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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 22.08.2017 SK2 2016 31

22 août 2017·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·4,296 mots·~21 min·5

Résumé

einfache Körperverletzung etc. | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 22. August 2017 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 16 31 28. August 2017 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Hubert Richter Brunner und Pritzi Aktuar Hitz In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. August 2016, mitgeteilt am 10. August 2016, in Sachen des Privatklägers und Beschwerdeführers gegen Y._____, Beschwerdegegner und Z._____, Beschwerdegegnerin, betreffend einfache Körperverletzung etc., hat sich ergeben:

Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A. Mit Schreiben vom _____ 2015 reichte X._____ eine Strafanzeige gegen Y._____, Z._____, A._____, B._____ und C._____ ein. Zur Begründung machte er geltend, dass Y._____ ihn am _____ 2015, zwischen 12.00 Uhr und 12.15 Uhr, am _____weg 16 in O._____ fotografiert habe, als er seinen Garten bewässert habe. Als er Y._____ ebenfalls gefilmt habe, sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, in deren Folge er zu Boden geworfen worden sei. Dadurch sei die Spritzdüse des Gartenschlauchs kaputt gegangen. In der Folge habe Y._____ ihm mit den Knien gegen seinen Rippenbereich gedrückt. Auf dem beigelegten Arztbericht des Kantonsspitals Graubünden seien die verursachten Körperverletzungen dokumentiert. Y._____ und Z._____ hätten zudem an der Filmkamera von X._____ gezogen, so dass diese kaputt gegangen sei. B. Mit Verfügung vom 3. November 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gemäss Art. 309 StPO eine Strafuntersuchung gegen Y._____ wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB etc. Ebenfalls mit Verfügung vom 3. November 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen Z._____ wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. C. Y._____ und Z._____ machten in den polizeilichen Einvernahmen vom 16. März 2016 vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und reichten dafür ein Schreiben sowie eine CD mit zwei Filmen ein. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Juni 2016 führte Y._____ aus, dass am Tattag die Schwägerin von Z._____ zu ihnen auf Besuch gekommen sei. Sie habe ihn angerufen und gesagt, dass X._____ die Strasse versperre und sie mit dem Auto deshalb nicht bis vor das Haus fahren könne. Er habe dann die Kamera genommen und sei rausgegangen. Er habe jeglichen Kontakt mit X._____ vermeiden und nur das Geschehen festhalten wollen. X._____ sei neben dem Auto gestanden und habe den Boden mit Wasser bewässert. Mit der rechten Hand habe er die Kamera gehalten und gefilmt. Als er sich wieder auf den Rückweg in Richtung seines Hauses gemacht habe, habe X._____ mit dem Wasserschlauch nicht mehr auf die Hecken, sondern auf seine Hand gespritzt. Er habe sich durch das Verhalten von X._____ provoziert gefühlt und ihm seine Kamera wegnehmen wollen. Irgendwann sei Z._____ hinzugekommen und sie beide hätten versucht, X._____ die Kamera wegzunehmen. Als sie ihm die Kamera weggenommen hätten, habe X._____ ihm die Faust aufs rechte Auge geschlagen. Daraufhin habe er X._____ einen Schupf gegeben, so dass dieser hingefallen sei. Er habe ihm sicher nicht extra auf die

Seite 3 — 13 Rippen gedrückt. Als er dann zu seinem Haus gegangen sei, sei D._____ wie eine Furie dahergekommen und habe die Filmkamera zurückverlangt. Die Schwägerin habe D._____ die Filmkamera herausgegeben. Als er ihr die Kamera wieder habe wegnehmen wollen, habe D._____ ihm eine Ohrfeige gegeben. Er habe sich dagegen gewehrt, indem er sie gehalten habe. Dann sei X._____ mit einem langen Stock gekommen, was sehr bedrohlich gewirkt habe. Zum Glück habe sich das Ganze dann aufgelöst und X._____ habe den Stock nicht benutzt. D. Am 14. Juli 2016 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, dass die Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB etc. und Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB abgeschlossen sei. Auf Grund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse werde eine Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 ff. StPO in Aussicht gestellt. Allfällige Beweisanträge seien innert einer Frist von zehn Tagen seit Erhalt dieser Mitteilung geltend zu machen. E. Mit Schreiben vom 26. Juli 2016 reichten D._____ und X._____ zwei CD's mit Videoaufnahmen vom Vorfall vom _____ 2015 ein. Im selben Schreiben stellten sie den Antrag, den von B._____ am _____ 2015 gemachten Film während der gesamten Zeit ab Angriff bis zum Schlussgespräch mit B._____ als Beweismittel einzuholen. Am 4. August 2017 teilte die Staatsanwaltschaft D._____ und X._____ mit, dass die eingereichten Videoaufnahmen zu den Akten genommen würden. Der Antrag, den von B._____ gemachten Film vom _____ 2016 einzuholen, wurde abgelehnt. In der polizeilichen Einvernahme vom 16. März 2016 habe B._____ verneint, den Vorfall vom 15. Juli 2015 gefilmt zu haben. F. Mit Einstellungsverfügung vom 9. August 2016, mitgeteilt am 10. August 2016, erkannte die Staatsanwaltschaft wie folgt: 1. a) Das Strafverfahren gegen Y._____ wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB, mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird eingestellt. b) Das Strafverfahren gegen Z._____ wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3. Eine Entschädigung wird nicht zugesprochen. G. Gegen diese Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. August 2016 erhob X._____ am 14. August 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht von

Seite 4 — 13 Graubünden. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass er an seiner Darstellung in seiner eingereichten Straf- und Schadenersatzklage vom 17. Juli 2015 und an der Erklärung zum Beweismittelantrag vom 26. Juli 2016 vollumfänglich festhalte. Die Einstellungsverfügung enthalte viele Ungereimtheiten und falsche Darstellungen, welche es zu korrigieren gelte. Die Staatsanwaltschaft gehe fälschlicherweise davon aus, dass der Angriff, das Filmen etc. auf dem _____weg, einer Gemeindestrasse, geschehen sei. Y._____ sei aber auf seinem privaten Grund und Boden auf ihn losgegangen. Das zeige sein Video ganz klar. Er habe Y._____ auch nicht mit der Faust auf das Auge geschlagen, da er den Wasserschlauch in der linken Hand und die Videokamera in der rechten Hand gehalten habe. Somit sei es ihm unmöglich gewesen, Y._____ auf das Auge zu schlagen. Als er auf dem Boden liegend am Körper traktiert worden sei, sei noch Z._____ hinzugekommen und habe an seinem Arm und an der Kamera gerissen. Die Staatsanwaltschaft habe keinen Versuch gemacht, der in der Strafklage beantragten Beweissicherung nachzukommen und den ganzen Film bei B._____ einzuholen. H. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2016 unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. I. Auf die weiteren Ausführungen und die Begründung in der angefochtenen Einstellungsverfügung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110)]. 1.2. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie

Seite 5 — 13 anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. 1.3. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind im Haupt- und Rechtsmittelverfahren neben der Staatsanwaltschaft der Beschuldigte sowie der Privatkläger (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatkläger gilt der Geschädigte, der ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Eine Beschwer, das heisst ein rechtlich geschütztes Interesse, ist nur dann zu bejahen, wenn die Beschwerdeführerin selbst in ihren eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist (vgl. zum Ganzen PKG 2013 Nr. 19; Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N. 4 zu Art. 382 StPO [zit. Basler Kommentar StPO]; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., N. 6 zu Art. 322 StPO; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N. 9 zu Art. 322 StPO). Der Beschwerdeführer hat vorliegend Strafantrag wegen Tätlichkeiten etc. erhoben und sich sodann als Privatkläger sowohl im Zivil- als auch im Strafpunkt konstituiert (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.1 und 4.7). Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerde legitimiert. 2.1. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zu begründen. Sie hat sich insbesondere darüber zu äussern, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung dürfen nicht überspannt werden, doch hat sich die Begründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 392 mit

Seite 6 — 13 Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3). Daran mangelt es beispielsweise, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung nur pauschal bestritten wird. In der Beschwerdeschrift muss die beschwerdeführende Partei sodann bedingungslos und deutlich zum Ausdruck bringen, dass sie die in Frage stehende hoheitliche Verfahrenshandlung anfechten will (sog. Beschwerdewille). Eine Erklärung, aus der lediglich abzuleiten ist, dass der Betroffene mit dem Entscheid nicht zufrieden ist oder er diesen kritisiert, genügt somit nicht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Erklärung ausdrücklich formuliert wird. Der Beschwerdewille kann auch aus Sinn und Gehalt der Beschwerdeschrift hervorgehen (vgl. zum Ganzen Patrick Guidon, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., N. 9a zu Art. 396 StPO). 2.2. Die Beschwerde vom 14. August 2016 (vgl. act. A.1) genügt den Begründungsanforderungen zu grossen Teilen nicht. In diversen Punkten begnügt sich der Beschwerdeführer auf eine Wiederholung seiner Ausführungen vor der Vorinstanz, ohne auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft einzugehen. Dies genügt den Begründungsanforderungen ebenso wenig wie der pauschale Verweis auf die Ausführungen in der Strafanzeige. Im Detail wird bei der Behandlung der einzelnen Rügen darauf einzugehen sein. 2.3. Soweit die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügt, erübrigt sich vorliegend eine Rückweisung zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO, zumal der Beschwerdeführer aufgrund der Rechtsmittelbelehrung und der diversen Strafverfahren, in die er bereits involviert war (vgl. seine entsprechenden Hinweise in der Beschwerde und eingereichten Beilagen), um das Begründungserfordernis wusste. Ausserdem ist in Fällen, in denen von mehreren selbständigen Begründungen lediglich einzelne angefochtenen werden, davon auszugehen, dass der Rechtssuchende die übrigen Begründungen akzeptiert. In einem solchen Fall, der in casu vorliegt, erübrigt sich eine Nachfristansetzung ebenfalls (vgl. Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., N. 4 zu Art. 385 StPO). 3. Der Beschwerdeführer rügt, seinem Antrag, eine von B._____ gemachte Filmaufnahme beizuziehen, sei von der Staatsanwaltschaft zu Unrecht nicht stattgegeben worden (vgl. act. A.1, S. 6). Dieser Einwand ist nicht zutreffend. Der Antrag wurde von der Staatsanwaltschaft mit zutreffender Begründung abgewiesen. B._____ gab anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 16. März 2016 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.8) an, vom fraglichen Ereignis keine Aufnah-

Seite 7 — 13 men gemacht zu haben. Lediglich als X._____ am Schluss, nach dem zur Debatte stehenden Vorfall, mit einem Knüppel in der Hand von seinem Grundstück her über das Grundstück E._____ bis auf ihr Grundstück gekommen sei, habe sie von dieser Situation Aufnahmen mit dem Handy gemacht. Die Aufnahmen seien längst gelöscht worden und das Handy habe sie auch nicht mehr. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Aussagen nicht zutreffen würden. Was nicht existiert, kann nicht sichergestellt werden. Somit konnte dem Antrag nicht stattgegeben werden. 4. Angefochten wird mit der vorliegenden Beschwerde die durch die Staatsanwaltschaft verfügte Einstellung des Strafverfahrens. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist ein Strafverfahren dann einzustellen, wenn der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Dies ist dann der Fall, wenn unter einer Gesamtwürdigung der Beweise nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichtes gerechnet werden kann und auch keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (PKG 1997 Nr. 36 E. 5 m.w.H.). Im Weiteren hat nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, d.h. wenn das inkriminierte Verhalten – selbst wenn es nachgewiesen wäre – nicht den objektiven oder subjektiven Tatbestand erfüllt. Aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) folgt, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf, wobei der Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung dieser Frage ein gewisser Spielraum zusteht. Hingegen ist – in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., N. 8 zu Art. 319 StPO; Nathan Landshut, a.a.O., N. 15 und 19 f. zu Art. 319 StPO; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 5 f. zu Art. 319 StPO). 5. X._____ wirft Y._____ vor, dass er ihn unberechtigt auf seinem Grundstück gefilmt habe, ihn zu Boden geworfen, gegen die Rippen gedrückt, dabei verletzt

Seite 8 — 13 und seine Kamera sowie den Gartenschlauch beschädigt habe. Gegenüber Z._____ macht X._____ geltend, dass sie seine Kamera entrissen und dabei beschädigt habe (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.1). 6.1. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs mit der Begründung ein, dass ein Verstoss gegen Art. 186 StGB in Ermangelung eines geschützten Angriffsobjektes nicht gegeben sei, da sich den Videoaufnahmen entnehmen lasse, dass sich der Filmende, in der Person von Y._____, sowie X._____ auf dem _____weg befunden hätten. Ebenso wenig liege eine Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB vor, da lediglich Vorgänge auf dem _____weg gefilmt worden seien, die weder den Geheim- oder Privatbereich tangieren würden. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Filmaufnahmen seien nicht auf dem _____weg, sondern auf dem Privatgrundstück von X._____ und D._____ aufgenommen worden (vgl. act. A.1, S. 3 f.). 6.2. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhält, ist auf der ersten von Y._____ und Z._____ eingereichten Videoaufnahme (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.4) zu sehen, wie X._____ mit der Kamera in der einen und dem Gartenschlauch in der anderen Hand seine Hecke bewässert. Der Personenwagen Mercedes-Benz mit dem Kontrollschild _____ befindet sich auf der Zufahrt zur Liegenschaft E._____, _____weg 18, O._____, neben dem Personenwagen von X._____. Am Steuer sitzt eine weibliche Lenkerin, welche weiter fährt. X._____ sagt mehrfach, dass es verboten sei, ihn zu fotografieren. Auf einmal dreht X._____ den Gartenschlauch in Richtung von Y._____ und bespritzt dessen Aufnahmegerät. Dann endet die Aufnahme. Die von D._____ und X._____ eingereichten Videoaufnahmen zeigen dasselbe aus der Perspektive von X._____ (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.16). Bei der filmenden Person handelt es sich um Y._____, der nach dem Bespritzen durch X._____ auf diesen zugeht. Aus den Aufnahmen ergeht, dass diese auf der Zufahrtsstrasse zur Liegenschaft E._____ erfolgten. Weiter steht aufgrund der Aufnahmen fest, dass X._____ und Y._____ sich gegenseitig filmten und unmittelbarer Anlass für die spätere Eskalation das Bespritzen des Aufnahmegeräts von Y._____ durch X._____ war. 6.3. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Filmaufnahmen seien nicht auf dem _____weg erfolgt, wie die Staatsanwaltschaft behauptete, ist vorliegend irrelevant. Entscheidend ist im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Hausfriedensbruchs und der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, dass Y._____ nach dem geltenden Rechtsstand berechtigt ist, die Zufahrt,

Seite 9 — 13 auf der gefilmt wurde, zu benutzen. Die Aufnahmen erfolgten auf der vom _____weg abgehenden Zufahrt zur Liegenschaft E._____ (_____weg 18, O._____). Sie betreffen somit weder den Geheim- noch Privatbereich des Beschwerdeführers. Ebenso fehlt es an einem durch Art. 186 StGB geschützten Objekt, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhielt. Dass der Beschwerdeführer die rechtlich massgebenden Grenzen und Rechte nicht anerkennen will, ist dabei nicht massgebend. Darüber ist auch nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden (vgl. zum Ganzen die eingereichte Chronologie in act. B.3, S. 2). Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 7.1. Das Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung wurde von der Staatsanwaltschaft mit der Begründung eingestellt, dass es sich gemäss den Aussagen von Y._____ um eine Notwehrhandlung gehandelt habe, als Reaktion auf die Handlungen von X._____, nämlich den Faustschlag aufs Auge sowie das Bespritzen des Aufnahmegerätes mit Wasser. Werde jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so sei der Angegriffene und jeder andere nämlich berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Dies habe Y._____ vorliegend getan. Die Angriffe von X._____ gegen Y._____ seien rechtswidrig erfolgt. Indem Y._____ X._____ zu Boden gestossen habe, habe er eine den Umständen entsprechende Abwehrhandlung gewählt, um sich vor weiteren Angriffen zu schützen. Dazu sei er gestützt auf Art. 15 StGB berechtigt gewesen. Zumindest sei sein Verhalten entschuldbar im Sinne von Art. 16 StGB gewesen, weshalb das Verfahren auch in diesem Punkt einzustellen sei. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor (vgl. act. A. 1, S. 4), dass Y._____ auf ihn losgegangen sei, als er den Wasserschlauch und die Kamera in den Händen getragen und gewässert habe. Y._____ habe anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft selber ausgeführt, er sei ausgerastet und zu weit gegangen. Die Darstellung der Staatsanwaltschaft, wonach Y._____ ihn zu Boden gestossen und damit eine den Umständen entsprechende Abwehrhandlung habe ausführen wollen, um sich vor weiteren Angriffen zu schützen, sei falsch und besage, dass er Y._____ angegriffen habe. 7.2. Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Einstellungsverfügung an verschiedenen Stellen offenbar davon aus, dass die Schilderung von Y._____, wonach ihm X._____ zuerst einen Faustschlag versetzt haben soll, zutreffe. Dies wird von X._____ bestritten und blieb letztlich unbewiesen. Bezüglich des genauen Ablaufs steht Aussage gegen Aussage (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.5, Fragen 6 und 8 und act. 1.13, Frage 5) und es sind keine Beweismittel erkennbar, die bezüglich des angeblichen Faustschlages das Beweisergebnis beeinflussen könn-

Seite 10 — 13 ten. X._____ bemängelt zwar, Z._____, die Fahrerin des Fahrzeuges mit der TI- Autonummer, sei nicht befragt worden. Aus den bei den Akten befindlichen Videoaufnahmen ergibt sich indessen, dass diese mit ihrem Wagen vor Beginn der tätlichen Auseinandersetzung weitergefahren ist und somit über Beginn und den Anlass dieser Auseinandersetzung nichts aussagen könnte. 7.3. Wie bereits festgehalten, steht aufgrund der bei den Akten liegenden Videoaufnahmen immerhin fest, dass X._____ und Y._____ sich gegenseitig filmten und unmittelbarer Anlass für die spätere Eskalation das Bespritzen des Aufnahmegeräts von Y._____ durch X._____ war. Unbestritten ist auch, dass Y._____ X._____ zu Boden stiess (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.13, Frage 4), nachdem dieser das Aufnahmegerät von Y._____ mit Wasser bespritzte. Y._____ bestreitet aber, dies absichtlich getan zu haben (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.13, Frage 4). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführte, ist das zu Boden stossen von X._____ als Notwehrhandlung von Y._____ zu betrachten, um sich vor weiteren Angriffen von X._____ zu schützen. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (vgl. Art. 15 StGB). Dies tat Y._____ vorliegend. Auf dem Video ist ersichtlich, dass X._____ mit dem Gartenschlauch das Aufnahmegerät von Y._____ mit Wasser bespritzte und somit den ersten Angriff setzte. In der Folge stiess Y._____ X._____ zu Boden. Die Angriffe von X._____ gegen Y._____ erfolgten rechtswidrig. Indem Y._____ ihn zu Boden stiess, wählte er eine den Umständen entsprechende Abwehrhandlung, um sich vor weiteren Angriffen zu schützen. 7.4. X._____ führte an seiner polizeilichen Einvernahme vom 10. Februar 2016 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.5, Frage 8) aus, dass Y._____ auf ihm gekniet sei und ihm gegen seinen Rippen- und Magenbereich gedrückt habe. Y._____ führte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Juni 2016 aus, dass er nicht mehr sagen könne, ob er auf X._____ auf dem Boden gekniet sei. Er habe ihn jedenfalls gestossen und er sei hingefallen. Er habe ihm sicher nicht extra auf die Rippen gedrückt (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.13, Frage 4). D._____ sah gemäss ihren Aussagen, dass Y._____ auf X._____ gekniet sei (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.6, Frage 3). Der eigentliche Anlass zur tätlichen Auseinandersetzung bildete das Bespritzen des Aufnahmegerätes von Y._____ durch X._____. Der Ablauf des nachfolgenden Gerangels lässt sich aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses nicht ermitteln. Weitere Beweise, die das Ergebnis zu beeinflussen vermöchten, sind nicht ersichtlich.

Seite 11 — 13 Damit lässt sich auch nicht nachweisen, ob die Verletzungen, die sich der Beschwerdeführer zuzog, durch den Beschwerdegegner verursacht wurden oder ob er sich diese durch den Sturz selbst zuzog. Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, dass Y._____ X._____ nicht nur zu Boden gestossen hätte, sondern auch noch auf ihm gekniet wäre und X._____ die gemäss Arztbericht vom 15. Juli 2015 festgestellten Verletzungen erlitten hätte (vgl. Anhang zu act. 4.1 in Akten der Staatsanwaltschaft), wäre das Vorgehen von Y._____ als rechtfertigende Notwehrhandlung gemäss Art. 15 StGB, nämlich als Reaktion auf das Bespritzen des Aufnahmegerätes, noch verhältnismässig und angemessen gewesen. Y._____ wäre schliesslich auch gestützt auf Art. 16 Abs. 2 StGB nicht zu bestrafen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war der Beschwerdegegner berechtigt, die Zufahrtsstrasse zu benutzen und das Filmen griff nicht in die Privatsphäre des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdegegner versuchte zwar, dem Beschwerdeführer die Kamera wegzunehmen. Dies geschah jedoch erst nachdem X._____ Y._____s's Kamera mit Wasser bespritzt hatte. Die Handlung von Y._____ wäre somit gerechtfertigt bzw. entschuldbar gewesen. 7.5. Der Beschwerdeführer vermag in seiner Beschwerde nichts vorzubringen, was gegen eine Einstellung des Strafverfahrens wegen einfacher Körperverletzung sprechen könnte, womit die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen ist. 8.1. Das Strafverfahren wegen den angezeigten Sachbeschädigungen (Gartenschlauch und Kamera) wurde von der Staatsanwaltschaft mit der Begründung eingestellt, dass es Y._____ und Z._____ darum gegangen sei, sich vor den Angriffen von X._____ zu schützen, nachdem dieser das Aufnahmegerät von Y._____ mit Wasser bespritzt und ihm einen Faustschlag ins Gesicht verpasst habe. Y._____ habe die Absicht gehabt, X._____ die Kamera wegzunehmen und einen erneuten Angriff zu verhindern, indem er ihn zu Boden gestossen habe, und nicht, um ihm einen Sachschaden zuzufügen. Z._____ habe Y._____ geholfen. Unter diesen Umständen könne weder Y._____ noch Z._____ nachgewiesen werden, eine Sachbeschädigung auch nur in Kauf genommen, geschweige denn, eine solche beabsichtigt zu haben. Somit fehle es bereits am subjektiven Tatbestand, weshalb das Verfahren auch in diesem Punkt einzustellen sei. Selbst wenn man einen Eventualvorsatz bejahen würde, wäre auch hier die Rechtswidrigkeit nicht gegeben, da Y._____ in begründeter Notwehr oder zumindest in entschuldbarem Notwehrexzess und Z._____ in begründeter Notwehrhilfe oder zumindest in entschuldbarem Notwehrhilfeexzess gemäss Art. 15 StGB und Art. 16 Abs. 2 StGB gehandelt hätten. Dies hätte zur Folge, dass der Straftatbestand unanwendbar

Seite 12 — 13 wäre. Der Beschwerdeführer bringt dagegen lediglich vor (vgl. act. A.1, S. 5), dass, als er am Boden gelegen sei, Z._____ hinzugekommen sei, an seinem Arm und an der Kamera gezogen habe. Also sei Frau Z._____ ebenfalls straffällig geworden. 8.2. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Begründung in Bezug auf das, seiner Meinung nach zu Unrecht, eingestellte Strafverfahren wegen Sachbeschädigungen vermag den oben in Erwägung 2.1. dargelegten Begründungsanforderungen nicht zu genügen, was zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde in diesem Punkt führt. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in Ziffer 9. e) der angefochtenen Einstellungsverfügung in seiner Beschwerde nicht in rechtsgenügender Art und Weise auseinander. Namentlich bringt er nicht vor, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Unrecht zum Schluss gekommen sein soll, dass es bereits am subjektiven Tatbestand fehle und eine Rechtswidrigkeit auch gestützt auf Art. 15 StGB und Art. 16 Abs. 2 StGB zu verneinen sei, selbst wenn man einen Eventualvorsatz bejahen würde. 9. Zusammengefasst erscheint in Würdigung sämtlicher Umstände die Möglichkeit einer Verurteilung von Y._____ wegen einfacher Körperverletzung als unwahrscheinlich oder jedenfalls als deutlich geringer als ein Freispruch. Jedenfalls kann Gegenteiliges aufgrund der vorliegenden Beweismittel nicht hinreichend nachgewiesen werden. Weitere Beweismittel, die dieses Ergebnis zu ändern vermöchten, sind nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft hat daher das Verfahren bezüglich einfacher Körperverletzung zu Recht eingestellt, womit sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist und abzuweisen ist. Ebenfalls abzuweisen ist die Beschwerde bezüglich der Einstellung des Strafverfahrens wegen Hausfriedensbruchs und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte. Bezüglich der Einstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädigungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Eine Entschädigung an Y._____ und Z._____ ist nicht auszurichten, zumal sich diese nicht vernehmen liessen.

Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'500.00 festgesetzt und gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: