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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.03.2018 SK2 2018 3

12 mars 2018·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·3,746 mots·~19 min·2

Résumé

Urkundenfälschung im Amt etc. | Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 12. März 2018 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 18 3 13. Juni 2018 (Mit Urteil 6B_725/2018 vom 31. August 2018 ist das Bundesgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Hubert Aktuarin ad hoc Hemmi In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. Januar 2018, mitgeteilt am 17. Januar 2018, in Sachen des Y._____, Beschwerdegegner, betreffend Urkundenfälschung im Amt etc. hat sich ergeben:

Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A. Am 22. November 2017 erstattete X._____ Strafanzeige gegen Y._____, Leiter A._____, wegen Diebstahls gemäss Art. 139 StGB, Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB und Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB. In seiner Begründung bezog sich X._____ auf eine Verfügung des Strassenverkehrsamtes Graubünden vom 23. Juli 2008. Darin werde auf ein Strafmandat des Kreispräsidenten Domleschg vom 29. November 2006 betreffend einen Vorfall vom 16. Juni 2006 verwiesen und ausgeführt, das Strafmandat sei in Rechtskraft erwachsen. Dies treffe aber nicht zu. Vielmehr sei die besagte Verfügung des Strassenverkehrsamtes Graubünden erlassen worden, bevor am 12. November 2008 das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden betreffend den Vorfall vom 16. Juni 2006 ergangen sei. B. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 wurde X._____ von der Staatsanwaltschaft Graubünden aufgefordert, fehlende Unterlagen nachzureichen. Am 22. Dezember 2017 reichte X._____ einen Teil der einverlangten Unterlagen nach. C. Mit Schreiben vom 12. Januar 2018 wurde Y._____ von der Staatsanwaltschaft Graubünden um Zustellung der Akten des Administrativverfahrens Ref. Nr. _____ in Sachen X._____ und um Stellungnahme zu den Vorwürfen in der Strafanzeige ersucht. Am 15. Januar 2018 reichte Y._____ die angeforderten Akten und seine Stellungnahme ein. D. Am 16. Januar 2018, mitgeteilt am 17. Januar 2018, erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Nichtanhandnahmeverfügung. In ihrer Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass die Eröffnung einer Strafuntersuchung das Vorliegen eines konkreten bzw. hinreichenden Tatverdachts voraussetze. Beim Entscheid über die Eröffnung eines Strafverfahrens sei der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt ausschliesslich unter strafrechtlichen Gesichtspunkten und allein im Hinblick auf konkrete Anhaltspunkte für einen hinreichenden Tatverdacht zu beurteilen. Im Strafverfahren könne es nicht darum gehen, vorausgegangene Streitigkeiten zivil- oder verwaltungsrechtlicher Natur im Nachhinein auf deren Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Das Y._____ vorgeworfene Verhalten erfülle die von X._____ geltend gemachten Tatbestände nicht. E. Hiergegen erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Januar 2018 (persönlich überbracht am 22. Januar 2018) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte sinngemäss, die angefochte-

Seite 3 — 13 ne Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und eine Strafuntersuchung sei anhand zu nehmen. Des Weiteren bezichtigte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weitere Personen strafbarer Handlungen und verwies wiederholt auf andere Angelegenheiten. F. Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 23. Januar 2018 wurde die Staatsanwaltschaft Graubünden aufgefordert, bis am 31. Januar 2018 sämtliche Akten einzureichen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde indessen verzichtet. G. Mit Schreiben vom 03. Februar 2018 (Poststempel 09. Februar 2018) reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere (verspätete) Eingabe ein. H. Mit Schreiben vom 28. Februar 2018 (Poststempel 01. März 2018) an das Kantonsgericht von Graubünden ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die staatsanwaltlichen Verfahrensakten EK._____ und bemängelte, dass diese anlässlich seines Vortritts beim Kantonsgericht von Graubünden nicht vorgelegen seien. Sinngemäss beantragte er deren Beizug. I. Mit Schreiben des Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 05. März 2018 an den Beschwerdeführer wurde dem Begehren um Beizug und Einsicht in die besagten Verfahrensakten nicht stattgegeben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder die Ausführungen in der Beschwerde, noch jene im  nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten  Schreiben vom 03. Februar 2018 (Poststempel 09. Februar 2018), noch jene im neuerlichen Schreiben vom 28. Februar 2018 (Poststempel 01. März 2018) nachvollziehen liessen, inwieweit diese Akten für das Verfahren gegen Y._____ von Relevanz sein sollen (vgl. dazu auch nachfolgend E. 6). J. Am 08. März 2018 und am 21. April 2018 reichte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht von Graubünden  erneut unaufgefordert  weitere Eingaben ein. K. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 4 — 13 II. Erwägungen 1.1. Nach Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist nach Art. 22 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) das Kantonsgericht von Graubünden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit der schriftlichen oder mündlichen Eröffnung des Entscheids. 1.2. Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde richtet sich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2018 und damit gegen ein taugliches Anfechtungsobjekt. Die besagte Nichtanhandnahmeverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 17. Januar 2018 mitgeteilt (vgl. act. B.1). Mit Einreichen der Beschwerde am 22. Januar 2018 ist die Beschwerdefrist somit gewahrt (vgl. act. A.1). 2.1. Gemäss Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO kann die Nichtanhandnahmeverfügung von den Parteien angefochten werden. Parteien sind im Haupt- und Rechtsmittelverfahren neben der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sowie der Privatkläger (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatkläger gilt der Geschädigte, der ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In der Erklärung (Konstituierung) kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Personen verlangen (Strafklage) bzw. adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen (Zivilklage), die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 StPO). Es ist Aufgabe der Behörde und damit vorab des Staatsanwalts, den Geschädigten zu eindeutigen Erklärungen zu veranlassen, in welche Richtung er sich als Partei im Strafverfahren beteiligen will. Die Konstituierung ist bis zum Abschluss des Vorverfahrens möglich. Dieses wird entweder durch Nichtanhandnahmeverfügung, Einstellung des Verfahrens, Anklageerhebung oder Erlass eines Strafbefehls beendet. Die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung setzt im Regelfall eine Konstituierung vor dem Erlass der Verfügung voraus. Eine Ausnahme muss für den Fall gelten, in welchem sich der Geschädigte nicht rechtzeitig konstituieren konnte, bei-

Seite 5 — 13 spielsweise weil er von der Staatsanwaltschaft nicht auf die Möglichkeit der Konstituierung im Sinne von Art. 118 Abs. 4 StPO hingewiesen wurde oder wenn eine Nichtanhandnahmeverfügung ganz zu Beginn des Vorverfahrens ergeht (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 11 zu Art. 118 StPO; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011 [zit. Patrick Guidon, Beschwerde], N 280 ff.). 2.2. Vorliegend ist in Anbetracht der in der vom Beschwerdeführer erhobenen Strafanzeige enthaltenen Erklärungen fraglich, ob er sich mit genügender Klarheit als Privatkläger konstituiert hat. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es die Vorinstanz offenbar aufgrund des Verfahrensstadiums (Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zu Beginn des Vorverfahrens) unterlassen hatte, den Beschwerdeführer auf das Konstituierungsrecht hinzuweisen. Jedenfalls ist ein solcher Hinweis den Akten nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer könnte sich somit immer noch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens rechtsgültig konstituieren (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, a.a.O., N 12a zu Art. 118 StPO). Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist  jedenfalls unter Berücksichtigung, dass es sich dabei um eine Laieneingabe handelt  davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer zumindest als Strafkläger rechtsgenügend konstituiert hat, womit die Beschwerdelegitimation zu bejahen ist. 3. Mit der Beschwerde können nach Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Beschwerde stellt somit ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014 [zit. Patrick Guidon, BSK-StPO], N 15 zu Art. 393 StPO). 4.1. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zu begründen. Der Beschwerdeführer hat zunächst genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids er anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeantrag muss auf Änderung oder Aufhebung einer oder mehrerer Dispositivpunkte lauten, sofern solche vorhanden sind. Beschwerde kann nur gegen das Dispositiv der angefochtenen Ver-

Seite 6 — 13 fahrenshandlung, nicht aber gegen die Erwägungen geführt werden. Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte. Zu beachten bleibt, dass die Anträge bzw. die Angabe der angefochtenen Punkte durch die fragliche hoheitliche Verfahrenshandlung begrenzt werden. Der Streitgegenstand kann vom Beschwerdeführer nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung grundsätzlich verbindlich festgelegt; die Beschwerdeinstanz soll nicht Gegenstände beurteilen, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat. Sodann hat der Beschwerdeführer genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist (vgl. Patrick Guidon, BSK-StPO, N 9b f. zu Art. 396 StGB). Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung dürfen zwar nicht überspannt werden, doch hat sich die Begründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (vgl. Patrick Guidon, Beschwerde, N 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3). Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung nur pauschal bestritten wird. Die Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen, müssen sich im Prinzip aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben. Folglich genügen allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren oder gar auf die Gesamtheit der Akten nicht, da es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein kann, in Eingaben an andere Behörden oder anderen Verfahren nach Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte bzw. auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruhen soll (vgl. Patrick Guidon, BSK-StPO, N 9c zu Art. 396 StPO). Schliesslich ist genau anzugeben, welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). 4.2. Die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde sind relativ hoch. Dies ändert nichts daran, dass bereits die Beschwerdeschrift selbst die Begründung im vorstehend umrissenen Sinne zu enthalten hat und eine nachträgliche Ergänzung, Vervollständigung oder Korrektur grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 2). Namentlich von fachkundigen Personen wie Rechtsanwälten kann erwartet werden, dass sie die Beschwerde formgerecht einreichen. Entsprechend hat in diesen Fällen auch keine Nachfristansetzung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2). Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für den juristischen Laien, der auf die Begründungsanforde-

Seite 7 — 13 rungen in der Rechtsmittelbelehrung aufmerksam gemacht wurde. Auch ein Laie hat sich gemäss Bundesgericht die Mühe zu nehmen, in der Beschwerde wenigstens kurz anzugeben, was an der angefochtenen Verfügung seiner Ansicht nach falsch ist. Zumindest aber ist er dazu verpflichtet, sich unverzüglich und vor Ablauf der Frist in Bezug auf die Begründungsanforderungen zu erkundigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3.; Patrick Guidon, BSK-StPO, N 9e zu Art. 396 StPO). 4.3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Beschwerdeschrift die oben genannten Begründungsanforderungen nicht erfüllt. Insbesondere fehlt eine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz. Die Begründungserfordernisse waren dem Beschwerdeführer bereits aus früheren Verfahren hinlänglich bekannt (vgl. etwa Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 16 44 vom 09. Januar 2017 und SK2 12 4 vom 21. Februar 2012), so dass er auch als juristischer Laie darum wusste. Zudem wies die Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung darauf hin, dass die Beschwerde "schriftlich und begründet" einzureichen sei (vgl. act. B.1 S. 4). Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Nachfristansetzung nach Art. 385 Abs. 2 StPO. Im Einzelnen wird auf die ungenügende Beschwerdebegründung im Zusammenhang mit der Behandlung der einzelnen Rügen des Beschwerdeführers näher eingegangen. 5. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Vorinstanz vom 16. Januar 2018 bezieht sich auf die am 22. November 2017 vom Beschwerdeführer gegen Y._____, Leiter A._____, erhobene Strafanzeige betreffend Diebstahl gemäss Art. 139 StGB, Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB und Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB. Dabei bezog sich der Anzeigeerstatter auf eine Verfügung des Strassenverkehrsamtes Graubünden vom 23. Juli 2008, worin auf ein Strafmandat des Kreispräsidenten Domleschg vom 29. November 2006 betreffend einen Vorfall vom 16. Juni 2006 verwiesen und fälschlicherweise festgehalten wurde, dieses Strafmandat sei in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerdeschrift wiederholt auf andere Angelegenheiten (vgl. act. A.1 S. 4 ff.) und bezichtigt weitere Personen  wie etwa Staatsanwalt lic. iur. Franz Moser (vgl. act. A.1 S. 1 f.) und Rechtsanwalt lic. iur. Hermann Just (vgl. act. A.1 S. 3)  strafbarer Handlungen. Ein allfälliger Zusammenhang mit der vorliegenden Sache betreffend Y._____ erschliesst sich dem Kantonsgericht von Graubünden nicht. Was nicht Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung in Sachen Y._____ ist, kann auch nicht Gegenstand

Seite 8 — 13 des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein (vgl. vorstehend E. 4.1). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 6. Mit Schreiben vom 28. Februar 2018 (Poststempel 01. März 2018) und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist beantragte der Beschwerdeführer den Beizug der Akten aus dem staatsanwaltlichen Verfahren EK._____ (vgl. act. D.3). Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die von der Staatsanwaltschaft im Verfahren EK.2017.6482 erlassene Nichtanhandnahmeverfügung. Das Verfahren EK._____ betrifft hingegen eine andere, längst abgeschlossene Angelegenheit und die entsprechenden Unterlagen befinden sich nicht bei den zum vorliegenden Verfahren gehörenden Akten der Vorinstanz. Es ist aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers auch nicht nachvollziehbar, inwieweit diese Akten für die Beurteilung der gegen Y._____ erhobenen Strafanzeige von Relevanz sein sollen. Wenn die Akten aus dem staatsanwaltlichen Verfahren EK._____ vorliegend von Belang wären, hätte der Beschwerdeführer deren Beizug bei der Vorinstanz beantragen bzw. deren Nichtbeizug innerhalb der Beschwerdefrist beim Kantonsgericht von Graubünden begründet rügen müssen. Dies ist allerdings nicht geschehen. Der blosse Hinweis auf das staatsanwaltliche Verfahren EK._____ auf S. 4 f. der Beschwerdeschrift reicht hierfür nicht aus, zumal auch dort kein Bezug auf die gegen Y._____ erstattete Strafanzeige genommen wird. Vielmehr bezieht sich der Beschwerdeführer an entsprechender Stelle zusammenhangslos auf Gegebenheiten, deren Relevanz für das vorliegende Verfahren nicht nachvollziehbar ist. 7. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz lediglich auszugsweise Akten aus dem Strafverfahren VV.2006.2140 beigezogen habe. Er legt indessen mit keinem Wort dar, welche zusätzlichen Akten aus welchem Grund für das vorliegende Verfahren von Relevanz hätten sein sollen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen immerhin vermuten, dass es ihm um den Nachweis geht, dass das Strafmandat des Kreispräsidenten Domleschg vom 29. November 2006 zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des Strassenverkehrsamtes Graubünden vom 23. Juli 2008 entgegen der darin enthaltenen Feststellung noch gar nicht in Rechtskraft war. Dies ist allerdings völlig unbestritten und überdies durch das bereits vorliegende Aktenmaterial hinlänglich ausgewiesen (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 6). Ebenfalls ist die Vorinstanz in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung davon ausgegangen (vgl. act. B.1 S. 3). 8. Bezüglich des inkriminierten Vermögensdeliktes (Diebstahl, Art. 139 StGB) hält die Vorinstanz in Erwägung 4a der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü-

Seite 9 — 13 gung fest, vom Anzeigeerstatter werde weder geltend gemacht noch sei ersichtlich, dass Y._____ durch die ihm vorgeworfene Handlung jemandem eine Sache weggenommen, sich eine solche angeeignet oder sich gar unrechtmässig bereichert habe. Damit würden Anhaltspunkte dafür fehlen, dass sich der Verzeigte des geltend gemachten Vermögensdeliktes verdächtig gemacht habe. Demgegenüber verweist der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf seine Existenzberechtigung wie sie auf S. 2 der Strafanzeige vom 22. November 2017 beschrieben werde. Die Verjährung trete am 23. Juli 2023 ein (vgl. act. A.1 S. 2). Mit einem blossen Verweis auf eine frühere Eingabe genügt der Beschwerdeführer den oben dargelegten Begründungsanforderungen nach Art. 385 Abs. 1 StPO nicht (vgl. vorstehend E. 4.1). Was der Hinweis auf die Verjährung im Zusammenhang mit dem angeblich begangenem Vermögensdelikt soll, ist nicht nachvollziehbar, hat doch die Vorinstanz diesen Tatbestand in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht als verjährt betrachtet (vgl. act. B.1 S. 2). Mit seinen Vorbringen geht der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf die Erwägungen der Vorinstanz ein, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich auch der Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 22. November 2017 nicht entnehmen lässt, inwieweit sich Y._____ durch die ihm vorgeworfene Handlung eines Vermögensdeliktes schuldig gemacht haben soll. Der fehlerhafte Hinweis in der Verfügung des Strassenverkehrsamtes Graubünden vom 23. Juli 2008, bei welchem es sich offensichtlich um ein reines Versehen handelt, hatte keinerlei Konsequenzen. Der besagte Fehler wurde im anschliessenden Beschwerdeverfahren korrigiert und hatte keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens. Eine strafrechtliche Relevanz wurde von der Vorinstanz mit eingehender Begründung völlig zu Recht verneint (vgl. act. B.1 S. 2 f.). 9. Im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) führt die Vorinstanz in Erwägung 4b der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung aus, selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei der Verfügung des Strassenverkehrsamtes Graubünden vom 23. Juli 2008 um eine Urkunde und damit um ein geeignetes Tatobjekt handle, lägen keine Anhaltspunkte für eine Urkundenfälschung im Amt vor. Der Führerausweisentzug und die Auflage für deren Wiedererteilung seien im Wesentlichen gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten und wegen fehlender Fahreignung erfolgt. Die verfügte Sperrfrist sei sodann zeitlich nicht an den Vorfall vom 16. Juni 2006, sondern an jenen vom 19. September 2007 angeknüpft worden. Zudem sei die unzutreffende Feststel-

Seite 10 — 13 lung der Rechtskraft im nachfolgenden Beschwerdeverfahren korrigiert worden. Der Hinweis auf die Rechtskraft sei für die Entscheidfindung unerheblich gewesen. Die Erfüllung des Straftatbestandes erfordere Vorsatz, auch hinsichtlich der inhaltlichen Unwahrheit. In der vorausgegangenen Verfügung des Strassenverkehrsamtes Graubünden vom 12. Oktober 2007 betreffend vorsorglicher Entzug des Führerausweises sei ausdrücklich erwähnt worden, dass gegen das Strafmandat eine Einsprache hängig sei. Wäre eine vorsätzliche Urkundenfälschung beabsichtig gewesen, hätte ein solcher Verweis keinen Sinn gemacht. Beamte oder Behörden seien nicht schon deswegen einer Straftat verdächtig, weil sie einen inhaltlich allenfalls unzutreffenden oder aus Sicht des Anzeigeerstatters ungünstigen Entscheid fällten oder nicht in dem von ihm gewünschten Sinne aktiv geworden seien. Es sei im Übrigen nicht Sache der Strafuntersuchungsbehörden, die Rechtmässigkeit von strassenverkehrsrechtlichen Administrativverfahren zu überprüfen. Eine Strafanzeige sei kein Ersatz für nicht existierende, nicht wahrgenommene oder bereits ausgeschöpfte Rechtsmittel gegen nicht genehme verwaltungsrechtliche Entscheide von Behörden. Weitere Abklärungen zur Frage, ob ein fahrlässiges Verhalten im Sinne von Art. 317 Ziff. 2 StGB vorliegen könnte, würden sich erübrigen, da ein solches als blosse Übertretung zu qualifizieren und somit verjährt wäre. Somit würden auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens fehlen. Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen der Vorinstanz nebst teilweisen konfusen, nicht nachvollziehbaren Ausführungen entgegen, dass die Verfügung des Strassenverkehrsamtes Graubünden vom 23. Juli 2008 vor dem Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 12. November 2008 ergangen sei. Zudem habe er gegen die besagte Verfügung Beschwerde eingereicht. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf seinen früheren Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Hermann Just. Schliesslich vertritt er ohne weitere Begründung den Standpunkt, die Verjährung trete erst am 02. Oktober 2023 ein (vgl. act. A.1 S. 2 f.). Auch hier genügt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht offensichtlich einmal mehr nicht, geht er doch nicht ansatzweise auf die ausführliche Begründung der Vorinstanz ein. Somit ist auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dass die Verfügung des Strassenverkehrsamtes Graubünden vom 23. Juli 2008 vor dem Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 12. November 2008 erging, ist im Übrigen völlig unbestritten, aber strafrechtlich auch unter dem Gesichtspunkt einer Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB belanglos. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen wer-

Seite 11 — 13 den. Ebenfalls ist die Beschwerdeerhebung durch den Beschwerdeführer unbestritten. Nicht ersichtlich ist, inwieweit dies für das vorliegende Verfahren von Relevanz sein soll. Bezüglich des Hinweises des Beschwerdeführers auf seinen früheren Pflichtverteidiger kann auf das in Erwägung 5 oben Gesagte verwiesen werden. Die Verjährung für Übertretungen, worunter die fahrlässige Urkundenfälschung im Amt zählt, beträgt sieben Jahre, womit die Annahme der Vorinstanz, wonach ein allfällig fahrlässiges Verhalten im Sinne von Art. 317 Ziff. 2 StGB verjährt wäre, zutrifft. Somit würde sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet erweisen, sofern darauf einzutreten wäre. 10. In Bezug auf die inkriminierte Erschleichung einer falschen Urkunde (Art. 253 StGB) hält die Vorinstanz in Erwägung 4c der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung fest, dass dieser Tatbestand den Fall der mittelbaren Falschbeurkundung regle. Der eine Urkunde ausstellende Beamte könne nicht der Täter sein. Im Übrigen erfordere die Erfüllung des Straftatbestandes Vorsatz, auch hinsichtlich der inhaltlichen Unwahrheit. Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher hier vorliegen könnte, würden fehlen. Auch in diesem Punkt befasst sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz. Vielmehr macht er in seiner Beschwerdeschrift konfuse Ausführungen, deren Zusammenhang mit der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht nachzuvollziehen ist. Damit kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht abermals nicht nach, so dass auch diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich, inwieweit die Ausführungen der Vorinstanz nicht zutreffen sollten. 11. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es der Beschwerdeführer unterlässt, sich mit den konkreten Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es fehlt an einer genügenden inhaltlichen Auseinandersetzung, sodass die Ausführungen des Beschwerdeführers weitgehend als nicht substantiiert zu qualifizieren sind und die eingereichte Beschwerdeschrift daher unbegründet ist. Seinen Ausführungen sind sodann keinerlei Anhaltspunkte für ein strafrechtliches Verhalten der angezeigten Person zu entnehmen. Somit ist die von der Vorinstanz erlassene Nichtanhandnahmeverfügung zu bestätigen und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden in ein-

Seite 12 — 13 zelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]; Art. 11 Abs. 2 KGV). 13. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafsachen (VGS; BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festgesetzt. In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO wurde vorliegend auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet. Dementsprechend erübrigt es sich, über die Zusprechung einer Prozessentschädigung zu befinden.

Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: