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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 05.02.2015 SK2 2014 66

5 février 2015·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·3,166 mots·~16 min·6

Résumé

unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft | Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 05. Februar 2015 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 66 9. Februar 2015 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Pritzi RichterInnen Hubert und Schnyder Aktuar ad hoc Manser In der strafrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andri Hotz, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. Dezember 2014, mitgeteilt am 9. Dezember 2014, in Sachen der Beschwerdeführerin, betreffend unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft, hat sich ergeben:

Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A. X._____ konstituierte sich am 04. September 2013 als Privatklägerin im Strafverfahren gegen A._____ wegen fahrlässiger Körperverletzung. B. Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden nach Prüfung der Akten und in Anwendung von Art. 309 StPO eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB. C. Mit Schreiben vom 22. August 2014 ersuchte B._____ im Auftrag seiner Frau X._____ um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Dies wurde damit begründet, dass X._____ seit dem Unfall im Keller nicht mehr in der Lage sei, ihre Anliegen selbst zu vertreten. Sie wisse nicht mehr was alles gesagt worden sei, oder was sie alles gesagt habe. Ihr Gedächtnis lasse ein korrektes Verhalten nicht mehr zu. D. Mit Verfügung vom 09. Dezember 2014 gewährte die Staatsanwaltschaft Graubünden X._____ die unentgeltliche Prozessführung und befreite sie von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie den Verfahrenskosten, mit Wirkung ab dem 22. August 2014. Das Gesuch von X._____ um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes lehnte die Staatsanwaltschaft hingegen ab. E. Gegen die Verfügung vom 09. Dezember 2014 reichte X._____ - nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Andri Hotz - Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren ein: "1. Ziffer 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren bei der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit Wirkung ab 17. Dezember 2014. 3. Der Gesuchstellerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit Wirkung ab dem 17. Dezember 2014. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Staatskasse." F. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2015 unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung die kostenfällige Abweisung der Verfügung.

Seite 3 — 11 G. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) können Verfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden angefochten werden. Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei im Sinne des Gesetzes ist unter anderem die Privatklägerschaft (vgl. Art. 104 StPO). Privatklägerin ist nach Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (vgl. Art. 118 Abs. 2 StPO). Art. 115 StPO bestimmt sodann, dass als geschädigte Person die Person gilt, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Abs. 1), wobei die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person in jedem Fall als geschädigte Person gilt (Abs. 2). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N. 20 zu Art. 115 [zit. Basler Kommentar zur StPO]). Die Beschwerdeführerin wurde bei dem zu beurteilenden Vorfall unmittelbar geschädigt. Am 04. September 2013 konstituierte sie sich ausdrücklich als Privatklägerin im Straf- wie auch im Zivilpunkt, weshalb sie zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 22. Dezember 2014 ist damit einzutreten. 2. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Sie stellt somit ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene

Seite 4 — 11 Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen (vgl. Patrick Guidon, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 15 zu Art. 393). 3. a) Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin im vor der Vorinstanz geführten Strafverfahren die Bestellung eines Rechtsbeistandes notwendig im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO ist, oder ob die Staatsanwaltschaft das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu Recht abgelehnt hat. b) Das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege ist in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verankert. Gemäss dieser Bestimmung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese Verfassungsbestimmung stellt einen Mindeststandard dar, welcher durch die Art. 136 bis 138 StPO für die sich am Strafverfahren beteiligende Privatklägerschaft gesetzlich konkretisiert wird. Gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege unter anderem die Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist. Diese Voraussetzung muss kumulativ zu den in Art. 136 Abs. 1 StPO aufgeführten allgemeinen Voraussetzungen (Bedürftigkeit der Privatklägerschaft [lit. a] und keine Aussichtslosigkeit der Zivilklage [lit. b]) gegeben sein, damit die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann. c) Gemäss Lehre und Rechtsprechung beurteilt sich die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände. Bei der geschädigten Person ist danach zu fragen, ob sie durch das untersuchte Delikt in schwerwiegender Weise betroffen worden ist, ob der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen, und ob sie fähig ist, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. Viktor Lieber, in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N. 11 zu Art. 136 StPO; Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 17 zu Art. 136 StPO; BGE 128 I 225 E. 2.5.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_119/2009 vom 27. August 2009).

Seite 5 — 11 d) Nach der restriktiven Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV kann im Adhäsionsverfahren der geschädigten Person in der Regel zugemutet werden, ihre privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Das soll insbesondere bei Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung gelten, da im Normalfall – so das Bundesgericht – der unmittelbare Schaden leicht belegt werden könne (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_153/2007 vom 25. September 2007 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1B_186/2007 vom 31. Oktober 2007 E. 4 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_314/2010 vom 22. November 2010 E. 2.2). Nach der aufgeführten Praxis des Bundesgerichts sollte ein durchschnittlicher Bürger (auch als juristischer Laie; vgl. BGE 116 Ia 459) in der Lage sein, seine Interessen als Geschädigter in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen. Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich unter gewissen Umständen aufdrängen, beispielsweise bei Wohnsitz im Ausland, Minderjährigkeit, bei mangelnder Ausbildung oder mangelnden Sprachkenntnissen, bei schlechter gesundheitlicher und geistig-psychischer Verfassung etc. (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 18 zu Art. 136 mit weiteren Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung). 4. a) Im vorliegenden Fall bejahte die Vorinstanz mit Verfügung vom 09. Dezember 2014 die beiden allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung der Privatklägerschaft im Strafverfahren und befreite die Beschwerdeführerin von Vorschussund Sicherheitsleistungen sowie von Verfahrenskosten gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. a und b StPO. Die Notwendigkeit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO verneinte die Staatsanwaltschaft Graubünden indessen in derselben Verfügung und wies das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin ab. In der Begründung hielt sie fest, dass allein die Schwere der vorgeworfenen Straftat noch keinen Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes rechtfertige. Es würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des von ihr geltend gemachten Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei, ihre Rechte wahrzunehmen. Der Beschwerdeführerin sei es bisher möglich gewesen, eine begründete Strafanzeige und weitere Schreiben einzureichen. Zudem liegen mehrere Schreiben der Beschwerdeführerin in den Akten, in welchen sie Forderungen im Zusammenhang mit dem Mietobjekt gemacht habe. b) Die Beschwerdeführerin begründet ihre abweichende Ansicht damit, dass ihr Ehemann sie bis zum 17. Dezember 2014 gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Rechtsvertreter der beschuldigten Person faktisch vertreten habe. Er

Seite 6 — 11 habe sämtliche Eingaben und Korrespondenz verfasst, da die Beschwerdeführerin seit einem Unfall an einem Ausfall des Kurzzeitgedächtnisses leide und dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei. Dies habe der Ehemann bestätigt. Die Tatsache, dass sie auf die Spitex angewiesen sei, regelmässig Ergotherapie machen müsse und in psychiatrischer Behandlung sei, zeige, dass sie auch in alltäglichen Dingen - geschweige denn in einem Strafverfahren, in welchem sich auch zivilrechtliche Fragen stellen - auf Hilfe angewiesen sei. Die Staatsanwaltschaft habe in diesem Sinne den Sachverhalt unrichtig bzw. nur unvollständig festgestellt, weshalb sich die angefochtene Verfügung auch als unangemessen und willkürlich erweise. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2015 zur Beschwerde aus, dass betreffend den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin festzustellen sei, dass diese trotz ihrer körperlichen und den geltend gemachten psychischen Gebrechen offensichtlich in der Lage sei, ihre Anliegen selber zu vertreten. Wie die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen / Vergleichsverhandlungen zeigen würden, finde sich die Beschwerdeführerin auch alleine im Verfahren zurecht. Auch wenn die Beschwerdeführerin geltend mache, dass die Eingaben von ihrem Ehemann verfasst worden seien, so zeige sich aus ihrer E-Mailkorrespondenz mit dem Immobilienverwalter, welche neueren Datums seien (Juni bis August 2014), dass sie selber auch fähig sei, ihre Anliegen geltend zu machen und durchzusetzen. Sie erscheine formell als Verfasserin der E-Mails wobei dies auch aus dem Inhalt herausgehe. c) Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen. Zunächst geht es beim fraglichen Strafverfahren nicht um die Aufklärung eines Deliktes, dessen Charakter oder besondere Schwere eine Verbeiständung als sachlich geboten erscheinen liesse. Die rechtliche Qualifikation des der beschuldigten Person vorgeworfenen Delikts der fahrlässigen Körperverletzung ist eher von untergeordneter Bedeutung. Jedenfalls rechtfertigt die Schwere der Tat für sich keinen Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (vgl. Urteil 1B_153/2007 vom 25. September 2007 in welchem das Bundesgericht selbst in einem Fall, in welchem der Geschädigte im Rahmen einer Auseinandersetzung einen Durchschuss am linken Oberschenkel erlitt, die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung verneint). c/aa) Bezüglich der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen steht die Geltendmachung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen im Vordergrund. Diesbezüglich hat das Bundesgericht - wie bereits ausgeführt - wiederholt festgehalten, dass dem Geschädigten im Allgemeinen zugemutet werden kann, derartige Ansprüche im Strafverfahren ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen,

Seite 7 — 11 wobei jeweils die konkreten Umstände zu prüfen sind (vgl. im einzelnen oben E. 3c und d). Nach der aufgeführten Praxis des Bundesgerichts sollte ein durchschnittlicher Bürger (auch als juristischer Laie; vgl. BGE 116 Ia 459) in der Lage sein, seine Interessen als Geschädigter in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Unter Beachtung der im Strafverfahren geltenden Offizialmaxime bestehen für die geschädigte Person normalerweise keine Schwierigkeiten, ihre Rechte auszuüben und ihren Zivilansprüchen zum Durchbruch zu verhelfen, sofern die nötige Sorgfalt darauf verwendet wird. Bei einem Schuldspruch steht die Schadenersatzpflicht regelmässig fest. Die Höhe von Schadenersatzforderungen kann durch Rechnungen leicht belegt werden. Auch Genugtuungsansprüche können von der geschädigten Person selbst eingebracht werden. Die Beschwerdeführerin ist durch einen herabfallenden Stein in ihrem Keller verletzt worden. Der ihr entstandene Schaden, welcher sich unter anderem in den ärztlichen Behandlungskosten oder in der Beschädigung ihrer Brille sowie des T-Shirt zeigt, kann mittels Vorlage von Rechnungen leicht belegt werden. Auch im Hinblick auf eine Genugtuung kann die erlittene Unbill vom Betroffenen üblicherweise ohne weitere Hilfe zum Ausdruck gebracht werden. Wie aus den Akten hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin Genugtuungsansprüche auch bereits geltend gemacht (vgl. Akten Staatsanwaltschaft, act. 6.2). c/bb) Ausnahmen vom Grundsatz, dass dem Geschädigten im Allgemeinen zugemutet werden kann, derartige Ansprüche im Strafverfahren ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen, können sich unter gewissen Umständen aufdrängen, beispielsweise bei Wohnsitz im Ausland, bei Minderjährigkeit, bei mangelnder Ausbildung oder mangelnden Sprachkenntnissen, bei schlechter gesundheitlicher und geistig-psychischer Verfassung etc. (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 18 zu Art. 136 StPO mit weiteren Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin - wie in der Beschwerde vom 22. Dezember 2014 geltend gemacht wird - an einer körperlichen oder geistig-psychischen Schwäche leidet, welche eine anwaltliche Vertretung als erforderlich erscheinen lässt. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem 18. August 2012 in der Klinik Beverin der Psychiatrischen Dienste Graubünden (pdgr) ambulant psychiatrisch in Behandlung ist. Gemäss Schreiben der Klinik vom 11. August 2014 (act. B/8) leidet die Beschwerdeführerin an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit ausgeprägter agoraphobischer Angstsymptomatik (ICD-10: F43.1). Weiter bestehe eine rezidivierende depressive, gegenwärtig jedoch remittierte Störung (ICD-10: F33.4). Es bestehe der Verdacht auf eine gemischte dissoziative Störung (ICD-10: F44.7)

Seite 8 — 11 mit Gefühlsstörungen und einer Lähmung im linken Bein. In demselben Schreiben werden Schilderungen der Beschwerdeführerin aufgeführt, welche dahin gehen, dass sie seit dem Unfall im August 2013, bei welchem sie im Keller am Kopf verletzt worden sei, an Gedächtnisstörungen leide und in ihrem Alltag stark eingeschränkt sei. Die Gedächtnisstörungen seien von ihrem Ehemann fremdanamnestisch bestätigt worden. Sie vergesse bspw. im Alltag, dass er schon Tee gekocht habe. Ihm sei weiter aufgefallen, dass sie teilweise Gedächtnislücken mit ihrer Phantasie fülle. Eine neuropsychologische Testung der pdgr vom 08. August 2014 hat ein knapp genügendes Resultat in der visuellen Konstruktion und im figurativem Gedächtnis sowie ein mittelgradig beeinträchtigtes Resultat im verbalen lernen und Frischgedächtnis ergeben. c/cc) Den in der Beschwerde gemachten Äusserungen zum physischen- und psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, welche dahinführen, dass eine Rechtsverbeiständung zur Wahrung ihrer Rechte von Nöten sei, kann vorliegend nicht gefolgt werden. Auch wenn durch den Ehemann bestätigt wird, dass er sämtliche Eingaben und Korrespondenz im Zusammenhang mit dem laufenden Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung und der Mietstreitigkeit getätigt hat, so zeigt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl in der Lage ist, dem Verfahren folgen zu können und ihre Rechte selbständig wahrzunehmen. Aus der polizeilichen Einvernahme vom 04. November 2013 (Akten Staatsanwaltschaft, act. 4.5) zeigt sich, dass sich die Beschwerdeführerin an das Schadensereignis genau erinnern konnte und präzise Auskunft über das Vorgefallene machen konnte. Gedächtnislücken scheinen diesbezüglich keine vorzuliegen. Auch zeigte sich anhand der konfrontativen Einvernahme der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19. August 2014 (Akten Staatsanwaltschaft, act. 4.13), an welcher die beschuldigte Person sowie die Beschwerdeführerin als Privatklägerin teilnahmen, dass sie keine Mühe hat, dem Verfahren zu folgen. Die Beschwerdeführerin nahm an dieser Einvernahme ohne ihren Ehemann oder anderen Hilfspersonen teil und gibt selbst an, der Befragung folgen zu können und dass sie die Rechtsmittelbelehrung verstanden habe. Auch gab die Beschwerdeführerin erneut detaillierte Angaben zum Unfall- bzw. Schadenereignis sowie auch zu der laufenden Mietstreitigkeit mit der beschuldigten Person. Der Staatsanwaltschaft ist des Weitern darin beizupflichten, dass, obwohl die Beschwerdeführerin angibt, sämtliche Korrespondenz betreffend der Mietstreitigkeit seien durch ihren Ehemann getätigt worden, sie selbst als Urheberin diverser E-Mailkorrespondenz mit der Liegenschaftsverwaltung erscheint (Akten Staatsanwaltschaft, act. 6.24- 27). In der eben erwähnten E-Mailkorrespondenz, welche im Namen der Be-

Seite 9 — 11 schwerdeführerin versandt wurde und in welcher die Beschwerdeführerin mehrmals auf sich selbst Bezug nimmt, indem sie bspw. bei der Koordinierung möglicher (Besichtigungs-) Termine auf ihr bevorstehende Arzttermine hinweist oder das sie als "Krüppelchen" die Wäsche nicht die Kellertreppe hinauftragen könne, lassen sie selbst als Verfasserin dieser Schreiben erscheinen. Diesbezüglich zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Mühe bekundet, ihre Anliegen, welche im Zusammenhang mit der von ihr bewohnten Liegenschaft und der damit zusammenhängenden Mietstreitigkeit stehen, ausreichend klar zu äussern und zu koordinieren. c/dd) Der durch die Beschwerdeführerin hinterlassene Eindruck, welcher insbesondere aus den Einvernahmeprotokollen (Akten Staatsanwaltschaft, act. 4.5 und 4.13) und dem ihr zuzuordnenden E-Mailverkehr (Akten Staatsanwaltschaft, act. 6.24-27) hervorgeht, lassen den Schluss zu, dass sie sowohl physisch (die körperlich behinderte Beschwerdeführerin erschien im Rollstuhl zu der Einvernahme vom 19. August 2014 in Chur) wie auch psychisch durchaus in der Lage ist, sich im Verfahren zurechtzufinden. An dieser Beurteilung vermag auch das Schreiben der Klinik Beverin vom 11. August 2014 (act. B/8) oder ihrer Ergotherapeutin vom 17. Dezember 2014 (act. B/7) nichts zu ändern. Zwar wird ihr anlässlich einer neuropsychologischen Testung am 08. August 2014 ein nur knapp genügendes Resultat in der visuellen Konstruktion und im figurativen Gedächtnis sowie ein mittelgradig beeinträchtigtes Resultat im verbalen Lernen und Frischgedächtnis attestiert. Diese Einschränkungen haben die Beschwerdeführerin aber offensichtlich nicht behindert bspw. an Einvernahmen teilzunehmen, diesen folgen zu können und sich ausführlich und widerspruchsfrei zu dem Vorgefallenen zu äussern. Das Schreiben der Klinik Beverin vom 11. August 2014 (act. B/8) gilt es auch insofern zu relativieren, weil es neben der neuropsychologischen Testung vom 08. August 2014 zu einem grossen Teil die Schilderungen der Beschwerdeführerin und die Fremdanamnese ihres Ehemanns wiedergibt und sich an diesen zu orientieren scheint. An dieser Stelle ist noch auf den provisorischen Austrittsbericht des Kantonsspitals Graubünden vom 31. August 2013 (act. B/6) hinzuweisen. Dieser äussert sich dahingehend, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall im Keller stationär neurologisch überwacht worden sei. Sie sei initial sehr schläfrig gewesen wobei die Überwachung stets unauffällig gewesen sei. Im Verlauf habe sie noch über leichte Kopfschmerzen geklagt, wobei sie ansonsten keine Beschwerden mehr gehabt habe. Die Beschwerdeführerin sei am 01. September 2013 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden.

Seite 10 — 11 d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich eine anwaltliche Vertretung weder aufgrund der Schwere des Delikts noch aufgrund der Komplexität der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen oder aus gesundheitlichen Gründen als notwendig erweist, um die Rechte der Beschwerdeführerin zu wahren. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat die Notwendigkeit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands daher zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung vom 09. Dezember 2014 (act. B/2) erweist sich folgedessen weder als unangemessen noch als willkürlich, noch ist der Sachverhalt unrichtig bzw. nur unvollständig erstellt. 5. Über die mit der Beschwerde beantragte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist einzelrichterlich im Verfahren ERS 14 9 zu entscheiden. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie werden in Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafsachen (VGS; BR 350.210) auf Fr 1‘000.- festgesetzt.

Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1‘000.- gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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