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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 21.06.2016 SK2 2016 6

21 juin 2016·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·6,625 mots·~33 min·5

Résumé

Amtsmissbrauch etc. | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 21. Juni 2016 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 16 6 27. Juni 2016 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Hubert RichterInnen Pritzi und Schnyder Aktuar Nydegger In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Quaderstrasse 18, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22. Januar 2016, mitgeteilt am 25. Januar 2016, in Sachen des Y._____, Beschwerdegegner, und des Z._____, Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Barla Cahannes Renggli, Engadinstrasse 44, 7001 Chur, betreffend Amtsmissbrauch etc., hat sich ergeben:

Seite 2 — 19 I. Sachverhalt A. Am 6. Juli 2013, um ca. 2:30 Uhr, kam es im A._____ an der _____strasse in O.1_____ zu einer Auseinandersetzung zwischen X._____, dem Geschäftsführer des Lokals, sowie den beiden Stadtpolizisten Z._____ und Y._____. Am 9. Juli 2013 erstatteten Z._____ und Y._____ Strafanzeige gegen X._____ wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie Ungehorsams gegen die Polizei. Am 23. Juli 2013 wurde X._____ diesbezüglich als Beschuldigter polizeilich befragt. Sodann wurde gegen X._____ ein Strafverfahren eingeleitet. B. Mit Strafbefehl vom 11. November 2014 wurde X._____ wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB schuldig gesprochen. Dagegen erhob X._____ am 28. November 2014 Einsprache. Z._____ und Y._____ ihrerseits erhoben Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Sie rügten dabei eine implizite Verfahrenseinstellung und forderten eine Bestrafung von X._____ (auch) wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss Art. 285 StGB. Mit Beschluss vom 3. März 2015 trat das Kantonsgericht von Graubünden auf die Beschwerde nicht ein (Verfahren SK2 14 60). Am 26. Mai 2015 überwies die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den gegen X._____ erlassenen und von diesem mittels Einsprache angefochtenen Strafbefehl an das Bezirksgericht Plessur zur Durchführung des Hauptverfahrens. Mit Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 1. September 2015 wurde X._____ der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB schuldig gesprochen. Die dagegen von X._____ erhobene Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 3. Februar 2016 ab und bestätigte den vorinstanzlichen Schuldspruch (Verfahren SK1 15 38). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. B. Am 22. August 2013 liess X._____ seinerseits Strafanzeige gegen Z._____ und Y._____ wegen Tätlichkeiten, Körperverletzung, Nötigung, Amtsmissbrauchs, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege erstatten und stellte gleichzeitig Strafantrag. Am 8. Dezember 2014 konstituierte sich X._____ zudem als Privatkläger. In der Strafanzeige machte X._____ geltend, Z._____ und Y._____ hätten gegen ihn Pfefferspray eingesetzt, ihm die Hände auf den Rücken gefesselt, ihn beschimpft und malträtiert. Die Staatsanwaltschaft eröffnete daraufhin eine Strafuntersuchung gegen Z._____ und Y._____ wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB etc. C. In ihrer Parteimitteilung vom 20. April 2015 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Strafuntersuchung gegen Z._____ und Y._____ abgeschlossen sei. Auf-

Seite 3 — 19 grund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse werde die Einstellung der Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB und wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB in Aussicht gestellt. Im Weiteren wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, allfällige Beweisanträge innert einer Frist von 10 Tagen seit Erhalt der Mitteilung geltend zu machen. D. Mit Eingabe vom 1. Mai 2015 beantragte X._____ die Einvernahme von B._____ als Zeugen. Diesem Begehren kam die Staatsanwaltschaft nach und vernahm B._____ am 25. August 2015 als Zeugen. E. Mit Verfügung vom 22. Januar 2016, mitgeteilt am 25. Januar 2016, stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen Z._____ und Y._____ wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB und einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB ein. Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton auferlegt. Z._____ und Y._____ wurde eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'027.85 (inkl. MWSt.) zugesprochen. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, beim fraglichen Vorfall am 6. Juli 2013 hätten Z._____ und Y._____ ihre Amtspflicht als Polizisten erfüllt und dabei verhältnismässig gehandelt. Es könne ihnen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, ihre Amtsgewalt missbraucht zu haben. Da sie im Rahmen ihrer Amtspflichten gehandelt hätten, hätten sie sich auch nicht der Körperverletzung schuldig gemacht. Weitere Beweismittel seien keine ersichtlich. Die von X._____ genannten Zeugen seien befragt worden und hätten keine weitergehenden Angaben machen können. Weitere Zeugen seien nicht bekannt. Überdies könnten allfällige weitere Zeugen, die sich zum Zeitpunkt der Vorfälle im Lokal befunden hätten, ohnehin keine sachdienlichen Aussagen machen, da die relevanten Vorfälle im Eingangsbereich, beim Büro und vor dem Lokal stattgefunden hätten, wo allfällige Barbesucher keinen oder keinen vollständigen Einblick gehabt hätten. Vor diesem Hintergrund erscheine die Möglichkeit einer Verurteilung von Z._____ und/oder Y._____ als unwahrscheinlich, weshalb die gegen sie geführte Strafuntersuchung einzustellen sei. F. Dagegen liess X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. Februar 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben und beantragte, was folgt: "1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen Z._____ und Y._____ wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB und einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 [StGB] sei fortzuführen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge im hierseitigen Verfahren zu Lasten der Staatskasse."

Seite 4 — 19 Zudem stellte der Beschwerdeführer folgenden "Beweisantrag": "1. Es seien sämtliche, am 6. Juli 2013 um 2:30 Uhr im Lokal A._____ anwesenden Personen ausfindig zu machen und zu den am fraglichen Abend geschehenen Ereignissen zu befragen." G. In ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 21. März 2016 liessen Z._____ und Y._____ beantragen, die Beschwerde sei vollumfänglich – einschliesslich des Beweisantrages – und kostenfällig abzuweisen. I. Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. b) Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung

Seite 5 — 19 oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können die Einstellungsverfügung – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – nur dann anfechten, wenn sie sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben (Art. 118 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 322 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 9 zu Art. 322 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 20 zu Art. 115 StPO). c/aa) Mit Strafanzeige vom 22. August 2013 (StA act. 5.1) machte der Beschwerdeführer – zusammengefasst – geltend, die Polizisten Z._____ und Y._____ hätten anlässlich einer Kontrolle seines Lokals betreffend Einhaltung der Polizeistunde am 6. Juli 2013 gegen ihn Pfefferspray eingesetzt, ihm die Hände auf den Rücken gefesselt, ihn beschimpft und malträtiert. Die Staatsanwaltschaft eröffnete daraufhin eine Strafuntersuchung gegen Z._____ und Y._____ wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB etc., wobei sie – wie aus der angefochtenen Einstellungsverfügung hervorgeht – namentlich wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) ermittelte. Was den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB betrifft, so schützt dieser neben den Interessen des Staates direkt auch den Bürger vor dem missbräuchlichen Einsatz der Staatsgewalt durch Amtsträger (BGE 127 IV 209 E. 2c). Der betroffene Bürger ist deshalb regelmässig geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 84 zu Art. 115 StPO m.w.H.). Dies kann vorliegend nicht anders sein, macht doch der Beschwerdeführer geltend, er selbst sei durch die von ihm angezeigten Polizisten "malträtiert" bzw. in ungerechtfertigter Weise behandelt worden. Im Übrigen ist ohne Weiteres klar, dass er, was den Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB betrifft, als geschädigte Person zu gelten hat. X._____ ist somit als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten und – da er sich als Privatkläger konstituiert hat (StA act. 5.16) – zur Beschwerdeerhebung

Seite 6 — 19 legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 5. Februar 2016 ist daher einzutreten. bb) Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Einstellungsverfügung sodann aus, X._____ habe zwar geltend gemacht, er sei von Z._____ und Y._____ bedroht und beschimpft worden, diesbezüglich sei von ihm aber kein Strafantrag gestellt worden, weshalb es an einer Prozessvoraussetzung für die Strafverfolgung wegen Drohung und Beschimpfung fehle. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt ein gültiger Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB vor, wenn der Antragsberechtigte seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 131 IV 97 E. 3.1 m.w.H.). Oftmals ergibt sich damit der auf die Strafverfolgung gerichtete Wille schon aus der blossen Strafanzeige, denn wer sich an eine Behörde wendet und diese über eine begangene Straftat in Kenntnis setzt, wird üblicherweise auch wollen, dass die angezeigte Person strafrechtlich belangt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_972/2009 vom 16. Februar 2010, E. 3.5; Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 2 vor Art. 30 StGB). Das gilt insbesondere dann, wenn es sich beim Anzeigeerstatter um einen Rechtsunkundigen handelt (BGE 115 IV 1 E. 2a; Christof Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 49 zu Art. 30 StGB). Vor diesem Hintergrund erscheint zumindest nicht ohne Weiteres klar, dass die anlässlich den Einvernahmen vom 13. Februar 2014 geschilderten Vorgänge nicht als Strafantrag zu werten sind, zumal ein Strafantrag auch mündlich zu Protokoll gegeben werden kann (Art. 304 Abs. 1 StPO). Jedenfalls ist den Akten kein ausdrücklicher Verzicht auf den Strafantrag (Art. 30 Abs. 5 StGB) zu entnehmen; namentlich ergibt sich aus dem Formular "Strafantrag und/oder Privatklage" (StA act. 5.16) kein solcher. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft in Zweifelsfällen gehalten ist, durch entsprechende Rückfragen Klarheit darüber zu schaffen, ob die Strafverfolgung der angezeigten Delikte verlangt wird oder nicht (vgl. Christof Riedo, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 541). Die entsprechenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft sind im Rahmen der Beschwerde jedoch unangefochten geblieben, sodass es damit sein Bewenden hat (Art 385 Abs. 1 lit. a StPO). cc) In der angefochtenen Einstellungsverfügung erwog die Staatsanwaltschaft schliesslich, es seien auch keine anderen Straftatbestände erfüllt. Dies dürfte insbesondere auf die in der Strafanzeige geltend gemachten Straftatbestände der Falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) und der Irreführung der Rechtspflege

Seite 7 — 19 (Art. 304 StGB) bezogen sein. Auch dieser Punkt ist im Rahmen der Beschwerde unangefochten geblieben, sodass darauf nicht mehr zurückzukommen ist. 2. Im Beschwerdeverfahren stellt der Beschwerdeführer den Antrag, es seien sämtliche, am 6. Juli 2013 um 2:30 Uhr im Lokal A._____ anwesenden Personen ausfindig zu machen und zu den am fraglichen Abend geschehenen Ereignissen zu befragen. a) Im Hinblick auf die Frage nach der prozessualen Zulässigkeit des vom Beschwerdeführer gestellten "Beweisantrages" ist zunächst zu bemerken, dass dieser im Beschwerdeverfahren erstmals gestellt wird. Zwar hat der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter mit Schreiben vom 19. März 2014 an die Staatsanwaltschaft (StA act. 1.7) zwei Zeugen genannt, welche denn auch befragt wurden (StA act. 6.7 und 6.8). In diesem Schreiben führte der Beschwerdeführer sodann aus, allenfalls könne er demnächst noch weitere Zeugen nennen. Dem ist er jedoch nicht nachgekommen; ein eigentlicher Antrag bezüglich der Befragung weiterer am fraglichen Abend anwesender Personen lag im Untersuchungsverfahren somit nicht vor. Nichts anderes ergibt sich aus dem Schreiben des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft vom 1. Mai 2015 (StA act. 1.11). Da im Beschwerdeverfahren nach Art. 393 ff. StPO jedoch keine Beschränkung des Novenrechts gilt (Urteil des Bundesgerichts 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013, E. 2.1), ist der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag grundsätzlich zulässig. Allerdings ist zu beachten, dass – sollte dem Antrag stattgegeben werden – die antragstellende Person unter Umständen selbst bei Obsiegen im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig wird, sofern die Noven bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt bereits früher hätten geltend gemacht werden können (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 371). b) Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Der Anspruch auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör gewährleistet das Recht, die Strafbehörden und Gerichte durch Beweisanträge zur Erhebung von Beweisen zu verpflichten.

Seite 8 — 19 Dies eröffnet den Parteien die Gelegenheit, unabhängig davon auf den Umfang und die Richtung der Beweisaufnahme Einfluss zu nehmen, ob die Strafverfolgungsorgane die infrage stehende Beweisaufnahme auch von Amtes wegen für geboten erachten oder nicht (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 6 f. zu Art. 139 StPO). Beweisanträgen ist grundsätzlich stattzugeben; die Beweiserhebung darf hier nur dann unterbleiben, wenn der Antrag auf eine Beweiserhebung gerichtet ist, die auf der Grundlage der in Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO genannten Gründe nicht zu erheben sind. Beweisanträge sind Anträge, die darauf gerichtet sind, zum Nachweis eines bestimmten Umstands ein bestimmtes Beweismittel zu benutzen. Davon abzugrenzen ist der blosse Beweisermittlungsantrag, mit dem die behördlichen Ermittlungen in eine bestimmte Richtung gelenkt werden sollen, ohne jedoch ein bestimmtes Beweismittel oder eine konkrete Beweistatsache zu nennen. Einem solchen Beweisermittlungsantrag ist dann nachzukommen, wenn die Strafbehörde im Rahmen ihrer Sachaufklärungspflicht die Ermittlung und anschliessende Erhebung des Beweises als geboten erachtet. Der urteilenden Behörde kommt ein erheblich grösserer Ermessensspielraum bei der Zulassung von Beweisermittlungsanträgen zu als dies bei Vorliegen eines Beweisantrages der Fall ist (vgl. zum Ganzen Claudine Cavegn, Das Recht der beschuldigten Person auf Ladung und Befragung von Entlastungszeugen im ordentlichen Strafverfahren, Zürich 2010, S. 8; Ariane Kaufmann, Das Unmittelbarkeitsprinzip und die Folgen seiner Einschränkung in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2013, S. 220; Vera Delnon/Bernhard Rüdy, Strafbare Beweisführung?, in: ZStrR 116 [1998], S. 314 ff., S. 317; Wohlers, a.a.O., N 7 zu Art. 139 StPO; ferner auch Beschluss des Kassationsgerichts Zürich AC060039 vom 27. Juni 2007, E. 7.2). c) Der Beschwerdeführer nennt die als Zeugen zu befragenden Personen nicht namentlich. Ihre Identität ist denn auch bislang nicht bekannt. Der vom Beschwerdeführer gestellte "Beweisantrag" stellt deshalb primär einen Beweisermittlungsantrag dar, mit dem Inhalt, die Identität der zum Tatzeitpunkt in der Bar anwesenden Personen zunächst zu ermitteln, um sie anschliessend als Zeugen befragen zu können (vgl. hierzu auch Beat Gut/Thomas Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 16 zu Art. 343 StPO). Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, es sei weder ersichtlich noch zeige der Beschwerdeführer auf, wie solche hätten ausfindig gemacht werden können (KG act. A.2).

Seite 9 — 19 Der Antrag des Beschwerdeführers ist in der Sache ohne weiteres berechtigt. So ist gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Video (StA act. 5.14) eindeutig ersichtlich, dass (mindestens zwei) Gäste des Lokals die Vorfälle an jenem Abend immerhin teilweise mitverfolgt haben. Dieses Video reichte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft bereits am 15. Oktober 2013 bzw. nochmals am 13. November 2013 ein, nachdem die erste Daten-CD mit dem darauf gespeicherten Video nicht lesbar war. Am 9. März 2014 nannte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft zwei Zeugen, welche an besagtem Abend an der Bar bzw. als DJ gearbeitet hatten. Die Staatsanwaltschaft hat danach von sich aus einzig die Barmitarbeiterin, C._____, als Zeugin befragt (vgl. StA act. 6.7). Eine Befragung von B._____, damals DJ im Lokal A._____, erfolgte erst, nachdem die Staatsanwaltschaft mit Parteimitteilung vom 20. April 2015 (StA act. 1.10) die Einstellung des Verfahrens in Aussicht stellte und der Beschwerdeführer daraufhin den Antrag stellte, B._____ sei als Zeuge einzuvernehmen (StA act. 1.11). Die Befragung von B._____ erfolgte schliesslich am 25. August 2015, d.h. über zwei Jahre nach den angezeigten Vorfällen. Im Übrigen geht aus den Akten nicht hervor, dass und inwiefern sich die Staatsanwaltschaft darum bemüht hätte, die auf dem Video ersichtlichen Gäste ausfindig zu machen. Dies wäre aber umso angebrachter gewesen, als die angezeigten Vorfälle massgeblich auf Aussagen von anwesenden Personen basieren und die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens nun wegen ungenügendem Tatverdacht (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) verfügte. Wenn sie meint, es sei nicht ersichtlich, wie die damals anwesenden Gäste hätten ausfindig gemacht werden können, ist ihr entgegen zu halten, dass immerhin – und sinnvollerweise unmittelbar nach den angezeigten Vorkommnissen – ein entsprechender Zeugenaufruf (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. a StPO) zu prüfen gewesen wäre. Für die Beweiserhebung sind grundsätzlich die Strafbehörden zuständig (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 34 vom 12. September 2014, E. 6b). Sie haben den Sachverhalt von Amtes wegen umfassend zu erforschen, unabhängig von Anträgen und Erklärungen der Parteien. Es ist nicht am Beschwerdeführer aufzuzeigen, auf welche Weise bestimmte Personen ausfindig gemacht werden könnten. Wohl kommen den Parteien gewisse Mitwirkungspflichten zu; diesen ist der Beschwerdeführer jedoch hinreichend nachgekommen, indem er das Video des fraglichen Abends einreichte und die damals anwesenden Personen soweit als möglich nannte. Dass diese bis jetzt nicht ausfindig gemacht werden konnten, ist nicht dem Beschwerdeführer anzulasten. Dieser hat bereits in einem frühen Stadium der Ermittlungen auf die Zeugen hingewiesen. Dementsprechend fällt auch eine Tragung der mit dem "Beweisantrag" verbundenen Kosten durch den Beschwerdeführer ausser Betracht.

Seite 10 — 19 Die Wahrscheinlichkeit, dass mit dem erwähnten Zeugenaufruf die Identität der fraglichen Personen ausfindig gemacht werden kann, erscheint zwar angesichts der Tatsache, dass der angezeigte Vorfall nun rund drei Jahre zurück liegt, als eher gering. Da die Beschwerde aber ohnehin gutzuheissen und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung des Verfahrens zurückzuweisen ist (vgl. Erwägung 5), kann ein Zeugenaufruf nicht schaden, zumal Aufwand und Kosten hierfür begrenzt sind. Der "Beweisantrag" des Beschwerdeführers ist dementsprechend gutzuheissen und von der Staatsanwaltschaft ist ein Zeugenaufruf in geeigneter Form vorzunehmen. 3. a) Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist ein Strafverfahren dann einzustellen, wenn der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Dies ist dann der Fall, wenn unter einer Gesamtwürdigung der Beweise nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichtes gerechnet werden kann und auch keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 39 vom 11. Februar 2015, E. 2, mit Hinweis auf PKG 1997 Nr. 36 E. 5). Im Weiteren hat nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, d.h. wenn das inkriminierte Verhalten – selbst wenn es nachgewiesen wäre – nicht den objektiven oder subjektiven Tatbestand erfüllt. Aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) folgt, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf, wobei der Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung dieser Frage ein gewisser Spielraum zusteht. Hingegen ist – in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; Grädel/Heiniger, a.a.O., N 8 zu Art. 319 StPO; Landshut/Bosshard, a.a.O., N 15 und 19 f. zu Art. 319 StPO; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 5 f. zu Art. 319 StPO). b) Aussagen sind in der Regel vom urteilenden Gericht zu würdigen (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter

Seite 11 — 19 oder weniger glaubhaft zu bewerten, und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_806/2015 vom 1. Februar 2016, E. 2.3; 6B_1151/2014 vom 16. Dezember 2015, E. 3.1; 6B_918/2014 vom 2. April 2015, E. 2.1.2; 6B_96/2014 vom 30. Juni 2014, E. 2.1; 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014, E. 4.1.2; 6B_856/2013 vom 3. April 2014, E. 2.2; 1B_535/2012 vom 28. November 2012, E. 5.2). c) Die Staatsanwaltschaft stellte die gegen Z._____ und Y._____ geführte Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) mit der Begründung ein, beim fraglichen Vorfall am 6. Juli 2013 hätten Z._____ und Y._____ ihre Amtspflicht als Polizisten erfüllt und dabei verhältnismässig gehandelt. Es könne ihnen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, ihre Amtsgewalt missbraucht zu haben. Da sie im Rahmen ihrer Amtspflichten gehandelt hätten, hätten sie sich auch nicht der Körperverletzung schuldig gemacht. Weitere Beweismittel seien keine ersichtlich. Die von X._____ genannten Zeugen seien befragt worden und hätten keine weitergehenden Angaben machen können. Weitere Zeugen seien nicht bekannt. Überdies könnten allfällige weitere Zeugen, die sich zum Zeitpunkt der Vorfälle im Lokal befunden hätten, ohnehin keine sachdienlichen Aussagen machen, da die relevanten Vorfälle im Eingangsbereich, beim Büro und vor dem Lokal stattgefunden hätten, wo allfällige Barbesucher keinen oder keinen vollständigen Einblick gehabt hätten. Vor diesem Hintergrund erscheine die Möglichkeit einer Verurteilung von Z._____ und/oder Y._____ als unwahrscheinlich, weshalb die gegen sie geführte Strafuntersuchung einzustellen sei. 4. a) Des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist einschränkend dahin auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft. Diese Voraussetzung ist auch gegeben, wenn der Beamte zwar legitime Ziele verfolgt, aber zur Erreichung derselben in unverhältnismässiger Weise Gewalt anwendet (vgl. zum

Seite 12 — 19 Ganzen BGE 127 IV 209 E. 1a/aa m.w.H.). Bei Gewalt und Zwang durch Beamte kommt es darauf an, ob der Täter seine besonderen Machtbefugnisse ausgenützt hat, er die Tat gewissermassen unter dem Mantel seiner amtlichen Tätigkeit begangen und dabei die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Die Gewaltanwendung bzw. der Zwang müssen als Ausübung der Macht erscheinen, die dem Amtsträger kraft seiner Amtsstellung zukommt (BGE 127 IV 209 E. 1b [in fine]). Amtsmissbrauch ist somit – zusammengefasst ausgedrückt – der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht (BGE 127 IV 209 E. 1b; Stefan Trechsel/Hans Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 312 StGB). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich; zusätzlich muss eine Vorteils- oder Benachteiligungsabsicht vorliegen. b) Nach Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt. Dazu zählen jegliche erhebliche Eingriffe in die körperliche Integrität (vgl. die Aufzählung in BGE 103 IV 65 E. II.2c). c) Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). 5. Die Geschehnisse am 6. Juli 2013 lassen sich, stellt man auf die Angaben des Beschwerdeführers ab, in drei Abschnitte aufteilen: Die Vorkommnisse im Eingangsbereich des Lokals und – daran anschliessend – im Bereich des Büros (vgl. Erwägung 5a), die Vorkommnisse vor dem parkierten Polizeiauto (vgl. Erwägung 5b) sowie schliesslich die Vorkommnisse im Polizeiauto während der Fahrt auf den Polizeiposten (vgl. Erwägung 5c). a/aa) Was die Vorkommnisse im Eingangsbereich des Lokals und – daran anschliessend – im Bereich des Büros betrifft, so macht der Beschwerdeführer hierzu geltend, vor der Türe der Bar hätten ihn die Polizisten aufgefordert, das Lokal zu schliessen und die Musik leiser zu stellen. Nach diesem Gespräch habe er sich umgewandt und das Lokal wieder betreten, um zum DJ-Pult zu gehen. Die Beamten hätten hinter ihm ungehindert das Lokal betreten und hineingehen können. Der ihm folgende Beamte sei ihm aber von hinten nachgegangen, habe einen Pfefferspray gezückt und sich hinter ihm aufgebaut. Offenbar habe sich der Polizist nochmals bemerkbar gemacht, sodass er sich umgedreht habe. Just in dem Moment, als er sich dem Polizisten habe zuwenden wollen, habe ihm der Polizist aus nächster Nähe und unvermittelt mit einem Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. Er sei somit heimtückisch von hinten und ohne jeglichen Grund angegriffen worden.

Seite 13 — 19 Nach dieser "Salve" sei er völlig kampfunfähig gewesen. Dass er reflexartig weggerannt und ins kleine Büro geflüchtet sei, sei eine zu erwartende Situation. Die Beamten hätten ihm "nachgesetzt" und im Büro mit ihm "gerangelt". Das sei völlig unnötig gewesen, da das Büro keinen (anderen) Ausgang gehabt habe. Noch unnötiger sei es aber gewesen, dass sie dort ein zweites Mal den Pfefferspray gegen ihn eingesetzt hätten, da er völlig wehrlos gewesen sei. Diese Tätlichkeiten seien völlig unverhältnismässig gewesen. Ebenso unverhältnismässig sei seine Festnahme gewesen; er habe ja resigniert und sein Lokal schliessen wollen. Nachdem er zweimal mit dem Pfefferspray "malträtiert" worden sei und ihm die Hände auf dem Rücken gefesselt worden seien, habe ihn einer der Polizisten durch das Lokal nach draussen auf den Parkplatz gezerrt. bb) Auf dem Video der Überwachungskameras des Lokals (StA act. 5.14) ist zunächst zu sehen, wie die beiden angezeigten Polizisten mit dem Polizeiauto vorfuhren, das Lokal betraten und anschliessend mit dem Beschwerdeführer das Lokal verliessen. Vor dem Lokal kam es gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten zu einer Diskussion betreffend die Polizeistunde. Nach rund einer Minute öffnete sich die Eingangstür wieder, wobei die Beteiligten weiterhin im Eingangsbereich des Lokals verweilten. Sodann kam es dort zu einem Handgemenge, konkret zu Stössen/Schlägen und Ziehen zwischen den Polizisten und dem Beschwerdeführer. Anschliessend drehte sich der Beschwerdeführer in Richtung Lokal und ging einige Meter in Richtung des DJ-Pults. Die Polizisten folgten ihm in einem gewissen Abstand. Bei der Ansicht des Videos entsteht der Eindruck, dass sich nach dem Handgemenge an der Eingangstüre die Situation eher wieder beruhigt hätte. Zwar ist nicht feststellbar, ob und – gegebenenfalls was – der Beschwerdeführer zu den beiden Polizisten sagte; jedoch gingen von ihm zu diesem Zeitpunkt – soweit feststellbar – keine physischen Aggressionen aus. Einer der Polizisten (Y._____) holte den Beschwerdeführer schliesslich ein. Auf dem Video ist zu sehen, wie sich der Beschwerdeführer zum Polizisten umdreht, der Polizist darauf kurz und schnell einen der Arme hebt, woraufhin sich der Beschwerdeführer rasch abwendet und davonrennt. Es besteht zumindest die Wahrscheinlichkeit, dass in jenem Zeitpunkt (und nicht bereits zuvor im Eingangsbereich der Türe) der Pfefferspray ein erstes Mal eingesetzt worden war. So führte der Beschwerdeführer hierzu aus, nach dem Schubsen bei der Eingangstüre habe er zwei Schritte zurückgemacht und sich dann zu den Polizisten umgedreht, wobei er sogleich besprayt worden sei (vgl. StA act. 6.5, Antwort auf Frage 2). Demgegenüber sagte Y._____ aus, es habe im Bereich der Eingangstüre ein Handgemenge gegeben und er habe durch den Einsatz von Pfefferspray den Angriff stoppen wollen (StA

Seite 14 — 19 act. 6.5, Antwort auf Ergänzungsfrage 2). In ähnlicher Weise äusserte sich auch Z._____, indem er angab, der Beschwerdeführer habe sich losreissen können und sei ins Lokal gelaufen, wobei gleichzeitig (!) Y._____ den Pfefferspray eingesetzt habe (vgl. StA act. 6.4, Antwort auf Frage 1). Dass jedoch bereits während des Handgemenges bzw. unmittelbar danach der Pfefferspray zum Einsatz kam, erscheint anhand der Reaktion des Beschwerdeführers kaum plausibel. So ist beispielsweise keine schützende Handbewegung vor sein Gesicht erkennbar und auch sonst schien sich, wie erwähnt, die Situation nach dem Handgemenge an der Türe eher wieder zu beruhigen. Anhand der Videoaufnahmen erscheint die Aussage des Beschwerdeführers wahrscheinlicher, wonach er, nachdem er zwei Schritte zurückgemacht hatte und sich dann wieder zu den Polizisten umdrehte, mit Pfefferspray besprüht wurde. Jedenfalls ist auf den Videoaufnahmen eine Handbewegung von Y._____ zu sehen, die darauf schliessen lässt. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als dass aufgrund der Aussagen der Beteiligten ausgeschlossen werden kann, dass der Pfefferspray später zum ersten Mal zum Einsatz kam. Wie dargelegt bestehen aufgrund der Videoaufnahmen gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die Aussagen der beiden Polizisten bezüglich des Zeitpunktes des erstmaligen Pfeffersprayeinsatzes (teilweise) unzutreffend sind. Bei dieser Ausgangslage verfängt die Begründung der Staatsanwaltschaft nicht, wonach sich die Aussagen der beiden Polizisten, der Beschwerdeführer habe sich im Eingangsbereich (und vor dem Büro) gewehrt und sie hätten deshalb (!) Pfefferspray gegen ihn eingesetzt, nicht widerlegen liessen. In diesem Punkt kann nicht gesagt werden, die Aussagen der Beteiligten seien gleichermassen glaubhaft, bestehen doch gewisse Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. Y._____ gab sodann an, er hätte den Beschwerdeführer nicht richtig getroffen, da sich dieser sogleich abgewendet habe. Dies erscheint insofern plausibel, als auf dem Video nicht erkennbar ist, dass sich der Beschwerdeführer die Hände vor den Kopf gehalten hätte. Wäre er – wie er angibt – vom Pfefferspray tatsächlich im Gesicht getroffen worden, so wäre es eine natürliche Reaktion gewesen, wenn er sich die Hände vors Gesicht gehalten hätte. Zudem wäre er dann kaum mehr imstande gewesen in gezielter Richtung davonzurennen. Nichtsdestotrotz ist auf Anhieb nicht ersichtlich, inwiefern zu diesem Zeitpunkt der Einsatz des Pfeffersprays notwendig gewesen wäre. Nach dem Handgemenge im Eingangsbereich schien sich die Situation eher beruhigt zu haben; jedenfalls ist, wie erwähnt, nicht zu erkennen, inwiefern vom Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Einsatz des Pfeffersprays physische Aggressionen oder eine sonstige Gefahr ausgingen, die ein

Seite 15 — 19 solches Vorgehen des Polizisten gerechtfertigt hätten. Dass der Polizist den Beschwerdeführer nicht im Gesicht traf, war wohl eher auf die schnelle Reaktion des Beschwerdeführers zurückzuführen. So sagte Y._____ selbst aus, er habe den Beschwerdeführer nicht getroffen, da dieser sich abgewendet habe (StA act. 6.5, Antwort auf Ergänzungsfrage 5). Diese Aussage schliesst jedenfalls nicht aus, dass Y._____ den Beschwerdeführer mit dem Pfefferspray treffen wollte. Kann eine entsprechende Absicht nicht ohne weiteres verneint werden, lässt sich auch ein (versuchter) Amtsmissbrauch nicht von vornherein ausschliessen. Jedenfalls hätten diese Umstände es nahegelegt, Y._____ anlässlich seiner Einvernahme mit den geschilderten Umständen zu konfrontieren. Namentlich wäre er dahingehend zu befragen gewesen, warum es seiner Meinung nach gerechtfertigt gewesen sei, zum fraglichen Zeitpunkt den Pfefferspray eingesetzt zu haben, bzw. inwiefern nach seiner Einschätzung vom Beschwerdeführer eine entsprechende Gefahr ausging. Denn immerhin führte der Einsatz des Pfeffersprays – war er nun angebracht oder nicht – zur vollständigen Eskalation der Situation. Die Einvernahme bleibt letztlich allzu fest an der Oberfläche verhaftet und es wäre angezeigt gewesen, bei gewissen Aussagen von Y._____ nachzuhaken bzw. seinen Schilderungen die Videoaufnahmen gegenüberzustellen. Überhaupt ist unverständlich, warum gerade ihm (im Gegensatz zu Z._____ und der Zeugin C._____) in der Einvernahme das Video nicht vorgehalten wurde, geht es doch vorliegend in erster Linie um die Beurteilung des Vorgehens von Y._____. Es bleibt somit die zentrale Frage offen, aus welchen Gründen der Pfefferspray ein erstes Mal eingesetzt wurde – und dies in einer Situation, in der anhand der Videoaufnahmen nicht ohne weiteres ersichtlich ist, inwiefern das Vorgehen der Polizisten notwendig war. Das Ermittlungsergebnis lässt hier keine eindeutigen Schlüsse in tatsächlicher Hinsicht zu. Dementsprechend kann auch nicht abschliessend beurteilt werden, ob der erste Einsatz des Pfeffersprays verhältnismässig war und ob der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs ausgeschlossen werden kann. Jedenfalls lässt sich – nach derzeitiger Aktenlage – nicht sagen, es liege ein Fall klarer Straflosigkeit vor, demzufolge das Verfahren eingestellt werden könnte. cc) Was sich anschliessend im Bereich des Büros abgespielt hat, ist auf dem Video nicht ersichtlich. Die Aussagen der Polizisten einerseits und dem Beschwerdeführer andererseits divergieren in entscheidenden Punkten. Allenfalls ergeben sich hierzu mehr Anhaltspunkte, sollte der Zeugenaufruf erfolgreich sein. b/aa) Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, draussen auf dem Parkplatz sei er – obwohl wehrlos (weil mit Handschellen gefesselt) – von einem der Polizisten zunächst mit dem Torso gegen das parkierte Polizeiauto geschleudert

Seite 16 — 19 worden. Dann habe ihn der Polizist zu Boden gedrückt und sich mit vollem Körpergewicht auf ihn gesetzt, wobei er ihm auch noch das Knie in die Brust gedrückt habe. Der Aussage von Y._____, wonach der Beschwerdeführer nicht beim Auto habe stehen bleiben wollen, weshalb er ihn zu Boden geführt und ihn festgehalten habe, sei zu entgegnen, dass er nicht gesagt habe, er wolle nicht dort stehen. Mit Sicherheit habe er nicht gewünscht, mit dem Gesicht auf den Asphaltboden zu knallen und bäuchlings auf dem Parkplatz zu liegen, mit einem Polizisten auf sich drauf. Zu dieser Gewaltanwendung habe kein Anlass bestanden. bb) Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Einstellungsverfügung hierzu fest, Y._____ habe ausgesagt, der Beschwerdeführer sei neben dem Polizeiauto gestanden, währenddem er auf dem Rücksitz habe Platz machen wollen. Der Beschwerdeführer habe aber nicht beim Auto stehen bleiben wollen und sich abgewendet. Dieser habe Handschellen angehabt und nichts gesehen. Y._____ habe die Verantwortung über den Beschwerdeführer gehabt; er habe ihn deshalb zu Boden geführt und ihn festgehalten. cc) Auf den Videoaufnahmen ist weder erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer, wie von Y._____ behauptet, abgewendet noch dass er sich vom Polizeiauto entfernt hätte. Auch ist nicht zu sehen, dass Y._____ auf dem Rücksitz des Polizeiautos Platz machte, hielt er doch den Beschwerdeführer ununterbrochen fest, ehe er ihn zu Boden führte. Diese Aspekte lässt die Begründung in der Einstellungsverfügung unberücksichtigt. Stattdessen stellt die Staatsanwaltschaft ausschliesslich auf die Aussagen von Y._____ ab. Damit verkennt sie – auch hier – dass zumindest gewisse Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der Aussagen von Y._____ bzw. für die Richtigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers bestehen. Ausgehend davon erscheint es denn auch nicht angebracht, dass Y._____ auch diesbezüglich nicht mit den einschlägigen Videoaufnahmen konfrontiert wurde. Anhand der Videoaufnahmen lässt sich eindeutig feststellen, dass der Beschwerdeführer vor dem Eintreffen der Verstärkung von Y._____ zu Boden geführt wurde. Insofern ist nicht nachvollziehbar, inwiefern es – wie die Staatsanwaltschaft ausführt – relevant sein sollte, dass nach dem Eintreffen der Verstärkung der Rücksitz des Patrouillenfahrzeuges frei geräumt wurde. Die Begründung der Staatsanwaltschaft geht hier an der Sache vorbei. Das "Zu-Boden-Führen" des Beschwerdeführers durch Y._____ war angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer gefesselt war, in der Tat brüsk. Dass die konkrete Vorgehensweise des Polizisten notwendig bzw. verhältnismässig

Seite 17 — 19 war, lässt sich deshalb nicht von vornherein sagen. Von klarer Straflosigkeit, welche Voraussetzung für eine Einstellung wäre, kann im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden. Auch greift die Begründung in der Einstellungsverfügung zu kurz, wenn die Staatsanwaltschaft festhält, Y._____ habe – da er den Rücksitz des Polizeiautos freigeräumt habe – nicht wissen können, was der Beschwerdeführer vorgehabt habe, weshalb sein Vorgehen – d.h. den Beschwerdeführer am Boden zu arretieren – verhältnismässig gewesen sei. Denn entscheidend ist nicht, ob die Arretierung am Boden als solche verhältnismässig war, sondern ob die Art und Weise, wie diese geschah, den Rahmen des Zulässigen überschritt oder nicht. In Anbetracht dieser Ausführungen wird deutlich, dass die Sachlage auch in dieser Hinsicht nicht entscheidungsreif ist; jedenfalls aber rechtfertigt sie nicht ohne weiteres eine Einstellung des Verfahrens. c/aa) In der angefochtenen Einstellungsverfügung wird schliesslich ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Polizeiauto während der Fahrt auf den Polizeiposten gesagt, dass er aufgrund des Pfeffersprays spucken müsse, und die Polizisten gebeten, das Fenster zu öffnen. Dies sei ihm verweigert worden. Er habe sodann von Z._____ zwei Faustschläge im Halsbereich und an den Rippen erhalten. Z._____ habe dies indes bestritten. Er habe, so seine Aussage, den Beschwerdeführer lediglich nach hinten gezogen, als dieser auf den Autoboden habe spucken wollen. Y._____ habe ebenfalls keine Schläge wahrgenommen. Bezüglich der behaupteten Schläge im Auto stünden demzufolge die Aussagen des Beschwerdeführers gegen die Aussagen der beiden Polizisten. Bei dieser Beweislage könne den beiden Polizisten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, den Beschwerdeführer geschlagen zu haben. bb) Der Beschwerdeführer macht hierzu in seiner Beschwerdeschrift keine Ausführungen. Dieser Punkt gilt folglich als unangefochten, weshalb an dieser Stelle nicht mehr darauf zurückzukommen ist und die Einstellung Bestand hat (vgl. Art 385 Abs. 1 lit. a StPO). 6. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich aufgrund der derzeitigen Ermittlungsergebnisse weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schlüsse ziehen lassen, die derart eindeutig wären, damit das Strafverfahren eingestellt werden könnte. Die von der Staatsanwaltschaft geführte Strafuntersuchung ist lückenhaft und die (vorliegenden bzw. möglichen) Beweismittel sind nicht vollständig ausgeschöpft, was nachzuholen ist, ehe das Verfahren zum Abschluss ge-

Seite 18 — 19 bracht werden kann. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 7. Die Staatsanwaltschaft verfügte in der Einstellungsverfügung die Kostentragung ihrer Aufwendungen durch den Staat. Insofern erübrigt es sich, im Beschwerdeverfahren darüber neu zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). 8. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 428 Abs. 4 StPO der Kanton Graubünden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf Fr. 2'000.00 festgesetzt. b) Im Weiteren hat der Kanton Graubünden den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO, welcher trotz Verweis auf das Berufungsverfahren auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 14 zu Art. 436 StPO; Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 zu Art. 436 StPO), hierfür aussergerichtlich zu entschädigen. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichte Honorarnote (KG act. D.5) enthält Aufwendungen sowohl für das Untersuchungs- als auch für das Beschwerdeverfahren. Da die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wird, ist über die Aufwendungen für das Untersuchungsverfahren nicht an dieser Stelle zu befinden. Für das Beschwerdeverfahren verbleiben demnach Aufwendungen im Umfang von 6.95 Stunden, was angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als angemessen erscheint. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 240.00 ist nicht zu beanstanden, womit sich ein Honorar nach Zeitaufwand in Höhe von Fr. 1'668.00 ergibt. Zuzüglich Spesen in Höhe von Fr. 15.00 und 8% Mehrwertsteuer ergibt sich damit ein Total von Fr. 1'817.65. Der Beschwerdeführer ist vom Kanton in diesem Umfang zu entschädigen.

Seite 19 — 19 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Graubünden zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Der Kanton Graubünden hat X._____ für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'817.65 (inkl. Spesen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

SK2 2016 6 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 21.06.2016 SK2 2016 6 — Swissrulings