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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 20.09.2018 SK2 2018 24

20 septembre 2018·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·3,645 mots·~18 min·5

Résumé

Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung | Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 12 Ref.: Chur, 20. September 2018 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 18 24 26. September 2018 (Mit Urteil 1B_484, 494 und 495/2018 vom 11. Dezember 2018 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuar Nydegger In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer 1, und des Y._____, Beschwerdeführer 2, gegen die Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Beschwerdegegnerin, betreffend Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung, hat sich ergeben:

2 / 12 I. Sachverhalt A. Am _____ 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) unter der Verfahrensnummer _____ gegen X._____ und Y._____ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) und Sachentziehung (Art. 141 StGB) zum Nachteil von A._____. B. Am _____ 2017 erstattete B._____ Strafanzeige bzw. Strafantrag gegen X._____ wegen Tätlichkeit, Drohung, Nötigung und Verleumdung. Anlass hierfür bildete eine (angebliche) gleichentags stattgefundene Auseinandersetzung zwischen ihr und ihren Nachbaren X._____ und Y._____. Am Tag der Anzeigeerstattung wurde B._____ von der Polizei befragt. Der entsprechende Kriminalrapport trägt die Verfahrensnummer _____. C. Am 17. Juli 2017 wurden X._____ und Y._____ von der Staatsanwaltschaft zu den Vorwürfen betreffend Sachbeschädigung etc. einvernommen. D. Am 15. August 2017 wurden X._____ und Y._____ zu den von B._____ erhobenen Vorwürfen polizeilich einvernommen. E. Mit Schreiben vom 27. Mai 2018 gelangten X._____ und Y._____ an die Staatsanwaltschaft und ersuchten um einen Entscheid betreffend ihre Beweisanträge, um den Erhalt der ihnen versprochenen Vernehmungsprotokolle sowie um Mitteilung darum, wann mit einem Entscheid in der vorliegenden Angelegenheit zu rechnen sei. F. Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 dehnte die Staatsanwaltschaft die gegen X._____ geführte Strafuntersuchung wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB aus. Von einer Ausdehnungsverfügung betreffend Y._____ wurde dagegen abgesehen, da B._____ gegen Y._____ wegen der angezeigten Vorfälle vom 3. Mai 2017 innert gesetzlicher Frist keinen Strafantrag gestellt habe. G. Mit Schreiben vom 6. Juni 2018 teilte die Staatsanwaltschaft X._____ und Y._____ mit, dass von ihnen nach den erfolgten staatsanwaltschaftlichen Konfronteinvernahmen keine weiteren Beweisanträge eingegangen seien. Zudem würden gegen sie demnächst entsprechende Entscheide erlassen. Was das Begehren um Zustellung der "zugesagten Vernehmungsprotokolle" anbelange, werde festgehalten, dass eine solche Zusage nie erfolgt sei. Sie hätten ohnehin keinen Anspruch

3 / 12 auf Zustellung der Akten, könnten indessen auf der Zweigstelle Thusis gegen Entrichtung einer Gebühr persönlich Fotokopien der Akten erhalten. H. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2018, mitgeteilt am 15. Juni 2018, wurde X._____ der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 700.00 bestraft. Gleichentags erliess die Staatsanwaltschaft eine Sistierungsverfügung, womit sie die gegen X._____ und Y._____ geführte Strafuntersuchung mit Bezug auf die Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), den Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), die Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) und die Sachentziehung (Art. 141 StGB) bis zur rechtskräftigen Erledigung des zurzeit beim Regionalgericht Albula hängigen Zivilverfahrens in Sachen X._____ bzw. Y._____ gegen A._____ sistierte. I. Am 14. Juni 2018 (Datum Poststempel: 15. Juni 2018) erhoben X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und Y._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) "Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung ein gegen die Staatsanwaltschaft Graubünden in der Strafsache gegen uns Referenz _____". Zudem beantragten sie einen unentgeltlichen Rechtsvertreter. J. Am 25. Juni 2018 erhob X._____ Einsprache gegen den gegen ihn ergangenen Strafbefehl. Auf eine Begründung bzw. weitere Anträge verzichtete er im Rahmen der Einsprache, gab jedoch an, diese würde er im hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverzögerung etc. vortragen. K. Mit (unaufgefordert eingereichter) Eingabe vom 25. Juni 2018 erweiterten X._____ und Y._____ die in der Beschwerde vom 14. Juni 2018 gestellten Rechtsbegehren, wobei sie insbesondere beantragten, der Staatsanwaltschaft seien diverse Weisungen zu erteilen. L. Mit Stellungnahme vom 28. Juni 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. M. Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

4 / 12 II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden Beschwerde geführt werden. Eine Verfahrenshandlung kann sowohl in einem Tun als auch in einem Unterlassen bestehen, wobei Letzteres Fälle von Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung betrifft (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 26 vom 7. August 2014, E. 1; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 23 m.w.H.). Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]; Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist grundsätzlich innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung der Rechtsverzögerung sind dagegen an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat in ihrer Beschwerde genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. 1.2. Zur Beschwerde legitimiert ist zunächst jede Partei im Sinne von Art. 104 StPO, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 379 und 393 ff. StPO). Darüber hinaus stehen auch den durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten (als "anderen Verfahrensbeteiligten") die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, sofern sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 1 lit. f i.V.m. Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_194/2013 vom 16. Januar 2014, E. 4.1; vgl. ferner PKG 2013 Nr. 19 E. 2). Wer ein Rechtsmittel im Sinne von Art. 379 ff. StPO ergreift, muss grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides bzw. der angefochtenen Verfahrenshandlung haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012, E. 2.3 m.w.H.).

5 / 12 1.3. X._____ und Y._____ erheben Beschwerde "wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung […] gegen die Staatsanwaltschaft Graubünden in der Strafsache gegen uns Referenz _____" (KG act. A.1, S. 1). Unter dieser Referenz hat die Kantonspolizei Graubünden am 27. September 2017 einen Rapport erstellt bezüglich der von B._____ zur Anzeige gebrachten Vorfälle vom 3. Mai 2017 (vgl. StA act. 5.1). Diese wurden in das von der Staatsanwaltschaft gegen X._____ und Y._____ bereits eröffnete Strafverfahren _____ wegen Sachbeschädigung etc. (Anzeige von A._____) integriert (vgl. StA act. 1.25). Unter diesen Umständen dürfte der entsprechende Antrag der Beschwerdeführer dahingehend zu verstehen sein, es sei das Verfahren _____ unverzüglich abzuschliessen. Zwar wurde das Verfahren hinsichtlich der Vorfälle vom 3. Mai 2017 - bezüglich welcher der Rapport mit der Referenz _____ erstellt wurde - nur in Bezug auf X._____ ausgedehnt (weil B._____ nach Ansicht der Staatsanwaltschaft nur gegen X._____, nicht jedoch auch gegen Y._____ in der betreffenden Angelegenheit rechtzeitig Strafantrag gestellt habe; vgl. StA act. 5.15). Beschuldigte im Verfahren _____ sind jedoch sowohl X._____ als auch Y._____, sodass nicht nur bei X._____, sondern auch bei Y._____ ein rechtlich geschütztes Interesse an einem zeitnahen Abschluss des gegen sie geführten Strafverfahrens bestehen dürfte. Sie sind somit grundsätzlich beide zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. aber unten Erwägung 2.3.2). 2. Die Beschwerde richtet sich zwar, wie einleitend bemerkt wird, gegen eine (angebliche) Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung, die grundsätzlich an keine Beschwerdefrist gebunden sind (Art. 396 Abs. 2 StPO). In der Sache geht es jedoch um mehr als das. 2.1. So wird etwa der Vorwurf erhoben, X._____ sei die Teilnahme an der polizeilichen Einvernahme von Y._____ verweigert worden (vgl. KG act. A. 1, S. 1 f.; ferner auch KG act. A. 2, S. 14). Dieser Punkt der Beschwerde richtet sich - entgegen dem, was die Beschwerdeführer anzunehmen scheinen - nicht gegen eine (formelle) Rechtsverweigerung, sondern gegen den materiellen Gehalt einer konkreten Verfahrenshandlung. Anknüpfungspunkt ist insofern nicht ein (pflichtwidriges) Untätigsein, sondern ein aktives Tun. Solche Verfahrenshandlungen der Strafbehörden sind innert zehn Tagen mittels Beschwerde anzufechten (vgl. zum Ganzen Guidon, a.a.O., Rz. 25 m.w.H.). Da die fragliche polizeiliche Einvernahme am 15. August 2017 stattgefunden hat, ist die Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO) längst abgelaufen, sodass insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Diesbezüglich beantragen die Beschwerdeführer indes auch, das Kantonsgericht habe dafür zu sorgen, dass "eine Verweigerung der Teilnahme

6 / 12 von Herrn X._____ als Vertrauensperson an den Vernehmungen von Herrn Y._____ zukünftig unterlassen" werde (KG act. A.1, S. 2). Dem ist entgegen zu halten, dass die Begleitung durch eine Vertrauensperson im Sinne von Art. 149 Abs. 3 StPO bzw. Art. 155 Abs. 2 StPO, welche in demselben Verfahren als Mitbeschuldigter gilt, nicht zulässig sein kann. 2.2. Die Beschwerdeführer verlangen Akteneinsicht "vor einer weiteren Vernehmung", damit sie genau wüssten, was B._____ behauptet habe (vgl. KG act. A.1, S. 2). Ein diesbezügliches Begehren stellten die Beschwerdeführer bereits in ihrem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 27. Mai 2018, wobei sie insbesondere die "Zusendung unserer beider Vernehmungsprotokolle" verlangten (vgl. StA act. 1.24). Die Staatsanwaltschaft teilte ihnen daraufhin mit Schreiben vom 6. Juni 2018 mit, dass nur Rechtsanwälte und andere Behörden einen Anspruch auf Aktenzustellung hätten. Sie könnten jedoch auf der Zweigstellen Thusis gegen Entrichtung einer Gebühr persönlich Fotokopien der Akten erhalten (vgl. StA act. 1.27). Obwohl in besagtem Schreiben nicht ausdrücklich erwähnt, setzt das Anfertigenlassen von Fotokopien die Einsichtnahme in die entsprechenden Akten voraus. Den Beschwerdeführer wurde damit die gewünschte Akteneinsicht gewährt, und zwar nicht nur im beantragten Umfang (Vernehmungsprotokolle), sondern uneingeschränkt. Jedenfalls ergibt sich Gegenteiliges weder aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2018 noch aus anderen Umständen. Es ist deshalb nicht der Staatsanwaltschaft anzulasten, wenn die Beschwerdeführer die Verfahrensakten noch nicht eingesehen haben. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer mit den Modalitäten der Gewährung des Akteneinsichtsrechts durch die Staatsanwaltschaft (Einsichtnahme vor Ort statt Zustellung) nicht einverstanden gewesen wären und diese mit der Beschwerde angefochten hätten, verlangen sie doch auch im Beschwerdeverfahren durchwegs (nur) die Einsicht in die Verfahrensakten. Auch so gesehen handelt es sich um eine blosse Wiederholung des bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft gestellten und von dieser gutgeheissenen Antrages. Insofern, als die Akteneinsicht schon vor Einreichung der vorliegenden Beschwerde gewährt wurde, fehlt am im Beschwerdeverfahren wiederholten Begehren um Akteneinsicht ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1B_194/2013 vom 16. Januar 2014, E. 4.2). Dies gilt umso mehr auch deshalb, weil der Zweck der Akteneinsicht offenbar nicht in der Begründung der Beschwerde, sondern in der Vorbereitung einer (weiteren) "Vernehmung" liegt. Umstände, um vom Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses ausnahmsweise absehen zu können, bestehen insofern nicht und werden auch nicht geltend gemacht (vgl. hierzu

7 / 12 Urteil des Bundesgerichts 1B_194/2013 vom 16. Januar 2014, E. 4.2 m.w.H.). Auf das Begehren um Akteneinsicht ist daher nicht einzutreten. 2.3. Die Beschwerdeführer beantragen im Weiteren, das Kantonsgericht habe dafür zu sorgen, dass das gegen sie geführte Strafverfahren "schleunigst zu Ende gebracht" werde. Worin genau die gerügte Verfahrensverzögerung liegen soll, geht aus der Beschwerde nicht hinreichend deutlich hervor, weshalb fraglich erscheint, ob sie in diesem Punkt überhaupt genügend begründet ist (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer weisen in der Beschwerdeschrift einzig darauf hin, dass ihre Vernehmung am 15. August 2017 stattgefunden habe, wobei diese Aussage im Zusammenhang mit der (verweigerten) Akteneinsicht gemacht wird. Auch aus den Ausführungen, wonach es für die "laufende therapeutische Rekuperation" von Y._____ unerlässlich sei, dass "solche Sachen wie das laufende Verfahren" abgeschlossen würden, lässt sich die unterstellte Rechtsverzögerung nicht entnehmen. Erst in der (unaufgefordert eingereichten) Eingabe vom 25. Juni 2018 machen die Beschwerdeführer geltend, es bestehe zwischen dem 15. August 2017 und dem 15. Juni 2018 eine Rechtsverzögerung von zehn Monaten (vgl. KG act. A.2, S. 12). Selbst wenn man diese nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte inhaltliche Ergänzung der Beschwerde zulassen würde (vgl. hierzu aber Urteil des Bundesgerichts 1B_183/2012 vom 20. November 2012, E. 2 m.w.H.), würde sie, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, den Vorwurf der Rechtsverzögerung als unbegründet erscheinen lassen. 2.3.1. Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Art. 5 Abs. 1 StPO). Diese Konkretisierung des in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Grundsatzes auf Beurteilung innert angemessener Frist ist für die Behörden der Strafverfolgung (Art. 12 und 15 ff. StPO) und die Gerichte (Art. 13 und 18 ff. StPO) gleichermassen verbindlich. Rechtsverzögerung durch Untätigkeit und damit eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die Behörde sich weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende Amtshandlung vorzunehmen, wenn sie untätig bleibt, beispielweise auf einen Antrag zur Vornahme einer bestimmten Handlung einfach nicht reagiert oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 26 vom 7. August 2014, E. 2a m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkre-

8 / 12 ten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen das Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_699/2011 vom 20. Februar 2012, E. 2.6; ferner auch Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2011 vom 7. Februar 2012, E. 4.4.1). Scheint die Gesamtdauer des Verfahrens prima facie nicht übermässig lange, muss geprüft werden, ob die lange Verfahrensdauer auf eine Verzögerung der Behörden zurückzuführen ist bzw. ob einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit bestehen. Solche können grundsätzlich jede Phase des Verfahrens betreffen. Beispielhaft zu nennen sind: Verzögerungen in der polizeilichen Ermittlung, Verzögerungen bei der Vornahme von Beweisabnahmen, Verzögerung bei der Überweisung des Falles an das urteilende Gericht, Verzögerung beim Ansetzen eines Gerichtstermins oder aber Verzögerungen bei der Eröffnung und Begründung des Urteils (vgl. Sarah Summers, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2011, N 8 zu Art. 5 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2a; 117 IV 124 E. 3 und 4; Urteile des Bundesgerichts 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013, E. 4.4, 6B_670/2009 vom 17. November 2009, E. 2.2, und 6B_440/2008 vom 11. November 2008, E. 6.1). 2.3.2. Am 7. Februar 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft das Verfahren _____, wobei sich dieses zunächst auf die von A._____ angezeigten Vorwürfe beschränkte. Am 3. Mai 2017 erstattete B._____ Strafanzeige gegen die Beschwerdeführer, woraufhin diese am 15. August 2017 polizeilich einvernommen wurden. Das Ver-

9 / 12 fahren wurde mit Verfügung vom 29. Mai 2018 entsprechend ausgedehnt. Mit Schreiben vom 6. Juni 2018 stellte die Staatsanwaltschaft den baldigen Abschluss des Verfahrens in Aussicht. Dem kam sie insofern nach, als sie am 13. Juni 2018 einen Strafbefehl erliess, wobei X._____ bezüglich der von B._____ erhobenen Vorwürfe der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB für schuldig befunden wurde. Gleichentags erliess die Staatsanwaltschaft ausserdem eine Sistierungsverfügung, womit sie die gegen die Beschwerdeführer geführte Verfahren mit Bezug auf die Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), den Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), die Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) und die Sachentziehung (Art. 141 StGB) zum Nachteil von A._____ bis zur rechtskräftigen Erledigung des zurzeit beim Regionalgericht Albula hängigen Zivilverfahrens in Sachen X._____ bzw. Y._____ gegen A._____ sistierte. Anhand dieser Chronologie ist eine krasse Zeitlücke im Sinne eines überlangen Untätigbleibens der Staatsanwaltschaft nicht erkennbar. Zudem erweist sich derzeit auch die Gesamtdauer des gegen die Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens nicht als übermässig lang. Ein Fall von Rechtsverzögerung liegt damit nicht vor, weshalb die entsprechende Beschwerde, selbst wenn auf sie eingetreten werden könnte, abzuweisen wäre. Insofern braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob an der Rechtsverzögerungsbeschwerde bzw. am Antrag, das Kantonsgericht habe für einen unverzüglichen Verfahrensabschluss Sorge zu tragen, überhaupt noch ein Rechtsschutzinteresse besteht, nachdem am 13. Juni 2018 - und damit einen Tag vor der Beschwerdeerhebung - in der betreffenden Angelegenheit ein Strafbefehl sowie eine Sistierungsverfügung ergangen sind. Immerhin bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführer, nachdem sie vom erwähnten Strafbefehl und der Sistierungsverfügung Kenntnis erhalten haben, ihr ursprüngliches Rechtsbegehren nicht dahingehend abgeändert haben, es sei die Rechtsverzögerung festzustellen. 2.4. In ihrer (unaufgefordert eingereichten) Eingabe vom 25. Juni 2018 (Kg act. A.2) erweiterten bzw. präzisierten die Beschwerdeführer ihre Rechtsbegehren. Ob ein solches Vorgehen prozessual überhaupt zulässig ist, braucht hier nicht abschliessend beurteilt zu werden, da die Anträge auch aus anderen Gründen unbeachtlich zu bleiben haben. Sofern die Begehren der Beschwerdeführer auf die Gewährung der Akteneinsicht bzw. die Erteilung entsprechender Weisungen an die Staatsanwaltschaft zielen, kann auf das oben unter Erwägung 2.2 Gesagte verwiesen werden. Wenn die Beschwerdeführer beantragen, ihnen sei die Gelegenheit zur Einreichung von Beweisanträgen zu geben, so sind diese Vorbringen nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu hören; die Beweisanträge sind ge-

10 / 12 genüber der Staatsanwaltschaft oder gegebenenfalls gegenüber dem erstinstanzlichen Gericht zu stellen. Dasselbe gilt für den Antrag auf psychiatrische Begutachtung von Y._____ (vgl. KG act. A. 2, S. 13). Auf den (Eventual-)Antrag, die Untersuchung sei an eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft abzutreten (vgl. KG act. A.2, S. 3), ist mangels Begründung von vornherein nicht einzutreten. Die Rüge der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unvollständig bzw. unrichtig ermittelt (vgl. KG act. A.2, S. 4 f.), kann ebensowenig Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden; der Entscheid in der Sache selbst und damit auch die ihm zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen bleiben dem Sachrichter vorbehalten. Die Beschwerdeführer beantragen im Weiteren, ihnen sei bekannt zu geben, ab wann der fallführende Staatsanwalt (C._____) für das gegen sie geführte Strafverfahren zuständig gewesen sei bzw. welcher Staatsanwalt im Zeitpunkt der Vernehmung am 15. August 2017 zuständig gewesen sei (vgl. KG act. A.2, S. 8 f.). Abgesehen davon, dass nicht recht einleuchten will, welchen Nutzen sich die Beschwerdeführer von dieser Information versprechen, ergibt sich aus den Akten, welcher Staatsanwalt welche Verfahrenshandlungen vorgenommen hat. Den Beschwerdeführern wurde durch die Staatsanwaltschaft umfassende Akteneinsicht gewährt, sodass an diesem Antrag kein Rechtsschutzinteresse besteht (vgl. oben Erwägung 2.2). Die Beschwerdeführer verlangen sodann, der Staatsanwaltschaft sei die Weisung zu erteilen, zu begründen, warum sie keine Kenntnis von der Einleitung der Strafuntersuchung erhalten hätten (vgl. KG act. A.2, S. 9 f.). Hierzu ist vorab zu bemerken, dass die Beschwerdeführer offenbar (und nicht zuletzt aufgrund der mit ihnen stattgefundenen Einvernahmen) Kenntnis vom gegen sie geführten Strafverfahren hatten, ansonsten sie sich gar nicht veranlasst gesehen hätten, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen. Sollte die Rüge darauf zielen, dass ihnen die förmliche Verfahrenseröffnung nicht mitgeteilt worden sei, sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Eröffnungsverfügung den Parteien nicht eröffnet werden muss (Art. 309 Abs. 3 Satz 2 StPO). Sofern schliesslich die Zustellung des Strafbefehls vor Eintritt der Rechtskraft an Dritte (insbesondere an die Anzeigeerstatterin, die Polizei und das Amt für Migration) moniert wird (vgl. KG act. A.2, S. 16), so ist dem entgegen zu halten, dass derlei Rügen von vornherein nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden können, sondern im Rahmen der Einsprache bzw. vor dem Sachrichter vorzutragen sind. 2.5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. - sofern darauf überhaupt einzutreten wäre - als offensichtlich unbegründet erweist, sodass die vorliegende Angelegenheit gestützt auf

11 / 12 Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) durch den Vorsitzenden in einzelrichterlicher Kompetenz erledigt wird. Insofern erweist sich die Beschwerde auch als aussichtslos, sodass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um Bestellung eines amtlichen Verteidigers (vgl. KG act. A.1, S. 2; KG act. A.2, S. 14) - sofern es sich auf das Beschwerdeverfahren bezieht -, abzuweisen ist (vgl. Verfahren SK2 18 25 und SK2 18 26). Über die allfällige Einsetzung eines amtlichen Verteidigers im Verfahren _____ ist nicht hier zu entscheiden. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 und 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) und unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Beschwerdeführer werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 500.00 festgesetzt und den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 418 Abs. 2 StPO unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

12 / 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 500.00 gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von X._____ und Y._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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