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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 05.06.2019 SK2 2018 64

5 juin 2019·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·3,919 mots·~20 min·3

Résumé

mehrfaches Vergehen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG i.V. mit Art. 23 UWG | Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 13 Beschluss vom 05. Juni 2019 Referenz SK2 18 64 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Pritzi und Brunner Richter, Aktuarin Parteien lic. iur. X._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Brüesch Werkstrasse 2, 7000 Chur gegen Dr. med. Y.1_____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.2_____ Dr. iur. Y.2_____ Beschwerdegegner Gegenstand mehrfaches Vergehen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG Anfechtungsobj. Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 29. Oktober 2018, mitgeteilt am gleichen Tag (Proz. Nr. VV.2018.1648) Mitteilung 06. Juni 2019

2 / 13 I. Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 machte Y.1_____, vertreten durch Y.2_____, beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein Verfahren gegen die Gemeinde O.1_____ und den Kanton Graubünden anhängig. Gegenstand des Verfahrens bildet eine Schadenersatzforderung aus Verantwortlichkeit in Höhe von rund CHF 1.8 Mio. Soweit vorliegend interessierend macht Y.1_____ im Verantwortlichkeitsverfahren geltend, X._____ als Notar habe ihn, Y.1_____ als Verkäufer, anlässlich der Erstellung einer öffentlichen Verkaufsurkunde vom 4. Januar 2005 widerrechtlich und schuldhaft geschädigt. Dies habe X._____ angeblich durch vorsätzliches Verschweigen der im Grundbuch nicht eingetragenen Anmerkung der im Jahr 1997 verfügten Nutzungsbeschränkung als Erstwohnung bewirkt. In der Folge habe Y.1_____ seine Liegenschaft im Jahre 2013 lediglich zu einem Preis von CHF 2.3 Mio. anstatt CHF 4.15 Mio. verkaufen können (vgl. act. StA.1.8; act. StA.4.1; act. B.1). B. Am 22. Februar 2018 erstattete X._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen Y.1_____ und Y.2_____ wegen mehrfachen unlauteren Wettbewerbes gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) in Verbindung mit Art. 23 UWG (act. StA.4). Gemäss Strafanzeige haben Y.1_____ und Y.2_____ X._____ in seiner Kundschaft, seinem Kredit, seinem beruflichen Ansehen sowie in seinem Geschäftsbetrieb als auch sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen durch unlauteren Wettbewerb bedroht und verletzt. Ihnen wird vorgeworfen, schwere strafrechtlich relevante Anschuldigungen gegen X._____ in schriftlichen Äusserungen erhoben und diese dem kantonalen Verwaltungsgericht, einer unbekannten Vielzahl von Mitarbeitern der beiden beklagten Gemeinwesen und deren Vertretern zur Kenntnis gebracht zu haben. Die relevanten Anschuldigungen fänden sich zum einen in der Replikschrift vom 20. November 2017 des Verantwortlichkeitsverfahrens, welche Y.2_____ für Y.1_____ erstellt und dem Verwaltungsgericht eingereicht habe. Zum anderen seien die Widerhandlungen in der anschwärzenden Instruktion von Y.2_____ und Y.1_____ zu erblicken, mit welcher sie das Strafrechtsgutachten vom 4. September 2017 erstellen liessen und welches sie ihrer Replikschrift beigelegt haben. C. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 16. Juli 2018 eine Strafuntersuchung gegen Y.1_____ und Y.2_____ wegen mehrfachen Vergehens gegen das UWG (vgl. act. StA.1.1).

3 / 13 D. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 sistierte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren (Sistierungsverfügung; act. StA.1.8; act. B.1). Sie hielt hierzu im Wesentlichen fest, dass der Ausgang des Verantwortlichkeitsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht für die Beantwortung eines allfälligen Verstosses gegen das UWG von Relevanz sei. Ausserdem werde das Verfahren vor Verwaltungsgericht noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Es erscheine daher zweckmässig, das vorliegende Strafverfahren zu sistieren (vgl. zum Ganzen nachstehend E. 3.1.; act. B.1). E. Gegen diese Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft erhob X._____ (fortan Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. November 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei ersatzlos aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren VV.2018.1648 in jeder Hinsicht voranzutreiben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, die Akten der Strafuntersuchung VV.2018.1648 seien beizuziehen (act. A.1). F. Der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden stellte die Beschwerde mit Verfügung vom 9. November 2018 Y.1_____ und Y.2_____ (fortan Beschwerdegegner bzw. Beschwerdegegner 1 und Beschwerdegegner 2) sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zu. Gleichzeitig forderte der Vorsitzende die Staatsanwaltschaft auf, dem Kantonsgericht sämtliche Akten mit Aktenverzeichnis einzureichen. Er gewährte jeweils eine Frist bis zum 22. November 2018 (act. D.1). G. Am 22. November 2018 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme unter Beilage der Akten hierorts ein. Sie stellte den Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. A.2). H. Mit Eingabe vom 22. November 2018 ersuchte der Beschwerdeführer den Vorsitzenden der hiesigen Kammer, den Beschwerdegegnern zwar die Beschwerde samt Beilagen zur Einsicht zuzustellen, ihnen jedoch keine Einsicht in die Akten des Strafverfahrens zu gewähren. Mangels Untersuchungshandlungen lägen die Voraussetzungen zur Ausübung des strafprozessualen Akteneinsichtsrechts grundsätzlich nicht vor (act. A.3). I. Innert erstreckter Frist nahm der Beschwerdegegner 2 zur Beschwerde für sich selbst sowie als Rechtsanwalt des Beschwerdegegners 1 Stellung. Sie schlossen sich dem Beschwerdeführer insoweit an, als dass die Beschwerde gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft richterlich anzuweisen sei, das Strafverfah-

4 / 13 ren ohne Verzug weiterzuführen. Zudem beantragten sie die gesetzliche Kostenund Entschädigungsfolge. Der Stellungnahme legte der Beschwerdegegner 2 eine Vollmacht datierend vom 20. März 2016 des Beschwerdegegners 1 bei (act. D.2; act. D.3; act. A.4; act. G.1). J. Der Vorsitzende liess die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sowie diejenige der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 zur Kenntnisnahme zukommen, unter dem Hinweis, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei (act. D.4). K. Nach Eingang einer unaufgeforderten Replik des Beschwerdeführers (act. A.5) wurde der Staatsanwaltschaft sowie den Beschwerdegegnern Frist zur Duplik angesetzt. Der Beschwerdegegner 2 wurde zudem aufgefordert, eine aktuelle, sich auf das vorliegende Verfahren beziehende Vollmacht des Beschwerdegegners 1 einzureichen. Seitens des Beschwerdegegners 2 ging eine duplizierende Stellungnahme samt Vollmacht fristgerecht beim Kantonsgericht ein (act. D.5; act. A.6). Die Staatsanwaltschaft teilte indessen mit, auf eine Duplik zu verzichten (act. A.7). Beide Eingaben wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (act. D.6). L. Auf die weitergehenden Ausführungen in den Akten, in der angefochtenen Sistierungsverfügung sowie in den Rechtsschriften ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen. II. Erwägungen 1. Nach Art. 314 Abs. 5 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen eine Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist nach Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. Juni 2010 (EGzStPO; BR 350.100) das Kantonsgericht von Graubünden. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Der Beschwerdeführer hat sich bereits mit seinem Strafantrag als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konstituiert (Art. 118 StPO; act. StA.4.1, S. 9, Ziff. 5). Er ist deshalb zur Beschwerde legitimiert. Die Staatsanwaltschaft hat die angefochtene Sistierungsverfügung vom 29. Oktober 2018 den Parteien gleichentags schriftlich

5 / 13 mitgeteilt. Das genaue Datum der Entgegennahme der Verfügung durch den Beschwerdeführer ist nicht bekannt. Selbst wenn ihm die Verfügung jedoch sogleich tags darauf zugestellt worden sein sollte, wäre die Beschwerdefrist frühestens am 9. November 2018 abgelaufen. Mit der am 7. November 2018 der Post übergebenen und schriftlich begründeten Beschwerde hat der Beschwerdeführer somit die Frist- und Formerfordernisse gewahrt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Sie stellt somit ein umfassendes, also ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel dar. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196 – 457 StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO). 3.1. Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenssistierung damit, dass das Strafverfahren vom Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht abhänge. Das Verwaltungsgericht habe insbesondere festzustellen, ob der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Notar die Beratungs- und Belehrungspflicht der am Geschäft beteiligten Parteien verletzt habe. Die Klärung einer allfälligen Verletzung der Beratungs- und Belehrungspflicht spiele für die im Strafverfahren angezeigte mehrfache Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG aufgrund der angeblich unwahren, irreführenden oder unnötig verletzenden Tatsachenbehauptungen im Gutachten vom 4. September 2017 sowie in der Replik vom 20. November 2017 eine nicht unerhebliche Rolle. Diese Frage solle vorerst vom Verwaltungsgericht geklärt werden. Sollte das Verwaltungsgericht ein Fehlverhalten des Notars bejahen, so sei dieser Umstand im Rahmen des Vorwurfs des unlauteren Verhaltens gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG im Strafverfahren entsprechend zu würdigen (act. B.1). 3.2. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass von einer Sistierung nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden dürfe. Der Ausgang eines anderen Verfahrens sei nur ausnahmsweise und etwa dann abzuwarten, wenn ihm präjudizierende Bedeutung für das Strafverfahren zukomme. Die angefochtene Verfügung zeige nicht auf, inwiefern die Strafuntersuchung vom Verantwortlichkeitsprozess abhängig sei und von jenem Verfahren eine bestimmende Wirkung auf das Strafverfahren ausgehe. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb dessen (endgültige)

6 / 13 Entscheidung abgewartet werden müsste und dürfte. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren werde nicht über das Vorliegen von Widerhandlungen gegen das UWG entschieden. Dem Verwaltungsgericht sei auch nicht bekannt, welche Behauptungen der Beschwerdeführer als unlauter verzeigt habe. Wäre die Frage einer Verletzung der notariellen Beratungs- und Belehrungspflicht durch den Beschwerdeführer im Jahr 2005 für die Behandlung der Strafanzeige von Bedeutung, könne die Staatsanwaltschaft dies ohne Weiteres selbst prüfen (act. A.1). 3.3. In ihrer Stellungnahme führt die Staatsanwaltschaft aus, die Konnexität zwischen dem Verfahren vor Verwaltungsgericht und der Strafuntersuchung sei ausgewiesen. Der Hinweis darauf, dass die Staatsanwaltschaft diese Vorfrage auch selbst prüfen könne, sei unbehelflich. Dieses Argument könne beim Sistierungsgrund von Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO in den meisten Fällen vorgebacht werden und würde diese Bestimmung daher nahezu obsolet machen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht ersichtlich. Zudem trete die Verjährung im vorliegenden Fall erst im Herbst 2027 ein (act. A.2). 3.4. Demgegenüber schliessen die Beschwerdegegner in ihrer Stellungnahme ebenfalls auf Gutheissung der Beschwerde. Beim angeblichen Fehlverhalten des Notars gehe es um die Unterlassung der Aufklärungspflicht einerseits und um den Betrugsvorwurf gemäss Gutachten von Strafrechtsprofessor Dr. A._____ andererseits. Bezüglich dieses Sachverhaltes seien die Akten des Schadenersatzprozesses umfassend und aussagekräftig. Eine Änderung des Sachverhaltes im Verlaufe des Schadenersatzprozesses vor Verwaltungsgericht sei nicht zu erwarten. Aufgrund dieses Aktenmaterials könnten sich sowohl der Staatsanwalt und gegebenenfalls auch der Sachrichter, sofern es zu einer Anklage kommen sollte, ein umfassendes Bild über die relevante Sach- und Rechtslage machen, die ein Urteil ermöglichen dürfte. Das Abwarten auf die Ergebnisse des Schadenersatzprozesses mache vor diesem Hintergrund keinen Sinn, nachdem der Rechtsfall im Strafpunkt in tatbeständlicher Hinsicht sozusagen spruchreif sei, von den noch zu tätigenden Einvernahmen der Beschwerdegegner als Beschuldigte und des Beschwerdeführers als Strafantragsteller abgesehen. Die Staatsanwaltschaft sei um die umgehende Weiterführung des Strafprozesses anzuhalten, damit der Rechtsfall im Interesse der involvierten Beschwerdegegner zeitnah zum Abschluss gebracht werden könne (act. A.4, insb. S. 4). 4. Die Sistierung des Verfahrens ermöglicht, Voruntersuchungen, die wegen äusserer Gründe weder weitergeführt noch durch Verfahrenseinstellung oder Anklageerhebung abgeschlossen werden können, unter bestimmten Umständen vorübergehend ad acta zu legen. Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung

7 / 13 sistieren, namentlich wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO). Art. 314 Abs. 1 StPO ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet, wobei die Staatsanwaltschaft über einen Ermessensspielraum verfügt. Die vorläufige Einstellung des Verfahrens erfordert mithin eine Interessenabwägung (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 1 zu Art. 314 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Dontasch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel/Zürich/Genf 2014, N 4 und 4a zu Art. 314 StPO). Die Sistierung steht in einem Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV. Diesem kommt im Strafrecht besondere Bedeutung zu (vgl. BGE 119 Ib 311 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1B_231/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 4.1). Es verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zu Ende zu führen (Art. 5 StPO; BGE 133 IV 158 E. 8; 119 Ib 311 E. 5). Das Beschleunigungsgebot setzt der Verfahrenssistierung somit Grenzen. Von der Möglichkeit einer Sistierung ist entsprechend nur zurückhaltend Gebrauch zu machen; im Zweifel hat das Beschleunigungsgebot Vorrang. Das Beschleunigungsgebot ist insbesondere verletzt, wenn eine Behörde ein Verfahren ohne objektive Gründe sistiert (Urteile des Bundesgerichts 1B_212/2009 vom 20. Januar 2010 E. 2.1 bis 2.4 = Pra 99 Nr. 57; 1B_67/2011 vom 13. April 2011 E. 4; 1B_421/2012 vom 19. Juni 2013 E. 2.3; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, a.a.O., N 4 zu Art. 314 StPO; Esther Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196 – 457 StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 9 zu Art. 314 StPO). Die Sistierung eines Strafverfahrens bis zum Abschluss eines anderen Verfahrens rechtfertigt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung demzufolge nur, wenn das Ergebnis des anderen Verfahrens tatsächlich eine Rolle für den Ausgang des sistierten Strafverfahrens spielen kann und die Beweiserhebung des Strafverfahrens massgeblich erleichtert. Die Strafverfolgungsbehörden haben grundsätzlich auch vorfrageweise Rechtsfragen aus anderen Bereichen, wie insbesondere dem Zivilrecht abzuklären und zu entscheiden (Urteile des Bundesgerichts 1B_212/2009 vom 20. Januar 2010 E. 2.1 bis 2.4 = Pra 99 Nr. 57; 1B_67/2011 vom 13. April 2011 E. 4; 1B_721/2011 vom 7. März 2012 E. 3.1; 1B_421/2012 vom 19. Juni 2013 E. 2.1). 5. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung zu Recht sistiert hat, um das Ergeb-

8 / 13 nis des Verantwortlichkeitsverfahrens abzuwarten. Zu prüfen ist mithin, inwieweit das Erkenntnis im verwaltungsrechtlichen Verfahren konstitutiv für das zu sistierende Strafverfahren ist. 6. Der Vorwurf der Strafanzeige geht dahin, dass der Beschwerdegegner 1, vertreten durch den Beschwerdegegner 2, in der Replik im Verfahren vor Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer der Begehung eines Betruges bezichtigt habe (vgl. act. StA.4.1). Im Vorwurf des Betrugs sieht der Beschwerdeführer eine Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG verwirklicht. In der Strafanzeige werden zudem rund vierzig weitere in diesem Zusammenhang getätigte Äusserungen inkriminiert, die eine unlautere Anschwärzung enthalten sollen (act. StA.4.1). 6.1. Die Staatsanwaltschaft wird im Strafverfahren zu untersuchen haben, ob sich die Beschwerdegegner durch die verzeigten Äusserungen der Widerhandlung gegen das UWG im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG schuldig gemacht haben. Demgegenüber werden im Verfahren vor Verwaltungsgericht die Grundlagen für die behauptete Staatshaftung des Kantons Graubünden und der Gemeinde O.1_____ zu erörtern sein. Entsprechend wird zu beurteilen sein, ob der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Notar die Beratungs- und Belehrungspflicht der am Geschäft beteiligten Parteien verletzt hat. Daraus ergibt sich, dass den beiden Verfahren weitgehend nicht deckungsgleiche Fragestellungen zugrunde liegen. Zwischen der Strafuntersuchung und dem Verfahren vor Verwaltungsgericht besteht selbstredend ein Zusammenhang. Allein die Erwartung der Staatsanwaltschaft auf die Klärung einer allfälligen Verletzung der Beratungs- und Belehrungspflicht bzw. des Betrugsvorwurfs, lässt jedoch nicht den Schluss zu, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts sei für den weiteren Gang des Strafverfahrens unentbehrlich. Eine Sistierung für die Beantwortung von Teilfragen scheint ausserdem von vornherein nicht gerechtfertigt, zumal die Strafbehörde ohnehin nicht an die Beurteilung des Verwaltungsgerichts gebunden wäre. 6.2. Das Verwaltungsgericht wird im Rahmen des Verantwortlichkeitsverfahrens keine lauterkeitsrechtlichen Erwägungen zu den fraglichen Äusserungen tätigen. Die Staatsanwaltschaft wird somit nicht umhin kommen, den Unlauterkeitstatbestand im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG auf seine strafrechtliche Relevanz gemäss Art. 23 UWG selbständig zu prüfen. Zwar erscheint es nachvollziehbar, dass sich die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Pflichtverletzung bzw. des Betrugsvorwurfes Erkenntnisse aus dem verwaltungsrechtlichen Verfahren erhofft, der Vorwurf des Betrugs ist aber lediglich eine der sich in der Strafuntersuchung

9 / 13 stellenden Fragen. Kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft durchaus selbst in der Lage ist, diesen Vorwurf zu beurteilen. Daran ändert auch der Einwand der Staatsanwaltschaft nichts, wonach dieses Argument beim Sistierungsgrund von Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO in den meisten Fällen vorgebacht werden könne und Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO unter anderem verhindere, dass unterschiedliche Behörden in der gleichen Sache zu unterschiedlichen Beurteilungen kämen (vgl. act. A.2). Zum einen handelt es sich letztlich um eine strafrechtliche Vorfrage, zu deren Beantwortung die Staatsanwaltschaft sogar besser geeignet scheint als das Verwaltungsgericht. Schliesslich ist sie die Spezialbehörde auf dem Gebiet des Strafrechts und nicht das Verwaltungsgericht. Zum anderen erweist sich das von der Staatsanwaltschaft angeführte Argument der Vermeidung von Widersprüchen in den beiden Verfahren als sachfremd. Für beide Verfahren relevant und damit potenziell widersprüchlich erscheint einzig die Frage nach einer Verletzung der notariellen Beratungs- und Belehrungspflicht durch den Beschwerdeführer bzw. der Betrugsvorwurf. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG handelt jedoch insbesondere unlauter, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Wer vorsätzlich (oder eventualvorsätzlich) unlauteren Wettbewerb nach dieser Bestimmung begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 23 Abs. 1 UWG; Mathis Berger, in: Hilty/Arpagaus [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Basel 2013, N 21 zu Art. 23 UWG). Die Prüfung der Unlauterkeit erschöpft sich somit nicht per se in der blossen Bejahung oder Verneinung einer Pflichtverletzung. Das Strafverfahren, dessen Gegenstand zudem zahlreiche weitere inkriminierte Äusserungen bilden, zu sistieren, um vorab die Klärung dieser Frage im verwaltungsrechtlichen Verfahren abzuwarten, ist daher nicht angängig. Darüber hinaus ist ohnehin fraglich, ob für die Bejahung einer Staatshaftung des Kantons Graubünden bzw. der Gemeinde O.1_____, die Bejahung eines Betrugs erforderlich ist, oder ob eine Verletzung der Beratungs- und Belehrungspflicht nicht genügen würde. Die Frage nach einem Betrug könnte sich allenfalls im Zusammenhang mit der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist gegenüber der zehnjährigen Verwirkungsfrist gemäss dem früheren Staatshaftungsgesetzes stellen. Diesbezügliche Überlegungen sind allerdings dem Verwaltungsgericht zu überlassen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist dies nicht zu entscheiden, zumal die entsprechenden Entscheidgrundlagen fehlen. 6.3. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt (act. A.1, S. 7), kommt ihm im Verwaltungsgerichtsverfahren keine Parteistellung zu. Dies steht der Sistierung

10 / 13 gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO nicht entgegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_721/2011 vom 7. März 2012 E. 3.4; 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.4). Indessen kann sich der Entscheid des Verwaltungsgerichts somit auch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht präjudizierend auf das Strafverfahren auswirken. 6.4. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, weshalb im Hinblick auf die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers als Urkundsperson im Verantwortlichkeitsverfahren mit der Weiterführung der Untersuchung zuzuwarten wäre. In diesem Sinne kommt dem Ausgang des verwaltungsrechtlichen Verfahrens keine konstitutive Wirkung für das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner zu. Eine Beurteilung der erhobenen Vorwürfe ist vielmehr unabhängig von Erkenntnissen aus dem Verantwortlichkeitsverfahren möglich und angebracht. 7. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft erscheint das von ihr gewählte Vorgehen im Übrigen auch unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots nicht gänzlich unproblematisch, ist doch für die in Umfang und Komplexität wohl enger begrenzte Strafuntersuchung, grundsätzlich ein schnellerer Abschluss zu erwarten. Bei der Abwägung zwischen dem Interesse des Beschwerdeführers an einer unverzüglichen Weiterführung der Untersuchung und dem Interesse der Staatsanwaltschaft an einer Verfahrenssistierung fällt als wesentlicher Faktor zudem ins Gewicht, dass nicht nur der Beschwerdeführer selbst als Strafantragssteller, sondern auch die Beschwerdegegner als Beschuldigte sich gegen eine Sistierung aussprechen (vorstehend E. I. und 3.4.; act. A.4; act. A.6). Wie die Staatsanwaltschaft selbst festhält (act. A.2, S. 2), schützt das Beschleunigungsgebot primär die Interessen der beschuldigten Person (Sarah Summers, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1 – 195 StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 1 zu Art. 5 StPO; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, a.a.O., N 1 zu Art. 5 StPO). Die Sistierung ist auch mit Blick auf das Beschleunigungsgebot abzulehnen. 8. Bleibt zu prüfen, inwiefern ein Eingriff der Beschwerdeinstanz in den Ermessensspielraum der Staatsanwaltschaft erfolgen soll. Die Sistierung ist laut gesetzlicher Vorschrift in das Ermessen der Staatsanwaltschaft gestellt (Art. 314 StPO; vgl. vorstehend E. 4. mit Hinweisen). Die Beschwerdeinstanz hat die ihr durch die Strafprozessordnung eingeräumte freie und umfassende Kognition grundsätzlich voll auszuschöpfen. Andernfalls beginge sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. eine formelle Rechtsverweigerung. Insbesondere wo die Beschwerdeinstanz nicht die gleiche spezielle Sachkenntnis hat, muss ihr allerdings zugebilligt werden, nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abzu-

11 / 13 weichen und ihr eigenes Ermessen anstelle des Ermessens der Vorinstanz (ausgenommen des erstinstanzlichen Sachgerichts) zu setzen (Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel/Zürich/Genf 2014, N 39 f. zu Art. 393 StPO; Patrick Guidon, a.a.O., N 17 ff. zu Art. 393 StPO). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren haben beide Parteien ihr Interesse an der zügigen Fortsetzung des Strafverfahrens zum Ausdruck gebracht. Dieser Interessenslage der unmittelbar Involvierten ist gegenüber derjenigen der Staatsanwaltschaft der Vorrang einzuräumen. Namentlich die Beschwerdegegner als Beschuldigte haben ein erhebliches und schützenswertes Interesse nach beförderlicher Klärung der Sache und Erledigung des Strafverfahrens. Dass derzeit weder die Gefahr einer Verjährung der verzeigten Straftaten noch ein Beweismittelverlust droht (vgl. act. B.1; act. A.2, S. 2), vermag daran nichts zu ändern. Letztlich erfordert die Entscheidung über die vorliegende Sistierung auch keine speziellen Sachkenntnisse im vorstehenden Sinne. Die Auferlegung einer besonderen Zurückhaltung durch die Beschwerdeinstanz erscheint mithin nicht angezeigt. 9. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Sistierungsverfügung. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die beiden Beschwerdegegner werfen darüber hinaus diverse Fragen auf, welche nicht direkt im Zusammenhang mit der Sistierung stehen (unter anderem Strafantragsfrist, Strafanzeige von Dr. B._____, Besitz von der Geheimhaltung unterliegenden Urkunden, Verletzung des Amts- und Berufsgeheimnisses). Die Parteien beabsichtigen damit offenbar, ihre jeweiligen Standpunkte bereits in diesem Verfahrensstadium darzulegen, um sich für das Hauptverfahren zu positionieren. Entsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen in dieser Hinsicht. Ebenso wenig braucht vorliegend die Frage der Zulässigkeit einer berufsmässigen Vertretung eines Beschuldigten durch einen anderen (Mit-)Beschuldigten erörtert und geklärt zu werden. 10. Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Sistierungsverfügung ist aufzuheben und die Sache zur Weiterführung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 11.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese bemessen sich gemäss Art. 37 Abs. 2 EGzStPO nach dem Aufwand und den wirtschaftlichen Verhältnissen der kostenpflichtigen Person. Die Höhe der Gebühr für gerichtliche Verfahren wird durch die vom Kantonsgericht erlassene Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren vom 14. Dezember 2010 (VGS;

12 / 13 BR 350.210) geregelt. Dabei sieht Art. 8 VGS für Entscheide im Beschwerdeverfahren einen Gebührenrahmen von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00 vor. Im konkreten Fall erweisen sich CHF 2'000.00 als den Umständen angemessen. 11.2. Der Beschwerdeführer ist vom Kanton Graubünden für die Aufwendungen seiner Vertretung zu entschädigen (vgl. Art. 436 Abs. 3 StPO). Eine Honorarnote reichte Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Brüesch nicht ein. Unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung und eines angemessenen Zeitaufwands des Anwalts rechtfertigt es sich, die Entschädigung auf pauschal CHF 2'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) festzusetzen. 11.3. Demgegenüber haben die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Sie haben innert Frist keine selbständige Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung erhoben. In ihrer Stellungnahme hätten sie es folglich beim Antrag auf Gutheissung der Beschwerde X._____ bewenden lassen können. Ausführungen zu einer allfälligen Parteientschädigung haben die Beschwerdegegner denn auch zu Recht nicht getätigt (act. A.4; act. A.6).

13 / 13 III. Demnach wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 29. Oktober 2018 (Prozess- Nr. VV.2018.1648/JH) aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Der Kanton Graubünden wird verpflichtet, X._____ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen. 4. Y.1_____ und Y.2_____ werden keine Parteientschädigungen zu gesprochen. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

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