heute) des Kontos mit der Nummer _____, lautend auf die X._____, herauszugeben, – dass die X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dagegen am 19. November 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhob, wobei sie beantragte, besagte Verfügung der Staatsanwaltschaft sowie die darauf fussende Delegation an die Kantonspolizei seien aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden, – dass die B.1_____ der Staatsanwaltschaft am 22. November 2018 die gewünschten Unterlagen zukommen liess (StA act. 2.45), – dass die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 3. Dezember 2018 das kostenfällige Nichteintreten, evtl. die Abweisung der Beschwerde, beantragte, – dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 3. Januar 2019 an ihren Rechtsbegehren festhielt, – dass zur Beschwerde jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO), – dass, wer ein Rechtsmittel im Sinne von Art. 379 ff. StPO ergreift, grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides zu haben braucht (Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012, E. 2.3 m.w.H.),

3 / 5 – dass die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde zunächst die Herausgabe der von der B.1_____ verlangten Unterlagen zu verhindern versucht, – dass die B.1_____ - wie erwähnt - der Staatsanwaltschaft am 22. November 2018 die gewünschten Unterlagen zukommen liess, worauf die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2018 hinwies (vgl. KG act. A.2), sodass auch die Beschwerdeführerin Kenntnis von diesem Umstand hatte, – dass die Beschwerdeführerin ungeachtet dessen mit Replik vom 3. Januar 2019 an ihrer Beschwerde festhielt (vgl. KG act. A.3), – dass nach erfolgter Herausgabe kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Aufhebung einer Editionsverfügung besteht, sofern damit die Herausgabe als solche verhindert werden soll (vgl. Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 18 2 vom 2. August 2018), – dass das Rechtschutzinteresse mit Einreichung der Unterlagen durch die B.1_____ - und damit nach Beschwerdeerhebung - weggefallen ist, sodass das Beschwerdeverfahren insofern als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass damit offenbleiben kann, ob gegen eine Editionsverfügung überhaupt Beschwerde erhoben werden kann (vgl. die Hinweise in der Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 18 2 vom 2. August 2018 [in fine]), – dass im Übrigen auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Beschlagnahme nicht weiter einzugehen ist, da vorliegend nicht eine Beschlagnahme, sondern eine Edition zur Diskussion steht, – dass die Beschwerdeführerin ausserdem die in der Editionsverfügung enthaltene Delegation an die Polizei (Einholung weiterer Unterlagen etc.) bemängelt, – dass hierzu in der Sache selbst lediglich zu bemerken ist, dass grundsätzlich alle Arten von Beweiserhebungen an die Polizei delegiert werden können (Urteil des Bundesgerichts 1B_730/2011 vom 25. Juni 2012, E. 2.2), – dass eine Delegation namentlich auch hinsichtlich weiterer Editionen zulässig ist, zumal ein reines Herausgabeersuchen (ohne Strafandrohung für den Unterlassungsfall) keine Zwangsmassnahme darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2007 vom 23. Juli 2007),

4 / 5 – dass eine Delegation an die Polizei aufgrund ihres Charakters als behördeninterne Anordnung nicht mit Beschwerde angefochten werden kann (Esther Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 12 zu Art. 312 StPO m.w.H.), – dass insofern auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, – dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 3. Januar 2019 schliesslich vorbringt, sie stelle ein Siegelungsgesuch (vgl. KG act. A.3), – dass ein solches Siegelungsgesuch bei der Staatsanwaltschaft zu stellen ist und im vorliegenden Beschwerdeverfahren folglich nicht behandelt werden kann, – dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der Zustellung der Replik der Beschwerdeführerin Kenntnis vom Siegelungsgesuch erhalten und - sofern nicht bereits erfolgt - dieses zu behandeln hat, – dass, soweit das Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, – dass die vorliegende Angelegenheit gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) durch den Vorsitzenden in einzelrichterlicher Kompetenz erledigt wird, – dass bei diesem Ausgang des Verfahrens nach Art. 428 Abs. 1 StPO die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, – dass die Kosten in Anwendung von Art. 8 und 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühr in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 800.00 festgelegt werden, – dass keine Parteientschädigungen zu sprechen sind,

5 / 5 wird erkannt: 1. Soweit das Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten der X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: