Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 28. November 2016 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 16 34 02. Dezember 2016 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Pritzi RichterInnen Hubert und Schnyder Aktuar ad hoc Guetg In der strafrechtlichen Beschwerde der lic. iur. X._____, Beschwerdeführerin, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. August 2016, in Sachen üble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB, des/der A._____, Beschwerdegegner, B._____, Beschwerdegegner, C._____, Beschwerdegegner, D._____, Beschwerdegegner, E._____, Beschwerdegegnerin, F._____, Beschwerdegegner, lic. iur. G._____, Beschwerdegegner, H._____, Beschwerdegegner,
Seite 2 — 22 I._____, Beschwerdegegnerin, J._____, Beschwerdegegnerin, K._____, Beschwerdegegnerin, L._____, Beschwerdegegnerin, M._____, Beschwerdegegnerin, betreffend üble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB, hat sich ergeben:
Seite 3 — 22 I. Sachverhalt A. Am 16. August 2012 und am 18. November 2012 erstattete X._____ Strafanzeige gegen C._____ wegen zwei Vorfällen, die sich am 15. August 2012 und am 16. November 2012 ereignet hatten. Im Rahmen dieses Strafverfahrens kam es am 1. Oktober 2014 zu einer Gerichtsverhandlung vor dem Bezirksgericht Landquart (vgl. Staatsanwaltschaft [nachfolgend: StA] act. 1/2). In der Folge sprach das Bezirksgericht Landquart mit Urteil ohne schriftliche Begründung vom 1. Oktober 2014, gleichentags mündlich eröffnet, C._____ der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden habe C._____ X._____ am 15. August 2012 angedroht, sie umzubringen. Er habe sie zudem als Saufutz, Schlampe und Hure betitelt und sei mit seinem Personenwagen schrittweise retour auf sie zugefahren, sodass sie sich hinter einen Kandelaber begeben habe, um sich vor dem Fahrzeug von C._____ zu schützen. Am 16. August 2012 habe C._____ X._____ als Schlampe und Sau betitelt und sich mit einer Eisenstange in der Hand ihrem Haus genähert. Alsdann habe C._____ einen Stein in Richtung eines Fensters von X._____ geworfen. Vor und nach dem Werfen des Steins habe C._____ X._____ gedroht, dass sie das letzte Mal warm geschissen hätte und habe ihr erklärt, dass er sie nicht mehr auf dieser Strasse sehen werde und dass sie ihren Grabstein bestellen könne. Er habe sie dabei als Drecksschlampe, Hure und Sau betitelt. X._____ sei dabei jeweils in Angst und Schrecken versetzt worden. B. Am 31. Dezember 2014 reichte X._____ gegen G._____, C._____, L._____, A._____, K._____, B._____, H._____, J._____, D._____, E._____, M._____, F._____ und I._____ Strafanzeige wegen strafbarer Handlungen gegen die Ehre ein. Darin macht sie geltend, dass anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 1. Oktober 2014 von Rechtsanwalt G._____ im Rahmen seines Plädoyers neun Briefe bzw. Bestätigungsschreiben eingereicht worden seien, in denen sie eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt und ihr Ruf geschädigt worden sei (vgl. StA act. 15/1 sowie 15/2 bis 15/12). Zudem habe C._____ in der polizeilichen Einvernahme vom 17. August 2012, die ihr anlässlich der Akteneinsicht vom 13. Oktober 2014 bekannt geworden sei, ehrverletzende Äusserungen gemacht (vgl. StA act. 15/2). C. Mit Verfügung vom 13. Juni 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen die
Seite 4 — 22 obgenannten Personen wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1. StGB (Pr./Proc. VV.2015.936/TE; vgl. StA act. 1/1). D. Mit Parteimitteilung vom 7. Juli 2016 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien den Abschluss der Strafuntersuchung mit. Gleichzeitig stellte sie den Parteien den Erlass einer Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 StPO in Aussicht (vgl. StA act. 1/13). E. Mit Schreiben vom 16. Juli 2015 übermittelte Rechtsanwalt G._____ dem Bezirksgericht Landquart ein von sämtlichen Beschwerdegegnern unterzeichnetes Entschuldigungsschreiben (vgl. StA act. 1/7). F. Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 nahm X._____ zu der in Aussicht gestellten Einstellungsverfügung Stellung und beantragte nebst der Weiterführung des Strafverfahrens auch um Einsicht in sämtliche Untersuchungsunterlagen (vgl. StA act. 1/15). Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 teilte die Staatsanwaltschaft X._____ die Möglichkeit der Akteneinsichtnahme mit (vgl. act. 1/16). G. Mit separaten Einschreiben an die Parteien vom 15. August 2016, gleichentags mitgeteilt, verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens Pr./Proc. VV.2015.936/TE (vgl. StA act. 1/17). Begründend führt sie aus, dass sich Rechtsanwalt G._____ sowie C._____ auf die prozessuale Darlegungspflicht und damit auf Art. 14 StGB berufen können. In Bezug auf das Schreiben von E._____ und D._____ an die Beschwerdeführerin vom 28. Juli 2010 sei die dreimonatige Antragsfrist von Art. 31 StGB verstrichen und das Strafverfahren gegen diese bereits mangels Prozessvoraussetzung einzustellen. Ohnehin seien den Schreiben vom 28. Juli 2010 sowie vom 30. September 2010 keine ehrrührigen Aussagen zu entnehmen. Eine Bestrafung aller Beschuldigten falle ohnehin mit Blick auf Art. 53 StGB und Art. 52 StGB ausser Betracht, da sich diese gegenüber der Beschwerdeführerin schriftlich entschuldigt hätten und andererseits von einer Bestrafung abzusehen sei, weil das Verschulden sowie die Tatfolgen im vorliegenden Fall gering seien (vgl. act. B.1). Die Einstellungsverfügung wurde X._____ am 23. August 2016 zugestellt (vgl. act. B.2). H. Am 2. September 2016 (Poststempel) reichte X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein und stellte die nachfolgenden Anträge:
Seite 5 — 22 "1. Die vorliegende Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. August 2016 in der Strafsache (Pr./Proc. VV.2015.936/TE) G._____ und weitere Personen sei aufzuheben. 2. Zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde seien auch die Akten des von der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen C._____ geführten Strafverfahrens (Pr./Poc. VV.2012.4022/FL) beizuziehen. 3. Das Strafverfahren gegen G._____ und weitere Personen (Pr./Proc. VV. 2015.936/TE) sei von der Staatsanwaltschaft Graubünden weiterzuführen. 4. Es seien von der Staatsanwaltschaft Graubünden sämtliche notwendigen Vorkehren zu treffen. 5. Zur weiteren Beurteilung der Strafsache (Pr./Proc. VV.2015.936/TE) seien von der Staatsanwaltschaft Graubünden auch die Akten des Strafverfahrens (Pr./Proc. VV.2012.4022/Fl) gegen C._____ beizuziehen. 6. Die Strafsache (Pr./Proc. VV.2015.936/TE) sei von der Staatsanwaltschaft Graubünden beförderlich weiterzuführen. 7. Es sei mir Einsicht in die Untersuchungsunterlagen zu gewähren. 8. Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenfolge zulasten der betreffenden Personen bzw. der Staatskasse." Sie führt begründend aus, dass in der Einstellungsverfügung vom 15. August 2016 verschiedene Feststellungen gemacht worden seien, welche sowohl in sachverhaltsmässiger als auch in rechtlicher Hinsicht mangelhaft seien. Ihr sei der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht gewährt worden, da ihr trotz Antrag um Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Des Weiteren listet sie einzelne Textpassagen der Beschwerdegegner auf, und macht geltend, dass diese den Tatbestand der Verleumdung − entgegen der Ansichten der Staatsanwaltschaft − in objektiver sowie subjektiver Hinsicht eindeutig erfüllen würden. Die dabei von der Staatsanwaltschaft angerufenen Rechtfertigungsgründe seien weder erstellt noch würden diese eine Einstellung i.S.v. Art. 319 StPO rechtfertigen. So seien keine Voraussetzungen für die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Darlegungspflichten von Art. 14 StGB im vorliegenden Fall erfüllt, zumal die Ausführungen von Rechtsanwalt G._____ sowie von C._____ weder sachbezogen, noch für das für die Erläuterung des Standpunktes Notwendige beschränkt erfolgten. In Bezug auf die von E._____ und D._____ verfassten Schreiben sei die Antragsfrist von Art. 31 StGB nicht verstrichen, da diese anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Oktober 2014 dem Bezirksgericht Landquart erneut eingereicht worden seien. Im Übrigen könne nicht von einer Wiedergutmachung im Sinne von Art. 53 StGB ausgegangen werden, da die eingereichte Entschuldigungserklärung offensichtlich nicht ernst gemeint sei. Ebenfalls sei der Beizug von
Seite 6 — 22 Art. 52 StGB nicht angezeigt, da weder Schuld der betreffenden noch die Tatfolgen gering seien (vgl. A.1). I. Mit Verfügung vom 12. September 2016 forderte der Vorsitzende der II. Strafkammer die Beschwerdegegner zur Einreichung einer Stellungnahme und der Akten auf und erteilte hierzu Frist bis zum 26. September 2016 (vgl. act. D.2). J. Mit Einschreiben vom 14. September 2016 (Poststempel vom 15. September 2016) nahm J._____ zur Beschwerde Stellung (vgl. act. A.2). In ihrer Stellungnahme vom 16. September 2016 (Poststempel vom 20. September 2016) beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei (vgl. act. A.3). K. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 zeigte der Vorsitzende der II. Strafkammer der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Akteneinsicht am Sitz des Kantonsgerichts von Graubünden an. Die Beschwerdeführerin nahm in der Folge in die Verfahrensunterlagen Einsicht (vgl. act. D.8). L. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung, der Beschwerde, den Stellungnahmen sowie den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Die Parteien können Einstellungsverfügungen, die von der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 319 StPO erlassen wurden, innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft, die im Kanton Graubünden entweder vom Ersten oder Leitenden Staatsanwalt zu genehmigen sind (Art. 322 Abs. 1 SPO in Verbindung mit Art. 13 Abs. lit. c des Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]), ergibt sich aus Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, wonach gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden kann. Die vom stellvertretenden Ersten Staatsanwalt genehmigte Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. August 2016 kann also mittels Beschwerde angefochten werden. Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde der Beschwerdeführerin am 23. August 2016 zugestellt. Die Beschwerde vom 2. September 2016 (Poststempel) ist rechtzeitig innert der 10-tägigen Frist erfolgt ist. Überdies erfolgte die Beschwerde schriftlich und begründet (Art. 396 Abs. 2 StPO).
Seite 7 — 22 b) Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Ergreifung eines Rechtmittels legitimiert. Dabei hat sich die geschädigte Person insbesondere im Strafpunkt zu konstituieren, andernfalls ihre Beschwerdelegitimation entfällt (Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012, E.2.1). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2014 gegen die Beschwerdegegner (Beschuldigten) Strafanzeige bzw. Strafantrag wegen strafbarer Handlungen gegen die Ehre im Sinne von Art. 173 ff. StGB gestellt (vgl. StA act. 15/1) und sich so als Privatklägerin konstituiert (vgl. Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Folglich tritt sie im fraglichen Strafverfahren als Partei auf und ist − zumal sie offensichtlich über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung besitzt − auch zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. c) Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100). Die übrigen formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit sind die formellen Voraussetzungen erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2.a) Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich schriftlich durchzuführen (Art. 397 Abs. 1 StPO). Bei Gutheissung der Beschwerde fällt die Beschwerdeinstanz einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtene Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 2 StPO). Dabei kann die Rechtsmittelinstanz bei Gutheissung einer Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. b) Nebst Ausführungen zur Beschwerde enthält die Stellungnahme vom 14. September 2016 von J._____ Fotos, mit welchen sie einen Vorfall vom 10. Juli 2016 dokumentieren will, anlässlich welchem sie angeblich von der Beschwerdeführerin angegriffen worden sein soll (vgl. act. A.2; C.1.1; C.1.3a und 1.3.b). Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorver-
Seite 8 — 22 fahren erhoben worden sind (vgl. Art. 389 Abs. 1 StPO). Inwieweit die eingereichten Bilder für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Relevanz sind, wird nicht ersichtlich. Sie besitzen keinerlei Konnex zu den sich vorliegend stellenden Fragen. Da sich ferner eine Erhebung von Amtes wegen erübrigt (Art. 389 Abs. 3 StPO), sind diese nicht zu berücksichtigen. Gleiches ist betreffend das von der Beschwerdeführerin erstmalig vor der Rechtsmittelinstanz eingereichte Schreiben vom 1. Juli 2008 festzustellen (act. B.5), welches nicht berücksichtigt werden kann. 3.a) Vorab ist auf die beschwerdeführerische Rüge der Gehörsverletzung einzugehen (act. A.1 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihr bis zur Einreichung der Beschwerdeschrift keine Einsicht in die Unterlagen des vorliegenden Strafverfahrens gewährt worden sei. Die übrigen Ausführungen in Ziffer 3 der Beschwerdeschrift thematisieren die Verfahrensführung durch die Staatsanwaltschaft und das Zustandekommen des Entschuldigungsschreibens (StA act. 1/11) und des Verhaltens der Beschwerdegegner, welche in Bezug auf die Gehörsverletzung nicht von Relevanz sind, weswegen auf diese in den nachfolgenden Erwägungen nicht eingegangen wird (act. A.1 Ziff. 3 Abs. 3 ff.). b) Da sich die Beschwerdeführerin als Privatklägerin im Strafpunkt konstituiert hat (vgl. StA act. 15/1), kommt ihr im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung zu (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Partei hat sie grundsätzlich Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 101 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien − unter Vorbehalt von Art. 108 StPO − die Akten des Strafverfahrens spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise einsehen. Dabei handelt es sich um ein umfassendes Recht der Privatklägerschaft und bezieht sich auf die gesamten Strafakten, sofern keine spezifischen Beschränkungsgründe nach Art. 108 StPO bestehen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden SK2 14 33 vom 16. Februar 2016 E.3.a)). Angesichts der Untersuchungsführung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 308 ff. StPO) liegt während der Dauer des Vorverfahrens die Zuständigkeit für den Entscheid über die Gewährung der Akteneinsicht bei ihr (Art. 102 Abs. 1 StPO). Unzweifelhaft waren zum Zeitpunkt des beschwerdeführerischen Antrags vom 25. Juli 2016 die Voraussetzungen zur Akteneinsicht gegeben (vgl. Art. 101 Abs. 1 StPO). Es gilt festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft bereits in ihrer Parteimitteilung vom 7. Juli 2016 sowie im Schreiben vom 27. Juli 2016, in Beantwortung des vorgenannten Antrags vom 25. Juli 2016, die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit zur Akteneinsicht hingewiesen hat (StA act. 1/13; 1/15; 1/16). Daraus erhellt, dass die Staatsanwalt-
Seite 9 — 22 schaft der Beschwerdeführerin die Akteneinsicht nicht verwehrte. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin die bis zum Erlass der Einstellungsverfügung unterbliebene Akteneinsicht selbst verschuldet. Denn zweifellos hätte die Beschwerdeführerin nach vorgängiger telefonischer Rücksprache die Akten am Sitz der Staatsanwaltschaft in Chur einsehen können (vgl. Art. 102 Abs. 2 StPO). Es ist nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, die antragsstellende Person nach Mitteilung der Einsichtsmöglichkeit nochmalig zur Einsichtnahme aufzufordern, bzw. darum bemüht zu sein, dass diese auch tatsächlich die Akten einsieht. Die Rüge der Gehörsverletzung ist abzuweisen. 4. Die Beschwerdeführerin beantragt, für das vorliegende Rechtsmittelverfahren die Akten des von der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen C._____ geführten Strafverfahrens (Pr./Proc. VV.2012.4022/FL) beizuziehen. Aus den Beschwerdeanträgen, den beschwerdeführerischen Ausführungen sowie den Verfahrensakten wird deutlich, dass dem vorliegenden Verfahren sämtliche relevante Dokumente beiliegen (Plädoyer von Rechtsanwalt G._____/Einvernahmeprotokoll C._____/sämtliche Schreiben der übrigen Beschwerdegegner), die zur Beurteilung des Falles erforderlich sein dürften. Dass diesem Verfahren zusätzliche Dokumente mit Relevanz auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren zu entnehmen wären, ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund sind für das Kantonsgericht von Graubünden keine Gründe ersichtlich bzw. erkennt es keine Notwendigkeit, diese Verfahrensakten beizuziehen. Insoweit ist der Beschwerdeantrag Ziffer 2 abzuweisen. 5.a) Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO ist ein Strafverfahren ganz oder teilweise einzustellen, wenn: kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. b); kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b); Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c); Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d); nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten, der aus dem Legalitätsprinzip entspringt (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 319 Abs.1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Dieser Grundsatz bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Mithin ist dann einzustellen, wenn die Gründe "mit Sicherheit oder doch grösster Wahr-
Seite 10 — 22 scheinlichkeit zu einem Freispruch oder einer in den Wirkungen gleichen Erledigung vor Gericht führen müssten" (Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1272 f.). Hingegen ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruches und einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich nach dem genannten Grundsatz in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGE 137 IV 219 E. 7; Urteil des Bundesgerichts 1B_687/2011 vom 27. März 2012, E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_78/2012 vom 3. Juli 2012, E. 4). Erscheint dagegen die Möglichkeit einer Verurteilung bei Würdigung sämtlicher Umstände im Sinne dieser Rechtsprechung als unwahrscheinlich oder jedenfalls deutlich geringer als ein Freispruch, so ist das Verfahren einzustellen. b) Daraus erhellt, dass eine entsprechende Prüfung der Verfahrenseinstellungsvoraussetzungen jedes Beschwerdegegners bzw. jeder Beschwerdegegnerin (beschuldigten Personen) einzeln bezüglich der ihr vorgeworfenen Handlung erfolgen muss. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die voneinander unabhängig erfolgten mutmasslich ehrenrührigen Äusserungen der Beschwerdegegner in ihrem Kontext gesondert zu betrachten sind, was auch bei der gemeinsamen Beurteilung in einem Strafuntersuchungsverfahren (VV.2015.936/TE) zu beachten ist. Die Staatsanwaltschaft setzt sich − abgesehen zu den Ausführungen von Rechtsanwalt G._____, C._____, E._____ und D._____ − sehr vage und pauschalisierend, ohne individuelle Auseinandersetzung mit den beschwerdegegnerischen Äusserungen, auseinander. 6.a) In Bezug auf Rechtsanwalt G._____ hält die Staatsanwaltschaft fest, dass er anlässlich der Gerichtsverhandlung als Verteidiger von C._____ agiert und das "fragwürdige Verhalten der Beschwerdeführerin beleuchtet" habe. Rechtsanwalt G._____ habe, gestützt auf die Bestätigungsschreiben der Nachbarn ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin "wohl psychisch nicht ganz auf der Höhe sei; die Nachbarschaft regelmässig mit Beschimpfungen und Gesten provoziere; an der Arbeitsstelle der Tochter der Lebenspartnerin von C._____ anruft und behauptet, diese würde Tiere quälen und sei zu den Kunden frech gewesen; minderjährige Schüler mit "Mongo und Psycho" beschimpft; Nachbarinnen und Passanten grundlos als "Schlampe und Hure" oder "Arschloch" bezeichnet". Weiter habe Rechtsanwalt G._____ ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin zu einem lästigen und nervigen Quartierschreck entwickelt habe, der nichts unterlasse, die Anwohner wüst zu beschimpfen, einzuschüchtern, zu bedrohen, mit ihrem ausgeprägten
Seite 11 — 22 Überwachungswahn einzuschränken und vieles mehr. Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass diese Äusserungen darauf abgezielt hätten, das Verhalten von C._____ gegenüber der Beschwerdeführerin zu erklären und die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zu entkräften und zu widerlegen. Die Äusserungen seien, zumal sie sachbezogen und auf das Notwendige beschränkt erfolgt seien, weder wider besseres Wissen noch lediglich als Vermutung geäussert worden. Sie seien daher gestützt auf Art. 14 StGB gerechtfertigt und würde folglich straflos bleiben. b) Der üblen Nachrede von Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Üble Nachrede ist folglich die Behauptung ehrrühriger Tatsachen gegenüber Dritten. Die Behauptung muss sich auf Tatsachen beziehen und an einen Dritten richten, wobei grundsätzlich "Dritter" jede Person ist, die nicht mit dem Täter oder dem Verletzten identisch ist. Dritte sind insbesondere auch Behörden (BGE 96 IV 194; BGE 80 IV 109; Stefan Trechsel/Viktor Lieber, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 173 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich der strafrechtliche Schutz von Art. 173 Ziff. 1 StGB auf den menschlich-sittlichen Bereich. Die Bestimmung schützt somit den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1058/2009 vom 15. März 2010 E. 3.2). c) Die Erlaubtheit einer ehrverletzenden Äusserung kann sich aus Art. 14 StGB ergeben. Gemäss dieser Bestimmung, die ihrem Gehalt nach grundsätzlich dem früheren Art. 32 aStGB entspricht, verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Prozessparteien können sich gemäss der Rechtsprechung bei allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen. Die gleichen Befugnisse stehen auch dem Anwalt zu, der eine Partei vertritt, sofern seine Ausführungen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des
Seite 12 — 22 jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (vgl. hierzu BGE 135 IV 177 E.4; 131 IV 154 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_358/2011 vom 22. August 2011 E. 2.1). Innerhalb dieser Grenzen soll es Anwälten möglich sein, die Interessen ihrer Mandanten pointiert zu vertreten. Dabei sind auch in einem gewissen Mass Übertreibungen und gar Provokationen hinzunehmen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen (Urteile 6B/906/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 2.2; 6S.453/2004 vom 2. Mai 2005 E. 4.1). d/aa) Vorab ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft ohne Bezugnahme auf eine mögliche Ehrenrührigkeit der Äusserungen lediglich den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB prüfte. Diesbezüglich führt sie aus, dass die Ausführungen von Rechtsanwalt G._____ weder wider besseres Wissen erfolgt seien noch habe er lediglich Vermutungen geäussert. Eine Bestrafung falle daher aufgrund von Art. 14 StGB ausser Betracht. Diese Sichtweise überzeugt nicht. Rechtsanwalt G._____ gibt in seinem Plädoyer vom 1. Oktober 2014 Aussagen bzw. Bestätigungen der übrigen Beschwerdegegner wieder. Dabei stellt er diese − mutmasslich ehrrührigen − Äusserungen vorbehaltlos als tatsächlich gegeben wieder. Insbesondere diejenigen Äusserungen, welche er wiedergibt, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich dabei lediglich um Äusserungen der Nachbarn handeln würde, stellen immerhin aus seiner Sicht blosse Vermutungen dar ("…dass sich SM zu einem lästigen und nervigen Quartierschreck entwickelt hat, der nichts unterlässt, die Anwohner, selbst unbekannte Passanten wie auch Schulkinder wüst zu beschimpfen, einzuschüchtern, zu drohen, mit ihrem ausgeprägten Überwachungswahn einzuschränken und vieles mehr";"… und sich einer rüden Wortwahl bediente. Diese unterscheidet sich aber in keinster Weise von jener, die SM selbst auch gegenüber Dritten anwendet"; "Beispielsweise lügt sie der angerufenen Polizei vor…"). Diese hätte Rechtsanwalt G._____ indessen als solche bezeichnen müssen (BGE 116 IV 211 E. 4a/bb), was er unterlassen hat. Bereits aus diesem Grund ist die Annahme eines Rechtfertigungsgrundes gestützt auf Art. 14 StGB fraglich. Insofern besteht immerhin keine Klarheit über die Straflosigkeit der Handlungen von Rechtsanwalt G._____, weswegen sich eine Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 14 StGB nicht rechtfertigt. bb) Des Weiteren ist fraglich, ob die von Rechtsanwalt G._____ getätigten Äusserungen (vgl. act. B.1, E. 5.a) sachbezogen erfolgten sowie zur Erläuterung des Standpunktes notwendig waren. Mit der Einreichung der von den Nachbarn verfassten Schreiben und der Zitierung aus denselben anlässlich der Hauptverhand-
Seite 13 — 22 lung ist das Bild der Beschwerdeführerin, welches sich in den Worten von Rechtsanwalt G._____ als "lästiger und nerviger Quartierschreck, der nichts unterlässt, die Anwohner […] wüst zu beschimpfen, einzuschüchtern, zu drohen, [etc.]", zusammenfassen lässt, zu skizzieren versucht worden. Es wurde mithin versucht, den Eindruck zu erwecken, die angeblich psychisch labile Beschwerdeführerin tyrannisiere die gesamte Nachbarschaft. Der Ausführung der Staatsanwaltschaft, wonach mit den Aussagen und Bestätigungsschreiben der Nachbarn − rechtskonform − darzulegen versucht worden sei, dass die Beschwerdeführerin C._____ provoziert habe, ist nicht zu folgen. Vielmehr ist mit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass ein allgemeiner negativer Eindruck von ihr hat vermittelt werden sollen. Die hierfür verwendeten Äusserungen gehen dabei derart weit, dass fraglich ist, ob diese vor der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die anwaltlichen Äusserungen nicht unnötig beleidigend auszufallen haben und sich auf das zur Erläuterung des Standpunktes Notwendige zu beschränken haben, standhalten. Das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes von Art. 14 StGB kann unter diesen Umständen nicht mit Sicherheit bejaht werden. Da aber für die Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 14 StGB erforderlich ist, dass ein Rechtfertigungsgrund klar erstellt ist (Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 22 zu Art. 319 StPO), kann den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden. e) Die Staatsanwaltschaft hält auch die Äusserungen von C._____ aufgrund selbiger Erwägungen wie zu Rechtsanwalt G._____ unter dem Blickwinkel von Art. 14 StGB für gerechtfertigt und damit straflos. Im Lichte des vorstehend in Erwägung 6.c) Gesagten wird deutlich, dass sich C._____ als Prozesspartei auf Art. 14 StGB berufen kann. Es gilt aber auch bei ihm festzuhalten, dass die getätigten Äusserungen innerhalb eines Prozesses gewissen Schranken unterliegen. Mit seinen Ausführungen zum Verhalten der Beschwerdeführerin, insbesondere seinen nicht belegten Äusserungen anlässlich der polizeilichen Einvernahme, wonach die Beschwerdeführerin bereits eine Nachbarin "verschlagen" habe bzw. seinem Sohn "einen Stecken nachgeworfen" habe, als er im Auto unterwegs war, es "ihr im Hirn schleife", sie "langsam waldhausreif" sei und "sie mit allen Streit" habe, wobei die Polizei schon mehrmals vor Ort gewesen sei (vgl. StA act. 15/3), schiesst er wohl über das zur Erläuterung des Standpunktes Notwendige hinaus, zumal er die Äusserungen nicht als unbelegte Tatsachenbehauptungen kennzeichnet. Ebenso lässt sich diesen nur schwer ein Sachbezug entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist auch betreffend C._____ fraglich, ob den staatsanwalt-
Seite 14 — 22 schaftlichen Schlussfolgerungen, wonach Art. 14 StGB zur Anwendung gelange, gefolgt werden kann. Eine Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 14 StGB fällt mangels klarer Straflosigkeit auch bezüglich seinem Verhalten ausser Betracht (vgl. 5.a) ff.). 7.a) In Bezug auf E._____ und D._____ führt die Staatsanwaltschaft − bezüglich deren Schreiben vom 28. Juli 2010 − aus, dass mit Einreichen des Strafantrages vom 31. Dezember 2014 durch die Beschwerdeführerin die dreimonatige Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB bereits verstrichen sei. Das Strafverfahren gegen E._____ und D._____ sei daher mangels Prozessvoraussetzung einzustellen. Auch dass das Schreiben vom 28. Juli 2010 anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Oktober 2014 erneut eingereicht worden sei, ändere daran nichts, da die Beschwerdeführerin bereits im Juli/August 2010 Kenntnis vom Inhalt des Schreibens erlangt habe. Darüber hinaus enthalte das Schreiben keine Ehrverletzungen. Dies gelte im Übrigen auch für das auf den 30. September 2010 datierte Schreiben an den Gemeindevorstand. b) Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin bereits im Sommer 2014 vom entsprechenden Schreiben vom 28. Oktober 2010 Kenntnis hatte. Dennoch ist zu beachten, dass das Schreiben anlässlich des Strafverfahrens der Beschwerdeführerin gegen C._____ (VV.2015.936/TE) vor der Hauptverhandlung an Rechtsanwalt G._____ und alsdann dem Bezirksgericht Landquart zur Kenntnis gebracht wurde. Ob es sich dabei wie die Beschwerdeführerin vorbringt um eine Aktualisierungstat handelt, mit welcher die Antragsfrist erneut zu laufen begonnen hat, kann vorliegend offen gelassen werden, da die Einstellungsverfügung − soweit diese die Äusserungen der Schreiben vom 28. Juli 2010 sowie 30. September 2010 betrifft − zu schützen ist (vgl. E. 7.c) ff.). c) Wie in E. 6.b) ausgeführt, macht sich gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB strafbar, wer gegenüber Dritten ehrrührige Tatsachen behauptet. Erfasst wird dabei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die sittlich Ehre (Ruf als ehrbarer Mensch). Insbesondere im Fall individual- oder sozialethischen verpöntem Verhalten, also wenn jemandem charakterlich als nicht einwandfreier, als nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird, liegt eine Rechtsverletzung vor (BGE 115 IV 42). Handelt es sich bei der Äusserung um einen Text, ist er nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 117 IV 27). Bei der Beurteilung ist auf die Durchschnittsmoral bzw. eine Durchschnittsauffassung abzustellen (BGE 80 IV 159). Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Ein-
Seite 15 — 22 stellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Mit anderen Worten wird eine Einstellung verfügt, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wären, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt (Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 9 ff. zu Art. 319 StPO). d) Im Schreiben vom 28. Juli 2010 (StA act. 15/9) führen E._____ und D._____ aus, die Beschwerdeführerin habe während der Heuernte unrechtmässig deren Privatstrasse mit einem Landwirtschaftsfahrzeug benutzt und Schäden verursacht. Mit Schreiben vom 30. September 2010 zeigten E._____ und D._____ das mutmassliche Fehlverhalten der Gemeindeverwaltung an und wiesen darauf hin, dass das Betragen dieser Frau [sic!] für sie (E._____ und D._____) untragbar sei. e) Im Lichte des vorstehend in E. 7.c) Gesagten wird deutlich, dass die in den Schreiben enthaltenen Äusserungen die Schwelle der reinen Kritik nicht überschreiten. Sie sind nicht in der Lage, den Ruf der Beschwerdeführerin, ein ehrbarer Mensch zu sein, herabzusetzen. Betrachtet man den Text als Ganzes, erhellt nämlich, dass darin lediglich das Verhalten der Beschwerdeführerin kritisiert werden soll, ohne dass hierfür übermässige, unsachliche oder nicht mehr vertretbare Äusserungen erfolgt wären bzw. ihr ein strafbares, geschweige denn unehrenhaftes Verhalten gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB vorgeworfen würde. Angesichts dieser Ausführungen wird deutlich, dass die in den Schreiben vom 28. Juli 2010 und vom 30. September 2010 enthaltenen Äusserungen offensichtlich keinen Straftatbestand erfüllen. f) Ungeprüft blieben hingegen die Ausführungen von E._____ im Schreiben vom 22. September 2014 an Rechtsanwalt G._____. Bereits anlässlich ihrer Strafanzeige vom 31. Dezember 2014, wiederholt in ihrer Beschwerdeschrift, verwies die Beschwerdeführerin auf dieses Schreiben (StA act. 15/1 und 15/8). Darin enthalten sind insbesondere die Passagen: "Auf Anfrage von Familie C.L._____ schildern wir Ihnen unsere Erfahrungen im Umgang mit Frau X._____ während der letzten Jahre… Frau X._____ antwortete in einer haltlosen und beleidigenden Art und Weise: verschwinde du Arschloch, du störst mich bei der Arbeit. Frau C.L._____ war bei dieser Auseinandersetzung ebenfalls anwesend. Jedes Mal wenn ich an ihrem Haus vorbeigehe und sie mit ihrem Hund vor dem Hause steht, beschimpft sie mich mit Arschloch, welches [sic!] ich jeweils ignoriere". Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine relevante Ehrverletzung vor, wenn
Seite 16 — 22 der Vorwurf gemacht wird, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben, worunter auch der Vorwurf, eine Ehrverletzung begangen zu haben, gefasst wird (vgl. insbesondere betreffend Ehrverletzung (BGE 81 IV 281 E. 2). Durch die Behauptung von E._____, die Beschwerdeführerin habe sie als Arschloch bezeichnet bzw. bezeichne sie (E._____) jedes Mal als Arschloch, wenn sie (E._____) am Haus der Beschwerdeführerin vorbeigehe, unterstellt E._____ der Beschwerdeführerin indes eine Ehrverletzung i.S.v. Art. 173 ff. StGB begangen zu haben. Dass es sich hierbei um Unterstellungen von lediglich geringer Bedeutung handeln würde, die nicht als ehrverletzend zu qualifizieren wären, kann nicht hinreichend zum Vornherein gesagt werden, zumal es bereits genügt, wenn solche Äusserungen geeignet sind, den Ruf zu schädigen (vgl. BGE 92 IV 94 E. 2). Vielmehr bedarf es diesbezüglich einer eingehenderen Prüfung des Inhaltes, welche die Staatsanwaltschaft vorliegend offensichtlich unterlassen hat. Von einer klaren Straflosigkeit, welche Voraussetzung für eine Einstellung im Sinne von Art. 319 Abs. 1 StPO wäre, kann im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden (vgl. diesbezüglich E. 5.a) ff.). g) Zusammenfassend ergibt sich, dass hinsichtlich des untersuchten Lebenssachverhaltes der Schreiben vom 28. Juli 2010 und vom 30. September 2010 gegen E._____ und D._____ klarerweise kein Straftatbestand erfüllt worden ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO), weswegen die Einstellung hinsichtlich D._____ korrekt ist. Das Verfahren VV.2015.936/TE ist aber hinsichtlich der Ausführungen von E._____ im Schreiben vom 22. September 2014 weiterzuführen. 8.a) Die Staatsanwaltschaft hält in E. 7.a) ihrer Einstellungsverfügung fest, dass unabhängig von den bisherigen Ausführungen eine Bestrafung aller Beschuldigten (vorliegend Beschwerdegegner) aufgrund von Art. 53 StGB nicht in Betracht falle. Sämtliche Beschuldigten (Beschwerdegegner) hätten sich schriftlich bei der Beschwerdeführerin entschuldigt (vgl. StA act. 1/5). Das Entschuldigungsschreiben sei zudem auch dem Bezirksgericht Landquart zugestellt worden, weshalb alle zumutbaren Anstrengungen erfolgt seien, das Unrecht auszugleichen. Die Staatsanwaltschaft begründet folglich, auch wenn nicht explizit erwähnt, die Einstellungsverfügung betreffend sämtlicher Beschwerdegegner mit Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO, gemäss welchem die Einstellung des Verfahrens verfügt wird, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. b) Art. 53 StGB regelt die Strafbefreiung bei Wiedergutmachung: Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um
Seite 17 — 22 das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn die Voraussetzungen für die bedingte Strafe nach Art. 42 StGB erfüllt (lit. a) und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind (lit. b). In der Regel setzt die Wiedergutmachung zudem ein Geständnis des Beschuldigten voraus, was allerdings nicht ausschliesst, dass jemand die Unkorrektheit seines Verhaltens und eine allfällige zivilrechtliche Schadenersatzpflicht zwar anerkennt, aber bestreitet, dass sein Verhalten unter die betreffende Strafnorm fällt. Das Bundesgericht verlangt indessen, dass der Täter neben dem Bemühen, den öffentlichen Frieden wiederherzustellen, die Normverletzung anerkennt (vgl. zum Ganzen Franz Riklin, in: Niggli/Wiprächter [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 32 zu Art. 53 StGB; BGE 135 IV 12 E. 3.4.3). Im Schreiben zu Handen des Bezirksgerichts Landquart wird seitens aller Beteiligter eine Entschuldigung zum Ausdruck gebracht. Es ist jedoch augenscheinlich, dass diese Entschuldigung äusserst vage und relativierend verfasst wurde. Vage daher, weil sie sich pauschal und undifferenziert auf sämtliche (unterschiedlichen) Äusserungen der Beschwerdegegner bezieht. Relativierend dahingehend, als die Beschwerdegegner festhalten, dass sie sich für die "allenfalls diffamierenden Äusserungen", "anlässlich der Gerichtsverhandlung allenfalls gedemütigt zu haben" (vgl. StA act. 1/11) entschuldigen würden. Durch diese gewählte Formulierung ("allenfalls") legen die Beschwerdegegner implizit dar, dass sie − was die Unkorrektheit bzw. der Unrechtsgehalt der Aussagen betrifft − gegenteiliger Ansicht sind, nämlich dass sie grundsätzlich von deren Korrektheit ausgehen. Dadurch anerkennen sie weder die Unkorrektheit ihres Verhaltens geschweige denn eine begangene Normverletzung. Vor diesem Hintergrund muss das Entschuldigungsschreiben, welches der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kaum standzuhalten vermag, als nicht ernstgemeintes taktisches Mittel und leere Floskel, verstanden werden, mit welchem die schnellstmögliche Verfahrenserledigung erzielt werden soll. Überdies hätte verlangt werden können, dass die Entschuldigung der Beschwerdeführerin persönlich, jedenfalls aber direkt, zugestellt wird und nicht via den Umweg über das Bezirksgericht Landquart der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wird. Demgemäss ist das Entschuldigungsschreiben nicht tauglich, das mit dem Institut der Wiedergutmachung (Art. 53 StGB) verfolgte Ziel, nämlich die Verbesserung der Beziehung zwischen Täter und Opfer und damit auch die Wiederherstellung des öffentlichen Friedens, zu erreichen (BGE 135 IV 12 E. 3.4.1). Abschliessend sei festzuhalten, dass überdies in Bezug auf die Äusserungen von J._____ nicht von einer ernstgemeinten Entschuldigung auszugehen ist. So hält diese in ihrer Stellungnahme vom 14.
Seite 18 — 22 September 2016 ausdrücklich fest, dass sie sich nicht bei der Beschwerdeführerin persönlich entschuldigen werde und sie, wie dies bereits Rechtsanwalt G._____ in seinem Plädoyer getan hat, als Quartierschreck bezeichnet (vgl. act. A. 2, Ziff. 1 und 4). c) Aus dem Gesagten folgt, dass die Verfahrenseinstellung mangels klarer Straflosigkeit im Sinne von Art. 319 Abs. 1 StPO betreffend alle Beschwerdegegner aufgrund der pauschal angenommenen Wiedergutmachung (Art. 53 StGB) nicht gerechtfertigt ist, zumal das Wiedergutmachungsschreiben nicht den Anforderungen von Art. 53 StPO zu genügen vermag. 9.a) Schliesslich führte die Staatsanwaltschaft bezugnehmend auf Art. 52 StGB aus, dass im vorliegenden Fall das Tatverschulden aufgrund des langen Nachbarschaftsstreites sowie die resultierenden Tatfolgen, da diese die Ehre nicht schwer zu verletzen in der Lage seien, als gering einzustufen seien. Unter diesem Blickwinkel falle eine Bestrafung ausser Betracht. Sinngemäss beruft sie sich dabei auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO. b) Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Bestimmung erfasst nach der Botschaft relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen (Botschaft vom 23. März 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches, BBl 1999 2063 Ziff. 213.31). Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde das Strafverfahren einstellen bzw. von einer Überweisung absehen (Franz Riklin, a.a.O., N 20 zu Art. 52 StGB; vgl. zum Ganzen BGE 135 IV 130 E. 5.3.2). Voraussetzung für die Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien (Daniel Jositsch, Strafbefreiung gemäss Art. 52 StGBneu und prozessrechtliche Umsetzung, SJZ 100/2004, S. 1 ff., S. 4). Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldete Auswirkungen der Tat, welche stets gering sein müssen. Schwerwiegendere Folgen können nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen wirkende Komponenten ausgeglichen werden (BGE 135 IV 130 E. 5.3.1). Eine Strafbefreiung kommt indes nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht.
Seite 19 — 22 c) Die vorliegend einschlägigen Bestätigungsschreiben und Äusserungen der Beschwerdegegner wurden dem Bezirksgericht Landquart zugestellt. Die inkriminierten Schreiben und Äusserungen entfalteten folglich Aussenwirkung. Es ist daher mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 25. Juli 2016 (vgl. StA act. 1/15) festzuhalten, dass ihr zumindest die Möglichkeit erschwert worden sein dürfte, eine berufliche Laufbahn an diesem Gericht − an welchem sie gemäss eigenen Aussagen im Jahre 2012 als nebenamtliche Richterin kandidierte − einzuschlagen. Immerhin gilt als notorisch, dass entsprechende Äusserungen geeignet sind, die − wie auch die Staatsanwaltschaft in E. 5.c) der angefochtenen Einstellungsverfügung bezüglich Rechtsanwalt G._____ und C._____ festhält − Glaubwürdigkeit/Vertrauenswürdigkeit/Seriosität der betroffenen Person zu relativieren, sich dies an einem Gericht herumsprechen und sich im Falle einer Bewerbung negativ auswirken kann. Daran ändert auch das dem Gericht eingereichte Entschuldigungsschreiben nichts, zumal in diesem die grundlegenden Vorwürfe nicht zurückgezogen werden. Angesichts dessen erweist sich die staatsanwaltschaftliche Qualifikation des Taterfolges als lediglich geringfügig und damit auch die Berufung auf Art. 52 StGB als fraglich. Es kann folglich nicht von einer klaren Straflosigkeit infolge Geringfügigkeit (Art. 52 StGB) ausgegangen werden (vgl. E. 4.a) ff.), weswegen eine Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO in Verbindung mit Art. 52 StPO ausser Betracht fällt. 10.a) Art. 29 StPO enthält, gemäss der ausdrücklichen Marginalie der Bestimmung, den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Es besagt unter anderem, dass mehrere Straftaten einer einzelnen Person in der Regel in einem einzigen Verfahren verfolgt und beurteilt werden (Abs. 1 lit. a) bzw. wenn Straftaten durch Teilnehmer oder Mittäter begangen wurden (Abs. 1 lit. b). Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und dient der Prozessökonomie (BGE 138 IV 29). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen (BGE 138 IV 214 E. 3.1; Franz Riklin, StPO, Orell Füssli Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, N 3 zu Vorbemerkungen zu Art. 30 StPO; Niklaus Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 437). b) Indessen gilt es in vorliegendem Fall zu beachten, dass die Beschwerdegegner voneinander unabhängig ihre mutmasslich ehrenrührigen Bestätigungsschreiben Rechtsanwalt G._____ zukommen liessen. Eine gemeinsame Abspra-
Seite 20 — 22 che untereinander, im Sinne einer gemeinsamen Tatbegehung o.ä. lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die den Beschwerdegegnern vorgeworfenen Handlungen wären daher − handelt es sich doch um jeweils eigene Lebensvorgänge − in separaten Verfahren zu behandeln und zu beurteilen. Dennoch eröffnete die Staatsanwaltschaft nach Eingang der Strafanzeigen der Beschwerdeführerin unter der Verfahrensnummer VV.2015.936/TE nur eine Strafuntersuchung gegen sämtliche Beschwerdegegner, was einer Vereinigung der grundsätzlich gegen jeden Beschwerdeführer einzeln zu führenden Verfahren gleichkommt. c) Zwar lässt sich den verschiedenen Lebensvorgängen ein gewisser, sachlicher Bezug nicht abzusprechen. Dieser liegt insbesondere darin, dass durch sämtliche Lebensvorgänge die gleiche Person mutmasslich geschädigt wurde. Dennoch zeigt sich, dass im vorliegenden Fall einzig dieser Sachbezug eine Vereinigung der Verfahren grundsätzlich nicht rechtfertigt. Durch die Vereinigung der 13 verschiedenen Lebensvorgänge in einem einzigen Verfahren nimmt einerseits die Übersichtlichkeit Schaden und erhöht sich dadurch gleichzeitig das Risiko, dass wesentliche Punkte unberücksichtigt bleiben. Ohnehin bleiben nach wie vor die verschiedenen Lebensvorgänge trotz ihrer Vereinigung einzeln auf ihre strafrechtliche Relevanz hin zu prüfen. Eine gemeinsame Beurteilung lässt sich insoweit auch kaum mit einer möglichen Zeiteinsparung rechtfertigen. Dagegen führt eine aufgeteilte Beurteilung der einzelnen Lebensvorgänge zu schlankeren und folglich schneller aburteilbaren Verfahren. Denn kommt die Staatsanwaltschaft bezüglich einer beschuldigten Person zum Schluss, dass kein strafrechtlich relevantes Verhalten einschlägig sei, wäre ihr eine unmittelbare Einstellung des jeweiligen Verfahrens möglich, ohne dass sie die Verhaltensweisen der übrigen Beschuldigten vorab klären müsste. d) Folglich wäre eine Verfahrenstrennung hinsichtlich sämtlicher Beschwerdegegner wünschenswert. Die Beschwerdeinstanz auferlegt sich jedoch bei der Ausübung ihres Weisungsrechts (Art. 397 Abs. 3 StPO) eine gewisse Zurückhaltung (vgl. Beschlüsse des Kantonsgerichts SK2 15 6 vom 13. Mai 2015 E. 5; SK2 16 16 vom 9. August 2016 E. 6.a)). Eine Verfahrenstrennung erweist sich jedoch nicht als derart notwendig, als dass sie den Eingriff in die strafverfahrensrechtliche Gewaltenteilung durch die Erteilung von Weisungen rechtfertigen würde. Es ist somit auf die Erteilung einer Weisung zu verzichten. Die Staatsanwaltschaft wird aber darauf hingewiesen, dass bei einer gemeinsamen Beurteilung sämtlicher Beschwerdegegner, jeder einzelne Lebenssachverhalt gesondert zu beurteilen und auf allfällige Einstellungsvoraussetzungen hin zu überprüfen ist.
Seite 21 — 22 10. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft in Bezug D._____ geschützt werden kann. Durch die Schreiben vom 28. Juli 2010 und 30. September 2010 wurde offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt, weswegen von einer klaren Straflosigkeit ausgegangen werden kann (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Betreffend die übrigen Beschwerdegegner (Beschuldigte des Verfahrens VV.2015.936/TE) lassen sich indessen in rechtlicher Hinsicht keine klaren Schlüsse ziehen, die derart eindeutig sind, damit das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO eingestellt werde kann. Die entsprechenden Einstellungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Einstellungsverfügung ist daher aufzuheben. Folglich ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung zurückzuweisen. 12. Die Staatsanwaltschaft verfügte in der Einstellungsverfügung die Kostentragung ihrer Aufwendungen durch den Staat. Insofern erübrigt es sich, im Beschwerdeverfahren darüber neu zu befinden. 13.a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 428 Abs. 4 StPO der Kanton Graubünden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'500.-- festgesetzt. b) Die Beschwerdeführerin macht zwar eine ausseramtliche Entschädigung geltend, unterlässt es aber diese zu beziffern und zu belegen, so dass nach Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 StPO letzter Satz darauf nicht einzutreten ist. Folglich ist ihr keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen.
Seite 22 — 22 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. August 2016 ausser in Bezug auf D._____ aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Fortsetzung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'500.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: