Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 20. Juli 2018 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 18 20 13. August 2018 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuarin ad hoc Adank In der strafrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen den Abschreibungsbeschluss des Regionalgerichts Viamala vom 17. April 2018, mitgeteilt am 17. April 2018, in Sachen der Beschwerdeführerin, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
Seite 2 — 8 I. Sachverhalt A. Am 16. Oktober 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen X._____ wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG. B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 20. Oktober 2017, mitgeteilt am 27. Oktober 2017, wurde X._____ schuldig erklärt der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27. Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. Dafür wurde sie mit einer Busse von CHF 400.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen bestraft sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten im Betrag von CHF 330.00 verpflichtet. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: "Am _____ 2017, um 03:50 Uhr, lenkte X._____ den Personenwagen, Kontrollschild _____, über die Autostrasse A_____ in Richtung O.1_____. Dabei fuhr sie im A._____ Tunnel bei KM 49.150, Gemeindegebiet B._____, trotz der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit überhöhter Geschwindigkeit, nämlich nach Abzug der Toleranz von 6 km/h mit 101 km/h und damit 21 km/h schneller als erlaubt. Dies tat sie, weil sie aus Unaufmerksamkeit die Geschwindigkeit nicht im Auge behielt, wobei sie die geltende Höchstgeschwindigkeit hätte kennen müssen." C. Gegen diesen Strafbefehl erhob X._____ mit Eingabe vom 28. November 2017 Einsprache. D. Mit Parteimitteilung vom 5. Dezember 2017, mitgeteilt am 7. Dezember 2017, teilte die Staatsanwaltschaft X._____ mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei. Da das Einschreiben von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt wurde, erfolgte eine zweite Mitteilung am 16. Januar 2018 (vgl. StA act. 11). Gleichzeitig wurde ihr aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse die Überweisung des Strafbefehls ans Gericht gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO in Aussicht gestellt und eine Frist von zehn Tagen eingeräumt, um allfällige Beweisanträge zu stellen. Des Weiteren wies die Staatsanwaltschaft daraufhin, dass sie die Einsprache als ungültig erachte, da sie verspätet erhoben worden sei. Die Staatsanwaltschaft werde daher dem Gericht den Antrag stellen, die Einsprache für ungültig zu erklären. Zudem machte sie X._____ darauf aufmerksam, dass der vorliegende Fall nach Ablauf der zehntägigen Frist dem Regionalgericht Viamala zur Beurteilung überwiesen werde, sofern die Einsprach nicht zurückgezogen werde. Falls das Gericht den Strafbefehl bestätigen sollte, würde dies mit weiteren, nicht unerheblich Kosten verbunden sein.
Seite 3 — 8 E. Am 12. Februar 2018, mitgeteilt am 15. Februar 2018, verfügte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Überweisung des Strafbefehls ans Gericht gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO. F. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Februar 2018 wurde unter Bekanntgabe der Zusammensetzung des Gerichts zur Hauptverhandlung vom 17. April 2018 vorgeladen. G. Mit Schreiben vom 7. April 2018, eingegangen beim Regionalgericht Viamala am _____. April 2018, zog X._____ ihre Einsprache zurück. H. Mit Beschluss vom 17. April 2018, am selben Tag mitgeteilt, entschied der Vorsitzende des erstinstanzlichen Strafgerichts am Regionalgericht Viamala was folgt: 1. Infolge Rückzugs der Einsprach gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden wird das Strafverfahren Proz.Nr. _____ als erledigt abgeschrieben. 2. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. / 27. Oktober 2017 ist rechtskräftig, das heisst: "1. X._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 abs. 1 SVG. 2. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Busse von CHF 400.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der beschuldigten Person auferlegt. 4. Demgemäss hat die beschuldigte Person zu bezahlen: Busse CHF 400.00 Barauslagen CHF 80.00 Gebühren CHF 250.00 Rechnungsbetrag CHF 730.00 5. (Mitteilungen)." I. Gegen den Abschreibungsbeschluss (recte: Verfügung) vom 17. April 2018 erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 4. Mai 2018 "Einspruch" (recte: Beschwerde) beim Regionalgericht Viamala. Sie machte sinngemäss geltend, dass ihr der Strafbefehl zu spät zugestellt worden sei und die zehntägige Einsprachefrist zu knapp bemessen wurde. Des Weiteren erachtete sie die ihr auferlegten Kosten für ungerechtfertigt, ohne näher zu begründen, weshalb diese ungerechtfertigt sein sollten. Zudem sei ihr von der Staatsanwaltschaft
Seite 4 — 8 telefonisch empfohlen worden, den Einspruch (recte: Einsprache) zurückzuziehen, da so die Kosten am tiefsten gehalten würden. Sie sei deshalb äusserst erstaunt, dass ihr Kosten und Auslagen in der Höhe von CHF 980.00 auferlegt würden. J. Zuständigkeitshalber überwies das Regionalgericht Viamala den "Einspruch" der Beschwerdeführerin an das Kantonsgericht von Graubünden. Gleichzeitig stellte es den Abschreibungsbeschluss vom 17. April 2018 sowie die eigenen Akten und die Akten der Staatsanwaltschaft zu. K. Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 wies der Vorsitzende der II. Strafkammer die Beschwerdeführerin auf die gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Ergreifung einer Beschwerde in Strafsachen an das Kantonsgericht von Graubünden hin und machte darauf aufmerksam, dass die Beschwerde zu begründen sei. Des Weiteren wies er auf den Kostenrahmen im Beschwerdeverfahren daraufhin, im Falle eines Entscheids zu Ungunsten der Beschwerdeführerin. Er räumte der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 11. Juni 2018 ein, um eine Beschwerde in Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben einzureichen. L. Innert dieser Frist ging keine verbesserte Eingabe der Beschwerdeführerin ein. M. Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Abschreibungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO kann gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte grundsätzlich Beschwerde geführt werden. Ausgenommen davon sind verfahrensleitende Entscheide. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Beschwerdeinstanz ergibt sich im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetztes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR.50.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.110). 1.1. Anfechtungsobjekt bildet der Abschreibungsbeschluss des Regionalgerichts Viamala vom 17. April 2018, mitgeteilt am selben Tag. Dieser ist mit Beschwerde
Seite 5 — 8 im Sinne von Art. 393 ff. StPO anfechtbar (vgl. zum Ganzen Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 624 f. m.w.H.). Der von der Beschwerdeführerin erhobene "Einspruch" (recte: Beschwerde) erweist sich grundsätzlich als frist- und formgerecht, sodass darauf einzutreten ist. 2. Da Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich eine Übertretung (Art. 90 Abs. 1 SVG) bildet, entscheidet die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 395 lit. a StPO in einzelrichterlicher Kompetenz. 3. Gegen einen Strafbefehl kann bei der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen Einsprache erhoben werden (354 Abs. 1 StPO). Die Einsprache ist zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person (Art. 354 Abs. 2 StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Wird gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 StPO). Der Entscheid der Staatsanwaltschaft, für welche der in Art. 355 Abs. 3 StPO genannten Varianten sie sich entscheidet, ist nicht mit Beschwerde anfechtbar (Christian Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 6a zu Art. 355 StPO). Hält die Staatsanwaltschaft an ihrem Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO), so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Das Gericht ist in diesem Verfahren nicht an den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft gebunden, was schon aus dessen Funktion als Anklageschrift ersichtlich wird; daher kann es auch eine andere rechtliche Würdigung mit einer anderen (schärferen) Sanktion aussprechen. Das Verbot der reformatio in peius gilt hier nicht (vgl. Schwarzenegger, a.a.O., N 2a zu Art. 356 StPO m.w.H.). Der Einsprecher kann jedoch auf die drohende Gefahr hin, dass ein gegenüber dem Strafbefehl härteres Urteil gegen ihn ausgefällt wird, seine Einsprache bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückziehen (Art. 356 Abs. 3 StPO). Mit dem Rückzug der Einsprache erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft, das heisst, er ist gleich einem strafgerichtlichen Urteil vollziehbar (Franz Riklin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Basel 2014, N 4 zu Art. 356 StPO). Die Rechtskraft tritt rückwirkend auf den Tag ein, an
Seite 6 — 8 dem der Entscheid gefällt worden ist (Art. 437 Abs. 2 StPO). Kommt es zu einem (gültigen) Einspracherückzug, ist eine Abschreibungsverfügung bzw. ein Abschreibungsbeschluss zu erlassen, worin der Rückzug der Einsprach und der Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls festgestellt werden. Die Abschreibungsverfügung bzw. der Abschreibungsbeschluss sind, wie erwähnt, mit Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO anfechtbar (vgl. Erwägung 1.1.). 4. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihre Einsprache mit Schreiben vom 7. April 2018 zurückgezogen, nachdem mit prozessleitender Verfügung vom 21. Februar 2018 zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde. Demnach erwuchs der Strafbefehl in Rechtskraft und die Vorinstanz hat das Verfahren folgerichtig mittels Verfügung abgeschrieben. 4.1. Das Regionalgericht Viamala hatte infolgedessen nicht mehr in der Sache selbst, d.h. über die Verkehrsregelverletzung und deren Aufarbeitung bzw. Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft, die verhängte Busse und die von der Staatsanwaltschaft auferlegten Kosten zu entscheiden, zumal der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft infolge Einspracherückzugs zu Recht für rechtskräftig erklärt wurde. Demzufolge sind diese Punkte auch im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Dies betrifft namentlich die Einwände der Beschwerdeführerin, wonach ihr der Strafbefehl zu spät zugestellt worden sei und die zehntägige Einsprachefrist zu knapp bemessen wurde. 5.1. Des Weiteren äussert sich die Beschwerdeführerin in rein appellatorischer Weise zu den vom Regionalgericht Viamala erkannten Verfahrenskosten. Inwiefern diese Recht verletzen oder in missbräuchlicher Ermessensüberschreitung ergangen sein sollen, wird nicht dargelegt; und auch nicht ersichtlich. Dieser Einwand genügt der in Art. 396 Abs. 1 StPO statuierten Begründungs- und Substantiierungspflicht nicht einmal ansatzweise. Demnach hat die beschwerdeführende Partei genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist (Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Basel 2014, N 9c zu Art. 396 StPO). Die Beschwerdeführerin legt in keiner Weise dar, weshalb die beanstandeten Verfahrenskosten nicht gerechtfertigt sein sollten. Mangels genügender Substantiierung ist somit auf die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
Seite 7 — 8 6. Letztlich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei erstaunt über die zusätzlich auferlegten Kosten, zumal die Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellt habe, dass bei einem Rückzug der Einsprache keine weiteren Kosten auf sie zukommen würden. 6.1. Mit dieser Begründung gibt die Beschwerdeführerin den in der Parteimitteilung vom 5. Dezember 2017, mitgeteilt am 7. Dezember 2017, enthaltenen Hinweis (StA act. 9 Ziff. 6) verkürzt und damit unvollständig wieder. Sie wurde seitens der Staatsanwaltschaft explizit darauf hingewiesen, dass eine Weiterleitung des Strafbefehls an das Regionalgericht mit weiteren, nicht unerheblichen Kosten verbunden sein würde. Für den Rückzug wurde sodann eine Frist von 10 Tagen angesetzt. Die Parteimitteilung datiert vom 5. Dezember 2017 und wurde der Beschwerdeführerin – wie erwähnt – am 7. Dezember 2017 mitgeteilt. Diese wurde von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt. Die zweite Mitteilung erfolgte am 16. Januar 2018 (vgl. StA act. 11). Dass die Beschwerdeführerin diese nicht erhalten hätte und die gesetzt Frist nicht hätte einhalten können bzw. der Rückzug der Einsprache (StA act. 15) innert der zehntägigen Rückzugsfrist erfolgt sei, wird nicht behauptet. Spätestens mit der Kenntnisnahme der Vorladung des Regionalgerichts Viamala zur Hauptverhandlung vom 17. April 2018 (RG act. I 3) wusste die Beschwerdeführerin, dass der Strafbefehl an die Vorinstanz weitergeleitet wurde, zumal sie die Einsprache innerhalb der Frist nicht zurückgezogen hatte. Es musste ihr somit klar sein dass – wie von der Staatsanwaltschaft aufgeführt – mit weiteren Kosten zu rechnen ist (vgl. StA act. 9 Ziff. 6). Angesichts des Dargelegten ist die Behauptung der Beschwerdeführerin – über die Auferlegung zusätzlicher Kosten erstaunt gewesen zu sein – als untaugliche Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die Begründung der Beschwerdeführerin greift somit ins Leere, sodass die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'000.00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Seite 8 — 8 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: