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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 25.03.2015 SK2 2015 8

25 mars 2015·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,849 mots·~9 min·7

Résumé

Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 25. März 2015 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 15 8 11. Mai 2015 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Hubert Aktuar ad hoc Manser In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18. Februar 2015, mitgeteilt am 19. Februar 2015, betreffend Brand, hat sich ergeben:

Seite 2 — 7 I. Sachverhalt A. X._____ entdeckte am Morgen des 07. November 2014 in dem von ihm an der _____strasse in O.1_____ gemieteten Büro einen offenen Brand mit Rauchentwicklung. Er rief sofort die Polizei und begann mit den Löscharbeiten. Durch den Brand entstand am Gebäude und Mobiliar ein Gesamtschaden von ca. Fr. 91'000.--. B. Am 11. November 2014 verzichtete X._____ ausdrücklich auf eine Teilnahme am Strafverfahren sowohl als Strafkläger wie auch als Zivilkläger. C. Im Bericht der Kantonspolizei Graubünden vom 07. Januar 2015 wurde festgehalten, dass als Brandursache einzig ein technischer Defekt im Bereich der EDV-Anlage (PC-Mini Tower - Laptop) von X._____ ermittelt werden konnte. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch das Abstellen eines Laptops auf dem PC-Mini Tower die Lüftungsschlitze des Laptops und des Towers verdeckt worden seien und somit eine Überhitzung stattgefunden habe, welche letztendlich zum Brand geführt habe. D. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Februar 2015 wurde von der Staatsanwaltschaft Graubünden, gestützt auf Art. 310 StPO, die Eröffnung einer Strafuntersuchung abgelehnt. Dies wurde damit begründet, dass gemäss Bericht der Brandexperten der Kantonspolizei Graubünden die Brandursache in einem unbekannten Defekt im Bereich des PC-Mini Towers liege, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass durch das Abstellen eines Laptops auf dem PC- Mini Tower die Lüftungsschlitze verdeckt worden seien. Hinweise auf eine andere Brandursache hätten keine gefunden werden können. E. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Februar 2015 erhob X._____ am 26. Februar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Er rügt, dass der Sachverhalt in den Erwägungen unrichtig dargestellt sei und ihn belasten würde. Er schlägt eine alternative Formulierung für die Erwägungen vor. Eine Änderung des Entscheiddispositivs verlangt er hingegen nicht. F. Auf das Einholen einer Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Graubünden zur eingereichten Beschwerde wurde im vorliegenden Fall verzichtet. G. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 3 — 7 II. Erwägungen 1. Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist nach Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) das Kantonsgericht von Graubünden. Die Beschwerdefrist gegen eine staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung beträgt nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO zehn Tage. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Mit der Beschwerde können nach Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Mit der am 26. Februar 2015 eingereichten Beschwerdeschrift gegen die am 19. Februar 2015 mitgeteilte Nichtanhandnahmeverfügung, wurden die Frist- und Formerfordernisse eingehalten. 2.a) Die Strafprozessordnung enthält keine abschliessende Liste der nichtbehördlichen, zur Beschwerde legitimierten Personen. Vielmehr kann gemäss der allgemeinen Bestimmung zur Rechtsmittellegitimation in Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, Beschwerde ergreifen. Die StPO unterscheidet dabei im Grundsatz zwischen „Parteien“ (Art. 104 StPO) und „anderen Verfahrensbeteiligten“ (Art. 105). Diese Unterscheidung ist hinsichtlich der Beschwerdelegitimation insofern von Bedeutung, als die Parteien verfahrensgestaltende Rechte haben und die anderen Verfahrensbeteiligten oftmals nur punktuell über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids verfügen. Obwohl Art. 382 Abs. 1 StPO die Beschwerdelegitimation nur der „Partei“ zuspricht, sind auch andere Verfahrensbeteiligte gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO zur Beschwerde legitimiert. Diese Bestimmung spricht den anderen Verfahrensbeteiligten Verfahrensrechte einer Partei und dadurch auch das in Art. 382 Abs. 1 StPO statuierte Recht der Parteien zur Beschwerdeführung in dem Umfang zu, wie sie durch hoheitliche Verfahrenshandlungen in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind und dies zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist. Bei sämtlichen Parteien und Verfahrensbeteiligten bilden gemeinsame und kumulative Voraussetzungen für die Beschwerdebefugnis das Vorliegen der Rechtsfähigkeit, der

Seite 4 — 7 Prozessfähigkeit und der Beschwer (vgl. zum Ganzen Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 221 ff). b) Gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO kann die Nichtanhandnahmeverfügung von den Parteien angefochten werden. Parteien sind im Hauptund Rechtsmittelverfahren neben der Staatsanwaltschaft der Beschuldigte sowie der Privatkläger (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatkläger gilt der Geschädigte, der ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Der Strafantrag ist gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO dieser Erklärung gleichgestellt, wobei im Strafantrag lediglich die Konstituierung als Strafkläger zu erblicken ist, ausser wenn im Antrag oder einer separaten Erklärung auch der Zivilpunkt angesprochen wird (Franz Riklin, Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 zu Art. 118 StPO). Die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels setzt im Regelfall voraus, dass eine Konstituierung als Privatkläger erfolgte. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa, wenn gleich zu Beginn des Vorverfahrens eine Nichtanhandnahme ergeht. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer, als Mieter der abgebrannten Liegenschaft, offenkundig Geschädigter (Art. 115 Abs. 1 StPO). An seinem Mobiliar entstand ein erheblicher Sachschaden. Der Beschwerdeführer hatte vorgängig die Gelegenheit, sich als Privatkläger am Verfahren zu beteiligen. Auf dieses Recht verzichtete er am 11. November 2014 jedoch ausdrücklich (Akten Staatsanwaltschaft, act. 3). Der Verzicht ist nach Art. 120 Abs. 1 StPO endgültig. Ein Strafantrag wurde ebenfalls nicht gestellt. Indem der Beschwerdeführer unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er auf eine Konstituierung als Privatkläger verzichtet, hat er unwiderruflich auf seine verfahrensgestaltenden Rechte verzichtet. Folglich ist er insoweit nicht zur Beschwerde legitimiert. c) Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer unabhängig von seiner prozessualen Rolle gestützt auf Art. 105 StPO in Verbindung mit Art. 382 StPO beschwerdelegitimiert ist. Dies setzt - wie bereits ausgeführt wurde - voraus, dass die betreffende Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des betreffenden Entscheides hat (vgl. Riklin, a.a.O., N. 3 zu Art. 382). Ein rechtlich geschütztes Interesse und damit eine Beschwer ist nur dann zu bejahen beziehungsweise gegeben, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit in eigenen Rechten grenzt von Fällen ab, in denen Personen bloss faktisch und nicht in einer eigenen Rechtsposition oder bloss mittelbar beziehungsweise indirekt in ihren Rechten betroffen sind. Die angefochtene ho-

Seite 5 — 7 heitliche Verfahrenshandlung muss mit anderen Worten einen direkten, sofort ersichtlichen Einfluss auf die eigene Rechtsstellung des Beschwerdeführers (und somit auf seine rechtlich geschützten Interessen) haben. Im Gegensatz zur Privatklägerschaft sind andere Verfahrensbeteiligte, wie vorliegend der Geschädigte, im Grundsatz nur punktuell beschwerdelegitimiert. In casu ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Nichtanhandnahmeverfügung in seinen eigenen Rechten unmittelbar betroffen sein soll. Der Beschwerdeführer rügt lediglich, dass der Sachverhalt in der Nichtanhandnahmeverfügung unrichtig festgehalten sei und ihn belasten würde. Er stört sich insbesondere daran, dass darin festgehalten wurde, die Brandursache liege in einem unbekannten Defekt des PC- Mini Towers, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass durch das Abstellen eines Laptops auf dem PC-Mini Towers die Lüftungsschlitze verdeckt wurden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers führt dies zur falschen Annahme, dass der Brand ohne sein fahrlässiges Handeln hätte verhindert werden können. Hierzu gilt es zu sagen, dass sich das rechtlich geschützte Interesse an der Änderung oder Aufhebung in der Regel aus dem Dispositiv (Art. 81 Abs. 1 lit. c StPO) des angefochtenen Entscheids ergibt und nicht aus der Begründung (Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 8 zu Art. 382 StPO). Das zeigt sich am Wesen der Beschwerde als Rechtsmittel, das naturgemäss darauf gerichtet ist, einen günstigeren Entscheid für den Beschwerdeführer herbei zu führen (Guidon, a.a.O., N 232 mit Hinweisen). Indem der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens an sich, sondern einzig die Begründung dazu rügt, vermag er kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der betreffenden Verfügung darzulegen. Insbesondere ist er durch die Nichtanhandnahme nicht unmittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen. Eine solche Betroffenheit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Nichtanhandnahmeverfügung zusätzlich seiner Vermieterin und der Gebäudeversicherung mitgeteilt wurde. Die Rechtskraft einer Nichtanhandnahmeverfügung ist beschränkt, weil diese entgegen einem richterlichen Urteil regelmässig nicht auf einer umfassenden Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht (vgl. dazu den Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden, SK2 14 60, E. 5). Letzteres ergibt sich vorliegend eindeutig aus der Formulierung der bemängelten Passage in der angefochtenen Verfügung. Dort wird - wie oben bereits aufgeführt - unter Bezugnahme auf den Brandexperten der Kantonspolizei Graubünden lediglich ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch das Abstellen eines Laptops die Lüftungsschlitze des PC-Mini Towers verdeckt worden seien. Eine abschliessende Feststellung beinhaltet diese Erwägung nicht. In der Begründung der Nichtanhand-

Seite 6 — 7 nahmeverfügung sind folglich keine Aussagen enthalten, welche dem Beschwerdeführer in rechtlicher Sicht später einmal angelastet werden können. Aus dem in Art. 310 Abs. 2 StPO enthaltenen Verweis auf die Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung und der dortig in Art. 320 Abs. 4 StPO aufgeführten Regelung ergibt sich sodann, dass ein Nichtanhandnahmeentscheid der Verfahrenserledigungsart eines freisprechenden Entscheids gleichkommt (Esther Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 7 zu Art. 310 StPO). In casu enthalten weder die Begründung noch das Dispositiv für den Beschwerdeführer belastende Feststellungen und Anordnungen, so dass er kein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des Entscheids hat. Demzufolge ist auch eine Beschwerdelegitimation gestützt auf Art. 105 StPO in Verbindung mit Art. 382 StPO zu verneinen. d) Ist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht zur Beschwerdeführung legitimiert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]; Art. 11 Abs. 2 KGV). 4. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) ist für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- bis Fr. 5‘000.-- zu erheben. Diese Gebühr kann gemäss Art. 10 VGS unter anderem herabgesetzt werden, wenn der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz gemäss Art. 18 GOG entscheidet. Für das vorliegende Verfahren erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- als angemessen.

Seite 7 — 7 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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