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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 17.11.2015 SK2 2015 30

17 novembre 2015·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·3,504 mots·~18 min·5

Résumé

Weiterführung der ambulanten Behandlung gemäss Art. 14 JStG | Jugendstrafrecht

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 17. November 2015 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 15 30 18. November 2015 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Hubert RichterInnen Pritzi und Schnyder Aktuarin Thöny In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. September 2015, mitgeteilt am 23. September 2015, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend Weiterführung der ambulanten Behandlung gemäss Art. 14 JStG, hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Mit Urteil des Jugendgerichts des Bezirks Hinterrhein vom 1. Juni 2011 wurde X._____ des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Störung des öffentlichen Verkehrs, der Störung des Eisenbahnverkehrs, der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln sowie der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Es wurde eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG sowie eine ambulante psychotherapeutische Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG angeordnet. B. Der Vollzug der angeordneten Unterbringung erfolgte anfänglich bei einer Pflegefamilie und ab dem 23. Mai 2011 im Jugendheim O.1_____. X._____ wurde im gleichen Zeitraum im Sinne einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung vom heiminternen psychologischen Dienst des Jugendheims O.1_____ betreut. Anlässlich der Abschluss-Standortbestimmung vom 24. Juni 2015 wurde festgestellt, dass X._____ die Lehrabschlussprüfung als Maler bestanden hatte und Aussicht auf einen temporären Arbeitseinsatz habe, welcher sodann bewilligt wurde. Weiter wurde entschieden, dass eine Aufhebung der Unterbringung erst in Frage komme, wenn X._____ über ein geregeltes Arbeitsverhältnis mit entsprechenden Tagesstrukturen verfüge. C. Am 6. Juli 2015 konnte X._____ eine Arbeitsstelle im Malergeschäft A._____ in O.2_____ antreten. Seit einem Verkehrsunfall am 9. August 2015 ist er vorübergehend arbeitsunfähig. Er ist seit Antritt der Arbeitsstelle bei seiner Mutter in O.3_____ wohnhaft. D. Nach Durchführung einer weiteren Standortbestimmung verfügte die Jugendstaatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 23. September 2015 wie folgt: "1. Die gegenüber X._____ angeordnete Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG wird per 31. August 2015 aufgehoben. 2. Gestützt auf Art. 13 JStG wird eine persönliche Betreuung angeordnet. Mit der persönlichen Betreuung wird B._____, Amt für Justizvollzug Graubünden, beauftragt. 3. Die gegenüber X._____ angeordnete ambulante Behandlung gemäss Art. 14 JStG wird weitergeführt. 4. Das mit Verfügung vom 28. November 2012 angeordnete und mit Schreiben vom 16. Juli 2013 reduzierte Rayonverbot wird aufgehoben. 5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6. (Rechtsmittelbelehrung).

Seite 3 — 12 7. (Mitteilung)." Zur Begründung wurde ausgeführt, dass X._____ die Auflage eines geregelten Arbeitsverhältnisses mit einer geregelten Wohnstruktur erfülle. Zwar sei er zurzeit nach einem Unfall nicht arbeitsfähig, werde aber die Arbeitstätigkeit nach seiner Genesung im Malerbetrieb A._____ weiterführen können. Auch werde er weiterhin bei seiner Mutter wohnhaft sein. Er habe eine derart positive Entwicklung gezeigt, dass die Schutzmassnahme der Unterbringung ihren Zweck erreicht habe und aufgehoben werden könne. Es scheine jedoch angezeigt, ihn weiterhin in seinen Bemühungen um ein geregeltes und strukturiertes Arbeits- und Privatleben zu unterstützen, weshalb anstelle der Unterbringung eine persönliche Betreuung gemäss Art. 13 JStG angeordnet werde. Da die Therapiebedürftigkeit von X._____ weiterhin hoch sei, werde die mit Urteil des Jugendgerichts des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 1. Juni 2011 angeordnete ambulante Massnahme weitergeführt. E. Gegen diese Verfügung erhob X._____ mit Eingabe vom 30. September 2015 (Poststempel) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde, wobei sich diese ausdrücklich nur gegen die Weiterführung der ambulanten Behandlung richtet. Er habe aus seinen Fehlern gelernt und sei daran, sich eine Existenz aufzubauen. Er sei dankbar für seine Arbeitsstelle und arbeite mit Spass und Gewissenhaftigkeit. Nach 4 ½ Jahren mit wöchentlich einer Therapie sei er therapiemüde. Die Gespräche gäben ihm das Gefühl, nicht normal und nicht frei zu sein. Er werde ja schon von B._____ persönlich betreut, weshalb er vorschlage, die ambulante Behandlung vorerst auszusetzen. Dies würde ihm das Gefühlt geben, frei und gesund zu sein, was eine wichtige Triebfeder für den Aufbau eines rechtschaffenen Lebens sei. Er sei gerne bereit, einmal pro Semester ein Standortgespräch mit seiner bisherigen Therapeutin zu führen. Auch sei er damit einverstanden, dass B._____ die Möglichkeit habe, bei Bedarf einzugreifen und ihn trotzdem zur Therapie zu schicken, falls er nicht reüssiere. F. Mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2015 verwies das Jugendheim O.1_____ auf die Einschätzung der Leiterin des internen therapeutischen Dienstes, Monica Imhof. Danach sei X._____ therapiebedürftig und benötige eine enge Begleitung mit regelmässigen (wöchentlichen) Gesprächen. Diese Gespräche seien als Strukturierungsmöglichkeit zu nutzen, um so ein Überborden zu vermeiden. Jedoch zeige sich X._____ inhaltlich bis anhin fast durchgehend beratungsresistent. Eine Weiterführung der ambulanten Massnahme im Sinn der Therapie mache wenig Sinn, wenn genau dieser Bereich im Verlaufe der stationären Massnahme kaum in einen kontinuierlichen Prozess habe geführt werden können. Die Idee mit

Seite 4 — 12 der Betreuung durch B._____ in den alltagspraktischen Bereichen scheine unterstützungswürdig, wobei diese Gespräche möglicherweise noch intensiviert werden sollten. Die halbjährige Standortbestimmung bei der bisherigen Therapeutin werde demgegenüber als wenig zielführend erachtet. G. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Abweisung der Beschwerde. Die vergangenen Wochen hätten aufgezeigt, dass die Anordnung sowohl der persönlichen Betreuung wie auch die Weiterführung der ambulanten Behandlung angezeigt und dringend notwendig seien. Der positive oder negative Verlauf der Unterbringung von X._____ sei in den vergangenen Jahren unter anderem erheblich von der Intensität seines Marihuanakonsums abhängig gewesen. Den Akten sei zu entnehmen, dass er wieder vermehrt Marihuana konsumiere, wobei die Auswirkungen bereits in seiner derzeitigen Lebensgestaltung beobachtet werden könnten. Er sei in ein weiteres Strafverfahren verwickelt, seine Zuverlässigkeit in der Wahrnehmung von Terminen mit dem Amt für Justizvollzug nehme ab, er nehme die mit ihm vereinbarten Aufgaben nicht in Angriff und auferlege sich keinen strukturierten Tagesablauf. Gestützt darauf sowie aufgrund der festgestellten Persönlichkeitsstörung sowie des gemäss Therapeutin beschriebenen Persönlichkeitsprofils seien Gespräche mit einer psychologisch geschulten Fachperson weiterhin unabdingbar. Auf die weitergehenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Rechtschrift und den Stellungnahmen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Änderungen und Beendigungen von Schutzmassnahmen im Sinne der Art. 12 ff. des Jugendstrafgesetzes (JStG; SR 311.1) können gemäss Art. 43 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) mittels Beschwerde angefochten werden. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 10 Abs. 2 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.110). Die Zulässigkeit der Beschwerde und die Beschwerdegründe richten sich gestützt auf Art. 39 JStPO nach Art. 393 StPO. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Nachdem die angefochtene Verfü-

Seite 5 — 12 gung der Jugendstaatsanwaltschaft am 23. September 2015 mitgeteilt wurde und die dagegen erhobene Beschwerde am 30. September 2015 (Poststempel) schriftlich und begründet zuhanden der Beschwerdeinstanz eingereicht wurde, erfolgte diese form- und fristgerecht, weshalb darauf einzutreten ist. 2. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können alle Mängel der angefochtenen Verfügung oder Verfahrenshandlung geltend gemacht werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere lässt die Beschwerde die Rüge der Sachverhaltsermittlung, der Rechtsanwendung wie auch der Ermessensausübung zu. Demnach können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch oder -überschreitung, Rechtsverweigerung und verzögerung wie auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Damit sind auch neue Tatsachenbehauptungen und Beweise zulässig (vgl. Jositsch et al., Kommentar Schweizerische Jugendstrafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2010, N. 3 zu Art. 39). Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen. 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen die Anordnung der ambulanten Behandlung gemäss Art. 14 JStG (Ziff. 3 des Dispositivs). Nicht angefochten wurden demgegenüber die Aufhebung der Unterbringung (Ziff. 1) und des Rayonsverbots (Ziff. 4) sowie die Anordnung der persönlichen Betreuung gestützt auf Art. 13 JStG (Ziff. 2). Diese letztgenannten Punkte sind damit in Rechtskraft erwachsen. 4.a) Art. 10 Abs. 1 JStG regelt, dass die urteilende Behörde die nach den Umständen erforderlichen Schutzmassnahmen anordnet, wenn der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen hat und die Abklärung ergibt, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf, unabhängig davon, ob er schuldhaft gehandelt hat. Im Einzelfall gilt die allgemeine Voraussetzung jeder Schutzmassnahme, dass sie geeignet sein muss, die notwendige erzieherische Betreuung oder therapeutische Behandlung sicherzustellen. Ferner muss sie erforderlich sein und auch ausreichend, um der Gefährdung begegnen zu können (vgl. Gürber/Hug/Schläfli in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N. 3 ff. zu Art. 10 JStG). Im Unterschied zu den anderen Schutzmassnahmen, bei denen in erster Linie der Erziehungsgedanke im Vordergrund steht, verlangt das Gesetz als Voraussetzung für die Anordnung einer ambulanten Behandlung nach Art. 14 JStG, dass der Ju-

Seite 6 — 12 gendliche unter bestimmten (pathologischen) Störungen oder Defiziten leidet. Es muss sich um eine psychische Störung handeln, um eine Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitsentwicklung oder eine Abhängigkeit von Suchtstoffen oder Medikamenten. Nicht erforderlich ist, dass die begangene Straftat im Zusammenhang mit diesen Störungen steht. Aus dem Gesetzestext von Art. 9 Abs. 3 JStG ergibt sich, dass eine medizinische oder psychologische Begutachtung für die Anordnung einer ambulanten Behandlung nicht zwingend ist (vgl. zum Ganzen Gürber/Hug/Schläfli, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 14 JStG; Marcel Riesen-Kupper in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, N. 3 zu Art. 9 und N. 2 ff. zu Art. 14). b) X._____ wurde mit Urteil des Jugendgerichts des Bezirks Hinterrhein vom 1. Juni 2011 wegen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Störung des öffentlichen Verkehrs und Störung des Eisenbahnverkehrs, mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. rechtskräftig verurteilt (Strafakten act. 1.62). Bereits im damaligen Strafverfahren wurde anlässlich einer psychiatrischen Begutachtung festgestellt, dass beim Beschwerdeführer eine beeinträchtigte Persönlichkeitsentwicklung und eine erzieherische Fehlentwicklung sowie eine Störung des Sozialverhaltens und eine Tabakabhängigkeit bestanden. Aus diesem Grund wurde eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG angeordnet. Um die dissozialen Einstellungen von X._____ zu hinterfragen und zu verändern, wurde mit der Unterbringung auch eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG verbunden. Die Voraussetzungen hierfür waren nach der vorstehend beschriebenen Diagnose zweifellos erfüllt. Die ambulante psychotherapeutische Behandlung wurde in der Folge durch das Jugendheim O.1_____ intern durchgeführt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellt sich nun die Frage, ob die Voraussetzungen für die Weiterführung dieser Schutzmassnahme auch im jetzigen Zeitpunkt, nach Aufhebung der Unterbringung, nach wie vor gegeben sind, insbesondere ob diese aktuell noch immer geeignet, erforderlich und verhältnismässig ist. 5. Die Notwendigkeit der Weiterführung der ambulanten Massnahme wurde in der angefochtenen Verfügung zum einen mit dem heiklen Umgang mit Betäubungsmitteln von X._____ begründet. Dieses Problem besteht seit Anbeginn der Unterbringung und hat sich, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, in den letzten Monaten weiter verstärkt. a) Am 7. August 2014 konnte X._____ von der Bewährungsgruppe C._____ (BWG) im Jugendheim O.1_____ in die Aussenwohngruppe (AWG) des Jugend-

Seite 7 — 12 heims übertreten (vgl. act. 32). Die Heimleitung erhoffte sich, dass ein Wechsel des pädagogischen Rahmens im Sinne einer paradoxen Intervention die Motivation von X._____ steigern würde. Dies insbesondere auch hinsichtlich des immer wiederkehrenden Betäubungsmittelkonsums, welcher X._____ damit begründete, dass er sich im Jugendlichenmilieu der Wohngruppe diesbezüglich nicht abgrenzen könne (vgl. act. 33). Dennoch wurde er bereits eine Woche nach Übertritt mit ca. 8 Gramm Marihuana erwischt. In der Folge gab er mehrfach positive Urinproben auf THC ab, welche zunächst zu einem schriftlichen Verweis (vgl. act. 34), zu einer Einschliessung und schliesslich sogar zu einer vorübergehenden Rückversetzung in die BWG C._____ führten (vgl. act. 35). Anlässlich der Standortbestimmung vom 16. Dezember 2014 gab er an, bestenfalls noch am Wochenende THC zu konsumieren respektive ganz mit dem Konsum aufgehört zu haben (vgl. act. 35). Trotz dieser Beteuerung kam es bereits am 1. Februar 2015 zu einer erneuten Einschliessung aufgrund einer unerlaubten Übernachtung auf der Wohngruppe mit anschliessendem Cannabiskonsum (vgl. act. 36). Aufgrund diverser Verwarnungen wurde er schliesslich wiederum in die BGW C._____ zurückversetzt, woraufhin sämtliche nachfolgenden Drogentests positiv auf THC ausfielen. Aufgrund der daraus resultierenden Konsequenzen begab sich X._____ am 20. Februar 2015 auf die Flucht und kehrte erst am 2. März 2015 wieder ins Jugendheim O.1_____ zurück (vgl. act. 43). Bis zur Standortbestimmung vom 24. Juni 2015 waren in jedem Monat des zurückliegenden Quartals ein bis zwei Ergebnisse des Drogentests positiv auf THC (vgl. act. 45). Dabei wurde vermutet, dass die Konsumhäufigkeit noch höher sei, zumal aufgrund von Verweigerung, Fluchten und anderen Abwesenheiten nicht wöchentlich Kontrollen durchgeführt werden konnten. Zwischenzeitlich wurde er sogar von der Berufsschule suspendiert, weil er beim letzten Berufsschulbesuch unter Cannabiseinfluss stand (vgl. act. 53). Im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall wurde X._____ sodann am 28. September 2015 von der Kantonspolizei Graubünden einvernommen (act. E.4). Dabei wurde ihm vorgehalten, in seinem Helm, welcher an der Unfallstelle aufgefunden worden war, einen Minigrip mit Marihuana versteckt zu haben. X._____ gab zu Protokoll, dass dieser nicht ihm gehöre. Ausserdem wurde ihm mitgeteilt, dass aufgrund des quantitativen und qualitativen THC-Nachweises die Voraussetzungen für die Fahrunfähigkeit im Sinne des Gesetzes gegeben seien. Daraufhin gab er zu, zwar die Vortage gekifft zu haben, nicht aber am Unfalltag. Der THC- Nachweis sei wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass er am Vortrag zu viel Marihuana konsumiert habe. Auf die Frage hin, ob er Betäubungsmittel konsumiere, führte X._____ lediglich aus, dass er Marihuana und Kokain ein bis zwei Mal probiert habe. Er konsumiere seit mehr als fünf Jahren Cannabis. Kokain habe er

Seite 8 — 12 das erste Mal mit 18 Jahren konsumiert und ein weiteres Mal am Freitag, den 7. August 2015 auf der Toilette eines Restaurants in O.3_____. Cannabis habe er letztmals am 25. September 2015 konsumiert. Er habe den Umgang mit Cannabis ziemlich unter Kontrolle. Er könne am Wochenende kiffen, dann aber auch für ein paar Wochen nicht mehr. Er konsumiere weder regelmässig noch unregelmässig. Durchschnittlich rauche er zwei bis drei Joints pro Woche. Aber wenn er konsumiere, dann richtig. Das Marihuana rauche er, auf eine andere Art konsumiere er es nicht. b) Im Schlussbericht des Jugendheims O.1_____ (vgl. act. 53) wurde darauf hingewiesen, dass X._____ trotz zeitweiliger Kontrolle seines Konsums starke Anzeichen von Abhängigkeit zeige. Zum Ende des Aufenthalts im Jugendheim habe er seinen Konsum kaum noch kontrollieren können. Bis zu seinem Austritt am 31. August 2015 sei eine negative Entwicklung zu beobachten gewesen, da sein Konsum insbesondere im letzten Aufenthaltsjahr deutlich zugenommen habe. Sein Cannabiskonsum sei ein Risikofaktor, der nicht ausser Acht gelassen werden sollte. Übermässiger Konsum schränke ihn stark in seiner Leistungsfähigkeit und in seiner Verantwortlichkeit ein. Regelmässige Drogentests wären geeignet, um dem entgegenzuwirken. Diese Einschätzung hat sich, wie sich anhand der Akten nachvollziehen lässt, bestätigt. Der vermehrte Betäubungsmittelkonsum hat dazu geführt, dass X._____ erneut in ein Strafverfahren verwickelt ist. Auch nahm seine Zuverlässigkeit in der Wahrnehmung von Terminen mit dem Amt für Justizvollzug gemäss Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (act. A.3) ab. Er nehme die mit ihm vereinbarten Aufgaben nicht in Angriff und auferlege sich keine strukturierten Tagesabläufe. Seine Beteuerungen, den Konsum im Griff zu haben oder gar damit aufzuhören, erwiesen sich als leere Versprechen. Bereits aus diesen Gründen erscheint eine persönliche Betreuung für sich allein, wie X._____ vorschlägt, nicht ausreichend. Vielmehr zeigen gerade die Nachlässigkeiten der letzten Wochen, dass eine regelmässige Behandlung durch eine Fachperson unumgänglich ist. In Bezug auf den Betäubungsmittelkonsum hat sich X._____ seit dem Austritt aus dem Jugendheim O.1_____ offenkundig noch nicht bewährt, weshalb die Aufhebung der Schutzmassnahme als verfrüht erscheint. 6. Ein weiterer Grund für die Anordnung und Weiterführung der ambulanten Behandlung war die gutachterlich festgestellte Beeinträchtigung der Persönlichkeitsentwicklung sowie die Störung des Sozialverhaltens, welche regelmässige therapeutische Betreuung erforderlich machten. Auch hinsichtlich dieses Punktes haben sich die Verhältnisse in den letzten Wochen nicht derart stabilisiert, als dass eine Aufhebung der Schutzmassnahme in Betracht gezogen werden könnte.

Seite 9 — 12 a) Aus dem Schlussbericht des Jugendheims O.1_____ (vgl. act. 53) geht hervor, dass im Verlaufe des 4. Quartals 2014 mangelnde Transparenz und Verbindlichkeit seitens von X._____ immer mehr in den Vordergrund rückten, weshalb die Termine aufgrund ungenügender Therapiemotivation ausgesetzt wurden. Er neige zu Bagatellisierungen und auch dazu, Geschichten zu seinen Gunsten zu drehen. Seine eigenen Anteile sehe er nur am Rande und auch nur eher kognitiv und nicht emotional verwurzelt. Er externalisiere gerne und finde Ausflüchte für sein Verhalten. Die Therapiebedürftigkeit sei hoch. Die mögliche Delinquenz werde aufgrund seines Persönlichkeitsprofils im Bereich von Betrügereien gesehen, vor allem was "ausgeprägtes Instrumentalisieren, Manipulieren anderer Menschen, mangelnde Transparenz und Offenheit sowie die Neigung, Grenzen nicht zu respektieren, Skrupellosigkeit, sensation seeking, mangelnde Empathiefähigkeit, ausgeprägte Intelligenz" anbelange. Auch sehe er wenig Sinn, sich von Leuten zu distanzieren, die eine delinquenzfördernde Ansicht und den demensprechenden Lebensstil pflegten. Dementsprechend werde empfohlen, eine Form von enger Begleitung mit regelmässigen Gesprächen fortzusetzen. Auch in der Stellungnahme des Jugendheims O.1_____ vom 9. Oktober 2015 (act. A.2) wurde die Therapiebedürftigkeit von X._____ grundsätzlich bejaht, wobei darauf hingewiesen wurde, dass sich dieser oft nur widerstrebend auf die Therapie eingelassen und weniger als die Hälfte der angebotenen Termine schlussendlich auch wahrgenommen habe. Er sei entgegen seiner eigenen Ausführungen vielmehr therapieunwillig denn therapiemüde. Aus diesem Grund wurde die Weiterführung der ambulanten Therapie als wenig sinnvoll erachtet. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass diese Einschätzung gestützt auf die Erfahrungen aus der Zeit der Unterbringung und nicht aus der Beurteilung der aktuellen Situation erfolgte. b) Aufgrund der Entwicklungen in jüngster Zeit muss davon ausgegangen werden, dass sich X._____ noch nicht soweit stabilisiert hat, als dass auf eine therapeutische Betreuung verzichtet werden könnte. Gerade nach dem unfallbedingten Unterbruch der Erwerbstätigkeit, welche ihn dazu verleitete, in alte Muster zu verfallen und vermehrt Betäubungsmittel zu konsumieren, ist es wichtig, unter fachlicher Mithilfe wieder einen geordneten Tagesablauf anzustreben und weitere Fortschritte im Hinblick auf ein geregeltes und deliktfreies Leben zu erzielen. Dies fällt ihm, wie die Vergangenheit gezeigt hat, aufgrund der diagnostizierten Störungen schwer. Es bestehen gewichtige Anzeichen dafür, dass er zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht in der Lage ist, dieses Ziel alleine und ohne engmaschige Betreuung durch eine Fachperson zu erreichen. Die wertvolle Betreuung durch B._____, welcher insbesondere in alltagspraktischen Belangen behilflich ist, ver-

Seite 10 — 12 mag alleine nicht zu genügen. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2015 nachvollziehbar darlegt, soll X._____ in der jetzigen Phase mit allen fachlichen Mitteln im weiteren Erlernen der laut Gutachter angestrebten Veränderung der Persönlichkeitsstrukturen sowie gesellschaftlichen Integration unterstützt werden. Seine Entwicklungen und seine entsprechenden Fähigkeiten sind noch nicht derart fortgeschritten, dass der Zweck der angeordneten ambulanten Behandlung gemäss Art. 14 JStG erreicht wäre. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl aufgrund der Beeinträchtigung der Persönlichkeitsentwicklung, insbesondere aber auch wegen des angestiegenen Betäubungsmittelkonsums im jetzigen Zeitpunkt die angeordnete ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 JStG noch nicht aufgehoben werden kann. Die Voraussetzungen hierfür sind nach wie vor gegeben und die Weiterführung erscheint unter Berücksichtigung der aktuellen Umstände als geeignet, erforderlich und verhältnismässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Zwar ist der Wunsch von X._____, frei zu sein, durchaus nachvollziehbar. Mit der Aufhebung der Unterbringung wurde der erste Schritt hierfür gemacht. Jetzt liegt es an X._____ zu beweisen, dass er mit der dadurch gewonnenen Freiheit umgehen und die Vergangenheit hinter sich lassen kann. Seinen Bedenken, er habe aufgrund seiner Arbeitsstelle keine Zeit für Therapiesitzungen, kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Termine für die Therapiegespräche jeweils unter Berücksichtigung seiner Arbeitsverpflichtungen vereinbart werden. In diesem Zusammenhang erscheint auch der Hinweis der Staatsanwaltschaft (act. A.3) als wichtig, wonach regelmässig Standortbestimmungen durchgeführt und die Zweckmässigkeit und der Erfolg einer Massnahme überprüft würden. Die Häufigkeit von Therapiegesprächen werde von der Entwicklung von X._____ sowie der Dringlichkeit und der Aktualität von zu behandelnden Themen angepasst. Er steure somit die Häufigkeit und Dauer der Therapiegespräche mit dem Verlauf seiner weiteren Entwicklung zu einem grossen Teil selber. X._____ kann nur nochmals eindringlich nahegelegt werden, sich inskünftig an Abmachungen mit den ihn betreuenden Personen zu halten und aktiv an einer positiven Entwicklung mitzuwirken, damit in absehbarer Zukunft auch die ambulante Behandlung nicht mehr erforderlich sein wird. 8. Gemäss Art. 427 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Gebührenrahmen für gerichtliche Verfahren wird durch das Kantonsgericht geregelt (Art. 37 Abs. 4 lit. b EGzStPO). Die Gebühren im konkreten Einzelfall bemessen sich nach dem Aufwand und den wirtschaftlichen Verhältnissen der kostenpflichtigen Person

Seite 11 — 12 (Art. 37 Abs. 2 EGzStPO). Im vorliegenden Fall ist X._____ mit seiner Beschwerde vollumfänglich unterlegen, weshalb er kostenpflichtig wird. Der Gebührenrahmen für Entscheide im Beschwerdeverfahren beträgt gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) Fr. 1'000.-- bis Fr. 5'000.--, wobei in Strafverfahren gemäss JStPO der für den Erwachsenenstrafprozess geltende Gebührenrahmen um die Hälfte zu reduzieren ist (Art. 11 VGS). In Anbetracht des Aufwands und den wirtschaftlichen Verhältnissen von X._____ wird eine Gerichtsgebühr am untersten Ende des Gebührenrahmens, damit in Höhe von Fr. 500.--, erhoben und diese dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.

Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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