Skip to content

Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 23.10.2015 SK2 2015 7

23 octobre 2015·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·3,285 mots·~16 min·6

Résumé

Ehrverletzung | Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 23. Oktober 2015 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 15 7 02. November 2015 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Richter Hubert und Schnyder Aktuar Rogantini In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. Januar 2015, mitgeteilt am 2. Februar 2015, in Sachen des Beschwerdeführers gegen unbekannt, betreffend Ehrverletzung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A. Am 30. Juni 2013 erschien in der Sonntagsausgabe der Zeitung Südostschweiz ("Schweiz am Sonntag") ein kommentierter Zeitungsartikel von Hans- Rudolf Berger mit dem Titel "Es darf au es bitzali meh sii" (act. StA.6). Der besagte Artikel handelte von der Ortsplanrevision in Zizers sowie den Gegnern und ihrem Vorgehen gegen diese Revision. Unter anderen Beteiligten wurde im Artikel auch X._____ als einer der Gegner der Ortsplanrevision namentlich erwähnt. Die Streitigkeit dauerte etwa zwei Jahre und mündete schliesslich darin, dass die Gegner ihre Beschwerde am Verwaltungsgericht zurückzogen und die Eigentümer der betroffenen Parzellen – darunter insbesondere die Kirchgemeinde, vertreten durch den Präsidenten C._____ –, die von der Revision profitiert hätten, dafür deren Anwaltskosten (zumindest teilweise) übernahmen. B. X._____ reichte am 30. September 2013 bei der Kantonspolizei Graubünden einen Strafantrag gegen unbekannt wegen übler Nachrede ein (act. StA.5). Er erklärte sogleich, sich am Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger beteiligen und an Beweisabnahmen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Gerichte teilnehmen zu wollen. Er stellte noch keine Zivilforderungen, behielt sich aber vor, diese spätestens im Parteivortrag vor Gericht zu beziffern und zu begründen. Als Grund für den Strafantrag nannte X._____ folgende Passage im genannten Zeitungsartikel, welche sich auf die erzielte Vereinbarung zwischen den Gegnern der Ortsplanrevision und den Eigentümern der betroffenen Liegenschaften bezog: "Der Deal – von gewissen Beteiligten auch Erpressung genannt – wurde schliesslich genehmigt […]" Nach seiner Auffassung stelle diese Passage eine rufschädigende Aussage dar (vgl. Einvernahme vom 19. Oktober 2013, act. StA.7). C. Die Kantonspolizei befragte den Verfasser des Artikels und des entsprechenden Kommentars, Hans-Rudolf Berger, am 14. Januar 2014 zum Sachverhalt (act. StA.8). Dieser bestätigte, dass ihm bekannt sei, wer die genannte Aussage gemacht habe. Aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit mache er jedoch keine Angaben zu seinen Informanten. Die Kantonspolizei befragte am 29. Januar 2014 C._____ (act. StA.9). Dieser führte als Vertreter der katholischen Kirchgemeinde die Verhandlungen mit dem Gegnerkomitee, konnte aber keine Hinweise geben, welche zur Urheberschaft der besagten Aussage geführt hätten. D. Gemäss dem Kriminalrapport der Kantonspolizei vom 6. Februar 2014 (act. StA.2) seien die weiteren Ermittlungen bezüglich der Täterschaft bis dahin ohne

Seite 3 — 11 Erfolg verlaufen. Da sich die Hinweise nicht konkretisiert hätten, sei aufgrund der Anzahl in Frage kommender Landbesitzer auf weitere Befragungen verzichtet worden. E. Am 22. Oktober 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung wegen Ehrverletzung zum Nachteil von X._____ (act. StA.1) und erteilte gleichentags der Kantonspolizei einen Ermittlungsauftrag bezüglich der Täterschaft (act. StA.3). Insbesondere sollte die Kantonspolizei die Personen der Erbengemeinschaft Y._____ sowie der Familie A._____ ermitteln und befragen. F. Daraufhin befragte die Kantonspolizei am 8. Januar 2015 D._____ (act. StA.10), E._____ (act. StA.11) und N._____. Da auch von diesen Personen jedoch keine weiteren sachdienlichen Hinweise bezüglich der Täterschaft haben gewonnen werden können, verzichtete die Kantonspolizei auf weitere Einvernahmen und überwies der Staatsanwaltschaft am 9. Januar 2015 einen Nachtragsbericht (act. StA.4). G. Die Staatsanwaltschaft erliess in der Folge am 30. Januar 2015 eine Sistierungsverfügung (act. StA.13). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die Täterschaft sei unbekannt und es seien keine weiteren Abklärungen ersichtlich, welche zur Ermittlung der Täterschaft führen könnten, weshalb die Untersuchung bis zum Vorliegen allfälliger neuer Erkenntnisse sistiert werde. Weitere Untersuchungshandlungen seien zurzeit keine angezeigt und die Kosten blieben bei der Prozedur. H. Gegen diese Verfügung hat X._____ am 2. Februar 2015 (Poststempel: 13. Februar 2015) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben mit folgenden Anträgen (act. A.1): "1. Die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden ist aufzuheben. 2. Die Ermittlung ist basierend auf dem seitens des Beschwerdeführers gestellten Strafantrag weiterzuführen respektive zu ergänzen. Es sind alle 11 Tatverdächtige zu befragen. 3. Alle Daten im Verfahren sind zu überprüfen. Fehlerhafte Daten sind zu korrigieren und entsprechende Dokumente neu auszustellen." I. Der Vorsitzende der II. Strafkammer hat die am 16. Februar 2015 eingegangene Beschwerde am 17. Februar 2015 der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugestellt und diese aufgefordert, sämtliche Akten mit Aktenverzeichnis einzureichen (act. D.1). Für beides hat er eine Frist bis am 2. März 2015 gewährt.

Seite 4 — 11 J. Die Staatsanwaltschaft ist der Aufforderung gefolgt und hat am 2. März 2015 ihre Stellungnahme mit den Akten überbracht (act. A.2). Darin beantragt sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. K. Der Vorsitzende der II. Strafkammer hat die Stellungnahme am 3. März 2015 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt (act. D.2). L. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren schriftlichen Eingaben sowie in der Sistierungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Nach Art. 314 Abs. 5 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen eine Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist nach Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. Juni 2010 (EGzStPO; BR 350.100) das Kantonsgericht von Graubünden. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Der Beschwerdeführer hat sich im vorliegenden Fall bereits mit seinem Strafantrag als Straf- und Zivilkläger konstituiert und ist deshalb zur Beschwerde legitimiert. Die Staatsanwaltschaft hat die hier angefochtene Sistierungsverfügung vom 30. Januar 2015 am 2. Februar 2015 schriftlich mitgeteilt, wobei aber das genaue Datum der Entgegennahme durch den Beschwerdeführer nicht bekannt ist. Selbst wenn ihm die Verfügung jedoch gleich am nächsten Tag zugestellt worden sein sollte, wäre die Beschwerdefrist frühestens am 13. Februar 2015 abgelaufen. Mit der am 13. Februar 2015 der Post übergebenen und schriftlich begründeten Beschwerde hat der Beschwerdeführer somit die Frist- und Formerfordernisse eingehalten, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich eingetreten werden kann. 2. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Sie stellt somit ein umfassendes, also ordentliches und vollkommenes

Seite 5 — 11 Rechtsmittel dar. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen (vgl. PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO). 3. Gemäss Art. 314 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung unter anderem dann sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen (lit. a). Ist die Täterschaft unbekannt, kann die Staatsanwaltschaft das eröffnete Verfahren bis zum Auftreten eines Verdachts gegen eine bestimmte Person sistieren. Es handelt sich um eine einstweilige oder vorläufige Einstellung im Vorverfahren. Die Sistierung stellt eine Verfahrenseinstellung lediglich prozessualer Natur dar und gilt daher nicht als eigentliche oder echte Erledigungsart. Sie hat keine materielle Rechtskraft und das Verfahren kann daher jederzeit formlos wieder aufgenommen werden (vgl. ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 314 StPO). 3.1. Die Staatsanwaltschaft sistierte das Verfahren bis zum Vorliegen allfälliger neuer Erkenntnisse im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Täterschaft unbekannt sei und dass keine weiteren Abklärungen ersichtlich seien, welche zu deren Ermittlung führen könnten. Es seien zurzeit keine weiteren Untersuchungshandlungen angezeigt (vgl. Sistierungsverfügung, act. B.1). 3.2. Der Beschwerdeführer hingegen kritisiert in allgemeiner Weise die Vorgehensweise der Strafverfolgungsbehörden als nicht zielführend, da sich letztere auf wenige Personen beschränkt und zudem zu viel Zeit verstreichen lassen hätten. Er stellt sich in seiner Beschwerdeschrift (act. A.1) auf den Standpunkt, die Ermittlungen seien nur bei drei der elf möglichen Täter durchgeführt worden. Basierend darauf könne "natürlich der effektive Täter nicht ermittelt werden". Er habe jedoch der Kantonspolizei angegeben, in welchem Umfeld der Täter zu suchen sei. Für ihn sei im Übrigen unverständlich, dass E._____ befragt worden sei, da er der Polizei mitgeteilt habe, dass er den Täter nicht bei der Familie A._____ vermute. Die hier strittige Aussage stehe vielmehr mit dem Protokoll der Vergleichsgespräche in Verbindung, welches im Zeitungsbericht ausdrücklich genannt worden sei. Dieses Protokoll habe (nebst der Redaktion der Zeitung) nur elf Personen vorgelegen. Als mögliche Täter kämen demnach diese elf Personen in Frage, die er sogleich namentlich aufführt: - G._____ Erbengemeinschaft Y._____ - H._____ Erbengemeinschaft Y._____

Seite 6 — 11 - I._____ Erbengemeinschaft Y._____ - J._____ Erbengemeinschaft Y._____ - K._____ Erbengemeinschaft Y._____ - L._____ Erbengemeinschaft Y._____ - M._____ Erbengemeinschaft Y._____ - N._____ Erbengemeinschaft Y._____ - C._____ Kath. Kirchgemeindepräsident - O._____ Damaliger Gemeindepräsident - P._____ Gemeindeschreiber Deshalb seien alle elf, allenfalls erneut, zu befragen. Als Hauptverdächtiger nennt er C._____. Dieser habe anlässlich einer Besprechung angedroht, er wolle zu den Medien gehen. Für diese Aussage gebe es Zeugen (namentlich Q._____ und R._____). C._____ könne daher als Hauptverdächtiger gelten. Schliesslich seien in der Sistierungsverfügung die Daten des Zeitungsartikels und der Strafanzeige falsch wiedergegeben worden, denn diese seien nicht am 30. Juni 2014 und 30. September 2014, sondern am 30. Juni 2013 und 30. September 2013 erfolgt. Diese Daten seien zu korrigieren und sogleich sei auch das Prüfen sämtlicher anderen Daten angezeigt. 3.3. Die Staatsanwaltschaft knüpft in ihrer Stellungnahme (act. A.2) an die Begründung der Sistierungsverfügung an und entgegnet ergänzend dazu, der Beschwerdeführer verlange die Befragung weiterer Personen, ohne konkrete Hinweise dazu, dass und inwiefern diese Angaben zur Täterschaft machen könnten oder selber etwas mit der Sache zu tun hätten. Wenn der Beschwerdeführer neu den Kirchgemeindepräsidenten, C._____, als Hauptverdächtigen bezeichne und diesen deshalb erneut befragen lassen wolle, widerspreche er in nicht nachvollziehbarer Weise seiner eigenen Aussage anlässlich der polizeilichen Befragung vom 19. Oktober 2013 (act. StA.7). Dort habe er zu Protokoll gegeben, dass der direkte Verhandlungspartner als Täterschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit eben gerade ausgeschlossen werden könne. Es sei nicht nachvollziehbar und lasse sich aus der Beschwerde nicht entnehmen, weshalb der Beschwerdeführer nun C._____ nenne. Es lägen keine Hinweise oder gar Beweise vor, welche auf dessen Täterschaft schliessen lassen würden. Ferner erachtet die Staatsanwaltschaft die verlangte Befragung weiterer Personen bzw. deren erneute Einvernahme als zwecklos und übermässige Ermittlungsmassnahme. Es gebe keine konkreten Hinweise dazu und der Beschwerdeführer liefere keine solche, dass und inwiefern die genannten Personen Angaben zur Täterschaft machen könnten oder selber etwas mit der Sache zu tun hätten. Aus den verlangten Befragungen seien keine sachdienlichen Hinweise zu erwarten. Die Staatsanwaltschaft könne nicht für den Beschwerdeführer eine Art "fishing expedition" durchführen. Die Sistierung halte

Seite 7 — 11 auch vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand. Sobald neue Erkenntnisse vorlägen, werde das Verfahren wieder anhand genommen und geprüft, ob der Tatbestand der Ehrverletzung erfüllt sei. Bei den Jahreszahlen handle es sich schliesslich tatsächlich um einen Schreibfehler. Die Staatsanwaltschaft erachtet hingegen die Überprüfung sämtlicher Daten sinngemäss als unnötig, da aus den Akten die richtigen Jahreszahlen zu entnehmen seien (jeweils 2013 statt 2014). 4. In der Folge sind die Sistierungsverfügung sowie die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen rechtlich und tatsächlich zu prüfen. 4.1. Zunächst sei vermerkt, dass die einfachen Tippfehler bei zwei Jahreszahlen, beschränkt auf ein Dokument, alleine nicht als hinreichender Grund gelten können, sämtliche Daten zu überprüfen. Die Staatsanwaltschaft hat die Schreibfehler anerkannt und sinngemäss berichtigt, was diesbezüglich ausreichen muss. Abgesehen davon ergeben sich – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht argumentiert – sämtliche korrekten Daten direkt und unmissverständlich aus den Akten. Auf das entsprechende Begehren der Überprüfung sämtlicher Daten (Ziff. 3 der Beschwerdeanträge) ist folglich nicht weiter einzugehen, wobei ohnehin fraglich wäre, ob ein solcher Antrag per se zulässig wäre. Ebenso wenig ist die allgemein gehaltene Rüge zu vertiefen, die Strafverfolgungsbehörden seien nicht zielführend vorgegangen und hätten zu viel Zeit verstreichen lassen. Wenngleich der zeitliche Ablauf im vorliegenden Fall optimaler hätte ausfallen können, gilt es festzuhalten, dass die Erledigungsdauer noch im Rahmen geblieben ist (vgl. Art. 5 StPO), insbesondere vor dem Hintergrund der begrenzten Tragweite des Falles. Der Beschwerdeführer räumt denn auch selbst ein, dass die Strafverfolgungsbehörden zahlreiche und oft weitreichendere Vorfälle zu behandeln hätten. 4.2. Der fragliche, in einem Zeitungsartikel abgedruckte Vorwurf, sich einer Straftat – mithin eines Verbrechens (siehe Art. 10 Abs. 2 StGB) – wie der Erpressung (siehe Art. 156 StGB) schuldig gemacht zu haben, ist grundsätzlich ehrverletzend (vgl. unter anderen FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar zum Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 21 vor Art. 173 StGB). 4.3. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, drei bereits einvernommene Personen erneut und acht weitere Personen zusätzlich zu befragen. Es ist jedoch nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche Erkenntnisse daraus gewonnen werden könnten, zumal bis heute nicht einmal feststeht, wann und was genau geäussert worden sein soll. Zum einen ist nach dem gewöhnlichen

Seite 8 — 11 Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ohnehin davon auszugehen, dass sich diejenige Person, die die hier inkriminierte Aussage gemacht haben soll, bei einer (allenfalls erneuten) Einvernahme kaum als Schuldige hervortun wird, wenn sie es bis jetzt nicht getan hat. Zum anderen wurden drei der elf vom Beschwerdeführer namentlich genannten Personen – darunter auch den aus seiner Sicht Hauptverdächtigen – bereits einmal einvernommen. Diese haben allesamt kategorisch ausgeschlossen, etwas von der Sache zu wissen und konnten keinerlei Angaben zur Täterschaft machen. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass sie sich nun bei einer erneuten Befragung mehr als zwei Jahre später einerseits noch gleich scharf an die damaligen genauen Umstände und Äusserungen erinnern können und dass andererseits mehr Informationen zu erwarten wären. Die beantragte zusätzliche beziehungsweise erneute Befragung von Personen erweist sich demnach, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt, als zwecklos. 4.4. Unabhängig davon ist festzustellen, dass die Strafverfolgungsbehörden durchaus zielführend vorgegangen sind. 4.4.1. Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei vom 19. Oktober 2013 seine Aussagen gemacht hatte (act. StA.7) und dabei die Täterschaft bei den Betroffenen der Ortsplanrevision (private Landbesitzer), nicht aber beim direkten Verhandlungspartner sah, hat die Kantonspolizei am 14. Januar 2014 zunächst den Journalisten, Hans-Rudolf Berger, einvernommen (act. StA.8). Dies weil anzunehmen war, dass er als Autor des Zeitungsartikels wissen musste, wer die inkriminierte Aussage gemacht hat. Hans-Rudolf Berger hat allerdings von seinem Recht Gebrauch gemacht, im Sinne von Art. 172 Abs. 1 StPO das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen seiner Informationen zu verweigern, und hat nichts preisgegeben. Eine Ausnahmekonstellation im Sinne von Art. 172 Abs. 2 StPO war vorliegend nicht gegeben, sodass er nicht verpflichtet werden konnte, auszusagen. 4.4.2. Daraufhin hat die Kantonspolizei am 29. Januar 2014 C._____ einvernommen (act. StA.9). Dabei handelt es sich um den Kirchgemeindepräsidenten, der bei den Verhandlungen als Hauptansprechpartner und Vertreter der privaten Landbesitzer (Befürworter der Ortsplanrevision) fungierte. Dieser gab an, er vermute, dass es sich bei der unbekannten Täterschaft nicht um eine Person im engeren Verhandlungskreis handeln dürfte, da im Artikel gewisse Angaben stünden, die so nicht zuträfen (siehe Antwort auf Frage 1). Auf die Frage, wer die weiteren Landbesitzer seien, die er vertrat, nannte er die Erbengemeinschaft Y._____ und eine Familie A._____ (Frage 3), wobei aus diesem Kreise die strittige Anschuldi-

Seite 9 — 11 gung nicht stammen könne, da sie jederzeit über den Stand der Verhandlungen Bescheid gewusst hätten (Frage 4). Ihm sei im Übrigen nicht bekannt ob und wer überhaupt die inkriminierte Aussage getätigt habe (Frage 5). Er meinte aber, ihn hätte es auch interessiert, wer es gewesen sei und bezeichnete die Aussage als Unterstellung (Frage 6). Seine Antworten erscheinen durchwegs glaubhaft, da es dabei mitunter auch mehrere Übereinstimmungen hat mit den Aussagen des Beschwerdeführers selbst. Es bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte, die auf deren Unwahrheit schliessen liessen. Der Beschwerdeführer selbst hatte C._____ denn auch in der polizeilichen Einvernahme "mit hoher Wahrscheinlichkeit" als Täter für ausgeschlossen gehalten (siehe act. StA.7 Frage 6) und vielmehr die privaten Landbesitzer der Erbengemeinschaft Y._____ als Täter gesehen. Letzteres einerseits weil im Zeitungsartikel von CHF 8'000.00 Anwaltskosten die Rede war, die als Anteil eben von dieser Erbengemeinschaft hätte bezahlt werden müssen (Frage 6), und andererseits weil C._____ während einer direkten Verhandlung ihnen als Gegner gegenüber erwähnt habe, dass im Hintergrund private Landbesitzer solche Aussagen wie die hier Inkriminierte gemacht hätten (Frage 5). Konkret habe C._____ gesagt, gewisse Personen hätten die Vorgehensweise der Gegner als Erpressung betitelt. Er habe aber auch auf Nachfrage hin (wie schon Hans-Rudolf Berger) keine Namen genannt. 4.4.3. In seiner Beschwerdeschrift (act. A.1) nennt der Beschwerdeführer hingegen C._____ neuerdings als Hauptverdächtigen, ohne zu begründen, weshalb beziehungsweise was etwa an dessen Deposition bei der Kantonspolizei unrichtig oder unvollständig gewesen sein sollte. Dies ist unverständlich. Vor Kantonsgericht führt der Beschwerdeführer als einziges Argument an, C._____ habe anlässlich einer Besprechung angedroht, an die Medien gehen zu wollen. Diese Behauptung ist neu. Wenn dieser Umstand zuträfe, wäre es schwer nachvollziehbar, weshalb ihn der Beschwerdeführer nicht schon viel früher ins Verfahren eingebracht hätte, z.B. anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei. Zudem hätte dies allein ohnehin noch lange nicht zu bedeuten, dass C._____ dem Beschwerdeführer Erpressung vorgeworfen oder diesen Vorwurf weiterverbreitet hat. 4.4.4. Aber auch das weitere Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden ist nicht zu beanstanden. So hat die Kantonspolizei (teilweise auf Weisung der Staatsanwaltschaft hin) vier Personen aus dem Umfeld der Verhandlungspartner in Sachen Ortsplanrevision befragt, die möglicherweise Informationen über die strittige Anschuldigung gehabt haben könnten. Darunter fielen mit D._____ und N._____ na-

Seite 10 — 11 mentlich auch zwei Vertreter der Erbengemeinschaft Y._____ und mit E._____ ein Exponent der Familie A._____, die der Beschwerdeführer als mutmasslich involviert nannte. Keiner der Befragten hat jedoch auch nur annähernd Hinweise zur Täterschaft liefern können. Es ist demnach naheliegend, nachvollziehbar und gesetzeskonform, dass die Kantonspolizei und die Staatsanwaltschaft davon ausgingen, dass aus dem bekannten Umfeld der Verhandlungspartner keine weiteren bzw. neuen Anhaltspunkte mehr gewonnen werden können, die zu verfolgen wären. 4.5. Zusammenfassend haben die Strafverfolgungsbehörden im zu beurteilenden Fall vor dem Hintergrund des undefiniert grossen Personenkreises, der potenziell ein Motiv gehabt haben könnte, eine derartige Anschuldigung wie die hier fragliche zu verbreiten, alles Zumutbare unternommen, um den Täter zu eruieren. Sie müssen denn auch nicht jeder erdenklichen Spur auf den Grund gehen, sondern müssen vielmehr die Verhältnismässigkeit wahren und sind in der Beweiserhebung frei (vgl. unter vielen die Verfügung des Kantonsgerichts Wallis P3-12-184 vom 24. Juni 2013). Entsprechend rechtfertigte es sich hier, das Verfahren vorläufig zu sistieren. Eine Sistierung bedeutet – wie erwähnt – nicht das definitive Ende des Verfahrens. Sobald neue Erkenntnisse vorliegen, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren formlos wieder an die Hand nehmen. Das vom Beschwerdeführer in der Beschwerde Angeführte erschöpft sich hingegen in bloss subjektiven Mutmassungen und reicht hierzu aus den dargelegten Gründen nicht aus. 5. Aus diesen Gründen wird die Beschwerde abgewiesen und es bleibt vorerst bei der Sistierung des Strafverfahrens. Dies führt dazu, die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese bemessen sich gemäss Art. 37 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. Juni 2010 (EGzStPO; BR 350.100) nach dem Aufwand und den wirtschaftlichen Verhältnissen der kostenpflichtigen Person. Die Höhe der Gebühr für gerichtliche Verfahren wird durch die vom Kantonsgericht erlassene Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren vom 14. Dezember 2010 (VGS; BR 350.210) geregelt. Dabei sieht Art. 8 VGS für Entscheide im Beschwerdeverfahren einen Gebührenrahmen von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00 vor. Im konkreten Fall erscheinen CHF 1'500.00 den Umständen angemessen.

Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

SK2 2015 7 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 23.10.2015 SK2 2015 7 — Swissrulings