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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 30.08.2016 SK2 2016 19

30 août 2016·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·3,767 mots·~19 min·5

Résumé

vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen/Versetzung | Jugendstrafrecht

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 30. August 2016 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 16 19 01. September 2016 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Pritzi RichterInnen Hubert und Schnyder Aktuar Nydegger des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw Sandra Lazzarini, Quaderstrasse 18, 7002 Chur, gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden, Jugendanwaltschaft, vom 22. April 2016, mitgeteilt am 22. April 2016, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen/Versetzung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A. Die Jugendanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) führt seit dem 16. Juni 2015 gegen X._____ eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. In diesem Zusammenhang befand sich X._____ vom 25. bis am 30. Juni 2015 in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 13. Juli 2015 wurde X._____ gestützt auf Art. 9 JStG sowie Art. 26 Abs. 1 lit. d und Art. 29 JStPO während laufendem Strafverfahren zur Beobachtung und Abklärung (Begutachtung) in die Jugendinstitution A._____ eingewiesen. Der Eintritt erfolgte am Dienstag, 14. Juli 2015. B. Während seines Aufenthalts in der A._____-Jugendstätte zeigte X._____ ein grundsätzlich angepasstes Verhalten. Hingegen konsumierte er weiterhin regelmässig Betäubungsmittel. Trotz intensiver Betreuung sowie zahlreicher Interventionen durch die betreuenden Mitarbeiter der Jugendstätte gab X._____ mehrheitlich positive Urinproben (insbesondere auf Cannabis) ab. Zudem bestand der Verdacht, dass X._____ Cannabis in der Jugendstätte an andere Heimbewohner abgegeben hatte. X._____ gab den Konsum von Marihuana zu, bestritt aber, mit Cannabis oder anderen Substanzen gehandelt zu haben. Nachdem X._____ auch nach zwei Time-outs während laufender Unterbringung weiterhin Betäubungsmittel, insbesondere Marihuana, konsumierte, empfahl die Jugendstätte am 19. November 2015 eine langfristig angelegte Entwöhnung des THC-Konsums. Daraufhin wurde die mit der Beobachtung/Abklärung von X._____ in der Jugendstätte angeordnete Unterbringung abgebrochen. X._____ wurde per 20. November 2015 aufgrund des ausgeprägten Suchtverhaltens und zu seinem eigenen Schutz bei einer Pflegefamilie der Organisation "B._____" zwischenplatziert und am 2. Dezember 2015 in die Therapiegemeinschaft C._____ versetzt. C. Der Aufenthalt von X._____ in der Therapiegemeinschaft C._____ war geprägt von anfänglich sehr hohem und auch nach längerem Aufenthalt noch anhaltendem Suchtdruck. X._____ entwendete oder kaufte trotz entsprechender Auflagen mehrfach Alkohol. Er liess sich über einen Kollegen bearbeitete Kaugummis und Zigaretten mit unbekannten Substanzen zukommen. Zudem versuchte er sich durch die Einnahme von Muskatnuss zu berauschen. X._____ zeigte sich oft unruhig, unkonzentriert, unmotiviert und war häufig nicht in der Lage oder nicht willens, eine ihm aufgetragene Arbeit über längere Zeit auszuführen. Im Bericht vom 12. Mai 2016 kommt die Jugendinstitution C._____ zum Schluss, dass X._____ das vereinbarte Ziel einer längerfristigen Suchtmittelabstinenz nur teilweise erreichte. Seine Suchtproblematik sei im letzten Monat seines Time-outs besonders

Seite 3 — 13 stark zum Vorschein gekommen. Zum Zeitpunkt des Timeout-Endes lasse sich für X._____ keine günstige Prognose stellen. X._____ benötige eine intensive (stationäre) pädagogische und therapeutische Betreuung mit besonderem Augenmerk auf die Bewältigung seiner Sucht- und Frustrationsproblematik. D. Im Gutachten des psychiatrisch-psychologischen Dienstes der A._____- Jugendstätte A._____ vom 20./22. Januar 2016 wurden bei X._____ diverse Störungen, unter anderem auch eine Störung durch Cannabinoide, d.h. ein Abhängigkeitssyndrom, festgestellt. Die Gutachterin empfahl die Anordnung einer Massnahme, bestehend aus einer Kombination von psychotherapeutischer Behandlung, Nacherziehung in institutionellem Rahmen und beruflicher Integration. Weiter empfahl die Gutachterin eine stationäre, mehrmonatige therapeutische Behandlung in einer suchtspezifischen Institution (Klinik) sowie eine therapeutische Auseinandersetzung mit seinen Aggressionen und seiner Impulsivität, die Entwicklung von Emotionsregulationsstrategien und den Ausbau von sozialen Kompetenzen. In einem zweiten Schritt hält die Gutachterin eine Unterbringung mit klaren, konstanten Strukturen, welche eine engmaschige Aufsicht, Kontrolle und Tagesstrukturierung gewährleisten kann, für richtig. Es wird eine Unterbringung in einer offenen, sozialpädagogisch geführten Institution mit der Möglichkeit einer flankierenden, ambulanten psychotherapeutischen Behandlung empfohlen. E. X._____ befand sich im Zeitpunkt des Eingangs des psychiatrischen Gutachtens bereits in der Jugendinstitution C._____, einer Institution, welche die Förderung der Cannabisabstinenz von X._____ zum Ziel hatte, aber keine weiterführenden therapeutischen und berufsintegrativen Möglichkeiten vorsah. X._____ gab trotz grossen Suchtdrucks während seines Aufenthalts im C._____ negative Urinproben ab. Die Jugendanwaltschaft verzichtete deshalb als Anschlusslösung auf die Anordnung einer mehrmonatigen therapeutischen Behandlung in einer suchtspezifischen Institution (Klinik) und suchte nach einer Anschlusssituation, welche den Empfehlungen des Gutachtens entspricht. F. Zwecks Vollzugs der Empfehlungen gemäss Gutachten ordnete die Jugendanwaltschaft mit Verfügung vom 22. April 2016, gleichentags mitgeteilt, was folgt, an: "1. X._____ wird am 3. Mai 2016 in das Massnahmezentrum D._____ versetzt. Der Eintritt erfolgt um 15.00 Uhr. 2. X._____ wird durch einen Mitarbeiter der Institution C._____ in das Massnahmezentrum D._____ überführt. 3. [Rechtsmittelbelehrung]

Seite 4 — 13 4. [Mitteilung]" Die Verfügung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich beim Massnahmezentrum D._____ um eine offene, sozialpädagogisch geführte Institution handle, welche die gemäss Gutachten erforderlichen Kriterien (Institution mit klaren, konstanten Strukturen sowie engmaschige Aufsicht, Kontrolle und Tagesstrukturierung) erfülle und auch die ambulante psychotherapeutische Behandlung anbiete. G. Dagegen liess X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 3. Mai 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben und beantragte, was folgt: "1. Es sei die Verfügung der Jugendanwaltschaft Graubünden vom 22. April 2016 aufzuheben und es sei von einer Versetzung des Herrn X._____ in das Massnahmezentrum D._____ abzusehen. 2. Eventuell sei dem Beschwerdeführer die Versetzung in die E._____ zu bewilligen, oder subeventuell in eine andere, geeignete Institution als mildere Massnahme zu versetzen. 3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer für das hierseitige Verfahren vor Kantonsgericht die Unterzeichnende als amtliche Verteidigerin zu bestellen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden." H. Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer vom 9. Mai 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. I. In ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2016 beantragte die Jugendanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 änderte der Beschwerdeführer das in seiner Beschwerde gestellte Begehren in Ziff. 2, wie folgt: "Ziff. 2: Eventuell sei dem Beschwerdeführer die Versetzung in die E._____ (recte: E._____) zu bewilligen, oder er sei subeventuell in eine andere geeignete und seine Freiheit weniger einschränkende Institution zu versetzen." K. Auf die übrigen Eingaben der Parteien, die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften, auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die in vorliegender Angelegenheit erstellten Gutachten und Berichte wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 5 — 13 II. Erwägungen 1. a) Gegen die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 5 JStG kann gemäss Art. 39 Abs. 2 lit. a JStPO Beschwerde geführt werden. Zuständig ist die Beschwerdeinstanz (Art. 39 Abs. 3 JStPO). Beschwerdeinstanz in Jugendstrafsachen ist das Kantonsgericht (Art. 7 Abs. 1 lit. c JStPO i.V.m. Art. 22 EGzStPO). Die Zulässigkeit der Beschwerde und die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 393 StPO (Art. 39 Abs. 1 JStPO). Im Übrigen sind die Bestimmungen der StPO anwendbar, sofern die JStPO keine besondere Regelung enthält (Art. 3 Abs. 1 JStPO). Die Beschwerde ist demnach innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 382 Abs. 1 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert sind. b) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen, wogegen nach dem Ausgeführten die Beschwerde zulässig ist. Der Beschwerdeführer als beschuldigte Person ist durch die Anordnung der Schutzmassnahme bzw. durch die Versetzung in das Massnahmezentrum D._____ direkt betroffen und damit ohne Weiteres beschwert, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können alle Mängel der angefochtenen Verfügung oder Verfahrenshandlung geltend gemacht werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere lässt die Beschwerde die Rüge der Sachverhaltsermittlung, der Rechtsanwendung wie auch der Ermessensausübung zu. Demnach können Rechtsverletzungen, einsch-

Seite 6 — 13 liesslich Ermessensmissbrauch oder -überschreitung, Rechtsverweigerung und verzögerung wie auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Damit sind auch neue Tatsachenbehauptungen und Beweise zulässig (vgl. Daniel Jositsch et al., Schweizerische Jugendstrafprozessordnung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 3 zu Art. 39 JStPO). Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen. 3. Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer vom 27. Mai 2016 (KG act. D.3) wurde MLaw Sandra Lazzarini für das vorliegende Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 25 Abs. 1 lit. c JStPO i.V.m. Art. 24 lit. d JStPO als amtliche Verteidigerin bestellt. 4. Die Beschwerde richtet sich nicht grundsätzlich gegen die vorsorgliche Anordnung einer Unterbringung gemäss Art. 15 JStG, sondern gegen die Versetzung in das Massnahmezentrum D._____ und die dort geplante ambulante psychotherapeutische Behandlung (vgl. Beschwerde, Rz. 4). a) Hat der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen und ergibt die Abklärung, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf, so ordnet die urteilende Behörde die nach den Umständen erforderlichen Schutzmassnahmen an, unabhängig davon, ob er schuldhaft gehandelt hat (Art. 10 Abs. 1 JStG). Kann die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden, so ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung an. Diese erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten (Art. 15 Abs. 1 JStG). Vor der Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung in einer offenen Einrichtung oder vor der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ordnet die urteilende Behörde eine medizinische oder psychologische Begutachtung an, falls diese nicht bereits auf Grund von Art. 9 Abs. 3 JStG erstellt wurde (Art. 15 Abs. 3 JStG). Während der Untersuchung kann die zuständige Behörde vorsorglich die Schutzmassnahmen nach den Art. 12-15 JStG anordnen (Art. 5 JStG). Sämtliche vorsorglichen Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 12 ff. i.V.m. Art. 5 JStG müssen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV wahren, das heisst, die Massnahme muss zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein, und es muss eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel bestehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_231/2012 vom 14. Mai 2012, E. 2.2).

Seite 7 — 13 b) Die Jugendanwaltschaft stützt sich in ihrem Entscheid auf das Gutachten des psychiatrisch-psychologischen Dienstes der Jugendstätte A._____ vom 20. Januar 2016 (StA act. 2.15). Der Beschwerdeführer wendet gegen dieses Vorgehen ein, bei den gutachterlichen Schlussfolgerungen handle es sich um blosse Empfehlungen; Abweichungen davon seien möglich und bei gegebenen Umständen sogar notwendig (Beschwerde, Rz. 19). aa) Das Gutachten gelangt zum Schluss (vgl. S. 71 ff.), dass beim Beschwerdeführer eine psychische Störung im Sinne einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens, eine beeinträchtigte Entwicklung in erzieherischer Hinsicht mit Auswirkung auf sein Sozialverhalten sowie ein stark ausgeprägtes Suchtverhalten vorliege. Diese Beeinträchtigungen seien, so das Gutachten, deliktsrelevant. Sie würden - verbunden mit einer erhöhten Beeinflussbarkeit durch dissozial in Erscheinung getretene und konsumierende Peers - das Auftreten erneuter ähnlicher Delikte begünstigen und zu einem deutlich erhöhten Rückfallrisiko führen. Ohne besondere Unterstützung könne der prognostisch ungünstigen Entwicklung nicht in genügendem Ausmasse entgegengetreten werden. Um die Entwicklung in eine erwünschte günstige Richtung zu ermöglichen und weiter zu fördern und um zukünftiger Delinquenz präventiv entgegenzutreten, sei die Anordnung von Massnahmen notwendig, wobei eine Kombination von psychotherapeutischer Behandlung, Nacherziehung im institutionellen Rahmen und beruflicher Integration sinnvoll sei. Aufgrund der im Vordergrund stehenden Suchtproblematik werde in einem ersten Schritt eine stationäre, mehrmonatige therapeutische Behandlung in einer suchtspezifischen Institution empfohlen. Daneben solle eine therapeutische Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen Aggressionen und seiner Impulsivität stattfinden. Eine Rückkehr in sein gewohntes soziales und familiäres Umfeld stehe derzeit ausser Frage. Ambulante erzieherische Massnahmen hätten sich in der Vergangenheit als unzureichend abgezeichnet und es erfolge keine überdauernde Verhaltensänderung, welche aktuell für eine erfolgreiche Implementierung ambulanter erzieherischer Massnahmen sprechen würde. In einem zweiten Schritt sei deshalb eine Unterbringung mit klaren, konstanten Strukturen angezeigt, welche eine engmaschige Aufsicht, Kontrolle (inklusive Urinproben) und Tagesstrukturierung gewährleisten könne. Es würde eine Unterbringung in einer offenen sozialpädagogisch geführten Institution mit der Möglichkeit einer flankierenden, ambulanten psychotherapeutischen Behandlung empfohlen. Nach erfolgter suchtspezifischer Behandlung verbunden mit einer Stabilisierung des Suchtverhaltens könne der Versuch einer offenen Unterbringung gewagt werden. Falls aber in diesem Rahmen notwendige Disziplinierungen nicht befolgt und somit nicht durch-

Seite 8 — 13 geführt werden könnten, müsse die Möglichkeit bestehen, die Sicherung der Massnahme durch einen Wechsel in eine geschlossene Institution zu gewährleisten. Im Rahmen der Unterbringung werde eine berufliche Zukunftsperspektive als äussert wichtig erachtet. Hinsichtlich einer Berufsausbildung werde davon ausgegangen, dass diese ihn stabilisiere. bb) Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend und es beruht auf allseitigen Untersuchungen, Befragungen und Berichten. Es äussert sich über die im Gutachterauftrag enthaltenen Fragen vollständig, genau und deutlich. Die entsprechenden Schlussfolgerungen sind begründet, nachvollziehbar und schlüssig. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, Rz. 10) leidet es auch nicht an innerer Widersprüchlichkeit. Das Gutachten empfiehlt kein Einzelsetting für den Beschwerdeführer; jedenfalls ergibt sich dies nicht aus der vom Beschwerdeführer zitierten Fundstelle (S. 71 f. des Gutachtens). In Anbetracht dessen ist nicht zu beanstanden, wenn die Jugendanwaltschaft den Schlussfolgerungen des Gutachtens folgt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen die Aussagen des Gutachtens denn auch nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. dazu sogleich im Einzelnen). cc) Der Beschwerdeführer bringt in der Sache zunächst vor, er sei in der Lage, auf den Konsum von cannabishaltigen Produkten zu verzichten. Der eigentliche Substanzmissbrauch hänge stark von seiner Führung und Erziehung ab. Werde er in einem engen Rahmen betreut und würden sich für ihn keine Möglichkeiten bieten, sich dissozial in Erscheinung tretenden Peer-Gruppen anzuschliessen bzw. sich von solchen beeinflussen zu lassen, lasse er vom Cannabis-Konsum ab. Im Massnahmezentrum D._____ werde das Risiko der Beeinflussung des Beschwerdeführers durch Peer-Gruppen erhöht. Zudem sei zur Behandlung des Beschwerdeführers eine suchtspezifische Institution nicht notwendig. Er habe in jüngster Vergangenheit gezeigt, dass er auch ausserhalb von derartigen Institutionen in der Lage sei, den Konsum von Cannabis zu unterlassen. Dem ist entgegen zu halten, dass der Suchtdruck beim Beschwerdeführer offenbar nach wie vor ein grosses Thema darstellt. Zwar hat er während seines Aufenthaltes in der Jugendinstitution C._____ über einige Monate auf den Konsum von Cannabis verzichtet, allerdings hat er sich in dieser Zeit mit anderen Mitteln (sog. Verlagerungssubstanzen) berauscht oder zu berauschen versucht (Alkohol, Muskatnuss etc.). Entsprechend wurde ihm von der Jugendinstitution C._____ in ihrem Schlussbericht denn auch keine günstige Prognose gestellt. Von einer vollständig gelösten Suchtproblematik kann deshalb keine Rede sein, dies umso mehr auch deshalb, da er unmittelbar vor seinem Eintritt in das Massnahmezentrum D._____ erneut Cannabis konsu-

Seite 9 — 13 mierte. Selbst wenn man diesen neuerlichen Konsum als gewisse Trotzreaktion gegenüber der Versetzung in den D._____ verstehen will, zeigt dieses Verhaltensmuster eben doch, dass sein Verzicht auf den Konsum von Cannabis während seiner Zeit in der Jugendinstitution C._____ nicht stabil genug und nachhaltig war. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in für ihn schwierigen Situationen erneut Cannabis konsumiert und sich die Suchtproblematik damit aktualisiert. Ziel der Suchttherapie muss dementsprechend sein, auch unter widrigen Umständen dem Konsum von Cannabis entsagen zu können. Dementsprechend steht die Therapiebedürftigkeit des Beschwerdeführers aktuell ausser Frage. dd) Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er habe keine stärkere Neigung zu Gewalt als ein Durchschnittsmensch. Auch liege bei ihm keine Störung des Sozialverhaltens vor. Die vergangenen Aggressionen und die erhöhte Impulsivität stünden in einem engen Zusammenhang mit seinem Drogenkonsum. Es bestehe diesbezüglich kein Therapie- bzw. Behandlungsbedarf. Dem stehen indessen die Feststellungen des Gutachtens entgegen. Das aktenkundige, bisweilen aggressive Verhalten des Beschwerdeführers etwa in Form von Wutausbrüchen ist gemäss Gutachten nicht (nur) auf den Drogenkonsum zurückzuführen, sondern wird von diesem - bedingt durch eine allgemein niedrige Frustrationstoleranz, eine geringe Impulskontrolle sowie durch eine mangelhafte Emotionsregulation - verstärkt (vgl. Gutachten, S. 70). Wie das Gutachten andeutet (vgl. S. 63), dürften die Ursachen hierfür wohl in der elterlichen Erziehung, nicht jedoch (ausschliesslich) im Drogenkonsum zu finden sein. Die gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts an der gutachterlichen Einschätzung zu ändern, zumal es sich dabei bloss um die eigene Sichtweise handelt und keine substantiierte Auseinandersetzung mit dem Gutachten erfolgt. Der Therapie- bzw. Behandlungsbedarf ist somit auch in dieser Hinsicht ausgewiesen. ee) Der Beschwerdeführer plädiert sodann für eine Unterbringung in der Institution F._____. Diese bietet jedoch die gemäss Gutachten erforderlichen psychotherapeutischen Massnahmen nicht an und ist somit nur bedingt geeignet. Demgegenüber deckt das Massnahmezentrum D._____ sämtliche therapeutischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers ab. Insofern ist dieses unter therapeutischen Gesichtspunkten zu favorisieren bzw. die Verfügung der Jugendanwaltschaft diesbezüglich nicht zu beanstanden. Der Aufenthalt in der Jugendinstitution C._____ führte nicht dazu, dass der Beschwerdeführer seine Cannabisabhängigkeit bzw. den Umgang mit Rauschmitteln vollständig in den Griff bekam. Dies dürfte nicht zuletzt auch auf den Umstand zurückzuführen sein, dass die Betreuung in der Ju-

Seite 10 — 13 gendinstitution C._____ nicht allzu "engmaschig" war. Wie denn auch im Gutachten empfohlen wird, ist eine engmaschige Betreuung mit klaren Strukturen unabdingbar, um der Suchtmittelproblematik vorliegend Herr zu werden. Unter diesen Voraussetzungen erweist sich die Versetzung in das Massnahmezentrum D._____, welches diese Voraussetzungen zu erfüllen vermag, als geeignet und erforderlich. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer selbst dahingehend geäussert, dass er eine Ausbildung absolvieren möchte. Auch diese Möglichkeit besteht im Massnahmezentrum D._____. Einem Aufenthalt im Massnahmezentrum D._____ gegenüber der vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Institution F._____ gebührt somit der Vorrang, weil das Massnahmezentrum D._____ in der Lage ist, nebst einer Suchtmittelbehandlung sowohl eine Ausbildungsmöglichkeit als auch psychotherapeutische Massnahmen anzubieten, währenddem ein solches "ganzheitliches" Betreuungs- und Therapiesetting (inkl. Ausbildungsmöglichkeit) bei der Institution F._____ nicht besteht. ff) Ob die im Massnahmezentrum D._____ vorgesehene Gruppeneinbindung gegenüber einem vom Beschwerdeführer bevorzugten Einzelsetting tatsächlich zu den geschilderten Rückschlägen hinsichtlich der Cannabisabstinenz führen wird, bleibt vorerst abzuwarten. Das Massnahmezentrum D._____ hat darauf zu achten, derlei Risiken durch entsprechende Massnahmen entgegenzuwirken. Sollte dies nicht bzw. nicht in genügender Art und Weise möglich sein, wären allfällige Anpassungen der Schutzmassnahmen zu prüfen. Vorbehalten bleiben ohnehin die im Rahmen des Hauptverfahrens durch das Jugendgericht auszusprechenden bzw. allenfalls zu verlängernden (definitiven) Schutzmassnahmen. gg) Dass der Beschwerdeführer, welcher bisher insbesondere wegen Betäubungsmitteln strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, im Massnahmezentrum D._____ mit anderen Delinquenten, welche schwerere, zum Teil auch Gewaltdelikte verübt haben, in Kontakt gerät, ist hinzunehmen, zumal dieser Umstand bis zu einem gewissen Grad in der Natur der Sache liegt, da nicht für jede Täterkategorie eigens geschaffene Massnahmezentren bestehen, und die Eignung der Unterbringung letztendlich nur an den tatsächlich bestehenden Möglichkeiten zu messen ist. Um der Suchtproblematik Herr zu werden, bedarf es vorliegend insbesondere einer engmaschigen Betreuung, welche im Massnahmezentrum D._____ gewährleistet ist. Derzeit ist nicht ersichtlich, inwiefern Kontakte mit anderen, im Massnahmezentrum D._____ untergebrachten Straftätern tatsächlich zu einer negativen Beeinflussung oder anderweitigen Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer geführt hätten. Insofern lässt sich auch nicht sagen, die Versetzung in das Massnahmezentrum D._____ sei a priori ungeeignet.

Seite 11 — 13 hh) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Versetzung des Beschwerdeführers im Rahmen der Anordnung vorsorglicher Schutzmassnahmen in das Massnahmezentrum D._____ mit den gutachterlichen Empfehlungen im Einklang steht und sich nach dem zuvor Ausgeführten als geeignet und erforderlich erweist. Die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 22. April 2016 ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) beträgt der Gebührenrahmen in Beschwerdeverfahren Fr. 1'000.00 bis Fr. 5'000.00, wobei in Strafverfahren gemäss JStPO der für den Erwachsenenstrafprozess geltende Gebührenrahmen um die Hälfte zu reduzieren ist (Art. 11 VGS). Im vorliegenden Fall erscheint eine Gebühr von Fr. 800.00 als angemessen. b) Für die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche als Auslagen ebenfalls Teil der Verfahrenskosten sind (Art. 422 Abs. 1 und 422 Abs. 2 lit. a StPO), ergibt sich dieselbe Kostenverteilung wie bei den Gerichtsgebühren. Demzufolge hat der Beschwerdeführer auch die Kosten der amtlichen Verteidigung zu tragen, wobei sie vorerst zu Lasten des Kantons Graubünden gehen und aus der Gerichtskasse zu bezahlen sind. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gestatten, wird er verpflichtet sein, diese Kosten dem Kanton zurückzuzahlen (vgl. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall ist die Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV, BR 310.250) massgebend, welche in ihrem Art. 5 Abs. 1 eine vom Verfahrensausgang unabhängige (Entscheid der II. Strafkammer SK2 12 32 vom 12. November 2012; Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2013 vom 26. September 2013) - Entschädigung des berechtigten Aufwandes zu einem Stundenansatz von Fr. 200.00 vorsieht. Das Honorar für Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten beträgt 75 Prozent des Ansatzes für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Art. 6 Abs. 1 HV), vorliegend somit Fr. 150.00 pro Stunde. Gemäss den eingereichten Honorarnoten (KG act. D.4 und D.9) macht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 10.35 Stunden geltend, was angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie der sich aus den Umständen ergebenden, beträchtlichen Korrespondenz und anderweitigen Abklärungen als angemessen erscheint. Hinzu kommen Barausla-

Seite 12 — 13 gen von Fr. 46.60. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 150.00 ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist für das Beschwerdeverfahren somit eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'599.10 (inkl. Barauslagen) zuzusprechen.

Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten von X._____. 3.a) Die Kosten der amtlichen Verteidigerin für ihre im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen trägt X._____. Sie gehen vorerst zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung dieser Kosten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von X._____ erlauben (Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). b) Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, MLaw Sandra Lazzarini, für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'599.10 (inkl. Barauslagen) festgelegt. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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