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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 23.09.2019 SK2 2018 34

23 septembre 2019·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,283 mots·~11 min·3

Résumé

Rechtsverweigerung etc. | Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 9 Verfügung vom 23. September 2019 Referenz SK2 18 34 Instanz II. Strafkammer Besetzung Pritzi, Vorsitzender Nydegger, Aktuar Parteien X._____, Beschwerdeführer Y._____, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Beschwerdegegnerin Gegenstand Rechtsverweigerung etc. Mitteilung 25. September 2019

2 / 9 I. Sachverhalt A. X._____ und Y._____ reichten bei der Kantonspolizei bzw. der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeigen gegen verschiedene Personen ein. Diese bilden Gegenstand mehrerer Strafverfahren, in welchen X._____ und Y._____ als Privatkläger beteiligt sind. B. Mit Eingabe vom 28. Juni 2018 erhoben X._____ und Y._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, wobei sie eine Vielzahl von Anträgen stellten. C. Mit Eingabe vom 10. Juli 2018 präzisierten und erweiterten die Beschwerdeführer ihre Beschwerde. D. Mit Stellungnahme vom 25. Juli 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft das kostenfällige Nichteintreten auf die Beschwerde. E. Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden Beschwerde geführt werden. Eine Verfahrenshandlung kann sowohl in einem Tun als auch in einem Unterlassen bestehen, wobei Letzteres Fälle von Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung betrifft (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 26 vom 7. August 2014, E. 1; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 23 m.w.H.). Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]; Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist grundsätzlich innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung der Rechtsverzögerung sind dagegen an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat in ihrer Beschwerde genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsver-

3 / 9 letzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. 2. Die Beschwerdeführer stellen in ihrer weitschweifigen Beschwerde eine Vielzahl von Anträgen, wobei sie einerseits diverse Rechtsverzögerungen und -verweigerungen durch die Staatsanwaltschaft geltend machen, andererseits aber auch konkrete Verfügungen und Verfahrenshandlungen derselben beanstanden. Dabei wird verschiedentlich beantragt, von der Beschwerdeinstanz seien Unregelmässigkeit in der stattgefundenen Untersuchungsführung festzustellen und der Staatsanwaltschaft seien Weisungen hinsichtlich der zukünftigen Ermittlungen zu erteilen. Dazu im Einzelnen: 2.1. Die Beschwerdeführer thematisieren zunächst eine angebliche Rechtsverzögerung. So sei am 20. Februar 2017 eine Strafanzeige eingegangen. Da bis zum 27. Mai 2018 keine Verfahrenshandlungen vorgenommen worden seien, sei die Staatsanwaltschaft kontaktiert worden. Diese habe dann am 19. Juni 2018 die "Ladung zur Vernehmung A._____" (Beschwerde, S. 2; vgl. auch Beschwerde, S. 34 f.) versandt. Die Beschwerdeführer anerkennen selbst, dass mit der Einvernahme von A._____ (vgl. hierzu VV.2018._____) das Verfahren vorangetrieben worden ist. Es kann also nur noch darum gehen, eine Rechtsverzögerung festzustellen. Ein entsprechendes Feststellungsinteresse legen die Beschwerdeführer aber nicht dar und ein solches wäre - zumal bei den Beschwerdeführern als geschädigte Personen i.S.v. Art. 115 StPO - auch nicht ersichtlich. Dementsprechend erübrigen sich auch - entgegen den Anträgen der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde, S. 3 und 5) - Weisungen an die Staatsanwaltschaft mit Bezug auf das geltend gemachte Untätigbleiben. 2.2. Sodann wird beantragt "vom Gericht zu prüfen, inwieweit die KESB von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Amtshilfe hinzugezogen wurde" (Beschwerde, S. 3). Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten, da er sich weder auf eine konkrete Verfügung oder Verfahrenshandlung noch auf eine Rechtsweigerung oder -verzögerung bezieht. Die verlangte "Prüfung" kann daher auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017, E. 2.4.2; ferner auch Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 18 8 vom 29. Juli 2019, E. 1.2 m.w.H.). 2.3. Weiter wird beantragt festzustellen, dass es nach den erfolglosen Einigungsbemühungen angezeigt gewesen sei, "das Verfahren nach den weiteren

4 / 9 Regeln der StPO fortzuführen" (Beschwerde, S. 3 f.). Ein entsprechendes Feststellungsinteresse wird weder geltend gemacht noch wäre ein solches erkennbar. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, worauf der Antrag letztlich zielt, sodass auf ihn nicht einzutreten ist. 2.4. Es wird von den Beschwerdeführern zudem beantragt festzustellen, dass "die Verhandlung am 21. Juni 2017 gegen Art. 316 Abs. 1 StPO verstösst" (Beschwerde, S. 5). Auch hier wird ein Feststellungsinteresse weder geltend gemacht noch wäre ein solches ersichtlich. Darauf ist folglich nicht einzutreten. 2.5. Auf S. 7 der Beschwerde wird eine mögliche Befangenheit des fallführenden Staatsanwalts thematisiert. Die Beschwerdeführer führen jedoch selbst aus, sie würden sich "noch zeitnah überlegen", ob es sinnvoll sei, den fallführenden Staatsanwalt "wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen" (Beschwerde, S. 8). Dementsprechend kann der Beschwerde kein Ausstandsgesuch gegen den fallführenden Staatsanwalt entnommen werden. 2.6. Die Beschwerdeführer beantragen, der Staatsanwaltschaft sei die Weisung zu erteilen, es inskünftig zu unterlassen, sie unter Druck zu setzen (Beschwerde, S. 11 und S. 12 f.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern damit eine konkrete Verfügung oder Verfahrenshandlung angefochten werden soll. Eine Unter-Druck- Setzung soll offenbar am 21. Juni 2017 und am 19. Juni 2018 stattgefunden haben (vgl. Beschwerde, S. 11). Was das erste Datum betrifft, so ist festzuhalten, dass für eine entsprechende Beanstandung mittels Beschwerde die zehntätige Frist ohnehin längst abgelaufen ist (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO), sodass darauf nicht näher einzugehen ist. Inwiefern auf unzulässige Art und Weise Druck auf die Beschwerdeführer ausgeübt worden wäre, ist aber auch nicht ersichtlich und wird nicht näher ausgeführt. Zudem haben die Beschwerdeführer - ungeachtet der von ihnen behaupteten Druckausübung - ihre Strafanträge nicht zurückgezogen; ein Rechtsnachteil ist daher nicht erkennbar. 2.7. Des Weiteren sei - so die Beschwerdeführer - festzustellen, dass "Einvernahmen, Akteneinsicht und Beweiserhebungen hätten durchgeführt werden müssen" (Beschwerde, S. 12). Die Beschwerdeführer zeigen nicht im Ansatz auf, welche konkreten Beweiserhebungen hätten erfolgen sollen (zur Akteneinsicht sogleich unten Erwägung 2.9). Die Beschwerdeinstanz ist keine "Ersatz- Untersuchungsbehörde", welche den Gang des von der Staatsanwaltschaft geführten Strafverfahrens untersucht; es überprüft lediglich konkrete Verfügungen und Verfahrenshandlungen auf ihre Rechtmässigkeit hin. Dasselbe gilt für den auf S. 33 der Beschwerde gestellten Antrag.

5 / 9 2.8. Ausserdem wird beantragt festzustellen, dass "ein Sinn für unserer Strafverfahren im Hinblick auf die unsere beiden mietrechtlichen Verfahren beim Bezirksgericht Albula [recte: Regionalgericht Albula] weder erkennbar ist, noch notwendig ist noch für die Ermittlungen in diesem Verfahren relevant noch dass wir als Strafkläger hierzu einen Nachweis zu führen hätten" (Beschwerde, 13). Auch für diese Feststellung wird ein rechtlich geschütztes Interesse weder geltend gemacht noch wäre ein solches erkennbar. 2.9. Die Beschwerdeführer beantragen, es sei der Staatsanwaltschaft die Weisung zu erteilen, ihnen Akteneinsicht zu gewähren (Beschwerde, S. 15). Ein entsprechendes Gesuch wäre indes an die Staatsanwaltschaft zu richten. Die Beschwerdeinstanz ist hierfür nicht zuständig, zumal von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht wird, ihnen sei die Akteneinsicht verweigert worden. Dasselbe gilt auch mit Bezug auf den "Inhalt der Vernehmung der Frau B._____" (Beschwerde, S. 16). 2.10. Die Beschwerdeführer wünschen, zu den Ermittlungsergebnissen Stellung nehmen zu können (vgl. Beschwerde, S. 15). Dies bleibt ihnen aufgrund des allgemeinen Replikrechts unbenommen, sodass keine Notwendigkeit besteht, der Staatsanwaltschaft diesbezüglich Weisungen zu erteilen, zumal von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht wird, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden. Ebenso wenig besteht ein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung, "dass die nicht erfolgte Entscheidung zu der erbetenen Stellungnahme nach den Ermittlungsergebnissen eine Rechtsverweigerung mit Rechtsverzögerung ist" (Beschwerde, S. 15). 2.11. Die Beschwerdeführer verlangen festzustellen, dass "die Vernehmung von Frau B._____ in diesem Verfahren ohne unsere Beteiligung eine Rechtsverletzung und eine Rechtsverweigerung darstellt" (Beschwerde, S. 16). Damit beantragen die Beschwerdeführer explizit nicht die Wiederholung der fraglichen Einvernahme. Was ihnen die Feststellung der mangelnden Beteiligung indes bringen soll, bleibt völlig unklar, weshalb ein Feststellungsinteresse nicht erkennbar ist. 2.12. Die Beschwerdeführer beantragen, sie seien bezüglich einer gewissen "Behauptung" aufzuklären (vgl. Beschwerde, S. 17). Um welche Behauptung es sich dabei handeln soll, wird nicht näher ausgeführt und bleibt unklar, weshalb darauf nicht näher eingegangen werden kann. Dementsprechend erübrigt sich auch der Antrag auf entsprechende Befragung von B._____ (vgl. Beschwerde, S. 17). Ein solcher Antrag wäre ohnehin an die Staatsanwaltschaft zu richten.

6 / 9 2.13. Die Beschwerdeführer beantragen, der Staatsanwaltschaft sei die Weisung zu erteilen, über "den Beweisantrag der Vernehmung von Herrn Dr. C._____ als sachverständiger Zeuge" (Beschwerde, S. 19) zu entscheiden. Darauf ist nicht einzutreten. Da gegen die Ablehnung von Beweisanträgen die Beschwerde ausgeschlossen ist (Art. 318 Abs. 3 StPO), kann rechtslogisch auch keine Beschwerde wegen Unterlassens - sofern ein solches denn überhaupt vorliegen würde zulässig sein (vgl. Guidon, a.a.O., Rz. 23 [Fn. 101]; Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 12 zu Art. 393 StPO). Dasselbe gilt bezüglich der auf S. 20, 23 f. und 28 der Beschwerde gestellten Anträge. 2.14. Was die Begleitung durch X._____ an den Einvernahmen von Y._____ betrifft (vgl. Beschwerde, S. 21), wurde bereits in der Verfügung SK2 18 24 vom 20. September 2018 festgehalten, dass X._____ als "psychosoziale Vertrauensperson" von Y._____ nicht in Frage kommt (vgl. Erwägung 2.1). Dasselbe gilt hinsichtlich des auf S. 20 der Beschwerde gestellten Antrages. 2.15. Weiter wird beantragt, der Staatsanwaltschaft die Weisung zu erteilen, dass diese bei ihren weiteren Verfahrenshandlungen "die besondere persönliche Situation angemessen […] berücksichtigt" (Beschwerde, S. 21). Was dies konkret bedeuten soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher ausgeführt. Der Antrag ist daher nicht hinreichend substantiiert, sodass darauf nicht einzutreten ist. Dasselbe gilt für den Antrag, Y._____ "den erforderlichen Rechtsschutz als Opfer und Privatkläger zu gewähren" (Beschwerde, S. 25), sowie für die auf S. 26 und 27, unten, der Beschwerde gestellten Anträge. 2.16. Inwiefern die Beschwerdeführer über ihre "Situation als Strafkläger, Privatkläger und Zivilkläger vollständig aufzuklären" (Beschwerde, S. 24) sein sollten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher ausgeführt. Auf den Antrag ist daher nicht einzutreten. 2.17. Kein rechtlich geschütztes Interesse haben die Beschwerdeführer sodann an der beantragten Feststellung, "dass die Fülle der zu bearbeitenden Akten keine Rechtsverzögerung begründet" (Beschwerde, S. 24). Ein solches wird denn auch nicht geltend gemacht. 2.18. Gegen die Bitte der Staatsanwaltschaft, "keine weiteren Strafanzeigen zu stellen" (Beschwerde, S. 25) ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Inwiefern die Staatsanwaltschaft hier eine gesetzliche Vorschrift missachtet hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.

7 / 9 2.19. Die Beschwerdeführer monieren zudem, die Staatsanwaltschaft hätte auf die im Schreiben vom 4. August 2017 gestellten Anträge nicht Stellung genommen (Beschwerde, S. 27). Soweit ersichtlich, haben die Beschwerdeführer dort lediglich ein Gesuch um "unentgeltliche Prozesshilfe" bzw. um Beiordnung von Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty gestellt. Dem ist entgegen zu halten, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 17. August 2017 (vgl. VV.2017.1226 act. 1.19) die genannten Anträge beurteilt hat. Eine (formelle) Rechtsverweigerung liegt damit nicht vor. Gegen den Inhalt der Verfügung hätten die Beschwerdeführer innert 10 Tagen vorgehen müssen (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO). 2.20. Die Beschwerdeführer thematisieren schliesslich eine angebliche Drohung von B._____ anlässlich der Einvernahme vom 19. Juni 2018 (vgl. Beschwerde, S. 36). Inwiefern die Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an einer entsprechenden Feststellung im vorliegenden Verfahren haben könnten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher ausgeführt. 3. In ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2018 (KG act. A.2) beantragen die Beschwerdeführer zudem, es sei festzustellen, dass hinsichtlich der Anzeige von Alberto Leonardo vom 27. Mai 2018 "ebenfalls eine Rechtsverweigerung mit der Folge einer Rechtsverzögerung seit 27. Mai 2018 bis heute zu besorgen ist". Ob eine solche Ausdehnung der Beschwerde in Fällen von Rechtsverweigerungen bzw. -verzögerungen zulässig ist, braucht hier im Grundsatz nicht entschieden zu werden. Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation geht sie nicht an: Die Beschwerde vom 28. Juni 2018 richtet sich - so denn auch der Titel derselben - gegen die Staatsanwaltschaft ("Beschwerde gegen Staatsanwaltschaft Graubünden"; vgl. KG act. A.1). Die Anzeige vom 27. Mai 2018 wurde bei der Kantonspolizei Graubünden eingereicht (vgl. KG act. B.5). Die Staatsanwaltschaft hat das diesbezügliche Verfahren bislang nicht an sich gezogen (vgl. Art. 307 Abs. 2 StPO), sodass die Verfahrensleitung nach wie vor bei der Kantonspolizei Graubünden liegt. Unter diesen Umständen ist eine Ausdehnung der Beschwerde auf weitere Behörden nicht zulässig. 4. Auf die Beschwerde ist somit insgesamt nicht einzutreten. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, wird die vorliegende Angelegenheit gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) durch den Vorsitzenden in einzelrichterlicher Kompetenz erledigt.

8 / 9 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 und 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) und unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Beschwerdeführer werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 500.00 festgesetzt und den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 418 Abs. 2 StPO unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

9 / 9 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 500.00 gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von X._____ und Y._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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