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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 07.08.2015 SK2 2015 19

7 août 2015·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,206 mots·~6 min·6

Résumé

Unterschlagung von Beweismitteln | Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 07. August 2015 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 15 19 12. August 2015 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuar ad hoc Crameri In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. Juni 2015, mitgeteilt am 29. Juni 2015, in Sachen lic. iur. Y._____, Beschwerdegegner, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Unterschlagung von Beweismitteln,

Seite 2 — 6 wird nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 15. Juli 2015 (Poststempel 16. Juli 2015) und nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass X._____ am 18. März 2014 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen Rechtsanwalt Y._____ wegen Betrugs und Drohung Anzeige erstattete, – dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 die Strafanzeige nicht an die Hand nahm, – dass X._____ am 18. Februar 2015 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern gegen Rechtsanwalt Y._____ Strafanzeige wegen Unterschlagen von Beweismitteln einreichte mit der Begründung, dass dieser Unterlagen, welche ihm der Anzeigeerstatter auf einem USB-Stick übergeben habe, nicht zurückgegeben habe, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern das Verfahren übernahm, – dass der Anzeigeerstatter am 23. Juni 2015 zur Aufhellung der erhobenen Vorwürfe befragt wurde und sich als Straf- und Zivilkläger konstituierte, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 26. Juni 2015, mitgeteilt am 29. Juni 2015, eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 StPO erliess, – dass sie zur Begründung ausführte, der Vorwurf der Drohung sei bereits Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Dezember 2014 gewesen und eine solche dieselbe Wirkung wie ein Freispruch habe und der Tatbestand von Art. 180 StGB nicht erfüllt sei, – dass sich nach Art. 254 StGB strafbar mache, wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, – dass Rechtsanwalt Y._____ ein Schreiben zu den Akten gelegt habe, in dem er dem Anzeigeerstatter mitgeteilt habe, dass er ihm die Dokumente zurückgeschickt habe und sich nicht erinnern könne, einen USB-Stick erhalten zu haben,

Seite 3 — 6 – dass dies dafür spricht, dass Rechtsanwalt Y._____ über keine Unterlagen mehr verfüge und die gegenteilige Behauptung des Anzeigeerstatters daran nichts zu ändern vermöge, – dass im Übrigen selbst das blosse Nichtrücksenden von Unterlagen kein Beiseiteschaffen im Sinne von Art. 254 StGB darstelle, – dass unter diesen Umständen gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung einer Strafuntersuchung abgelehnt werde, – dass X._____ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 15. Juli 2015 (Poststempel 16. Juli 2015) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhob (act. A.1), – dass die erhobene Beschwerde keinen Antrag und keine verständliche Begründung enthielt, wohl aber sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung verlangt wurde, und im Übrigen die angefochtene Verfügung nicht beigelegt war, – dass im Beschwerdeverfahren die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung von der Staatsanwaltschaft beigezogen wurde, indessen auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet wurde, – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juli 2015 (act. D.2) mitteilte, dass seine Eingabe vom 15. Juli 2015 die rechtlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfülle, eine solche schriftlich und begründet unter Beilage der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung einzureichen und anzugeben sei, welche Punkte der Nichtanhandnahmeverfügung angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden, unter Ansetzung einer Frist bis zum 31. Juli 2015 zur Verbesserung der Eingabe, ansonsten darauf nicht eingetreten werde, – dass der Beschwerdeführer am 27. Juli 2015 dem Kantonsgericht von Graubünden eine Eingabe zugehen liess (act. A.2), der er einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2015 (act. B.1) beilegte und ausführte, dass die Nichtanhandnahmeverfügung beim Kantonsgericht von Graubünden sei, die Anklagepunkte sich bei der "Staatsanwaltschaft Neumatt Burgdorf" befänden, der Hauptanklagepunkt die Nichtweiterführung eines

Seite 4 — 6 Mandates von Rechtsanwalt Y._____ sei und er Anspruch auf die Weiterführung der Klage gegen Y._____ erhebe, – dass gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Graubünden innert zehn Tagen beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 310 Abs. 2 StPO sowie Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]), – dass gemäss Track & Trace die Nichtanhandnahmeverfügung beim Beschwerdeführer am 06. Juli 2015 eingegangen ist, die Frist damit am 07. Juli 2015 zu laufen begann (Art. 90 Abs. 1 StPO) und folglich am 16. Juli 2015 endete, – dass die Beschwerde am 16. Juli 2015 der Schweizerischen Post übergeben wurde und damit rechtzeitig erfolgt ist (Art. 91 Abs. 2 StPO), – dass die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen und genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 396 i.V.m. Art. 385 StPO), – dass eine blosse Bestreitung der Ausführungen im angefochtenen Entscheid ohne Angabe von Gründen, welche einen anderen Entscheid nahelegen, den Substantiierungsanforderungen nicht genügt (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 196 – 457 StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 1 ff. zu Art. 385 StPO), – dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2015 weder einen Antrag, noch den Anfechtungsgrund bzw. die angerufenen Beweismittel oder die Punkte der Nichtanhandnahmeverfügung, welche angefochten werden, enthält, und insbesondere nicht auf die Begründung in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung eingeht, – dass der Beschwerdeführer namentlich nicht darlegt, worin genau er, entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, ein strafrechtlich relevantes Verhalten sieht und gegen welche Strafbestimmungen Rechtsanwalt Y._____ verstossen habe,

Seite 5 — 6 – dass diese Mängel auch nach Ablauf der Nachfrist nicht behoben wurden, mithin insbesondere weiterhin unklar ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO), – dass nach Art. 385 Abs. 2 Satz 2 StPO die Rechtsmittelinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eintritt, das auch nach Ablauf der Nachfrist den verlangten Anforderungen nicht entspricht, – dass der Beschwerdeführer der Begründungspflicht nicht nachgekommen ist und damit mangels rechtsgenügender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, – dass in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) eine einzelrichterliche Entscheidung ergeht, – dass der unterliegende Beschwerdeführer aufgrund des Ausgangs des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), – dass für das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) in der Regel Gebühren zwischen CHF 1‘000.00 und CHF 5‘000.00 erhoben werden, – dass für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 10 VGS eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 400.00 erhoben wird, zumal die Beschwerde infolge ihrer offensichtlichen Unbegründetheit in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG durch den Vorsitzenden der II. Strafkammer in einzelrichterlicher Kompetenz entschieden wird,

Seite 6 — 6 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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