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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 27.03.2018 SK2 2017 50

27 mars 2018·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·4,344 mots·~22 min·4

Résumé

Körperverletzung | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 27. März 2018 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 17 50 28. März 2018 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Hubert RichterInnen Pritzi und Brunner Aktuar Nydegger In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, 7001 Chur, gegen die Anklageschrift (implizite Einstellung) der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 13. November 2017, mitgeteilt am 16. November 2017, in Sachen des Y._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, betreffend Körperverletzung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. Am _____ 2015, um ca. 09.30 Uhr, sassen Y._____ und seine Frau Y.1_____ (damals: A._____) mit ihrem Hund B._____ beim _____damm in O.1_____, Höhe _____mühle, auf einer Sitzbank. X._____ spazierte zu derselben Zeit mit dem Hund seines Sohnes C._____ auf dem _____damm in Richtung O.2_____, wobei er den Hund D._____ nicht an der Leine führte. D._____ lief X._____ voraus und näherte sich dem Ehepaar Y./Y.1_____, wo sich B._____ angeleint bei der Sitzbank befand. Als D._____ bei der Sitzbank eintraf, kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen den beiden Hunden. X._____ rannte mit erhobenem Walkingstock auf die beiden Hunde zu in der Absicht, die Hunde durch einen gezielten Schlag mit dem Stock auf die Nase von B._____ zu trennen. Nach Angaben von X._____ soll ihm Y._____, bevor er die Hunde mit dem beabsichtigten Schlag habe trennen können, einen Faustschlag gegen die linke Wange verpasst haben. Y._____ macht demgegenüber geltend, X._____ habe ihn mit dem Walkingstock angreifen wollen, weshalb er sich gewehrt habe, indem er diesen zurückgestossen habe. Durch den Faustschlag oder Stoss stürzte X._____ zu Boden, wo er mutmasslich für eine kurze Zeit das Bewusstsein verlor. Umstritten ist im Weiteren, ob es danach zu einer verbalen Auseinandersetzung der Beteiligten kam, in deren Rahmen X._____ Y._____ beschimpft haben soll. Jedenfalls verliessen Y._____ und seine Ehefrau nach diesen Vorfällen den Ort des Geschehens. B. Am _____ 2015 stellte X._____ Strafantrag gegen Y._____ wegen Körperverletzung, Tätlichkeiten und Unterlassen der Nothilfe. Gegen Y.1_____ stellte er an demselben Tag Strafantrag wegen Unterlassen der Nothilfe. In beiden Fällen konstituierte er sich als Privatkläger sowohl im Zivil- als auch im Strafpunkt. Ebenfalls am _____ 2015 stellten Y._____ und Y.1_____ jeweils Strafanträge gegen X._____ wegen Beschimpfung und Drohung. Sie konstituierten sich beide als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt. C. Mit Verfügungen jeweils vom 21. Januar 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen Y._____ wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB und Unterlassen der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB, eine Strafuntersuchung gegen Y.1_____ wegen Unterlassen der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB sowie eine Strafuntersuchung gegen X._____ wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB.

Seite 3 — 14 D. Mit Parteimitteilung vom 14. September 2016 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Strafuntersuchungen gegen Y._____, Y.1_____ und X._____ abgeschlossen seien, und stellte die Einstellung des Strafverfahrens gegen Y._____ wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB und Unterlassen der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB, die Einstellung des Strafverfahrens gegen X._____ wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB und die Einstellung des Strafverfahrens gegen Y.1_____ wegen Unterlassen der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB in Aussicht. E. Mit Verfügung vom 14. Februar 2017 dehnte die Staatsanwaltschaft die gegen Y._____ geführte Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB aus. Ebenfalls mit Verfügung vom 14. Februar 2017 dehnte die Staatsanwaltschaft die gegen X._____ geführte Strafuntersuchung wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB aus. F. Mit Verfügung vom 15. Februar 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen Y.1_____ wegen Unterlassen der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB ein. G. Am 10. April 2017 konstituierte sich C._____ als Privatkläger im Strafverfahren gegen Y._____ wegen Sachbeschädigung. H. Mit Parteimitteilung vom 19. Juni 2017 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Strafuntersuchung gegen X._____ abgeschlossen sei, und stellte die Einstellung des Verfahrens wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB und Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB in Aussicht. Ebenfalls mit Parteimitteilung vom 19. Juni 2017 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Strafuntersuchung gegen Y._____ abgeschlossen sei, und stellte die Einstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie die Anklageerhebung beim Gericht wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB und Unterlassen der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB in Aussicht. I. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen X._____ wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB und Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB ein.

Seite 4 — 14 J. Mit Teil-Einstellungsverfügung vom 25. Oktober 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen Y._____ wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB ein. K. Am 13. November 2017, mitgeteilt am 16. November 2017, erhob die Staatsanwaltschaft beim Regionalgericht Plessur Anklage gegen Y._____ wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 Abs. 1 StGB. L. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 gelangte X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die mit der Anklageschrift vom 13. November 2017, Prozedur Nr. _____, erfolgte implizite Einstellung des Strafverfahrens betreffend Körperverletzung sei aufzuheben bzw. die Anklageschrift vom 13. November 2017 sei aufzuheben, soweit damit implizite die Entstellung [recte: Einstellung] des Strafverfahrens bezüglich weitergehender physischer Übergriffe zulasten des Privatklägers durch den Beschwerdegegner 2 [i.e. Y._____] erfolgt ist. 2. Die Strafsache sei der Staatsanwaltschaft zur Weiterführung des Verfahrens und Anklageerhebung/Ergänzung der Anklageschrift vom 13. November 2017 zurückzuweisen. 3. Eventualiter seien der Staatsanwaltschaft Graubünden Weisungen zur Fortsetzung des Verfahrens bzw. zu weiteren Ermittlung des Sachverhaltes zu erteilen. 4. Prozessleitend sei anzuordnen, dass das Regionalgericht Plessur bis zum Vorliegen des Beschwerdeentscheides des Kantonsgerichtes Graubünden mit der Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens zuzuwarten hat. 5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, zulasten des Kantons Graubünden und des Beschwerdegegners 2 [i.e. Y._____] unter solidarischer Haftbarkeit." M. Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 6. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Kantonsgericht von Graubünden bis zum 18. Dezember 2017 eine Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 für Kosten und Entschädigungen zu überweisen. Die Sicherheitsleistung wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht überwiesen. N. Mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2017 beantragte Y._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

Seite 5 — 14 O. Mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. P. Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 11. Januar 2018 wurde das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, es sei prozessleitend anzuordnen, dass das Regionalgericht Plessur bis zum Vorliegen des Beschwerdeentscheides des Kantonsgerichtes von Graubünden mit der Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens zuzuwarten habe, abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Q. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Ausführungen in der Anklageschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet prima facie die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 13. November 2017, mitgeteilt am 16. November 2017. Die Anklageerhebung ist an sich nicht anfechtbar (Art. 324 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, in der Anklageschrift werde ein wesentlicher Lebenssachverhalt im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Körperverletzung ausgeblendet. Es hätten nicht bloss die in der Anklageschrift erwähnten physischen Übergriffe (Faustschlag) auf ihn stattgefunden, sondern auch noch zusätzliche (mutmasslich Fusstritte). Da die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet habe, diese zusätzlichen physischen Übergriffe zur Anklage zu bringen, sei diesbezüglich - mangels förmlicher Einstellung oder Erlass eines Strafbefehls von einer impliziten Einstellung auszugehen. Dagegen sei die Beschwerde zulässig. 1.2. Eine implizite Verfahrenseinstellung liegt namentlich dann vor, wenn die Staatsanwaltschaft durch den Strafbefehl nur einen Teil der inkriminierten Taten ahndet, im Übrigen jedoch keine formelle Einstellung erfolgt (BGE 138 IV 241 E. 2 = Pra 2013 Nr. 29). Der Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) verlangt, dass Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt werden, wenn eine Person wegen mehrerer Straftaten verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt ist. In materieller Hinsicht ist dies insbesondere für die Bildung einer Gesamtstrafe (Art. 49 StGB) wichtig. Daraus lässt sich im Umkehrschluss ableiten, dass beim Erlass eines Strafbefehls lediglich hinsichtlich eines Teils der inkriminierten Taten ohne gleich-

Seite 6 — 14 zeitigen Erlass einer Einstellungsverfügung für die übrigen Punkte (bzw. ohne Mitteilung i.S.v. Art. 318 Abs. 1 StPO) im Regelfall von einer impliziten Einstellung auszugehen ist und diese ohne weiteres Zuwarten auf eine allfällige förmliche Einstellung angefochten werden kann (PKG 2015 Nr. 20, E. 1a; vgl. ferner Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 15 6 vom 13. Mai 2015, E. 1b, mit Bezug auf eine implizite Nichtanhandnahme). Analoges muss auch gelten, wenn die Staatsanwaltschaft nicht einen Strafbefehl erlässt, sondern Anklage beim Gericht erhebt. Wird nur bezüglich eines Teils der inkriminierten Taten Anklage erhoben, so ist hinsichtlich der übrigen Punkte, sofern diesbezüglich nicht gleichzeitig die Einstellung des Verfahrens verfügt wird, von einer impliziten Einstellung auszugehen (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 15 37 vom 29. Januar 2016, E. 3a/aa; ferner Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 10 zu Art. 324 StPO; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 1276 [Fn. 186]). Zu prüfen ist somit zunächst, ob die Anklageschrift vom 13. November 2017 eine implizite Einstellung enthält. Im Bejahungsfall ist die Beschwerde zulässig. 1.3. Mit der Einstellung (Art. 319 StPO) wird das Strafverfahren beendet. Folge ist, dass es betreffend den eingestellten Sachverhalt unter Vorbehalt einer Wiederaufnahme gemäss Art. 323 StPO zu keinem, auf eine Verurteilung des Betreffenden gerichteten Gerichts- bzw. Strafbefehlsverfahren mehr kommt. Aus dem Erledigungsprinzip gemäss Art. 2 Abs. 2 StPO folgt, dass sämtliche untersuchte Lebenssachverhalte in einer gesetzlich vorgesehenen Form, d.h. entweder mittels Anklage (Art. 324 ff. StPO), Einstellung (Art. 319 ff. StPO) oder Strafbefehl (Art. 352 ff. StPO), abgeschlossen werden müssen. Sofern bei mehreren untersuchten Lebenssachverhalten unterschiedliche Erledigungsformen angezeigt sind, besteht ein Anspruch darauf, dass sie mit separaten Erledigungen abgeschlossen werden (z.B. Einstellungsverfügung und Anklage). Dieser Anspruch verträgt sich mit der Möglichkeit einer impliziten Einstellung nur schwer. Die implizite Einstellung ist denn an sich in der StPO auch nicht vorgesehen (vgl. Art. 320 Abs. 1 StPO), sondern ein aus praktischer Notwendigkeit geschaffenes Instrument, um die Verfahrensrechte der Parteien im Zusammenhang mit Einstellungen nicht unterlaufen zu können. Im Hinblick auf das Fairnessgebot (Art. 3 StPO) ist von impliziten Einstellungen abzusehen (PKG 2015 Nr. 20, E. 1b). 1.4. Kein Anspruch auf Erlass einer Einstellungsverfügung besteht, wenn sich während der Untersuchung ergibt, dass ein zunächst der beschuldigten Person

Seite 7 — 14 vorgeworfenes schweres Delikt nicht erfüllt ist, jedoch offensichtlich ein anzuklagender minderschwerer Straftatbestand gegeben ist. Denn hier geht es lediglich um die Qualifikation des gleichen Sachverhaltes, nicht jedoch - was Voraussetzung für eine (Teil-)Einstellung wäre - um den Verzicht auf die Strafverfolgung bezüglich eines Teils des Sachverhalts (vgl. zum Ganzen BGE 138 IV 241 E. 2.4 = Pra 2013 Nr. 29). Als Beispiele einer teilweisen impliziten Einstellung nennt das Bundesgericht ein eigenes Urteil (BGE 130 IV 90), das von einem an den Folgen eines Strassenverkehrsunfalles verstorbenen Opfer handelt, wo der Täter mit Strafbefehl wegen schwerer Körperverletzung verurteilt worden war, weil die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen war, dass der adäquate Kausalzusammenhang mit dem Tod unterbrochen worden sei. Nach Auffassung des Bundesgerichts hat die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die mit dem Tod des Opfers verbundenen Tatbestandselemente implizit die teilweise Einstellung verfügt, indem sie die Verfolgung auf die aus dem Unfall stammenden Verletzungen beschränkte. Ein anderes Beispiel wäre ein Verfahren wegen verschiedener ehrverletzender Äusserungen, das mit einem Strafbefehl wegen einer einzigen Äusserung endet, während die anderen Äusserungen mangels ehrverletzendem Charakter nicht weiter verfolgt werden (vgl. BGE 138 IV 241 E. 2.4 = Pra 2013 Nr. 29). 1.5. Vorliegend ist in einem ersten Schritt zu ermitteln, welche Sachverhalte zur Anzeige gebracht oder von der Polizei rapportiert wurden. Hält die Staatsanwaltschaft die Anzeige oder den Rapport ganz oder teilweise für offensichtlich aussichtslos, verfügt sie eine entsprechende Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO). Sind die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme nicht erfüllt, hat die Staatsanwaltschaft grundsätzlich ein Strafverfahren zu eröffnen, wobei sie in der Eröffnungsverfügung die beschuldigte Person und die ihr zur Last gelegte(n) Straftat(en) bezeichnet (Art. 309 Abs. 3 StPO). Kommen während der Untersuchung weitere mutmassliche Straftaten gegen die gleiche beschuldigte Person dazu, ist die Untersuchung durch Erlass einer weiteren Eröffnungsverfügung auszudehnen (vgl. Art. 311 Abs. 2 StPO). Der in diesem Sinne festgelegte Gegenstand der Untersuchung unterliegt dem Erledigungsprinzip, d.h. er ist in den gesetzlich vorgesehenen Formen abzuschliessen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 16 zu Art. 2 StPO). Eine Pflicht zur einheitlichen Verfahrenserledigung sämtlicher untersuchter Vorfälle besteht dabei nicht. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft anhand der Untersuchungsergebnisse jeweils gesondert für jede einzelne Tat zu entscheiden, ob die Voraussetzungen

Seite 8 — 14 für eine Einstellung, den Erlass eines Strafbefehls oder eine Anklageerhebung beim Gericht erfüllt sind. Ist der Gegenstand der Untersuchung in der soeben genannten Weise ermittelt, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob dieser vollständig oder nur teilweise einer Erledigung in gesetzlich vorgesehener Form zugeführt wurde. Ausgangspunkt hierfür ist der untersuchte Lebenssachverhalt. Auf die vorliegende Konstellation gewendet lässt sich von einer impliziten Einstellung nur dann sprechen, wenn in der Anklageschrift nicht alle untersuchten Lebenssachverhalte aufgeführt werden. Soweit es sich hingegen nur um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorganges handelt, scheidet eine implizite Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und derselben Tat im prozessualen Sinn kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt werden (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2013 vom 20. März 2014, E. 3.2). 1.6. Damit stellt sich die Frage, was unter einem sogenannten Lebenssachverhalt (bzw. einer Tat im prozessualen Sinn) zu verstehen ist. Das Bundesgericht hat in BGE 142 IV 378 festgehalten, dass bei einer "Tateinheit" kein Freispruch zu ergehen habe, wenn nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolge. Hingegen habe bei "Tatmehrheit" ein (Teil-)Freispruch zu erfolgen, soweit es nicht zur Verurteilung oder Einstellung komme. Dies gelte auch, wenn eine oder mehrere angeklagte Taten eine rechtliche Bewertungseinheit bilden würden (z.B. Gewerbsmässigkeit), jedoch nicht alle Einzeltaten erwiesen seien. Werden beispielweise nicht alle angeklagten Handlungen vom Gericht als Betrug gewertet, so ist der Beschuldigte von diesen Vorwürfen (explizit) freizusprechen. Die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs gestützt auf die übrigen vorgeworfenen Handlungen bleibt davon unberührt. Das Bundesgericht leitet diese Vorgehensweise aus dem Erfordernis ab, dass sich ein Urteil zu jeder einzelnen angeklagten Tat zu äussern habe. Es müsse die Lebenssachverhalte, deren Verwirklichung dem Beschuldigten vorgeworfen werde, erschöpfend behandeln. Daran fehle es, wenn einzelne Handlungen, abweichend von der Anklage, nicht als tatbestandsmässig gewertet würden, ohne dass dies aus dem auf die Verurteilung wegen eines Kollektivdeliktes lautenden Dispositiv erkennbar sei. Diesbezüglich habe ein Freispruch zu erfolgen (vgl. dazu auch Felix Bommer, Die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2016, ZBJV 154/2018, S. 123 ff., S. 151 f.). 1.7. Aus BGE 142 IV 378 lässt sich für den vorliegenden Fall ableiten, dass mehrere Taten, die zu einer gesetzlichen Handlungseinheit (das Bundesgericht

Seite 9 — 14 spricht von "Tatmehrheit") zusammengefasst werden, nicht als ein Lebenssachverhalt anzusehen sind, sondern dass jede dieser einzelnen Taten einen eigenen Lebenssachverhalt darstellt. Demgegenüber ist im Falle einer Tateinheit (gemeint wohl: Handlungseinheit; vgl. Bommer, a.a.O., S. 152) nur von einem einzigen Lebenssachverhalt auszugehen, sodass es keines Teilfreispruches (oder keiner Teileinstellung) bedarf, wenn beispielsweise nicht alle Aspekte des angezeigten bzw. eingeklagten Lebenssachverhaltes als erwiesen angesehen werden. Diese Auffassung deckt sich im Übrigen auch mit der Praxis des Bundesgerichts zum Verbot der doppelten Strafverfolgung (Grundsatz "ne bis in idem"). Gemäss Art. 11 StPO darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Die damit statuierte Sperrwirkung der abgeurteilten Sache greift dann, wenn die in Frage stehenden Verfahren den gleichen Täter und die gleiche Tat betreffen. Erforderlich ist mithin die Identität von Täter und Tat (vgl. Wohlers, a.a.O., N 13 zu Art. 11 StPO m.w.H.). Tatidentität liegt dann vor, wenn das zweite Strafverfahren denselben Lebenssachverhalt wie das erste zum Gegenstand hat. Ebenso bestimmt sich die materielle Rechtskraft nach dem beurteilten Lebenssachverhalt (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2013 vom 20. März 2014, E. 3.1; Jürg-Beat Ackermann, Unzulässige Teileinstellung bei gleichem Lebenssachverhalt, forumpoenale 1/2017, S. 46 ff., S. 47 f.). In diesem Sinne hat das Bundesgericht festgehalten, die Verurteilung wegen eines gewerbsmässig begangenen Delikts schliesse die Verfolgung und Verurteilung weiterer Einzeltaten nicht aus (BGE 107 IV 81 E. 3; vgl. hierzu auch Wohlers, a.a.O., N 15 zu Art. 11 StPO). BGE 142 IV 378 steht damit insofern in Einklang, als der Entscheid bestätigt, dass selbst dann von jeweils separaten Lebenssachverhalten auszugehen ist, wenn diese zu einer gesetzlichen Handlungseinheit bzw. zu einem Kollektivdelikt zusammengefasst werden. 1.8. Der Beschwerdeführer macht geltend, in der Anklageschrift werde ein wesentlicher Lebenssachverhalt im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Körperverletzung ausgeblendet. Es hätten nicht bloss die in der Anklageschrift erwähnten physischen Übergriffe (Faustschlag) auf ihn stattgefunden, sondern auch noch zusätzliche (mutmasslich Fusstritte). Diese zusätzlichen Übergriffe hätten stattgefunden, als er wehrlos am Boden gelegen habe. 1.8.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind mehrere Einzelhandlungen rechtlich als Einheit anzusehen, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Ge-

Seite 10 — 14 schehen erscheinen (sog. natürliche Handlungseinheit; vgl. etwa BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Dazu zählen namentlich Fälle der iterativen Tatbegehung (z.B. eine "Tracht Prügel") oder der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten). 1.8.2. Gemäss Anklagesachverhalt hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer bewusst die Faust gegen die linke Wange geschlagen, sodass dieser zu Boden gestürzt sei. Der Beschwerdeführer habe dabei für kurze Zeit das Bewusstsein verloren. Während dieser kurzen Zeitspanne des (angeblichen) Bewusstseinsverlustes sollen, so der Beschwerdeführer, die zusätzlichen physischen Übergriffe (mutmasslich Fusstritte) stattgefunden habe. Damit wird deutlich, dass sie zeitlich und räumlich in einem sehr engen Zusammenhang zu den in der Anklageschrift aufgeführten Übergriffen stehen. Auch dürfte dabei ohne Weiteres von einem über das ganze (mutmassliche) Geschehen aufrechterhaltenen Willensentschluss auszugehen sein. Sofern sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, zusätzlichen physischen Übergriffe des Beschwerdegegners (mutmasslich Fusstritte) also tatsächlich zugetragen haben sollten, würden sie mit den in der Anklageschrift aufgeführten physischen Übergriffen (Faustschlag) zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei den von ihm geltend gemachten, zusätzlichen physischen Übergriffen somit nicht um einen "eigenständigen Lebenssachverhalt" (Beschwerde, S. 4), sondern um einen allfälligen (weiteren) Aspekt des bereits zur Anklage gebrachten Lebenssachverhaltes (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2008 vom 9. Juli 2008). Damit kann vorliegend auch eine implizite Einstellung nicht angenommen werden, würde dies doch verlangen, dass ein (ganzer) Lebenssachverhalt keiner förmlichen Erledigung zugeführt worden wäre. Liegt keine implizite Einstellung vor, ist die Beschwerde mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann. 2. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die zusätzlichen physischen Übergriffe würden in der Anklageschrift mit keinem Wort erwähnt und könnten damit beim jetzigen Verfahrensstand auch nicht zum Inhalt einer gerichtlichen Beurteilung gemacht werden. Einer solchen Beurteilung, so der Beschwerdeführer weiter, stünde das Akkusationsprinzip entgegen (Beschwerde, S. 4). Er habe somit keine Möglichkeit, bei dem für die gerichtliche Beurteilung zuständigen Regionalgericht in verbindlicher Form eine Ausweitung des Anklagesachverhaltes zu erwirken (Beschwerde, S. 10). Aufgrund des vorliegenden Entscheides ist diese Befürchtung unbegründet.

Seite 11 — 14 2.1. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift - möglichst kurz, aber genau - die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Zu schildern ist damit der Lebenssachverhalt, den das Gericht zu würdigen hat. Die Anklage hat grundsätzlich sämtliche Umstände anzuführen, die für eine Subsumtion unter die angeklagten Tatbestände unabdingbar sind (z.B. Tatmittel, Tatobjekt, Tathandlung, Taterfolg etc.). Jedes Tatbestandsmerkmal ist demnach mit einer Sachverhaltsbehauptung zu "unterlegen" (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 8 zu Art. 325 StPO; ferner Landshut/Bosshard, a.a.O., N 11 zu Art. 325 StPO). Die Verfahrensleitung des Gerichts prüft, ob die Anklageschrift ordnungsgemäss erstellt ist (Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO), d.h. ob die Anklageschrift namentlich die gemäss Art. 325 StPO vorgesehenen Angaben enthält. Das Gericht kann die Anklage, falls erforderlich, zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückweisen (Art. 329 Abs. 2 StPO). Erlaubt ist indes nur eine Rückweisung im Bereich der bereits eingeklagten Lebensvorgänge; ein bisher nicht Prozessthema bildender Vorgang darf nicht in das Verfahren einbezogen werden (Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 25 zu Art. 329 StPO). Nach Eröffnung der Hauptverhandlung können das Gericht und die Parteien gemäss Art. 339 Abs. 2 StPO Vorfragen aufwerfen unter anderem betreffend die Gültigkeit der Anklage (lit. a), die Prozessvoraussetzungen (lit. b) sowie die Akten und die erhobenen Beweise (lit. d). Daraus erhellt, dass Gründe für eine Rückweisung nicht nur aufgrund der Prüfung gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO erkennbar, sondern auch noch zu einem späteren Zeitpunkt des Hauptverfahrens auftreten bzw. vorgebracht werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016, E. 1.4.1 m.w.H.). Im Weiteren gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (Art. 333 Abs. 1 StPO). Eine Ergänzung der Anklage kommt auch in Betracht, wenn das Gericht der Ansicht ist, der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt erfülle eine qualifizierte Variante des angeklagten Tatbestands, in der Anklage jedoch nur der Grundtatbestand dargestellt wird, während eine Darstellung des Qualifikationsmerkmals fehlt. Mit Art. 333 Abs. 1 StPO wird verhindert, dass schwere Straftaten mit einem Freispruch enden, nur weil sich bei der Beweisaufnahme vor Gericht (bspw. auch als Folge einer neuen Verteidigungsstrategie) eine mögliche neue Tatvariante ergibt. (vgl. zum Ganzen Urteil des Bun-

Seite 12 — 14 desgerichts 6B_688/2017 und 6B_689/2017 vom 1. Februar 2018, E. 2.3 m.w.H.). Die Anklageergänzung muss sich indessen im Bereich der bereits angeklagten Lebensvorgänge, d.h. des ursprünglichen Prozessthemas, bewegen (Griesser, a.a.O., N 3 zu Art. 333 StPO). 2.2. Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, zusätzlichen physischen Übergriffe keinen eigenen Lebenssachverhalt darstellen, sondern einen allfälligen zusätzlichen Aspekt des bereits zur Anklage gebrachten Lebenssachverhaltes bilden (vgl. oben Erwägung 1.8.2), ist weder eine Anklageergänzung nach Art. 329 Abs. 2 StPO noch eine Anklageerweiterung nach Art. 333 Abs. 1 StPO von vornherein ausgeschlossen. Sollte sich im erstinstanzlichen Hauptverfahren herausstellen, dass die behaupteten, zusätzlichen physischen Übergriffe tatsächlich stattgefunden haben oder zumindest haben könnten, so wäre - namentlich auch mit Blick auf den bei der Anklageerhebung geltenden Grundsatz "in dubio pro duriore" - die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, damit diese den dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt um die zusätzlichen Tathandlungen, die daraus resultierenden Folgen etc. ergänzen könnte. Es wird somit Sache des erstinstanzlichen Gerichtes sein, über die Stichhaltigkeit der geltend gemachten, zusätzlichen physischen Übergriffe zu befinden. 2.3. Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass in der vorliegenden Anklageschrift - abgesehen vom Hinweis auf den kurzzeitigen Verlust des Bewusstseins jegliche Angaben darüber fehlen, welche Verletzungen sich der Beschwerdeführer durch den angeblichen Faustschlag bzw. den Sturz soll zugezogen haben. Insofern äussert sich die Anklageschrift zum Taterfolg der (nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erfüllten) einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB nicht bzw. unvollständig. Der blosse Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer "verletzt am Boden" gelegen habe, gibt letztlich nur den Gesetzestext wieder und ist insofern zu unspezifisch. Ebenso wenig ist eine Prüfung von Art. 128 Abs. 1 StGB möglich, da für eine entsprechende Nothilfeleistungspflicht das Vorliegen (mindestens) einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB erforderlich wäre (vgl. BGE 111 IV 124). Ob diese Mängel dadurch "geheilt" werden können, dass sich die Staatsanwaltschaft im Schlussbericht (KG act. B.2) zu den Tatfolgen näher äussert, braucht nicht hier entschieden zu werden (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_186/2010 vom 23. April 2010, E. 2.3). Jedenfalls aber würde es nicht genügen, dem Beschuldigten erst anlässlich der Hauptverhandlung die entsprechenden Umstände mündlich vorzuhalten (Landshut/Bosshard, a.a.O., N 8a zu Art. 325 StPO).

Seite 13 — 14 3. Da mangels Vorliegen einer impliziten Einstellung (vgl. oben Erwägung 1.8.2) eine Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft von vornherein ausser Betracht fällt, braucht über die vom Beschwerdeführer beantragten Weisungen an die Staatsanwaltschaft betreffend die Fortführung des Strafverfahrens nicht entschieden zu werden. 4. Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 11. Januar 2018 (KG act. F.1) wurde das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, es sei prozessleitend anzuordnen, dass das Regionalgericht Plessur bis zum Vorliegen des Beschwerdeentscheides des Kantonsgerichtes von Graubünden mit der Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens zuzuwarten habe, abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Begründend wurde hierzu im Wesentlichen ausgeführt, für die Behandlung des entsprechenden Begehrens sei der Instruktionsrichter am Regionalgericht Plessur zuständig, da es sich um eine prozessleitende Anordnung für das vor Regionalgericht Plessur hängige Verfahren handle. Auf die weitere Begründung kann verwiesen werden. 5. Weder durch die (nicht vorliegende) implizite Einstellung noch durch die Anklageschrift selbst wurden dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt. Insofern erübrigt sich, darüber zu befinden. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'500.00 festgesetzt und mit der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 2'000.00 verrechnet. Der Restbetrag der Sicherheitsleistung von CHF 500.00 wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses durch das Kantonsgericht zurückerstattet. 6.2. Der Beschwerdegegner beantragt keine ausseramtliche Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (vgl. KG act. A.2). Von der Zusprechung einer solchen ist deshalb abzusehen, zumal dem Beschwerdegegner angesichts der Kürze seiner Beschwerdeantwort auch kein nennenswerter Aufwand entstanden ist.

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden mit der von ihm erbrachten Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 verrechnet. Der Restbetrag der Sicherheitsleistung von CHF 500.00 wird X._____ durch das Kantonsgericht zurückerstattet. 3. Ausseramtliche Entschädigungen sind keine zu sprechen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

SK2 2017 50 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 27.03.2018 SK2 2017 50 — Swissrulings