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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 19.08.2014 SK2 2014 42

19 août 2014·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,128 mots·~11 min·10

Résumé

Verletzung des Berufsgeheimnisses | Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 19. August 2014 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 42 29. August 2014 (Mit Urteil 6B_960/2014 vom 30. April 2014 hat das Bundesgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuar ad hoc Bott In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fortunat L. Schmid, Obere Strasse 22 B, Postfach 546, 7270 Davos Platz, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. Juli 2014, mitgeteilt am 22. Juli 2014, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Y._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Norbert Sennhauser, Bundesgasse 16, Postfach 7426, 3001 Bern, betreffend Verletzung des Berufsgeheimnisses,

Seite 2 — 9 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 4. August 2014, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass X._____ am 15. Mai 2014 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend Staatsanwaltschaft) einen Strafantrag gegen „Y._____, Offizier der A._____“ wegen „Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB)“ einreichen liess, – dass er dabei geltend machte, Y._____ habe einer Drittperson, nämlich Prof. Dr. B._____, ohne sein Einverständnis ein von ihm am 6. März 2013 an Y._____ gesandte E-Mail zugänglich gemacht, – dass Y._____ im Rahmen von – der E-Mail vom 6. März 2013 vorangegangenen – Konversationen zwischen ihm und X._____ in seiner Funktion als Offizier der A._____ seelsorgerisch aufgetreten sei, – dass er daher als Geistlicher zu qualifizieren sei und sein Berufsgeheimnis verletzt habe, – dass die Staatsanwaltschaft am 21. Juli 2014 eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess, – dass sie begründend insbesondere ausführte, es stelle sich vorliegend die Frage, ob die Tätigkeit als Offizier der A._____ unter den Begriff des Geistlichen gemäss Art. 321 StGB subsumiert werden könne, – dass es vorliegend an der Tätereigenschaft eines Geistlichen fehle, weshalb der Tatbestand von Art. 321 StGB objektiv nicht erfüllt sei, – dass der Vollständigkeit halber zu erwähnen sei, dass nicht sämtliche Interaktionen mit einem Geistlichen unter das Berufsgeheimnis fallen würden, – dass sich X._____ vorliegend nicht an Y._____ gewandt habe, weil er einen seelsorgerischen Rat oder ihm eine Tatsache anvertrauen wollte, sondern um dessen Arbeit bzw. Predigt zu kritisieren, – dass in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich sei, inwiefern ein berechtigtes Interesse daran bestehen solle, die geübte Kritik an der Arbeitsausführung von Y._____ bzw. seiner Predigt unter den Schutzbereich des Berufsgeheimnisses zu subsumieren, zumal in der fraglichen E-Mail nicht einmal erwähnt werde,

Seite 3 — 9 dass diese vertraulich zu handhaben sei bzw. Dritten nicht zur Kenntnis gebracht werden dürfe, – dass daher der Tatbestand von Art. 321 StGB mangels Tatbestandsmerkmals der Tätereigenschaft eines Geistlichen und des Schutzobjekts eines Geheimnisses nicht erfüllt sei, – dass X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 4. August 2014 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben liess und deren Aufhebung sowie die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Y._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates verlangte, – dass gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 und Art. 310 Abs. 2 StPO), – dass die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen und genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 396 in Verbindung mit Art. 385 StPO), – dass die vorliegende Beschwerde vom 4. August 2014 gegen die am 22. Juli 2014 mitgeteilte Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Juli 2014 frist- und formgerecht eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist, – dass begründend insbesondere ausgeführt wurde, die Staatsanwaltschaft bezeichne die Offiziere der A._____ als Laienseelsorger, welche nicht als Geistliche im Sinne von Art. 321 StGB gelten würden, – dass dies dem Zweck der Norm widerspreche und die Abgrenzung der Offiziere der A._____ von den Geistlichen der "Weltreligionen" nicht plausibel sei, – dass der Offizier der A._____ ein Profiseelsorger sei, welcher diese Tätigkeit hauptberuflich ausübe und sich gar selbst als Geistlichen bezeichne, – dass sich seine Klientel somit darauf verlasse, sich dem Seelsorger bedenken- und rückhaltlos anvertrauen zu können und diese Tatsache durch Art. 321 StGB geschützt werde,

Seite 4 — 9 – dass sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt stelle, nicht alles was der Geistlich erfahre, sei auch ein Geheimnis und es dabei unterlassen habe, die Definition des Geheimnisses heranzuziehen, – dass ein Geheimnis eine Tatsache sei, welche nur wenigen bekannt sei und der Geheimnisherr ein Interesse daran habe, dass dies auch so bleibe, – dass der Beschwerdegegner nicht nur das Vorliegen eines Diskurses offen gelegt habe, sondern auch – durch Sachverhalte, welche vollkommen aus dem Kontext gerissen worden seien – versucht habe, Verbündete zu finden, welche helfen sollten, die kritisierte Predigt zu verteidigen und die ratsuchende Seele öffentlich als verlorene Seele darzustellen, – dass es sich dabei um einen Vertrauensbruch handle, welcher durch die Strafnorm des Berufsgeheimnisses verhindert werden solle, – dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner in der E-Mail vom 6. März 2013 auch seine Ansichten und Visionen über den Glauben kund getan habe, – dass dies mit anderen in kritischer Weise zu besprechen und mit dem Finger auf das Gemeindemitglied zu zeigen ein offensichtlicher Geheimnisbruch sei, – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts sowohl den Beschwerdegegner als auch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. August 2014 zur Stellungnahme aufforderte, – dass die Staatsanwaltschaft am 8. August 2014 eine Stellungnahme einreichte und unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte, – dass der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners mit Eingabe vom 13. August 2014 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und die Nichteröffnung eines Strafverfahrens unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, – dass begründend insbesondere ausgeführt wurde, die Korps der A._____ seien vergleichbar mit Kirchgemeinden und würden das Evangelisationswerk der Stiftung A._____ Schweiz bilden,

Seite 5 — 9 – dass für ein Korps in der Regel ein Offiziersehepaar der A._____ verantwortlich sei und den Korpsoffizieren ein Korpsrat und ein Leitungsrat zur Seite stünden, – dass der Beschwerdegegner und seine Ehefrau C._____ das verantwortliche Offiziersehepaar des Korps O.1_____ und gleichzeitig auch den Korpsrat bilden würden, da das Korps in O.1_____ vergleichsweise klein sei, – dass sich der Leitungsrat des Korps O.1_____ aus Prof. Dr. B._____, D._____ sowie dem Beschwerdegegner und seiner Ehefrau C._____ zusammensetze, – dass die A._____ die Auffassung vertrete, ihre A._____offiziere seien dann als Geistliche im Sinne von Art. 321 StGB zu qualifizieren, wenn sie eine seelsorgerische Funktion wahrnehmen würden, – dass der Beschwerdegegner mit Blick auf seine bisherige und künftige Tätigkeit nicht bestreite, grundsätzlich im Bereich der Seelsorge unter Art. 321 StGB zu fallen und diesbezüglich die Sonderdeliktseigenschaft aufzuweisen, – dass sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage der Sonderdeliktseigenschaft des Beschwerdegegners erübrige und dahingestellt bleiben könne, da keinesfalls eine Seelsorgegeheimnisverletzung vorliege, – dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner für dessen Tätigkeit als Leiter des Korps im Zusammenhang mit dem Projekt "E._____" kritisiert habe, – dass dieser bereits als das besagte Projekt zur Diskussion gestanden habe, dagegen opponiert und seine Kritik anlässlich eines Korps-Forums des Korps O.1_____ am 4. November 2012, an welchem auch Prof. Dr. B._____ anwesend war, quasi öffentlich geäussert habe, – dass der Beschwerdeführer mit der E-Mail vom 6. März 2013 keine eigenen seelsorgerisch relevanten Informationen – welche schutzbedürftig gewesen wären – mitgeteilt habe, sondern massive Kritik am Beschwerdegegner und dem Projekt "E._____" geübt habe, – dass es sicherlich richtig sei, wenn der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Korpsleiter, welcher für die Qualität seiner Arbeit und des Korpsrats verantwortlich sei, hierauf Rücksprache mit einem Mitglied des Leitungsrates – vorliegend mit Prof. Dr. B._____ – nehme,

Seite 6 — 9 – dass dieser überdies bereits aufgrund des oben erwähnten Korps-Forums vom 4. November 2012 Kenntnis von der kritischen Haltung des Beschwerdeführers gehabt habe, – dass nach Art. 321 Abs. 1 StGB nur das Offenbaren eines fremden Geheimnisses geschützt sei, – dass, wer die allgemeine Arbeit – welche eine Vielzahl von Personen betreffe (die Gottesdienste im Rahmen des Projekts "E._____" seien öffentlich zugänglich gewesen) – eines anderen bzw. eines Korpsrats kritisiere, kein eigenes Geheimnis mitteile, – dass offensichtlich damit gerechnet werden müsse, dass solche Beschwerden zur Qualitätssicherung besprochen würden, zumal der Kritisierende ja gerade erwarte, dass seine Kritik ernst genommen werde und somit auch in den zuständigen Gremien Eingang finde, – dass gemäss Art. 321 Abs. 1 Satz 1 StGB Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, – dass diese Bestimmung die dem Berufsgeheimnis unterstehenden Personen abschliessend aufzählt und somit nur Täter sein kann, wer eine der aufgezählten Eigenschaften aufweist (vgl. BGE 83 IV 197, BGE 95 I 448), – dass gemäss herrschender Lehre weder Laienseelsorger noch Angehörige der A._____ als Geistliche im Sinne von Art. 321 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sind (vgl. Niklaus Oberholzer in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 5 zu Art. 321 StGB; Stefan Trechsel/Hans Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, N 4 zu Art. 321 StGB; Andreas Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 7 zu Art. 171 StPO), – dass es vorliegend somit an der Tätereigenschaft eines Geistlichen fehlt,

Seite 7 — 9 – dass nur das Offenbaren eines fremden Geheimnisses strafrechtlich geschützt ist und als Geheimnis jede Tatsache gilt, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung für den Geheimnisherrn ein berechtigtes Interesse besteht, das er gewahrt wissen will (vgl. Oberholzer, a.a.O., N 14 zu Art. 321 StGB), – dass zusätzlich erforderlich ist, dass das Geheimnis dem Geheimnisträger infolge seines Berufs anvertraut worden ist oder er es in dessen Ausübung wahrgenommen hat (vgl. Oberholzer, a.a.O., N 15 zu Art. 321 StGB), – dass das Geheimnis dem Geheimnisträger in seiner Eigenschaft als Berufsangehöriger zur Kenntnis gelangt sein muss und das, was ein zur Verschwiegenheit verpflichteter Berufsangehöriger privat erfahren hat oder auch privat hätte in Erfahrung bringen können, nicht der Geheimhaltungspflicht unterliegt (vgl. Oberholzer, a.a.O., N 15 zu Art. 321 StGB), – dass der Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom 6. März 2013 an den Beschwerdeführer hauptsächlich dessen ""E._____" Einsatz in der F._____" kritisierte und dabei unter anderem ausführte, er habe den Anlass als relativ lustlos und trist empfunden und der Vortrag des Beschwerdegegners habe ihn und G._____ schlichtweg gelangweilt, – dass er in der E-Mail ausserdem ausführte, er habe sich am 17. Februar sehr darüber gefreut, wieder einmal den gewohnten Gottesdienst mit einer wertvollen Botschaft feiern zu dürfen, – dass sich der Beschwerdeführer vorliegend nicht an den Beschwerdegegner gewandt hat, um eine seelsorgerische Dienstleistung zu beanspruchen oder ihm eine Tatsache anzuvertrauen, sondern um dessen Arbeit bzw. Predigt zu kritisieren, – dass dies im vorliegenden Fall nicht als Geheimnis im Sinne des Art. 321 StGB zu qualifizieren ist, – dass es vorliegend somit auch am Schutzobjekt eines Geheimnisses fehlt, – dass demnach die Ausführung der Vorinstanz sowohl bezüglich der Verneinung der Tätereigenschaft eines Geistlichen (entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners) als auch der Verneinung des Schutzobjekts eines Geheimnisses (entgegen der Ausführung des Beschwerdeführers) zutreffen,

Seite 8 — 9 – dass sich die Beschwerde aufgrund des Festgehaltenen als offensichtlich unbegründet erweist und daher abzuweisen ist, – dass infolge offensichtlicher Unbegründetheit in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) eine einzelrichterliche Entscheidung ergeht, – dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 1'500.-- festgesetzt werden, – dass der Beschwerdeführer den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner bei diesem Verfahrensausgang unter analoger Anwendung von Art. 432 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO ausseramtlich zu entschädigen hat, – dass der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners keine Honorarnote einreichte, weshalb das Gericht den erforderlichen Aufwand nach eigenem Ermessen bestimmt, – dass vorliegend eine aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 800.-- als angemessen erscheint,

Seite 9 — 9 erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. b) Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit CHF 800.-- zu entschädigen. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: