Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 8. Juni 2015 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 15 9 10. Juni 2015 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Hubert Aktuar Hitz In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. März 2015, mitgeteilt am 5. März 2015, in Sachen des Y._____, Beschwerdegegner, betreffend Drohung etc., hat sich ergeben:
Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A. Am 27. April 2014 kam es zwischen den Brüdern Y._____ und X._____ an der _____strasse in O.1_____, wo beide bei ihren Eltern wohnten, zu einer Auseinandersetzung. X._____ meldete um 13:05 Uhr der Einsatzleitzentrale der Kantonspolizei Graubünden, dass er von seinem Bruder mit einem Messer bedroht worden sei. Die Polizei rückte in der Folge an den Tatort aus. X._____ und Y._____ stellten am 27. April 2014 gegenseitig Strafanträge wegen dieser Auseinandersetzung. Die Ermittlungen ergaben gemäss der Staatsanwaltschaft Graubünden Folgendes (vgl. act. E.1): "1. Y._____, Jahrgang 1983, und X._____, Jahrgang 1985, wohnten beide zum Tatzeitpunkt bei ihren Eltern. X._____ war seit über zehn Jahren arbeitslos. Sein Lebensunterhalt wurde von seinen Eltern finanziert. Er verliess die Wohnung nur selten. X._____ sprach seit vielen Jahren weder mit seinem Bruder noch mit seinem Vater. Am 27. April 2014 war X._____, nachdem er sein Mittagessen gekocht und gegessen hatte, in sein Zimmer gegangen. Während nun Y._____ und die Eltern A._____ und B._____ ihre Mittagessen zubereiteten, erklärte Y._____ sinngemäss, dass es so nicht weitergehe und X._____ in einem Monat aus dem Haus geworfen werde. X._____ hatte dies gehört. Betreffend den weiteren Verlauf widersprechen sich die Aussagen von Y._____ und X._____ teilweise. 2. Gemäss X._____ ging er, nachdem er die Äusserungen seines Bruders gehört hatte, die Treppe hinunter und schrie diesen in einem Abstand von etwa fünf Metern an, worauf Y._____ sich umdrehte und ihn am Hals packte, wogegen er sich wehrte und ihn ebenfalls am Hals packte. Nachdem die Eltern dazwischen gegangen seien, sei Y._____ zum Sofa gegangen, wo er ein Messer mit einer etwa 30 cm langen Klinge geholt habe. Er sei dann mit dem gegen ihn gerichteten Messer in der erhobenen Hand auf ihn losgerannt. Er, X._____, habe in sein Zimmer fliehen können, wo er der Einsatzzentrale der Polizei telefonierte. Die Mutter habe ihm noch zugerufen, dass er losrennen solle (act. 4.11 und 4.15). Seine anfängliche Aussage, dass er gesehen habe, wie Y._____ ihm mit dem Messer in der Hand die Treppe hochrannte, korrigierte er während der Einvernahme und sagte, dass er sich bezüglich des Nachrennens mit dem Messer nicht sicher sei (act. 4.11 Frage 2 und Frage 21). Gemäss Y._____ sei X._____ plötzlich hinter ihm gestanden, während er die Spargeln rüstete. Er habe ihn lauthals, jähzornig und äusserst aggressiv angeschrien und ihn beschimpft. Dann habe er sich umgedreht und eine extreme Wut in den Augen seines Bruders erkannt. X._____ habe ihn am T-Shirt gepackt. Er habe daraufhin X._____ auch am T-Shirt gepackt. Er habe nach hinten nach dem Messer gegriffen. Er habe dies hinter sich, von ihnen abgewandt in der Hand gehalten. Dies weil er nicht wusste, was sein Bruder nun tun würde. Er sei der Meinung, dass er das Messer in der Küche hingelegt habe, bevor er dem Bruder in das obere Stockwerk gefolgt sei (act. 4.12).
Seite 3 — 9 In der Konfronteinvernahme vom 10. November 2014 erklärte X._____, dass es stimme, dass er aggressiv hinter Y._____ gestanden sei und ihn angeschrien habe. Y._____ sei mit dem Messer bis auf eine Distanz von etwa einem Meter auf ihn zugekommen. Er erklärte zudem, dass er, während er das Eintreffen der Polizei abwartete, gehört habe, wie sein Vater und Y._____ sich absprachen, dass Y._____ das Messer nicht gegen X._____ gerichtet habe. Y._____ erklärte in dieser Einvernahme, dass er das Messer vom Spargelnrüsten die ganze Zeit bereits in der Hand gehabt habe. Er habe es hinter seinem Rücken gehalten. Er habe es seinem Vater gegeben, bevor er ins obere Stockwerk lief (act. 4.15). 3. Im Verlauf der Untersuchung liessen sich die Aussagen von Y._____ nicht rechtsgenüglich widerlegen: A._____ erklärte, dass X._____ wie eine Furie in die Küche gekommen sei. Er habe ihn noch nie so aggressiv gesehen. X._____ habe Y._____ wutentbrannt angebrüllt, sei auf Y._____ losgegangen und habe ihn am T-Shirt gepackt. Y._____ habe dann X._____ ebenfalls an den Kleidern gepackt und ihn weggestossen. Y._____ habe das Rüstmesser verdeckt in der rechten Hand, mit der Spitze nach hinten gerichtet, gehalten. Y._____ habe ihm später gesagt, dass er vor X._____ und dessen aggressivem Auftreten wirklich grosse Angst gehabt und daher das Messer ergriffen habe. Y._____ habe ihm das Messer in die Hand gedrückt, bevor er X._____ hinterherlief. A._____ erklärte in der Zeugen-Einvernahme vom 2. Februar 2015, dass er sich ganz sicher sei, dass X._____ zuerst Y._____ am T-Shirt gepackt habe. Y._____ habe das Messer für die Spargeln in der Hand, hinter dem Rücken, gehabt. Die Klinge des Messers sei nicht gegen X._____ gerichtet gewesen (act. 4.17). Die Mutter, B._____, erklärte, dass X._____ sehr aufgebraust und ausser sich vor Wut heruntergekommen sei und Y._____ angeschrien habe. Y._____ habe sich anfänglich ruhig verhalten. Als er sich umgedreht habe, habe X._____ Y._____ am Hals gepackt, worauf Y._____ ihn wegstiess. Es habe sich ein Gerangel ergeben. Y._____ habe dann von hinten ein Messer behändigt. Dieses habe er in seiner rechten Hand, die Klinge nach hinten gerichtet, gehalten. Bevor Y._____ seinem Bruder nachgelaufen sei, habe er das Messer dem Vater in die Hand gedrückt. B._____ erklärte in der Zeugen-Einvernahme vom 2. Februar 2015, dass Y._____ das Messer seitlich, die Klinge nach unten, gehalten habe. Er habe das Messer bereits in der Hand gehabt, als X._____ hinzukam. Er habe das Messer nicht gegen seinen Bruder gerichtet gehabt. Sie habe X._____ auch nicht zugerufen, zu rennen (act. 4.18). Gemäss dem Polizeirapport von Wm mbA C._____, welcher aufgrund der Meldung an die Einsatzleitzentrale an den Tatort ausgerückt war, seien die Eltern beim Eintreffen der Polizei weinerlich gewesen. X._____ habe vom Obergeschoss heruntergerufen, dass sein Bruder ihn habe umbringen und aufschlitzen wollen. X._____ habe seine Mutter dazu aufgerufen, seine Aussagen zu bestätigen. Diese habe jedoch entgegnet, dass dies doch gar nicht stimme und er nun endlich ruhig sein solle (act. 4.1)."
Seite 4 — 9 B. Mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. März 2015, mitgeteilt am 5. März 2015, wurde Folgendes verfügt: "1. Das Strafverfahren gegen Y._____ wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB sowie Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird eingestellt. 2. Das Küchenmesser (Kantonspolizei Graubünden, Referenz GR 2014 4 1583) wird A._____, _____strasse, O.1_____, zurückgegeben. 3. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton. Eine Entschädigung wird nicht zugesprochen." Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Eltern im Strafverfahren die Darstellung des Beschuldigten bestätigt hätten, nämlich dass X._____ ihn zuerst tätlich angegriffen und dass er das Messer nicht gegen X._____ gerichtet habe. Unbestritten sei zudem, dass X._____ verbal sehr aggressiv Y._____ gegenübergetreten sei, nachdem er in die Küche gekommen sei. Da bezüglich Tathergang nicht habe erstellt werden können, dass Y._____ das Messer gegen X._____ gerichtet habe, könne daraus auch nicht in subjektiver Hinsicht auf vorsätzliche Drohung geschlossen werden. Auch der Umstand, dass Y._____ das Messer aus der Hand gelegt habe, bevor er X._____ nachgerannt sei, spreche eher dafür, dass Y._____ in subjektiver Hinsicht nicht habe drohen wollen. Unter diesen Umständen gelänge es nicht, den rechtsgenüglichen Nachweis zu erbringen, dass Y._____ den Tatbestand der Drohung erfüllt habe und betreffend die Tätlichkeit nicht nur abgewehrt habe. Da somit bei einer gerichtlichen Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste und keine neuen Beweismittel ersichtlich seien, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten, sei das gegen Y._____ geführte Strafverfahren wegen Drohung und Tätlichkeiten gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen. Die Verfahrenskosten würden zulasten der Staatskasse gehen. Zufolge der nur geringfügigen Aufwendungen sei von einer Entschädigung abzusehen. C. Gegen diese Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. März 2015 erhob X._____ am 12. März 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung. D. Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 25. März 2015 wurde X._____ als Privatkläger gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO aufgefordert, dem Kantonsgericht bis zum 8. April 2015 eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'000.00 für Kosten und Entschädigungen zu überweisen.
Seite 5 — 9 E. Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden betreffend Sicherheitsleistung vom 7. April 2015 wurde dem Gesuch von X._____ vom 12. März (Poststempel 31. März) 2015 um Gewährung von Ratenzahlungen im Sinne der Erwägungen entsprochen. Die erste Rate von Fr. 500.00 sei bis zum 15. April 2015, die zweite Rate von Fr. 500.00 bis zum 15. Mai 2015 zu bezahlen. Sofern die Raten nicht fristgerecht geleistet würden, trete das Kantonsgericht nicht auf die Beschwerde ein. Die Sicherheitsleistung von Fr. 1'000.00 ging in zwei Raten von je Fr. 500.00 am 16. April 2015 und 8. Mai 2015 beim Kantonsgericht ein. F. Auf die weitergehenden Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung sowie in der Beschwerde von X._____ wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist nach Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) das Kantonsgericht von Graubünden. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (vgl. Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]). Die Beschwerde vom 12. März 2015 erweist sich, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, als offensichtlich unbegründet, weshalb der Vorsitzende der II. Strafkammer in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. Die Beschwerdefrist gegen eine staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung beträgt zehn Tage (vgl. Art. 322 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Beschwerde vom 12. März 2015 (vgl. act. A.1) erweist sich als fristgerecht. Zu prüfen ist, ob diese dem Begründungserfordernis der Beschwerde genügt. a) Die Rechtsmittelschrift muss von Gesetzes wegen eine Begründung enthalten. Der Beschwerdeführer hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides er anficht (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeantrag muss auf Änderung bzw. Aufhebung einer oder mehrerer Dispositivpunkte lauten, sofern solche vorhanden sind. Beschwerde kann nur gegen das Dispositiv der angefochtenen
Seite 6 — 9 Verfahrenshandlung, nicht aber gegen die Erwägungen geführt werden. Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte. Die Beschwerde hat sich insbesondere darüber zu äussern, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. In der Beschwerdebegründung muss auch das Vorliegen der Beschwerdevoraussetzungen (wie etwa der Legitimation) dargetan werden. Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung dürfen zwar nicht überspannt werden, doch hat sich die Begründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3). Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung nur pauschal bestritten wird. Die Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen, müssen sich grundsätzlich aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben. Als ungenügend angesehen werden deshalb allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren oder gar auf die Gesamtheit der Akten, da es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein könne, in Eingaben an andere Behörden oder anderen Verfahren nach Beschwerdegründen samt der dazugehörigen Anträge zu suchen (vgl. Patrick Guidon, a.a.O., N. 394 m.w.H.). Schliesslich ist genau anzugeben, welche Beweismittel angerufen werden (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO; zum Ganzen auch Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N. 9 ff. zu Art. 396 StPO [zit. Basler Kommentar zur StPO] und Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 1. ff zu Art. 385 StPO). b) Die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde sind relativ hoch. Dies ändert nichts daran, dass die Beschwerdeschrift selbst die Begründung im vorstehend umrissenen Sinne zu enthalten hat und eine nachträgliche Ergänzung, Vervollständigung oder Korrektur nicht zulässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 2). Namentlich von fachkundigen Personen wie Rechtsanwälten kann erwartet werden, dass sie die Beschwerde formgerecht einreichen. Entsprechend hat in diesen Fällen auch keine Nachfristansetzung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2. und Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 4 zu Art. 385 StPO). Das Gleiche gilt grundsätz-
Seite 7 — 9 lich auch für den juristischen Laien, der auf die Begründungsanforderungen in der Rechtsmittelbelehrung aufmerksam gemacht wurde. Auch ein Laie hat sich gemäss Bundesgericht die Mühe zu nehmen, in der Beschwerde wenigstens kurz anzugeben, was an der angefochtenen Verfügung seiner Ansicht nach falsch ist. Zumindest aber ist er verpflichtet, sich unverzüglich und vor Ablauf der Frist in Bezug auf die Begründungsanforderungen zu erkundigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3.; Patrick Guidon, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 9e zu Art. 396 StPO und Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich 2014, N. 15 zu Art. 396 StPO). c) Der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. März 2015 ist unter Hinweis auf Art. 393 ff. StPO klar zu entnehmen, dass die Beschwerde schriftlich und begründet innert zehn Tagen beim Kantonsgericht von Graubünden einzureichen ist (vgl. act. E.1). Die Beschwerde von X._____ vom 12. März 2015 (vgl. act. A.1) genügt den soeben genannten Begründungsanforderungen nicht. Vorliegend beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, seine Aussagen, welche er anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Protokoll gab, zu wiederholen. Mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung setzt er sich in seiner Beschwerde nicht auseinander. Dies, obwohl die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung ausführte, weshalb nicht auf die Sachdarstellung des Beschwerdeführers abgestellt werden könne und weshalb seinem Bruder Y._____ kein strafrechtlich relevantes Verhalten nachgewiesen werden könne. Infolge der Nichteinhaltung der Begründungsanforderungen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Voraussetzungen für eine Nachfristansetzung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO sind nicht gegeben, zumal, wie bereits erwähnt, in der Rechtsmittelbelehrung auf die Begründungspflicht hingewiesen wurde. Es wäre bei Unklarheiten dem Beschwerdeführer oblegen, sich in Bezug auf die Begründungsanforderungen zu erkundigen. 2. Doch selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre diese abzuweisen. Der genaue Hergang des Ereignisses lässt sich nicht eruieren. Die Eltern bestätigten die Sachschilderung des beschuldigten Y._____, nämlich dass X._____ ihn zuerst tätlich angegriffen und dass er das Messer nicht gegen X._____ gerichtet habe (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft act. 4.13; 4.17; 4.14 und 4.18). Betreffend die Behauptung, die Mutter habe anlässlich des Ereignisses dem Polizisten C._____ bestätigt, dass der Bruder mit dem Messer auf den Beschwerdeführer losgegangen sei, ist festzuhalten, dass dem Polizeirapport vom 1.
Seite 8 — 9 Mai 2014 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft act. 4.1, S. 4) etwas anderes zu entnehmen ist. Darin hielt Wm mbA C._____ fest, dass X._____ seine Mutter dazu aufgerufen habe, seine Aussage, dass sein Bruder ihn habe umbringen und aufschlitzen wollen, zu bestätigen. Diese habe jedoch entgegnet, dass dies so doch gar nicht stimme und er nun endlich ruhig sein solle. Des Weiteren kann dem Rapport entnommen werden, dass seitens der Polizei nicht habe bewiesen werden können, dass Y._____ das Küchenrüstmesser aktiv gegen seinen Bruder eingesetzt habe oder ob er die wirkliche Absicht gehabt habe, damit auf seinen Bruder einzuwirken. Zudem sagte die Mutter B._____ anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Zeugen-Einvernahme vom 2. Februar 2015 aus, dass Y._____ das Messer seitlich, die Klinge nach unten, gehalten habe. Er habe das Messer bereits in der Hand gehabt, als X._____ hinzugekommen sei. Er habe das Messer nicht gegen seinen Bruder gerichtet (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft act. 4.18). Unter diesen Umständen gelingt es nicht, den rechtsgenüglichen Nachweis zu erbringen, dass Y._____ den Tatbestand der Drohung erfüllt hat und betreffend die Tätlichkeit nicht nur die Angriffe seines Bruders abwehrte. Bei einer gerichtlichen Beurteilung wäre somit mit einem Freispruch zu rechnen. Sodann sind auch keine neuen Beweismittel ersichtlich, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten. Namentlich ist der vom Beschwerdeführer thematisierte Einsatz eines Lügendetektors unzulässig (vgl. Sabine Gless, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N. 66 f. zu Art. 140 StPO und Daniel Häring, N. 39 zu Art. 143 StPO). Die Ausführungen und Begründung der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 3. März 2015 sind somit korrekt und zu bestätigen. Die Staatsanwaltschaft hat demzufolge das gegen Y._____ geführte Strafverfahren wegen Drohung und Tätlichkeiten gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht eingestellt. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (vgl. Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vollends unterlegen ist, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen von Fr. 1'000.00 bis Fr. 5'000.00 (Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]) erscheint vorliegend eine Gebühr von Fr. 1'000.00 als angemessen. Diese wird mit der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 1'000.00 verrechnet. Eine Parteientschädigung entfällt mangels Einholung einer Beschwerdeantwort.
Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers und werden mit der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 1'000.00 verrechnet. Ausseramtliche Entschädigungen werden keine gesprochen. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: