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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 24.11.2016 SK2 2016 40

24 novembre 2016·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,185 mots·~6 min·11

Résumé

Hausfriedensbruch | Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 24. November 2016 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 16 40 01. Dezember 2016 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuar ad hoc Guetg In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 1. November 2016, mitgeteilt am 3. November 2016, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Hausfriedensbruch,

Seite 2 — 6 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Eingaben vom 13. November 2016 und 20. November 2016, der Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. November 2016, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass X._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden am 20. Juni 2016 Strafantrag wegen Hausfriedensbruch stellte und angab, dass während seiner ferienbedingten Abwesenheit vom 14. April 2016 bis zum 21. Mai 2016 jemand unberechtigt seine Wohnung im Mehrfamilienhaus A._____ in O.1_____betreten habe, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden in der Folge das Untersuchungsverfahren VV.2016.2083/CG mit Verfügung vom 1. November 2016, mitgeteilt am 3. November 2016, bis zum Vorliegen neuer Erkenntnisse gestützt auf Art. 314 Abs. 1 StPO sistierte, – dass X._____ anschliessend mit Eingabe vom 13. November 2016, Poststempel vom 24. November 2016, an das Kantonsgericht von Graubünden gelangte, dem Schreiben jedoch nicht zu entnehmen war, mit welchem Anliegen er an das Kantonsgericht von Graubünden gelangen wollte, – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer X._____ mit Schreiben vom 17. November 2016 im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO zur Verbesserung seiner Eingabe aufforderte, da diese, sollte sie als Beschwerde qualifiziert werden, den diesbezüglichen rechtlichen Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO − insbesondere infolge fehlender Begründung, fehlende Beilage der angefochtenen Verfügung, fehlende Angabe der angefochtenen Punkte, fehlende Angabe von Gründen, die einen anderen Entscheid nahelegen würden − nicht genügen würde (act. D.1), – dass zur Verbesserung Frist bis zum 23. November 2016 gesetzt wurde und gleichzeitig angedroht wurde, dass auf die Eingabe nicht eingetreten würde, wenn diese den aufgelisteten Aufforderung weiterhin nicht genügt, – dass X._____ am 20. November 2016 (Poststempel vom 21. November 2016) − unter Beilage der Sistierungsverfügung vom 1. November 2016 − dem Kantonsgericht eine weitere Eingabe zukommen liess,

Seite 3 — 6 – dass der Rechtmittel einlegenden Person eine falsche Bezeichnung des Rechtsmittels gemäss Art. 385 Abs. 3 StPO zu keinem Nachteil gereicht, sofern die Eingabe den formellen Anforderungen des einschlägigen Rechtsmittels genügt, – dass der ersten Eingabe nicht zu entnehmen war, worum X._____ das Kantonsgericht ersuchte, – dass indes der zweiten Eingabe eine Sistierungsverfügung vom 15. August 2016 beilag und sich aus dem Sachzusammenhang immerhin ableiten lässt, dass sich X._____ gegen diese wehren möchte, – dass gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetztes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]), – dass die Beschwerde gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen ist, – dass in der Begründung der Beschwerde genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO), – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Schreiben vom 17. November 2016 X._____ auf die Begründungserfordernisse hinwies und ihn aufforderte, seine Eingabe innert Nachfrist bis zum 23. November 2016 entsprechend zu verbessern, – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden X._____ gleichzeitig auf die Säumnisfolgen nach Art. 385 Abs. 2 StPO hinwies, wonach das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht eintrete, sofern innert Frist keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Eingabe eingereicht werde, – dass X._____ in der am 20. November 2016 eingereichten Eingabe wie bereits in jener vom 13. November 2016 grundsätzlich nur zusammenhanglose Ausführungen tätigt, wobei er in seiner ersten Eingabe − die Staatsanwaltschaft direkt ansprechend − ausführt, dass Kabaschlüssel No. 8 nicht für garantierte Sicherheit geeignet seien, dass vier Personen, deren Namen er im

Seite 4 — 6 Schreiben auflistet, trotz seines Verbotes vermutlich Eintritt in seine Wohnung verschafft hätten, dass er bislang betreffend seiner Strafanzeige gegen Polizist B._____ keine Stellungnahme erhalten habe (act. A.1), und in der zweiten Eingabe darauf hinweist, dass eine Stellungnahme nicht möglich sei, weil sämtliche Unterlagen im Besitze des Bezirksgerichts Imboden seien, bei welchem ein unberechtigtes Mieterausweisbegehren gegen ihn gestellt worden sei, was bestraft werden müsse und dass bei Unterbleiben einer Bestrafung der verantwortlichen Personen seinerseits mit gravierenden Sanktionen zu rechnen sei (act. A.2), – dass der zweiten "verbesserten" Eingabe vom 20. November 2016 folglich ebenfalls keine weitergehende Begründung zu entnehmen ist, – dass die Anforderungen an die Beschwerdebegründung zwar nicht überspannt werden dürfen, die Beschwerdebegründung sich aber zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen hat (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3), – dass die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. November 2016 im Wesentlichen damit begründet wird, dass die durchgeführten Ermittlungen keine weiteren Erkenntnisse zu dem behaupteten Hausfriedensbruch ergeben hätten und da nur X._____ über Schlüssel verfügte und keine Schäden am Schloss vorhanden gewesen seien, niemand habe ermittelt werden können, der während der Abwesenheit von X._____ die Wohnung betreten habe und aus diesem Grund die Strafuntersuchung bis zum Vorliegen neuer Erkenntnisse zu sistieren sei, – dass aus den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, dass sich X._____ in beiden Eingaben mit dieser Begründung nicht ansatzweise auseinandersetzt, geschweige denn aufzeigt welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen würden, – dass überdies seine Ausführungen zur Strafanzeige gegen den Polizeibeamten B._____, da nicht Gegenstand der vorliegenden Sistierungsverfügung, ohne Belang, und auf diese − unabhängig von der vorliegenden Beschwerde − nicht einzutreten ist, – dass die Eingabe vom 13. November 2016 ebenso wenig den Begründungsanforderungen entspricht wie jene vom 20. November 2016,

Seite 5 — 6 – dass folglich auf die Beschwerde mangels Begründung nicht einzutreten ist, – dass dieser Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, – dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), – dass gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren grundsätzlich eine Gebühr zwischen CHF 1'000.-- und CHF 5'000.-- zu erheben ist, – dass bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann, – dass angesichts des Umstands, dass dem Gericht kein grosser Aufwand entstanden ist, eine Gerichtsgebühr von CHF 400.-- als angemessen erscheint,

Seite 6 — 6 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten in Höhe von CHF 400.-- gehen zu Lasten X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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