Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 09. März 2015 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 15 3 16. März 2015 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Pritzi RichterInnen Hubert und Brunner Aktuar ad hoc Manser In der Strafsache des X._____, Gesuchsteller, gegen Y._____, Gesuchsgegnerin, betreffend Ausstandsgesuch,
Seite 2 — 8 hat die II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme des Ausstandgesuches vom 19. Dezember 2014, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 16. April 2012 eine Strafuntersuchung gegen X._____ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, einfacher Körperverletzung, Drohung und Freiheitsberaubung eröffnete, – dass die Staatsanwaltschaft am 10. Dezember 2014 beim Bezirksgericht A._____ Anklage gegen X._____ wegen den oben genannten und weiteren Delikten erhob, – dass das Bezirksgericht A._____ mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 die Parteien zur Hauptverhandlung (Proz. Nr. _____) am 05. Februar 2015 vorlud, – dass in demselben Schreiben die Zusammensetzung des Bezirksgerichts A._____ bekannt gegeben und angezeigt wurde, dass Y._____ in diesem Fall als Bezirksrichterin Einsitz nehme, – dass X._____ mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 beim Bezirksgericht A._____ eine Ausstandseinrede gegen Y._____ erhob, – dass er die Einrede damit begründete, dass Y._____ bereits als Richterin im Prozess Nr. _____ seiner Zivilklage gegen den ersten Mietnomaden Einsitz genommen habe und mitbeteiligt gewesen sei, dass er von der Hauptverhandlung am 12. Dezember 2013 bis am 12. Mai 2014 habe warten müssen, bis ein Urteil ergangen sei und dies geradezu lächerlich lang sei um festzustellen, dass der Mietnomade ihm tatsächlich die Miete schulden würde, – dass er in diesem Zusammenhang weiter vorbringt, dass Y._____ als Staatsangestellte unter anderem zu wenig Lebenserfahrung habe und nicht wisse, wo das Geld herkomme, dass sie als Mitglied der SP bekanntermassen mieter- und ausländerfreundlich sei, dass er mit Frauen in solchen Positionen Mühe bekunde, da es sich ja ungeachtet der Qualifikation um eine Quotenfrau handeln könne und dass sie ihm zum Vornherein mit Abneigung und Vorverurteilung begegnen würde, – dass Y._____ am 05. Januar 2015 zum Ausstandgesuch Stellung genommen und sich dahingehend geäussert hat, dass aus ihrer Sicht keine Ausstandsgründe vorliegen würden,
Seite 3 — 8 – dass das Bezirksgericht A._____ das Ausstandsbegehren in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) i.V.m. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) am 07. Januar 2015 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weitergeleitet hat und sich gleichzeitig dahingehend vernehmen liess, dass insbesondere der Prozess Nr. _____, bei welchem Y._____ mitwirkte und es um Mietausstände gegangen sei, mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall nur entfernte Berührungspunkte aufweise, die keinen Ausstand rechtfertigen würden, – dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 13. Januar 2015 auf eine Vernehmlassung verzichtete, – dass das Bezirksgericht A._____ die angesetzte Hauptverhandlung vom 05. Februar 2015 wegen eines Auslandsaufenthalts von X._____ absagte und vorerst auf die Ansetzung eines neuen Termins verzichtete, da noch ein bestrittenes Ausstandsgesuch hängig sei, – dass X._____ im Strafverfahren (Proz. Nr. _____) vor dem Bezirksgericht A._____ durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge amtlich verteidigt ist, wobei aufgrund der erstandenen Dauer der Untersuchungshaft und der Dauer der drohenden Freiheitsstrafe von einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO auszugehen ist, – dass jedoch im vorliegenden Ausstandsverfahren X._____ ohne seinen amtlichen Verteidiger auftritt, – dass gemäss herrschender Lehre die notwendige Verteidigung grundsätzlich bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens besteht, sofern die Staatsanwaltschaft das Urteil nicht anficht oder aus anderen Gründen persönlich vor der Berufungsinstanz auftritt (Art. 130 lit. d StPO), – dass gleiches wohl auch für Ausstandsbegehren, Haftrekurse und Ähnliches zu gelten hat, wenn diese Nebenverfahren nicht vom Beschuldigten initiiert werden (vgl. Nicklaus Ruckstuhl in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 10 zu Art. 130 StPO), – dass hingegen, wenn die beschuldigte Person ein Nebenverfahren selbst veranlasst, nur eine amtliche Verteidigung beantragt werden kann, wobei die vom
Seite 4 — 8 Bundesgericht aufgestellten Regeln für die unentgeltliche Verteidigung in Rechtsmittelverfahren zur Anwendung kommen (Ruckstuhl, a.a.O., N 10 zu Art. 130 StPO), – dass es X._____ nach dem Gesagten freigestellt ist, eine Ausstandseinrede auch ohne anwaltliche Vertretung einzureichen, – dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Ausstandseinrede vom 20. Dezember 2014 (Poststempel) demzufolge eingetreten werden kann, – dass gemäss Art. 56 StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten hat, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (lit. b), mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt (lit. c), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist (lit. d), mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist (lit. e) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f), – dass sich der Gesuchsteller nicht auf einen spezifischen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 StPO beruft, sondern generell lic. iur. Y._____ aufgrund ihrer Einsitznahme im früheren Verfahren Proz. Nr. _____ und anderen Gegebenheiten, Befangenheit und Voreingenommenheit vorwirft, – dass bei Nichtnennung eines spezifischen Ausstandgrundes gemäss Art. Art. 56 lit. a - e StPO zu prüfen ist, ob das Gesuch unter die Generalklausel von Art. 56 lit. f StPO fällt, – dass Art. 56 lit. f StPO die Bestimmung von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) konkretisiert, wonach jede Person Anspruch darauf hat, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvor-
Seite 5 — 8 eingenommenen und unbefangenen Richter und ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird, – dass die Garantie des verfassungsmässigen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV verletzt wird, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, wobei Voreingenommenheit und Befangenheit nach der Rechtsprechung dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken, was beispielsweise bei einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller oder organisatorischer Natur begründet sein kann (BGE 138 I 1 E. 2.2 sowie 137 I 227 E. 2.1 je mit weiteren Hinweisen), – dass für die Beurteilung dieser Umstände nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen ist, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit in objektiver Weise begründet sein muss, womit darauf abzustellen ist, welchen Eindruck die Umstände bei einem vernünftigen Menschen zu erwecken vermögen (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 9 zu Art. 56 StPO), – dass dabei wesentlich ist, ob der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtung noch als offen bzw. nicht als vorbestimmt erscheint (BGE 139 I 121 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Markus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 8 vor Art. 56-60 StPO sowie N 38 zu Art. 56 StPO), – dass der Gesuchsteller den geltend gemachten Ausstand nicht aus einem konkreten Verhalten von Bezirksrichterin Y._____ im hängigen Verfahren ableitet, – dass der Gesuchsteller die Befangenheit der Bezirksrichterin Y._____ unter anderem darin sieht, dass sie bereits Einsitz im Verfahren betreffend seine Zivilklage gegen "den ersten Mietnomaden" (Proz. Nr. _____) hatte und ihr in diesem Zusammenhang eine Mitbeteiligung an der aus seiner Sicht zu langen Verfahrensdauer vorwirft,
Seite 6 — 8 – dass ein Ausstandsgrund, der aus materiellen oder formellen Rechtsfehlern abgeleitet wird, nur dann wesentlich ist, wenn diese Rechtsfehler besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken müssen (Urteil des Bundesgerichts 1B_170/2012 vom 19. Juni 2012 E. 4.2), – dass die Mehrfachbefassung eines Richters mit derselben Angelegenheit oder denselben Parteien keinen hinreichenden Anschein von Befangenheit begründet, solange das Verfahren noch als offen erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_170/2012 vom 19. Juni 2012 E. 4.2 in fine), – dass X._____ die Verfahrensdauer im Prozess Nr. _____ durch ein Ausstandsgesuch und den Umstand, dass ihm zahlreiche Eingaben - trotz einlässlicher Belehrung - zur Verbesserung zurückgesendet werden mussten, wesentlich verlängert hat, – dass nach der ersten Hauptverhandlung (Proz. Nr. _____) am 12. Dezember 2013 noch verschiedentlich Korrespondenz mit X._____ geführt wurde und mehrmals Fristen zur Stellungnahme abgewartet wurden, – dass die zweite Hauptverhandlung am 12. Mai 2014 stattfand und der Entscheid am 16. Mai 2014 mitgeteilt wurde, die Verfahrensdauer somit in keiner Weise als übertrieben lang gelten kann, – dass ein krasser Rechtsfehler oder eine andere Amtspflichtverletzung, welche sich zu Ungunsten des Gesuchstellers ausgewirkt hätten, nicht vorliegen, – dass Bezirksrichterin Y._____ im Proz. Nr. _____ nicht als Verfahrensleiterin amtete und somit ohnehin keinen Einfluss auf die Verfahrensdauer hatte, – dass auch die weiter vorgebrachten Ausstandsgründe offensichtlich unbegründet sind, – dass nämlich Unbefangenheit nicht meint, dass die Person frei sein müsste von jeglichen Einflüssen, namentlich durch gesellschaftliche Werturteile, Gewohnheiten oder öffentliche Meinung (Boog, a.a.O., N 9 vor Art. 56-60 StPO), – dass ausserdem eine in der Strafbehörde tätige Person als Staatsbürgerin eine politische Meinung haben soll und darf, und diese, soweit mit dem Amt
Seite 7 — 8 vereinbar, auch öffentlich vertreten kann (Boog, a.a.O., N 9 vor Art. 56-60 StPO), – dass in der reinen Geschlechtszugehörigkeit von vornherein kein Ausstandsgrund zu sehen ist, – dass X._____ mit seinen pauschalen und teils geradezu unsubstanziierten Mutmassungen keine Anhaltspunkte liefert, welche Misstrauen in die Unparteilichkeit von Bezirksrichterin Y._____ erwecken könnten, – dass vorliegend nicht im Ansatz ersichtlich ist, inwiefern die Zugehörigkeit zur Sozialdemokratischen Partei, die Tätigkeit beim Rechtsdienst des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartementes des Kantons Graubünden oder ein Engagement bei der Lungenliga dem Vertrauen in die Objektivität von Y._____ bei der Tätigkeit als nebenamtliche Bezirksrichterin entgegenstehen, – dass somit keine Anhaltspunkte vorliegen, welche Zweifel an einem korrekten und fairen Prozess aufkommen lassen würden, – dass sich die geltend gemachte Befangenheit, so wie diese vom Gesuchsteller beschrieben und dargelegt worden ist, als subjektive Wahrnehmung ausnimmt, – dass bei objektiver Betrachtung demnach keinerlei Gründe für die Annahme der Befangenheit vorliegen, sodass sich das Gesuch als unbegründet erweist, – dass entsprechend das Ausstandsgesuch betreffend lic. iur. Y._____ vollumfänglich abzuweisen ist, – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Gesuchsverfahrens X._____ aufzuerlegen sind (Art. 59 Abs. 4 zweiter Satz StPO), – dass gemäss Art. 12 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) das Gericht für Zwischenentscheide, wie sie der Entscheid über den Ausstand darstellt, eine Gebühr erhebt, welche sich nach dem Aufwand für die Beurteilung bemisst, – dass die Verfahrenskosten in Anbetracht der Aufwendungen des Gerichts vorliegend auf CHF 1'000.-- festgesetzt werden,
Seite 8 — 8 erkannt: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 1'000.-- gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diesen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über eine Ausstandsfrage kann gemäss Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: