Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 04. Mai 2016 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 16 15 24. Mai 2016 (Mit Urteil 6B_751/2016 vom 08. Juli 2016 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Hubert Aktuarin ad hoc Züger In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 07. März 2016, mitgeteilt am 08. März 2016, in Sachen der Y._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi, Reichsgasse 65, 7002 Chur, betreffend Betrug etc.,
Seite 2 — 5 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme des Widerspruchs (recte: Beschwerde) von X._____ vom 18. März 2016, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 16. Mai 2012 aufgrund einer Strafanzeige von X._____ eine Strafuntersuchung gegen Y._____ wegen Betrugs etc. eröffnete, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden das Verfahren mit Teileinstellungsverfügung vom 07. März 2016, mitgeteilt am 08. März 2016, einstellte, – dass X._____ mit Eingabe vom 18. März 2016 (Poststempel Deutsche Post) bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Widerspruch (recte: Beschwerde) erhob, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden die Eingabe von X._____ am 23. März 2016 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete und darauf hinwies, dass diese sich auf die Teil- Einstellungsverfügung vom 07. März 2016 beziehen könnte, – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden X._____ mit Schreiben vom 30. März 2016 darauf hinwies, dass seiner Eingabe nicht zu entnehmen sei, mit welchem Anliegen er an das Kantonsgericht von Graubünden gelangen wolle, – dass aufgrund der Betreffzeile immerhin angenommen werden könne, dass er beabsichtige, sich gegen die Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 07. März 2016 in Sachen der Y._____ betreffend Betrug etc. zu beschweren, – dass X._____ des weiteren gestützt auf Art. 385 StPO darauf hingewiesen wurde, dass eine solche Beschwerde zu begründen sei, welche Anforderungen im Einzelnen an eine solche Begründung gestellt würden, sowie dass der angefochtene Entscheid beizulegen sei, – dass ihm sodann gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen eingeräumt wurde, um seine Eingabe entsprechend den erteilten Hinweisen zu verbessern,
Seite 3 — 5 – dass er gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass das Kantonsgericht von Graubünden auf das Rechtsmittel nicht eintrete, sofern innert Frist keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Eingabe eingereicht werde, – dass X._____ mit Schreiben vom 19. April 2016 (Poststempel Deutsche Post) und vom 20. April 2016 (Poststempel Deutsche Post) um ein Telefongespräch zwecks Klärung der Betrugssache erbat und sinngemäss die unentgeltliche Rechtspflege samt Bestellung eines Rechtsbeistands beantragte (Verfahren SK2 16 18), – dass er die verlangte Verbesserung der Begründung seiner Eingabe vom 18. März 2016 jedoch nicht einreichte, – dass gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 399 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen seit deren Zustellung beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhoben werden kann, – dass zur Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen die Parteien (Art. 104 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und 382 StPO) sowie weitere Verfahrensbeteiligte, die im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO in ihren Interessen direkt tangiert sind, legitimiert sind, – dass sich Geschädigte als Privatkläger zu konstituieren haben, soweit sie Parteirechte beanspruchen wollen (vgl. Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 9 zu Art. 322 StPO; Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 ff. zu Art. 118 StPO sowie N 3 zu Art. 116 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1), – dass Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger im Strafpunkt konstituieren respektive die (potenzielle) Privatklägerschaft, die nach Art. 120 Abs. 1 StPO schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklärt, auf die ihr zustehenden Rechte im Strafverfahren zu verzichten, nicht zur Beschwerde legitimiert sind (vgl. PKG 2013 Nr. 19), – dass dies auch dann gilt, wenn am Strafantrag selbst festgehalten wird (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar
Seite 4 — 5 Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 118 StPO), – dass der Beschwerdeführer vorliegend zwar Strafantrag gestellt hat, aber gleichzeitig ausdrücklich darauf verzichtete, sich als Strafkläger am Strafverfahren zu beteiligen (Akten Staatsanwaltschat, Ordner A, act. 9.8, S. 2 oben), – dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner unwiderruflichen (vgl. Art. 120 StPO) Verzichtserklärung nicht zur Beschwerdeerhebung gegen die Einstellungsverfügung legitimiert ist, – dass auch gestützt auf Art. 105 StPO in Verbindung mit Art. 382 StPO eine Legitimation als weiterer Verfahrensbeteiligter zu verneinen ist, zumal der Beschwerdeführer nicht ausführt und auch nicht ersichtlich ist, inwieweit er durch das Verfahren unmittelbar betroffen sein soll, nachdem er ausdrücklich erklärt hatte, am Strafverfahren nicht teilnehmen zu wollen, – dass auf die Beschwerde somit mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, – dass im Übrigen auf das Rechtsmittel auch deshalb nicht einzutreten wäre, weil der Beschwerdeführer seine Eingabe trotz entsprechender Nachfristansetzung nicht rechtsgenügend begründete (Art. 385 StPO) und namentlich weder ein Rechtsbegehren stellte, noch sich mit der im angefochtenen Entscheid enthaltenen Argumentation der Staatsanwaltschaft auseinandersetzte (vgl. zu den Begründungserfordernissen bspw.: Ziegler, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 ff. zu Art. 385 StPO sowie N 9 zu Art. 396 StPO), – dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers gehen (Art. 428 Abs. 2 StPO), – dass für das vorliegende Verfahren eine gemäss Art. 10 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- erhoben wird, – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet,
Seite 5 — 5 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: