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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 07.08.2014 SK2 2014 41

7 août 2014·Deutsch·Grisons·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,626 mots·~8 min·5

Résumé

üble Nachrede | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Texte intégral

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 7. August 2014 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 41 24. September 2014 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Hubert Aktuar ad hoc Paganini In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Juni 2014, mitgeteilt am 26. Juni 2014, in Sachen Y._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Severin Riedi, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur, betreffend üble Nachrede,

Seite 2 — 7 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 6. Juli 2014 (Poststempel 7. Juli 2014), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass X._____ mit Strafanzeige vom 31. Dezember 2012 (act. StA 3.1) Y._____ vorwarf, er hätte ihn in zwei Artikeln, welche im Internetportal der A._____ vom 1. Oktober 2012 sowie in der gedruckten Ausgabe vom gleichen Tag erschienen sind, so dargestellt, dass jeder Leser zur Auffassung gelange, er würde im Rahmen der Berichterstattung in seiner Internetzeitung "B._____" anonym Leute beschuldigen und sich nicht an journalistische Grundsätze halten, – dass er gleichzeitig Strafantrag gegen Y._____ wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB) stellte, – dass die Staatsanwaltschaft am 23. Januar 2013 gegen Y._____ eine Strafuntersuchung wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB eröffnete (act. StA 1.1), – dass X._____ am 30. Dezember 2013 seinen Strafantrag vom 31. Dezember 2012 mittels Formular der Staatsanwaltschaft Graubünden (act. StA 3.13) bestätigte und sich als Straf- und Zivilkläger konstituierte, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden nach Abschluss der Untersuchung das Strafverfahren gegen Y._____ mit Verfügung vom 23. Juni 2014 (act. StA 1.16) einstellte, – dass sie in der Begründung im Wesentlichen anführte, die beiden Artikel in der A._____ vom 1. Oktober 2012 seien zugegebenermassen vom Beschuldigten verfasst worden, – dass die darin enthaltenen Behauptungen grundsätzlich ehrenrührig sein könnten, da ein unbefangener Adressat die darin umschriebenen Verhaltensweisen mit einem charakterlich unanständigen Menschen in Verbindung bringen könne, – dass es im vorliegenden Fall dem Beschuldigten allerdings, wie sich aus den Akten ergebe, nicht um die Charakterisierung des Anzeigeerstatters als Men-

Seite 3 — 7 schen, sondern allein um seine journalistischen Vorgehensweisen und Fähigkeiten gegangen sein dürfte, – dass letztlich aber die Frage, ob die Ausführungen des Beschuldigten ausschliesslich die berufliche Tätigkeit des Anzeigeerstatters betreffen würden, und damit die objektive Tatbestandsmässigkeit gemäss Art. 173 StGB zu verneinen wäre, offen bleiben könne, – dass nämlich dem Beschuldigten der Wahrheitsbeweis gelungen sei, weshalb auch die Frage, ob dieser sich der Ehrenrührigkeit seiner Ausführungen bewusst gewesen sei, nicht beantwortet werden müsse, – dass der Hauptvorwurf der Strafanzeige die Bezeichnung der vom Anzeigeerstatter herausgegebenen Internetzeitung "B._____" als anonym betreffe, – dass Ziff. 3.1 der Richtlinien des Schweizerischen Presserates zur Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalisten vorschreibe, dass eine Quelle immer anzugeben sei, sofern dies zum Verständnis der Information wichtig sei, – dass als Quelle seiner Darstellungen der Journalist selber anzusehen sei, wenn er eigene Erfahrungen oder subjektive Bewertungen wiedergebe, – dass der in Frage stehende Artikel in der Internetzeitung "B._____" ausschliesslich auf eigenen Recherchen des Anzeigeerstatters beruhe, – dass es Letzterer jedoch unterlassen habe, sich selber als recherchierende Person konkret zu bezeichnen, – dass ausserdem in der Internetzeitung des Anzeigeerstatters ein eigentliches Impressum, welches die verantwortlichen Redaktoren und Herausgeber aufliste, vollständig fehle, – dass von einem durchschnittlichen Leser nicht erwartet werden könne, dass er weiterführende Recherchen anstelle, um den Verfasser zu eruieren, und beispielsweise Erkundigungen beim Handelsregisteramt über Berechtigte an bestimmten juristischen Personen einhole, – dass die vom Beschuldigten verwendete Bezeichnung "anonym" damit nicht als unwahr und schon gar nicht - wie vom Anzeigeerstatter behauptet - als "zutiefst bösartige Verleumdung" bewertet werden könne,

Seite 4 — 7 – dass dem Beschuldigten somit der Wahrheitsbeweis gelungen sei und er gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB selbst dann nicht strafbar wäre, wenn der objektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt wäre, – dass der vom Anzeigeerstatter in diesem Zusammenhang gezogene Vergleich mit der von der Mediengruppe A._____ herausgegebenen Zeitung "C._____" unbehelflich sei, da in dieser Zeitung der Verfasser genannt werde, soweit Artikel einen redaktionellen Inhalt aufweisen würden, und nur Agenturmeldungen oder Informationen von Vereinen und dergleichen mit Kürzeln wie "pd" (Pressedienst) oder dergleichen versehen blieben, – dass X._____ - soweit er unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG ausführe, es bestehe zwar eine generelle Impressumspflicht, eine natürliche Person müsse aber nicht genannt werden - verkenne, dass es bei dieser Bestimmung um die Frage der Ausgestaltung der Impressumspflicht und nicht um jene der journalistischen Anonymität gehe, – dass im Übrigen die Angabe einer blossen Postfach-Adresse, wie dies der Anzeigeerstatter mit "B._____" in der fraglichen Ausgabe gemacht habe, den Anforderungen dieser Bestimmung nicht genüge, – dass der Tatbestand der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB ein rufschädigendes Verhalten "wider besseres Wissen" verlange, der Beschuldigte aber seine Äusserungen nicht für unwahr gehalten habe und ihm daher der von Art. 174 StGB verlangte direkte Vorsatz nicht nachgewiesen werden könne, – dass er schliesslich auch nicht nach Art. 177 StGB wegen Beschimpfung strafbar sei, da auch hier der Entlastungsbeweis zulässig sei und dieser ihm aus denselben, wie bei der Prüfung der üblen Nachrede dargelegten Gründen gelinge, – dass X._____ mit Eingabe vom 6. Juli 2014 (Poststempel 7. Juli 2014) gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde beim Kantonsgericht erhob, – dass gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]),

Seite 5 — 7 – dass in der Begründung der Beschwerde genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 396 in Verbindung mit Art. 385 StPO), – dass sich die Rechtsmittelbegründung, wenn der angefochtene Entscheid mehrere selbständige Begründungen enthält, mit allen auseinanderzusetzen hat, ansonsten ein Nichteintretensentscheid ergehen kann (Martin Ziegler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 4 zu Art. 385 StPO), – dass in einem solchen Fall durch die Rechtsmittelinstanz auch keine Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO anzusetzen ist, da vielmehr davon ausgegangen werden kann, dass die übrigen, nicht angefochtenen Begründungen akzeptiert werden (Ziegler, a.a.O., N 4 zu Art. 385 StPO), – dass die Begründung in der Eingabe des Beschwerdeführers einzig darin besteht, anhand der von Wikipedia angegebenen Bedeutung des Begriffs "anonym" darzulegen, was ein durchschnittlicher Leser unter der Schlagzeile in der A._____ im Zusammenhang mit seiner Internetzeitung verstehen möge, sowie in unsubstantiierter Weise zu behaupten, die Staatsanwaltschaft habe zu Unrecht angenommen, dass in A._____-Medien bei Artikeln mit redaktionellem Inhalt immer die Verfasser genannt würden, – dass er sich damit völlig ungenügend und auch nicht mit allen aufgeführten Gründen für die angefochtene Einstellung auseinandersetzt, und das Rechtsmittel den Begründungsanforderungen unter diesen Umständen nicht entspricht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann, – dass, selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, festzuhalten ist, dass X._____ keine triftigen Argumente für eine anderslautende Entscheidung zu liefern vermag, da sich seine Kritik im Wesentlichen darin erschöpft zu betonen, dass ein durchschnittlicher Leser bei der vom Beschwerdegegner verfassten Schlagzeile davon ausgehe, seine Internetzeitung sei eine Zeitung, die anonym herausgegeben werde, wobei anonym gemäss Wikipedia bedeute, dass eine Person oder eine Gruppe nicht identifiziert werden könne, – dass dieser Interpretation nicht gefolgt werden kann, da sich aus der Lektüre der fraglichen Schlagzeile, in welcher der Begriff "Anonyme Web-Gazette" erscheint, keine Rückschlüsse auf die Internetzeitung des Beschwerdeführers

Seite 6 — 7 oder den Beschwerdeführer selbst als Herausgeber der erwähnten Webzeitung ziehen lassen, da beide darin nicht namentlich aufgeführt wurden, – dass somit aus dem Titel auch keine üble Nachrede, Verleumdung oder Beschimpfung zum Nachteil einer bestimmten Person ableiten lässt, – dass sodann, wenn die fraglichen Berichte in ihrer Gesamtheit gelesen werden, aus dem Text klar hervorgeht, was der Autor unter der Bezeichnung "anonym" versteht, nämlich dass erst weitere Nachforschungen ergeben, wer hinter der Seite steckt, – dass somit weder die Bedeutung des Begriffs "anonym" nach Wikipedia noch das, was nach Ansicht des Beschwerdeführers ein durchschnittlicher Leser darunter versteht, für den vorliegenden Fall massgebend sein kann, sondern einzig die Bedeutung die ihm der Verfasser des fraglichen Zeitungsartikels beimisst und im beanstandeten Artikel ausdrücklich umschreibt, – dass es vorliegend auch nicht von Bedeutung ist, ob – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – weitere Medien auf die Benennung der Verfasser verzichten oder nicht, sondern vielmehr entscheidend ist, dass der Beschwerdegegner die Wahrheit seiner Äusserung bezüglich des Mediums des Beschwerdeführers belegen konnte, indem er das Fehlen eines Impressums in der betroffenen Internetzeitung nachwies, – dass die Staatsanwaltschaft somit zu Recht festgehalten hat, dass dem Beschwerdegegner der Entlastungsbeweises gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB gelingt, so dass kein strafbares Verhalten vorliegt und demzufolge das Verfahren zu Recht eingestellt wurde, – dass die Beschwerde demnach abgewiesen werden müsste, soweit darauf einzutreten wäre, – dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 1'000.– festgelegt werden, – dass dieser Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 7 — 7 erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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