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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 09.01.2017 SK2 2016 44

9 janvier 2017·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,261 mots·~11 min·7

Résumé

Urkundenfälschung im Amt (Nichtanhandnahme) | Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 09. Januar 2017 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 16 44 07. Februar 2017 (Mit Urteil 6B_232/2017 vom 17. März 2017 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuarin ad hoc Kocher In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. November 2016, mitgeteilt am 29. November 2016, betreffend Strafanzeigen gegen A._____, B._____, C._____, D._____, E._____, F._____, G._____, H._____, I._____, J._____, K._____, L._____und M._____, hat sich ergeben:

Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A. Am 21. August 2016 reichte X._____ Strafanzeige gegen A._____, B._____, C._____, D._____ und E._____ wegen Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB ein. Bei den angezeigten Personen handelt es sich um Richter des Bezirksgerichts Albula, die im Verfahren von N._____ und X._____ betreffend Ehescheidung das Urteil vom 28. November 2002 fällten. X._____ vertritt die Auffassung, dass Grundstücke, die in seinem Eigengut gestanden hätten, von den Bezirksrichtern als Errungenschaft angesehen worden wären und somit irrtümlicherweise N._____ zugeteilt wurden. Weiter macht X._____ geltend, dass das Bezirksgericht Albula für die Grundstücke damals nicht die korrekten Grundstückswerte eingesetzt habe. B. Des Weiteren wirft X._____ den Richtern B._____, F._____, E._____, D._____ und G._____ im Zusammenhang mit dem Urteil des Bezirksgerichts Albula betr. Revisionsgesuch betr. Ehescheidung und Nebenfolgen vom 5. Dezember 2005 Diebstahl gemäss Art. 139 StGB sowie Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB vor. X._____ erachtet Art. 317 StGB als erfüllt, weil das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Urteil vom 23. Februar 2016 auf den Seiten 7 und 8 geschrieben habe, dass das Grundbuchamt O._____ in seiner Verfügung vom 15. Juli 2004 die Eintragung der beantragten Eigentumsübertragung "zu Recht verweigert habe". Die Richter des Bezirksgerichts Albula hätten deshalb auf ihr ehemaliges Urteil zurückkommen müssen. Den Tatbestand des Diebstahls nach Art. 139 StGB sieht X._____ als erfüllt an, weil er im erwähnten Urteil verpflichtet worden sei, die Verfahrenskosten zu bezahlen und der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung zu erstatten. C. Ebenfalls am 21. August 2016 reichte X._____ Strafanzeige gegen Rechtsanwalt und Notar H._____ wegen Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB ein. Dies mit der Begründung, H._____ habe im beurkundeten Vertrag zwischen X._____ und N._____ vom 8. Oktober 2007 festgehalten, dass das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Albula vom 28. November 2002 in Rechtskraft erwachsen sei. Diese Feststellung sei aber unzutreffend. D. Ferner reichte X._____ am 31. August 2016 erneut Strafanzeige gegen Rechtsanwalt und Notar H._____ wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB ein. Mit der Begründung, er sei mit dessen Arbeit als Pflichtverteidiger nicht zufrieden gewesen und daher nicht einverstanden damit, dass H._____ eine Entschädigung von CHF 8’500.00 erhalten habe.

Seite 3 — 9 E. Mit Schreiben vom 31. August 2016 reichte X._____ Strafanzeige gegen I._____, J._____, K._____, L._____und M._____ wegen Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB ein. X._____ wurde im Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 21./22. Mai 2008 u.a. wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand verurteilt. Gemäss X._____ sei der Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt nach Art. 317 StGB erfüllt, weil die angezeigten Personen inhaltlich falsche Angaben in Bezug auf den von ihm konsumierten Alkohol gemacht hätten. F. Am 28. November 2016, mitgeteilt am 29. November 2016, erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Nichtanhandnahmeverfügung. In ihrer Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass beim Entscheid über die Eröffnung eines Strafverfahrens der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt ausschliesslich unter strafrechtlichen Gesichtspunkten und allein im Hinblick auf konkrete Anhaltspunkte für einen hinreichenden Tatverdacht zu beurteilen sei. Zudem sei eine Strafanzeige kein Ersatz für nicht existierende oder bereits ausgeschöpfte Rechtsmittel gegen nicht genehme gerichtliche Entscheide. Weder die angezeigten Bezirksrichter noch H._____, M._____ oder L._____ erfüllen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tatbestände. G. X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gelangte hiergegen am 7. Dezember 2016 (Poststempel) mit Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte sinngemäss, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und eine Strafuntersuchung sei anhand zu nehmen. H. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Nach Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) kann gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist nach Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) das Kantonsgericht von Graubünden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgericht von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]).

Seite 4 — 9 b) Gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO kann die Nichtanhandnahmeverfügung von den Parteien angefochten werden. Parteien sind im Hauptund Rechtsmittelverfahren neben der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sowie der Privatkläger (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatkläger gilt der Geschädigte, der ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als Geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage) bzw. adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen (Zivilklage), die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 StPO). Es ist Aufgabe der Behörde und damit vorab des Staatsanwalts, den Geschädigten zu eindeutigen Erklärungen zu veranlassen, in welche Richtung er sich als Partei am Strafverfahren beteiligen will. Bei Unklarheiten ist die Äusserung (wie auch der Strafantrag) als Konstituierung im Straf- wie auch Zivilpunkt zu behandeln (vgl. BGE 139 IV 89 E. 2.5). Da sich der Beschwerdeführer gemäss Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft (act. 5.4 StA) dafür ausspricht, am Verfahren als Privatkläger zu partizipieren und die Äusserung dahingehend unklar ist, ob es sich lediglich um eine Konstituierung im Strafpunkt oder ebenfalls im Zivilpunkt handelt, ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in beiden Punkten konstituiert. In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Beschwerdeführer demnach legitimiert, die Nichtanhandnahmeverfügung anzufechten. c) Ferner ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Beschwerdebegründung muss sich zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3). Zudem kann auch von einem Laien eine fristgerechte und begründetet Beschwerdeschrift erwartet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 9e zu Art. 396 StPO).

Seite 5 — 9 aa) Die vorliegende Beschwerdeschrift wurde vom Beschwerdeführer selbst verfasst. Hinsichtlich der Begründetheit der Beschwerdeschrift ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nur marginal auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung eingeht und sich nur teilweise mit den einzelnen Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt. Es ist daher fraglich, ob er rechtsgenügend konkret darlegt, ob und inwieweit er durch die von ihm behaupteten Straftaten in seinen Rechten unmittelbar betroffen sein soll. bb) Ferner reicht der Beschwerdeführer gegen die am 29. November 2016 mitgeteilte Nichtanhandnahmeverfügung am 7. Dezember 2016 (Poststempel) fristgerecht Beschwerde ein (Art. 322 Abs. 2 StPO). Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, sodass auf die grundsätzlich Frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2. a) In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt es zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Graubünden aufgrund der eingereichten Strafanzeigen des Beschwerdeführers betreffend Urkundenfälschung im Amt, Diebstahl und Fälschung von Ausweisen (act. 1.1, 1.2, 5.4 Ziff. 2 ff. StA), Fälschung von Ausweisen (act. 2.1, 2.2 StA) und Erschleichen einer falschen Beurkundung (act. 3.1 StA) sowie Urkundenfälschung im Amt (act. 4.1 StA) zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt hat. b) Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b), oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Als Verfahrenshindernis gilt mithin auch das Verbot der Doppelverfolgung (Esther Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 10 zu Art. 310 StPO; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich 2010, N 20 zu Art. 309 StPO; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 5 zu Art. 310 StPO). c/aa) Der Beschwerdeführer unterlässt es vollständig, sich mit der Begründung der Staatsanwaltschaft in der Erwägung 1 der Nichtanhandnahmeverfügung auseinanderzusetzen. Vielmehr macht er in seiner Beschwerdeschrift erneut weitschweifige Ausführungen zu den Grundstücken und Grundstückswerten, welche

Seite 6 — 9 gemäss seiner Aussage im Urteil des Bezirksgerichts Albula - betreffend Ehescheidung vom 28. November 2002 - falsch bewertet und zugeteilt wurden (Beschwerdeschrift S. 1, 2, 3). Diese Äusserungen sind nicht zu hören, da sie an der Sache vorbeizielen und mit keiner Zeile dargelegt wird, inwiefern die betroffenen Bezirksrichter die strafbaren Handlungen begangen haben sollen. Der entscheidende Hinweis der Staatsanwaltschaft (Nichtanhandnahmeverfügung Erwägung 1 lit. b.), dass eine Strafanzeige kein Ersatz für nicht existierende oder bereits ausgeschöpfte Rechtsmittel gegen nicht genehme Entscheide ist, bleibt vom Beschwerdeführer ungehört. Entgegen der Aussage des Beschwerdeführers (Beschwerdeschrift S. 4) geht aus dem Urteil vom 5. Dezember 2005 vom Bezirksgericht Albula (act. 1.4 StA) unmissverständlich hervor, dass auf das Gesuch des Beschwerdeführers auf Revision des Scheidungsurteils vom 5. Dezember 2005 nicht eingetreten wurde. Die Verfahrenskosten wurden nach zivilrechtlichen Grundsätzen verteilt. Der Tatbestand des Diebstahls nach Art. 139 StGB ist offensichtlich nicht erfüllt. Die Beschwerde ist in diesen Punkten demnach abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten ist. bb) Der Beschwerdeführer schreibt erneut ausführlich über die falsche Beurkundung verschiedener Liegenschaften. Des Weiteren macht er Ausführungen zur Anwendung des bäuerlichen Bodenrechts (Beschwerdeschrift S. 4, 5). Wie die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung in Erwägung 2 lit. b richtig festhält, ist nicht ersichtlich, inwiefern Rechtsanwalt und Notar H._____ durch sein Verhalten eine Ausweisschrift, ein Zeugnis oder eine Bescheinigung gefälscht oder verfälscht haben soll. Ferner ist der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen (Beschwerdeschrift S. 5 und 6 oben) wie Rechtsanwalt und Notar H._____ eine falsche Beurkundung (Art. 253 StGB) hätte erschleichen können. Auch macht der Beschwerdeführer keinerlei Ausführungen dazu, inwiefern sich Rechtsanwalt und Notar H._____ bei der Führung seines Mandats in irgendeiner Form strafbar gemacht haben soll. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen. cc) Entsprechend der Erwägung 4 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. August 2016 Strafanzeige gegen I._____, J._____, K._____, L._____und M._____ wegen Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB ein (act. 4.1 StA). Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers erfüllen die angezeigten Personen diesen Tatbestand, da I._____, J._____ und K._____ sowie L._____, die damals als Zeugin ausgesagt hat, inhaltlich falsche Angaben in den erwähnten Entscheiden oder Protokollen, in Bezug auf den von ihm am Tatabend konsumierten Alkohol, gemacht haben (Beschwerdeschrift S. 6, 7). Der Beschwerdeführer begründet im

Seite 7 — 9 Übrigen in seiner Beschwerdeschrift an das Kantonsgericht Graubünden nicht einmal ansatzweise, inwiefern den verzeigten Personen ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden könnte. Die Staatsanwaltschaft hat in Erwägung 4 lit. b der Nichtanhandnahmverfügung daher bereits zutreffend erkannt, dass es nicht angehen kann, im Rahmen einer nachträglichen Strafanzeige die fraglichen Urteile oder Protokolle auf deren Rechtmässigkeit hin zu überprüfen oder gar korrigierend in das abgeschlossene Strafverfahren einzuwirken. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. dd) Aufgrund des soeben gesagten steht fest, dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme wegen eindeutigem Nichterfüllen der fraglichen Straftatbestände gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO daher zu Recht verfüg hat. 3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeschrift aus weitschweifigen, nicht nachvollziehbaren und zu grossen Teilen ungebührlichen Ausführungen besteht. Der Beschwerdeführer unterlässt es, sich eingehend mit den konkreten Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Er wiederholt lediglich seine Ansichten, die er bereits vor der Staatsanwaltschaft vorgebracht hat. Seinen Ausführungen sind keinerlei Anhaltspunkte für ein strafrechtliches Verhalten der angezeigten Personen zu entnehmen. Es fehlt an einer genügenden inhaltlichen Auseinandersetzung, sodass die Ausführungen des Beschwerdeführers weitgehend als nicht substantiiert zu qualifizieren sind und die eingereichte Beschwerdeschrift daher unbegründet ist. Somit ist die von der Staatsanwaltschaft Graubünden erlassene Nichtanhandnahmeverfügung zu bestätigen und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Da vorliegende Beschwerde sich als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht eine Verfügung in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]; Art. 11 Abs. 2 KGV). 5. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) ist für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1’000.00 bis CHF 5’000.00 zu erheben. Diese Gebühr kann gemäss Art. 10 VGS unter anderem herabgesetzt werden, wenn der Vorsitzende in einzelrichterli-

Seite 8 — 9 cher Kompetenz gemäss Art. 18 GOG entscheidet. Für das vorliegende Verfahren erscheint eine Gerichtsgebühr von CHF 1’000.00 als angemessen.

Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’000.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Ar. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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