Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 19. Februar 2016 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 16 7 02. März 2016 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuarin ad hoc Züger In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 27. Januar 2016, mitgeteilt am 29. Januar 2016, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln,
Seite 2 — 5 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgericht von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 08. Februar 2016 (Poststempel 09. Februar 2016), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass X._____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. Juni 2015, mitgeteilt am 10. Juni 2015, wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 3 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer Busse von CHF 200.00 bzw. ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen verurteilt wurde und ihm zudem die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 830.00 auferlegt wurden, – dass X._____ am 18. Juni 2015 Einsprache gegen diesen Strafbefehl erhob, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 19. Juni 2015 nach Prüfung der Akten und in Anwendung von Art. 309 StPO die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen X._____ wegen Verletzung der Verkehrsregeln verfügte, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Einstellungsverfügung vom 27. Januar 2016, mitgeteilt am 29. Januar 2016, das Strafverfahren gegen X._____ einstellte, die Verfahrenskosten dem Kanton übertrug und keine Entschädigungen zusprach, – dass X._____ mit Schreiben vom 08. Februar 2016 (Poststempel 09. Februar 2016) beim Kantonsgericht von Graubünden Einspruch (recte: Beschwerde) gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden erhob, – dass X._____ sinngemäss beantragte, ihm sei eine Entschädigung des Sachschadens an seinem Personenwagen zuzusprechen, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2016 beantragte, auf die Beschwerde nicht einzutreten, da kein Entschädigungsanspruch für den Zeit- und Arbeitsaufwand des Beschwerdeführers bestehe und ein solcher auch nicht geltend gemacht werde, zudem sei die Schadensregulierung mangels Zivilklage nicht Gegenstand des Strafverfahrens gewesen und ausserdem wäre eine Zivilklage nicht zulässig gewesen, da eine solche nur gegenüber der beschuldigten Person erhoben werden könne (Art. 122 ff. StPO), abgesehen davon könne eine Zivilklage nicht in der Einstellungsverfügung behandelt werden (Art. 320 Abs. 3 StPO),
Seite 3 — 5 – dass die Ergreifung eines Rechtsmittels gemäss Art. 382 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraussetzt, welches sich aus der unmittelbaren Betroffenheit resp. Beschwer der betroffenen Person durch den angefochtenen Entscheid ergibt, – dass ein Entscheid nur in den Punkten angefochten werden kann, die für die beschwerdeführende Partei selbst ungünstig lauten, die sie also persönlich beschweren, – dass die beschuldigte Person im Falle eines ganzen oder teilweisen Freispruchs Anspruch auf Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte und für die wirtschaftlichen Einbussen einer notwendigen Verteidigung hat sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (Art. 429 StPO), – dass der Staat den durch das Strafverfahren kausal verursachten Schaden begleichen muss (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1329, Ziff. 2.10.3.1), – dass es sich dabei um eine Kausalhaftung im Sinne des Haftpflichtrechts handelt, – dass die Strafbehörde die Entschädigung unter anderem herabsetzen oder verweigern kann, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO), – dass der Beschwerdeführer keine Entschädigung im Sinne von Art. 429 StPO geltend macht, – dass der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Entschädigung des infolge des Verkehrsunfalls erlittenen Sachschadens verlangt, – dass der Beschwerdeführer dabei übersieht, dass die gemäss angefochtener Einstellungsverfügung nicht zugesprochene Entschädigung sich ausschliesslich auf Aufwendungen und Schäden bezieht, welche aufgrund des Strafverfahrens entstanden sind (vgl. Art. 429 StPO; BGer 6B_251/205 vom 24. August 2015), – dass der Sachschaden am Personenwagen des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des eingestellten Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer ist,
Seite 4 — 5 – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden sich somit nicht zum Sachschaden hat äussern müssen, – dass für Schäden die von einem Motorfahrzeug verursacht werden nach Art. 58 ff. SVG eine umfassende Versicherungspflicht besteht, die dazu dient Sachschäden infolge einer Verkehrsverletzung auszugleichen (vgl. BGE 138 IV 258), – dass der Beschwerdeführer nicht beschwert ist, da der Sachschaden an seinem Personenwagen nicht Gegenstand des Strafverfahrens bildet, – dass somit eine unmittelbare Betroffenheit von vornherein ausgeschlossen ist, – dass infolgedessen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, – dass aufgrund der klaren Rechtslage der Vorsitzende der II. Strafkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO), – dass gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren grundsätzlich eine Gerichtsgebühr zwischen CHF 1‘000.-- bis CHF 5‘000.-- zu erheben ist, – dass bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann, – dass angesichts des Umstands, dass dem Gericht kein grosser Aufwand entstanden ist, eine Gerichtsgebühr von CHF 500.-- als angemessen erscheint,
Seite 5 — 5 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 500.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: