Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 11. Juni 2018 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 17 52 13. Juni 2018 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Hubert RichterInnen Pritzi und Brunner Aktuar Nydegger In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Duri Bonin, Dufourstrasse 32, 8008 Zürich, gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. Dezember 2017, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Herausgabe von Datenträgern, hat sich ergeben:
Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen X._____ ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf strafbare Pornographie gemäss Art. 197 StGB. B. Am 13. November 2017 führte die Kantonspolizei Graubünden im Auftrag der Staatsanwaltschaft in den Räumlichkeiten an der Wohnadresse von X._____ eine Hausdurchsuchung durch, anlässlich derer sie diverse Gegenstände (Computer, Festplatten, USB-Sticks etc.) sicherstellte bzw. beschlagnahmte. X._____ verzichtete auf eine diesbezügliche Siegelung. C. Am Tag der Hausdurchsuchung wurde X._____ von der Polizei einvernommen. D. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 ersuchte X._____ bei der Staatsanwaltschaft darum, dass ihm der Computer, der Laptop, die Festplatte und das Laufwerk zeitnah herauszugeben seien. Er benötige diese für die Ausübung seiner Arbeitstätigkeit. Eine blosse Herausgabe einiger Daten auf einem Stick würden nicht ausreichen. E. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 teilte die Staatsanwaltschaft X._____ mit, dass eine Herausgabe des Computers, des Laptops und der externen Festplatte nicht möglich sei, da sich Dateien darauf befänden, die unter Art. 197 StGB zu subsumieren seien. Diese Gegenstände würden im Hinblick auf eine mögliche spätere gerichtliche Einziehung beschlagnahmt bleiben. Die übrigen Datenträger (USB-Sticks und diverse CD-ROM/DVD) könnten demgegenüber wieder herausgegeben werden. F. Dagegen erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, wobei er beantragte, ihm seien der Computer, der Laptop sowie die externe Festplatte herauszugeben. Eventuell seien alle nicht inkriminierten Daten zeitnah herauszugeben. G. Mit Stellungnahme vom 27. Dezember 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen.
Seite 3 — 13 H. Mit (unaufgefordert eingereichter) Replik vom 15. Januar 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren fest. Zudem beantragte er, es sei seiner Verteidigung Einsicht in die von der Staatsanwaltschaft im Verfahren SK2 17 49 dem Kantonsgericht eingereichten Akten zu gewähren. I. Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Duplik verzichte. J. Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzSt- PO; BR 350.100]; Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. 1.2. Ausser Frage steht, dass die Beschwerde vom 14. Dezember 2017 rechtzeitig erhoben wurde. Einer näheren Prüfung bedarf jedoch, ob ein beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt vorliegt. 1.2.1. Mit "Durchsuchung- und Beschlagnahmebefehl" vom 2. November 2017 (StA act. 5.2) erteilte die Staatsanwaltschaft der Kantonspolizei zum einen den Auftrag zur Hausdurchsuchung "in sämtlichen dem Beschuldigten zugänglichen
Seite 4 — 13 Räumlichkeiten (inklusive allfälliger Fahrzeuge und Nebenräumlichkeiten) an seiner Wohnadresse nach "Beweismaterial betr. Widerhandlungen gegen die sexuelle Integrität, insbesondere gegen Art. 197 StGB (z.B. Bilder, Mobiltelefone, Computer, Festplatten, USB-Sticks etc.)". Zum anderen ordnete die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme aller soeben aufgeführten Gegenstände gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO an. Schliesslich verfügte die Staatsanwaltschaft, dass allfällig sichergestellte elektronische Geräte wie Mobiltelefone, Computer etc. auszuwerten seien. Als Beschlagnahmegrund nannte die Staatsanwaltschaft, dass die Gegenstände als Beweismittel gebraucht würden (lit. a) bzw. einzuziehen seien (lit. d). Als Kurzbegründung für die Zwangsmassnahmen wurde im Befehl angegeben, es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer zumindest eine verbotene Bilddatei im Internet auf dem kostenlosen Gruppen-Chat-Dienst "A._____" im Chatraum namens "B._____", unter Nutzung des Pseudonyms "C._____", anderen Internetbenutzern zur Verfügung gestellt und somit verbreitet habe. 1.2.2. Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden (Art. 244 Abs. 1 StPO). Die Einwilligung der berechtigten Person ist nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen gesuchte Personen anwesend sind, Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind oder Straftaten begangen werden (Art. 244 Abs. 2 StPO). Die mit der Durchführung beauftragten Personen weisen zu Beginn der Massnahme den Hausdurchsuchungsbefehl vor (Art. 245 Abs. 1 StPO). Anwesende Inhaberinnen und Inhaber der zu durchsuchenden Räume haben der Hausdurchsuchung beizuwohnen. Sind sie abwesend, so ist nach Möglichkeit ein volljähriges Familienmitglied oder eine andere geeignete Person beizuziehen (Art. 245 Abs. 2 StPO). Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern (Art. 247 Abs. 1 StPO). Die Inhaberin oder der Inhaber kann der Strafbehörde Kopien von Aufzeichnungen und Ausdrucke von gespeicherten Informationen zur Verfügung stellen, wenn dies für das Verfahren ausreicht (Art. 247 Abs. 3 StPO). Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussageoder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt
Seite 5 — 13 die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der berechtigten Person zurückgegeben (Art. 248 Abs. 2 StPO). Stellt sie ein Entsiegelungsgesuch, so entscheidet darüber innerhalb eines Monats endgültig: im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht bzw. in den anderen Verfahren das Gericht, bei dem der Fall hängig ist (Art. 248 Abs. 3 StPO). Bis zum Entsiegelungsentscheid bleiben die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände vorläufig sichergestellt. In dem Umfang, als die Entsiegelung rechtskräftig bewilligt wird, kann die Staatsanwaltschaft anschliessend die entsiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände einsehen, inhaltlich durchsuchen und - soweit nach Art. 263-268 StPO zulässig - förmlich beschlagnahmen (BGE 141 IV 77 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_65/2014 vom 22. August 2014, E. 2.2). Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 241 Abs. 1 StPO). Der Befehl bezeichnet die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen, den Zweck der Massnahme sowie die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen (Art. 241 Abs. 2 StPO). 1.2.3. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft den Durchsuchungsbefehl mit einem Beschlagnahmebefehl gekoppelt. Dies ist zwar grundsätzlich zulässig, indes nur unter der Voraussetzung, dass die zu beschlagnahmenden Gegenstände bereits vorgängig feststehen bzw. individualisiert sind und daher genau bezeichnet werden können (vgl. Stefan Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 49; ders., in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 23 zu Art. 263 StPO; Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 1 zu Art. 246 StPO; Franz Riklin, StPO-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, N 8 zu Art. 263 StPO; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 7 zu Art. 263 StPO). Eine entsprechende Individualisierung der zu beschlagnahmenden Gegenstände ist im Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 2. November 2017 nicht erfolgt, was sich insbesondere auch an der nicht abschliessenden Aufzählung der zu durchsuchenden und zu beschlagnahmenden Gegenstände zeigt ("z.B. Bilder, Mobiltelefone, Computer, Festplatten, USB-Sticks etc."). Eine Beschlagnahme der in Frage stehenden Gegenstände ist damit ausgeschlossen.
Seite 6 — 13 Darüber hinaus gilt zu beachten, dass ein entsprechender Befehl dann keine Beschlagnahmewirkung entfaltet, wenn im Rahmen von vor einer Hausdurchsuchung ausgestellten Durchsuchungsbefehlen die "Beschlagnahme" von erst noch zu durchsuchenden Unterlagen angeordnet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_65/2014 vom 22. August 2014, E. 2.2 und 2.4; ferner BGE 141 IV 77 E. 4.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.107 vom 28. Oktober 2015). Die zitierten Entscheide des Bundesgerichts beziehen sich auf Fälle, in denen eine Siegelung verlangt wurde. Das Bundesgericht hielt dabei fest, dass bis zur Entsiegelung schon deshalb keine "förmliche" Beschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1-2 StPO vorliegen könne, weil die Staatsanwaltschaft (mangels Einsicht in die Aufzeichnungen bzw. inhaltlicher Durchsuchung) noch gar nicht beurteilen könne, welche Beschlagnahmeart verfügt werden könnte und ob Beschlagnahmehindernisse vorliegen würden. Vor dem Entscheid über die Zulässigkeit der Durchsuchung könne lediglich eine vorläufige Sicherstellung im Sinne von Art. 263 Abs. 3 StPO erfolgen. Diese Überlegungen machen deutlich, dass eine vor einer Hausdurchsuchung angeordnete Beschlagnahme von erst noch zu durchsuchenden Unterlagen auch dann keine Wirkung entfalten kann, wenn ein Siegelungsgesuch ausgeblieben ist. Denn erst das Ergebnis der inhaltlichen Durchsuchung kann die Grundlage dafür liefern, was aus welchem Grund beschlagnahmt werden soll (in diesem Sinne auch die Praxis des Bundesstrafgerichts; vgl. etwa den Beschluss BB.2015.107 vom 28. Oktober 2015). Da vorliegend im Rahmen eines vor einer Hausdurchsuchung ausgestellten Durchsuchungsbefehls eine "Beschlagnahme" von erst noch zu durchsuchenden Unterlagen angeordnet wurde, entfaltet der entsprechende Beschlagnahmebefehl - auch aus diesem Grund - keine Beschlagnahmewirkung. 1.2.4. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. November 2017 sichergestellten Gegenstände nicht unter Beschlag im Sinne von Art. 263 StPO befinden. Daran ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft die sichergestellten Gegenstände in der angefochtenen Verfügung als beschlagnahmt bezeichnet hat. Dieser Umstand ist jedoch bei der Kostenfolge zu berücksichtigen (Erwägung 6.1). 1.2.5. Gegen die vorläufige Sicherstellung ist die Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig (Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.69 vom 14. Dezember 2010, E. 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.79 vom 27. Februar 2015, E. 2.4.2). Davon ausgehend besteht auch dann keine Beschwerdemöglichkeit, wenn die beschuldigte Person die Herausgabe von sichergestellten Gegenständen verlangt, diesem Ersuchen aber von der Staatsanwaltschaft noch vor
Seite 7 — 13 einer förmlichen Beschlagnahme nicht stattgegeben wird. Vorbehalten bleiben dürften Fälle von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung, so etwa bei unverhältnismässig lange dauernder Durchsuchung/Auswertung der sichergestellten Daten (ähnlich auch Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 59). Der Beschwerdeführer moniert zwar, dass die Auswertung der sichergestellten Daten lange dauere (KG act. A.4, S. 5). Eine Rechtsverzögerung wird jedoch weder explizit geltend gemacht noch ist von einer solchen zum jetzigen Zeitpunkt auszugehen. Auf die Beschwerde ist daher - unter Vorbehalt der Feststellung, dass sich die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. November 2017 sichergestellten Gegenstände nicht unter Beschlag im Sinne von Art. 263 StPO befinden - nicht einzutreten. 1.2.6. Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer zugesichert, dass einer "Herausgabe der bei den beschlagnahmten Dateien befindlichen Seminarunterlagen" nichts im Wege stehe (KG act. A.6). Darauf ist sie zu behaften, wobei der Beschwerdeführer mit der Staatsanwaltschaft bzw. der Kantonspolizei das weitere Vorgehen abzusprechen hat. Insoweit, als eine Herausgabe der Dateien zugesichert wurde, besteht kein rechtlich geschütztes Interesse mehr an der Beschwerde (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.2.7. Die Staatsanwaltschaft hat - zumal eine Siegelung nicht bzw. nicht rechtzeitig verlangt wurde (Erwägung 2) - die sichergestellten Gegenstände zu durchsuchen bzw. auszuwerten. Anhand des Auswertungsergebnisses hat sie sodann zeitnah zu entscheiden, welche Gegenstände förmlich beschlagnahmt und welche dem Beschwerdeführer zurückgegeben werden. Gegen einen entsprechenden Entscheid wird die Beschwerde zulässig sein. 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, vorliegend sei eine Siegelung von Amtes wegen angezeigt gewesen, als die Strafverfolger bei der Durchsicht der Daten auf Patientenakten gestossen seien (KG act. A.4, S. 2). Ein Teil der Daten unterstehe dem in Art. 27 lit. e des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe (PsyG; SR 935.81) statuierten Berufsgeheimnis (KG act. A.1, S. 2 und 4 f.). 2.1. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Hausdurchsuchung, anlässlich welcher diverse Gegenstände sichergestellt wurden, anwesend war. Auf eine Siegelung hat er explizit verzichtet (vgl. StA act. 5.4). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er sei anlässlich der Hausdurchsuchung nicht hinreichend über den gesetzlichen Rechtsschutz der Siegelung informiert worden (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. Urteil des Bundesgerichts
Seite 8 — 13 1B_309/2012 vom 6. November 2012, E. 5.3). Zudem hat er auch anlässlich der polizeilichen Einvernahme im Anschluss an die Hausdurchsuchung nicht dagegen opponiert, als ihm mitgeteilt wurde, dass die sichergestellten Geräte ausgewertet würden (vgl. StA act.7.1, Antwort auf Frage 17). Damit ist die von ihm erklärte Einwilligung in die Auswertung (vgl. StA act. 5.4) als rechtsverbindlich anzusehen. 2.2. Im Übrigen ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Siegelung eine Mitwirkungs- und Substantiierungsobliegenheit zukommt (Urteil des Bundesgerichts 1B_285/2013 vom 11. März 2014, E. 6). Zwar ist kein formelles Entsiegelungsgesuch nötig; es genügt, wenn die Behörde den Widerstand des Betroffenen gegen die Durchsuchung etc. erkennt (vgl. die Hinweise bei Schmid/Jositsch, a.a.O., N 2 zu Art. 248 StPO). Der Betroffene hat dabei Geheimnisrechte geltend zu machen, die seiner Ansicht nach einer Durchsuchung entgegenstehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_309/2012 vom 6. November 2012, E. 5.3). Die Behauptung muss nicht belegt werden, ein Glaubhaftmachen genügt (Damian K. Graf, Aspekte der strafprozessualen Siegelung, AJP 2017, S. 553 ff., S. 560 f.; Olivier Thormann/Beat Brechbühl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 10 zu Art. 248 StPO; Schmid/Jositsch, a.a.O., N 4 zu Art. 248 StPO). Dementsprechend reicht es nicht aus, wenn der Berechtigte ohne Angabe von Gründen die Siegelung verlangt oder die Unzulässigkeit der Durchsuchung behauptet (vgl. Graf, a.a.O., S. 561; ferner auch Thormann/Brechbühl, a.a.O., N 35 zu Art. 248 StPO). Der Beschwerdeführer selbst hat weder (explizit) die Siegelung der sichergestellten Gegenstände verlangt noch hat er Siegelungsgründe glaubhaft gemacht. Der von ihm angebrachte Hinweis anlässlich der polizeilichen Befragung vom 13. November 2017, er sei als "Berater" tätig (vgl. StA act. 7.1), ist zu unspezifisch, um ihn dahingehend zu verstehen, dass gegen die Auswertung der sichergestellten Gegenstände ein Berufsgeheimnis vorgebracht werde. Auch kann - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (KG act. A.4, S. 2) - unter diesen Umständen von den Strafverfolgungsbehörden nicht verlangt werden, dass sie durch Nachfragen in Erfahrung bringen, welche Art Berater der Beschwerdeführer ist. Eine rechtsgenügliche Informierung über das Siegelungsrecht vorausgesetzt, ist es grundsätzlich am Inhaber der zu durchsuchenden Gegenstände, die Siegelung zu beantragen bzw. zumindest Umstände zu benennen, welche für die Strafverfolgungsbehörden einen Siegelungsgrund erkennbar werden lassen. Im Weiteren lässt sich ebenso wenig aus dem übrigen Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der Hausdurchsuchung auf eine Opposition gegen die Auswertung
Seite 9 — 13 schliessen. So hat er sich - wie erwähnt - anlässlich der polizeilichen Einvernahme im Anschluss an die Hausdurchsuchung nicht dagegen gewehrt, als ihm mitgeteilt wurde, dass die sichergestellten Geräte ausgewertet würden. Schliesslich hat er in die Durchsuchung der sichergestellten Gegenstände explizit eingewilligt. Unter diesen Umständen durfte klarerweise davon ausgegangen werden, dass eine Siegelung nicht gewünscht wird. 2.3. Sofern nun im Rahmen der Beschwerde eine Siegelung wegen der drohenden Verletzung eigener Geheimhaltungsinteressen beantragt werden sollte, ist diese offensichtlich verspätet (vgl. hierzu Keller, a.a.O., N 11 zu Art. 248 StPO mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis; ferner auch Graf, a.a.O., S. 558 f.). 2.4. Eine vom Beschwerdeführer geforderte Siegelung von Amtes wegen fällt etwa dann in Betracht, wenn die Information des Inhabers gemäss Art. 247 Abs. 1 StPO vor der Durchsuchung von Aufzeichnungen etc. nicht möglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_487/2012 vom 18. Februar 2013, E. 4.3; Graf, a.a.O., S. 560). Wie erwähnt, war der Beschwerdeführer bei der Hausdurchsuchung, anlässlich welcher diverse Gegenstände sichergestellt wurden, anwesend und er wurde auf die Möglichkeit der Siegelung hingewiesen. Eine Siegelung von Amtes wegen war insofern nicht nötig. Davon konnte aber auch deshalb abgesehen werden, weil der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungs- und Substantiierungsobliegenheit nicht nachgekommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_285/2013 vom 11. März 2014, E. 6; Thormann/Brechbühl, a.a.O., N 8 zu Art. 247 StPO). Insbesondere hat der Beschwerdeführer anlässlich der Hausdurchsuchung auch nicht geltend gemacht, es bestünden weitere Berechtigte, denen das Siegelungsrecht zustehe. Sofern es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren darum geht, die Geheimhaltungsinteressen der von der Auswertung betroffenen "Patienten" zu wahren (vgl. KG act. A.4, S. 2), ist dem entgegenzuhalten, dass er hierzu mangels Rechtsschutzinteresse nicht legitimiert ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_547/2012 vom 26. Februar 2013, E. 7). 2.5. Ferner ist zu beachten, dass die Auswertung der sichergestellten Datenträger zumindest teilweise bereits stattgefunden hat. Insofern besteht ohnehin kein rechtlich geschütztes Interesse mehr für eine Versiegelung, da damit die Kenntnisnahme der Geheimnisse durch die Strafbehörden gerade nicht mehr verhindert werden kann (vgl. Graf, a.a.O., S. 560 m.w.H.). 3. Der Beschwerdeführer moniert implizit den Umfang der sichergestellten Daten. So seien auch Daten sichergestellt worden, die unbedenklich seien, etwa
Seite 10 — 13 solche für die Berufsausübung. Dies sei unverhältnismässig (vgl. KG act. A. 4, S. 4 f.). 3.1. Wie erwähnt steht gegen die blosse (vorläufige) Sicherstellung der entsprechenden Gegenstände die Beschwerde grundsätzlich nicht offen (Erwägung 1.2.5). Nach der Auswertung der entsprechenden Daten wird es an der Staatsanwaltschaft sein, über deren weiteres Schicksal zu entscheiden (Erwägung 1.2.7). 3.2. Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich gemäss Art. 247 Abs. 1 StPO vorgängig zum Inhalt der zu durchsuchenden Aufzeichnungen äussern. Dabei ist der Inhaber insbesondere zur Beweisrelevanz der zu durchsuchenden Aufzeichnungen und zu den Gründen anzuhören, die seiner Meinung nach eine Durchsuchung und Beschlagnahme nach Art. 263 ff. StPO ausschliessen (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 2 zu Art. 247 StPO; Thormann/Brechbühl, a.a.O., N 8 zu Art. 247 StPO). Die Durchsuchung ist nur dann zulässig, wenn nach Anhörung des Inhabers immer noch die Vermutung besteht, dass die fraglichen oder darunter befindliche Aufzeichnungen für den konkreten Zweck des Verfahrens von Bedeutung sein könnten. Die Staatsanwaltschaft hat insofern eine sog. Grobtriage vorzunehmen und dabei die möglicherweise verfahrensrelevanten von klar nicht relevanten und eindeutig schützenswerte von mutmasslich nicht schützenswerten Aufzeichnungen abzugrenzen (Keller, a.a.O., N 3 zu Art. 247 StPO). Für die Untersuchung offensichtlich Irrelevantes kann so vorab ausgeschieden werden, was zugleich verhältnismässig und zweckmässig ist. Diese Grobtriage ist im Regelfall vor Ort durchzuführen (Keller, a.a.O., N 4 zu Art. 247 StPO). Der Betroffene hat allerdings die Obliegenheit, die Untersuchungsbehörde bei der groben thematischen Aussonderung von Dokumenten zu unterstützen (Urteil des Bundesgerichts 1B_200/2007 vom 15. Januar 2008, E. 2.6; Thormann/Brechbühl, a.a.O., N 35 zu Art. 248 StPO). 3.3. Nach dem Gesagten hätte der Beschwerdeführer anlässlich der Hausdurchsuchung darauf hinwirken können und müssen, dass offensichtlich nicht untersuchungsrelevante Dateien nicht sichergestellt werden bzw. dass von ihnen zumindest Kopien auf einem separaten Datenträger erstellt worden wären (vgl. Art. 247 Abs. 3 StPO; ferner auch Schmid/Jositsch, a.a.O., N 7 zu Art. 247 StPO). Dass er dies getan hätte, ist weder ersichtlich noch wird Entsprechendes geltend gemacht. Insofern kam er seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nach, sodass der Umfang der sichergestellten Gegenstände in jenem Zeitpunkt nicht zu beanstanden war. Im Übrigen blieb es dem Beschwerdeführer auch unbenommen, bei der Staatsanwaltschaft zu einem späteren Zeitpunkt vorstellig zu werden, um gewisse,
Seite 11 — 13 nicht untersuchungsrelevante Daten zurückzuerhalten. In diesem Sinne hat ihm die Staatsanwaltschaft, wie bereits erwähnt (Erwägung 1.2.6), denn auch immerhin zugesichert, dass einer Herausgabe der bei den beschlagnahmten Dateien befindlichen Seminarunterlagen nichts im Wege stehe. 4.1. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Staatsanwaltschaft könne sich nicht auf den Ermittlungsbericht der Kantonspolizei berufen. Sie habe sich zu entscheiden: Entweder gewähre sie Akteneinsicht oder sie gehe das Risiko ein, die Beschwerde zu verlieren. Die Durchführung eines Geheimverfahrens sei keine Option (KG act. A.4, S. 3). 4.2. Wie dem Entscheid im Verfahren SK2 17 49 entnommen werden kann, liegen derzeit die Voraussetzungen für eine Gewährung der Akteneinsicht gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO noch nicht vor. Daran vermag auch das angehobene Beschwerdeverfahren nichts zu ändern. Die strafprozessual vorgesehene Einschränkung des Akteneinsichtsrechts kann nicht durch Anhebung einer Beschwerde ausgehebelt werden (so auch der Beschluss des Obergerichts Zürich UH150363 vom 22. April 2016, E. 3.2). Der - im vorliegenden Zusammenhang prozessuale - Antrag um Akteneinsicht ist deshalb abzuweisen. 5. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass auf die Beschwerde - unter Vorbehalt der Feststellung, dass sich die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. November 2017 sichergestellten Gegenstände nicht unter Beschlag im Sinne von Art. 263 StPO befinden - nicht einzutreten ist. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Indem in der angefochtenen Verfügung jedoch davon die Rede ist, dass die fraglichen Gegenstände "beschlagnahmt" seien, ist der Beschwerdeführer zur unzulässigen Beschwerdeerhebung verleitet worden. Dies ist bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.69 vom 14. Dezember 2010, E. 2.2 und 4.1). Unter den gegebenen Umständen erscheint eine hälftige Kostenteilung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Staat als angemessen. In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'500.00 festgesetzt. 6.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde nicht nur unter Kosten-, sondern auch unter Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. Die Staatsanwaltschaft ist indes darauf hinzu-
Seite 12 — 13 weisen, dass sie selbst keinen Anspruch auf eine (ausseramtliche) Entschädigung hat (vgl. Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 1 zu Art. 434 StPO; Schmid/Jositsch, a.a.O., N 2 zu Art. 434 StPO; Stefan Wehrenberg/ Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 3 zu Art. 434 StPO). Demgegenüber ist der Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens ausseramtlich zu entschädigen. Mangels Einreichen einer Honorarnote ist die beantragte Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen festzusetzen. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie in Anbetracht des Umfangs der abgefassten Rechtsschriften erscheint eine (reduzierte) ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 600.00 (inkl. Spesen und MWSt.) als angemessen.
Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass sich die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. November 2017 sichergestellten Gegenstände nicht unter Beschlag im Sinne von Art. 263 StPO befinden. 2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen in der Höhe von CHF 750.00 zu Lasten von X._____. Der verbleibende Anteil von CHF 750.00 geht zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Der Kanton Graubünden hat X._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 600.00 (inkl. Spesen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: