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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 07.06.2016 SK2 2015 43

7 juin 2016·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·3,050 mots·~15 min·6

Résumé

Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 07. Juni 2016 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 15 43 22. Juni 2016 (Mit Urteil 6B_908/2016 vom 02. Februar 2017 trat das Bundesgericht auf die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde nicht ein.) Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Richer Hubert und Brunner Aktuar ad hoc Crameri In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio, Obere Plessurstrasse 36, 7000 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 01. Dezember 2015, mitgeteilt am 3. Dezember 2015, in Sachen des Y._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Flurin von Planta, Masanserstrasse 40, Villa Zambail, 7000 Chur, betreffend Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB, hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. Am 24. März 2014 reichte X._____ bei der Staatsanwaltschaft Grau-bünden gegen Y._____ Strafantrag ein mit dem Begehren, es sei gegen die vorgenannte Person wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB eine Strafuntersuchung zu eröffnen (vgl. StA act. 1). B. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 15. April 2014 nach Prüfung der Akten und in Anwendung von Art. 309 StPO eine Strafuntersuchung gegen Y._____ wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB (vgl. StA act. 11). Die Untersuchung ergab, dass an der Liegenschaft in O.1_____ – im Eigentum von Y._____ – zwei Videokameras auf dem Balkon (Blumenampel und Geländer), eine Videokamera rechts neben dem Hauseingang, ein Aufnahmegerät auf dem Armaturenbrett im Personenwagen (GR 27877), eine Videokamera bei der Garageneinfahrt, eine Videokamera (Nachtkamera) über der Haustüre, eine Videokamera auf dem Waschküchenfenster sowie eine Videokamera auf dem Bürofenster angebracht waren (vgl. StA act. 3.und 16). Anlässlich der Einvernahme machte Y._____ geltend, er habe die Videokameras auf seine Parzelle und nicht auf die Nachbarsparzelle von X._____ ausgerichtet. Die Videokameras würden dazu dienen, sein Eigentum vor Sachbeschädigungen zu schützen (vgl. StA act. 16). C. Mit Verfügung vom 01. Dezember 2015, mitgeteilt am 03. Dezember 2015, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren betreffend Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB gegen Y._____ ein. In der Begründung wurde ausgeführt, dass bis auf die Videokamera über der Haustüre, alle übrigen Geräte demontiert worden seien und daher keine gesicherten Erkenntnisse mehr hinsichtlich der Bildübermittlung bzw. -aufnahme beigesteuert werden könnten. Ferner könne Y._____ in subjektiver Hinsicht nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, die fraglichen Videokameras montiert zu haben, um den Privatbereich von X._____ und dessen Familie zu verletzen (vgl. StA act. 28). D. Gegen diese Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden liess X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 14. Dezember 2015 (Poststempel) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren erheben:

Seite 3 — 10 "1. Die angefochtene Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Sache zu allfälliger Ergänzung der Untersuchung mit der Weisung an die Vorinstanz zurück zu weisen, einen Strafbefehl gegen Y._____, O.1_____, wegen Verletzung von Art. 179quater Abs. 1 StGB zu erlassen oder aber diesbezüglich Strafanklage gegen den Genannten an das zuständige Bezirksgericht zu erheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden." Im Wesentlichen wird geltend gemacht, die Staatsanwaltschaft habe zu Unrecht das Verfahren gegen Y._____ eingestellt. Der Beschwerdeführer rügt zum einen, die Staatsanwaltschaft habe aktenwidrig festgestellt, dass keine gesicherten Erkenntnisse mehr bezüglich Bildübermittlung bzw. -aufnahme hätten beigesteuert werden können, obwohl angesichts des verwendeten Modells der Videokamera eine genügend scharfe Bildübermittlung von Personen zweifelsfrei möglich gewesen sei. Ebenfalls lasse die Ausrichtung der Videokameras keine Zweifel aufkommen, dass das Grundstück und die unmittelbare Umgebung des Wohnhauses von X._____ aufgenommen worden seien. Zum anderen rügt der Beschwerdeführer, aufgrund der aktenkundigen Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung sei vorliegend erwiesen, dass Y._____ die Mit-Aufnahme der Grundstücke von X._____, zumindest eventualvorsätzlich billigend in Kauf genommen habe. Damit sei auch zumindest der Eventualvorsatz bezüglich des Erfüllens der objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 179quater Abs. 1 StGB erwiesen. Damit habe die Staatsanwaltschaft den Grundsatz "in dubio pro duriore" verletzt. E. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 des Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden wurden die Staatsanwaltschaft Graubünden sowie Y._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) aufgefordert, ihre Stellungnahmen bis zum 28. Dezember 2015 einzureichen. F. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2015 unter Hinweis auf die angefochtene Einstellungsverfügung und die Akten die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 beantragte der Beschwerdegegner eine Fristerstreckung, welche mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 05. Januar 2016 bewilligt wurde. H. Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2016 stellte der Beschwerdegegner ebenfalls den Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Seite 4 — 10 I. Auf die weitergehenden Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1 Gemäss Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) kann gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist gegen eine staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung beträgt zehn Tage (vgl. Art. 322 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Beschwerdeinstanz ergibt sich im vorliegenden Fall, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.110). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können die Einstellungsverfügung grundsätzlich nur dann anfechten, wenn sie sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben (Art. 118 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs gilt diese Einschränkung dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. Au-

Seite 5 — 10 gust 2012 E. 2.1; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 322 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 9 zu Art. 322 StPO). 1.2 Der Beschwerdeführer hat Strafantrag wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB gestellt (vgl. StA act. 1) und sich als Privatkläger sowohl im Zivil- als auch im Strafpunkt konstituiert (vgl. StA act. 15). Überdies hat er ein rechtlich geschütztes Interesse am Fortgang des Strafverfahrens, da er durch die zur Anzeige gebrachten Delikte als potentiell geschädigte Person unmittelbar betroffen ist. Der Beschwerdeführer ist damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Dies ist dann der Fall, wenn unter einer Gesamtwürdigung der Beweise nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichtes gerechnet werden kann und auch keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (PKG 1997 Nr. 36 E. 5 m.w.H.; Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 39 vom 11. Februar 2015 E. 2). Im Weiteren hat nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, d.h. wenn das inkriminierte Verhalten – selbst wenn es nachgewiesen wäre – nicht den objektiven oder subjektiven Tatbestand erfüllt. Aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) folgt, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf, wobei der Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung dieser Frage ein gewisser Spielraum zusteht. Hingegen ist – in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; Grädel/Heiniger, a.a.O., N 8 zu Art. 319 StPO; Landshut/Bosshard, a.a.O., N 15 und 19 f. zu Art. 319 StPO;

Seite 6 — 10 Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 5 f. zu Art. 319 StPO). 3.1 Der Straftatbestand von Art. 179quater Abs. 1 StGB sieht vor, dass wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines anderen oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines anderen ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. 3.1.1 Die Staatsanwaltschaft Graubünden begründete die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Tatvorwurfs von Art. 179quater Abs. 1 StGB unter Hinweis darauf, dass keine gesicherten Erkenntnisse mehr hinsichtlich der Bildübermittlung bzw. -aufnahme beigesteuert werden können. Es sei zwar vorliegend ausgewiesen, dass die auf dem Balkon des Beschwerdegegners installierten Videokameras zweifellos auch einen Teil der Parzelle des Beschwerdeführers aufzeichneten und somit auch dessen Privatsphäre tangierten, doch da alle Überwachungskameras – ausser derjenigen beim Hauseingang – zwischenzeitlich demontiert worden seien, könnten keine gesicherten Erkenntnisse mehr gewonnen werden. 3.1.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein, aufgrund des Typs und der Ausrichtung der installierten Videokameras könne kein Zweifel aufkommen, dass der Beschwerdegegner die unmittelbare Umgebung seines Wohnhauses und seiner Remise aufgenommen habe und somit der objektive Tatbestand von Art. 179quater Abs. 1 StGB erfüllt sei. 3.1.3 Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer verschiedene Videokameras auf seinem Grundstück installiert hatte resp. hat (vgl. Vorinstanz act. 3, sowie Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29. April 2014, vgl. act. 16). Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, ob die installierten Videokameras den Beschwerdeführer respektive dessen Grundstücke auch tatsächlich beobachteten bzw. aufzeichneten. In den Akten befinden sich keine Videoaufzeichnungen, welche eine solche Tathandlung belegen würden. Ferner sind in der Zwischenzeit – bis auf die Videokamera über dem Hauseingang des Beschwerdegegners – alle installierten Überwachungskameras demontiert worden. Damit lässt sich auch nicht mehr nachvollziehen, welcher genaue Bereich die verschiedenen Videokameras tatsächlich beobachtet bzw. aufgezeichnet haben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich nur aufgrund der

Seite 7 — 10 Position der Kameras auf den Plänen (act. B.4 und 5; B.9) nicht zweifelsfrei feststellen, wie die Videokameras ausgerichtet waren und welche Bereiche tatsächlich beobachtet resp. aufzeichnet wurden. Dies ist auch aus dem Protokoll über die Aufnahme einer amtlichen Beweissicherung des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 05. März 2012 nicht ersichtlich (vgl. Vorinstanz act. 3). Nur aufgrund der Fotos im Protokoll lässt sich nachträglich nicht mehr bestimmen, welcher Bereich die jeweiligen Videokameras beobachtet bzw. aufgezeichnet haben; so hat bereits eine kleine Änderung der Kameraeinstellung einen ganz andern Aufnahmewinkel zur Folge. Die Staatsanwaltschaft geht dabei zutreffend davon aus, dass zwischenzeitlich keine gesicherten Erkenntnisse mehr hinsichtlich der Bildübermittlung bzw. -aufnahme ermittelt werden können. 3.2 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Verletzung des Geheimoder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte Vorsatz. Ein Verbrechen oder Vergehen begeht vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 4.3.2).

Seite 8 — 10 3.2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung bezüglich des subjektiven Tatbestandes damit, dass dem Beschwerdegegner kein entsprechender Vorsatz nachgewiesen werden könne. Insbesondere könne dem Beschwerdegegner nicht nachgewiesen werden, die fraglichen Videokameras montiert zu haben, um den Privatbereich des Beschwerdeführers und dessen Familie zu verletzen. 3.2.2 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass aufgrund der zahlreichen Kameras und deren Ausrichtung die Überwachung der Grundstücke des Beschwerdeführers durch die Kameras zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen worden sei. Damit sei zumindest Eventualvorsatz bezüglich des Erfüllens der objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 179quater Abs. 1 StGB erwiesen. 3.2.3. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner zerstritten sind und seit einigen Jahren einen Nachbarschaftsstreit führen, mit dem sich die Gerichtsbehörden schon wiederholt beschäftigen mussten (vgl. Urteil des Kantonsgerichts PZ 07 62; act. B.7). Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft sagte der Beschwerdegegner aus, dass es in der Vergangenheit auf seinen Parzellen zu verschiedenen Sachbeschädigungen gekommen sei, dessen Täterschaft unbekannt sei (vgl. act. StA 16). Er habe einige der Videokameras auf seine gegenüber der Strasse liegende Parzelle gerichtet, da es in diesem Bereich des Grenzsteines zu Sachbeschädigungen gekommen sei (vgl. act. 16, S. 3). Der Beschwerdegegner legte anlässlich der Einvernahme zwei Fotos zu den Akten, auf denen die behaupteten Sachbeschädigungen ersichtlich sind (vgl. act. 17). Die Frage, ob er die vielen Videokameras montiert habe, um den Beschwerdeführer und dessen Familie zu überwachen bzw. in deren Persönlichkeitsrechte zu verletzen, verneinte der Beschwerdegegner und sagte aus, dies sei nicht seine Absicht gewesen. Unter den genannten Umständen liegt es nahe, dass der Beschwerdegegner verschiedene Videokameras installiert hat, um sein Eigentum vor weiteren Beschädigungen zu schützen. Ob der Beschwerdegegner die fraglichen Videokameras vorsätzlich montiert hat, um den Privatbereich des Beschwerdeführers zu verletzen, kann nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Da abgesehen von der Aussage des Beschwerdegegners keine weiteren Beweismittel bekannt sind, kann ausgeschlossen werden, dass diese Frage abschliessend geklärt werden kann. Ist dem Beschwerdegegner aber nicht nachzuweisen, dass er den Privatbereich des Beschwerdeführers mittels Videokameras beobachten wollte, scheitert eine Verurteilung wegen Verletzung von Art. 179quater Abs. 1 StGB an der Erfüllung des subjektiven Tatbestands.

Seite 9 — 10 3.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich – gestützt auf die vorgängigen Erwägungen – keine (genügenden) Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners ergeben und somit mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten gewesen wäre. Weitere Beweismittel, die an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchten, sind weder ersichtlich noch werden sie vom Beschwerdeführer genannt. Ferner erweist sich die Beurteilung der Staatsanwaltschaft, eine vorsätzliche Verletzung von Art. 179quater Abs. 1 StGB könne dem Beschwerdegegner nicht nachgewiesen werden, und daran könne auch eine Fortführung des Strafverfahrens nichts ändern, ebenfalls als vertretbar. Insofern hat die Staatsanwaltschaft Graubünden die gegen Y._____ geführte Strafuntersuchung wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs.1 StGB zu Recht eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4.1 Die Staatsanwaltschaft verfügte in der angefochtenen Einstellungsverfügung die Kostentragung ihrer Aufwendungen durch den Staat. Dementsprechend erübrigt es sich, im Beschwerdeverfahren darüber neu zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vollumfänglich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) beträgt der Gebührenrahmen in Beschwerdeverfahren Fr. 1'000.-- bis Fr. 5'000.--. Im vorliegenden Fall erscheint eine Gebühr von Fr. 1'500.- - zu Lasten des Beschwerdeführers als angemessen. 4.3 Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429 – 434 StPO. Der Beschwerdeführer unterliegt im vorliegenden, ausschliesslich von ihm initiierten Beschwerdeverfahren vollständig und ist gemäss der Praxis des Kantonsgerichts deshalb in analoger Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO zu verpflichten, dem Beschwerdegegner für seine anwaltlichen Umtriebe im Beschwerdeverfahren eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (vgl. u.a. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 12 9 vom 11. Mai 2012, E. 5). Mangels eingereichter Honorarnote ist die beantragte Entschädigung nach Ermessen festzusetzen. Unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands sowie der Schwierigkeit der Sache erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.00 einschliesslich Mehrwertsteuer als angemessen. Der Beschwerdeführer wird daher verpflichtet, den Beschwerdegegner mit Fr. 1'000.00 (inkl. MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen.

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.-- gehen zu Lasten von X._____. 3. X._____ hat Y._____ ausseramtlich mit Fr. 1'000.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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